Droit d'auteur. Loi
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Projekte tatsächlich realisieren müssen, während grosse Ein- sparungen in den anderen beiden Bereichen (Material und vor allem Schutzbauten) vorgesehen sind. Von linearen Kürzun- gen kann im Bereich Zivilschutz keine Rede sein. Wir leisten ei- nen Beitrag zur Sanierung der Bundesfinanzen, der weit über lineare Kürzungen hinausgeht.
In Realisierung dieser klaren Prioritätenordnung verzichten wir - ich habe es bereits gesagt - auf den Ersatz der Ueber- lebensnahrung, verzichten wir auf das Ortsfunksystem, ein Projekt von 400 Millionen Franken, reduzieren wir die Soll- vorgabe für die Anlagen des Sanitätsdienstes von heute 2 Prozent auf neu 1,5 Prozent der Bevölkerung, verzichten wir auf die Subventionierung der Schutzbauten dort, wo bereits 90 Prozent erreicht sind, und vereinheitlichen wir den Schutzgrad.
In Zahlen ausgedrückt, Herr Martin, bedeutet das folgende Einsparungen gegenüber dem Voranschlag 91 und dem Fi- nanzplan: 1992 62 Millionen, 1993 58 Millionen und 1994 51 Millionen Franken, und das bei einem durchschnittlichen Haushaltbudget von 206 Millionen Franken. Sie sehen, im Zi- vilschutz haben wir nicht einmal mehr den Teuerungsaus- gleich, sondern wir nehmen reale Kürzungen vor.
Sowohl Herr Plattner als auch Herr Bühler sagten, wenn wir nicht vollständig unglaubwürdig werden wollen, können wir nicht hingehen und sagen, wir setzen im Rahmen des Zivil- schutzleitbildes eine erste Priorität in der Ausbildung und kür- zen dann wieder im Ausbildungsbereich. Wenn wir sagen, wir müssen eine bessere, eine rationellere, eine professionellere Ausbildung im Zivilschutz erreichen, können wir nicht hinge- hen und die Leute weiterhin im Provisorium in Bern belassen, jeden Abend nach Schwarzenburg bringen und damit jenen Leuten, die nachher in den Kantonen und Gemeinden effizi- ente Ausbildung vormachen müssen, ein Musterbeispiel für ineffiziente Ausbildung demonstrieren; damit würden wir voll- ständig unglaubwürdig.
Angesichts dieses klaren Sachverhalts bitte ich Sie dringend, den Rückweisungsantrag von Herrn Martin Jacques zurück- zuweisen. Wir brauchen gerade jetzt diese 2. Bauetappe. Es nützt uns nichts, diese 2. Bauetappe Ende der neunziger Jahre «irgendwie» zu bauen. Die Ausbildungsspitze haben wir beim Uebergang zum Armeeleitbild und Zivilschutzleitbild 95 in den Jahren 1994, 1995, 1996. Nachher werden wir eine Nor- malisierung haben. Verschieben wir jetzt, haben wir gerade in dieser Spitzenzeit keine geeigneten Räumlichkeiten. Wir müssten mit diesem unbefriedigenden Provisorium in Bern weiterleben. Das wäre in jeder Hinsicht kontraproduktiv. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie dem Antrag der Kommission zu- stimmen.
Mit der Kürzung um 0,929 Millionen Franken habe ich mich aufgrund der Aussagen der Baufachorgane einverstanden er- klären können. Die Konjunkturlage und die Vergebungspreise in der Bauwirtschaft sind heute tatsächlich so, dass man die- sen Posten einsparen kann. Er entspricht übrigens der Posi- tion «Unvorhergesehenes», die in diesem Projekt enthalten ist.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Abstimmung - Vote Für den Antrag Martin Jacques Dagegen
8 Stimmen
23 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
84.064
Urheberrechtsgesetz Droit d'auteur. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1991, Seite 289 - Voir année 1991, page 289 Beschluss des Nationalrates vom 28. Januar 1992 Décision du Conseil national du 28 janvier 1992
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Es ist nachgerade an der Zeit, die Vorlage, die uns, und zwar aufgrund eines langen Rückweisungsunterbruchs, seit bald acht Jahren beschäftigt, nun zu einem möglichst guten Ende zu führen. Die Zahl und das Gewicht der Differenzen scheinen auf den ersten Blick gross; der Abstand zwischen den Räten wird sich aber, sofern Sie der Kommissionsmehrheit folgen, beträchtlich verringern. Mit etwas Kompromissbereitschaft lässt sich auch der verblei- bende Abstand noch in der laufenden Session überwinden. Das wäre schon deshalb wünschbar, weil wir damit eine Euro- lex überflüssig machen. Die Vorlage wurde nämlich noch der zwischenzeitlich veröffentlichten EG-Richtlinie zum Schutze der Computerprogramme angeglichen. Im Verlaufe der Zeit war die Revision mehrmals dem Windwechsel zwischen Urhe- ber- und Nutzerfreundlichkeit ausgesetzt Letztlich hat sich in beiden Räten die urheberfreundliche Linie stärker durchge- setzt.
Der Nationalrat hat zwar das Folgerecht und den Bibliotheks- rappen gestrichen, anderseits aber zum Ausgleich eine Foto- kopiervergütung in Bibliotheken vorgeschlagen. Die Interpre- ten schützt er über eine Gleichstellung mit den Urhebern bei den elektronischen Medien stärker, als wir das vorsahen.
Angesichts der Urheberfreundlichkeit der Vorlage hat sich die Kommission nochmals um einen auch für die Nutzer konsens- fähigen Produzentenartikel (Art. 17) bemüht. Damit komme ich zu den einzelnen Artikeln.
A. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte A. Loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins
Art. 2 Abs. 2 Bst. g, Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2 let. g, al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um redaktio- nelle Anpassungen an die vorher erwähnte EG-Richtlinie. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
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Urheberrechtsgesetz
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Auch hier erfolgt die mate- rielle und redaktionelle Anpassung an die EG-Richtlinie. Die Kommission beantragt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um die Anglei- chung an den Acquis communautaire - also den EG-Besitz- stand - betreffend den Grundsatz der regionalen Erschöpfung von Urheberrechten, indem auf die Wendung «im In- oder Aus- land» verzichtet wird. Ferner sollte der Erschöpfungsgrund- satz auf alle Computerprogramme gleich angewendet wer- den. Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 13 al. 1, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir haben seinerzeit den Bibliotheksrappen mit 17 zu 15 Stimmen nur sehr knapp an- genommen. Der Nationalrat hingegen ist mit 105 gegen nur 50 Stimmen dem Bundesrat gefolgt, der den eher unbeliebten und im EG-Raum wenig verbreiteten Bibliotheksrappen von Anfang an ablehnte. Den Ausgleich schuf der Zweitrat mit der Aufnahme eines Vergütungsanspruches für Fotokopien in Bi- bliotheken, den Sie in Artikel 19 Absatz 2 finden und der den Urhebern nach Schätzungen etwa gleich viel bringen sollte. Ihre Kommission beantragt Zustimmung zu Nationalrat und Bundesrat, bittet Sie aber darum, bei Artikel 19 Gegenrecht zu halten.
In Absatz 4 geht es wieder nur um eine redaktionelle Anpas- sung, der Sie schon in Artikel 2 zugestimmt haben.
Angenommen - Adopté
Art. 13c Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
einen Anteil in der Höhe von drei Prozent
... Abs. 1bis
Der Anspruch ist nicht übertragbar und erlischt zwanzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Abs. 1ter
Kein Anspruch besteht, wenn der Veräusserer nachweist, a. dass er das Originalwerk direkt vom Urheber erworben hat; oder
b. dass er das Originalwerk veräussert hat, ohne einen Ge- winn zu erzielen. Abs. 1quater
Als Gewinn im Sinne von Absatz 1ter Buchstabe b gilt die Dif- ferenz zwischen dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und den um einen jährlichen Zuschlag erhöhten Erwerbskosten sowie den Zinsen auf dem investierten Kapital; der Zuschlag auf den Erwerbskosten entspricht der seit dem Erwerb einge- tretenen durchschnittlichen jährlichen Teuerung.
Abs. 2, 3 Festhalten
Minderheit (Ziegler Oswald, Kündig) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 13c
Proposition de la commission Majorité Al. 1
.... , l'auteur peut exiger du vendeur trois pour cent Al. 1bis
Le droit (à la rémunération) n'est pas transmissible et s'éteint vingt ans après la mort de l'auteur. Al. 1ter
Ce droit est nul si le vendeur prouve:
a. qu'il a acquis l'oeuvre originale directement de l'auteur ou b. qu'il a aliéné l'oeuvre originale sans réaliser de bénéfice. Al. 1quater
Est un bénéfice au sens de l'alinéa 1ter, lettre b, la différence entre le produit de l'aliénation et le coût d'acquisition aug- menté d'un supplément annuel correspondant aux taux d'in- flation annuel moyen depuis l'acquisition ainsi qu'un intérêt équitable sur le capital investi.
Al. 2, 3
Maintenir
Minorité (Ziegler Oswald, Kündig) Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um das schon eingangs erwähnte Folgerecht und damit um die zweite Diffe- renz von einigem Gewicht. Wir hatten ein Folgerecht seinerzeit relativ knapp angenommen. Der Nationalrat verwarf es relativ knapp. Das Pro und das Kontra wurden in der Kommission auch diesmal eingehend diskutiert. Es geht um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Urheber von Werken bil- dender Kunst von Preissteigerungen seiner Werke beim Wei- terverkauf soll profitieren können. Wir hatten die Veräusserun- gen von Kunsthändlern und Versteigerern dieser Befugnis un- terstellt und einen Anteil von 5 Prozent bei Veräusserungserlö- sen von über 10 000 Franken vorgesehen.
Für das Folgerecht spricht der Umstand, dass es in 28 Staa- ten - darunter 14 europäischen - in irgendeiner Form besteht Es kann, nachdem es im Urheberrechts-Arbeitsprogramm der EG-Staaten steht, auch als eurokompatibel betrachtet wer- den. Die Urheber - jedenfalls ihre offiziellen Vertreter - halten es für gerecht, am Erfolg ihrer Werke teilnehmen zu können, und sind der Meinung, es bringe erhebliche Beträge ein.
Gegen das Folgerecht werden ebenfalls Künstler als Zeugen angerufen, die gerne darauf verzichten wollen. Betroffene Ga- lerien machen insbesondere geltend, es behindere unnötig und bürokratisch ihre Wettbewerbsstellung gegenüber dem folgerechtsfreien Ausland, es funktioniere kaum in einem EG- Staat, fördere die Umgehung und bringe den kleinen Künst- lern, die es allenfalls am nötigsten hätten, ohnehin nichts.
Ihre Kommission hat grundsätzlich mit 8 zu 3 Stimmen dem neu bereinigten Mehrheitsvorschlag zugestimmt. Dieser geht weniger weit als unsere ursprüngliche Fassung. Der Anteils- satz wurde von 5 auf 3 Prozent des Verkaufserlöses reduziert. Der Anspruch ist nicht mehr übertragbar und erlischt schon zwanzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, nicht etwa erst nach siebzig Jahren. Er erlischt zudem, wenn der Veräusserer das Originalwerk direkt vom Urheber erworben hat oder wenn er es ohne Gewinn veräussert. In Absatz 1quater wird zudem noch der Gewinn definiert. Hier enthält übrigens die Fahne in beiden Sprachen einen Fehler: Es müsste heissen «Als Ge- winn im Sinne von Absatz 1ter Buchstabe b> und nicht «von Absatz 2 Buchstabe b». Ich bitte Sie, das zu korrigieren. Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, dieser redu- zierten Formulierung von Artikel 13c als Kompromissvor- schlag zuzustimmen.
