387
Glarus. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht
lich, und es ist nicht die Zuständigkeit des Departementes ge- geben. Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 72 Ziff. 1-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 72 ch. 1-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 72 beantragt die Kommission Zustimmung zu den vom Nationalrat vorgenom- menen drei Streichungen in den Ziffern 1-3. Die ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Aenderungen sind durch die inzwischen erfolgte Revision des Organisationsgesetzes überflüssig geworden.
Bei den Aenderungen von Artikel 22a und Artikel 47 des Edel- metallkontrollgesetzes (unter Ziffer 4 auf Seite 21 der Fahne in deutscher Sprache) sind Aenderungen im französischen Text angesprochen. Wir beantragen hier nach Rücksprache mit un- seren welschen Kollegen Zustimmung.
Bei Ziffer 5 auf Seite 22 der Fahne beantragen wir Ihnen eben- falls Zustimmung. Es geht hier um eine redaktionelle Frage (Ersatz des Ausdrucks «Fabrik- und Handelsmarken» durch «Marken»).
Angenommen - Adopté
Art. 74 Antrag der Kommission (Betrifft nur den französischen Text) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In Artikel 74 MSchG bean- tragen wir ebenfalls Zustimmung zum klareren Text. Es betrifft nur die französische Version.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.004
Kanton Glarus. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton de Glaris. Attribution de compétence au Tribunal fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 15. Januar 1992 (BBI | 677) Message et projet d'arrêté du 15 janvier 1992 (FF | 667)
Herr Zimmerli unterbreitet im Namen der Kommission folgen- den schriftlichen Bericht:
Dieses sieht in Artikel 12 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 2 und 3 eine Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht für Haftungsstreitigkeiten vor, in die oberste kantonale Behörden verwickelt werden könnten.
fugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem Bundesgericht zuzuweisen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 ersuchte der Regierungsrat des Kantons Glarus um die Genehmigung dieser Vorschrift.
Das Bundesgericht hat in einer Stellungnahme zur vorlie- genden Kompetenzzuweisung darauf hingewiesen, dass eine Ueberprüfung erstinstanzlicher Verfügungen im Lichte der OG-Revision und der angestrebten Entlastung des Bundesge- richts als fraglich erscheinen mag. Materiell sollten sich indes- sen diesbezüglich keine Probleme ergeben.
Die eidgenössischen Räte haben in den letzten Jahren ähn- liche Kompetenzzuweisungen an das Bundesgericht geneh- migt (z. B. Kanton Solothurn im Jahre 1980, Kantone Zug, Thurgau und Wallis im Jahre 1981, Kanton Schaffhausen im Jahre 1986, Kanton Freiburg im Jahre 1987, Kantone Tessin, Neuenburg und Solothurn im Jahre 1990). Sie sind dabei da- von ausgegangen, dass für diese Genehmigung ein genügen- des Bedürfnis des Kantons vorhanden sein muss, gewisse Fälle nicht einer kantonalen Behörde zuzuweisen - so z. B. Fälle, in denen Magistratspersonen in den Streit verwickelt sind und die kantonale Behörde dann gewissermassen in ei- gener Sache entscheiden müsste. Die Kompetenzzuweisun- gen wurden bisher nicht davon anhängig gemacht, dass in den betroffenen Streitigkeiten zuerst eine kantonale Rechts- mittelinstanz entscheidet. Da Haftungsfälle im Zusammen- hang mit dem Verhalten oberster Behörden ziemlich selten sind, drängt sich trotz der grossen Geschäftslast des Bundes- gerichts keine Aenderung der Genehmigungspraxis auf. Das Bedürfnis, Haftungsstreitigkeiten vom Bundesgericht über- prüfen zu lassen, in die oberste kantonale Behörden ver- wickelt sein könnten, ist als ausreichend für eine Kompetenz- zuweisung zu betrachten.
M. Zimmerli présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Cette loi prévoit, aux articles 12, alinéa 3, et 21, alinéas 2 et 3, une attribution de compétence au Tribunal fédéral de connaî- tre des contestations en matière de responsabilité, dans les- quelles des autorités cantonales supérieures pourraient être impliquées.
Le Conseil d'Etat a demandé cette autorisation par lettre du 25 juin 1991.
Dans son avis sur la présente attribution de compétence, le Tribunal fédéral fait remarquer qu'au regard de la révision de l'OJ et des allégements envisagés du Tribunal fédéral, un réexamen des décisions de première instance pouvait appa- raître problématique. Quant au fond, il n'y aurait pourtant rien à objecter à cette attribution.
Les Chambres fédérales ont approuvé de telles délégations de compétence pour plusieurs cantons: Soleure (1980), Zoug, Thurgovie et Valais (1981), Schaffhouse (1986), Fribourg (1987), Tessin, Neuchâtel et Soleure (1990). Ils ont subor- donné cette approbation à l'existence d'un motif suffisant de la part du canton pour ne pas attribuer certains cas à une autorité cantonale, par exemple lorsque des magistrats cantonaux sont mêlés à une affaire, si bien que l'autorité cantonale serait en quelque sorte juge et partie. Les attributions de compéten- ces faites jusqu'ici ne dépendaient pas de la décision d'une instance cantonale de recours dans les contestations concer- nées. Les cas de responsabilité en rapport avec le comporte- ment des autorités suprêmes étant plutôt rares, une modifica- tion de la procédure d'approbation ne s'impose pas, malgré l'importante charge de travail du Tribunal fédéral. La nécessité de soumettre à la Cour fédérale des litiges touchant la respon- sabilité, dans lesquels les plus hautes instances cantonales
Droit international privé et procédure civile internationale
388
E 4 juin 1992
pourraient être impliquées, est jugée suffisante pour une telle attribution de compétence.
