N 17 juin 1992
1092
Loi sur les denrées alimentaires. Révision
89.011
Lebensmittelgesetz. Revision Loi sur les denrées alimentaires. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 53 hiervor - Voir page 53 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 1. Juni 1992 Décision du Conseil des Etats du 1er juin 1992
Art. 2 Abs. 2bis Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Leu Josef, Bäumlin, Hafner Rudolf, Hess Otto, Schnider, Theubet)
Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestim- mungen, soweit ihnen nicht Verpflichtungen aus internationa- len Abkommen entgegenstehen.
Art. 2 al. 2bis
Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Leu Josef, Bäumlin, Hafner Rudolf, Hess Otto, Schnider, Theubet)
Les mêmes dispositions s'appliquent aux denrées alimentai- res importées en tant qu'elles ne vont pas à l'encontre d'enga- gements, contractés en vertu de conventions internationales.
Leu Josef, Sprecher der Minderheit: Nach Rücksprache mit den mitunterzeichnenden Ratskolleginnen und Ratskollegen mache ich Ihnen beliebt, beim Artikel 2bis des Lebensmittel- gesetzes dem modifizierten Minderheitsantrag, wie er Ihnen ausgeteilt wurde, zuzustimmen.
Es geht darum, am damaligen Beschluss des Nationalrates vom 29. Januar 1992 grundsätzlich festzuhalten.
Die vorliegende Formulierung entzieht der rein juristischen Ar- gumentation, nicht EWR-kompatibel zu sein, die Grundlage. Dieser Umstand hat zusammen mit der Tatsache, dass auch handfeste Importinteressen auf dem Spiel standen, zur Strei- chung dieses Artikels in der ständerätlichen Differenzbereini- gung vom 1. Juni 1992 geführt.
Bekanntlich regelt das Lebensmittelgesetz Bereiche, die nicht zwingend mit dem internationalen Recht harmonisiert werden müssen.
Wenn in solchen Bereichen weitergehende Vorschriften - z. B. zum Schutze der Volksgesundheit - stipuliert werden, so müs- sen solche Vorschriften aus grundsätzlichen Ueberlegungen im Rahmen des Gesundheitsschutzes auch auf importierte Nahrungsmittel Anwendung finden.
In diesem Sinne bitte ich Sie - auch im Interesse unserer Kon- sumentenschaft -, diesen Antrag zu unterstützen.
Loeb François: Der Antrag, der uns vorliegt, ist eigentlich eu- rokompatibel. Ich habe den Eindruck, er rennt offene Türen ein. Nachdem ich ihn gelesen hatte, hatte ich den Eindruck, dass das, was darin steht, im Prinzip eine Selbstverständlich- keit ist, die nicht noch speziell ins Gesetz aufgenommen wer- den muss.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob wir noch einmal eine Differenz zum Ständerat schaffen wollen. Ich möchte daran erinnern: Es ist von Bedeutung, dass dieses Gesetz am 1. Januar 1993 in Kraft tritt. Aus diesem Grunde frage ich Herrn Bundesrat Cotti: Können Sie zusichern, dass diese Selbstverständlichkeit, die hier drin steht, sowieso zur Anwendung kommt? Sollte dies der Fall sein, frage ich mich, ob es sinnvoll ist, dass wir noch
einmal eine Differenz schaffen. Wenn diese Bestätigung von Herrn Bundesrat Cotti käme, würde ich empfehlen, keine Diffe- renz mehr zu schaffen.
Ich betone noch einmal: Jetzt, in dieser Form, ist dieser Absatz eine Selbstverständlichkeit. Ich könnte dem Sinn ohne wei- teres zustimmen.
Ruckstuhl, Berichterstatter: Der Minderheitsantrag Leu Josef, wie Sie ihn jetzt als Antrag Nummer 4 vor sich haben, hat der Kommission in dieser Form nicht vorgelegen. Die Kommission hat über den Antrag, wie Sie ihn auf der Fahne haben, beraten, und die Kommission hat diesen Antrag mit 7 zu 6 Stimmen, also relativ knapp, abgelehnt. Gegen diesen Antrag auf der Fahne wurde insbesondere aufgeführt, dass er das internatio- nale Recht, vor allem dasjenige, das auf uns zukommt, mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip verletze, dass wir also damit gleich eine Position schaffen würden, die wir mit dem Eurolex- Paket wieder bereinigen müssten.