Ziegler Oswald, Sprecher der Minderheit: Die Minderheit - sie ist bei weitem nicht so klein, wie die Fahne Sie glauben ma- chen will - beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen, d. h., das Folgerecht in diesem Gesetz nicht zu regeln. Das Folgerecht soll dem Urheber von Werken der bildenden Kunst eine wiederkehrende Einnahme bei jeder Veräusserung seines Werkes sichern und eine Beteiligung des Urhebers an
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der Wertsteigerung seiner Werke gewährleisten. Mit dem Fol- gerecht will man somit eine Gewinnbeteiligung der Künstler bei späterer Veräusserung ihrer Werke im Gesetz verankern. Ein solches Recht ist unserer Rechtsordnung fremd. Eine sol- che Regelung ist heute auch nicht notwendig. Mit einer Rege- lung wird das postulierte Ziel überhaupt nicht erreicht. Die Re- gelung greift, staatlich verordnet und befohlen, ohne jeden Grund in unser Eigentumsrecht ein. Auch mit Blick auf die EG besteht für die Schweiz schliesslich kein Handlungsbedarf. Zum ersten: Das geltende Recht kennt das Folgerecht des Ur- hebers nicht. Auch in andern Rechtsbereichen kennt die gel- tende Rechtsordnung keine solche oder ähnliche Regelung. Etwas Aehnliches könnte wohl das Gewinnbeteiligungsrecht im bäuerlichen Erbrecht sein. Dort kommt es aber nur zur An- wendung, wenn einem Erben der Betrieb nicht zum eigentli- chen Wert, sondern zu einem Preis unter dem eigentlichen Wert übergeben wird, beispielsweise zum Ertragswert Bevor man unter diesen Voraussetzungen eine Regelung trifft, müs- sen auch die Präjudizwirkungen feststehen. Diese sind in kei- ner Weise geklärt
Zum zweiten: Das Fehlen einer Regelung über das Folgerecht bedeutet aber nicht, dass die Urheber das Folgerecht nicht vorsehen können. Die Urheber sind absolut frei, bei der Ver- äusserung eines Werkes das Folgerecht zu regeln und es nach ihrem Belieben so auszugestalten, wie sie es tatsächlich wollen. Sie haben es ja unter dem heutigen Recht auch schon getan oder eben nicht getan, weshalb sogar der Schluss gezo- gen werden muss, dass das Bedürfnis nicht besteht.
Die Urheber, die Künstler, müssen auf dieses Recht also nicht verzichten. Die Rechtsordnung stellt ihnen sogar die Grund- sätze zur Verfügung. Ich nenne nur den Grundsatz «pacta sunt servanda». Wenn Sie einen solchen Vertrag abschliessen, dann ist er rechtens, und er muss eingehalten werden.
Die Befürworter werden sagen, dass das Folgerecht sich nicht entfalten könne ohne die zwingende gesetzliche Regelung. Wenn dem so ist, muss mindestens dargetan werden, dass der verlangte staatliche Schutz - um diesen geht es ja - tat- sächlich notwendig ist Die Notwendigkeit eines solchen Schutzes ist nicht gegeben, ja von vielen Betroffenen nicht ein- mal gewollt. Also greift der Staat bei der Regelung des Folge- rechtes in einen Bereich ein, wo das absolut nicht notwendig ist, und dies in einer Zeit, in der wir immer von Deregulierung sprechen.
Zum dritten: Mit der Regelung des Folgerechts wird das ge- steckte Ziel nicht erreicht. Höchstens 5 bis 10 Prozent der Werke werden erfasst Umsatzmässig sind die folgerechts- pflichtigen Werke sozusagen zu vernachlässigen. Die Rege- lung wird bewirken, dass der Umsatz noch kleiner wird. Das Ziel - so behauptet man - ist es, junge Schweizer Künstler zu fördern. Eher das Gegenteil wird der Fall sein. Der Kunsthan- del wird behindert werden. Zudem sind gerade junge Künstler gegen das Folgerecht. Sie wollen nicht gegen Leute vorge- hen, die ihnen in einzelnen Lebensabschnitten wichtige Hilfe geleistet haben. Sie wollen aber diese Leute auch nicht davon abhalten, ihnen durch den Kauf von Werken - solange sie noch leben - zu helfen. Was nützt das Recht, wenn es nicht ausgeübt, nicht durchgesetzt wird? Mit dem Recht sollte doch Künstlern geholfen und nicht Juristen Arbeit verschafft werden.
Zum vierten: Das Folgerecht greift in unser Eigentumsrecht ein. Die Auswirkungen sind nicht abschliessend geklärt. Auf mögliche Präjudizwirkungen habe ich bereits hingewiesen. Wollen wir bei diesen Voraussetzungen, gerade in diesem sehr umstrittenen Bereich, unser Eigentumsrecht in Frage stellen, angreifen, seine Fundamente befehden? Der Eigentü- mer soll über sein Eigentum nicht mehr frei verfügen können. Er ist eingeschränkt Ich meine, dass immer noch gelten sollte: Verkauft ist verkauft! Will der Künstler beteiligt sein, muss er dies eben vertraglich regeln. Das muss auch der Immobilien- händler, das muss auch der Viehhändler, ja jeder, der etwas verkauft
Zum fünften: Europa. Das Thema Folgerecht ist in der EG noch nicht behandelt worden. Ich sehe deshalb nicht ein, wie man sagen kann, es sei europakompatibel. Es wäre doch ab- surd, wenn ein Folgerecht gerade in der auf offene Grenzen
angewiesenen Schweiz eingeführt würde, während es an- schliessend die EG möglicherweise ablehnen würde. Die Schweiz muss hier keine Vorreiterrolle übernehmen. Es be- steht kein Handlungsbedarf für die Schweiz. Wohl haben an- dere Länder dieses Folgerecht eingeführt, wichtig sind für uns wahrscheinlich Deutschland und Frankreich. Es herrschen aber gerade in diesen Ländern andere Voraussetzungen. Zu- dem wird in der Praxis - weil kaum durchführbar - sehr oft auf das Recht verzichtet werden. Wir wollen es einführen, bevor diejenigen es anwenden, die es schon lange eingeführt haben.
Im übrigen hat auch der Bundesrat dieses Folgerecht nicht für notwendig erachtet, obwohl es ihm von der Expertenkommis- sion vorgeschlagen worden ist.
Ich fasse zusammen: Eine Regelung dieses Folgerechts im Urheberrechtsgesetz ist dem Kulturleben der Schweiz abträg- lich. Es behindert ganz unnötig den Kulturaustausch. Es be- hindert, statt dass es das fördert, das private Sammeln von Kunst Es schafft zusätzliche Bürokratie. Es führt zur Abwande- rung des Kunsthandels ins Ausland, und es greift - das muss ich noch einmal unterstreichen - ganz unnötig in das geltende Eigentumsrecht ein.
Die Minderheit ersucht Sie, auf die Regelung dieses Rechtes zu verzichten und dem Nationalrat zuzustimmen.
Die Einführung des Vorschlags der Mehrheit der ständerätli- chen Kommission bedeutet Zwängerei, bedeutet Nachgeben in allen Bereichen, um ja noch - auf jeden Fall - einen Anfang mit Bezug auf ein solches Folgerecht statuieren zu können. Das ist falsch, insbesondere wenn man die Präjudizwirkungen beobachtet, die dieses Recht auf unsere Rechtsordnung ha- ben kann.
M. Cottier: La nouvelle version de la commission du Conseil des Etats tient parfaitement compte des objections soulevées déjà lors des premiers débats dans ce conseil et ensuite au Conseil national. Néanmoins, M. Ziegler Oswald conteste la nécessité du droit de suite. Il affirme que celui-ci est une inno- vation inconnue dans les autres domaines du droit. C'est faux, ce n'est pas une innovation. En matière de propriété immobi- lière, nous connaissons la participation au gain réalisé en cas de vente immobilière. C'est donc un régime courant, et je vois mal que l'on refuse en matière de propriété intellectuelle ce que l'on admet en matière de propriété immobilière. Le droit de suite correspond donc parfaitement à notre ordre économi- que et aux lois du marché. M. Ziegler dit aussi que ce droit de suite serait néfaste pour le commerce de l'art. Là aussi, nous devons contester cette affirmation. En effet, quatorze pays en Europe connaissent déjà ce droit, dont huit dans la Commu- nauté européenne, qui prévoit d'ailleurs de l'introduire dans son acquis communautaire. Dans ces pays européens, le mar- ché de l'art n'a pas du tout souffert de ce droit de suite, car c'est une juste rétribution, c'est une indemnité justifiée en fa- veur des artistes et des créateurs.
Enfin, je pense -je terminerai par là - qu'il y va finalement de la place que réserve notre société à la culture et à ses créateurs. Voulons-nous que nos artistes soient des mendiants, vivant de subventions et du bon vouloir des pouvoirs publics ou te- nons-nous à les rétribuer équitablement en fonction de leur travail personnel et de leur mérite? Seule, cette dernière conception du rôle de la culture est digne de notre société. Je vous invite donc à voter avec la majorité de la commission.
Onken: Ich möchte zunächst noch einmal etwas zum Grund- satz des Folgerechts sagen, weil ich erkenne und anerkenne, dass dieses für viele nicht so leicht nachzuvollziehen ist. Das Folgerecht ist der breit akzeptierte und schon in der Berner Uebereinkunft, die ja für uns massgeblich ist, verankerte Ver- such, den bildenden Künstler, also den Bildhauer, den Maler, den Objektkünstler, anderen Urhebern gleichzustellen.
Die meisten Schöpfer bleiben ja mit ihren Werken verbunden. Sie haben Anteil an der Verwertung ihrer Werke; sie partizipie- ren am allmählich wachsenden Erfolg ihres Schaffens, an des- sen Ausstrahlung, an dessen zunehmender Verbreitung. Das gilt beispielsweise für die Komponisten, es gilt für die Schrift- steller, es gilt jetzt auch für die Interpreten.
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Für den bildenden Künstler gilt es nicht.
Er ist der einzige Urheber, der - jedenfalls nach geltendem Recht - mit der Veräusserung eines Originalwerkes völlig da- von abgekoppelt wird, und zwar auch dann, wenn das Inter- esse an diesem Werk steigt, wenn das Werk weiterverkauft wird, wenn mit jedem Handwechsel stattliche Gewinne ge- macht werden. Warum soll der bildende Künstler dann völlig leer ausgehen? Warum soll ausgerechnet er als Urheber von seiner Schöpfung abgeschnitten bleiben? Die lakonische Ant- wort - sie ist auch heute wieder gegeben worden - auf diese Frage lautet dann: Verkauft ist verkauft.
Aber ein Kunstwerk ist eben kein gewöhnlicher Gegenstand. Es ist in einem einzigartigen kreativen Prozess geschaffen worden. Es ist etwas Einmaliges. Es ist auch in einem hohen Masse etwas Persönliches, etwas Individuelles, in das sich der Künstler eingebracht hat. Es ist eine Aeusserung seines Selbsts, und oft genug ist es auch eine sich abgerungene Entäusserung.
