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Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil)
Art. 6 Abs. 1, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 1, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Abs. 1 - Al. 1
Schiesser, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat einen Ein- schub vorgenommen und damit eine Klarstellung gebracht. Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Schiesser, Berichterstatter: Die Kommission beantragt ihrem Rat, in diesem Punkt dem Nationalrat zu folgen und die Diffe- renz dadurch zu beseitigen.
Worum geht es? Auf Antrag von Kollege Frick hat unser Rat am 4. März 1992 beschlossen, jedem Betroffenen das Recht ein- zuräumen, die Vernichtung der ihn betreffenden Aktenstellen zu verlangen. Der Nationalrat hat diese Bestimmung praktisch diskussionslos gestrichen. Niemand hat im Nationalrat unse- ren Beschluss aufgenommen. Ich möchte ganz kurz die Gründe darlegen, weshalb Ihnen Ihre Kommission beantragt, vom ursprünglichen Beschluss abzugehen:
Kollege Frick hat mit seinem Antrag versucht, einen Kompro- miss zwischen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und der Wahrung der Interessen der Geschichtsforschung zu er- reichen. Die weitere Behandlung im Nationalrat hat gezeigt, dass ein solcher Kompromiss praktisch nicht möglich ist. Ent- weder vernichtet man alle Akten und wahrt die Persönlichkeits- rechte umfassend, oder man bewahrt alle Akten auf und ent- scheidet sich für den Vorrang der Interessen der Geschichts- forschung.
Anlässlich der Beratung in unserem Rat wurde auf den enor- men Aufwand aufmerksam gemacht, der mit dem Antrag Frick verbunden ist. Wären die Dossiers nach Personen zusammen- gestellt, so wäre es ein leichtes, die Akten, die eine Person be- treffen, zu vernichten. Die Dossiers sind aber nach Sachkrite- rien geordnet. Ein und dieselbe Person, die die Vernichtung der sie betreffenden Dossierstellen verlangt, kann unter Um- ständen in zahlreichen Dossiers verzeichnet sein. Alle diese Stellen wären herauszusuchen und abzudecken, da ja das Original nicht vernichtet werden kann, wenn noch andere Ein- träge über andere Personen vorhanden sind.
Unser Beschluss räumt auch solchen Verzeichneten, die kein Einsichtsgesuch gestellt haben, das Recht ein, die Vernich- tung der sie betreffenden Dossiereinträge zu verlangen. Dem- zufolge könnten nicht nur die 39 000 Gesuchsteller, sondern theoretisch alle Fichierten einen solchen Antrag stellen. Es ist absolut unmöglich, eine einigermassen verlässliche Aussage über den Aufwand zu machen, der mit diesem Artikel 6 Ab- satz 4 verbunden sein kann. Der Aufwand kann erträglich sein, er kann aber auch ins Unermessliche steigen.
Sie entscheiden. Ich bitte Sie, bei diesem Entscheid zu beach- ten, dass es wohl kaum möglich sein dürfte, das mit Absatz 4 eingeräumte Recht in einer dritten Runde wieder einzuschrän- ken, sollte es sich erweisen, dass der Aufwand untragbar wäre.
Mit Absatz 4 haben wir jedem Verzeichneten die Möglichkeit eröffnet, die ihn betreffenden Einträge vernichten zu lassen. Darunter fallen alle Organisationen und Personen, auch sol- che, deren Tätigkeiten wir gerne der Nachwelt erhalten hätten. Auch nach Ablauf der in Absatz 3 enthaltenen Sperrfrist von 50 Jahren erhält nicht jedermann unbeschränkt Einsicht in die archivierten Akten. Es muss in jedem Fall ein hinreichendes In- teresse geltend gemacht werden. Ich bitte Sie, auch dies zu berücksichtigen und aus all den dargelegten Gründen dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser, Berichterstatter: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: Hier handelt es sich um eine rein redaktionelle Aenderung; wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Schiesser, Berichterstatter: Wir kommen zur letzten Differenz. Es handelt sich um eine Differenz von einigem Gewicht; es geht um den Rechtsschutz. Hier beantragt Ihnen die Kommis- sion, am früheren Beschluss festzuhalten.
