1205
Motion Spoerry
les possibilités de simplifier la procédure d'autorisation. Le Conseil fédéral est prêt à recevoir l'intervention sous forme de postulat, mais pas sous forme de motion.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Borer Roland be- kämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
92.3088
Motion Loeb François Bundesamt für Wettbewerb Office fédéral de la concurrence
Wortlaut der Motion vom 12. März 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch das jetzige Se- kretariat der eidgenössischen Kartellkommission in ein Bun- desamt für Wettbewerb zu überführen. Zudem ist das Untersu- chungsverfahren, insbesondere dessen Effizienz und die Rechtsstellung der Betroffenen, zu verbessern.
Texte de la motion du 12 mars 1992
Le Conseil fédéral est chargé de transformer le plus rapide- ment possible le secrétariat actuel de la Commission fédérale des cartels en un Office fédéral de la concurrence. Il convient en outre d'améliorer le procédure d'enquête, notamment sur le plan de l'efficacité et du statut juridique des personnes et or- ganisations concernées.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bührer Gerold, Nabholz, Scheidegger, Tschopp (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wettbewerb ist der zentrale Punkt einer freien und liberalen Marktwirtschaft. Der Wettbewerb in der Schweiz ist durch Ab- sprachen mehr eingeschränkt als in anderen, insbesondere EG-Ländern. Eine Schätzung geht davon aus, dass in unse- rem Lande mehr als die Hälfte der Preise auf Absprachen beru- hen oder sich nicht frei bilden können. Um im kommenden in- ternationalen Wettbewerb, ob mit oder ohne EWR, bestehen zu können, ist dem freien Wettbewerb in unserem Lande grösste Bedeutung beizumessen. Der Aufbau und die Perso- naldotation der jetzigen Kartellkommissionsorganisation sind nicht in der Lage, die Aufgabe der Wettbewerbsüberwachung vollumfänglich zu gewährleisten. Die internationale grenz- überschreitende Wettbewerbsüberwachung wird künftig in der Kommissionsorganisation noch mehr Kräfte binden, so dass die Binnenaufgaben noch weniger wahrgenommen wer- den können. Eine Ueberführung in ein Bundesamt ist aber auch von Bedeutung, um den Rechtsschutz innerhalb der Kar- tell-Verfahren, der zurzeit ungenügend ist, zu verbessern.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 mai 1992
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass mög- lichst freier und fairer Wettbewerb eine notwendige Vorausset- zung für die Funktionsfähigkeit einer liberalen Marktwirtschaft ist. Die Oeffnung der Märkte bewirkt eine Internationalisierung des Wettbewerbs und stellt eine gewaltige Herausforderung und Chance für die Unternehmen dar. Der Bundesrat hat des-
halb in seinem neusten Aussenwirtschaftsbericht unmissver- ständlich zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, unverzüg lich die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Wettbe- werbskraft der Schweizer Wirtschaft auf internationaler Ebene weiter zu stärken. Eine Vorbedingung dazu bildet die Verbes- serung der Konkurrenzfähigkeit des Binnensektors.
Der EWR-Vertrag sieht ein Kartellverbot nur für jene Fälle vor, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR auswirken. Der Bundesrat hat nun das Vorhaben in die Legislaturziele aufgenommen, das Kar- tellgesetz grundlegend im Sinne des europäischen Rechts zu revidieren.
Beide Entwicklungen stellen die Verfahrens- und Institutionen- frage grundlegend neu. Der Bundesrat hat sich deshalb schon in der Antwort auf das Postulat Eisenring (90.706) vorbehalten, gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen.
Zusätzlich sind sich Bundesrat, Kartellkommission und betrof- fene Kreise darin einig, dass heute in der Wettbewerbspolitik gravierende Effizienz- und Verfahrensprobleme bestehen. Es besteht deshalb schon heute unabhängig von den genannten neuen Entwicklungen ein Handlungsbedarf.
Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, hat der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) be- schlossen, einen Vorentwurf für eine Revision des Kartellge- setzes ausarbeiten zu lassen, der eine effizientere Regelung bringt, und damit dem Bundesrat die Vorlage einer entspre- chenden Botschaft an das Parlament zu ermöglichen. Die Frage des Wettbewerbs wird zudem durch die vom Bundesrat eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe für die Revita- lisierung der schweizerischen Wirtschaft geprüft werden.