Ich will diesen schöpferischen Vorgang nicht überhöhen, ich will damit nur das Besondere, das Einmalige, hervorheben, das ihn prägt und aus dem sich dann auch dieses Recht des Beteiligtbleibens, des Verbundenbleibens nach dem Erstver- kauf ableitet. In diesem Sinne ist ein Weiterverkauf eines sol- chen Kunstwerkes nichts anderes als eine weitere zusätzliche Nutzung, eine Wiederverwertung. Und das ist wörtlich zu neh- men, weil bei den meisten dieser Wiederverwertungen zu- gleich eine Wertsteigerung anfällt, denn die Veräusserung er- folgt ja in der Regel mit Gewinnabsicht. Dass der bildende Künstler daran beteiligt bleibt, dass ihm ein bescheidener Obolus (von jetzt 3 Prozent) aus einem solchen Verkauf zufällt, ist nicht mehr als gerecht, und es stellt den bildenden Künst- ler - er ist ja sozusagen der klassische Urheber - den übrigen Schöpfern gleich.
Ich finde, wir müssen von diesem prinzipiellen Ansatz ausge- hen, von diesem Grundsatz eines zeitgemässen Urheber- rechts. Das ist keine Beschränkung des Eigentumsrechts, Herr Ziegler Oswald - im Gegenteil: Im Grunde genommen wird auch das geistige Eigentum des Künstlers beschnitten, wenn man ihn völlig von seinem Werk abtrennt.
Die Lösung, die die Kommission jetzt vorschlägt, trägt prak- tisch allen Einwänden, die in der ersten Beratung gemacht worden sind, Rechnung. Sie senkt die Abgabe von 5 auf 3 Pro- zent und entlastet damit den Kunsthandel. Sie klammert allfäl- lige Verkäufe aus, die mit Verlust getätigt werden. Sie begün- stigt jene, die sich besonders für junge Künstler einsetzen, jene Förderer, jene Galerien, denen das ein spezielles Anlie- gen ist, indem der Erstverkauf bei einem Direktkauf beim Künstler ausgeschlossen bleibt. Und sie begrenzt auch noch die Anspruchszeit auf zwanzig Jahre nach dem Tode des Künstlers, weil man dem Folgerecht vorgeworfen hat, es profi- tierten ja nur die Erben. Dies ist also sogar eine Abweichung von der üblichen Regelung im Urheberrecht.
Es sind somit alle Kautelen getroffen worden, alle Rahmenbe- dingungen mit Umsicht gesetzt worden, auf dass dieses Fol- gerecht funktionieren und auf dass es, wenn man nur guten Willens ist, in der Praxis auch verwirklicht werden kann. Statt sich - wie das jetzt geschieht - mit teils unsachlichen, teils un- haltbaren Argumenten gegen eine durchaus tragfähige und, wie ich meine, eurokompatible Lösung aufzulehnen, sollte man meines Erachtens eher Hand bieten und auf eine so ver- nünftige Lösung einlenken, wie sie jetzt erreicht worden ist. Das möchte ich vor allem jenen ins Stammbuch schreiben, die nebst ihrem kaufmännischen Geschick vor allem von der Schöpferkraft ihrer Künstler leben.
Ich finde es - das muss ich doch noch anmerken - ein starkes Stück, wenn uns die kultivierten Leute des Kunsthandelsver- bandes der Schweiz in ihrem Brief schreiben: «Die Kommis- sion des Ständerates diskutierte im Mai 1992 das Problem des neuen und präsentiert uns, vielleicht, um das Gesicht zu wah- ren, eine stark verwässerte Fassung, die unseren Einwänden teilweise Rechnung trägt. »
Man hat also nichts anderes gemacht, als diesen Einwänden Rechnung zu tragen, sie ernst zu nehmen, sie in eine Kompro- misslösung einzubeziehen, und jetzt erhält man auch noch den Vorwurf, dass man eine verwässerte Fassung vorlege und
dass man stur und nicht nachzugeben bereit sei. Das finde ich eine uneinsichtige Haltung; gegen diese wende ich mich ganz entschieden.
Es ist gesagt worden, in wie vielen Ländern das Folgerecht heute schon besteht: Es sind deren 28. Acht von 12 EG-Staa- ten haben das Folgerecht ebenfalls, und es ist der Weg der Zu- kunft, das ist ganz klar. Die EG hat das Folgerecht in ihr Har- monisierungsprogramm aufgenommen, die Arbeiten daran laufen. Die Anhörung vom 21. November des letzten Jahres hat ganz überwiegend bestätigt, dass die Harmonisierung des Folgerechtes als notwendig erachtet wird. Die einheitliche Lö- sung kommt also im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen den Auktionshäusern und den Galerien europaweit, aber auch zum erstrebenswerten einheitlichen Schutze der bildenden Künstler in der gesamten Gemeinschaft
Aus dieser wachsenden Solidarität der europäischen Länder - die meisten unserer Nachbarländer kennen das Folgerecht - sollte sich die Schweiz nicht davonstehlen, um einmal mehr als geschäftstüchtiger Profiteur danebenzustehen. Genau das passiert, wenn man dem Antrag der Minderheit folgt und das «droit de suite» einfach wieder herausstreicht.
Ich bitte Sie deshalb um eine gerechte Lösung für die bilden- den Künstler, die sonst in diesem Gesetz überhaupt nicht bes- sergestellt werden, um eine Gleichstellung der bildenden Künstler mit den anderen Urhebern. Ich erinnere daran, dass bildende Künstler Selbständigerwerbende sind. Die meisten haben sehr zu kämpfen, haben Jahre der Entbehrung durch- zumachen, bis sie vielleicht zum Erfolg gelangen, und sind so- zial denkbar schlecht abgesichert Das Folgerecht kann ihnen also auch eine wirtschaftliche Stütze sein.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission, die alle wesentlichen Bedenken geschickt berücksichtigt hat, zuzustimmen.
M. Salvioni: Le droit de suite est en effet une nouvelle institu- tion. M. Ziegler Oswald a raison, mais ce n'est pas un argu- ment pour la refuser. Le droit de suite est né de l'exigence de créer un parallélisme entre les écrivains, les musiciens et les artistes peintres ou sculpteurs. En effet, les artistes de la littéra- ture et de la musique bénéficient d'une protection, d'un droit. Chaque fois que leur oeuvre est publiée ou produite publique- ment, ils reçoivent pendant 70 ans - par conséquent eux- mêmes et leurs héritiers - une participation au revenu. Evi- demment, il y a une différence assez frappante entre la protec- tion offerte à cette catégorie d'artistes et la situation des pein- tres et sculpteurs qui, eux, ne participent plus aux ventes futu- res et aux bénéfices successifs que les acheteurs retirent des oeuvres.
On ne peut pas dire que, quand une oeuvre est vendue, c'est vendu! Cet argument ne prend pas en considération la diffé- rence entre les oeuvres d'art et les autres objets. En effet, l'ar- tiste est toujours lié à l'oeuvre d'art qu'il vend. Il a le droit de protéger son travail, par exemple contre des manipulations, des modifications. Cela démontre qu'au fond l'artiste a tou- jours un rapport avec son oeuvre, même si elle a été vendue à plusieurs reprises.
Evidemment, cette nouvelle institution du droit de suite sou- lève quelques problèmes et avait fait l'objet de quelques criti- ques qui nous avaient été exposés. La commission a pris en considération ces dernières et a essayé de formuler un texte qui tenait compte des aspects négatifs de la première version, mais qui garantissait quand même la protection des artistes peintres et sculpteurs en particulier. C'est le texte que nous vous soumettons. Je ne vous cacherai pas que j'avais person- nellement encore quelques doutes à l'encontre de cette for- mulation de compromis. Par exemple, l'artiste peintre et le sculpteur sont protégés pendant 20 ans, tandis que l'écrivain ou le compositeur, ainsi que leurs héritiers, sont protégés pen- dant 70 ans. Il y a donc une différence assez marquée. Mais, afin d'introduire une certaine protection économique pour les artistes peintres et leurs héritiers je me suis rallié à cette formu- lation qui est à mon avis acceptable.
Je souligne à l'intention de M. Ziegler Oswald que ce droit de suite ne va pas engendrer une bureaucratie. Il y aura une ad-
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ministration privée et non de l'Etat. Déjà maintenant, des insti- tutions et des organisations s'occupent de cela pour les écri- vains et les compositeurs. Cette extension rentrera évidem- ment dans le cadre de cette organisation et l'Etat n'aura pas à s'occuper directement de ces problèmes. Il n'y aura donc pas de bureaucratie.
Je me permets encore d'attirer l'attention de la Commission de rédaction sur le fait que le texte ne correspond peut-être pas exactement à la volonté de la commission. En effet, l'alinéa 1bis dit: «Le droit n'est pas transmissible.» Or, la com- mission souhaitait qu'il ne soit pas transmissible par contrat entre vifs, mais évidemment la transmissibilité par succession était admise. Dans la rédaction finale, il faudra donc préciser que ce droit est transmissible par succession, mais non par négoce entre vifs. C'est de toute façon la volonté de la com- mission.
Finalement, je vous propose d'accepter la solution qui est pré- sentée par la majorité de la commission et de repousser celle de la minorité.
Kündig: Das Folgerecht geistert schon seit Jahrzehnten herum, und man hat immer wieder versucht, es neu aufs Tapet zu bringen. Das Folgerecht hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Urheberrecht gilt dann, wenn ein Werk reproduziert, also mehrfach gebraucht wird. Es geht um den Mehrfachge- brauch von musikwerkähnlichen Sachen, Fotos usw., der schliesslich die Produktionskosten hereinbringen soll. Beim Folgerecht wird ein Werk einmal gekauft; man kann den Wert dieses Werkes im Moment feststellen, und es wird in der Regel von Sammlern gekauft, die letztlich auch das Risiko des Verlu- stes wie die Möglichkeit des Gewinnes bei sich behalten soll- ten. Das Folgerecht muss deshalb vom Urheberrecht ganz klar getrennt werden.
Es stimmt auch nicht, dass ganz Europa das Folgerecht be- reits eingeführt hätte. Die EG studiert im Moment das Problem des Folgerechtes. Die Lösung ist aber noch nicht gefunden, und insbesondere England, das sich ganz massiv gegen das Folgerecht wehrt - auch in der EG -, hat heute kein Folge- recht, weil es den Platz im Welthandel nicht an New York verlie- ren will.
Holland kennt kein Folgerecht. Deutschland hat zwar ein Ge- setz, in dem 5 Prozent stehen; in Tat und Wahrheit gilt aber ein Vertrag zwischen dem Kunsthandel und der Verwertungsge- sellschaft Bild und Kunst, nach dem auf dem Totalumsatz 1 Prozent abgezweigt wird. Frankreich kennt ein Folgerecht, 3 Prozent für Auktionen; der Handel ist aber frei. Italien hat ein Gesetz, aber es wird nicht befolgt. Dort ist das Gesetz, das kann man ruhig sagen, toter Buchstabe.
Die EG-Kommission wird frühestens 1993 zu diesem Problem Stellung nehmen. Ich sehe deshalb nicht ein, warum die Schweiz den Eindruck hat, nun auch hier eine Vorreiterrolle spielen zu müssen, und warum sie quasi als Kompromisslö- sung im europäischen Umfeld eine neue Regelung sucht. Eine Regelung, die letztlich den wesentlichen Teil des Kunst- handels aus der Schweiz verbannen würde, also eine Tätigkeit mehr, die wir offensichtlich in Zukunft nicht mehr in der Schweiz haben möchten!