Die Argumente, die gegen den Antrag auf der Fahne vorge- bracht wurden, betreffen den Antrag, wie er jetzt vorliegt, nicht. Ich kann Ihnen also im Namen der Kommissionsmehrheit nicht Annahme oder Ablehnung des modifizierten Antrages empfehlen. Persönlich bin ich der Meinung, dass der Minder- heitsantrag Leu Josef - als berichtigter Minderheitsantrag, wie er Ihnen auf dem Blatt ausgeteilt worden ist - in dieser Form gut in dieses Gesetz passt.
Was die Differenz zum Ständerat betrifft, müssen wir uns im klaren sein, dass wir noch weitere Punkte haben, über die wir jetzt diskutieren werden. Allenfalls könnten wir darauf zurück- kommen, falls dies die einzige Differenz wäre.
Ich bin allerdings auch der Meinung, dass der Ständerat die- ser Fassung in einer kurzen Sitzung diese Woche noch zu- stimmen könnte. Das Argument, dass das ganze Gesetz damit verzögert wird, scheint mir deshalb nicht stichhaltig zu sein.
M. Philipona, rapporteur: Les propositions de l'article 2, alinéa 2bis, qui figurent dans le dépliant, comme la nouvelle proposition de minorité Leu Josef, ont un but bien précis: évi- ter la discrimination entre nos propres produits agricoles et les denrées alimentaires importées. Il est clair qu'on ne pourra ja- mais aller contrôler à l'étranger comme il est prévu de le faire pour notre agriculture. La proposition à l'article 2, alinéa 2bis, telle qu'elle figure sur le dépliant, a un grave inconvénient, elle n'est compatible ni avec l'EEE ni avec le GATT. Il serait dès lors ridicule d'inscrire une telle disposition maintenant pour devoir la corriger cet automne dans l'Eurolex. La commission vous propose par conséquent de biffer cet alinéa et de vous rallier au Conseil des Etats.
Quant à la nouvelle proposition, je ne vois pas très bien com- ment on pourrait l'appliquer. Il sera toujours impossible d'aller contrôler dans la Beauce si les cultures de céréales suivent les dispositions suisses ou si les agneaux de Nouvelle-Zélande sont nourris comme doivent l'être les moutons suisses.
Il y avait une solution pour tout mettre sur le même pied, à sa- voir supprimer cet alinéa 2bis de l'article 2. Malheureusement, au Conseil national, une majorité a refusé de le faire. Il faut maintenant en tirer les conséquences, se rallier au Conseil des Etats et savoir qu'il y a discrimination à l'égard de notre agri- culture.
M. Cotti, conseiller fédéral: La décision que le Conseil natio- nal a prise il y a quelques mois au sujet de l'article 2bis était, de manière évidente, contraire à l'acquis communautaire qui va devenir partie intégrante des accords sur l'Espace économi- que européen. Cela a été signalé dans cette salle par le repré- sentant du Conseil fédéral avec toute l'évidence possible. Le Conseil national a voulu tout de même, au nom de soi-disant intérêts nationaux, introduire la clause. Elle a été exclue par le Conseil des Etats à juste titre car, si elle avait été confirmée, dans quelques mois on aurait dû la modifier en fonction des dispositions de l'Espace économique.
