E 9 juin 1992
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Motion Lortean
halb eine Straffung der Verfahren und eine klare Regelung der Zuständigkeiten, wie dies in der Motion des Nationalrates (Fi- scher-Seengen) vorgeschlagen wird.
Besondere Mühe und Sorge - ich muss das aus Aktualitäts- gründen sagen, weil Herr Frick es erwähnt hat - bereitet uns die Entwicklung im Kanton Nidwalden. Die Landsgemeinde dieses Kantons beschloss Aenderungen der Kantonsverfas- sung, des Bergregalgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Danach braucht es für die Arbeiten im Unter- grund eine Konzession, über deren Erteilung die Landsge- meinde abstimmt.
Die Nagra hat gegen die drei Aenderungen staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Am 14. April trat das Bundesgericht nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde bezüglich der Aen- derungen der Kantonsverfassung ein.
Der Entscheid des Bundesgerichtes bedeutet: Die Aenderung einer Kantonsverfassung kann nicht mit staatsrechtlicher Be- schwerde angefochten werden. Die Ueberprüfung der revi- dierten Kantonsverfassung findet im Gewährleistungsverfah- ren statt, und dafür ist die Bundesversammlung zuständig.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat einen Botschaftsentwurf zur Gewährleistung der Aenderung der Kantonsverfassung erarbeitet. Derzeit findet die Aemterkon- sultation statt. Anschliessend wird das Parlament darüber be- finden.
Zwei weitere staatsrechtliche Beschwerden sind hängig. Da- mit ist noch offen, wie das Bundesgericht über die Aenderun- gen des Bergregalgesetzes und des Einführungsgesetzes zum ZGB urteilen wird.
Es wurde bereits gesagt: Die Ziffer 2 der Motion ist in der vor- beratenden Kommission abgelehnt worden. Grund dafür ist - wie ich zur Kenntnis nehmen muss - die Befürchtung, dass die Kompetenzen der Kantone zu stark beschnitten würden. Es gibt auch eine gewisse Angst davor, dass dort gebaut werde, wo der Widerstand am geringsten sei. Aber dem ist nicht so. Beim Standortentscheid hat die Sicherheit - ich betone: die Si- cherheit - Vorrang.
Wir können uns dem Entscheid der vorberatenden Kommis- sion - ich würde sagen - anschliessen. Man muss sich aller- dings im klaren sein: Das Verfahren im Atomgesetz ist schon heute gestrafft Vereinfachen und beschleunigen kann man das Verfahren also fast nur in anderen Bereichen, z. B. bei der Raumplanung und beim Bergregal. Ohne eine gewisse Ein- schränkung bei den Kompetenzen der Kantone aber kann der Auftrag der Ziffer 1 der Motion - und das ist das Entschei- dende - nicht erfüllt werden.
Deshalb möchte ich Sie dringend bitten, uns nicht Aufgaben zu erteilen, die wir aufgrund der heutigen Situation und auf- grund der Erfahrungen seit 1978 einfach nicht lösen können. Das ist das Problem.
Deshalb möchte ich Sie bitten, in Anbetracht der Aufgabe und der Schwierigkeiten auf alle Fälle die Ziffer 1 als Motion und die Ziffer 2 als Postulat zu überweisen.
Schallberger, Berichterstatter: Die Kommission schlägt nicht vor, Ziffer 2 der Motion als Postulat zu überweisen; sie schlägt vor, sie zu streichen und der Kreativität des Bundesrates keine Grenzen zu setzen.
Ich darf noch etwas beifügen. Ich danke Herrn Bundesrat Ogi dafür, dass er hier ganz klar die Sicherheit in den Vordergrund gestellt hat. Ich selber habe ja ausgeführt, die Erreichung des Zieles dürfe nicht durch politischen Widerstand verunmöglicht werden. In diesem Punkte bin ich mit Herrn Plattner nicht ei- nig. Es darf kein zweites «Kaiseraugst» geben. Bei Kaiseraugst ging es allerdings um etwas anderes. Aber es darf nicht durch Widerstand einer Bevölkerung der sicherste Standort verun- möglicht werden. Dazu stehe ich, dazu bin ich seit Jahren ge- standen.
