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Anhang Ziff. 7 Antrag der Kommission Art. 103 Abs. 3 Festhalten
Annexe ch. 7 Proposition de la commission Art. 103 al. 3 Maintenir
Schiesser, Berichterstatter: Es handelt sich hier nur um die lo- gische Folge des Beschlusses bei Artikel 75 des Militärversi- cherungsgesetzes, gleichsam das Gegenstück im Unfallversi- cherungsgesetz.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.021
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1991, Seite 282 - Voir année 1991, page 282 Beschluss des Nationalrates vom 17. März 1992 Décision du Conseil national du 17 mars 1992
Kündig, Berichterstatter: Der Ständerat hat als Erstrat die ge- samte Vorlage der 10. AHV-Revision im März 1991 durchbera- ten und sie an den Zweitrat weitergeleitet.
Der Nationalrat hat dann eine Zweiteilung der Vorlage vorge- nommen, so dass wir heute nicht nur Differenzen zu bereini- gen haben, sondern uns auch grundsätzlich darüber ausspre- chen müssen, ob wir diese Vorgehensweise akzeptieren oder nicht. Also haben wir heute eine eigentliche Eintretensdebatte zu führen. Ich möchte Sie daher bitten, dass die Diskussionen um den Artikel 1a, der ja vor allem zu reden geben wird, nicht bei der Eintretensdebatte stattfinden, sondern in der Detailbe- ratung. Dies, um unnötige Doubletten zu vermeiden.
Zum Eintreten: Der Nationalrat bzw. seine Kommission hat bei der Beratung der Vorlage zur 10. AHV-Revision die Ueberprü- fung der bisherigen Renten, die sich als Ehepaarrenten oder Einzelrenten bezeichnen lassen, angestrebt; dabei hat die Subkommission eine heute zur Diskussion stehende Split- tingregelung erarbeitet, die nun auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft wird.
Um die dringend notwendigen Revisionspunkte nicht noch mehr zu verzögern, beschloss der Nationalrat, auf eine Zwei- teilung der Vorlage einzutreten. Wir behandeln heute somit zwar einen befristeten Bundesbeschluss, der in seiner Ausge- staltung neu ist, der jedoch keine namhaften Abweichungen zu der vom Ständerat beschlossenen Vorlage hat.
Ihre Kommission konnte sich einstimmig diesem Vorgehen anschliessen und beantragt dem Rat, auf die 10. AHV-Revi- sion (1. Teil), Bundesbeschluss über Leistungsverbesserun- gen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung, einzutre- ten. Dieses Vorgehen wurde notwendig, da sonst wegen der Splittingfrage das Inkrafttreten auf den 1. Januar 1993 verun- möglicht worden wäre.
Dieser Bundesbeschluss soll befristet werden und schliess- lich als Bestandteil der Vorlage des zweiten Teils ins definitive Recht übergeführt werden. Es handelt sich somit um eine vor- gezogene gesetzliche Massnahme, die die definitive Rege- lung nicht präjudizieren soll und insbesondere die zukünftige Rentengestaltung nicht hemmen darf.
Alle in der Vorlage enthaltenen Artikel sind inhaltlich bereits Bestandteil der Vorlage des Bundesrates vom 5. März 1990. Es handelt sich um die Artikel 1 und 2, die neue Formel zur Be- rechnung der Renten in der AHV und der IV. Diese Formel ist in der bundesrätlichen Botschaft auf Seite 51ff. dargestellt und begründet. Sie ist im bundesrätlichen Antrag in Artikel 34 AHV-Gesetz definiert. Die Kosten dürften gemäss Berech- nungsbasis 1992 in der AHV 410 Millionen Franken und in der IV 70 Millionen Franken betragen.
Weiter geht es um Artikel 3, Einführung der Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades von Bezügern von Alters- renten: Diese Hilflosenentschädigung für Altersrentner ist in der bundesrätlichen Botschaft auf Seite 53ff. dargestellt und begründet. Sie ist im bundesrätlichen Antrag in Artikel 43bis AHV-Gesetz definiert. Die Kosten dürften gemäss Berech- nungsbasis 1992 118 Millionen Franken betragen.
Dann geht es um Artikel 4, Heraufsetzung des Bundesbeitra- ges an die AHV von 17 Prozent auf 17,5 Prozent. Der Bundes- rat hat in seiner Botschaft auf Seite 72ff. die Heraufsetzung des Bundesbeitrages an die AHV von 17 auf 17,5 Prozent begrün- det. Der Nationalrat bzw. die Kommission hat diesem Anliegen entsprochen und die Erhöhung des Bundesbeitrages in die- sen befristeten Bundesbeschluss aufgenommen, weil es nicht verständlich wäre, wenn der Bund in AHV und IV zwar höhere Leistungen dekretieren würde, aber nichts Zusätzliches an die erhöhten Kosten beizutragen gewillt wäre.
Schliesslich geht es in Artikel 5 um die Kompetenz zur Erhö- hung der Tabaksteuersätze, wie dies bereits im ersten Be- schluss des Ständerates enthalten war.
Zu den Fragen zu Artikel 1a werde ich mich in der Detailbera- tung äussern.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung Arrêté fédéral concernant les améliorations de prestations dans l'AVS et l'Al, ainsi que leur financement
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1a Antrag der Kommission Mehrheit Titel
Berechnung der einfachen Altersrente von geschiedenen Per- sonen Abs. 1 In Abweichung von Artikel 31 Absätze 3 und 4 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wer- den die Renten nach diesem Bundesgesetz nach den folgen- den Bestimmungen berechnet
Abs. 2
Für die Berechnung der einfachen Altersrente von geschiede- nen Personen sind ihre eigene Beitragsdauer und ihr durch- schnittliches Jahreseinkommen massgebend. Wenn dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt, werden anstelle des eigenen Einkommens vier Fünftel des während der Kalender- jahre der Ehe erzielten Einkommens des damaligen Ehegat- ten berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Abs. 3
Hat die geschiedene Person unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen, so entspricht die einfache Altersrente mindestens dem zuletzt ausgerichteten Betrag der Witwenrente.
E 2 juin 1992
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10e révision de l'AVS (1ère partie)
Minderheit
(Beerli, Onken, Schiesser, Schoch, Schüle, Weber Monika) Titel
Berechnung der einfachen Altersrente von geschiedenen Frauen
Abs. 1
Geschiedene Altersrentnerinnen können verlangen, dass ih- nen bei der Berechnung ihrer Rente gemäss Artikel 31 Ab- satz 1 eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der drei- fachen minimalen einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Ab- satz 1 AHVG angerechnet wird. Die Gutschrift wird für jene Jahre angerechnet, in denen die geschiedene Altersrentnerin die elterliche Gewalt über Kinder ausgeübt hat, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Abs. 2
Die Berechnung gemäss Absatz 1 erfolgt auf Antrag. Die An- tragstellerin hat den Nachweis der Anrechnungsvorausset- zungen für die Erziehungsgutschrift zu erbringen. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift für Mütter, welche nicht die elterliche Gewalt über ihre unter ihrer Obhut stehenden Kinder ausüben, sowie bei Pflegekinderverhältnissen.
Art. 1a
Proposition de la commission Majorité
Titre
Calcul de la rente simple de vieillesse des personnes divor- cées
Al. 1
En dérogation à l'article 31, 3e et 4e alinéas, de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants, les rentes versées en vertu de cette loi sont calculées selon les dispositions ci-après. Al. 2
La rente simple de vieillesse revenant aux personnes divor- cées est calculée sur la durée de cotisation qui leur est propre et leur revenu annuel moyen. S'il en résulte une rente plus éle- vée, les quatre cinquièmes des revenus de l'ex-conjoint réali- sés pendant les années civiles de mariage sont pris en consi- dération en lieu et place des revenus du bénéficiaire. Le Conseil fédéral règle les modalités. Al. 3
Si la personne divorcée a bénéficié d'une rente de veuve im- médiatement avant la naissance du droit à la rente de vieil- lesse simple, le montant de cette dernière doit être au moins égal au montant de la rente de veuve allouée en dernier lieu.
Minorité
(Beerli, Onken, Schiesser, Schoch, Schüle, Weber Monika) Titre
Calcul de la rente simple de vieillesse des femmes divorcées Al. 1
Les titulaires d'une rente de vieillesse divorcées peuvent de- mander que, pour le calcul de leur rente, conformément à l'article 31, 1er alinéa, il soit tenu compte d'une bonification annuelle pour tâches éducatives équivalant au triple de la rente simple minimale de vieillesse selon l'article 34, 1er ali- néa. La bonification est prise en compte pour les années au cours desquelles les titulaires d'une rente de vieillesse divor- cées ont exercé l'autorité parentale sur des enfants âgés de moins de 16 ans révolus.
Al. 2
Le calcul défini au 1er alinéa est effectué sur demande. La re- quérante est tenue de prouver qu'elle réunit les conditions donnant droit à la bonification. Le Conseil fédéral règle les mo- dalités, en particulier la prise en compte des bonifications lors- que la mère n'exerce pas l'autorité parentale sur un enfant dont elle a la garde ou lorsque l'enfant est recueilli.