Gegen Verfügungen des Sonderbeauftragten ist nach unse- rem Beschluss beim EJPD Beschwerde zu führen. Dessen Entscheide unterliegen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beziehungs- weise nach Massgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Beschwerde an den Bundesrat, soweit es um Fragen des Staatsschutzes geht. In Ausnahmefällen wird die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben sein. Der Beschluss des Nationalrates sollte auf keinen Fall Gesetz werden. Dieser Beschluss sieht gegen den Entscheid des Sonderbeauftragten direkt die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht vor. Ein solcher Rechtsmittel- weg hätte auf die Belastung des Bundesgerichtes enorme Auswirkungen und würde alles, was wir bisher zu dessen Ent- lastung vorgekehrt haben, wohl mit einem Schlag zunichte machen.
Das ist der wesentliche Grund, weshalb Ihnen Ihre Kommis- sion beantragt, am früheren Beschluss festzuhalten und nicht auf die Linie des Nationalrates einzuschwenken.
Angenommen - Adopté
(Unruhe auf der Tribüne - Manifestation dans les tribunes)
Präsidentin: Auch für die Tribünenbenutzer gilt: An den Bera- tungen wird nur teilgenommen, wenn die Präsidentin das Wort erteilt. (Heiterkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.010
Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil) Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 27. Januar 1992 (BBI !I 1) Message et projets de lois du 27 janvier 1992 (FF II 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
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E
11 juin 1992
Jagmetti, Berichterstatter: Die heutige Regelung der landwirt- schaftlichen Berufsbildung ist knapp 20 Jahre alt Ich will nicht behaupten, dass 20 Jahre die Halbwertszeit der Bundesge- setzgebung sei und dass wir nach dieser Zeit unbedingt eine Revision durchführen müssten, um den Gesetzen wieder zu voller Blüte zu verhelfen. Aber es ist unverkennbar, dass sich in der Landwirtschaft in diesen knapp 20 Jahren Veränderungen ergeben haben, die sehr wichtig sind, dass die Landwirtschaft vor veränderten Herausforderungen steht, auf die sie neue Antworten finden muss, und dass eine junge bäuerliche Gene- ration heranwächst, die sich diesen neuen Herausforderun- gen stellen will und muss.
Das ist der Grund, der zur Revision der Bestimmungen führt, wenn ich das auf einen ganz einfachen Nenner zu bringen ver- suche. Durch die Revision des Landwirtschaftsgesetzes soll auf die neuen Anforderungen geantwortet werden, unter de- nen ich - wie der Bundesrat - die Oekologie besonders her- vorheben möchte. Sie ist gewiss nicht die einzige neue Her- ausforderung, aber sie ist eine sehr wichtige Herausforde- rung, mit der sich die Landwirtschaft befasst und die uns zur Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes im Frühjahr mitver- anlasst hat. Sie muss nun auch in der Berufsbildung ihren Nie- derschlag finden.
Die Berufsbildung soll dabei - das ist ein erziehungspoliti- sches Anliegen - durchlässiger werden, damit ein einmal ein- geschlagener Weg nicht notwendigerweise bis zum Ende ge- gangen werden muss, wenn man unter Umständen plötzlich merkt, dass man eigentlich nicht den idealen Weg gewählt hat. Die Ausbildung soll auch hier durchlässiger, der Uebergang von einer Form zur andern leichter werden.
Schliesslich - auch das ein allgemeines erziehungspoliti- sches Anliegen - ist die Weiterbildung neu zu gestalten und auszubauen. Die «formation continue», die wir ja in vielen Be- rufszweigen kennen, ist auch in der Landwirtschaft notwendig, und eine Weiterbildung in den verschiedensten Formen ist an- zustreben. Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Bereich der Berufsbildung schlagen wir nicht vollkommen neue Wege ein, aber wir können die Berufsbildung an die neuen Gegebenheiten anpassen und sie damit aufdatieren.
Die Kommission war der Meinung, dass es eigentlich ange- messen wäre, die landwirtschaftliche Berufsbildung geset- zestechnisch in die allgemeine Berufsbildung zu integrieren, diese Bestimmungen also aus dem Landwirtschaftsgesetz herauszunehmen und in das Berufsbildungsgesetz aufzuneh- men. Wir haben den Bundesrat um einen ergänzenden Be- richt ersucht, haben ihn erhalten - wir bedanken uns dafür - und haben uns etwas schweren Herzens den Schlussfolge- rungen gefügt. Es wurde dargelegt, dass der Einbezug ins Be- rufsbildungsgesetz die Gesetzgebungsarbeiten stark verzö- gern würde, dass neue Ansätze gesucht werden müssten. Es sei aber möglich, die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem Landwirtschaftsgesetz und die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz inhaltlich zu koordinieren, ohne dass man beides im gleichen Gesetz regle.