Es wurde die Verfassung von Nidwalden erwähnt. Die Gewähr- leistung ist Ihre Sache und die des Nationalrates. Selbstver- ständlich werde ich als Ständevertreter für die Gewährleistung stimmen müssen, obwohl ich an der Landesgemeinde gegen diese Verfassungsvorschläge gestimmt hatte. Das ist dannzu- mal meine Pflicht. Ich glaube, Sie verstehen, was ich damit meine und sagen will.
Bühler Robert: Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zu- zustimmen und Ziffer 2 der Motion als Postulat zu überweisen. Es ist sinnvoll, wenn hier diese Meinung bekanntgegeben wird. Im Votum von Herrn Frick kam die Meinung der Kommis- sion nicht richtig zum Ausdruck. Er stellte die Sache so dar, als wollte die Kommission von dieser Ziffer 2 überhaupt nichts wissen. Die Meinung war, man wolle dem Bundesrat völlige Freiheit lassen, um eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Das war der Sinn und nicht die Kantonalisierung dieses Auftrages. Wenn aber jetzt die Meinung so ist, wie Herr Frick dies dar- stellt, ist es sinnvoll, ein Gegengewicht zu schaffen und diese Ziffer 2 als Postulat zu überweisen. Ich bitte Sie um Zustimmung.
Frick: Ich war nicht Kommissionssprecher. Ich spreche im ei- genen Namen und gebe meine Meinung wieder, die mit dem Antrag der Kommission übereinstimmt.
Ich möchte festhalten, dass es bereits in der Kommission nach langem Ringen ein Kompromiss war, nur die Ziffer 1 zu über- weisen. Wir haben diese Lösung den anderen Lösungen vor- gezogen, nämlich das Ganze als Postulat zu überweisen, aber auch der dritten Lösung, welche jetzt Herr Ogi im nachhinein nochmals beantragt. Die Kommission hat diese Lösung nach langer Diskussion und mit guten Gründen einstimmig abge- lehnt
Ziff. 1 - Ch. 1 Ueberwiesen - Transmis
Ziff. 2 - Ch. 2
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Dagegen
21 Stimmen 12 Stimmen
92.3019
Motion Loretan Elektrizitätsgesetz. Aenderung von Artikel 5 Loi fédérale concernant les installations électriques. Modification de l'article 5
Wortlaut der Motion vom 30. Januar 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes vorzuschlagen, in dem Sinne, dass die PTT Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte für Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und der- gleichen eine angemessene Entschädigung zu entrichten ha- ben.
Texte de la motion du 30 janvier 1992
Le Conseil fédéral est chargé de proposer une modification de l'article 5 de la loi fédérale concernant les installations électri- ques prévoyant que les PTT indemnisent les cantons et les communes de manière adéquate pour le droit d'établir des li- gnes téléphoniques et télégraphiques souterraines sur le do- maine public (places, rues ou canaux par exemple).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Bloetzer, Bühler Ro- bert, Büttiker, Huber, Rhyner, Schiesser, Seiler Bernhard (8)
Loretan: Mit meiner Motion, die von acht Kolleginnen und Kol- legen mitunterzeichnet wurde, will ich den Bundesrat beauftra- gen, eine Aenderung von Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes in die Wege zu leiten, in dem Sinne, dass die PTT-Betriebe in Zu-
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Motion Loretan
kunft den Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte für Telefon- und Telegrafenleitungen bei öffentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen usw. eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben.
Ausgangspunkt der Motion sind das neue Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 sowie eine darauf gestützt erlassene neue Fernmeldeverordnung. Mit dieser neuen Verordnung wurde auch Artikel 29 der bisherigen Telefonordnung aufgehoben, welcher vorsah, dass den Kantonsregierungen am Amtssitz sowie den Gemeinden, in deren Gebiet eine Telefonzentrale besteht, ein Teil der Telefonhauptanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Dies, wie Artikel 29 ausdrücklich be- sagte, als «Gegenleistung» unter anderem für die Durchlei- tungsrechte in öffentlichen Strassen usw., die den PTT-Betrie- ben gemäss Artikel 5 des Elektrizitätsgesetzes von Kantonen und Gemeinden unentgeltlich überlassen werden müssen. Die «Gegenleistung» macht zum Beispiel für den Kanton Grau- bünden und die Stadt Chur immerhin eine jährliche Einspa- rung von 11 000 Franken aus.