En effet, là où il n'y a pas d'harmonisation entre les pays, nous savons que, sur la base du principe du cassis de Dijon, lorsqu'un produit est admis par la législation du pays produc- teur, il doit être accepté par tous les Etats de la communauté
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et, bien sûr, par les nouveaux pays s'ajoutant sur la base de l'Espace économique. La proposition de la minorité Leu Josef représente une dernière tentative d'imposer la valeur d'une certaine législation nationale tutrice de la santé. Elle devrait être en tout cas valable, pour le moment, pour les pays extra- communautaires, bien que, probablement bientôt, les disposi- tions du GATT viendront s'ajouter et la rendront également superflue. J'ai tout de même de la compréhension pour la pro- position de la minorité Leu Josef. Le Conseil doit trancher. L'une et l'autre des propositions sont en tout cas eurocompati- bles. Le seul défaut de celle de la minorité Leu Josef est inhé- rent à la divergence qu'elle représente avec le Conseil des Etats, toutefois nous savons que nous disposons encore de quelques mois jusqu'à l'élimination des divergences.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
37 Stimmen 29 Stimmen
Art. 6 Abs. 4bis
Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Bäumlin, Bühler Simeon, Hafner Rudolf, Hess Otto, Lee- mann) Festhalten
Art. 6 al. 4bis
Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Bäumlin, Bühler Simeon, Hafner Rudolf, Hess Otto, Lee- mann) Maintenir
Frau Bäumlin, Sprecherin der Minderheit: Es handelt sich hier um einen verkappten Minderheitsantrag, weil ich in der Aufre- gung am Schluss der letzten Sitzung den falschen Minder- heitsantrag unterschrieben und es erst viel zu spät gemerkt habe. Ich konnte das dann wieder in Ordnung bringen und die nötigen fünf Leute für einen Minderheitsantrag zusammensu- chen, die ihn also mitunterschrieben haben.
Den Text haben Sie wohl auch vor sich. Er heisst: «Die Sachbe- zeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so fest- zulegen, dass eine klare Abgrenzung zum Naturprodukt si- chergestellt wird.»
Ich beantrage, an diesem Artikel 6 Absatz 4bis festzuhalten. In der Beratung in der Sondersession im Januar 1992 war dieser Absatz völlig unbestritten. Er wurde nicht einmal richtig disku- tiert. Der Ständerat hat nun plötzlich diesen Artikel gestrichen mit der Begründung, er sei nicht nötig, die Zeiten hätten geän- dert; der andere Teil von Artikel 6 sowie die Artikel 17 und 18 Absatz 1 gäben den Naturprodukten einen genügenden Schutz.
Ich zitiere aus der Ständeratsdebatte: «Seit 1905, als das gel- tende Lebensmittelgesetz erlassen wurde, haben sich die Zeiten geändert. Damals wurden vor allem Naturprodukte zum Zweck der Täuschung nachgeahmt; man streckte z. B. Butter mit billigem Schweinefett. Heute kann solches nicht mehr ohne weiteres geschehen.» Hier setzen die Zweifel derje- nigen ein, die diesen Minderheitsantrag unterschrieben ha- ben. Tatsächlich, die Zeiten haben sich geändert - und wie! - , besonders in den letzten Jahren. Letzthin war z. B. in der Presse zu lesen, dass in den USA gentechnisch veränderte Tomaten ohne nähere Deklaration für den Verkauf freigege- ben würden. Hors-sol-Früchte und -Gemüse sind auch in der Schweiz bereits im Handel, und es ist dem Belieben der Ge- schäfte anheimgestellt, sie als solche zu bezeichnen oder nicht
Wir denken, dass es sich bei solchen Produkten nicht mehr um Naturprodukte handelt. Die Argumente des ständerätli- chen Berichterstatters überzeugen uns nicht, vor allem nicht dasjenige, Artikel 6 Absatz 4bis sei «einem Bedürfnis nach
Ueberreglementierung und doppelter Absicherung» ent- sprungen.
Ich habe die nationalrätliche Kommissionsdebatte nachgele- sen und gesehen, dass wir den Absatz zuerst in Artikel 17 fest- schreiben wollten. Aus gesetzessystematischen Gründen wurde er dann nach Artikel 6 verschoben; also kann von dop- pelter Absicherung nicht die Rede sein.