Die Anwendung würde eine gewisse Einheitlichkeit aufwei- sen, sind doch beide zuständigen Bundesämter, das Bundes- amt für Landwirtschaft wie auch das Biga, das sich mit dem Berufsbildungsgesetz befasst, im Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement beheimatet Durch die kluge Hand des Departementsvorstehers können die Verbindungen unter den Bundesämtern hergestellt werden. Das hat die Kommission veranlasst nachzugeben, und im übrigen ist sie dem Bundes- rat dankbar, wenn diese Koordination dann auch konsequent durchgeführt wird.
Eine Sorge in der Kommission war die Anzahl der jungen Ab- solventen der landwirtschaftlichen Ausbildung. Sie finden in der Botschaft entsprechende Angaben mit Kurven, die nicht nach oben zeigen, sondern nach unten tendieren. Diese Ent- wicklung habe ich im eigenen Kanton zur Kenntnis nehmen müssen. Unsere Landwirtschaftsschulen haben einen sehr starken Rückgang an Schülerzahlen zu verzeichnen. Ich be- daure das und möchte der Sorge der Kommission über diese Entwicklung Ausdruck geben. Gewiss, die Landwirtschaft be- findet sich in einem Strukturwandel, und dieser kommt in den Schülerzahlen zum Ausdruck. Aber es wäre ausserordentlich
zu bedauern, wenn der Beruf des Landwirtes bei der jungen Generation nicht mehr das Echo finden würde, das ihm zu- kommt und das für das gesellschaftliche System der Schweiz wesentlich ist.
Ich möchte Sie im Namen der Kommission bitten, auf die Vor- lage einzutreten.
Piller: Erlauben Sie mir eine kurze Bemerkung: Ich habe in der ersten Kommissionssitzung auch mitgeholfen, darauf hinzu- wirken, dass man doch überlegt, ob man diesen Teil der Be- rufsbildung nicht ins Berufsbildungsgesetz integrieren könnte.
Ich opponiere hier nicht, möchte aber meinem Bedauern Aus- druck geben, dass wir hier eine Gesetzesrevision machen, von der wir genau wissen, dass wir in einigen Jahren wieder über die Bücher gehen müssen. Wir haben hier die Ausbil- dung zum Ingenieur HTL drin. Wir wissen genau, dass im glei- chen Departement Delamuraz eine Gesetzesvorlage erarbei- tet wird, die die HTL-Ausbildung regelt, und zwar auf einem höheren Niveau. Wir haben das Berufsbildungsgesetz, das ei- gentlich alles abdeckt: von den hochmodernen Technologie- berufen bis zu den typisch handwerklichen Berufen wie Bäcker, Konditor, Schreiner usw. Meines Erachtens hätte man ohne grosse Anstrengungen wirklich den Schritt wagen kön- nen, die landwirtschaftliche Berufsbildung ins Berufsbildungs- gesetz zu integrieren. Man hätte Doppelspurigkeiten abbauen können, ohne dass das Ausbildungsniveau gelitten hätte; im Gegenteil, unser Berufsbildungsgesetz ist ein hervorragendes Gesetz, und unsere Berufsausbildung ist hervorragend. Wir hätten diese Integration machen können, leider ist es nicht ge- schehen. Ich bedaure das sehr, und ich sage noch einmal: Wir verschleissen hier Kräfte, indem wir Sachen regeln, von denen wir genau wissen, dass wir sie in einem Jahr wieder revidieren müssen. In einem Jahr müssen wir so weit sein, dass die Inge- nieur-HTL-Ausbildung der Ausbildung an einer Fachhoch- schule gleichgesetzt wird. Wir haben das sogar im Legislatur- plan. Ich möchte hier zu Protokoll geben, dass ich das äus- serst bedaurlich finde, in einer Zeit, wo wir sagen, dass wir effi- zienter arbeiten müssen. Wir haben bei der Legislaturplanung gesagt, wir sollten weniger Gesetze machen, bessere Gesetze machen, aber wenn es dann konkret wird, bleibt das leider auf der Strecke.
Ich wollte also bloss festhalten, dass ich das bedaure, aber ich opponiere nicht. Der Zug in diese Richtung ist jetzt abge- fahren.