Die neue Fernmeldeverordnung kennt diese kleine Geste ge- genüber Kantonen und Gemeinden nicht mehr. Die Begrün- dung der PTT lautet, das neue Fernmeldegesetz erlaube es nicht mehr, Gratistelefonanschlüsse zu gewähren. Artikel 44 des neuen Fernmeldegesetzes, auf welchen sich die PTT- Generaldirektion sowie, im Rahmen von Korrespondenzen mit dem Schweizerischen Städteverband auch der Vorsteher des EVED - hier im Saale anwesend - berufen, nimmt mit keinem Wort auf den mit meiner Motion aufgegriffenen Fall Bezug. Es ist eine reine Auslegungsfrage, ob Artikel 44 des Fernmel- degesetzes die Weiterführung der bisherigen Ordnung, eben Gratisdurchleitungsrechte für die PTT-Betriebe gegen ein be- scheidenes Entgegenkommen im Rahmen von Gratisan- schlüssen für Kantone und Gemeinden, erlaubt oder nicht. Der Bundesrat war offenbar beim Erlass der neuen Fernmel- deverordnung der Meinung, Artikel 44 des Gesetzes verbiete die bisher per saldo sehr zugunsten der PTT laufende Lösung. Der Bundesrat «erwischte» die Kantone und Gemeinden bei der Vorbereitung der neuen Verordnung über die Fernmelde- dienste recht eigentlich. Es wäre Aufgabe der zuständigen Verwaltung gewesen, die direkt betroffenen Gemeinwesen über diese Aenderungsabsicht rechtzeitig und offen zu orien- tieren, damit man noch hätte intervenieren können.
Nun, gehen wir von der neuen Situation aus. Dann muss logi- scherweise, wenn die eine Gratisleistung entfällt, die Gratiste- lefonanschlüsse nämlich, im Interesse der von den PTT immer wieder bemühten Kostentransparenz auch die entsprechende Gratisleistung auf der anderen Seite entfallen, das heisst der Zwang zur unentgeltlichen Gewährung von Durchleitungs- rechten durch Kantone und Gemeinden zugunsten der PTT- Betriebe gemäss dem geltenden Artikel 5 des Elektrizitätsge- setzes. Er muss aufgehoben oder geändert werden.
Dies ist die Forderung meiner Motion; es sei denn, der Bun- desrat erkläre sich bereit, durch eine Aenderung der Fernmel- deverordnung - soeben erlassen - die bisherige Regelung weiterlaufen zu lassen, was für die PTT-Betriebe finanziell zwei- fellos von Vorteil wäre, denn per saldo dürften die Entschä- digungen für Durchleitungsrechte an Kantone und Gemein- den - die ihnen zustehen - um einiges höher liegen als der Be- trag, den die bis heute gewährten Gratisleitungen für Telefon- anschlüsse ausmachen. Wenn schon glasklare Kostentrans- parenz - z. B. bei den Telefonanschluss-Rechnungen -, dann überall, auch in bezug auf die Abgeltung für Durchleitungs- rechte an Kantone und Gemeinden.
Die vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegte neue Ordnung dürfte die Fernmeldedirektionen in den Regio- nen nicht besonders freuen. Sie haben nämlich Kantonen, Städten und Gemeinden die unangenehme Botschaft über- mitteln müssen. Sie sind immer wieder auf die gute Zusam- menarbeit mit diesen Körperschaften angewiesen. Diese wird durch das Vorgehen des Bundesrates gewiss nicht gefördert. Der Bundesrat möge sich also überlegen, ob er nicht besser überprüfen lassen will, ob die bisherige bewährte und allseits akzeptierte Regelung nicht wieder eingeführt werden kann. Ar- tikel 44 des Fernmeldegesetzes verbietet dies nicht.
Wenn der Bundesrat das nicht will, so muss er fairerweise
meine Motion aus Gründen der föderalen Gerechtigkeit und aus Gründen der immer wieder beschworenen Kostentrans- parenz als Auftrag entgegennehmen, Artikel 5 des Elektrizi- tätsgesetzes und allenfalls auch weitere Artikel zu ändern. Ein anderes Verhalten - Herr Bundesrat Ogi, ich sage das mit aller Deutlichkeit - verstösst gegen Treu und Glauben, gegen ein Prinzip, das auch im Verhältnis und im Verkehr zwischen Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden anderseits Gel- tung beanspruchen darf.