Kündig, Berichterstatter: Dieser Artikel behandelt die Besser- stellung der geschiedenen Frau in der 10. AHV-Revision. Ich möchte einleitend feststellen, dass sowohl Mehrheit wie Min- derheit für eine Besserstellung der geschiedenen Frau eintre- ten. Damit ist also die nach der Kommissionssitzung in der Oeffentlichkeit entstandene Meinung, die Kommissionsmehr-
heit, die durch meinen Stichentscheid zustande gekommen ist - einem Entscheid übrigens, mit dem ich dem Antrag des Bundesrates zum Durchbruch verhelfen wollte -, widersetze sich der Besserstellung der geschiedenen Frau, nicht richtig. Es ist zu hoffen, dass dieser verbreitete Eindruck nach der heutigen Beratung berichtigt wird.
Die heutige Regelung sieht vor, dass die Rente der geschie- denen Frau auf dem eigenen Einkommen vor und nach der Ehe basiert, also gleich wie bei der unverheirateten Frau.
Es gilt das eigene Einkommen während der Ehe, oder die Ehejahre werden ausgeklammert - soweit dies günstiger ist, d. h. höhere Renten ergibt. Aufgrund dieser Bewertung ist die in der Ehe voll Erwerbstätige der nichtverheirateten voll Er- werbstätigen gleichgestellt. Sofern die Erwerbsfähigkeit wäh- rend der Ehe eingeschränkt war, ist die Ausklammerung die- ser schlechteren Beitragsjahre möglich. Es ist also unzutref- fend, wenn gesagt wird, alle geschiedenen Frauen seien auf die Minimalrente angewiesen.
Es gibt sicher Härtefälle wie in jedem Sozialversicherungsbe- reich. Sie dürfen aber keinesfalls verallgemeinert werden. Frühe Heirat ohne grosses persönliches Einkommen, Auf- gabe der Erwerbstätigkeit während der Ehe und nur beschei- dene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung sind drei Kompo- nenten, die in ihrer Kombination tatsächlich zu sehr tiefen Ren- ten führen, dies übrigens unabhängig davon, ob die Frau Kin- der grossgezogen hat oder nicht. Im Splittingverfahren sollen derartige Mängel grösstenteils beseitigt werden können. Je- denfalls soll dort eine geschiedene Frau, deren damaliger Ehegatte stirbt, einer Witwe, die noch verheiratet gewesen ist, gleichgestellt werden.
Die Feststellung des Bundesrates auf Seite 41 der Botschaft (die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Einkom- mensgrundlage des ehemaligen Ehegatten zu dessen Lebzei- ten führe bei geschiedenen Frauen in der Praxis zu ausge- sprochenen Härtefällen; die Verbesserung ihrer Stellung sei denn auch ein prioritäres sozialpolitisches Ziel) ist von der Mehrheit und von der Minderheit als richtig anerkannt und un- terstützt worden. Dem Anliegen wird aber durch unsere Be- schlüsse nicht Rechnung getragen.
Der Mehrheitsantrag entspricht in seiner Form dem Beschluss des Ständerates vom März 1991. Er hat vorab den grossen Vorteil, dass der Bundesbeschluss bereits am 1. Januar 1993 in Kraft treten kann, d. h. sofort wirksam wird, während der An- trag der Minderheit wegen des Einfügens einer vollständig neuen Bewertungsgrundlage, nämlich der Anrechnung der Erziehungsleistung der geschiedenen Frau, aus administrati- ven Gründen das Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend Verbesserung der Entschädigungen an Geschiedene um ein Jahr, auf den 1. Januar 1994, hinausschiebt.
Die Minderheit wird in unserem Rat durch Frau Kollegin Beerli vertreten werden, so dass ich mich darauf beschränken kann, die Gründe für den Mehrheitsantrag vorzustellen.
Für den Antrag der Mehrheit lassen sich folgende Argumente auflisten: Die Leistungen wirken zugunsten aller geschiede- nen Frauen und nicht nur zur Besserstellung derjenigen, die Kinder grossgezogen haben. Das noch nicht überprüfte Sy- stem der Erziehungsgutschrift wird für eine zwei bis drei Jahre umfassende Uebergangsfrist, also nur für die heute 59-, 60- und 61jährigen geschiedenen Frauen, deren damaliger Ehe- gatte gestorben ist, eingeführt werden. Der administrative Auf- wand kann zuhanden der zweiten Vorlage genauer überprüft werden und präjudiziert das mögliche Splittingmodell nicht. Im Sozialversicherungsbereich sind einmal gefasste Fehlent- scheide praktisch irreversibel. Altrentner profitieren von der Regelung der Erziehungsgutschriften nicht. Die Vorschläge der Erziehungsgutschriften entsprechen nicht der verfas- sungsmässigen Geschlechtsneutralität Die Einführung der Beschlüsse der Kommissionsmehrheit führen zu einer Besser- stellung der geschiedenen Rentnerin ab dem 1. Januar 1993. Die Kommissionsmehrheit verzögert durch ihren Antrag das Inkrafttreten nicht wegen administrativer Umtriebe, während die Variante der Minderheit ein Inkrafttreten am 1. Januar 1994 bedeutet Das System der Mehrheit eignet sich äusserst schlecht als Uebergangslösung, da der Nachweisnotstand oft beachtlich sein wird. Das Modell der Minderheit führt zu neuen
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Ungerechtigkeiten, da die geschiedene kinderlose Frau - ge- meint ist die heute 59-, 60- und 61jährige -, die mit grosser Si- cherheit in den fünfziger und sechziger Jahren keinem Erwerb nachging, wiederum leer ausgehen wird.
Die Mehrheitslösung schafft nicht noch weitere Kategorien von geschiedenen Frauen, deren damaliger Ehegatte gestor- ben ist, d. h. solche mit und solche ohne Anspruch auf Erzie- hungsgutschrift. In der generellen Wertung wird vergessen, dass eine Frau, deren Ehegatte gestorben ist, ohne eigene Kinder oft vor viel grösseren Problemen steht als diejenige, die auf ihre Kinder zählen darf. Der Erziehungsprozess dürfte in der Regel abgeschlossen sein, wenn nicht, hat sie Anrecht auf Kinderrenten.
All diese Ueberlegungen haben die Mehrheit dazu bewogen, der Fassung des Bundesrates, wie sie in erster Lesung vom Ständerat bereits beschlossen wurde, den Vorzug zu geben und Ihnen dies entsprechend zu beantragen.
Noch ein Wort zu einer Statistik, die in der Kommissionsbera- tung mündlich vorgetragen wurde und beweisen sollte, dass von der Mehrheitslösung nur wenige geschiedene Frauen, de- ren damaliger Ehegatte gestorben ist, die ohnehin über bes- sere Einkommensteile verfügen, profitieren würden. In Wirk- lichkeit ist der Unterschied zwischen Mehrheit und Minderheit jedoch nicht so krass. Gehen wir von 100 Prozent aller ge- schiedenen Rentnerinnen aus - die Männer, das möchte ich hier festhalten, werden von dieser Revision nicht betroffen, sie erhalten nichts -: 32 Prozent von diesen 100 Prozent würden nicht bessergestellt, da sie bereits heute die Maximalrente er- halten. 67 Prozent würden bei beiden Lösungen, nämlich bei derjenigen der Minderheit und bei derjenigen der Mehrheit, bessergestellt. Von diesen 67 Prozent würden gemäss Mehr- heit 27 Prozent eine zusätzliche Besserstellung erhalten, und zwar mit grösseren Beiträgen als dies bei der Minderheit der Fall ist Es würden besonders jene davon profitieren, die wäh- rend einer längeren Dauer verheiratet waren, d. h., es dürften in der Regel diejenigen sein, die Kinder erzogen haben.
Nach Minderheit würden 40,3 Prozent - aber mit kleineren Bei- trägen - bessergestellt werden, da der Gesamtaufwand bei beiden Varianten ja 50 Millionen Franken entspricht. Hier wür- den vorab jene berücksichtigt werden, die auf eine kurze Ehe- dauer zurückblicken können.
Noch eine Bemerkung zu dieser Statistik: Die Angaben der Statistik konnten in der Kommission nicht überprüft werden. Es gibt keine statistischen Zahlen, die die Meinungen, die ge- äussert wurden, aussagekräftig erhärten könnten. Ich halte es hier mit Churchill, der einmal gesagt haben soll: Traue nur je- nen Statistiken, die du selbst manipuliert hast!
Frau Beerli, Sprecherin der Minderheit: Ein Teil der Kommis- sion, der schlussendlich durch den Stichentscheid des Herrn Präsidenten in die Minderheit versetzt wurde und den ich hier vertrete, sprach sich dafür aus, dem Beschluss des Nationalra- tes (dem Antrag Nabholz) zu folgen. Der andere Teil der Kom- mission, die Mehrheit, sprach sich für einen Antrag von Herrn Ruesch aus, einen Antrag, der im Nationalrat bereits von Herrn Gysin gestellt worden war.
