Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Ständerat - Conseil des Etats
1992
Sommersession - 4. Tagung der 44. Amtsdauer Session d'été - 4º session de la 44e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 1. Juni 1992, Nachmittag Lundi 1er juin 1992, après-midi
18.15 h Vorsitz - Présidence: Frau Meier Josi
Präsidentin: Mit dieser Sommersession beginnt für unsere Parlamentsarbeit ein völlig neuer Abschnitt. Die zweite Hälfte unseres Arbeitsjahres steht ganz im Zeichen der europäi- schen Integration. Es gilt, unsere Arbeit zur Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraumes in Angriff zu nehmen. Regierungen, Diplomaten und Beamte der Europäi- schen Gemeinschaft und aus den Efta-Staaten haben wäh- rend Jahren das EWR-Abkommen ausgehandelt, das schliesslich am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 1992 die schwerwie- gende Botschaft, au propre et au figuré, verabschiedet hat, liegt sie nun in unseren Händen. Wie kaum je zuvor eine Vor- lage greift diese in weiteste Bereiche unseres privaten und öf- fentlichen Lebens ein. Unser Milizsystem wird und muss diese Herausforderung bestehen. An uns Parlamentariern soll es nicht fehlen, wenn es darum geht, dass die Schweiz am Ren- dezvous der Partner des EWR 1993 teilnehmen kann. Das Büro hat die notwendigen Massnahmen für die Organisation der Sitzungen getroffen oder eingeleitet. Noch anspruchsvol- ler wird die Arbeit sein, die uns nachher erwartet, wenn es darum geht, den Weg nach Europa im überzeugenden Ge- spräch auch unseren Bürgern und Bürgerinnen zu öffnen. In der Ueberzeugung, dass ein Europäischer Wirtschaftsraum ei- nen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird - mit die- sen Worten beginnt die Präambel des EWR-Abkommens -, rücken die Staaten Westeuropas zu einem grösseren Ganzen zusammen.
Währenddem wir so demokratisch nach einem friedlichen Ganzen streben, sind die auseinandergebrochenen Zwangs- einheiten der ehemaligen UdSSR und des ehemaligen Jugo- slawiens teils schwersten Zerreissproben, teils sogar grausa- mem, zerstörerischem Machtwahn ausgesetzt. Die serbische Aggression hat nach Slowenien und Kroatien auf Bosnien- Herzegowina übergegriffen. Armenier und Aseri bekämpfen einander; in Moldawien brechen neue Konflikte aus. Ueberall sind Flüchtlingsströme unbekannten Ausmasses neu unter- wegs. Einmal mehr blutet in all diesen Auseinandersetzungen die unschuldige Zivilbevölkerung.
Wir meinen, dass Gewalt nicht belohnt werden darf, und erwar-
ten, dass die Massnahmen der Staatengemeinschaft auch mit Unterstützung der Schweiz endlich Waffenruhe bringen wer- den und anschliessend die Grundsätze der Pariser Charta für ein neues Europa durchzusetzen vermögen.
Lassen Sie mich noch meiner Befriedigung bezüglich der Re- sultate der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 Ausdruck ver- leihen. Alle vom Parlament abgegebenen Empfehlungen wur- den von den Stimmbürgern befolgt. Die Demokratie hat ein- mal mehr ihren Test bestanden.
Wir haben in den nächsten drei Wochen ein sehr ausgefülltes Programm. Im Hinblick auf die schon ausgelasteten kommen- den Sessionen hat das Büro für diese Session erstmals eine Nachmittagssitzung eingeplant, damit möglichst alle behand- lungsreifen Geschäfte durchberaten werden können. Diese zusätzliche Sitzungszeit entbindet uns aber nicht davon, bei der Behandlung aller Geschäfte auf Wiederberatungen zu ver- zichten und uns auf das Wichtige zu beschränken.
Das Büro dankt Ihnen zum voraus für jede Hilfe, die Sie dazu bieten, die Debatten unseres Rates konkret und interessant zu gestalten.
Abschliessend möchte ich mit Ihnen noch hoffen, dass sich Herr Bundespräsident Felber möglichst schnell und möglichst gut erholt, bald wieder mit uns sein und an den wichtigen Bera- tungen über aussenpolitische Fragen teilnehmen kann.
89.011
Lebensmittelgesetz. Revision Loi sur les denrées alimentaires. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 761 - Voir année 1990, page 761 Beschluss des Nationalrates vom 29. Januar 1992 Décision du Conseil national du 29 janvier 1992
Iten Andreas, Berichterstatter: Das Lebensmittelgesetz hat so- wohl im Ständerat als auch im Nationalrat gute Aufnahme ge- funden. Es darf als gutes Beispiel einer sinnvollen Aufgaben- teilung zwischen Staat und Privaten betrachtet werden. Die Verantwortung für die Lebensmittel liegt beim Produzenten und beim Verkäufer. Der Staat nimmt Stichproben vor, durch seine Lebensmittelkontrolle setzt er die Sorgfaltspflicht der Produzenten und die einwandfreie Herstellungspraxis durch. Nach der Beratung des Lebensmittelgesetzes im Zweitrat ver-
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blieben 15 Differenzen zum Ständerat Unsere Kommission hat sie einlässlich besprochen. Acht Differenzen konnten be- reinigt werden: Die Kommission empfiehlt Zustimmung zum Nationalrat. Zu diesen von der Kommission bereinigten Diffe- renzen werde ich - da keine Anträge vorliegen - nichts mehr sagen.