Damit ich nicht noch einmal sprechen muss, ein weiteres Ge- genargument zur zu erwartenden Stellungnahme des Bun- desrates: In der schriftlichen Stellungnahme der Landesregie- rung zur analogen Motion Scheidegger im Nationalrat operiert der Bundesrat mit dem Argument, die aus der Abgeltung von Durchleitungsrechten neu entstehenden Kostensteigerungen würden zwangsläufig in eine Benachteiligung der Rand- und Bergregionen umgemünzt. Die PTT-Betriebe wären gezwun- gen, bei der Erschliessung der Randgebiete und der Bergge- biete, wo die Erstellung von Netzen unrentabel sei, Abstriche zu machen.
Diese Argumentation wirkt doch etwas an den Haaren herbei- gezogen. Ihre Absurdität wird schon allein durch die Tatsache widerlegt, dass es ausgerechnet der Kanton Graubünden und die Stadt Chur sind - die selber einigermassen repräsentative Beispiele für ein Randregionenschicksal sind -, welche gegen die neue Regelung als erste angetreten sind.
Man kann und muss Mehrkosten, vor allem dann, wenn sie nicht unbedingt - wie vorliegendes Beispiel zeigt - zwingend sind, durch Rationalisierungen, andere Massnahmen usw. auffangen und darf nicht Kundenkreise benachteiligen, die ei- nem offenbar nicht so sehr am Herzen liegen.
Ich bitte den Bundesrat, diese meine Ueberlegungen zu wür- digen, die Motion entgegenzunehmen. Für den Fall, dass er dies nicht tun möchte, bitte ich Sie, die Motion dem Bundesrat als Auftrag zu überweisen.
Bundesrat Ogi: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Po- stulat entgegenzunehmen.
An die Adresse von Herrn Loretan möchte ich sagen: Wir wür- digen selbstverständlich alle Ihre Ueberlegungen, aber wir können auch zu einem andern Schluss kommen. Ich möchte Ihnen jetzt begründen, weshalb wir zu einem andern Schluss gekommen sind, obwohl Sie dann vielleicht sagen, das sei ab- surd, das sei an den Haaren herbeigezogen, wie Sie das in Ih- rer Begründung bereits vorausschauend einfliessen liessen.
Sehen Sie, Herr Loretan, weder das Radio- und Fernsehge- setz noch das neue Fernmeldegesetz sehen eine tarifmässige Privilegierung der Kantone vor. Der Grund für die Kostenbe- freiung der PTT-Betriebe bei der Benutzung des öffentlichen Bodens liegt in den sonst schon hohen Kosten für die Erstel- lung der Netze, die indirekt als Infrastrukturbeitrag den Ge- meinwesen und damit auch den Kantonen und den Gemein- den von grossem Nutzen sind. Wir haben ja vor einigen Stun- den ein kleines Beispiel gehabt Ich erwähne nur das Stich- wort Natel C. Weil 5 Prozent der Teilnehmeranschlüsse in den Ballungsgebieten 43 Prozent des Fernmeldeertrages bringen, während 50 Prozent der Kunden, die sich namentlich in infra- strukturschwachen Gebieten befinden, lediglich 10 Prozent des Fernmeldeertrages bringen, besteht die Gefahr - schauen Sie zu Ihrem Nachbarn rechts - der Benachteiligung von Rand- und Berggebieten.
Die PTT-Betriebe müssten wegen des Kostendrucks bei der Erschliessung dieser wenig rentablen Gebiete Abstriche ma- chen. Dies wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Das wollen Sie, Herr Loretan, wenn ich an Ihre Herkunft denke, sicher hier mit Ihrer Motion auch nicht auslösen. Die Kantone könnten zudem über die Kostenfrage faktisch Einfluss auf die Linien- führungshoheit des Bundes nehmen. Das können wir nicht zu- lassen.
