Postulat Borel François
734
N 2 juin 1992
gesehen von den damit verbundenen Umtrieben und Kompli- kationen - allein schon wegen des drohenden Kostenrisikos mit hohen Hürden verbunden. Das ist den von der Fichierung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, rasch und unbürokra- tisch eine Regelung zu treffen, wonach in diesen Fällen von Verfahrenskosten abgesehen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 avril 1991
Die Kostenauferlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren vor dem Bundesrat ist dem Grundsatz nach in Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) über das Verwaltungsverfahren (VwVG) geregelt. Danach auf- erlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibge- bühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Par- tei.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Son- derbeauftragten für Staatsschutzakten richtet sich nach dem VwVG. Für die Kostenauferlegung gilt deshalb die oben er- wähnte Gesetzesbestimmung. Eine davon abweichende Son- derregelung auf Stufe Bundesrat würde sowohl gegen das Le- galitätsprinzip als auch gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung verstossen; sie kann deshalb nicht in Aussicht ge- nommen werden.
Nach Artikel 63 VwVG hat der obsiegende Beschwerdefüh- rer von vornherein nicht mit der Auferlegung von Verfahrens- kosten zu rechnen. Unterliegt er hingegen, sind ihm Kosten «in der Regel» aufzuerlegen. Dank der flexiblen Formulierung der Bestimmung kann somit Fällen Rechnung getragen wer- den, wo die Kostenauferlegung ausnahmsweise als unbillig erscheinen würde. Auch aus dieser Sicht drängt sich folglich für Beschwerden im Bereich der Staatsschutzakten keine be- sondere Kostenregelung auf.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Rechsteiner: Wegen der Haltung des Bundesrats bin ich lei- der gezwungen, am Postulat festzuhalten, obwohl es durch den Zeitablauf teilweise obsolet geworden ist; das ist leider das Problem der langen Dauer der Behandlung im National- rat.
Es geht um die Kostenfreiheit bei den Beschwerdeverfahren gegen die Fichenentscheide. In Zukunft wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht geöffnet, wenn es um die Dossierein- sicht geht - falls der Ständerat, was wir hoffen, doch noch eine Dossiereinsicht zulassen sollte. Dann wird sich diese Frage in diesem Sinne nicht mehr stellen. Aber zur Vergangenheit und teilweise noch zur Gegenwart muss man sagen, dass die Ko- stenhandhabung durch den Bundesrat leider sehr engherzig ist.
Zur Antwort des Bundesrats ist gleichzeitig zu bemerken, dass in bezug auf Ziffer 2 der Stellungnahme die behauptete Abwei- chung vom Legalitätsprinzip natürlich nicht haltbar ist, wenn eine neue Regelung getroffen würde. Wenn den Räten eine Regelung vorgelegt wird, wäre es durchaus legal, eine durch- gängige Kostenfreiheit für Beschwerdeverfahren in Staats- schutzsachen einzuhalten. Diese wäre gerechtfertigt wegen der besonderen Tragweite dieser Fälle und wegen des Ein- griffs in die Persönlichkeitsrechte, deren Aufdeckung nicht durch hohe Kostenhürden im Beschwerdeverfahren verun- möglicht werden sollte.
Zu Ziffer 3 der Antwort des Bundesrates - und das ist eigent- lich der Grund, weshalb ich noch einmal das Wort ergriffen habe -: Der Bundesrat legt in Ziffer 3 seiner Antwort dar, die Kostenregelungsvorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz schreibe vor, dass «in der Regel» Kosten erhoben werden sol- len; aber in Ausnahmefällen, dort, wo es die Umstände recht- fertigen, kann von Kosten abgesehen werden.
Ich möchte den Bundesrat fragen: Ist von dieser Möglichkeit
der Kostenbefreiung in diesen Staatsschutzfällen schon Ge- brauch gemacht worden? Wenn ja: Kann Herr Bundesrat Stich zusichern, dass von dieser Kostenbefreiungsregelung in die- sen Fällen grosszügig Gebrauch gemacht wird? Wenn das der Fall wäre, dann könnte ich auf dieses Postulat verzichten.
Bundesrat Stich: Ich kann Herrn Rechsteiner versichern, dass wir sehr sorgfältig prüfen, wann wir Kosten auferlegen. Und wenn es unbillig ist, dann tun wir das ganz sicher nicht. Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand einzig und allein, weil er immer noch wütend ist, Beschwerde führt, dann schreiben wir ihm, seine Beschwerde müsse nach allen Untersuchungen abgewiesen werden, aber er habe noch die Möglichkeit, uns innert 14 Tagen mitzuteilen, dass er seine Beschwerde zu- rückziehe. Wenn er dies tut, dann ist das für ihn ohne Kosten- folge. Beharrt er allerdings darauf, dass der Bundesrat ent- scheidet, dann hat er auch die Kosten zu tragen.
Aber ich kann Ihnen versichern, dass wir in vielen Fällen ohne Kosten durchgekommen sind. Wenn wir die Beschwerde teil- weise gutheissen, dann ist ohnehin klar, dass wir keine Kosten erheben, weil es unbillig wäre. Aber am Grundsatz der Gebüh- renpflicht möchten wir festhalten.
Deshalb bitte ich Sie, das Postulat zurückzuziehen.
Rechsteiner: Herr Bundesrat, wenn ich Ihre Aeusserungen so interpretieren darf, dass in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, auf Kosten verzichtet wird, auch wenn ein Entscheid getrof- fen werden muss - dies lässt die Regelung von Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu -, dann kann ich mein Postulat zurückziehen.
Zurückgezogen - Retiré
91.3078
Postulat Borel François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1352 - Voir année 1991, page 1352
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen. Es wurde von Herrn Peter Hess bekämpft, doch Herr Hess opponiert diesem Vorstoss nicht mehr.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Borel François Urlaub für Kuraufenthalte im Ausland Postulat Borel Congés pour cures thérapeutiques à l'étranger
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3078
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
02.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
734-734
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20 021 211
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