Beide Varianten wurden im Nationalrat mit Vehemenz und sehr viel Emotion vertreten. Mir scheint es wichtig festzuhalten, dass beide Lösungen nicht ideal sind, beide nicht das Gelbe vom Ei darstellen. Beide Lösungen haben ganz klar Nachteile. Es geht nunmehr im Rahmen einer befristeten Uebergangslö- sung darum, den berechtigten Anliegen der geschiedenen Frauen mit Kindern Rechnung zu tragen und dazu die relativ bessere Lösung zu wählen.
Diese bessere Lösung ist eindeutig die vom Nationalrat be- schlossene, wie sie nunmehr in einer vom Bundesamt für Sozi- alversicherung redaktionell bereinigten Form als Minderheits- antrag Ihrer Kommission vor Ihnen liegt.
Welche Gründe sprechen für den Minderheitsantrag? Seit die AHV-Vorlage das letzte Mal in diesem Rat diskutiert worden ist, hat sich die Meinung klar in die Richtung gewandelt, dass den Frauenpostulaten bereits im Rahmen der 10. AHV-Revision Rechnung zu tragen ist und das Splitting eingeführt werden soll.
Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen,
schaffen Sie klar Besitzstände, hinter die bei der Einführung des Splittings wieder zurückgegangen werden muss. Damit schaffen Sie, was die Minderheit verhindern möchte: ein Präju- diz gegen die Einführung des Splittings.
Die Lösung der Mehrheit begünstigt die geschiedene Frau, deren Scheidung nach langer Ehedauer erfolgte und deren damaliger Ehemann ein hohes Einkommen erzielte. Dies sind nun aber gerade die Fälle, in denen die höchsten, meist über das AHV-Alter hinausgehenden Scheidungsrenten zugespro- chen werden. Mit Eintritt der Frau in das AHV-Alter wird in die- sen Fällen oft eine Reduktion der Zahlungspflicht des Mannes um die von der Frau erzielte Rente oder einen Teil davon im Scheidungsurteil vorgesehen. Soll von der Rentenerhöhung in der Tat der zahlende Gatte profitieren?
Die Lösung der Mehrheit sieht zudem eine Privilegierung der geschiedenen kinderlosen Frau gegenüber der alleinstehen- den erwerbstätigen Frau vor. Die Ehe ist jedoch heute kein Ver- sorgungsinstitut mehr, das per se eine solche Besserstellung rechtfertigt. Die Besserstellung rechtfertigt sich jedoch dort, wo Frauen wegen der für uns alle sehr wichtigen Betreuungs- aufgaben daran gehindert wurden, sich eine eigene Rente zu erarbeiten. Hier greift der Vorschlag der Minderheit.
Beim Vorschlag der Mehrheit werden zudem Scheidungs- paare gegenüber rentenberechtigten Ehepaaren privilegiert. Die Renten der Ehepaare sind auf 1,5 Rente plafoniert, wäh- rend nach der Scheidung ein Einkommen, das Einkommen des Ehemannes, zwei volle Renten auslösen könnte. Demge- genüber begünstigt der Vorschlag der Minderheit diejenigen Frauen, deren Ehe nach kurzer Dauer geschieden wurde und die die Kinder alleine aufgezogen haben; sie sind mit Sicher- heit die am schlechtesten gestellten. Da die Ehe in jungen Jah- ren geschieden wurde, zu einem Zeitpunkt, wo üblicherweise das Einkommen des Mannes noch nicht sehr hoch ist, sind die Frauenrenten klein und ist die Rentendauer kurz. Die Frau ist zudem während Jahren wegen ihrer Betreuungsaufgabe nicht in der Lage, Wesentliches dazuzuverdienen. Sie wird eine Mi- nimal-AHV-Rente beziehen und dazu zum Zeitpunkt des AHV- Rentenbezuges schon lange keine Beiträge vom Ehemann mehr erhalten. Hier muss geholfen werden; hier hilft der Vor- schlag der Minderheit Ihrer Kommission.
Lassen Sie mich mit ein paar Zahlen schliessen, die uns an- lässlich der Kommissionssitzung von der Verwaltung bekannt- gegeben wurden und die für sich selber sprechen. Die beiden Ihnen vorliegenden Anträge haben die folgenden Wirkungen auf die Renten aller geschiedenen Frauen: Auf 34 Prozent aller geschiedenen Frauen haben sie beide die gleiche Auswir- kung, bei 27 Prozent aller geschiedenen Frauen wirkt sich der Antrag der Mehrheit besser aus, und bei 39 Prozent aller ge- schiedenen Frauen wirkt sich der Antrag der Minderheit bes- ser aus. Die Kosten der beiden Anträge belaufen sich auf gleich viel, nämlich auf zirka 50 Millionen.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit zu unterstützen.
Rüesch: Die Kommission hat nach Bekanntgabe ihres Ent- scheides in der öffentlichen - besser: in der veröffentlichten - Meinung keine guten Noten bekommen. Gestatten Sie mir dennoch, nachdem wir bereits abqualifiziert sind und die stär- keren Bataillone offensichtlich auch in diesem Rat bei der Min- derheit stehen, Ihnen darzulegen, warum die Mehrheit so ent- schieden hat und dass auch die Mehrheit ein soziales Gewis- sen beansprucht.
E 2 juin 1992
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10e révision de l'AVS (1ère partie)
sondere auch ein Schreiben des Schweizerischen Bauernver- bandes, das diese Woche erschien, zeigen, dass das Modell noch einer eingehenden Diskussion und eines Erdauerns be- darf.
Das Modell der Minderheit benachteiligt nämlich ledige Perso- nen und Geschiedene ohne Kinder - wie der Schweizerische Bauernverband in seinem Schreiben mitteilt - in einem nicht mehr tolerierbaren Masse. Ein Berechnungsbeispiel möge dies erläutern: Eine Person mit einem Kind kommt z. B. bereits bei einem Einkommen des Ehepaares von nur 40 000 Franken zu einer Maximalrente. Eine verwitwete, geschiedene, kinder- lose Person kommt aber nur auf die Maximalrente, wenn das Ehepaar über ein Einkommen von 130 000 Franken verfügt hat, also über dreimal mehr. Das wird zu Recht als eine untrag- bare Verwerfung bezeichnet.
Wie erreicht man das? Indem im neuen Konzept für Personen mit Kindern eine privilegierte Rentenformel vorgesehen wird, die zweimal begünstigt. Ist es sachlich nun richtig und notwen- dig, in unsere Diskussion um das Sofortprogramm ein Ele- ment dieses neuen Systems einzubauen, das noch ganz gros- ser Diskussionen bedarf?
Man spricht sehr viel davon, es hätten vor allem geschiedene Frauen mit Kindern eine Verbesserung nötig. Und wie steht es mit den ledigen Frauen mit Kindern? Sie vor allem hätten eine Verbesserung nötig. Wenn man schon - die Mehrheit tut das nicht, aber die Minderheit tut es - Erziehungsgutschriften ein- führt, warum dann nur für geschiedene Frauen, nicht aber für geschiedene Männer und nicht für ledige Frauen?
Wenn es um das Prinzip der Erziehungsgutschrift geht, sollten schliesslich alle zum Zuge kommen, sonst schaffen wir neue Ungerechtigkeiten. Warum hat man das nicht getan? Offenbar auch deswegen, weil die Kosten zu hoch geworden wären und weil man es bei diesen 50 Millionen Franken belassen wollte, um die Vorlage nicht zu gefährden.
Ich werde den Eindruck nicht los, dass man mit diesem Vor- schlag ein Stück des neuen Systems, die Erziehungsgutschrif- ten, in das alte System hinüberschreiben und damit für das neue System präjudizieren wollte. Dabei hat man Ungerech- tigkeiten gegenüber dem geschiedenen Mann mit Kindern und Ungerechtigkeiten gegenüber der ledigen Frau mit Kin- dern in Kauf genommen.
Die Arbeitsgemeinschaft unverheirateter Frauen - diese gibt es nämlich auch, und wir haben nach der letzten Fern- sehauseinandersetzung sehr viele Zuschriften bekommen - schreibt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar dieses Jahres, die Lösung, die nur geschiedene Frauen mit Kinderbetreuung berücksichtige, verstosse gegen Artikel 4 BV. Darüber kann man streiten, wie meistens, wenn Artikel 4 BV bemüht wird. Mindestens aber widerspricht die mangelnde Geschlechts- neutralität des neuen Vorschlages der Minderheit Artikel 4 BV. Man sollte neben den alten, die wir bereits haben, nicht neue Widersprüche zum Artikel 4 BV in die AHV einführen.
Sicher negiert der Vorschlag der Minderheit die Mitwirkung der Frau ohne Kinder in einer Ehe vollständig, sofern diese Frau nicht berufstätig war. Gerade die Generation der Frauen im Alter von 60, 61 Jahren, bei denen es nicht unbedingt an der Tagesordnung war, dass man arbeiten ging, wenn man gehei- ratet hatte, zählt sehr viele Frauen, welche in bedeutendem Mass zum Einkommen ihres Mannes beigetragen haben, nämlich als Geschäftsfrau, als Frau eines gehobenen Ange- stellten mit Repräsentationspflichten, als First Lady, wenn Sie so wollen. Diese gehen leer aus, total leer aus. Auch von der Seite solcher Frauen habe ich eine ganze Anzahl Zuschriften bekommen.