Die noch verbleibenden Differenzen sind von unterschiedli- cher Bedeutung. Drei werden uns etwas intensiver beschäfti- gen, die anderen geben - so hoffe ich - wenig zu reden.
Art. 2 Abs. 2bis (neu)
Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit (Schallberger) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2bis (nouveau)
Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité (Schallberger) Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat den Geltungsbereich des Gesetzes auch auf die importierten Lebensmittel ausgedehnt Die Kommissionsmehrheit lehnt diese Ausweitung ab. Herr Schallberger nimmt den Ab- satz 2bis gemäss Nationalrat als Minderheitsantrag auf. Es handelt sich hier um die massgebendste Differenz zum Natio- nalrat Allerdings war die Argumentation im Nationalrat wider- sprüchlich. Es wurde ausgeführt, dass man etwas zum Schutze der Landwirtschaft tun müsse, man war sich aber be- wusst, dass beim Abschluss des EWR-Abkommens der Ab- satz 2bis wieder zu streichen sei. Sollten wir dem EWR- Abkommen zustimmen, woran ich nicht zweifle, müssten wir über das Eurolex-Verfahren den Zusatz des Nationalrates wie- der herausstreichen. Das wäre dann aber ein echtes Hornber- ger Schiessen. Der Nationalrat bezweckt mit dem Absatz 2bis einen Agrarschutz für die Landwirtschaft gegen die ausländi- sche Konkurrenz. Er glaubt, dass der Konsument kein Ver- ständnis für höhere Produktionskosten wegen strengeren Auf- lagen hat und schliesslich dann doch lieber die billigeren aus- ländischen Produkte kauft.
Absatz 2bis ist indessen weder Gatt- noch EWR-, noch EG-ver- träglich. Die Schweiz kann nicht im Ausland die Einhaltung schweizerischer Produktionsvorschriften kontrollieren. Die Einkommenssicherung der Landwirtschaft muss im Bereich der Direktzahlungen gesucht werden und nicht auf dem pro- tektionistischen, europawidrigen Weg. International besteht im Lebensmittelbereich die Tendenz, nur wesentliche Punkte zu harmonisieren und dann eben stillschweigend die nationa- len Vorschriften zu anerkennen. Diese Haltung nehmen nicht nur das Gatt und die EG, sondern nimmt auch die Schweiz im Rahmen der Arbeiten des Codex alimentarius, dem weltweit wichtigsten Harmonisierungsinstrument im Lebensmittelbe- reich, ein.
Absatz 2bis verstösst gegen die Artikel 13 bis 18 des EWR- Abkommens, auf denen das Cassis-de-Dijon-Prinzip im Euro- päischen Wirtschaftsraum beruht. Dieses Prinzip garantiert für alle Waren, für die die Gemeinschaft keine Harmonisierungs- vorschriften erlassen hat, den freien Verkehr aufgrund der na- tionalen Vorschriften. Das bedeutet, dass alle Waren grund- sätzlich im ganzen EG-Raum frei zirkulieren können, sofern sie den Anforderungen des Produktionslandes genügen. Sie müssen nicht alle Vorschriften des Importlandes erfüllen. Das Importland kann den freien Verkehr nur aus Gesundheitsgrün- den verbieten.
Zusammenfassend bitte ich Sie im Namen der überwiegen- den Mehrheit der Kommission, dem Streichungsantrag zuzu- stimmen. Die Bestimmung widerspricht eindeutig dem inner- halb des Europäischen Wirtschaftsraumes im Bereich der Le- bensmittelgesetzgebung geltenden Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung nationaler Normen. Die Einfuhr eines Lebens- mittels darf nur dann verhindert werden, wenn gegen die Ge- sundheitsvorschriften, den lauteren Warenverkehr oder den Umweltschutz verstossen wird oder das Lebensmittel Anlass zur Täuschung gibt. Die Versuche einzelner Länder, ihre inner- staatlichen Sonderregelungen auch auf Importprodukte aus- zudehnen, sind vor dem Europäischen Gerichtshof allesamt gescheitert
Schallberger, Sprecher der Minderheit: Wie soeben erläutert wurde, hat der Nationalrat mit Zweidrittelsmehrheit beschlos- sen, Artikel 2 mit Absatz 2bis zu ergänzen, d. h. mit dem Satz: «Für die importierten Lebensmittel gelten die gleichen Bestim- mungen.» Die Ständeratskommission will mit Mehrheitsbe- schluss diese - wie mir scheint - Selbstverständlichkeit wieder streichen. Logischerweise kann man daraus folgern, dass nach Kommissionsmehrheit die im Zweckartikel (Art. 1) aufge- zählten drei Ziele für die importierten Lebensmittel nicht gelten sollen, soweit es sich um Lebensmittel aus landwirtschaftli- cher Produktion handelt, nämlich:
«a die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsge- genständen schützen, welche die Gesundheit gefährden;
b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherstellen; c. die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen schützen.»