Eine Kostenpflicht der PTT-Betriebe würde einerseits eine Ko- stensteigerung und einen enormen administrativen Aufwand bewirken. Andererseits müsste auch Artikel 8 des EIG in dem Sinne geändert werden, dass inskünftig der Verursacher die Kosten für die Leitungsverlegung zu übernehmen hätte. Da- durch würde der aus einer Durchleitungsentschädigung resul-
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Motion (Lauber-)Küchler
tierende Vorteil für die Kantone wieder mehr oder weniger auf- gehoben und das Ziel oder die Zielsetzung somit nicht er- reicht.
Es besteht deshalb kein Grund, das seit Jahrzehnten be- währte System jetzt zu ändern. Hingegen kann das Anliegen erneut geprüft werden, wenn die Verordnung zum Fernmelde- gesetz etwas angelaufen ist, erste Erfahrungen gezeitigt hat und das aus dem Jahre 1902 stammende EIG aus einem an- deren Grund geändert werden muss.
Ich bitte Sie deshalb, gegenüber Rand- und Berggebieten nicht diskriminierend zu wirken und Ihr Anliegen, Herr Loretan, als Postulat zu vertreten.
Loretan: Es fällt mir etwas schwer, die - zugegebenermassen übliche - Umwandlungsprozedur mitzumachen. Ich erkläre mich aber bereit, die Motion in ein Postulat umwandeln zu las- sen, ohne indessen die Argumentation des Bundesrates bis zum letzten anzuerkennen. Ich habe mich bereits zur Beweis- führung des Bundesrates geäussert und möchte meine Aus- führungen nicht wiederholen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3340
Motion (Lauber-)Küchler Hilfsfonds zur Bevorschussung von Finanzmitteln an Gemeinden für die Schadenbehebung aus schweren Naturkatastrophen Cataclysmes. Fonds d'aide aux communes
Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, einen Fonds zu schaffen und zu äufnen, aus dem Gemeinden bei schweren Naturkatastro- phen Finanzmittel rasch und pragmatisch zur Vorfinanzierung der Schadenbehebung abrufen können. Ziel soll es sein, dass schwer getroffenen Gemeinden keine kostspielige Verzinsung von Vorfinanzierungen für Wiederinstandstellungsarbeiten an- fällt Bereitgestellte Vorschusszahlungen gehen vollumfäng- lich in den Fonds zurück, wenn die Endabrechnungen über Subventionen durch Kantone und Bund vorliegen bzw. diese Zahlungen erfolgt sind.
Texte de la motion du 2 octobre 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'instituer et d'alimenter un fonds auquel pourront faire appel, rapidement et aisément, les communes touchées par de graves catastrophes naturelles et vue du préfinancement des mesures de remise en état. L'ob- jectif est d'éviter aux communes les importantes charges d'in- térêts résultant du préfinancement de ces travaux. Les acomp- tes versés seront intégralement remboursés au fonds lorsque les cantons et la Confédération auront établi le décompte final des subventions, ou lorsque les versements seront inter- venus.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bühler Robert, Bührer, Cavadini Jean, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Dobler, Ducret, Flückiger, Gadient, Gautier, Huber, Hunziker, Iten Andreas, Jaggi, Jagmetti, Jelmini, Kündig, Masoni, Meier Josi, Miville, Onken, Piller, Reichmuth, Reymond, Roth, Rüesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schoch, Schönenberger, Seiler Bernhard, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (39)
Küchler: Unser Land ist in den letzten Jahren immer wieder von schweren Naturkatastrophen heimgesucht worden. Ich möchte lediglich vier erwähnen:
den Felssturz in meinem Heimatkanton Obwalden in der Ge- meinde Giswil im Jahre 1986,
die schweren Unwetterschäden im Urnerland 1987,
die Sturmschäden vom Frühjahr 1990, und
den Felssturz in Randa im Jahre 1991.
Die Schadenbehebung und der dazu notwendige Mittelein- satz sind bei solchen Katastrophen jeweils der eine Aspekt, die Finanzierung der Wiederinstandstellung der andere.
Beim Felssturz in Giswil beispielsweise wurde damals der kan- tonale Notstand ausgerufen, und der Bundesrat erklärte sich bereit, sämtliche Kosten des Truppeneinsatzes zu überneh- men. Die zu bauende Notstrasse wurde mit 93 Prozent aus Bundesmitteln finanziert. Auch bei der Behebung der Unwet- terschäden im Urnerland und der Sturmschäden im Jah- re 1990 hat der Bund in generöser Weise geholfen.