Das Folgerecht ist eine Ideologie. England und Holland weh- ren sich gegen derartige Fremdkörper sehr massiv. Es stellt sich auch die Frage, ob in der EG überhaupt etwas realisiert werden wird. Es ist falsch, Herr Onken, wieder einmal auf die Sozialdrüse zu drücken und zu glauben, dass durch dieses Folgerecht nun arme Künstler zu Geld kommen würden. Das stimmt einfach nicht. 85 Prozent sämtlicher Leistungen, die hier erbracht würden, würden schliesslich in die Nachlässe grosser Künstler wie Picasso fliessen. Der kleine Künstler würde praktisch überhaupt nichts erhalten. Die Förderung des Künstlers, das wissen Sie als Galerist sehr genau, Herr Onken, erfolgt nicht durch die Gewinnabschöpfung beim Handel von Bildern, sondern durch die Förderung des Künstlers durch den Galeristen, der einen Künstler entdeckt, der ihn fördert und der ihn auch auf den Markt bringt. Es ist deshalb gar nicht erstaunlich, dass die Kommissionsmitglieder ein Papier erhal- ten haben, in dem namhafte Schweizer Künstler die Aussage machten, man solle auf dieses Folgerecht verzichten.
Die Stellungnahme der vorberatenden Kommission ist nach meinem Dafürhalten untauglich, und es ist auch kein Kompro- miss. Man versucht, das Gesicht zu wahren und in einer Alibi- übung etwas einzuführen, was dann doch zu einer Bürokratie führt, Herr Salvioni. Auch eine Bürokratie, die privat organisiert ist, verschlingt Unsummen von Geld, das am Ende nicht dem- jenigen zukommt, der es eigentlich nötig hätte.
Ich beantrage Ihnen deshalb mit der Kommissionsminderheit, dieses Folgerecht abzulehnen.
Bundesrat Koller: Es gibt beim Folgerecht sicher Pro und Kontra. Ich möchte Ihnen nochmals drei Gründe angeben, weshalb der Bundesrat diesem Kompromissvorschlag, wie er aus Ihrer Kommission als Mehrheitsantrag hervorgegangen ist, wohlgesinnt ist.
Mir persönlich gibt es zu denken, dass ausgerechnet das künstlerfreundliche Frankreich dieses «droit de suite» erfun- den hat, offenbar im Jahre 1920.
Der zweite Grund, der den Bundesrat bewog, Ihnen diesen Kompromissvorschlag zu empfehlen, ist, dass die Infrastruk- tur für die Verwertung bereits besteht, nämlich in der beste- henden Verwertungsgesellschaft Pro Litteris. Es muss also nicht eine neue Bürokratie für dieses Folgerecht geschaffen werden.
Die EG-Kommission hat noch über keinen Richtlinienvor- schlag beraten, aber es ist ein Faktum, dass in acht von zwölf EG-Staaten dieses «droit de suite» bereits besteht, dass die Einführung also doch im Trend der Zeit liegt.
Das sind zusammenfassend die Gründe, weshalb ich Ihnen die Annahme des Antrages der Mehrheit Ihrer Kommission empfehle.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
18 Stimmen 15 Stimmen
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 15 hat die Kom- mission stillschweigend dem Nationalrat zugestimmt. Es ging darum, Rechtsunsicherheiten über die allgemein anerkannten Auslegungsregeln zur Zweckübertragungstheorie zu vermei- den. Die Kommission liess sich vom Bundesrat überzeugen, dass hier weniger mehr sein könnte. Ein Verzicht auf die ur- sprünglich geforderte Regelung des Werkschaffens im Ar- beitsverhältnis lag damit nahe. Die Kommission beantragt, letztlich auch zur Beilegung von Differenzen, Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Auch hier beantragt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat, der die Anglei- chung an die einschlägige EG-Richtlinie vorgenommen hat.
Angenommen - Adopté
S
377
Urheberrechtsgesetz
Art. 17 Antrag der Kommission
Abs. 1
Wird ein Werk in Erfüllung eines Vertrages unter der Verant- wortung und auf Kosten und Gefahr eines Produzenten von mehreren Urhebern geschaffen, so erwirbt der Produzent das ausschliessliche Recht für die Verwendung des Kollektiv- werks; Artikel 7 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Zimmerli
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Enthält der Vertrag keine Regelung des Rechtsübergangs, so erwirbt der Produzent unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 4 das ausschliessliche Recht für die Verwendung des Kollektiv- werks.
Eventualantrag Cottier
(falls der Antrag Zimmerli gegen den Antrag der Kommission obsiegt)
Abs. 1
... so weit auf die andere Vertragspartei über, als dies im Ver- trag vereinbart ist. Solche Verträge können jedoch Dritten nicht entgegengehalten werden.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
Si l'oeuvre est créée par plusieurs auteurs en exécution d'un contrat, sous la responsabilité d'un producteur et à ses ris- ques et périls, ce dernier acquiert le droit exclusif d'utiliser l'oeuvre collective, l'article 7, alinéa 4, est reserve.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Zimmerli
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Si le contrat ne prévoit pas de règles concernant le transfert des droits, le producteur acquiert le droit exclusif pour l'utilisa- tion de l'oeuvre collective, sous réserve de l'article 7, alinéa 4.
Proposition subsidiaire Cottier
(Si la proposition Zimmerli l'emporte contre la proposition de la commission)
Al. 1
.... dans la mesure où le prévoit le contrat. De tels contrats ne sont toutefois pas opposables à des tiers.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um den in bei- den Räten stark umstrittenen «Produzentenartikel». Die Produ- zenten haben sich von allem Anfang an bemüht, ihre Position als alleinige Träger des Investitionsrisikos zu verbessern. Sie machten immer geltend, dass sie bei Kollektivwerken über ge- bündelte Verwertungsrechte sollten verfügen können, sonst seien diese Werke nicht verkehrsfähig, was ihren Wert schmä- lere, und das könne ja kaum im Interesse der Urheber liegen. Ein diese Anliegen berücksichtigender Vorschlag der Kom- missionsmehrheit ist bei der ersten Beratung in unserem Rate unterlegen. Das Resultat war widersprüchlich. Wir haben am Schluss der Beratung unserer Hoffnung Ausdruck gegeben, der Nationalrat möge es verbessern. Dieser hat aber seine Kommission ebenfalls überstimmt und das Problem der Pro- duzenten erneut ungelöst gelassen.
Die Kommission hat nun die Formulierung der nationalrätli- chen Kommission übernommen, die mit nur 5 Stimmen unter- legen ist. Wird diese Lösung auch von Ihnen übernommen, kann mit einer Beilegung der Differenz gerechnet werden.
Diese Formulierung schafft klare Verhältnisse und sorgt so da- für, dass seitens der Produzenten kein Grund mehr besteht, ein Referendum zu ergreifen. Der Produzent kann grundsätz- lich ausschliesslich über das Werk verfügen. Kein Teilurheber kann ihm das untersagen.
Immerhin handelt es sich, wie Absatz 2 zeigt, nicht um zwin- gendes Recht. Die Vertragsschliessenden können etwas an- deres vereinbaren. Mit dem zweiten Satz dieses Absatzes wird aber der gute Glaube von Dritten geschützt.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen, diesem Kompromiss zwischen dem Entwurf des Bundesrates und den Vorstellungen der Produzenten zuzustimmen.
Zu diesem Artikel hat Kollege Zimmerli einen Antrag einge- reicht. Der Kommission lag der Antrag nicht vor. Gestützt auf frühere Debatten kann dazu aber folgendes gesagt werden:
Dieser Vorschlag geht nicht mehr so weit wie bei unserer er- sten Beratung. Kollege Zimmerli will offenbar die Vertragsfrei- heit der Parteien in den Vordergrund stellen, wobei er auf die Vertragszwecktheorie aufbaut. Was zählt, ist aber der Gutglau- bensschutz, der eben hier für den Dritten nicht automatisch funktioniert
Konsensfähig wäre dieser Vorschlag wohl nur, wenn er - wie eventualiter von Herrn Cottier vorgeschlagen - zumindest um den Gutglaubensschutz ergänzt würde. Leben kann ein Pro- duzent auch mit dem kombinierten Vorschlag Zimmerli/Cot- tier. Wer aber die optimale Klarheit für den Produzenten will, muss allerdings dem Antrag der Kommission den Vorzug geben.
Zimmerli: Wie Sie wissen, bin ich nicht Mitglied der Kommis- sion. Ich konnte also in der Kommission auch keinen Antrag stellen; aber ich war - zusammen mit Herrn Kollege Rhinow - Urheber eines Antrags, der zu unserem seinerzeitigen Be- schluss zu Artikel 17 führte.
Ich möchte heute erneut für diesen Artikel 17 in der ständerätli- chen Fassung kämpfen und gestatte mir, meinen Antrag zu begründen. Weil es nach dem Willen der Kommission um den ganzen Artikel geht, möchte ich ebenfalls Ausführungen zum ganzen Artikel machen.
In seiner Vorlage hat der Bundesrat bekanntlich vorgeschla- gen, dass bei Miturheberschaft an einem Kollektivwerk sämtli- che Rechte automatisch - d. h. von Gesetzes wegen - auf den Produzenten übergehen sollen. Allerdings musste der Bun- desrat selber die Möglichkeit einer anderslautenden vertragli- chen Regelung zugestehen.
Bei der Behandlung der Vorlage in unserem Rat - wir sind ja Erstrat - konnte ich Sie davon überzeugen, dass diese Lösung international absolut singulär, um nicht zu sagen exotisch, ge- wesen wäre. Es gibt kein Land, das von Urhebern verlangt, dass sie alle Rechte in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form einfach von Gesetzes wegen abtreten. Das mag klar sein, aber es ist ungerecht.
Ich habe darauf hingewiesen, dass überhaupt kein Grund be- steht, vom Grundsatz der Vertragsfreiheit abzuweichen. Ich will die am 6. März 1991 vorgebrachten Argumente selbstver- ständlich nicht wiederholen. Sie haben meinem Antrag, der sich sinngemäss mit jenem von Herrn Kollege Rhinow deckte, im Frühjahr 1991 mit deutlichem Mehr zugestimmt. Das glei- che tat auf Antrag von Herrn David am 28. Januar dieses Jah- res der Nationalrat, nachdem auch im Zweitrat von verschiede- ner Seite überzeugend darauf hingewiesen worden war, dass kein Grund bestehe, in diesem sogenannten Produzentenarti- kel vom Grundsatz der Vertragsfreiheit abzugehen.
Ich darf die Zahlen, die die Frau Präsidentin erwähnt hat, ein- fach noch ergänzen. Das Abstimmungsergebnis im National- rat lautete 85 zu 70 Stimmen.
Unklar blieb im Nationalrat lediglich, ob nach dessen Zustim- mung zum Absatz 1 in der Fassung des Ständerates und der folgerichtigen Streichung von Absatz 2 des Vorschlags des Bundesrates für den Absatz 3 überhaupt noch Raum bleibe. Ich hatte seinerzeit Streichung dieses Absatzes 3 beantragt, aber mit Rücksicht auf den Antrag Rhinow, der diesen Ab- satz 3 wieder aufnahm, nicht insistiert. Immerhin hat die Kom- missionspräsidentin zu Recht bemerkt, dass dieser Absatz 3 nun sozusagen in der Luft hängt.
10-S
E 4 juin 1992
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Droit d'auteur. Loi
Im Nationalrat setzte sich nach kurzer Diskussion der Bericht- erstatter - Herr Fischer-Sursee - mit seinem Antrag auf Strei- chung von Absatz 3 mit der folgenden Begründung durch: Er beantrage, diesen Absatz zu streichen, damit eine Differenz zum Ständerat entstehe und noch einmal über diesen Absatz gesprochen werden könne. Ich betone «Absatz» und nicht «Ar- tikel».