Ziegler Oswald: Ich wende mich nicht gegen das Eintreten, sondern werde für Eintreten stimmen. Bereits jetzt mache ich aber darauf aufmerksam, dass ich beantragen werde, Arti- kel 8a bis, wo es um die Anlehre geht, sei an die Kommission zurückzuweisen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je me bornerai à une seule remarque en ce qui concerne cette deuxième partie de la révi- sion de la loi, et plus particulièrement le rattachement de la for- mation professionnelle agricole à l'Office fédéral de l'agri- culture plutôt qu'à l'Office fédéral de l'industrie, des arts et mé- tiers et du travail. La raison en est qu'en matière de formation professionnelle agricole nous devons, certes, observer les mêmes règles générales que celles qui prévalent pour toutes les formations professionnelles dans tous les secteurs de la vie économique. Vous pouvez être certains de cette identité de principe, qui situe par conséquent les futurs agriculteurs exac- tement dans le même cadre législatif réglementaire général que les futurs ferblantiers ou les futurs menuisiers. Nous som- mes dans une filière qui obéit aux mêmes principes.
En revanche, il y a un certain nombre de spécificités dans la formation agricole qui lient de manière toute particulière cette formation à ceux qui ont la responsabilité, non seulement au niveau de la Confédération mais aussi au niveau des cantons, de formuler la politique agricole en général. Cette identité, cette liaison, nous la perdrions si nous rattachions dorénavant la formation professionnelle agricole à un autre office. A ce moment-là, il faudrait refaire un parcours de coordination en sens inverse de celui que nous voudrions encore renforcer et
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Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil)
que vous demandez dans vos interventions, Monsieur le prési- dent de la commission et Monsieur le vice-président du Conseil. C'est pour éviter cette démarche et pour garder ainsi à la formation agricole sa spécificité en liaison profonde avec la politique agricole que nous voulons maintenir l'apparte- nance de cette formation agricole à l'Office de l'agriculture. Qui plus est, dans la formation agricole il y a des secteurs qui n'existent pas dans d'autres secteurs de l'économie. Je pense tout particulièrement à la vulgarisation. Aussi bien l'enseigne- ment agricole, la formation professionnelle agricole que le per- fectionnement en cours de formation sont très directement liés à ces institutions de vulgarisation qui sont elles-mêmes très di- rectement liées, entre autres, à nos stations fédérales de re- cherches agronomiques. Il est bien clair que ces stations vont rester à leur place dans les organigrammes de la Confédéra- tion. En déplaçant la formation professionnelle agricole, nous aurions dès lors - et ce serait mauvais à mon avis - une césure entre les centres nourrissiers, les centres de réflexion, cultu- rels, dirais-je, de la formation agricole, détenus par l'OFAG-je parle notamment de ces centrales de vulgarisation et, davan- tage encore, des stations de recherches, et la formation pro- fessionnelle agricole.
Au total, les arguments qui valent pour le rattachement de la formation agricole professionnelle au Département de l'éco- nomie publique bien sûr, mais plus particulièrement à l'Office fédéral de l'agriculture, l'emportent sur les autres arguments qui veulent rattacher à l'OFIAMT cette formation profession- nelle. Mais, bien sûr, cela doit marcher par la «kluge Hand» que le rapporteur a bien voulu trouver au Chef du départe- ment, et je ne doute pas que ce soit une constante dans ce dé- partement que d'avoir des «kluge Hände». Nous devons dès lors, à défaut d'avoir des «kluge Köpfe», assurer la coordina- tion entre les offices, comme l'a demandé également le vice- président du Conseil des Etats.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Cavelty Abs. 1
Die landwirtschaftliche Berufsbildung soll:
a die Ideale, Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung eines landwirtschaftlichen Berufes erforderlich sind;
Art. 5
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Cavelty Al. 1
La formation professionnelle agricole vise à:
a. Procurer les idéaux, les connaissances et le savoir-faire ...
Abs. 1 - Al. 1
Cavelty: Eines der wichtigsten Fundamente für den Bestand unserer Landwirtschaft, besonders im Berggebiet, ist der Idea- lismus, der unsere Bauern bisher zum Ausharren trotz wesent- lich schlechteren materiellen Bedingungen veranlasst hat.
Eine Bäuerin und ein Bauer sind nicht nur fachlich versierte Züchter, spezialisierte Techniker und sensibilisierte Kauf- leute-ja, sie sind dies nicht einmal in erster Linie und sollen es auch nicht sein -, sie sind in erster Linie Idealisten mit Liebe zur Natur, zur Umwelt, zur Selbständigkeit und zur Freiheit Ich will nicht nostalgisch werden und unser rätoromanisches Na- tionallied «Il pur souveran» mit der «libra paupradat» anstim- men; aber im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsgesetz und mit der Berufsbildung der künftigen Bauern muss ich doch daran erinnern, dass man die idealistische Seite nicht vergessen soll.