Die 10. AHV-Revision, 1. Teil, soll rasch zum Tragen kom- men. Das ist ein Grundsatz dieses Splittings - nicht im Sinne des kommenden Modelles, sondern in dem des ersten und
zweiten Teils der 10. Revision. Diese rasche Hilfe kommt mit dem Vorschlag der Minderheit nicht, wenn es 1. Januar 1994 wird, bis die umfangreichen Berechnungen gemacht sind, um diesen Vorschlag zum Tragen zu bringen. Der Vorschlag der Mehrheit hat den Vorteil, dass alle Bestandteile der Revision am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt werden können.
Das waren Gründe, welche die Mehrheit bewogen haben, Ih- nen den seinerzeitigen Antrag Gysin, der im Nationalrat nur ganz knapp unterlegen ist, heute als Mehrheitsantrag der Kommission wieder zu unterbreiten.
Schiesser: Als Mitglied der Kommissionsminderheit gestatte ich mir einige Bemerkungen zum Votum von Herrn Ruesch und zum Votum des Kommissionspräsidenten.
Nach den Ausführungen von Herrn Rüesch und des Kommis- sionspräsidenten müsste man eigentlich den Schluss ziehen, logischerweise wäre im heutigen Zeitpunkt in dieser Frage nichts vorzukehren. Man hätte eigentlich dieses heisse Eisen nicht aufnehmen, sondern bis zum 2. Teil der 10. AHV-Revi- sion warten sollen. Es ist jedoch völlig illusorisch, heute noch zu versuchen, einstweilen auf eine Verbesserung der Lage der geschiedenen Frauen zu verzichten und dieses Vorhaben in den 2. Teil der 10. AHV-Revision zu verweisen. Wer dies ver- suchte, würde als Gegner der Anliegen der geschiedenen Frauen hingestellt.
Zu einigen Argumenten, die von den Vertretern der Mehrheit vorgebracht worden sind, gestatte ich mir folgende Bemer- kungen: Der Minderheit wird vorgeworfen, sie bringe ein neues, zukünftiges Element in das alte System hinein. Der Mehrheit kann man vorwerfen, sie zementiere. Ueberspitzt lässt sich sagen: Soll man präjudizieren oder zementieren? In der heutigen Situation bin ich dafür, dass man präjudiziert und nicht zementiert.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich Herrn Allenspach zitieren. Er hat im Nationalrat gesagt: «Wer heute dem Minderheitsan- trag Segmüller zu Artikel 1a zustimmt, muss wissen, dass in drei Jahren zwar nicht die zugesprochenen Renten, aber die bestehenden Ansprüche bei Neurenten beträchtlich reduziert werden müssten, in Einzelfällen um einige hundert Franken pro Monat. »
An die Adresse jener Damen und Herren, die heute den Min- derheitsantrag vertreten, möchte ich bemerken: Wenn der Mehrheitsbeschluss Gesetz wird, müssen Sie in zwei oder drei Jahren an vorderster Front dafür geradestehen, dass man diese Ansprüche gegenüber jenen, die dann ins Rentenalter treten, zurücknehmen muss. Das wird eine ganz schwierige Aufgabe sein, und es wird sich zeigen, ob jene Leute, die sich heute vehement für die Mehrheit einsetzen, dannzumal ebenso vehement dafür eintreten werden, dass diese Privile- gierung wieder zurückgenommen wird.
Ein zweiter Vorwurf, der gegenüber dem Minderheitsantrag er- hoben worden ist, ist dessen mangelnde Geschlechtsneutrali- tät. Es ist zutreffend, dass die Lösung der Minderheit nicht ge- schlechtsneutral ist. Ich möchte wissen, wie viele Hausmänner es in den Jahren 1950 bis 1960 gegeben hat. Die fünfziger Jahre sind etwa jener Zeitraum, in dem die Jahrgänge, die jetzt ins Rentenalter kommen, Kinder gehabt haben. Wie viele sol- cher Hausmänner könnten von einer geschlechtsneutralen Fassung profitieren? Wenn man hier mit der mangelnden Ge- schlechtsneutralität argumentiert, bringt man ein Argument vor, das man nicht gerne hört, wenn es in anderem Zusam- menhang von anderer Seite verwendet wird. Dieses Argument hat hier nur theoretische Bedeutung, in der Praxis sind die Auswirkungen sehr gering bis bedeutungslos.
Ein dritter Vorwurf an die Adresse der Minderheit: Der Vor- schlag der Minderheit berücksichtigt ledige Frauen mit Kin- dern nicht. Das ist zutreffend. Aber, so ist zu fragen, was bringt der Antrag der Mehrheit ledigen Frauen mit Kindern?
Es ist nicht gerecht, wenn man einer Lösung vorwirft, sie ver- bessere die Situation einer bestimmten Gruppe nicht, wenn es jener Antrag, den man verficht, auch nicht tut.
Ein vierter Punkt: Herr Rüesch hat dargelegt, dass die geschie- denen Frauen ohne Kinder durch den Minderheitsantrag be- nachteiligt würden. Er hat im Zusammenhang mit diesen Frauen von den First Ladies gesprochen.
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Es muss hier mit aller Deutlichkeit gesagt werden, dass diese sogenannten First Ladies in der Regel bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung davon profitieren, dass keine Kinder vor- handen sind. Die finanzielle Situation von geschiedenen Frauen ohne Kinder stellt sich in der Regel wesentlich besser dar als die finanzielle Situation von geschiedenen Frauen mit Kindern.
Auch wenn ich es hier nicht beweisen kann, so sind doch 90 Prozent unseres Volkes davon überzeugt, dass, falls die wirtschaftliche Situation von geschiedenen Frauen verbessert werden muss, dann jene von Frauen, die Kinder grossgezo- gen haben. Die Kindererziehung führt zu einer enormen fi- nanziellen Belastung, die sich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rentenalter auswirkt. Es kann niemand ernst- haft bestreiten, dass nach den Erfahrungen des Lebens sol- chen geschiedenen Frauen geholfen werden muss und nicht primär den geschiedenen Frauen allgemein.
Schliesslich noch ein letzter Punkt: die rasche Einführung der Revision. Ich bin auch dafür, dass diese Verbesserungen rasch eingeführt werden; aber ich gestatte mir immerhin die Frage: Wo waren die Apologeten der Mehrheitsposition in den letzten Jahren, wenn die wirtschaftliche Lage der geschiede- nen Frauen so dringend verbessert werden muss? Warum hat man in den letzten zehn Jahren nicht eine Verbesserung der Stellung der geschiedenen Frau bewirkt?
All diese Punkte sprechen dafür, dass wir uns heute für den Minderheitsantrag aussprechen. Damit reden wir einer Lö- sung das Wort, die Zukunft hat, die weiterführt, und nicht einer Lösung, die nur zu neuen Schwierigkeiten führt, wenn wir der- einst zu einem neuen System übergehen wollen.
Küchler: Im Unterschied zu den Sprechern der Minderheit möchte ich doch gewisse Akzente ein wenig anders setzen, obgleich es zugegebenermassen Argumente für die eine oder andere Lösung gibt.
Aber es geht ja hier um das sozialpolitische Sofortprogramm, mit dem vor allem Personen und Personengruppen, die bis heute am meisten benachteiligt waren, Rentenverbesserun- gen ermöglicht werden sollen. Zu diesen Gruppen gehört doch auch die grosse Kategorie der über 30 000 geschiede- nen Frauen, von denen wiederum zirka 35 Prozent Ergän- zungsleistungen beziehen müssen, d. h., von denen rund 35 Prozent auf dem Existenzminimum leben.
Es ist daher meines Erachtens wirklich nicht einzusehen, wes- halb nicht diese ganze Gruppe von geschiedenen Frauen künftig bessergestellt werden soll. Es handelt sich sicher nicht nur um First Ladies, wie eben ausgeführt worden ist, sondern es handelt sich u. a. auch um Frauen in Armut und Not.
Indem der Minderheitsantrag aber Tausende und Abertau- sende von geschiedenen Frauen, die aus verschiedensten Gründen keine Kinder aufgezogen haben, weiterhin von die- sem Sozialprogramm ausschliesst, muss dieser Antrag - ob- jektiv betrachtet - als ungerecht bezeichnet werden, ist doch gerade dieses erste Revisionspaket für jene Generation be- stimmt, welche in Zeiten vor Inkrafttreten des AHV-Gesetzes geboren und erzogen worden ist. Zu jener Zeit aber haben selbst verheiratete Frauen ohne Kinder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, auch wenn sie häuslich nicht durch Kindererzie- hung gefordert waren. Und diese heute inzwischen über 58- jährigen Frauen können Sie in der Praxis gar nicht mehr in den Arbeitsprozess eingliedern. Weshalb soll also gerade für diese Frauen nicht die gleiche Gerechtigkeit gelten wie für jene, die seinerzeit Kinder aufgezogen haben?