Damit ist eigentlich klar, dass mit Bezug auf den von beiden Räten beschlossenen Grundsatz, vom Prinzip der Vertragsfrei- heit nicht abzugehen, keine Differenz mehr bestanden hat bzw. besteht. Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat dies unsere Kommission allerdings nicht daran gehindert - auf An- trag des Bundesrates, muss ich annehmen -, zum umgekehr- ten Prinzip, wie eingangs erwähnt, zurückzukehren und damit den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates trotz gewalte- ter Diskussion in beiden Räten mit eindeutigem Ergebnis sinn- gemäss wiederaufzunehmen.
Ich muss schon meinem Erstaunen darüber Ausdruck geben, möchte mich aber auch nicht dem Vorwurf aussetzen, über- trieben formalistisch zu sein, weil ich davon überzeugt bin, in der Sache selber die besseren Argumente zu haben. Beide Räte haben sich klar gegen die Legalzession entschieden. Weder für die Beteiligten - Urheber und Produzenten - noch für die Oeffentlichkeit oder Dritte ergeben sich aus dem Grund- satz der Vertragsfreiheit Nachteile. In beiden Räten wurde dies überzeugend nachgewiesen. Urteile, welche das Bekenntnis zur Vertragsfreiheit erschüttern könnten, gibt es nicht. Das ein- zige, von den Befürwortern des bundesrätlichen Antrags im- mer wieder vorgebrachte Argument - es ist auch heute von der Kommissionspräsidentin erwähnt worden -, nämlich dass Rechtssicherheit geschaffen werden müsse, erfordert keines- wegs eine Legalzession.
Ich habe mich davon überzeugen lassen, und zwar aufgrund verschiedener Quellen, dass die vom Bundesrat vorgeschla- gene Lösung auch praxisfremd ist. Meist steht nämlich dem Li- zenznehmer gar nicht der Produzent, sondern ein Zwischen- händler gegenüber, und da ist Rechtssicherheit auch nur in dem Umfang gewährleistet, als die Vertragskette fehlerfrei ist. Und die Filmbranche, die als häufigstes Beispiel angeführt wird, will diese Legalzession gar nicht. Sie arbeitet bekanntlich mit Musterverträgen, die zwischen dem Verband der Regis- seure und den Spielfilmproduzenten ausgehandelt werden und den Umfang der Abtretung der Rechte ganz genau be- stimmen. Ich habe diese Verträge bei mir. Sie können von al- len Kritikern gerne eingesehen werden.
Hinzu kommt folgendes: Häufigster Fall der Filmproduktion ist bekanntlich die sogenannte Koproduktion. Die Rechte wer- den unter Koproduzenten geographisch und nach Medien aufgeteilt. Hier hilft ein Produzentenartikel in der Lesart des Bundesrates dem Dritten, das heisst, dem Lizenznehmer, auch nichts, denn dieser kann vom Koproduzenten ohnehin nur das erwerben, was diesem gemäss Vertrag zugewiesen worden ist
Mit dem Eventualantrag Cottier wird die Diskussion über die Tragweite der vertraglichen Rechtsabtretung gegenüber Drit- ten allerdings wieder aktuell. Man kann auch vom Gutglau- bensschutz sprechen. Herr Rhinow hat bereits im Frühjahr 1991 darauf hingewiesen, dass - das gilt auch, wenn dem An- trag Cottier zugestimmt wird - die Vertragslösung praktisch nur noch im sogenannten Innenverhältnis zum Tragen kommt. Auch Herr Jagmetti hat dies seinerzeit betont und zu Recht darauf hingewiesen, dass damit der Bestand von Rech- ten Dritter von Gesetzes wegen vermutet wird. Das mag der Rechtssicherheit in der Tat dienlich sein. Praktisch bedeutet das, dass der Urheber in solchen Fällen gegen den Produzen- ten vorzugehen hat und dass gegen den Dritten nur der Produ- zent vorgehen kann. Rechtlich ergäbe sich dies allerdings meines Erachtens im Regelfall auch aus meiner Formulierung. Aber ich will den Eventualantrag Cottier nicht bekämpfen, weil es mir in erster Linie darum geht, die Vertragslösung als Grundsatz im Gesetz zu verankern.
Für die Lösung, die der Bundesrat und jetzt wiederum die Kommission vorschlagen, ist auch «Europa» kein taugliches Argument. In beiden Räten wurde nachdrücklich darauf hinge- wiesen, dass kein einziges Land eine derart umfassende Be-
stimmung erlassen hat, wie sie uns von der Kommission wie- der vorgelegt wird. Wo eine weniger weitgehende, aber der Philosophie des Bundesrates im Grundsatz entsprechende Bestimmung existiert, ist sie auf den Film beschränkt und ent- weder mit einem obligatorischen Vergütungsanspruch für die Urheber - so in Frankreich - verbunden oder als vertraglich derogierbare Rechtseinräumung ausgeschaltet - so in Deutschland.
Ich halte daran fest, dass die Urheber am Kollektivwerk mit der bundesrätlichen Produktionsbestimmung grundlos benach- teiligt würden. Dies wäre um so unverständlicher, als wir ja eine Legalzession zu Lasten des Arbeitnehmers definitiv fal- lengelassen haben. Warum der freischaffende Regisseur dem Produzenten gegenüber schlechtergestellt sein soll als der Ar- beitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, müsste mir zu- nächst jemand schlüssig erklären können. Erfahren würde ich heute auch gerne, wer diese Bestimmung denn eigentlich will, wenn sie die Filmbranche schon nicht will.
Ich möchte der Kommission und dem Bundesrat aber einen Schritt entgegenkommen. Wir stehen schliesslich in der Diffe- renzbereinigung, auch wenn es eine einigermassen atypische ist. Ich kann mich befriedigt erklären, wenn das Prinzip der Ver- tragsfreiheit in Absatz 1 klar verankert wird, so wie es die bei- den Räte eigentlich schon beschlossen haben, und wenn man dem Argument, es müsse mehr für die Rechtssicherheit getan werden, mit dem von mir vorgeschlagenen neuen Absatz 2 Rechnung trägt. Dieser Absatz 2 knüpft an der Formulierung des bundesrätlichen Vorschlages an und sieht den Rechts- übergang von Gesetzes wegen für jenen in der Praxis wohl sehr seltenen Fall vor, wo der Vertrag selber keine Regelung enthält. Ich kann mich also mit einer subsidiären Legalzession einverstanden erklären, weil eine solche dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der für mich absolut zentral ist, nicht entge- gensteht Ueberflüssig zu sagen, dass bei diesem Konzept Absatz 3 ohnehin dahinfällt.
Ich bin der Auffassung, dass mit meinem Vorschlag ein ver- nünftiger, praktikabler Kompromiss gefunden werden könnte. Ich bitte Sie deshalb, meinen Anträgen zu Artikel 17 zuzustim- men, und - wie gesagt - ich bekämpfe den Eventualantrag Cottier natürlich nicht.
M. Cottier: Je souscris au régime de la liberté contractuelle. En effet, ce principe doit régir les transactions de propriété in- tellectuelle qui sont conclues entre producteur, tiers utilisateur et acquéreur. Toutefois, la protection de la bonne foi est tout aussi importante et ce principe fait aussi partie du droit con- tractuel que nous voulons appliquer à l'article 17. Ainsi nous devons l'admettre dans son intégralité, donc aussi dans la pro- tection de la bonne foi et de la sécurité des transactions. Je vous donne un exemple: avec un producteur qui loue ou qui vend une oeuvre musicale ou cinématographique enregistrée sur cassette ou sur film, le tiers acquéreur doit pouvoir bénéfi- cier de la protection de la bonne foi et pouvoir se fier à la légiti- mité des droits acquis par le producteur. En effet, il doit avoir la garantie de pouvoir diffuser ce film, sinon le marché en serait prétérité.
C'est ce que je propose avec mon amendement Le tiers qui a acquis le film ne pourra se faire contester son acquisition ni se faire interdire la projection du film par l'auteur.
On a objecté qu'il s'agissait là d'une pure présomption artifi- cielle. Le droit vit de nombreuses présomptions: cela est le cas pour la propriété mobilière où l'objet volé passe dans la pos- session et dans la propriété d'un tiers acquéreur qui est de bonne foi. Certes, il pourra y avoir contestation sur la légitimité de la vente du film, mais cette contestation doit être réglée entre le producteur et l'auteur. Le tiers acquéreur doit en être exclu. La sécurité des transactions et la protection de la bonne foi exigent que nous votions cette adjonction complémentaire à la proposition Zimmerli.
Danioth: Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommission zuzu- stimmen. Der Produzentenartikel war Gegenstand langer, zä- her Interessenkämpfe und entsprechend ausgedehnter parla- mentarischer Beratungen. Ihre Kommission hat nach einigem Schlingern nun eine ausgereifte Lösung gefunden und bean-
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Urheberrechtsgesetz
tragt - wie es Ihnen die Präsidentin dargestellt hat - mit 9 zu 0 Stimmen dem Rat, dieser zuzustimmen. Diese Lösung trägt dem Charakter des Kollektivwerkes Rechnung und sichert die Zirkulationsfähigkeit der Werke, berücksichtigt aber auch die legitimen Ansprüche der mitwirkenden Urheber.
Nachdem bisher nicht weniger als vier Varianten zur Diskus- sion standen, unterbreitet uns Herr Zimmerli nun eine fünfte, die allerdings wieder an jene des Bundesrates in der ersten Fassung anschliesst.
In Zuschriften, die von seiten der Urheber wiederum sehr reichlich eingegangen sind, heisst es, die neue Version der Ständeratskommission decke sich weitgehend mit der ur- sprünglichen Fassung des Bundesrates. Das ist nicht der Fall; das ist ein Missverständnis. Wir wollen die Urheber bezüglich ihrer Mitwirkung nicht enteignen. Im Unterschied zum ur- sprünglichen Antrag des Bundesrates gehen nur die Nut- zungsrechte über, ich möchte Sie darauf hinweisen: das aus- schliessliche Recht für die Verwendung des Kollektivwerkes. 1. Der Produzent erhält damit auch die sogenannten Verbots- ansprüche, damit die Zirkulationsfähigkeit des Kollektivwer- kes erhalten bleibt. Die Vergütungsansprüche bleiben grund- sätzlich beim Urheber. Von einer Enteignung kann also keine Rede sein.
Herr Zimmerli hat das nicht bestritten, aber er möchte dies pri- mär dem Vertrag zwischen den Teilnehmern überlassen. In vielen Fällen mag das wohl gehen, aber die Rechtssicherheit gebietet doch, dass der Grundsatz festgehalten wird, zuerst nämlich, dass der Uebergang der Nutzungsrechte im Gesetz verankert wird. Das ist nicht nur ein rechtstheoretischer Grund- satz, sondern ist auch notwendig, weil sich der Produzent ja zu dieser Produktion des Kollektivwerkes entschliesst und damit Kosten hat und Vorinvestitionen treffen muss. Er muss wissen, dass, wenn er dieses Rechtsinstitut des Kollektivwerkes braucht, die Nutzungsrechte übergehen.
Herr Zimmerli möchte eigentlich diese Regel zur Ausnahme machen, indem er sagt: Wenn das nicht vereinbart ist, dann gilt Absatz 2. Nach meiner Meinung muss die Regel eben Re- gel bleiben und darf nicht zur Ausnahme werden.