Natürlich kann der Bauer nicht vom Idealismus allein leben, aber ohne kann er es auch nicht tun. Die materielle Sicherstel- lung unserer Bauern ist dringend notwendig und muss mit al- len Mitteln forciert werden; dies nicht nur, weil sie unsere Er- nährung in unsicheren Zeiten sicherstellen, sondern weil sie ausserhalb der Agglomerationen und zum Teil in abgelege- nen Gegenden leben und arbeiten und deshalb für den Be- stand der Schweiz notwendig sind.
Eine Bäuerin und ein Bauer im Berggebiet haben nicht nur ei- nen Beruf, sondern Dutzende von Berufen, die sie ohne Ferien und rund um die Uhr ausüben, weil sie nicht für jede Arbeit zum Spezialisten gehen können. Ein Bauer braucht Ideale, nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten. Dies ist heute mehr denn je von Bedeutung und soll auch im revidierten Landwirt- schaftsgesetz, und zwar an prominenter Stelle, zum sichtba- ren Ausdruck kommen.
Darum beantrage ich eine entsprechende Ergänzung bei Arti- kel 5 Absatz 1 Litera a, wonach neben Kenntnissen und Fertig- keiten auch Ideale bei der Berufsausbildung vermittelt werden sollten. Gerade in der heutigen Situation ist diese Ergänzung im Sinne einer deklamatorischen Aussage sinnvoll.
Quant à la traduction de mon amendement, je ne suis pas sûr qu'elle soit juste. Je préfèrerais plutôt parler de «transmettre l'idéal» et non de «procurer les idéaux». Je pense que c'est une question qui sera résolue par la commission de rédaction. Ich bitte Sie, meinen Antrag in diesem Sinne gutzuheissen.
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 5 präzisiert den Auftrag. Er legt fest, was unter landwirtschaftlicher Berufsbildung zu ver- stehen ist, was dazu gehört und wie sie aufgebaut ist; insofern hat er programmatischen Charakter. Die Kommission emp- fiehlt Ihnen, dieser programmatischen Norm zuzustimmen. Die Ergänzung, die Herr Cavelty vorschlägt, lag der Kommis- sion nicht vor, deshalb kann ich nicht namens der Kommis- sion dazu sprechen; ich erlaube mir aber, meine persönliche Auffassung kurz darzulegen:
Der Beitrag der Landwirtschaft an die Kultur im ländlichen Raum wird im 7. Landwirtschaftsbericht - wie schon im 6. - hervorgehoben. Es ist für uns alle nicht nur unbestritten, son- dern wesentlich, dass die Bauernschaft durch ihre Arbeit, ihr Verhalten und ihre Ideale einen entscheidenden Beitrag zum kulturellen Leben und zur kulturellen Entwicklung leistet.
Zum Unterricht allgemein muss ich zwei Bemerkungen ma- chen: Wer unterrichtet, ohne Ideale zu haben, der ist am fal- schen Ort - kurz gesagt, aber ernst gemeint. Und wer unter- richtet, ohne auf die Wertordnung Bezug zu nehmen, der er- füllt seine Aufgabe nicht - nochmals in aller Kürze ausge- drückt. Was wir aber in der Ausbildung nicht wollen, ist eine «Monokultur», eine Indoktrination auf eine bestimmte Vorstel- lung; der Pluralismus muss unser ganzes Bildungssystem durchdringen, das halte ich für ausserordentlich wichtig. Des- halb, Herr Cavelty, bin ich etwas skeptisch, wenn man die Ide- ale hier nennt, weil man den Eindruck gewinnen könnte, Ihr Antrag sei auf eine Festlegung von Idealen im Unterricht aus- gerichtet. Ich kann mir nur schwer Unterrichtsstunden über Ideale vorstellen. Diese Ideale müssen in den allgemeinen Unterricht einfliessen. Das macht mich skeptisch gegenüber diesem Vorschlag - das ist meine ganz persönliche Beurtei- lung -, in der vollen Erkenntnis, dass die bäuerliche Kultur mit- getragen wird von den Idealen der daran Beteiligten und dass der Unterricht, den wir hier in erster Linie anvisieren, auf diesen Idealen aufbauen und sie vermitteln soll; im Sinne des Pluralis- mus und der Offenheit.