Neben dieser Ungerechtigkeit birgt der Antrag der Minderheit auch grosse Nachteile in sich, nämlich erstens den Nachteil, dass die Ungleichbehandlung der Geschlechter, die eben auch von Herrn Kollege Schiesser zugegeben wurde, zemen- tiert wird. Es werden also Gutschriften in jedem Falle nur der geschiedenen Frau angerechnet. Dies läuft wiederum der Gleichberechtigungstendenz, die ja immer wieder gross ge- schrieben wird, offensichtlich zuwider.
Zweitens: Es bleibt die Ungleichbehandlung der geschiede- nen Frau vor und nach dem Tod des Exgatten bestehen.
Ein dritter Nachteil: Mit dem Antrag der Minderheit, eben mit den Erziehungsgutschriften, wird ein bisher fremdes Element
in das System der sogenannten Ehepaarrente eingeführt. Da- bei sollen ja das Splitting und die Erziehungs- und Betreu- ungsgutschriften aufgrund der Zweiteilung der Vorlage erst in einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. Mit der Einfüh- rung der Erziehungsgutschriften in das vorliegende Sofortpro- gramm handelt man also der Idee der Aufteilung ganz offen- sichtlich zuwider. Der Antrag ist in dem Sinne systemwidrig.
Viertens kommt hinzu, dass der Minderheitsantrag - wie wir uns in der Kommission belehren lassen mussten - sehr, sehr aufwendig ist und deshalb nicht auf den 1. Januar 1993, son- dern frühestens auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt werden kann. Damit aber wird die Kategorie der geschiedenen Ehe- frauen einmal mehr auf die lange Wartebank verwiesen; es müsste selbst dieses vorgezogene Sofortprogramm wie- derum in zwei Etappen in Kraft gesetzt werden, nämlich in ei- ner ersten Etappe auf den 1. Januar 1993 und dann für die ge- schiedenen Frauen frühestens auf den 1. Januar 1994. Der Antrag läuft also auch hier der Gleichberechtigungstendenz offensichtlich zuwider.
All diese schwergewichtigen Nachteile aber haften der Lösung der Kommissionsmehrheit nicht an. Bei dieser handelt es sich nämlich erstens um eine geschlechtsneutrale Massnahme, welche auch die Ungleichbehandlung vor und nach dem Tode der Exgatten aufhebt.
Die Lösung der Kommissionsmehrheit präjudiziert also das Splitting nicht; denn die Splittinglösung kommt ja dannzumal für neue Rentnerinnen in Frage und nicht für Altrentner. Vor al- lem aber können - das, meine ich, ist besonders wichtig - die dringend notwendigen finanziellen Verbesserungen für alle Geschiedenen, sei es für solche, die Kinder aufgezogen ha- ben, oder für solche, die keine Kinder aufgezogen haben und die auch nicht First Ladies sind, sofort auf den 1. Januar 1993 zusammen mit den übrigen Massnahmen realisiert werden. Und diese sofortige Realisierbarkeit ist für Mitmenschen in Not, meine ich, dasjenige, was zählt.
· In diesem Sinne möchte ich Sie ersuchen, der Kommissions- mehrheit zuzustimmen.
Frau Weber Monika: Es wurden einige Zahlen genannt, und es wurden auch viele Worte gebraucht, um den Mehrheitsan- trag zu unterstützen. Ich möchte deutlich darauf hinweisen, dass hier natürlich alle mit Zahlen operieren könnten, aber dass es ganz eindeutig um einen politischen Entscheid geht. Dieser politische Entscheid lautet - auf einen einfachen Nen- ner gebracht -, dass die Mehrheit im Grunde genommen keine Veränderung im System will, und die Minderheit möchte eine neue Richtung einschlagen. Ich sage nicht mehr. Ich sage nicht, dass es total neu ist, was die Minderheit bringt; aber sie will eine neue Richtung einschlagen. Das scheint mir sehr entscheidend zu sein.
Ich erinnere Sie an unsere Debatte, die wir bezüglich der 10. AHV-Revision gehabt haben. Ich erinnere Sie daran: Wir hatten hier fast einen Krieg. Es war wirklich eine starke Ausein- andersetzung, und es ging eigentlich um das gleiche wie heute: darum, ob man einfach eine Minirevision machen oder ob man endlich die Turen ein bisschen öffnen will. Die Kritik wurde laut - ich gehörte auch zu den Kritikern -, dass man nun endlich mit den Diskriminierungen aufräumen und auch neue Formen einführen sollte, z. B. dass nun endlich die Frage der Zivilstandsunabhängigkeit diskutiert werden sollte. Man wollte nichts davon wissen - der Entscheid war zwar knapp, aber man kann sagen, dass man nichts davon wissen wollte.
Nun wissen wir, dass dieser Artikel 1a neu in die nationalrätli- che Debatte eingeflossen ist. Im Grunde genommen ist jener Antrag aus dem Nationalrat, der sich jetzt im Mehrheitsantrag widerspiegelt, ein Antrag, der den Urhebern vor allem dazu dient, sich zu profilieren. Eigentlich bringt dieser Mehrheitsan- trag, wie er heute in der ständerätlichen Fassung steht, keine Lösung. Man kann nicht sagen, dass dieser Artikel 1a in der Mehrheitsfassung echt eine Auswirkung haben würde, son- dern es ist so, dass der Antrag ohne Auswirkungen sein wird. Der Minderheit - das möchte ich deutlich sagen - kann man einiges vorwerfen. Es ist richtig, dass die ledigen Mütter nicht berücksichtigt sind. Es ist richtig, dass die geschiedenen er- ziehenden Männer nicht berücksichtigt sind; dass keine Ge-
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schlechtsneutralität erzielt wird. Ja, man muss zugeben, die Minderheitslösung ist keine ideale bzw. keine perfekte Lö- sung. Man kann sie also angreifen. Aber - das möchte ich deutlich sagen - diese Minderheitslösung bedeutet einen An- fang, der gewünscht wird, das wissen wir, auch von der Bevöl- kerung gewünscht wird. Es ist wichtig, dass wir einmal den Fuss in die nun ein bisschen geöffnete Türe schieben und zei- gen: Wir wollen auf diesem Wege nach weiteren Lösungen suchen. Deshalb bin ich der Meinung, dass man klar unter- scheiden und dazustehen muss: Es ist ein politischer Ent- scheid. Die Mehrheit will diesen Anfang eben nicht machen. Sie will beim alten System bleiben. Die Minderheit möchte nun den Fuss in der Türe behalten und eine neue Richtung ein- schlagen. Ich glaube, es ist wichtig, dass man dem Rechnung trägt.
Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Onken: Es ist jetzt mehrfach dargelegt worden, was für den Minderheitsantrag spricht, von Frau Beerli, von Herrn Schies- ser, von Frau Kollegin Weber. Ich möchte mich darauf be- schränken, hier nochmals klar zu sagen, was gegen den Mehrheitsantrag spricht, der ja kein Antrag einer stattlichen Mehrheit ist. Es ist vielmehr der präsidiale Stichentscheid ge- wesen, der in der Kommission den Ausschlag gegeben hat
Dieser Mehrheitsantrag ist dem alten, traditionellen Konzept verhaftet, das im Grunde genommen - das müssen wir doch zugeben - durch die gesellschaftliche Entwicklung ganz ein- fach überholt ist. Er gründet nochmals auf dem traditionellen Modell der Ehe und stockt dieses um eine weitere Kompo- nente auf. Was wir allmählich, Schritt für Schritt, Richtung zivil- standsunabhängige Rente entflechten sollten, das wird hier nochmals festgeschrieben.
Es wird kein Schritt in die Richtung der Anliegen getan, für die sich die Frauen schon so lange einsetzen, kein Schritt Richtung eigener Leistung, Richtung rentenbildenden Bei- trag, wie er in der Betreuungsgutschrift zum Ausdruck kommt Im Gegenteil, es werden nochmals neue Besitzstände ge- schaffen, die die Einführung einer anderen, besseren Lösung später behindern werden.
Es wird keinerlei Rücksicht genommen auf die bisher gewal- tete politische Diskussion, wie sie im Nationalrat, aber auch in der nationalrätlichen Kommission stattgefunden hat, die inzwi- schen mit allen Stimmen - einstimmig bei einer Enthaltung - die Weichen gestellt hat Das müssen wir doch sehen, das müssen wir irgendwie auch anerkennen. Alle Zeichen, alle Ja- lons stehen Richtung Splitting, Richtung zivilstandsunabhän- gige Rente, Richtung Erfüllung der langjährigen Frauenpostu- late.
Dieser Antrag der Mehrheit lenkt das Geld in die falsche Richtung. Nicht die Bedürftigen profitieren vorab, Herr Kollege Küchler, sondern die Wohlbestallten, diejenigen, die lange verheiratet waren, die mit einem gutsituierten Mann mit einem entsprechenden Einkommen verheiratet waren. Die vorab werden von diesem Mehrheitsantrag profitieren. Wollen wir das wirklich? Wollen wir die geschiedenen Frauen mit Kindern mit der Doppelbelastung, der sie ausgesetzt sind, benachteili- gen? Wollen wir jene benachteiligen, die nach kurzer Ehe- dauer geschieden worden sind, wo also die Einkommen noch klein gewesen sind, wo entsprechend auch die Rente und die Alimente klein ausfallen, weil der Mann doch gar nicht mehr bezahlen kann? Wollen wir diese Kategorien von Frauen wirk- lich benachteiligen? Was Sie hier machen, ist nicht einmal, dass Sie zur Giesskanne greifen und die Wasserstrahlen über- all hinträufeln, sondern hier wird ein Schlauch genommen, und es wird der Geldstrahl in die völlig verkehrte Richtung ge- lenkt.