Die von der Ständeratskommission einhellig vorgeschlagene Version entspricht weitgehend der Fassung der Nationalrats- kommission, die dann im Nationalrat selber nur sehr knapp unterlegen ist. Die Präsidentin unserer Kommission hat darauf hingewiesen. In der Sache selber sind also die beiden Kom- missionen der Rate, die sich sehr eingehend mit dem Problem befasst haben, einander nähergekommen und haben diese Lösung präsentiert, die wir Ihnen nun vorschlagen. Sie stellt also einen Kompromiss dar, sie ist konsensfähig und, meine ich, am ehesten referendumsresistent.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Zustimmung zur Lösung der Kommission.
Jagmetti: Es scheint fast das Schwierigste in diesem Gesetz zu sein, diese Kollektivwerke zu ordnen, und zwar weil wir uns nicht im klaren sind, ob wir vom Entstehen beim Produzenten ausgehen und eine Vertragslösung vorbehalten sollen oder ob wir die Vertragslösung als Normalfall bezeichnen und nachher den Rechtsübergang von Gesetzes wegen als subsi- diäre Ordnung aufstellen sollen. Ich glaube, im Ergebnis ist es nicht so grundlegend verschieden, ob wir die eine oder die an- dere Variante wählen, denn in beiden Fällen - das möchte ich mit Nachdruck betonen - steht die Vertragslösung offen. Auch
die Kommission empfiehlt ja nicht eine Lösung, die eine ver- tragliche Regelung ausschliesst. Sie stellt diese einfach nicht an die Spitze.
Ich glaube, es ist ausserordentlich wichtig, dass wir jedenfalls eine vertragliche Regelung vorbehalten; das ist das Entschei- dende. Nun könnte ich mich auch dem Antrag von Herrn Zim- merli, ergänzt durch den Antrag von Herrn Cottier, anschlies- sen, weil das Ergebnis nicht grundlegend anders ist.
Aber etwa ist bei der ganzen Sache dann verlorengegangen, das wir mit unserem Kommissionsantrag eingeschlossen ha- ben: Das ist der Schutz gegenüber dem Piraten, der Schutz, der auch dem Urheber zu Recht zukommen muss. Ich habe darauf schon in der ersten Runde im Frühjahr 1991 hingewie- sen. Zu denken ist vor allem an den Orchestermusiker oder an einen Mitwirkenden bei einer anderen Produktion, bei der ein Risiko der Piraterie besteht. Das ist nicht nur Theorie; es ist of- fenbar in der Realität so, dass plötzlich ein Musiker Platten von sich kaufen kann, deren Herstellung er nie zugestimmt hat und die offenbar dadurch entstanden sind, dass jemand die ent- sprechenden Aufnahmen gemacht hat.
Wenn wir nun eine Regelung aufnehmen, bei der wir die ver- tragliche Lösung den Dritten nicht entgegenhalten können, dann müssen wir diese vertragliche Lösung ergänzen, und zwar genau so ergänzen, wie es Ihnen die Kommission schon im Frühjahr 1991 beantragt hatte. Sie hatte damals eine solche Lösung gewählt - ich erinnere Sie an den Text: « .... solche Ver- träge können jedoch Dritten nicht entgegengehalten werden, die vom Produzenten Nutzungsrechte erworben haben.» Ei- nem Dritten, der keine Nutzungsrechte erworben hat, einem Dritten, der Pirat ist, könnte also das Recht des Urhebers ent- gegengehalten werden.
Das müssen wir wohl durch einen Nebensatz in den Vorschlag Cottier einbauen. Sie mögen sagen, das sei selbstverständ- lich, das hätten wir immer so gemeint. Der Dritte, den wir anvi- sieren, ist nur jener, der Nutzungsrechte erworben hat, und nicht irgendein Pirat. Aber meines Erachtens sollte man, wenn man dem Antrag Cottier folgt, das zumindest noch aufneh- men, damit in dieser Beziehung Klarheit herrscht.
Ich glaube, dass unser Kommissionsantrag diesen Zusatz- schutz nicht bedingt, weil wir nur von den Verwertungsrechten ausgehen. Wenn wir also dem Antrag Cottier folgen würden, würde ich Herrn Cottier empfehlen, seinen Antrag durch einen Nebensatz zu ergänzen, der entsprechend lauten würde: «Solche Verträge können jedoch Dritten nicht entgegengehal- ten werden,» - das wäre der jetzige Antrag Cottier, und dann käme ein Nebensatz - «die vom Produzenten Nutzungsrechte erworben haben.» Der Pirat wäre also nicht ein Dritter, der ge- schützt ist; ihm gegenüber könnte das Recht entgegengehal- ten werden. Die französische Fassung des Nebensatzes würde lauten: « .... qui ont acquis du producteur un droit d'utili- sation.»
Das entsprach dem Antrag der Kommission im Frühjahr 1991. Ich möchte daran erinnern und Ihnen für den Fall, dass Sie Herrn Cottier zustimmen, diesen Zusatz empfehlen. Wenn Sie dem Antrag der Kommission folgen sollten, glaube ich, dass dieser Schutz in der vorgeschlagenen Formulierung enthalten ist. Ich möchte es aber doch zuhanden der Materialien mit aller Deutlichkeit sagen: Gegenüber dem Dritten, der als Pirat han- delt, bleibt der Urheber berechtigt, weil wir ja den Rechtsüber- gang in dieser Beziehung nicht verankert haben.
Onken: Neben mir sagt Herr Danioth: Abstimmung; die Mei- nungen sind gemacht! Ich muss aber doch noch etwas ergän- zen, weil ich hier mit lockerer Hand in einen sogenannten kon- sensfähigen Kompromiss einbezogen werde, der in der Kom- mission breite Unterstützung gefunden hat. Gegen das muss ich mich zumindest im nachhinein doch zur Wehr setzen. An und für sich hat bei Artikel 17 Absatz 1 - und das ist die ent- scheidende Bestimmung - ja gar keine Differenz mehr bestan- den. Die Differenz ist entstanden, weil der Nationalrat den Ab- satz 3 gestrichen hat. Man kam dann fast handstreichartig auch auf den Absatz 1 zurück und hat einen völlig neuen Vor- schlag eingereicht und nach kurzer Diskussion auch durchge- setzt. Mit dem Hinweis darauf, dass ein innerer Zusammen- hang bestehe und dass man das ohne weiteres könne, ist in
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Droit d'auteur. Loi
Absatz 1 etwas eingefügt worden, was im Grunde genommen nicht mehr Gegenstand des Differenzbereinigungsverfahrens gewesen ist.
Davon muss ich mich distanzieren, denn es ist ganz eindeutig, dass wir da einen Nerv der Urheber getroffen haben und dass sie sich dagegen vehement auflehnen. Warum diese Front jetzt wieder provozieren, nachdem wir doch zwischen beiden Räten im Grunde genommen bereits eine Lösung gefunden haben? Deshalb möchte ich Ihnen beliebt machen, dem An- trag Zimmerli als einem Vermittlungsantrag zu folgen. Er ent- spricht in den Grundzügen dem, was unser Rat in der ersten Beratung mit grossem Mehr beschlossen hat.
Warum soll jetzt alles auf das Gesetz übertragen werden, Herr Kollege Danioth? Das Gesetz erhält hier Priorität, und ausge- rechnet von Ihnen wird das vertreten, der Sie doch sonst im- mer für die Vertragsfreiheit eintreten und sich immer - oder doch oft - dagegen wehren, dass in Gesetzen festgeschrie- ben wird, was genausogut liberal und fair zwischen Partnern ausgehandelt werden kann! Das ist schon verblüffend.
Ich erinnere an das Mietrecht, an das Arbeitsvertragsrecht, wo man immer wieder gesagt hat: Ueberlasst das doch den Ver- tragspartnern, lasst das doch die Sozialpartner in ihren Ab- kommen regeln! Warum soll das hier plötzlich nicht mehr gel- ten und ins Gesetz geschrieben werden? Zumal auch jene, die immer wieder angesprochen werden, nämlich die Produzen- ten, diese starre gesetzliche Regelung gar nicht wollen, son- dern mit der Vertragsfreiheit, wie sie selber betonen, ohne wei- teres leben können.
In diesem Sinne möchte ich Sie nochmals bitten, nicht einer so starren gesetzlichen Regelung zuzustimmen, sondern dem Antrag von Herrn Zimmerli, ergänzt allenfalls durch den Antrag Cottier/Jagmetti.
Bundesrat Koller: Es wäre übertriebener Formalismus, wenn wir den Artikel 17 unterteilen würden; es muss vernünftiger- weise der ganze Artikel 17 zur Diskussion stehen.
Wenn man von der Sache her an das Problem herangeht, be- stehen eigentlich gar nicht viele Differenzen. Alle sind sich ei- nig, dass in bezug auf die Rechte an einem Kollektivwerk unter den Beteiligten primär die Vertragsfreiheit gilt Alle Anträge stimmen darin überein. Unterschiedlich ist nur eines: Ein An- trag stellt das Prinzip der Vertragsfreiheit in den ersten Absatz, und die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat stellen dieses Grundprinzip in den zweiten Absatz; aber materiell be- steht hier Einigkeit
Zu den Differenzen. Die Differenz betrifft die Frage, ob solche Verträge unter den Beteiligten Dritten gegenüber geltend ge- macht werden können oder nicht. Dazu sagt Ihre Kommission und offenbar auch Herr Cottier, dass solche Verträge unter den Beteiligten gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden können. Wenn man allerdings ihren guten Glauben durch eine private Benachrichtigung zerstört, gilt das auch wieder nicht mehr. Das ist ein allgemeines Prinzip, das wir aus dem Recht kennen. Aber gutgläubigen Dritten gegen- über soll das nicht gelten, weil sonst die Verkehrsfähigkeit die- ses Kollektivwerkes allzu sehr Schaden nimmt Das scheint mir eine Notwendigkeit zu sein. Denn wenn Sie diese vertragli- chen Abmachungen Dritten gegenüber voll geltend machen können, dann leidet die Verkehrsfähigkeit des Kollektivwer- kes. Das ist denn auch der Grund, weshalb sich im Ausland fast überall - ich gebe zu, Herr Zimmerli, mit unterschiedlichen Geltungsbereichen - analoge Vorschriften finden.
Es besteht eine weitere Differenz gegenüber dem Bundesrat, aber diese hält der Bundesrat nicht mehr aufrecht Die Vergü- tungsansprüche sollen auf jeden Fall bei den Urhebern ver- bleiben. Die Bündelung bezieht sich also allein auf das Aus- schliesslichkeitsrecht, aber nicht auf die Vergütungsanprü- che, die von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Am ursprünglichen Antrag des Bundesrates halte ich nicht mehr fest.
Wenn man das so beurteilt, kommt man zwingend zum Schluss, dass man entweder Ihrer Kommission oder allenfalls dem Antrag von Herrn Cottier zustimmen muss. Beide Anträge stimmen darin überein, dass eben diese internen Vereinbarun- gen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden kön-
nen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Herr Cottier das Prinzip der Vertragsfreiheit an die Spitze stellt, während die Kommission das Prinzip der Bündelung an die Spitze stellt, für den Fall, dass sich kein Vertrag findet.
Zusammenfassend möchte ich Sie bitten, entweder Ihrer Kommission oder Herrn Cottier zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Zimmerli Für den Antrag der Kommission
17 Stimmen 10 Stimmen
Präsident: Der Entscheid über den Eventualantrag Cottier zu Absatz 1 wird verschoben, bis der Antrag schriftlich vorliegt.
Art. 19 Abs. 2, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 19 al. 2, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 19 Absatz 2 geht es um den früher erwähnten Ausgleich für den Verlust des Bi- bliotheksrappens.