Offensichtlich hören jegliche Logik, jegliche Selbstverständ- lichkeit, aber auch das Ziel gerechter Behandlung von Mitbür- gern dort auf, wo von wenigen sehr viel Geld zu verdienen ist. Ein Grossverteiler hat Ihnen ja geschrieben, ein anderer liess sich in der Kommission vernehmen.
Die Bundesbeamten, welche als Fachleute und Rechtsberater an der Kommissionssitzung teilnahmen, suggerierten den Kommissionsmitgliedern den als Standardbegründung in letzter Zeit so oft gehörten Satz, die nationalrätliche Einfügung sei weder Gatt- noch EWR-, noch EG-verträglich, und das Le- bensmittelgesetz sei kein Agrarschutzgesetz. Aber, meine Da- men und Herren, sicher ist das Lebensmittelgesetz ein Konsu- mentenschutzgesetz! Die Frage der gleichen Behandlung von Inland- und Importlebensmitteln hat also eine rechtliche und eine politische Seite.
Erlauben Sie mir, vorerst die politische Seite zu beleuchten, und zwar aus der Sicht der Bauern und aus der Sicht der Kon- sumenten, zu denen ich genauso gehöre wie Sie alle. Als Bauer ist es schmerzlich zu hören, es handle sich um eine Dis- kriminierung der ausländischen Lieferanten, wenn diese bei ihrer Lebensmittelproduktion für die Schweiz die gleichen An- forderungen zu erfüllen hätten wie die Inlandproduzenten. Wir Schweizer Bauern betrachten es als eine unerhörte Diskrimi- nierung, wenn wir wesentlich höheren Produktionsanforde- rungen zu genügen haben als unsere Konkurrenz im Ausland, der wir künftig beinahe ungeschützt ausgeliefert sein sollen. Dies ausgerechnet in einer Zeit, in der von höchster Warte aus mehr Wettbewerb innerhalb der Landwirtschaft gefordert wird. Es sollen also nicht bloss die Grossen und Stärkeren die Schwachen verdrängen, nein, auch die Starken im Inland sol- len von irgendwem jenseits der Grenze verdrängt werden, der mit längeren Spiessen - sprich leichteren Produktionsbedin- gungen - konkurrieren kann.
Sie wenden ein, es gebe Direktzahlungen. Wenn ich so alles zusammenzähle, was mit Direktzahlungen ausgeglichen wer- den soll, so staune ich über die grossen Geldreserven oder neuen Quellen, die da ungenutzt vorhanden zu sein scheinen. «Nicht EWR-verträglich»: auf die rechtliche Seite dieser Be- hauptung komme ich später zu reden. Ich bitte Sie, mir zu sa- gen, mit welchen Argumenten die Verantwortlichen der bäuer- lichen Organisationen ihren Mitgliedern das EWR-Abkommen zur Annahme empfehlen sollen, wenn eine gerechte Behand- lung unserer Bauern gegenüber dem Ausland nicht EWR-ver- träglich sein soll! Wenn Sie den nationalrätlichen Satz stehen- lassen, erhöhen Sie die Abstimmungschancen der EWR-Vor- lage erheblich, denn dieser Grundsatz ist ein Politikum.
Als Konsument handle ich konsequent; das tun - so hoffe ich - auch Sie. Sicherlich predigen Sie nicht Wasser, wenn Sie Wein trinken. Das Schweizervolk, ausschliesslich aus Konsumen- tinnen und Konsumenten zusammengesetzt, hat beispiels-
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weise mit sehr grossem Mehr die Batteriehaltung der Hühner verboten. Also will es konsequenterweise auch keine impor- tierten Batterie-Eier auf seinem Esstisch. Unser Volk will kein Fleisch von Tieren, die mit hormonellen Wachstumsförderern aufgepäppelt worden sind, konsequenterweise auch nicht sol- ches aus dem Ausland. Falls es, wie vielfach verlangt, die Hors-sol-Produktion von Gemüse verbieten sollte, dann will es konsequenterweise sicher sein, dass solches Gemüse nicht importiert wird.
Am letzten Mittwoch vernahm man in den Frühnachrichten, die US-Regierung beabsichtige, die Produktion von genverän- derten Nahrungsmitteln zu gestatten. Die Nahrungsmittelin- dustrie Amerikas erhoffe sich aus dieser Freigabe zusätzliche Milliardengewinne. Wenn ich die Stimmung in unserem Lande richtig beurteile, hätte ein solcher Beschluss beim Volk keine Chance. Wenn es bei der Pflanze begonnen hat, folgt bald das Tier. Der genmanipulierte Mensch wäre als nächster Schritt die wissenschaftliche Krönung.