Zudem ist in den als genügend erklärten Artikeln sonst nir- gends von Naturprodukt die Rede. Herr Direktor Strauss vom BAG erläuterte ausgiebig die Problematik dieses Begriffs. Er äusserte die Meinung, wenn er auf Bitter, Wein oder Aromen bezogen werde, sei er ungenügend. Darauf verlagerte sich die Diskussion in einen anderen Bereich, nämlich denjenigen der Früchte, Gemüse und Gewürze, die hors-sol produziert, be- strahlt oder gentechnisch verändert werden. In diesem Zu- sammenhang haben wir dann den Begriff «Naturprodukt» wie- der in das revidierte Lebensmittelgesetz hineingeschrieben. Das hat um so mehr Sinn, als die Bestimmungen über solche denaturierende Herstellungsverfahren in Artikel 7 sehr vage und überdies ins völlige Belieben des Bundesrates gestellt sind.
Wie ich den Bundesrat kenne, wird er schlicht und ergreifend behaupten, gentechnisch veränderte, bestrahlte und hors-sol hergestellte Gemüse, Früchte und Gewürze seien der Gipfel von Natürlichkeit. Woher ich das habe? Das entnehme ich den häufigen Aeusserungen verschiedener Bundesräte, zum Bei- spiel desjenigen, der für die Gatt-, EWR- und EG-Verhandlun- gen zuständig ist - ich meine unseren Wirtschaftsminister. Er ist offenbar ein Fan von biotechnologisch gestyltem Novel- food und wird kaum je einen Grund finden, Artikel 7 des Le- bensmittelgesetzes vorsichtig und misstrauisch darauf anzu- wenden.
Ganz anders viele Konsumentinnen und Konsumenten sowie Produzentinnen und Produzenten, vor allem Bäuerinnen und Bauern, die noch nicht dem Agrobusiness untertan gemacht worden sind. Sie wollen, dass der Begriff «Naturprodukt» im al- ten, klaren Wortsinn im Lebensmittelgesetz steht und stehen- bleibt, wie wir es im Nationalrat beschlossen haben. Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Hess Otto: Es geht bei Artikel 6 Absatz 4bis darum, die Sach- bezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten so fest- zulegen, dass eine klare Abgrenzung zum Naturprodukt si- chergestellt ist.
Der Ständerat hat diesen Artikel zwar einstimmig gestrichen, doch die Begründung laut Protokoll - Frau Bäumlin hat bereits darauf hingewiesen - ist nach meinem Dafürhalten nicht stich- haltig. Wenn beispielsweise argumentiert wird, dass früher Butter mit billigem Schweinefett gestreckt worden sei, was heute nicht mehr der Fall sei, so stimmt diese Argumentation zwar, aber sie ist zu einfach. Die Margarineindustrie versucht auch heute noch - mit allen Mitteln -, das Naturprodukt Butter nachzuahmen. Es ist gar nicht einfach, die beiden Produkte Butter und Margarine zu unterscheiden. Schlagrahm bei- spielsweise, ein Naturprodukt aus Milchfett, ist vom Konsu- menten nur schwer von der Schlagcreme zu differenzieren, die auf der Basis von pflanzlichen Fetten in einem komplizier- ten Verfahren hergestellt wird. Diese zwei Beispiele sollen ih- nen zeigen, dass es auch heute noch notwendig ist, im Le- bensmittelgesetz eine Bestimmung festzuschreiben, die eine klare Abgrenzung zwischen dem Naturprodukt und Nachah- mungen notwendig macht.
Die Kommission des Nationalrates hat bei ihrer Sitzung mit 11 zu 5 Stimmen der Beibehaltung der Fassung des National- rates zugestimmt. Erst nach einem entsprechenden Rück- kommensantrag hat sich die Kommission für die Streichung entschieden, mit der Begründung, dieser Absatz sei noch die einzige Differenz zum Ständerat. Vorhin - bei Artikel 2 - haben wir bereits eine Differenz geschaffen. Diese Begründung ist somit hinfällig. Dieses Geschäft geht so oder so nochmals an den Ständerat. Es geht darum, den Konsumenten mehr Si- cherheit zu geben und eine klare Abgrenzung von Surrogaten und Imitationsprodukten zum Naturprodukt sicherzustellen. Es geht darum, dem Konsumenten, der Naturprodukte konsu- mieren will, das zu ermöglichen, zu erleichtern.
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Ich bitte Sie im Namen der SVP, dem Minderheitsantrag Bäumlin zuzustimmen und damit an der nationalrätlichen Fas- sung festzuhalten.
