Droit international privé et procédure civile internationale
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E 4 juin 1992
pourraient être impliquées, est jugée suffisante pour une telle attribution de compétence.
Antrag der Kommission
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt, dem Bundesbe- schluss über die Genehmigung einer Kompetenzzuweisung des Kantons Glarus an das Bundesgericht zuzustimmen.
Proposition de la commission
La Commission des affaires juridiques propose d'approuver l'arrêté fédéral concernant l'approbation d'une attribution de compétence au Tribunal fédéral par le canton de Glaris.
Zimmerli, Berichterstatter: Es geht um eine routinemässige Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht im Zusammen- hang mit dem Erlass eines neuen Staatshaftungsrechts des Kantons Glarus.
Ich möchte aus Zeitgründen auf den schriftlichen Bericht ver- weisen und beantrage Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.023
Internationales Privat- und Zivilprozessrecht. Abkommen Droit international privé et procédure civile internationale. Conventions
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Februar 1992 (BBI II 1182) Message et projet d'arrêté du 19 février 1992 (FF II 1174)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Die Botschaft des Bundesrates über den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen ist als Folgearbeit zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG) zu betrachten. Dieses Gesetz ist bekanntlich am 1. Januar 1989 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat die Auswirkungen des neuen IPRG auf sämtliche multilaterale Uebereinkommen geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass insgesamt vier Vorbehalte in vier In- strumenten zurückgezogen werden sollten. Es handelt sich dabei um das New Yorker Uebereinkommen aus dem Jah- re 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von auslän- dischen Schiedssprüchen; dann um das Haager Ueberein- kommen aus dem Jahre 1961 über die Zuständigkeit der Be- hörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen und um die beiden Haager Uebereinkommen aus dem Jahre 1973 betreffend Unterhalts- pflichten: das eine über das anzuwendende Recht, das an- dere über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalts- entscheidungen mit den erwähnten Vorbehalten.
Kurz zum Inhaltlichen: Der zum New Yorker Schiedsüberein- kommen angebrachte Vorbehalt der Gegenseitigkeit bewirkt, dass das Uebereinkommen nur für solche Schiedsprüche an- zuwenden ist, die in einem Vertragsstaat ergangen sind und vom Recht eines solchen beherrscht werden. Das IPRG ver- weist jedoch für alle ausländischen Schiedssprüche, unab- hängig davon, in welchem Staat sie ergangen sind, für deren Anerkennung und Vollstreckung auf das New Yorker Ueber- einkommen. Es besteht also eine widersprüchliche Rechts-
lage zwischen dem völkerrechtlich nach wie vor gültigen Vor- behalt und der innerstaatlichen Lösung, die umfassender ist Der Vorbehalt der Statusklage im Minderjährigenschutz- Abkommen ermöglicht es dem Scheidungsrichter, seine Zu- ständigkeit für Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen selbst dann zu bejahen, wenn die Schweiz weder Aufenthalts- noch Heimatstaat des Minderjährigen ist.
Der grosse Nachteil dieser Zuständigkeitsordnung liegt darin, dass die übrigen Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, diese Massnahmen anzuerkennen. Der Grundsatz der Entschei- dungseinheit im Trennungs- und Scheidungsverfahren ist für internationale Fälle durch das IPRG bereits durchbrochen worden. Der Scheidungsrichter hat für die Unterhaltspflicht der Ehegatten und die Wirkungen des Kindesverhältnisses Sonderanknüpfungen zu beachten. Ich verweise auf die Arti- kel 62 folgende des IPRG.
Es lässt sich daher sachlogisch kaum begründen, weshalb der Einheitsgrundsatz im Bereich der Kinderschutzmassnah- men weiterhin beachtet werden sollte, zumal daraus sich erge- bende Entscheide im Ausland in der Regel nicht anerkannt werden.
Die Schweiz hat sich bei den Haager Unterhaltsübereinkom- men aus dem Jahre 1973 vorbehalten, diese auf Unterhalts- pflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie sowie zwi- schen Verschwägerten nicht anzuwenden. Man wollte da- durch ein Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen verhin- dern, die über den engen Rahmen des Zivilgesetzbuches hin- ausgehen.
Die Frage des auf die Verwandtenunterstützung anzuwenden- den Rechts ist im neuen IPRG nicht geregelt. Durch den Rück- zug des Vorbehalts im Rechtsanwendungsübereinkommen untersteht dieser Bereich klaren Kollisionsregeln. Massge- bend wäre dann das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unter- haltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht Weist ein Sachverhalt jedoch eine überwiegende Verknüpfung mit der Schweiz auf, nämlich dann, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Schweizerbürger sind und der Ver- pflichtete in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so bleibt dank eines anderen Vorbehaltes, der natürlich zu be- achten ist, die Anwendung des materiellen schweizerischen Rechts gewährleistet Damit lässt sich wirkungsvoll verhin- dern, dass in der Schweiz für Schweizerbürger weiter ge- hende Verwandtenunterstützungspflichten gelten, als sie das innerstaatliche Recht vorsieht.
Gesamthaft betrachtet haben die Rückzüge der Vorbehalte keine gewichtigen direkten Auswirkungen. Die Bereinigung drängt sich aber auf, um Unklarheiten und Lücken zu beseiti- gen und um eine Konsistenz des IPRG mit der Aussenfront herzustellen. Damit tragen wir zur Rechtssicherheit bei. Das sind in aller Kürze die Gründe, die für diese Vorlage sprechen. Die Kommission für Rechtsfragen hat einstimmig beschlos- sen, dem Entwurf zum Bundesbeschluss betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsver- trägen zuzustimmen. Ich beantrage Ihnen dies ebenfalls.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Art. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1992
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III
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92.023
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Datum
04.06.1992 - 08:00
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388-388
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