Bei all dieser Bundeshilfe, die ich an dieser Stelle nochmals verdanken möchte, Herr Bundesrat, gilt es doch festzuhalten, dass es den jeweils betroffenen Gemeinden mit ihrem meist sehr engen Finanzhaushalt ausserordentlich schwerfällt, zu- sätzlich für Sonderfinanzierungen zur Wiederinstandstellung von Naturschäden aufzukommen und diese Sonderfinanzie- rungsmassnahmen ohne namhafte und dauerhafte Belastun- gen zu tragen.
Gerade solch grosse finanzielle Belastungen traten beson- ders beim Felssturz im Jahre 1991 in Randa zutage. Die Ge- meinde Randa mit einem Steueraufkommen von rund 400 000 Franken pro Jahr hatte bis Ende 1991 Gesamtauslagen von rund 40 Millionen Franken zu tätigen. Es dauerte Monate, bis gewisse Mittel freigestellt werden konnten. Besonders schwer wog der Sachverhalt, wonach sich die Gemeinde für die lau- fend zu bewerkstelligenden Auslagen stark verschulden musste und für sehr hohe Zinskosten aufzukommen hatte. Auch wenn sich damals Bund und Kanton rasch an Ort und Stelle zu solidarischem Handeln ausgesprochen hatten, war doch der Gang durch all die Instanzen langwierig und aufwen- dig. Vor allem aber konnte eines nicht bewerkstelligt werden, nämlich die rasche Verfügbarmachung von genügend Mitteln. Kanton und Bund hatten zwar nach einer gewissen Zeit ihre Zahlungen auf der Basis von Zwischenabrechnungen begon- nen, aber alles in allem ist der Gemeinde Randa eine Finanz- last allein für die Schuldendienste entstanden, die ihr noch viele Jahre schwer zu schaffen machen wird.
Aehnliches könnte auch für kommende schwer getroffene Ge- meinwesen der Fall sein. Es stellt sich daher ganz generell die Frage, ob der Bund zwecks einer raschen Bereitschaft im Ka- tastrophenfall wie auch aus Solidarität mit den Kantonen und den Gemeinden nicht einen Hilfsfonds schaffen sollte - ich denke an eine Grössenordnung von 20 Millionen bis 30 Millio- nen Franken -, aus welchem durch schwere Naturkatastro- phen geschädigten Gemeinwesen rasch und vorübergehend Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten, bis die Wieder- herstellung der normalen Zustände erfolgt ist. Es gilt vor allem zu vermeiden, dass den geprüften Gemeinden hohe Zinsla- sten aus Verschuldung wegen Naturkatastrophen anfallen, nur weil das System der Subventionen von Kanton und Bund wegen gesetzlicher Auflagen langsam anläuft und keine Vorfi- nanzierungen ermöglicht. Diese völlig unnötigen Zinslasten sollten einer Gemeinde durch eine sofortige Bereitstellung notwendiger Finanzmittel erspart werden, indem man sie nämlich gar nicht erst entstehen lässt.
Aus all diesen Ueberlegungen heraus ersuche ich Sie, Herr Bundesrat, die von den Mitunterzeichnern mitgetragene Mo- tion entgegenzunehmen und einen Fonds zu äufnen, aus dem Gemeinden bei schweren Naturkatastrophen rasch und prag- matisch Finanzmittel zur Vorfinanzierung der Schadenbehe- bung abrufen können.
Bundesrat Ogi: Der Bundesrat ist bereit, diese Motion als Po- stulat engegenzunehmen, obwohl seinerzeit, am 2. Oktober 1991, 40 Ständeräte den ursprünglich von Herrn Lauber ein- gereichten Vorstoss für eine Motion unterschrieben haben. Wir hatten Naturkatastrophen. Aber in all diesen Fällen - sie
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Motion Loretan Elektrizitätsgesetz. Aenderung von Artikel 5 Motion Loretan Loi fédérale concernant les installations électriques. Modification de l'article 5
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Sommersession
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Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3019
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Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1992 - 17:00
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Data
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