Die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen verfahrens- rechtlicher und organisatorischer Art werden dabei ausdrück- lich geprüft. Gleichzeitig ist das Problem der marktmächtigen Unternehmen einer Neubeurteilung zu unterziehen, allenfalls auch die Frage der Fusionskontrolle.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3138 Motion Spoerry Mietzinsausgleich Péréquation des loyers
Wortlaut der Motion vom 20. März 1992
Das geltende Mietrecht orientiert sich weitgehend an der Ko- stenmiete. Dies hat auf dem Wohnungsmarkt auch für die Mie- ter bei weitem nicht nur Vorteile. Der Uebergang zur Markt- miete ist daher als Ziel postuliert, stellt aber einen Prozess dar, bei dem es noch einige Probleme zu lösen gibt. Der Bundesrat wird daher eingeladen, als Sofortmassnahme den Artikel 269a OR (Miete und Pacht) so zu ergänzen, dass die folgenden Massnahmen zulässig werden:
Mietzinse von Altwohnungen dürfen angemessen erhöht werden, wenn der Ertrag daraus zur gezielten Verbilligung von Neuwohnungen innerhalb eines Gesamtbestandes verwen- det wird.
Bei der Erhöhung der Mietzinse von Altwohnungen darf dem gesteigerten Unterhaltsbedarf einer Altliegenschaft Rechnung getragen werden.
Texte de la motion du 20 mars 1992
En matière de calcul des loyers, le droit de bail actuel retient
Motion Loeb François
1206
N
19 juin 1992
pour paramètres essentiels davantage les coûts que les condi- tions du marché. Sur le marché du logement, cela n'a pas que des avantages pour les locataires. Aussi faudra-t-il passer un jour ou l'autre au système des loyers calculés aux conditions du marché, ce qui présuppose que certains problèmes aient été préalablement résolus. J'invite donc le Conseil fédéral à prendre une mesure immédiate qui consistera à compléter l'article 269a du Code des obligations (Loyer et bail) en autori- sant les mesures suivantes:
Les loyers des logements anciens peuvent être raisonna- blement relevés si le produit qui en résulte sert à abaisser les loyers des logements neufs d'un même propriétaire;
Pour calculer le relèvement des loyers des logements an- ciens, on pourra tenir compte du fait que les logements an- ciens ont besoin de davantage d'entretien que les logements neufs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das geltende Mietrecht lässt eine Mietzinserhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Es orientiert sich dabei weit- gehend an der Kostenmiete und kaum an der Marktmiete. Diese Vorschriften tragen mit dazu bei, dass die Mietzinsunter- schiede zwischen gleichwertigen älteren und neueren oder neu erstellten Wohnungen sehr hoch sind. Das befriedigt un- ter verschiedenen Gesichtspunkten nicht.
Eigentümer eines grossen Wohnungsbestandes - vor allem institutionelle Anleger - würden daher unter Umständen gerne den Mietzins der preisgünstigen Altwohnungen leicht anhe- ben, um dafür die neuen teuren Wohnungen billiger abgeben zu können. Da der Altbestand an Wohnungen in der Regel weit grösser ist als die Zahl der neu erstellten Wohnungen, könnte mit einer geringfügigen Anhebung des Mietzinses für die Alt- wohnungen eine spürbare Entlastung bei den neuen Woh- nungen erreicht werden. Es gibt Beispiele, die belegen, dass eine Erhöhung von 20 Franken pro Monat bei den günstigen Altwohnungen die teuren Neuwohnungen monatlich um mehrere hundert Franken verbilligen könnte.
Heute ist aber ein solches Vorgehen kaum realisierbar. Sobald der Mietzins einer Altwohnung auch nur leicht stärker angeho- ben wird, als dies die geltenden strengen Mieterschutzvor- schriften zulassen, kann der Mieter Einsprache erheben. Da- bei kann der Mieter geschützt werden, obwohl der Vermieter nicht aus Gewinnstreben handelte, sondern mit dem erhöhten Ertrag aus den Altwohnungen die kaum mehr bezahlbaren Mieten der Neuwohnungen verbilligen wollte.