Das wird auch belegt durch die Prozentzahlen, die Frau Beerli genannt, die aber auch der Kommissionspräsident zi- tiert hat. Obwohl bei Ihrem Vorschlag alle Frauen eingeschlos- sen sind, auch diejenigen ohne Kinder, ist es ganz eindeutig so, dass bei diesem Mehrheitsvorschlag nur rund 27 Prozent der Frauen besserfahren, während beim Antrag der Minder- heit 39 Prozent der Frauen profitieren, zahlenmässig also ein- deutig mehr. Und nicht nur das: Es profitieren erst noch die Richtigen, nämlich die, die das Geld am nötigsten haben. Wo
bleibt da die Gerechtigkeit, Herr Kollege Küchler, die Sie zitiert haben?
Ich muss schon sagen: In all diesen Jahren habe ich eigentlich selten zwei Anträge gesehen, bei denen das Mehr oder Minder an sozialem Ausgleich, an gerechter Verteilung so evident war wie gerade bei diesen beiden. Und daneben verblassen mei- nes Erachtens auch alle anderen Argumente, die man jetzt vor- getragen hat, die auf Unebenheiten, Ungewissheiten hinwei- sen. Ja, die gibt es! Bei einem ausgereiften, ausgefeilten Split- tingmodell können dann auch diese behoben werden.
Auch das Argument des späteren Inkrafttretens kann ange- sichts dieser Umstände durchaus in Kauf genommen werden. Die Fragen, die wir beantworten müssen - Frau Kollegin We- ber hat es schon gesagt -, sind folgende: Wollen wir konzep- tionell einen Schritt in die neue, in die zukunftsweisende Rich- tung machen? Wollen wir die Anliegen der Frauen ernst neh- men und ihnen wenigstens in einem ersten Teilbereich ent- sprechen? Wollen wir die zur Verfügung stehenden Mittel ge- zielt und sozial gerecht einsetzen, damit sie denjenigen Frauen zugute kommen, die ihrer am stärksten bedürfen? Wenn man diese Fragen mit Ja beantwortet - und ich hoffe, dass die Mehrheit unseres Rates das tut -, muss man dem An- trag der Minderheit zustimmen.
M. Delalay: La solution que nous présente la minorité de la commission et qui reprend d'ailleurs la décision du Conseil national comporte incontestablement un point positif, l'intro- duction du bonus éducatif pour la femme divorcée. Cette solu- tion va dans le sens d'une meilleure prise en compte de la charge que représente l'éducation des enfants et des mérites qu'il y a à consacrer une partie de son temps à ses enfants, ainsi que de la durée de la vie qui est consacrée par la femme à sa famille. Il y a donc sur ce plan-là un progrès incontestable en matière de politique familiale et de prise en compte de l'acti- vité éducative. Cela devrait donc nous engager à voter cette solution proposée par la minorité de la commission.
Pourtant, malgré ses qualités, je n'appuierai pas cette proposi- tion, car elle contient, à mon avis, plus de défauts que de quali- tés ou du moins ses défauts sont à la hauteur des éléments positifs que la solution présente. En d'autres termes, elle crée plus de problèmes qu'elle n'en résoud. Je le répète, même si te bonus éducatif va, à notre avis dans la bonne direction, même si je suis personnellement prêt à le soutenir, à la condi- tion qu'il soit généralisé, je ne pourrai pas accorder mon appui à la minorité pour les raisons suivantes, dont certaines ont d'ailleurs déjà été évoquées dans ce débat, mais que je pense utile de répéter.
En effet, tout d'abord ce projet fait perdurer une inégalité en défaveur de la femme divorcée qui n'a pas d'enfant. Peut-être mérite-t-elle moins de la société -je veux bien le concéder - ou a-t-elle davantage de possibilités de travailler puisqu'elle est tout à fait libre? Mais il faut aussi considérer que parmi les fem- mes divorcées, il y a des femmes d'un certain âge qui n'ont ja- mais exercé d'activité lucrative et qui ne peuvent pas en exer- cer une en raison de leur âge. Donc, premier argument à l'inté- rieur même du groupe des femmes divorcées, le principe maintient une inégalité qui n'est pas acceptable.
Ensuite, la deuxième raison, c'est que le principe de la rente indépendante de l'état-civil n'est pas du tout réalisé par cette proposition, au contraire de nouvelles injustices sont crées. Ainsi, par exemple, les femmes célibataires ou les veuves sont lésées par les système qui est mis en avant par la minorité de notre commission de manière évidente. En effet, comment faire comprendre par exemple à des femmes seules, veuves, avec charges de famille, dont le mari avait un revenu très fai- ble, qu'elles doivent être moins bien traitées en matière d'AVS qu'une mère divorcée qui a charge d'enfants et qui a, à la fois, exercé une activité lucrative et a fait élever ses enfants par d'autres. Comment faire comprendre à un homme veuf avec charge de famille qu'il soit moins bien traité qu'une femme di- vorcée avec des enfants à charge. Ces questions ne trouvent pas de solution dans la proposition de la minorité et nous per- mettent aussi d'écarter le reproche qui pourrait nous être fait de ne pas soutenir la famille en ne votant pas cette proposition de la minorité.
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Enfin, ce projet de la minorité de la commission maintient la rente de couple marié à un montant de 150 pour cent de la rente individuelle. Alors, je vous demande aussi, comment ex- pliquer à un couple âgé qui, pendant toute sa vie a tiré le diable par la queue en élevant une famille, qu'il reçoit environ 25 pour cent de moins de rente qu'un couple de concubins divorcés? Je pense qu'il n'y a pas d'explication raisonnable à une telle si- tuation.
Je ne veux pas aborder ici les complications administratives du système, mais on nous dit qu'effectivement il s'agira de ren- forcer les divisions de rentes dans les caisses de compensa- tion AVS de l'ordre de 30 à 40 pour cent, ce qui rend un tel sys- tème passablement onéreux. D'autre part, je voudrais tout de même signaler la difficulté qu'il y a à coordonner ce système prôné par la minorité de la commission avec le troisième pilier. Vous savez qu'aujourd'hui le troisième pilier manque de trans- parence, c'est en tout cas un reproche qu'on lui fait et si l'on complique encore le deuxième pilier, je ne vois pas très bien commment on va améliorer la transparence en matière de pré- voyance professionnelle.
En conclusion, j'affirme que le système proposé par la majo- rité de la commission améliores aussi les rentes de vieillesse revenant aux personnes divorcées par la prise en compte du revenu de l'ex-conjoint pendant le mariage. Le gros avantage de la formule retenue par la majorité de la commission, c'est que cette solution peut entrer en vigueur immédiatement, c'est-à-dire le 1er janvier 1993 et ne pas être remis à plus tard, au minimum à une année, c'est-à-dire au début de 1994.
C'est donc pour ces raisons que je préfère la proposition de la majorité de la commission, elle est plus claire, elle est plus ra- pide dans sa mise en vigueur et elle aboutit à peu près au même résultat.
Schoch: Ich habe schon klar Position bezogen im Hinblick auf eine zeitgemässe und nach vorn orientierte Lösung, als dieses Geschäft zum ersten Mal in unserem Rat war. Es ist deshalb nichts als folgerichtig, dass ich heute zur Minderheit gehöre, was Sie auch der Fahne entnehmen können. Die Ueberlegun- gen, die für die Minderheit massgeblich waren, sind Ihnen dar- gelegt worden, in erster Linie und sehr überzeugend durch Frau Beerli und Herrn Schiesser. Ich habe dem, was zugun- sten der Minderheit vorgebracht worden ist, an sich nichts bei- zufügen.
Eine Bemerkung möchte ich aber an die Adresse der Befür- worter des Standpunktes der Mehrheit trotzdem noch anfü- gen - eine Bemerkung, die hier zu Protokoll gegeben werden muss. Vor mir liegt die Empfehlung der Wirtschaftsförderung zu diesem Geschäft. Die Wirtschaftsförderung spricht sich klar, deutlich und engagiert zugunsten des Standpunktes der Kommissionsminderheit aus. Ich wundere mich über die Di- vergenz, die zwischen der Position der Kommissionsmehrheit und der Position der Wirtschaftsförderung entstanden ist. An sich freut mich der Standpunkt der Wirtschaftsförderung, und deshalb weise ich auch darauf hin.
Ich rechne nicht damit, dass es mir jetzt gelingt, mit diesen wenigen Worten die engagierten Befürworter des Stand- punktes des Kommissionsmehrheit noch umzustimmen. Aber für den Fall, dass es in unserem Rat noch Zögerer ge- ben sollte, möchte ich auf das hinweisen, was uns die Wirt- schaftsförderung empfiehlt, und ich meine, für einmal sei es richtig, sich dieser Empfehlung vorbehaltlos und überzeugt anzuschliessen.