Weil unser Volk solche Zukunftsperspektiven verabscheut - ich vermute dies zumindest -, wird es konsequenterweise auch keine genmanipulierten pflanzlichen oder tierischen Le- bensmittel in der Schweiz produzieren oder in die Schweiz im- portieren lassen wollen. Es braucht somit zum Schutze der Konsumenten den vom Nationalrat beschlossenen Satz im Le- bensmittelgesetz.
Erlauben Sie mir abschliessend eine Stellungnahme zur recht- lichen Seite der umstrittenen Bestimmung. Aus Sicht des EWR-Rechts ist nicht eindeutig ersichtlich, weshalb das schweizerische Lebensmittelrecht in Artikel 2 Absatz 2bis LMG eine Ungleichbehandlung der Lebensmittel Inland/Aus- land zulassen soll respektive nicht deren Gleichbehandlung fordern kann.
Nach einhelliger Auffassung erlaubt das EWR-Recht weiterge- hende Massnahmen in jenen Bereichen, die nicht harmoni- siert sind. In diesem nicht harmonisierten Bereich sind beson- dere Regelungen insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen erlaubt. Unsere lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind nun aber vom Deckungsbereich her nicht gleich wie diejenigen im EWR-Recht, so dass nicht eindeutig gesagt werden kann, Arti- kel 2 Absatz 2bis des Lebensmittelgesetzes widerspreche dem EWR-Abkommen und könne deshalb nicht aufrechterhal- ten bleiben.
Für den Fall, dass Juristen in diesem Saale an dieser Aussage zweifeln sollten, zitiere ich einen kurzen Abschnitt aus der Bot- schaft des Bundesrates zum EWR-Abkommen (Entwurf, S. 139f.) mit Datum vom 20. Mai 1992 (dreieinhalb Wochen nach unserer Kommissionssitzung):
«Einerseits erlaubt Artikel 13 EWR-Abkommen (Art. 36 EWG- Vertrag) Massnahmen, die etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit getroffen werden. Die Aufzählung der Rechtfertigungsgründe in Artikel 13 EWR- Abkommen ist erschöpfend und muss eng ausgelegt werden. Was andererseits die Einschränkungen anbelangt, die ohne Diskriminierung sowohl einheimische als auch importierte Wa- ren treffen, entwickelte der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 30 EWG-Vertrag (Artikel 11 EWR- Abkommen) den Grundsatz der zwingenden Erfordernisse. Danach lassen sich Einschränkungen des freien Güterver- kehrs aus Gründen wie z. B. dem Umwelt- oder dem Konsu- mentenschutz rechtfertigen.»
Die Landwirtschaft hat als Ausdruck ihrer grundsätzlich offe- nen Haltung gegenüber den Konsumenten dem Einbezug der landwirtschaftlichen Produktion in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes zugestimmt. Das Lebensmittelgesetz soll den Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen schützen. Gerade aus Sicht des Gesundheitsschutzes ist aber eine Ungleichbe- handlung von importierten und inländischen Gütern nicht zu rechtfertigen.
M. Roth: J'aimerais dire quelques mots sur cette divergence. La loi sur les denrées alimentaires doit assurer la protection de plusieurs biens juridiques et économiques. Les intérêts des consommateurs et la protection contre la tromperie d'une
part, les objectifs d'efficacité de notre politique commerciale, d'autre part, sont au nombre de ceux-ci.
Dans le point de mire du législateur, il y a aussi le souci cons- tant d'une compatibilité de notre législation avec le traité sur l'EEE et le droit communautaire.
Or, précisément, la proposition Schallberger qui reprend une disposition adoptée par le Conseil national n'est pas eurocom- patible. On succombe malheureusement à la tentation protec- tionniste, si on adopte l'article 2bis. Le but de la loi n'est tout de même pas de protéger la production agricole nationale contre les importations, et la Suisse n'a tout simplement pas les moyens de contrôler dans d'autres pays si les prescriptions suisses en matière de production y sont appliquées. Les mar- chandises doivent pouvoir en principe circuler librement dans l'EEE, sans devoir satisfaire à toutes les prescriptions du pays importateur. Tout au plus, celui-ci pourrait interdire la libre cir- culation pour des motifs liés à la protection de la santé.
La majorité du Conseil national a fait valoir que le consomma- teur n'avait pas d'égard à des frais de production plus élevés résultant d'exigences plus sévères et qu'il préférait en défini- tive acheter «étranger» et meilleur marché. Or précisément, les grandes chaînes de distribution allèguent elles-mêmes que, sur un marché ouvert, la qualité élevée des produits que le consommateur sait apprécier, est un argument de poids face à la concurrence.
