Markenschutzgesetz
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90.075 Markenschutzgesetz Protection des marques. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 21 hiervor - Voir page 21 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 10. März 1992 Décision du Conseil national du 10 mars 1992
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Es gibt in diesem Gesetz nicht mehr sehr viele Differenzen. Die meisten sind systemati- scher oder redaktioneller Natur. Einige stellen eine Anpas- sung an die kürzliche OG-Revision dar. Erwähnenswert ist ein- zig die Differenz bei Artikel 53, also beim Verbandsklagerecht. Zu bemerken bleibt noch, dass diese Vorlage den Acquis communautaire, den Besitzstand der EG, vorwegnimmt Wir sollten sie wenn möglich in dieser Session bereinigen. Damit bliebe sie auch ganz normal dem Referendum unterstellt
Art. 1 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 1 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 1 beantragen wir Ihnen Festhalten. Die Formulierung des Nationalrates ist schwerfällig und bringt inhaltlich nichts.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Wir beantragen Zu- stimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Vor Artikel 4 ist ein Ab- schnitt-Titel gestrichen worden. Die Kommission beantragt Ih- nen, den neuen Titelbezeichnungen und Abschnittseinteilun- gen generell zuzustimmen, auch bei den restlichen entspre- chenden Anträgen in diesem Gesetz. Es geht dabei um eine bessere Systematik und damit auch um eine bessere Lesbar- keit des ganzen Gesetzes.
Die vom Nationalrat am Text von Artikel 4 vorgenommene Aen- derung ist redaktioneller Art. Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
11-S
Art. 10 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Auch die Differenz bei Arti- kel 10 ist redaktioneller Art. Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat Artikel 12 der EG-Harmonisierungsrichtlinie bezüglich des Wieder- auflebens der Marke angepasst. Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1 Antrag der Kommission (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 13 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Aenderung im franzö- sischen Text von Absatz 1 ist redaktioneller Art. Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Section 5 titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Section 6 titre, art. 19 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Nachdem die Zustimmung zu den Titeln global beim Entscheid zu Artikel 4 erfolgte, wird nun nach der Anpassung im 5. Abschnitt auch beim 6. Ab- schnitt eine Anpassung vorgenommen. Bei Artikel 19 Absatz 2 handelt es sich um redaktionelle und systematische Verbesserungen, die der Nationalrat ange- bracht hat. Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Section 7 titre, art. 20 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
E 4 juin 1992
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Protection des marques. Loi
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 20 samt Titel dieses Abschnitts ist aus systematischen Gründen bei Artikel 39a neu untergebracht Wir beantragen Zustimmung zur Gliederung sowie zum Inhalt von Artikel 20.
Angenommen - Adopté
Art. 32 Bst. c Antrag der Kommission (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 32 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Differenz bei Artikel 32 betrifft nur den französischen Text und ist redaktioneller Art Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Section 3 titre, art. 33 titre, 34 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Streichung bei Artikel 33 hängt mit der Revision des Organisationsgesetzes zusam- men. Was dort abschliessend behandelt wurde, kann auch in Artikel 34 gestrichen werden. Wir beantragen daher Zustim- mung zum Nationalrat. Dasselbe gilt für Artikel 34.
Angenommen - Adopté
5a. Abschnitt Titel, Art. 39a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Section 5a titre, art. 39a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die nächste Differenz ist bei «5a. Abschnitt: Vertretung>> und betrifft Artikel 39a. Ich habe sie bereits unter Artikel 20 erwähnt, und Sie haben in diesem Zusammenhang Artikel 39a samt Titel zugestimmt
Angenommen - Adopté
Art. 49 Antrag der Kommission (Betrifft nur den französischen Text) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 49 beantragen wir Zustimmung zu den redaktionellen Aenderungen im fran- zösischen Text.
Angenommen - Adopté
Art. 53 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Festhalten
Art. 53 al. 1 let. b Proposition de la commission Maintenir
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 53 beantragen wir Ihnen Festhalten an unserer Formulierung.