Antrag der Kommission
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt, dem Bundesbe- schluss über die Genehmigung einer Kompetenzzuweisung des Kantons Glarus an das Bundesgericht zuzustimmen.
Proposition de la commission
La Commission des affaires juridiques propose d'approuver l'arrêté fédéral concernant l'approbation d'une attribution de compétence au Tribunal fédéral par le canton de Glaris.
Zimmerli, Berichterstatter: Es geht um eine routinemässige Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht im Zusammen- hang mit dem Erlass eines neuen Staatshaftungsrechts des Kantons Glarus.
Ich möchte aus Zeitgründen auf den schriftlichen Bericht ver- weisen und beantrage Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.023
Internationales Privat- und Zivilprozessrecht. Abkommen Droit international privé et procédure civile internationale. Conventions
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Februar 1992 (BBI II 1182) Message et projet d'arrêté du 19 février 1992 (FF II 1174)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Die Botschaft des Bundesrates über den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen ist als Folgearbeit zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG) zu betrachten. Dieses Gesetz ist bekanntlich am 1. Januar 1989 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat die Auswirkungen des neuen IPRG auf sämtliche multilaterale Uebereinkommen geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass insgesamt vier Vorbehalte in vier In- strumenten zurückgezogen werden sollten. Es handelt sich dabei um das New Yorker Uebereinkommen aus dem Jah- re 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von auslän- dischen Schiedssprüchen; dann um das Haager Ueberein- kommen aus dem Jahre 1961 über die Zuständigkeit der Be- hörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen und um die beiden Haager Uebereinkommen aus dem Jahre 1973 betreffend Unterhalts- pflichten: das eine über das anzuwendende Recht, das an- dere über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalts- entscheidungen mit den erwähnten Vorbehalten.
Kurz zum Inhaltlichen: Der zum New Yorker Schiedsüberein- kommen angebrachte Vorbehalt der Gegenseitigkeit bewirkt, dass das Uebereinkommen nur für solche Schiedsprüche an- zuwenden ist, die in einem Vertragsstaat ergangen sind und vom Recht eines solchen beherrscht werden. Das IPRG ver- weist jedoch für alle ausländischen Schiedssprüche, unab- hängig davon, in welchem Staat sie ergangen sind, für deren Anerkennung und Vollstreckung auf das New Yorker Ueber- einkommen. Es besteht also eine widersprüchliche Rechts-
lage zwischen dem völkerrechtlich nach wie vor gültigen Vor- behalt und der innerstaatlichen Lösung, die umfassender ist Der Vorbehalt der Statusklage im Minderjährigenschutz- Abkommen ermöglicht es dem Scheidungsrichter, seine Zu- ständigkeit für Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen selbst dann zu bejahen, wenn die Schweiz weder Aufenthalts- noch Heimatstaat des Minderjährigen ist.
Der grosse Nachteil dieser Zuständigkeitsordnung liegt darin, dass die übrigen Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, diese Massnahmen anzuerkennen. Der Grundsatz der Entschei- dungseinheit im Trennungs- und Scheidungsverfahren ist für internationale Fälle durch das IPRG bereits durchbrochen worden. Der Scheidungsrichter hat für die Unterhaltspflicht der Ehegatten und die Wirkungen des Kindesverhältnisses Sonderanknüpfungen zu beachten. Ich verweise auf die Arti- kel 62 folgende des IPRG.
Es lässt sich daher sachlogisch kaum begründen, weshalb der Einheitsgrundsatz im Bereich der Kinderschutzmassnah- men weiterhin beachtet werden sollte, zumal daraus sich erge- bende Entscheide im Ausland in der Regel nicht anerkannt werden.
Die Schweiz hat sich bei den Haager Unterhaltsübereinkom- men aus dem Jahre 1973 vorbehalten, diese auf Unterhalts- pflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie sowie zwi- schen Verschwägerten nicht anzuwenden. Man wollte da- durch ein Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen verhin- dern, die über den engen Rahmen des Zivilgesetzbuches hin- ausgehen.
Die Frage des auf die Verwandtenunterstützung anzuwenden- den Rechts ist im neuen IPRG nicht geregelt. Durch den Rück- zug des Vorbehalts im Rechtsanwendungsübereinkommen untersteht dieser Bereich klaren Kollisionsregeln. Massge- bend wäre dann das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unter- haltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht Weist ein Sachverhalt jedoch eine überwiegende Verknüpfung mit der Schweiz auf, nämlich dann, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Schweizerbürger sind und der Ver- pflichtete in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so bleibt dank eines anderen Vorbehaltes, der natürlich zu be- achten ist, die Anwendung des materiellen schweizerischen Rechts gewährleistet Damit lässt sich wirkungsvoll verhin- dern, dass in der Schweiz für Schweizerbürger weiter ge- hende Verwandtenunterstützungspflichten gelten, als sie das innerstaatliche Recht vorsieht.
Gesamthaft betrachtet haben die Rückzüge der Vorbehalte keine gewichtigen direkten Auswirkungen. Die Bereinigung drängt sich aber auf, um Unklarheiten und Lücken zu beseiti- gen und um eine Konsistenz des IPRG mit der Aussenfront herzustellen. Damit tragen wir zur Rechtssicherheit bei. Das sind in aller Kürze die Gründe, die für diese Vorlage sprechen. Die Kommission für Rechtsfragen hat einstimmig beschlos- sen, dem Entwurf zum Bundesbeschluss betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsver- trägen zuzustimmen. Ich beantrage Ihnen dies ebenfalls.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Art. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kanton Glarus. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton de Claris. Attribution de compétence au Tribunal fédéral
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.004
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
387-388
Page
Pagina
Ref. No
20 021 407
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.