Si enfin c'est le revenu agricole qu'on veut protéger, le moyen n'est pas adéquat. Le 7e rapport sur l'agriculture a clairement indiqué que l'approvisionnement du marché devait être le fait tant de la production indigène que celle de l'importation de produits agricoles sur lequel il n'est plus possible de jouer souverainement et unilatéralement comme nous l'avons fait jusqu'ici, puisque le marché agricole devient graduellement sujet du commerce international au niveau européen et mon- dial. Le Conseil des Etats a pris acte de ce rapport. On ne peut pas souffler le chaud et le froid. La mise en place des moyens devant permettre la mutation de l'agriculture passe par les paiements directs compensatoires, mais certainement pas par la fermeture de nos portes aux produits étrangers, ce à quoi revient la proposition minoritaire.
Je vous prie de repousser la proposition Schallberger et de vous rallier à la majorité de la commission.
M. Delalay: J'avoue avoir quelques peines à comprendre l'en- jeu de ce débat.
L'article 2 dont nous discutons porte sur le champ d'applica- tion et prévoit à l'alinéa premier, lettre c, que la loi s'applique «à l'importation, au transit et à l'exportation des denrées ali- mentaires et des objets usuels». J'admets dès lors que l'im- portation de denrées alimentaires est soumise à la loi. Dans ces conditions, je ne vois pas ce que l'introduction d'un alinéa 2bis peut apporter de plus en disant: «Les mêmes dis- positions s'appliquent aux denrées alimentaires importées». A mon avis, ces deux alinéas font double emploi.
Si, par contre, nous voulons viser par l'article 2bis l'importa- tion de produits agricoles, il faudrait le dire de manière plus ex- plicite.
Aussi je demande à M. Cotti, chef du département, de préciser la portée des dispositions de l'alinéa premier, lettre c, et de l'alinéa 2bis introduit par le Conseil national et soutenu par M. Schallberger. Il s'agit de clarifier, pour la formation de la doctrine, dans quelle mesure ce sont les denrées alimentaires ou les produits agricoles importés qui sont touchés par ces deux dispositions.
Bundesrat Cotti: Ich erinnere Sie daran, wir haben darüber vor etwa einem Jahr diskutiert: Die grosse Neuigkeit in Artikel 2 ist, dass nicht nur das Endprodukt, sondern auch das ganze Pro- duktionsverfahren diesem Gesetz unterstellt ist. So ist die Möglichkeit der gesundheitspolitischen Kontrolle gegeben; denn nur darum kann es ja gehen und nicht um eine ver- steckte Schutzklausel in irgendeiner Form. Ich habe es im Na- tionalrat gesagt: Es besteht wirklich kein Zweifel, dass die Nor- men des Gatt, die Grundsätze des EG-Rechts und entspre- chend der Acquis communautaire es einem Land nicht erlau- ben, ein Importverbot für ein Produkt zu erlassen, welches im
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Exportland den gesundheitspolitischen Normen entspricht. Es handelt sich um das bekannte Prinzip des Cassis de Dijon. Dieses verbietet es einem Land natürlich nicht, für die eigenen Produkte gewisse spezifische Normen festzulegen. Das steht in keiner Weise im Gegensatz zum europäischen Recht. Das ist es, was der Bundesrat mit seinen Anträgen bezweckt Der Nationalrat hingegen unterwirft auch die Importgüter der glei- chen Normierung, was ohne Zweifel europarechtswidrig wäre. Sie müssen davon vor Ihrem Entscheid Kenntnis nehmen. Ich habe schon in der Grossen Kammer gegen eine solche Mass- nahme Stellung bezogen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
27 Stimmen
17 Stimmen
Art. 3b Bst. f, 5 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3b let. f, 5 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 4bis (neu) Antrag der Kommission Streichen
Art. 6 al. 4bis (nouveau) Proposition de la commission Biffer
Iten Andreas, Berichterstatter: Der Nationalrat möchte die Na- turprodukte ausdrücklich vor Verwechslungen mit Surrogaten und Imitationsprodukten schützen, ähnlich wie in Artikel 54 Absatz 5 des geltenden Lebensmittelgesetzes. Es gibt immer wieder Nachahmungen, die vom guten Ruf der Naturprodukte profitieren. Betroffen sind vor allem Milchprodukte. Die Natur- produkte sollten sich im Verkauf in einer Form, die für den Kon- sumenten auf den ersten Blick ersichtlich ist, von den Imitati- onsprodukten abheben.
Der vorgeschlagene Absatz ist unseres Erachtens unnötig. Seit 1905, als das geltende Lebensmittelgesetz erlassen wurde, haben sich die Zeiten geändert. Damals wurden vor al- lem Naturprodukte zum Zwecke der Täuschung nachgeahmt; man streckte zum Beispiel Butter mit billigem Schweinefett. Heute kann solches nicht mehr ohne weiteres geschehen. Alle Produkte brauchen eine Sachbezeichnung, die sie charakteri- siert und jede Täuschung ausschliesst. Zusätzlich müssen die Bestandteile deklariert werden. Artikel 6 zusammen mit den Artikeln 17 und 18 Absatz 1 des revidierten Lebensmittelgeset- zes erfasst genau diese Fälle und gibt den Naturprodukten ei- nen genügenden Schutz.