Frau Simmen: Es ist gut, sich hin und wieder zu vergegenwär- tigen, über wen wir eigentlich bei dieser Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit diskutieren. Es geht um eine genau umschriebene Gruppe, nämlich um die geschiedenen Frauen, die vor Inkrafttreten des AHV-Gesetzes geboren sind. Sie sind heute die Bevölkerungsgruppe, die eindeutig am schlechtesten gestellt ist. Es ist für mich klar - da weiss ich mich mit vielen Kolleginnen und Kollegen aus allen Parteien einig -, dass diesen Frauen jetzt geholfen werden muss. Wie dies zu geschehen hat, darüber gehen die Meinungen ausein- ander.
Auf den Kern der Sache reduziert, gibt es zwei Möglichkeiten,
die beide Vor- und Nachteile haben, das muss man deutlich sagen: einerseits eine möglichst schnelle Lösung auf den 1. Januar 1993 - wer schnell hilft, hilft bekanntlich doppelt -, die allerdings den Nachteil hat, dass sie für die Zukunft Besitz- stände schafft, die bei einer definitiven Lösung noch zu Proble- men führen könnten; das ist der Vorschlag der Mehrheit. An- dererseits eine Vorwegnahme der Splittinglösung, die für die Zukunft kompatibel sein wird, die aber noch genau auszuhan- deln ist und deshalb erst mit Verzögerung in Kraft tritt.
Dass die Lösung der Zukunft das Splitting sein wird, darüber besteht für mich kein Zweifel; es entspricht der gesellschaftli- chen und sozialen Wirklichkeit. Das hängt zum Beispiel auch mit der Ausbildung von uns Frauen zusammen, mit unserer Berufstätigkeit und vor allem mit der Dauer der Berufstätigkeit, die bedeutend zugenommen hat. Wir haben eine längere Le- benserwartung, und weil wir weniger Kinder haben als unsere Grossmütter und Mütter, ist für viele von uns die Zeitspanne, in der wir uns ausschliesslich der Familie widmen wollen, kürzer geworden. So verbleiben uns insgesamt mehr Jahre für die Ausübung des Berufes und somit auch mehr Jahre mit eige- nem Verdienst
Ich habe durchaus Verständnis für jene Kollegen, welche für eine rasche Lösung plädieren und dabei in Kauf nehmen, dass diese für die Zukunft noch nicht ganz astrein ist. Es ist unge- recht, sie pauschal alle als ewiggestrige Patriarchen abzu- stempeln, die einfach das Splitting verhindern wollen. Ange- sichts der raschen Arbeitsweise, die die Nationalratskommis- sion an den Tag gelegt hat, glaube ich, dass das definitive Splitting in greifbarer Zukunft verwirklicht und so dieses sozi- ale Postulat erfüllt werden kann. Indem wir darauf verzichten, eine grundsätzliche Differenz zum Nationalrat zu schaffen, können wir ebenfalls zu einem raschen Voranschreiten der Re- visionsarbeiten beitragen.
Ein gravierender Fehler ist allerdings für mich auch in der Vor- lage enthalten, die die Splittingvariante vorzieht, nämlich die Tatsache, dass die geschiedenen kinderlosen Frauen völlig leer ausgehen würden. Gerade aus dieser Gruppe rekrutieren sich sehr viele Frauen, die in der freiwilligen Sozial- und Be- treuungsarbeit engagiert sind. Das geht eindrücklich aus Stu- dien hervor, die letztes Jahr von verschiedenen grossen Frau- enverbänden angestellt worden sind. Es geht nicht an, dass ausgerechnet diese Frauen nun nachträglich benachteiligt werden. Es ist unbedingt nötig, dass in der kommenden Split- tinglösung für diese kinderlosen geschiedenen Frauen eine gute Lösung gefunden wird.
Nach sorgfältigem Abwägen aller Gründe bin ich zur Ueber- zeugung gelangt, dass die Anzahl der Uebel auf der Seite der Minderheit etwas kleiner ist als auf jener der Mehrheit Das hat mich dazu geführt, dass ich der Minderheit zustimmen werde.
Kündig, Berichterstatter: Die gemachten Ausführungen ver- anlassen mich noch zu einigen Bemerkungen: Ich muss ein- deutig zurückweisen, was Herr Schiesser gesagt hat, nämlich dass die Kommissionsmehrheit aufgrund ihrer Voten als eine Gruppe definiert werden könnte, die eigentlich nichts vorneh- men möchte. Die Kommissionsmehrheit hat sich klar für eine Besserstellung eingesetzt. Wenn Sie solche Sachen da her- auslesen, muss ich das zurückweisen.
Ich weise auch den Vorwurf zurück, dass die Mehrheit in den letzten zehn Jahren nicht aktiv gewesen sei, um irgend etwas zu unternehmen. Die Minderheit war wenn schon genau gleich inaktiv. Wir haben alle gemeinsam auf die 10. AHV-Revi- sion gewartet!
Aenderungen der Gesetzgebung im Bereich der Sozialversi- cherungen sind an sich schwierig, das werden wir auch beim Splittingmodell in den nächsten Jahren noch miterleben kön- nen, denn dieser Weg ist heute noch nicht klar sichtbar und nicht so definitiv, wie er angepriesen wird. Dazu braucht es zu- sätzliche Abklärungen.
Zum Votum von Frau Beerli gestatte ich mir eine Bemerkung: Sie sagte, Besitzstände müssten nach dem Splitting wieder beseitigt werden. Dies stimmt nicht, denn ein Splittingmodell mit Rückwirkung auf bisherige Rentner wird nicht eingeführt werden können. Sie werden also mit dem Splitting die Genera- tion erfassen, die dannzumal neu Rentner wird; die Altrentner
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werden weiterhin ihre Rente beziehen müssen, weil dies wahr- scheinlich kaum mehr nachweisbar, kaum mehr errechenbar und auch nicht finanzierbar wäre. Dies einige Bemerkungen. Ich möchte Herrn Schoch noch auffordern, die Wirtschaftsför- derung auch in Zukunft zu erwähnen, wenn sie gute Vor- schläge macht. Sie sehen zumindest, dass wir auch unabhän- gig von der Wirtschaftsförderung entscheiden können.
Bundesrat Cotti: Frau Beerli sprach im Zusammenhang mit den früheren Debatten zu dieser Frage von Vehemenz und von Emotionen. Frau Weber hatte sogar von einem Kriegszu- stand gesprochen. Ich bin froh, dass Kriege in diesem Lande nur diesen Umfang und keinen grösseren annehmen. Es stimmt aber: Es gab auch in diesem Raum sehr heftige Debat- ten. Wenn sich heute die allgemeine Atmosphäre wesentlich - wirklich wesentlich - entspannt hat, so deshalb, weil die natio- nalrätliche Kommission und der Nationalrat dazu einen guten Beitrag geleistet haben. Auf der Suche nach einer Splittinglö- sung hat die nationalrätliche Kommission zuerst eingewilligt, einige dringend nötige soziale Verbesserungen, die in der 10. AHV-Revision enthalten sind, vorzuziehen. Das hat ganz eindeutig für eine Entspannung der Lage gesorgt. Mit der Er- kenntnis, dass die Splittinglösung nicht von heute auf morgen erreicht werden kann, sondern dass es noch Jahre dazu braucht - Anfang 1996 wurde als realistisches Datum er- wähnt -, hat die nationalrätliche Kommission mit gutem Recht endlich eingewilligt, diese sozialen Verbesserungen einzufüh- ren. Es sind dies die Rentenformel und die Einführung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades in der AHV. Dafür muss man der nationalrätlichen Kommission dank- bar sein.
Eine zweite wesentliche Weiche wurde vom Nationalrat ge- stellt. Sie erinnern sich noch an die Sitzung von Anfang März dieses Jahres, als die Lage der geschiedenen Frauen zur Dis- kussion stand. Es ging darum, ob diese Kategorie von Frauen in eine vorgezogene Lösung einbezogen werden müsse oder noch zwei oder drei Jahre - wie lange weiss man noch nicht genau - warten solle. Wenn wir bedenken, dass die geschie- denen Frauen ohne Zweifel derjenigen Kategorie angehören, welche in der AHV aus Gründen der einstigen gesellschaftli- chen Situation am schlechtesten gestellt worden sind - mehr als ein Drittel aus dieser Kategorie sind heute Ergänzungslei- stungsbezügerinnen -, wäre es wirklich nicht vertretbar gewe- sen, sie noch einmal warten zu lassen.
Die Diskussion im Nationalrat war heftig; es war die letzte hef- tige Diskussion zu diesem Thema. Die Kommission hatte den Vorschlag eingebracht, von geschiedenen Frauen im Rahmen des ersten Pakets abzusehen. Der Nationalrat setzte aber in ei- ner denkwürdigen Abstimmung mit 96 zu 92 Stimmen diese bitter notwendige soziale Verbesserung durch. Dann ging es letzten Endes nur noch um die Frage des Wie, wobei der Grundsatz definitiv festgelegt worden ist.
Zusammenfassend: Entspannung durch die Beiträge der na- tionalrätlichen Kommission und nachträglich des Nationalra- tes. Das gestattet es heute dem Ständerat, seine Entscheide in aller Ruhe zu treffen. Das gestattet es auch der nationalrätli- chen Kommission, in der Aufarbeitung der Splittinglösung weiter voranzuschreiten.