In der ursprünglichen Vorlage war die Verbandsklage auf die Herkunftsangaben beschränkt Sie haben dann den Gel- tungsbereich richtigerweise auf Garantie- und Kollektivmar- ken ausgedehnt. Der Nationalrat hat die Ausdehnung bei den Wirtschaftsverbänden ohne weiteres akzeptiert, aber die Kon- sumentenorganisationen ausgeschlossen. Er fällte diesen Entscheid sehr knapp, mit 67 zu 61 Stimmen. Sein Eintscheid ist falsch. Es geht hier eindeutig nur um Herkunftsangaben, Garantie- und Kollektivmarken. In all diesen Bereichen ist nicht nur das private, sondern auch das öffentliche Interesse ange- sprochen; deswegen kam es ja zu Verbandsklagerechten. Wenn man diesen zustimmt, dann sollte man sie symmetrisch für die Wirtschafts- und die Konsumentenverbände anwen- den. Was dem UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb, in dieser Beziehung recht ist, sollte dem Marken- schutzgesetz billig sein. Auch im Hinblick auf die Konsumen- tenschutzpraxis im EWR ist Rücksicht auf die Konsumentenor- ganisationen angezeigt
Bundesrat Koller: Ich beantrage auch, dass wir an der Fas- sung von Bundesrat und Ständerat festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 55 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 55 al. 3 Proposition de la commission Maintenir
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 55 beantragen wir Ihnen ebenfalls Festhalten. Die Beifügung des Nationalra- tes betreffend die sachliche Zuständigkeit bei vorsorglichen Massnahmen ist überflüssig, weil wir das weiter den Kantonen überlassen. Die interkantonale örtliche Zuständigkeit regelt Artikel 56 Absatz 3.
Angenommen - Adopté
Art. 59 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 59 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei Artikel 58 möchte ich noch ergänzend zuhanden der Materialien darauf hinweisen, dass nach Diskussion der Begriff des Verletzten beibehalten wurde. Es kann also nicht jedermann klagen. Der französische Text wird der Redaktionskommission noch zur Ueberarbei- tung empfohlen. Bei Artikel 59 wurde in Absatz 1 Buchstabe a der Textteil «im geschäftlichen Verkehr» gestrichen. Das bedeutet, dass alle betrügerischen Gebrauchshandlungen erfasst werden sollen. Bei geringfügigen Fällen wird der Richter das Strafmass ent- sprechend ansetzen oder anpassen.
Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 71 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier gilt es, dafür zu sor- gen, dass keine Lücke entsteht, bis die Rekurskommission nach OG eingerichtet ist und tätig werden kann. Bis dahin soll das Verfahren wie bisher gehandhabt werden. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist also mög-
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Glarus. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht
lich, und es ist nicht die Zuständigkeit des Departementes ge- geben. Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 72 Ziff. 1-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 72 ch. 1-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 72 beantragt die Kommission Zustimmung zu den vom Nationalrat vorgenom- menen drei Streichungen in den Ziffern 1-3. Die ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Aenderungen sind durch die inzwischen erfolgte Revision des Organisationsgesetzes überflüssig geworden.
Bei den Aenderungen von Artikel 22a und Artikel 47 des Edel- metallkontrollgesetzes (unter Ziffer 4 auf Seite 21 der Fahne in deutscher Sprache) sind Aenderungen im französischen Text angesprochen. Wir beantragen hier nach Rücksprache mit un- seren welschen Kollegen Zustimmung.
Bei Ziffer 5 auf Seite 22 der Fahne beantragen wir Ihnen eben- falls Zustimmung. Es geht hier um eine redaktionelle Frage (Ersatz des Ausdrucks «Fabrik- und Handelsmarken» durch «Marken»).
Angenommen - Adopté
Art. 74 Antrag der Kommission (Betrifft nur den französischen Text) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 74 MSchG bean- tragen wir ebenfalls Zustimmung zum klareren Text. Es betrifft nur die französische Version.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.004
Kanton Glarus. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton de Glaris. Attribution de compétence au Tribunal fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 15. Januar 1992 (BBI | 677) Message et projet d'arrêté du 15 janvier 1992 (FF | 667)
Herr Zimmerli unterbreitet im Namen der Kommission folgen- den schriftlichen Bericht:
Dieses sieht in Artikel 12 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 2 und 3 eine Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht für Haftungsstreitigkeiten vor, in die oberste kantonale Behörden verwickelt werden könnten.
fugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem Bundesgericht zuzuweisen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 ersuchte der Regierungsrat des Kantons Glarus um die Genehmigung dieser Vorschrift.