Der Bundesrat wird daher gebeten, eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, welche mithelfen könnte, das grosse Gefälle zwischen Alt- und Neuwohnungen etwas abzubauen, ohne dass dadurch soziale Härten entstehen und ohne dass der Vermieter überhöhte Gewinne einstreicht Eine solche Neure- gelung wäre als Sofortmassnahme ein vertretbarer Schritt in Richtung Marktmiete.
Die gleiche Zielrichtung verfolgt der Vorschlag, bei Mietzinsen von Altwohnungen eine gegenüber Neuwohnungen höhere Mietzinsanpassung zu gestatten, sofern der Ertrag daraus als Rückstellung für den Unterhalt der Liegenschaft verwendet wird. Dieser ist bei einer Altwohnung ohne Zweifel aufwendi- ger als bei einer neuen Liegenschaft. Da aber der laufende Un- terhalt einer Liegenschaft keinen gesetzlichen Grund für eine Mietpreiserhöhung darstellt, kann sich der Eigentümer veran- lasst sehen, neben dem normalen Unterhalt wertvermehrende Investitionen vorzunehmen, die eine Mietzinsanpassung er- lauben. «Sanfte» Renovationen werden durch das geltende Mietrecht somit keineswegs begünstigt, und das Gefälle zwi- schen den Mietzinsen von Alt- und Neuwohnungen wird trotz unterschiedlichem Unterhaltsbedarf nicht gemildert. Die vor- geschlagene Massnahme hätte eine Verstetigung der Miet- zinsanpassungen zur Folge, was auch im Interesse der Mieter sein muss, weil damit unerwünschte Mietpreissprünge verhin- dert werden könnten.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, auch für diesen Pro- blemkreis die entsprechende gesetzliche Aenderung vorzu- schlagen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992
Die in der Motion enthaltenen Probleme sind dem Bundesrat bekannt. Gerade innerhalb von Genossenschaften kommt es heute bereits vor, dass ein interner Mietzinsausgleich zwi- schen Alt- und Neuwohnungen durchgeführt wird, indem die Mieten von älteren Liegenschaften leicht angehoben werden, um dadurch die teureren Neubauwohnungen verbilligen zu können. Ebenso wird in der Praxis der Schlichtungsbehörden nicht selten eine jährliche Mietzinserhöhung von bis zu 1 Pro- zent unter dem Titel Kostensteigerungen zugelassen. Die so angesparten Kosten sollen dereinst dazu dienen, später vor- zunehmende Unterhaltsarbeiten zu bezahlen. Auf diese Weise hat der Mieter diese Aufwendungen nicht auf einmal bei deren Entstehung zu entrichten. Die Gerichtspraxis steht dieser Handhabung aus verständlichen Gründen eher zurückhal- tend gegenüber, ist doch die Kontrolle über die zweckorien- tierte Verwendung solch angehäufter Gelder mitunter recht problematisch.
Der Bundesrat hat kürzlich die Studienkommission «Markt- miete» eingesetzt, die unter anderem die Gesetzgebung über die Gestaltung der Mietzinse und besonders die Auswirkun- gen der Marktmiete überprüfen soll. Die in der Motion formu- lierten Anliegen sind von dieser Kommission in ihre Untersu- chungen miteinzubeziehen. Der Bundesrat erklärt sich dem- zufolge bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn de Dardel bekämpft Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3319
Motion Loeb François Beteiligung des Bundes an der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG Participation de la Confédération à l'Alpar
Wortlaut der Motion vom 26. September 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, anlässlich der nächsten Kapi- talerhöhung der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG eine Beteiligung des Bundes am Aktienkapital im Umfange von 3 Millionen Franken zu erwerben.
Texte de la motion du 26 septembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé, à l'occasion de la prochaine augmentation de capital de la société Alpar - concessionnaire de l'aéroport de Berne-Belp - de veiller à une prise de partici- pation de la Confédération au capital-actions pour un montant de trois millions de francs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dietrich, Frey Claude, Koh- ler, Rychen, Sager, Zölch (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Alpar AG ist Konzessionsnehmerin auf dem Flughafen Bern-Belp. Im Jahre 1986 wurde sie durch eine Kapitalerhö- hung aus den Kreisen der Berner Wirtschaft privatisiert. Als
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Spoerry Mietzinsausgleich Motion Spoerry Péréquation des loyers
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3138
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
1205-1206
Page
Pagina
Ref. No
20 021 282
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