Ueber das Wie kann man verschiedener Meinung sein. Per- sönlich und im Namen des Bundesrates vertrete ich die Mei- nung, dass die Kommissionsmehrheit die im heutigen Mo- ment sozialere Lösung bringt.
Herr Onken, Sie sprachen von Giesskannenprinzip. Sie haben nicht unrecht; die beiden Lösungen - wie übrigens die AHV selber - beinhalten gewisse Elemente dieses Prinzips. Wenn Herr Onken morgen - natürlich: erst in langer Zeit - die AHV- Rente beziehen wird, kann man sicher vom Giesskannenprin- zip sprechen; er wird die Rente nicht nötig haben. Aber die So- zialversicherung ist so, Herr Onken; sie beinhaltet das Giess- kannenprinzip, wie auch die Lösung der Kommissionsmehr- heit.
Selbstverständlich gibt es auch bei der Lösung mit Erzie- hungsgutschriften Elemente dieses Prinzips. Alle Mütter, die Kinder gehabt und in reichen Verhältnissen leben, sollen - üb- rigens mit Recht - die Erziehungsgutschrift nach dem Giess-
kannenprinzip bekommen, dies im Sinne der Lösung der Min- derheit. Herr Onken, es stellt sich eine andere Frage, nämlich die Frage der geschiedenen Frauen, die keine Kinder gehabt haben.
Weil Sie sich, Herr Onken, auf die gesellschaftliche Situation bezogen haben, erinnere ich Sie daran, dass es hier nur um die Lösung für jene Jahrgänge geht, die in die Splittingeinfüh- rung, die wahrscheinlich im Jahre 1996 erfolgt, nicht involviert sind. Es sind die Frauen, die heute ungefähr 60jährig sind, die wahrscheinlich, als sie 30- bis 40jährig waren, in einer Ehe leb- ten, die aufgelöst wurde, und die, auch wenn sie keine Kinder hatten, wegen der damaligen gesellschaftlichen Situation nicht gearbeitet haben. Das sind die Frauen, die heute die mi- nimale Rente beziehen und keinen Rappen mehr. Vom sozia- len Gesichtspunkt aus ist eine künstliche Einführung der neuen Lösung für diese Jahrgänge schwierig, Herr Onken - ausserordentlich schwierig. Es sind sehr viele Frauen in dieser Situation; für sie wird nicht gesorgt. Der Ständerat soll ent- scheiden, wie er will!
Ich möchte nochmals betonen: Wesentliche Fragen der ge- schiedenen Frauen werden so oder so gelöst, aber ich bin der Auffassung, dass es ganz einfach ungerecht ist, jene kinderlo- sen Geschiedenen zu vergessen, die, weil es damals so Brauch war, keine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und heute eine minimale Rente beziehen. Das sage ich nicht, um die Situation zu dramatisieren. Der Grundentscheid zur Situa- tion der geschiedenen Frauen ist gefällt worden. Der Ent- scheid, den Sie heute treffen, ist nicht von schicksalhafter Be- deutung; aber es wäre - würde das Problem nicht gelöst - im- merhin für die paar Tausende von Frauen, die sich in dieser Si- tuation befinden, eine objektive Ungerechtigkeit. Ich kann kein anderes Wort gebrauchen.
Aber bitte: Entscheiden Sie ganz frei! Der Einbezug der ge- schiedenen Frauen in die vorgezogene Lösung ist entschei- dend. Und dafür stehen die Mehrheit und die Minderheit ein.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
30 Stimmen 14 Stimmen
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Schiesser Abs. 1 ... Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom .... über die Militärversicherung besitzen ....
Art. 3
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Schiesser Al. 1
.... prévue par la loi fédérale sur l'assurance-accidents ou par la loi fédérale du .... sur l'assurance militaire.
Präsidentin: Herr Schiesser hat seinen Antrag zurückgezo- gen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 3a, 4, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Anlagen für sportliche Ausbildung
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Mehrheit
Der Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995. Minderheit
(Beerli, Onken, Schiesser, Schoch, Schüle, Weber Monika) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Majorité
1 er janvier 1993, et a effet Minorité
(Beerli, Onken, Schiesser, Schoch, Schule, Weber Monika) Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Kündig, Berichterstatter: Es ist klar, dass nach dem Entscheid zu Artikel 1a das Inkrafttreten gemäss Beschluss des National- rates durchgeführt werden muss und dass dadurch die Diffe- renz in Absatz 2 entfällt.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
39 Stimmen (Einstimmigkeit)
91.046
Anlagen für sportliche Ausbildung. Finanzhilfen Installations destinées à la formation sportive. Aide financière
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. Juni 1991 (BBI III 1085) Message et projet d'arrêté du 26 juin 1991 (FF III 1101) Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1992 Décision du Conseil national du 9 mars 1992
Herr Onken unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Inhalt der Vorlage
Für Finanzhilfen an den Bau nationaler Anlagen für sportliche Ausbildung beantragt der Bundesrat mit Botschaft vom 26. Juni 1991 einen Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken.
Zwischen 1973 und 1977 hatte der Bund den Bau von Sportan- lagen regionaler und lokaler Bedeutung mit insgesamt 33,1 Millionen Franken unterstützt. Nach 1977 erfolgten je- doch aufgrund der Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Bundeshaushalt keine Zusicherungen mehr. Ferner wurde als Folge der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die Unterstützung des Bundes auf den Bau nationaler Anlagen eingeschränkt.
Der beantragte Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken geht von einem Investitionsvolumen von 100 Millionen Fran- ken im Zeitraum 1992-1995 aus. Die Finanzhilfe soll in der Re- gel 25 bis 35 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen; sie würde nur dann ausgerichtet, wenn aufgrund einer Kriterienli- ste die «nationale Bedeutung» ausgewiesen ist.
Mit diesem Impulsprogramm sollen Kantone, Regionen, Städte und Gemeinden dazu animiert werden, den Bau von nationalen Anlagen, die vor allem für die Leiterausbildung in den Regionen dringend benötigt werden, in Angriff zu neh- men. (Gebraucht werden in den nächsten Jahren rund 100 000 Leiterinnen/Leiter für den Seniorensport und ebenso viele für Jugend + Sport und den Erwachsenensport!)
Ausgangslage
Am 9. März 1992 hat der Nationalrat mit 99 zu 8 Stimmen be- schlossen, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, «die Vorlage zu konkretisieren und sie mit dem Legislatur- und Finanzplan zu koordinieren». Gemäss Arti- kel 12 Absatz 2 GVG hat der Ständerat zu dieser Rückweisung Stellung zu nehmen.
Erwägungen der Kommission
Im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist festgehalten, dass der Bund «im Rahmen der bewilligten Kredite den Bau nationaler Anlagen für sportliche Ausbildung unterstützen« kann (Artikel 12 Absatz 2). Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bedarf an solchen Sportstätten ausgewiesen ist. Von den zwischen 1975 und 1986 erbauten eintausend Hallen erfüllen zudem nur wenige die internationa- len Kriterien. (Damit eine Anlage als »national« eingestuft wird, muss sie die internationalen Masse aufweisen und zu minde- stens 30 Prozent von einem nationalen Verband benützt wer- den.)
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) stellt jedoch fest, dass die Vorlage in eine finanziell sehr schwierige Zeit fällt und deshalb Gefahr liefe, ganz zu schei- tern. Diese Schlussfolgerung wird durch das klare Ergebnis im Erstrat untermauert
Die Kommission kann auch nicht übergehen, dass sich bereits die nationalrätliche Kommission zu diesem Geschäft sehr kri- tisch geäussert hat. So hat sie der Vorlage u. a. eine man- gelnde sportpolitische Perspektive, eine zu stark bautenspezi- fische Ausrichtung und eine ungenügende Beachtung der ökologischen Rahmenbedingungen vorgeworfen und des- halb den Rückweisungsantrag gestellt. Dieser fand übrigens die einhellige Unterstützung der parlamentarischen Gruppe «Sport».
Die Kommission nimmt schliesslich zur Kenntnis, dass die Ver- waltung heute andere Prioritäten setzt: Herabsetzung des J+S-Alters, Seniorensport, Leiterausbildung in den Ver- bänden.
Die Kommission nimmt trotz dieser Erwägungen mit einem ge- wissen Bedauern von der Vorlage Abstand: Die Rahmenbe- dingungen für den Sport sollten vom Bund verbessert werden. Sobald der Bund wieder eine etwas stabilere finanzielle Lage erreicht haben wird, wird er hier seine Aufgabe erneut wahr- nehmen müssen. Es wäre jedoch illusorisch, davon auszuge- hen, dass solche Kredite schon in nächster Zeit erwartet wer- den können.
M. Onken présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Nature du projet
Par son message du 26 juin 1991, le Conseil fédéral demande l'ouverture d'un credit d'engagement de 30 millions de francs pour une aide financière à la construction d'installations desti- nées à la formation sportive.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
10e révision de l'AVS (1ère partie)
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.021
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
02.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
317-325
Page
Pagina
Ref. No
20 021 392
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