Absatz 4bis (neu) ist überflüssig. Er entspringt dem Bedürfnis nach Ueberreglementierung und doppelter Absicherung. Ich bitte Sie, dem Streichungsantrag stattzugeben.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bund sorgt dafür, dass die Oeffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Oeffentlichkeit auch über er- nährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem In- teresse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informieren. Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 Proposition de la commission Al. 1
La Confédération veille à ce que le public soit informé des évé- nements particuliers pour la protection de la santé. Elle peut également informer le public des connaissances scientifiques d'intérêt général en matière de nutrition, utiles notamment à la prévention des maladies et à la protection de la santé. Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Der Ständerat nahm bei der er- sten Lesung eine Bestimmung ins Lebensmittelgesetz auf, die den Bund verpflichten sollte, nur über «besondere Ereignisse» wie Hormone im Fleisch, Listerien im Käse oder andere gravie- rende Ereignisse - ich denke an Verseuchungsgefahren «à la Tschernobyl» - zu informieren. Eine nicht speziell ereignisbe- zogene, also eine allgemeine Information oder Orientierung der Bevölkerung kann der Bundesrat auch ohne Verankerung im Lebensmittelgesetz vornehmen lassen. Der Nationalrat folgte dieser Argumentation nicht. Er sprach sich grundsätz- lich für eine Ernährungsinformation durch den Bund aus. In der vorberatenden Kommission des Nationalrates war um- stritten, ob nur im Ereignisfall oder auch betreffend ernäh- rungswissenschaftlicher Erkenntnisse von allgemeinem Inter- esse informiert werden solle. Befürworter einer allgemeinen Information beriefen sich darauf, dass die Orientierung im Er- eignisfall nicht genüge. Das grösste Risiko liege in der Fehler- nährung, der mit Hilfe von Aufklärung vorgebeugt werden solle. Die Befürworter einer Information im blossen Ereignisfall unterlagen in einer Grundsatzabstimmung klar. Nach Mei- nung der Mehrheit der vorberatenden Kommission des Natio- nalrates soll der Bund zur allgemeinen Ernährungsinformation befugt sein, weil seine Information für Objektivität Gewähr biete und weil heute im Lebensmittelbereich wegen der Her- stellungsarten und Entwicklungsmöglichkeiten eine Ernäh- rungsinformation unbedingt nötig sei. Die Kommissionsmehr- heit befürwortete auch Bundessubventionen an Organisatio- nen, die im Ernährungsbereich informieren, und deren gesetz- liche Verankerung.
Im Plenum des Nationalrates setzten sich die Berichterstatter der vorberatenden Kommission für die bundesrätliche Fas- sung von Artikel 10 ein. Sie wiesen auf die Gesundheitsgefähr- dung durch Fehlernährung hin, die gemäss wissenschaftli- chen Erhebungen viel grösser sei als die übrigen Risikofakto- ren wie bakterielle Lebensmittelvergiftungen, Pestizidrück- stände, Schwermetalle und Zusatzstoffe. Sie halten Artikel 10 für eine wichtige Bestimmung des neuen Lebensmittelgeset- zes, weil richtige Ernährung bedeutungsvoller sei, als allge- mein angenommen werde. Information über gesunde Ernäh- rung müsse jedermann zugänglich sein; der Bund solle dafür besorgt sein. Bei der Abstimmung sprach sich eine offensicht- liche Mehrheit des Nationalrates für die bundesrätliche Fas- sung von Artikel 10 aus.
Unsere Kommission folgte nach einlässlicher Diskussion den Argumenten des Nationalrates. Allerdings möchte sie in Ab- satz 1 eine Zweiteilung vornehmen: Die Information der Oef- fentlichkeit soll bei besonderen Schadenereignissen verpflich- tend sein. Der Bund hat dafür zu sorgen, dass objektiv und umfassend orientiert wird. Bei der Information über ernäh- rungswissenschaftliche Erkenntnisse möchte es die Kommis- sion hingegen bei einer Kann-Formulierung bewenden las- sen. Der Bund erhält damit für seine Information eine Geset- zesgrundlage, kann aber die Information nach Prioritäten und Zweckmässigkeiten vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann also dafür besorgt sein, dass nur wichtige Informationen publiziert werden müssen.
Wir empfehlen Ihnen, grundsätzlich dem Nationalrat zu fol- gen, Absatz 1 aber in der neuen Fassung der Kommission zu verabschieden.
Bei Absatz 2 schlagen wir Ihnen vor, ihn in der Fassung des Nationalrates und des Bundesrates anzunehmen.
Angenommen - Adopté
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Art. 13 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Iten Andreas, Berichterstatter: Artikel 13 regelt die Werbebe- schränkung. Er gab in der Kommission zu reden, nicht so sehr aus inhaltlichen, sondern mehr aus formellen Gründen. Inhalt- lich schliesst sich die Kommission dem Nationalrat an und folgt seiner Argumentation. Der Nationalrat meinte, man solle die Grundsatzdebatte über die Werbebeschränkung bei der Behandlung der Zwillings-Initiativen führen und ins Lebens- mittelgesetz eine milde Form der Beschränkung der Werbung für alkoholische Getränke und Tabakartikel, die sich speziell an die Jugend richtet, aufnehmen. Damit wird eine Werbebe- schränkung ins Gesetz aufgenommen, die auch beim Stände- rat einen Konsens in der ersten Lesung gefunden hat. Darüber müssen wir kaum mehr diskutieren.