Heute stellen die Bibliotheken in aller Regel ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung. Der Nationalrat hat vorgeschla- gen, dass solche Nutzungen entschädigungspflichtig sind. Der Ertrag wird auf rund 1,5 Millionen Franken geschätzt. Die Kommission empfiehlt Ihnen einhellig Zustimmung zum Na- tionalrat
Absatz 4 ist ebenfalls redaktionell an die Computerrichtlinie der EG angepasst worden.
Die Kommission empfiehlt auch hier Zustimmung zum Natio- nalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 20bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 20bis erfolgte im Zweitrat eine materielle Angleichung an die EG-Richtlinie zum Schutz der Computerprogramme.
Die Kommission war auch mit dieser Anpassung stillschwei- gend einverstanden. Inzwischen scheinen noch Interpretati- onsprobleme aufgetaucht zu sein. Es geht um eine Schutz- ausnahme, welche gemäss EG-Recht zwingend ist. Es scheint angezeigt, dass der Bundesrat eine Erklärung abgibt, wonach mit diesem Artikel nichts anderes gemeint war.
Wir beantragen in diesem Sinne Zustimmung zum Nationalrat.
Bundesrat Koller: Ich kann erklären, dass Interpretationsiden- tität zwischen der Berichterstatterin und dem Bundesrat be- steht
Angenommen - Adopté
Art. 21 Abs. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21 al. 1-3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier haben wir an den Vor- schlägen des Bundesrates, die eine gesetzliche Lizenz bei der Verbreitung gesendeter Werke vorsahen, bei der ersten Bera- tung nur redaktionelle Aenderungen vorgenommen. Der Na-
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Urheberrechtsgesetz
tionalrat ist in der Einschränkung der Urheberrechte weniger weit gegangen. Das Verbotsrecht wird belassen, soll aber nur über die Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden kön- nen. So wird es heute schon gemäss Verordnung gehand- habt. Der Vorschlag ist überdies eurokompatibel. Die Kommis- sion empfiehlt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Auch hier geht es um eine Anpassung an die EG-Computerrichtlinie. Wir stimmen dieser zwingenden Bestimmung über Sicherungskopien zu.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Plattner Titel Messe- und Auktionskataloge Wortlaut
....; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.
Art. 25
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Plattner Titre Catalogues de foires et de ventes aux enchères Texte
....; cette règle s'applique éagalement à l'édition de catalo- gues de foires et de ventes aux enchères.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat die Schutzausnahme zu Abbildungen von Werken in Museums- katalogen auf die Auktionskataloge ausgedehnt. Ausserdem dürfen auch Werke abgebildet werden, die sich nur vorüberge- hend in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befinden. Die Erweiterung der Ausnahme ist vertretbar. Hier lohnt es nicht, eine Differenz beizubehalten.
Die Kommission empfiehlt Zustimmung zum Nationalrat. Herr Plattner schlägt hier zusätzlich eine Ausdehnung auf Messekataloge vor. Der Vorschlag lag der Kommission nicht vor. Es empfiehlt sich Zurückhaltung. Persönlich würde ich von weiteren Ausnahmen absehen. Museums- und Auktions- kataloge sind doch vorwiegend auf Kunstwerke konzentriert. Bei Messen ist es möglicherweise dem Urheber gar nicht ge- nehm, ohne Rückfrage in Katalogen zwischen Kraut und Rü- ben zu erscheinen. Wenn er gefragt werden muss, kann er Ein- fluss nehmen und Bedingungen stellen.
Plattner: Ich werde mich ganz kurz halten. Ich bin von der Schweizer Mustermesse - Organisatorin der jährlichen Kunst- messe «Art» und anderer mit Kunst zusammenhängender Ver- anstaltungen - darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Gefahr bestehen könnte, dass Artikel 25 für Messekataloge nicht gilt. Nun haben diese Messekataloge denselben Sinn wie Auktionskataloge: Sie dienen dem Künstler, indem die Werke, die er dort zur Ausstellung bringt, zum Zwecke des Handels mit seinem Kunstwerke dem interessierten Publikum gezeigt werden können.
Es ist weder für die Mustermesse noch für mich verständlich, warum ein Messekatalog anders behandelt werden soll als ein
Auktionskatalog. Der Zweck ist genau derselbe, nur ist die Messe nicht einfach eine Auktionsveranstaltung. Es scheint mir deshalb eine Frage der Gerechtigkeit, dass man auch die Messekataloge einschliesst. So wie Frau Präsidentin das inter- pretiert hat - eine öffentlich zugängliche Sammlung, es könne auch eine vorübergehende sein -, könnte man vielleicht sa- gen, damit seien auch Messen gemeint, die 10 Tage dauern. Auch das ist eine Sammlung oder mindestens eine Ver- Sammlung von Kunstwerken. Mir wäre es aber lieber, man würde das präzisieren.
Ich bitte Sie, diesem Abänderungsantrag zuzustimmen. Ich weiss, dass dadurch eine Differenz entsteht, aber diese ist der- art geringfügig, dass es dem Nationalrat ohne weiteres mög- lich sein wird, sie ohne jegliche weitere Diskussion in einem letzten Durchgang zu beseitigen.
Bundesrat Koller: Ich habe gegen den Antrag von Herrn Platt- ner eigentlich nichts einzuwenden. Wenn es sich um Kunst- ausstellungen handelt, wären diese ja bereits inbegriffen. Aber wenn man das noch klarstellen will, habe ich nichts gegen den Antrag einzuwenden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Plattner Für den Antrag der Kommission 17 Stimmen 3 Stimmen
Art. 17 Abs. 1 - Art. 17 al. 1
Jagmetti: Noch einige Bemerkungen im Anschluss an die Ausführungen von Herrn Bundesrat Koller zu Artikel 17. Ich bin der Meinung, dass wir den Urheber inklusive Interpreten nicht nur mit dem Gutglaubensschutz schützen müssen, sondern auch gegen den Missbrauch, indem wir ihm ein Recht geben, selbst gegen den Missbrauch vorzugehen. Damit hätte also nicht einfach nur der Produzent dieses Recht, sondern der Ur- heber oder Interpret selbst könnte dieses Recht auch aus- üben. Darum geht es in diesem Zusammenhang. Ob er den Vertrag kennt oder nicht, spielt keine Rolle, er missbraucht das Urheberrecht, und gegen diesen Missbrauch müssen sowohl der Produzent als auch der einzelne Urheber vorgehen kön- nen. Das ist der Sinn dieses durch Herrn Cottier beantragten Zusatzes. Ich kann mich dieser Formulierung also anschlies- sen. Selbstverständlich ziehe ich meinen Antrag zugunsten dieses anderen zurück.
Bundesrat Koller: Ich will die Konfusion nicht noch grösser machen.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich stelle fest, dass Herr Zimmerli dieser Beifügung nicht widersprochen hat. Uns ist sie sehr wichtig, weil wir meinen, dass nur damit eine Lösung ent- steht, mit der man leben kann. Ich bin noch nicht ganz über- zeugt davon, ob die spontane Beifügung des Schlussatzes (Antrag Jagmetti) alle Probleme löst. Aber dafür haben wir jetzt eine neue Differenz, die der Nationalrat seinerseits noch ein- mal beraten kann.
Angenommen gemäss Eventualantrag Cottier Adopté selon la proposition subsidiaire Cottier
Art. 27 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um Sendun- gen, die aus technischen Gründen zuerst vorübergehend auf Ton- oder Tonbildträger fixiert werden müssen. Der National- rat strich diesen Artikel offenbar in der Annahme, die Situation sei durch das Vertragsrecht abgedeckt. In unserer Kommis- sion drang aber ein Antrag auf Festhalten diskussionslos durch. Betroffene Sendeanstalten, die heute kaum mehr Live- Aufnahmen machen, müssten sonst neben dem Recht auf
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Sendung noch ein Recht auf Vervielfältigung verlangen. Wir beantragen Festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 2; Art. 32 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29 al. 2; art. 32 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Meier Josi, Berichterstatterin: Die Artikel 29 und 32 möchte ich zusammen behandeln. Diese Artikel enthalten nur Aenderun- gen über die Schutzdauer bei Computerprogrammen. In bei- den Fällen hat der Nationalrat die EG-Computerrichtlinie be- rücksichtigt
Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 34 Abs. 2 Bst. b, e Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Küchler Abs. 2 Bst. b Festhalten Abs. 2 Bst. e Streichen
Art. 34 al. 2 let. b, e Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Küchler Al. 2 let. b Maintenir Al. 2 let. e Biffer
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 34 betrifft die Direkt- sendungen. Der Nationalrat hat im Bereiche der elektroni- schen Medien die Interpreten den Urhebern gleichgestellt Wir haben seinerzeit, bei der ersten Beratung, einen entsprechen- den Antrag Jaggi noch klar mit 24 zu 7 Stimmen abgelehnt Wir haben damals auf das Schutzniveau des Rom-Abkom- mens verwiesen. Die Nutzerverbände, die mich seinerzeit in die Tarifschiedskommission schickten, hätten an einer Kehrt- wendung des Ständerates gemäss Kommissionsantrag natür- lich keine Freude. Der Antrag Küchler, der der Kommission nicht vorlag, nimmt diese Interessen wieder auf, sicher im Hin- blick auf die Verteuerung, welche den Nutzern aus erweiterten Interpretenrechten zwingend entstehen wird.
Ihre Kommission hat aber dem Nationalrat zugestimmt, und dies angesichts der Tatsache, dass sowohl die EG-Kommis- sion mit ihren Harmonisierungsbestrebungen als auch der Eu- roparat sich für ein höheres Schutzniveau der Interpreten ein- setzen.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen namens der Kommission ebenfalls Einschwenken auf den Nationalrat
Küchler: Bei den in Artikel 34 Absatz 2 Literae b und e vom Nationalrat geschaffenen Differenzen bzw. Ergänzungen be- finden wir uns im sogenannten Interpretenschutz
Die beiden Literae gehören materiell zusammen, und deshalb beantrage auch ich, dass diese als Einheit behandelt werden. Sowohl der Bundesrat als auch der Ständerat versuchten ja bis anhin, im Rahmen der gesamten Gesetzesberatung einen vernünftigen Interessenausgleich zwischen den Urhebern und den Nutzern, d. h. den Konsumenten, herzustellen.
Nun ist in der nationalrätlichen Behandlung der Vorlage aber völlig stillschweigend, d. h. ohne jede Diskussion, dieser
Grundsatz des vernünftigen Interessenausgleichs durchbro- chen worden. Dabei gilt es doch zu beachten, dass entspre- chend dem seinerzeitigen Auftrag des Parlamentes der Bun- desrat im Gesetzentwurf auch den Interpreten bereits Rechte zugesichert hat. Allerdings ist diesen nicht bei allen Verwen- dungsarten ein Vergütungsanspruch eingeräumt worden. Beim Interpretenschutz orientierte sich der Bundesrat zu Recht am sogenannten Rom-Abkommen. Die ständerätliche Kommission öffnete in ihrer ersten Beratung die Tür etwas wei- ter als der Bundesrat, indem sie in Artikel 35bis - wie Sie aus der Fahne ersehen - bereits für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern Vergütungsansprüche für die Interpreten vor- sah.
Der Ständerat stimmte aber dieser Erweiterung der Zweitnut- zung zu, allerdings unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Zweitnutzung nur in einem ganz, ganz engen Rahmen erfolgen dürfe. Und deshalb lehnte unser Rat anlässlich der er- sten Behandlung dieser Vorlage einen Antrag Jaggi eindeutig ab. Dieser Antrag war mit dem Antrag im Nationalrat identisch, der die Weitersendung über Kabel auch dem Interpreten- schutz unterstellen wollte. Die damalige Ablehnung erfolgte also durchaus zu Recht
Für eine unterschiedliche Behandlung von Urhebern und In- terpreten gibt es nämlich gute Gründe. Der Urheber schafft sein Werk einmal. Damit hat es sich. Demgegenüber können die Interpreten beliebige Wiederholungen machen.