Das Bundesgericht hat in einer Stellungnahme zur vorlie- genden Kompetenzzuweisung darauf hingewiesen, dass eine Ueberprüfung erstinstanzlicher Verfügungen im Lichte der OG-Revision und der angestrebten Entlastung des Bundesge- richts als fraglich erscheinen mag. Materiell sollten sich indes- sen diesbezüglich keine Probleme ergeben.
Die eidgenössischen Räte haben in den letzten Jahren ähn- liche Kompetenzzuweisungen an das Bundesgericht geneh- migt (z. B. Kanton Solothurn im Jahre 1980, Kantone Zug, Thurgau und Wallis im Jahre 1981, Kanton Schaffhausen im Jahre 1986, Kanton Freiburg im Jahre 1987, Kantone Tessin, Neuenburg und Solothurn im Jahre 1990). Sie sind dabei da- von ausgegangen, dass für diese Genehmigung ein genügen- des Bedürfnis des Kantons vorhanden sein muss, gewisse Fälle nicht einer kantonalen Behörde zuzuweisen - so z. B. Fälle, in denen Magistratspersonen in den Streit verwickelt sind und die kantonale Behörde dann gewissermassen in ei- gener Sache entscheiden müsste. Die Kompetenzzuweisun- gen wurden bisher nicht davon anhängig gemacht, dass in den betroffenen Streitigkeiten zuerst eine kantonale Rechts- mittelinstanz entscheidet. Da Haftungsfälle im Zusammen- hang mit dem Verhalten oberster Behörden ziemlich selten sind, drängt sich trotz der grossen Geschäftslast des Bundes- gerichts keine Aenderung der Genehmigungspraxis auf. Das Bedürfnis, Haftungsstreitigkeiten vom Bundesgericht über- prüfen zu lassen, in die oberste kantonale Behörden ver- wickelt sein könnten, ist als ausreichend für eine Kompetenz- zuweisung zu betrachten.
M. Zimmerli présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Cette loi prévoit, aux articles 12, alinéa 3, et 21, alinéas 2 et 3, une attribution de compétence au Tribunal fédéral de connaî- tre des contestations en matière de responsabilité, dans les- quelles des autorités cantonales supérieures pourraient être impliquées.
Le Conseil d'Etat a demandé cette autorisation par lettre du 25 juin 1991.
Dans son avis sur la présente attribution de compétence, le Tribunal fédéral fait remarquer qu'au regard de la révision de l'OJ et des allégements envisagés du Tribunal fédéral, un réexamen des décisions de première instance pouvait appa- raître problématique. Quant au fond, il n'y aurait pourtant rien à objecter à cette attribution.
Les Chambres fédérales ont approuvé de telles délégations de compétence pour plusieurs cantons: Soleure (1980), Zoug, Thurgovie et Valais (1981), Schaffhouse (1986), Fribourg (1987), Tessin, Neuchâtel et Soleure (1990). Ils ont subor- donné cette approbation à l'existence d'un motif suffisant de la part du canton pour ne pas attribuer certains cas à une autorité cantonale, par exemple lorsque des magistrats cantonaux sont mêlés à une affaire, si bien que l'autorité cantonale serait en quelque sorte juge et partie. Les attributions de compéten- ces faites jusqu'ici ne dépendaient pas de la décision d'une instance cantonale de recours dans les contestations concer- nées. Les cas de responsabilité en rapport avec le comporte- ment des autorités suprêmes étant plutôt rares, une modifica- tion de la procédure d'approbation ne s'impose pas, malgré l'importante charge de travail du Tribunal fédéral. La nécessité de soumettre à la Cour fédérale des litiges touchant la respon- sabilité, dans lesquels les plus hautes instances cantonales
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.075
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
385-387
Page
Pagina
Ref. No
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