Was unsere Kommission - und übrigens auch den National- rat - sehr beschäftigt hat, war das Vorgehen des Bundesrates. Der Bundesrat hat in der Zwischenzeit einen indirekten Ge- genvorschlag zu den Volksinitiativen «Verhinderung der Ta- bakprobleme» und «Verhinderung der Alkoholprobleme», die sogenannten Zwillings-Initiativen, in die Vernehmlassung ge- schickt. Dieser indirekte Gegenvorschlag sollte einerseits ins Lebensmittelgesetz eingefügt werden, anderseits ins Alkohol- gesetz. Der Vorschlag des Bundesrates geht aber bedeutend weiter als der heutige Artikel 13.
Wenn der Gegenvorschlag des Bundesrates zu den Zwil- lings-Initiativen in irgendeiner Fassung angenommen wird, dann ist der Artikel 13 Makulatur. So ist keine seriöse Gesetz- gebung möglich.
Die Kommission stand also vor dem Dilemma, entweder über den Gegenvorschlag des Bundesrates zu beraten oder den Artikel 13 im Hinblick auf die baldige Diskussion der Zwillings- Initiativen zu streichen.
Da der Artikel 13 in der heutigen Fassung eine Gesetzes- grundlage für Artikel 420d der Lebensmittelverordnung ent- hält, der die Werbung für Tabakerzeugnisse beschränkt, die sich an Minderjährige richtet, fand man, es wäre unverantwort- lich, den Artikel 13 ersatzlos zu streichen.
Es galt demnach eine salomonische Lösung zu finden. Einen Artikel zu verabschieden, von dem man heute schon weiss, dass er geändert wird, ist unschön. Das Problem lässt sich lö- sen, indem man den Artikel 13 als Uebergangsbestimmung (Art. 60a) aufnimmt.
Die Kommission folgte einem Vorschlag von Ständerat Zim- merli. Damit stimmen wir prinzipiell dem Nationalrat zu, sagen aber offen und deutlich, dass der Artikel 13 in der jetzigen Fas- sung nicht Bestand haben wird.
Sollte der Rat dem Vorschlag der Kommission betreffend Umplazierung dieses Punktes entsprechen, werden wir bei Artikel 60a noch eine materielle Behandlung durchführen müssen.
Bundesrat Cotti: Ich habe schon im Nationalrat gesagt, dass der Bundesrat einer Verschiebung der materiellen Debatte nicht opponiert. Das Vorgehen des Bundesrates in frühreren Jahren hätte nicht klarer sein können, Herr Iten. Ich habe an diesem Pult gesagt, dass die Vorschläge, die der Bundesrat bringt, in keiner Weise seine Stellungnahmen zu den Zwil- lings-Initiativen präjudizieren müssten. Sie kamen ganz ein- fach zeitlich später, und es ist an sich logisch und normal, dass man die allgemeine Debatte über dieses wichtige Thema auf den Augenblick verschiebt, wo die Zwillings-Initiativen im Par- lament beraten werden. Deshalb sind hier materiell keine Ein- wände zu machen, auch keine Einwände, wenn das Parla- ment provisorisch die heutige Regelung in der Substanz bei- behält. Mir scheint das eine durchaus vernünftige Lösung zu sein.
Darf ich aber hinzufügen, dass diese Lösung niemals darüber hinwegtäuschen darf, dass die Diskussion über diese schwie- rige Thematik noch einmal geführt werden muss? Nachdem der Kreuzzug der Gegner gegen jede Einschränkung der Wer-
bung schon läuft, wird diese Diskussion manche Gespräche gestatten. Ich stelle fest, dass die gleichen Reibungen, die scheinbar jetzt schon die öffentliche Meinung kennzeichnen, die EG bis tief in ihre Ministerräte bewegen. Ich muss jedoch feststellen, dass die Sanitätsminister geschlossen eine klare Haltung einnehmen. Wir werden uns über die Position aller Mediziner in dieser Frage unterhalten; es wird nicht so leicht sein, das kann ich Ihnen garantieren.
Wenn der formelle Grund im Vordergrund steht, Herr Iten, bin ich absolut einverstanden. Sollte hingegen die Freude an ei- ner Verschiebung einer sowieso nicht angenehmen Frage die Grundlage der Uebung sein, kann ich Ihnen nur sagen: wir werden uns wieder treffen.
Das Parlament wird in absoluter Freiheit entscheiden, und nachher das Volk. Das Problem aber auf die leichte Schulter zu nehmen und nur die Gesetze der Marktwirtschaft zu beachten, wo die menschliche Gesundheit wesentlich betroffen wird, schiene mir wirklich zu leichtfertig. Ich bin aber mit der von der ständerätlichen Kommission vorgeschlagenen Lösung ein- verstanden.