Auch Herr Bundesrat Koller wies anlässlich der ersten Bera- tung der Vorlage ausdrücklich darauf hin, dass die vollstän- dige Gleichstellung der Urheberrechte mit den Interpreten- rechten bezüglich Vergütung «klar über das Ziel hinausgeht, weil eine unterschiedliche Sachlage vorliegt».
Die Ablehnung erfolgte in unserem Rat mit 24 zu 7 Stimmen. Der Nationalrat unterstellte demgegenüber die Weitersen- dung über Kabel diskussionslos dem Interpretenschutz Es liegen also überhaupt keine neuen Fakten vor, die uns veran- lassen könnten und veranlassen müssten, von unserem da- maligen Entscheid abzurücken. Wir müssen auch beachten, dass Kabelabonnenten heute bereits jährlich über 30 Millio- nen Franken für Urheberrechte bezahlen. Mit der Einführung des Interpretenschutzes für die Weitersendung gemäss Fas- sung Nationalrat würde der Konsument zusätzlich jährlich über 10 Millionen Franken bezahlen, obwohl weder die Praxis noch die zukünftige Entwicklung und die EG-Richtlinien für eine solche Lösung sprechen.
Störend wirkt sich überdies aus, dass der Direktempfang mit- tels Parabolantennen frei von Urheber- und Interpretenrech- ten ist
Eine übermässige Belastung der Kabelabonnenten birgt also die Gefahr in sich, dass sich der entschädigungsfreie Direkt- empfang durch Parabolantennen im Vergleich zum Empfang über Kabel noch erheblich ausweitet. Das ist auch aus einem landschaftsschützerischen Aspekt heraus abzulehnen.
Aus all diesen Ueberlegungen heraus beantrage ich Ihnen, die Fassung Bundesrat/Ständerat beizubehalten.
Bundesrat Koller: Herr Küchler hat vom Werdegang her natür- lich recht. Im Ständerat haben Sie tatsächlich gesagt, Sie woll- ten zwar die Interpreten auch besserstellen - beispielsweise im Rahmen der Leerkassettenabgabe und der sogenannten Zweitnutzungsrechte -, aber Sie wollten sie nicht vollständig gleichstellen, weil eine unterschiedliche Sachlage vorliege, da die Interpreten ja ihre Tätigkeit beliebig wiederholen könnten. Das war der Ausgangspunkt. In diesen Zusammenhang ge- hört auch die von mir zitierte Erklärung.
Nun muss ich Ihnen einfach sagen, der Nationalrat hat anders entschieden. Der Nationalrat wollte - auch wenn er das still- schweigend gemacht hat, aber in der Kommission war das ganz klar - eine vollständige Gleichbehandlung der Interpre- ten mit den Urhebern. Das war der politische Entscheid. Hier lag ein anderer Entscheid vor als in Ihrem Rat.
Meine Spezialisten melden mir, dass man offenbar auch noch zwei, drei andere Artikel anpassen müsste, damit das ganze System wieder aufgeht, wenn Sie diesem Antrag Küchler zu- stimmten. Das könnte man dann natürlich in der Bereinigung im Nationalrat realisieren.
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Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich kann nur unterstrei- chen, was eben gesagt wurde. Nach dem jetzigen Stand der Bereinigung löst die vorgeschlagene Aenderung das Problem nur zum Teil und führt dann zu einem unbefriedigenden Er- gebnis, weil die Nutzer trotzdem mit einer nachbarrechtlichen Entschädigung belastet wären (Weitersenderechte der Sen- deanstalten) und weil bei Litera b und e nur gerade die Inter- preten von der Entschädigung ausgenommen wären. Diese Probleme bleiben offen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Küchler Für den Antrag der Kommission
13 Stimmen 11 Stimmen
Bundesrat Koller: Das wird eine Anpassung von zwei, drei an- deren Artikeln bedingen, aber das werden wir für die Behand- lung im Nationalrat so vorbereiten.
Art. 35bis Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 35bis al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Da wir uns in Artikel 34 bei den Live-Aufnahmen für einen Vergütungsanspruch an die In- terpreten entschieden hatten, sollte dieser Anspruch folgerich- tig auf das Weitersenden und den öffentlichen Empfang von Sendungen mit Bild- und Tonträgern ausgedehnt werden. Da- her stimmte die Kommission hier ebenfalls dem Nationalrat zu und beantragt Ihnen vorbehaltlich der Ueberprüfung wegen des Antrages Küchler, dasselbe zu tun.
Angenommen - Adopté
Art. 38 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen
Art. 38 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Biffer
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Ständerat hat seiner- zeit die Interpreten an der Leerkassettenabgabe beteiligt. Der Nationalrat hat sie unter diesem Artikel auch am Vermietrecht beteiligt. Es ist zu beachten, dass ein Richtlinienvorschlag der EG-Kommission ebenfalls Urheber, Interpreten und Produ- zenten parallel an diesem Vergütungsanspruch für das Ver- mieten beteiligt. Auch die Gatt-Vorschläge gehen in die glei- che Richtung.
Deshalb haben wir dem Nationalrat beigepflichtet und emp- fehlen auch Ihnen die Zustimmung zu dieser Ausdehnung. Gleichzeitig haben wir einen Widerspruch zwischen Absatz 1 und Absatz 2 behoben, indem wir Absatz 2 gestrichen haben. Nur so wird klar, wem die Vergütungsansprüche zustehen. Weil die Produzenten aus Absatz 1 selbständige Ansprüche ableiten können, brauchen die Interpreten nicht noch einmal unter Absatz 2 mit ihnen zu teilen.
Wir empfehlen daher auch Zustimmung zur Streichung von Absatz 2.
Angenommen - Adopté Art. 40 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Festhalten
Art. 40 al. 1 let. b Proposition de la commission Maintenir
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 40: Wir haben Fest- halten an den Verweisen in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b beantragt, weil wir das Folgerecht beibehalten wollten. Nun haben wir das Folgerecht gestrichen, so dass wir uns auch hier, entgegen der Fahne, dem Nationalrat anschliessen müs- sen. Der Verweis auf Artikel 13c entfällt also.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission Adopté selon la proposition modifiée de la commission
Art. 49 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 49 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 49 gilt die Aen- derung entsprechend den Beschlüssen, welche der National- rat zu den Artikeln 15 und 17 betreffend Werkschaffen im Arbeitsverhältnis und die Rechte am Kollektivwerk vorge- schlagen hat. Mir scheint, dass wir hier trotz der anderen Lö- sung, die wir heute getroffen haben, Zustimmung beantragen sollten.
Angenommen - Adopté
Art. 55 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 55 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Nationalrat übernahm wieder die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung. Danach sind die von der Schiedskommission genehmigten Tarife für den Richter verbindlich.
Die Kommission ist hier auf den Nationalrat eingeschwenkt Das dient einerseits der Rechtssicherheit und andererseits eben auch der Verminderung von Differenzen.
Wir empfehlen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 56 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Abs. 2
.... für die Urheberrechte und höchstens 3 Prozent für die ver- wandten Schutzrechte; sie ist jedoch ...
Abs. 3 Festhalten
Art. 56 al. 2, 3 Proposition de la commission Al. 2
.... par cette utilisation pour les droits d'auteur et au maximum à 3 pour cent pour les droits voisins; l'indemnité doit être fixée AI. 3
Maintenir
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier kommen wir zur letz- ten wichtigen Differenz. Es geht darum, Klarheit über eine Obergrenze für die Entschädigung der Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte zu schaffen. Mit Artikel 17, dem Pro- duzentenartikel, und mit dem vorliegenden Artikel geraten Sie an die Schmerzgrenze der Nutzer, die vernünftigerweise nicht überschritten werden sollte. Die Nutzer müssen wissen, was ihnen blüht. Wir haben schon in unseren früheren Beratungen
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von den üblichen 10 Prozent Entschädigung gesprochen, aber gesagt, dass für allfällige Ansprüche bei den verwandten Schutzrechten noch aufgestockt werden müsste.
Um jede Interpretationsschwierigkeit zu lösen, ist zuhanden der Materialien zu notieren, dass sich alle Anspruchsberech- tigten, nämlich Tonträgerhersteller, Sendeanstalten und Inter- preten, in diese 3 Prozent zusätzliche Entschädigung teilen müssen. Deswegen streichen wir auch Absatz 3. Absatz 1 Lite- rae b und c geben die nötigen Aufteilungskriterien zur Ge- nüge. Diese entsprechen auch den Regeln, wie sie die Schiedskommission entwickelt hat.
Wir beantragen also Zustimmung zum modifizierten Absatz 2 und Festhalten bei Absatz 3.
Angenommen - Adopté
Art. 63 Abs. 1 Bst. hbis, Bst. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 63 al. 1 let. hbis, let. I Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um Anpas- sung an die EG-Computerrichtlinie. Der Hinweis auf Buchsta- be hbis wurde durch das Fallenlassen früherer Beschlüsse zur gesetzlichen Lizenz nötig.
Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 65 Abs. 1 Bst. cbis, cter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 65 al. 1 let. cbis, cter Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Diese Aenderungen ent- sprechen den Beschlüssen, welche zu Artikel 34 Absatz 2 Lite- rae b und e gefasst worden waren. Heute ist nun der Antrag Küchler dazugekommen. Ich nehme an, dass wir bei einer Zu- stimmung zum Nationalrat eine Ueberprüfung im Zweitrat vor- behalten müssen.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission (siehe Entscheid zu Art. 34) Adopté selon la proposition modifiée de la commission (voir décision à l'art. 34)
Art. 69b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Diese Aenderungen wur- den durch die inzwischen angenommene OG-Revision nötig. Bis zum Tätigwerden der neuen Rekurskommission wurde die Uebergangsregelung angenommen. Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté Art. 72 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 72 al. 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Fristverlängerung von 3 auf 10 Tage in Absatz 2 entspricht analogen Vorschriften im Markenschutzgesetz und in der einschlägigen EG-Verord- nung. Absatz 3 erübrigt sich dadurch. Die Kommission empfiehlt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
B. Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen
B. Loi fédérale sur la protection des topographies de cir- cuits intégrés
Titel; Art. 1 Abs. 1, 2; Art. 3 Abs. 1; Art. 5 Bst. b; Art. 6; Art. 8 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1 Bst. b; Art. 16
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre; art. 1 al. 1, 2; art. 3 al. 1; art. 5 let. b; art. 6; art. 8 al. 1; art. 11 al. 1 let. b; art. 16 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Beim Topographiengesetz hat der Nationalrat die Vorlage nochmals im Hinblick auf die Topographien-Richtlinie der EG überarbeitet. Wir haben daher auf der ganzen Linie zugestimmt und empfehlen Ihnen, das global ebenfalls zu tun.
Angenommen - Adopté
C. Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der ver- wandten Schutzrechte C. Arrêté fédéral concernant diverses conventions interna- tionales dans le domaine du droit d'auteur et des droits voisins
Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1; art. 2 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Vorlage C, völkerrecht- liche Verträge, geht es im wesentlichen nur um redaktionelle Aenderungen, bei denen wir dem Nationalrat generell zustim- men. Die Kommission beantragt Ihnen, das ebenfalls global zu tun.
Angenommen - Adopté
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Conseil
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Consiglio
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