Ruckstuhl, Berichterstatter: Sie haben gehört, dass wir ur- sprünglich eine Differenz hatten und dann darauf zurückka- men, in der Absicht, das Geschäft ohne Differenzen zu bereini- gen. Man hat uns - neben der Begründung, dass der Begriff Naturprodukt fehle und dass er nach wie vor wichtig sei in die- sem Gesetz - darauf hingewiesen, dass wir Artikel 17 und 18 im Gesetz derart gut ausgebaut hätten, dass Artikel 6 in dieser Form nicht mehr notwendig sei. Die Kommission hat deshalb mit 7 zu 8 Stimmen beschlossen, hier keine Differenz mehr zu schaffen.
Ich möchte kurz die beiden Artikel 17 und 18 erwähnen. In Arti- kel 17 steht unter anderem: «Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen. Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen.» Dann folgt eine Umschreibung dessen, was als Täuschung gilt. In Artikel 18 lesen wir unter dem Titel «Nachah- mung und Verwechslung»: «Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise herge- stellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angeprie- sen werden. »
Es wurde in der Kommission unter anderem ausgeführt, dass ein zusätzlicher Artikel zur Sicherung des Naturproduktes not- wendig sei; die heutige Art und Weise, wie verpackt werde, und auch die Bezeichnung in absteigender Reihenfolge über den Inhalt der Produkte genüge nicht; wenn wir heute mit einer guten Lesebrille die Zusammensetzung unseres Frühstücks auf der Verpackung noch lesen könnten, so sei sie in Zukunft nur noch mit einem Mikroskop festzustellen.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen aber, Artikel 6 Ab- satz 4bis wie der Ständerat zu streichen.
M. Philipona, rapporteur: La minorité Bäumlin vous demande donc de maintenir cette alinéa 4bis de l'article 6 tel qu'il a été présenté. Cet article est d'ailleurs repris de la loi actuelle sur les denrées alimentaires. Le Conseil des Etats vous propose à l'unanimité de le biffer, le jugeant inutile. Il a estimé que les temps ont changé depuis 1905, date de l'actuelle loi. A cette époque les produits naturels étaient imités surtout à des fins de tromperie. Par exemple, on ajoutait du saindoux bon mar- ché au beurre. Aujourd'hui ce genre de pratique n'est tacite- ment plus admise. Tous les produits doivent porter une déno- mination spécifique qui les caractérise et qui exclut toute trom- perie.
Dans la loi que nous vous soumettons actuellement, plusieurs articles traitent ces dernières: les articles 6, 17, 18 et 20. A l'article 18, alinéa 3, on dit même: «sont réputées trompeuses notamment les indications et les présentations propres à sus- citer chez le consommateur de fausses idées sur la fabrica- tion, la composition, la qualité, le mode de production, la conservabilité, la provenance, les effets spéciaux et la valeur des denrées alimentaires». Le Conseil des Etats a jugé ça am- plement suffisant, une majorité de la commission également Nous vous proposons donc de ne pas créer une divergence supplémentaire et de vous rallier au Conseil des Etats.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
49 Stimmen
32 Stimmen
Art. 10 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Wick Festhalten
Art. 13 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Wick Maintenir
Präsident: Herr Wick hat seinen Antrag zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 25 Titel; Art. 31 Titel; Art 45 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25 titre; art. 31 titre; art. 45 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 60a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Fischer-Seengen Streichen
Art. 60a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Fischer-Seengen Biffer
Fischer-Seengen: Nachdem mir jene Kreise, die sich gegen diese Bevormundung des Bürgers am vehementesten einset- zen müssten, erklärt haben, sie könnten mit dieser Bestim- mung - aus welchen Gründen auch immer - leben, und nach- dem Herr Wick seinen Antrag zurückgezogen hat, ziehe ich meinen Antrag auch zurück und hoffe, etwas zur Rationalisie- rung des Ratsbetriebes beizutragen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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1992
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Volume
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Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
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Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.011
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Numero dell'oggetto
Datum
17.06.1992 - 15:00
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