Iten Andreas, Berichterstatter: Ich möchte Herrn Bundesrat Cotti bestätigen, dass die Kommission diese Verschiebung ei- gentlich aus formellen Gründen vorgenommen hat. Wir haben unsere Beratungen im vollen Bewusstsein geführt, dass diese Debatte ansteht. Im Grunde genommen hätten wir Ihren Ver- nehmlassungsentwurf in der Kommission beraten müssen, aber das hätte dieses Gesetz derart belastet, dass dieses Vor- gehen für uns nicht in Frage kam. Am Schluss haben wir einen Ausweg aus dieser etwas unschönen Situation gesucht und schlagen deshalb diese Lösung vor. Ich bitte Sie um Zustim- mung.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 1 Bst. b, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 1 let. b, 16 al. 2, 19 al. 1, 20 al. 4
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission
Titel
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25 Proposition de la commission Titre
Animaux de boucherie et inspection des viandes
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Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Der Nationalrat hat Artikel 25 detaillierter ausgestaltet als der Ständerat. Er sieht nur nach der Schlachtung eine obligatorische Fleischkontrolle vor, weil seiner Meinung nach ein Fleischschauer, der nach der Fas- sung des Ständerates die Tiere vor und nach der Schlachtung untersuchen müsste, überfordert wäre. Der Nationalrat über- lässt es dem Bundesrat, Untersuchungen vor der Schlach- tung vorzusehen. Neben den verbreiteten Tiergattungen un- terstellt der Nationalrat auch Wildtiere, die als Nutztiere gehal- ten und in grossen Mengen geschlachtet werden, der Fleisch- schau. Sodann soll der Bundesrat in einer Verordnung die Ge- flügelfleischschau so regeln, dass sie dem Geflügelprodukti- ons- und Schlachtprozess entspricht
Die Kommission ist mit dieser Fassung einverstanden. Sie ist flexibel. Nach Annahme des EWR-Abkommens muss auch eine Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung vorgenom-
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E 1er juin 1992
men werden. Der Bundesrat kann diese Untersuchung nach der Fassung des Nationalrates anordnen.
Der Randtitel soll geändert werden. Anstelle von «Fleisch- schau» soll neu der umfassendere und sachlich richtigere Titel «Schlachttier- und Fleischuntersuchungen» stehen. In Arti- kel 25 ist mehrheitlich von «Untersuchung», «Untersuchungs- verfahren» und von «Kontrolleur» oder «Kontrollverfahren» die Rede.
Angenommen - Adopté
Art. 31 Titel, Abs. 2 Antrag der Kommission Titel Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 31 titre, al. 2 Proposition de la commission Titre Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Bei Artikel 31 ist nur ein Verse- hen zu korrigieren. Der Nationalrat hat den Randtitel mit «Ein- fuhr» bezeichnet. Es muss aber, wie der Bundesrat seinerzeit vorgeschlagen hat, «Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr» heissen. Im übrigen halten wir uns an die neuere Fassung des National- rates, wo in Absatz 2 die Ausfuhr gestrichen wird. Ich will dies materiell nicht begründen; es liegt kein anderslautender An- trag vor, und wir stimmen dem Nationalrat zu.
Angenommen - Adopté
Art. 38, 41 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté Art. 45 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 45 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Iten Andreas, Berichterstatter: Wir beantragen Festhalten an unserem früheren Ratsbeschluss. Gebühren sollen erhoben werden; sie sind auch bereits konstante Praxis. Es wird kaum in Frage kommen, dass von der Möglichkeit eines Verzichts auf Gebühren Gebrauch gemacht wird. Also soll die heutige Gebührenpraxis klar und eindeutig verankert werden.
Angenommen - Adopté
Art. 60 Ziff. 3 Art. 39a, 40 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 60 ch. 3 art. 39a, 40 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté Art. 60a (neu) Antrag der Kommission Titel Uebergangsbestimmung
Wortlaut
Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebe- schränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Wer- bung für alkoholische Getränke und für Tabak, welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken. Vorbehalten blei- ben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen.
Art. 60a (nouveau) Proposition de la commission Titre
Disposition transitoire Texte
Le Conseil fédéral peut restreindre la publicité en faveur des boissons alcooliques et du tabac destinée spécialement aux jeunes, jusqu'à ce que des dispositions particulières soient in- troduites dans la présente loi. Les restrictions à la réclame fixées par la loi du 21 juin 1991 sur la radio et la télévision sont réservées.
Iten Andreas, Berichterstatter: Materiell stimmt der Artikel mit der Fassung des Nationalrates überein. Wir haben das schon bei der Behandlung von Artikel 13 erwähnt. Neu ist der Vorbe- halt. Die Werbung für Tabak und Alkohol in den elektronischen Medien wurde inzwischen geregelt.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr La séance est levée à 19 h 15
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Lebensmittelgesetz. Revision Loi sur les denrées alimentaires. Révision
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.011
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.06.1992 - 18:15
Date
Data
Seite
305-310
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20 021 390
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