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Uhlmann: Ich wehre mich überhaupt nicht dagegen, dass der Bauer Idealist sein muss und sein soll. Ich glaube sagen zu können: Wenn ein junger Mensch, sei es nun eine junge ange- hende Bäuerin oder ein Bauer, nicht diese Ideale mit sich bringt, wird er oder sie diesen Beruf gar nie ergreifen. Ich glaube auch, dass Herr Cavelty in diesem Sinne schon recht hat. Es ist aber nicht nur beim Bauernberuf so, dass ein gewis- ser Idealismus vorherrschen oder mindestens die Freude am Beruf vorhanden sein soll.
Ich wehre mich auch nicht dagegen, das im Gesetz festzuhal- ten. Aber ich wehre mich dagegen, dass aus einer solchen Formulierung schliesslich abgeleitet werden könnte - das hat Herr Cavelty zwar verneint -, eine Bauernfamilie könnte oder sollte nur noch von Idealen leben. Das ist nicht der Sinn dieser Formulierung. Ich unterstelle das Herrn Cavelty auch in keiner Art und Weise. Er hat es auch klar gesagt. Aber wir müssen se- hen: Junge Bauernfamilien erleben die heutige Situation haut- nah, erleben hautnah, dass die Preise nicht nur stabilisiert, sondern zum Teil reduziert werden - nächste Woche wird im anderen Ratssaal um die Direktzahlungen gefeilscht. Sie sind noch nicht gesprochen. In unserem Saal - das muss ich sa- gen und darf auch ein Lob aussprechen - waren die Verhält- nisse klar. Und dann wird zusätzlich zu dieser harten Situation, die nicht überall verstanden wird, noch soviel von Idealen ge- sprochen! Ich möchte doch daran erinnern, dass vielleicht an- dere Berufszweige und Berufsgattungen auch einmal etwas an Idealismus denken könnten! Wir haben gestern die Gewäh- rung des Teuerungsausgleichs «mechanisiert». Ich habe nichts dagegen, die Teuerung soll ausgeglichen werden. Aber das sind dann schon zwei Paar Stiefel.
Ich möchte einfach mindestens soweit um Verständnis bitten, dass Bauernfamilien, die im Moment vielleicht etwas resignie- ren, dann nicht noch von Idealen leben müssen.
Jagmetti, Berichterstatter: Als Kommissionspräsident kann ich dazu nicht Stellung nehmen, aber persönlich scheint mir, wir sollten diesen Zusatz nicht ohne Abstimmung aufnehmen. Ich stelle Ihnen in meinem persönlichen Namen den Antrag, ihn nicht aufzunehmen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: N'ayant pas encore con- sulté le Conseil fédéral sur la proposition de M. Cavelty, dont je viens de prendre connaissance, c'est en mon nom que je m'exprime. Cette proposition porte en elle une part déclama- toire, elle est, par rapport à la rigueur des textes et de l'ordon- nance de loi, peut-être pas tout à fait à sa place et, à certains égards, elle enfonce des portes ouvertes, mais elle rappelle tout de même qu'il y a dans l'enseignement non seulement des valeurs techniques, scientifiques, strictement profession- nelles à faire valoir, mais aussi des valeurs éthiques, des com- posantes morales qui sont particulièrement le fait du métier de paysan et de la place que celui-ci doit jouer pour le maintien d'une société rurale dans notre pays.
Par conséquent, on doit dire aux éminents spécialistes dont cet enseignement professionnel regorge qu'au-delà de leur seul enseignement de spécialistes, il faut qu'ils n'oublient ja- mais d'apporter la touche éthique à ces jeunes futurs agri- culteurs. C'est un rappel utile et, nonobstant peut être le carac- tère un peu intempestif de l'insertion de ce rappel dans la loi, personnellement, je ne saurais m'y opposer.
En revanche, point de détail, M. Cavelty a raison de relever que la traduction française - langue que je maîtrise à peine mieux que la langue allemande - en notre possession n'est pas correcte. Il faudra apporter des modifications rédaction- nelles du moins dans la version rédigée dans ma langue ma- ternelle: en français «Muttersprache». Danke! (Hilarité)
Abstimmung - Vote Für den Antrag Cavelty Für den Antrag der Kommission
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
19 Stimmen 3 Stimmen
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4-6 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Der Bund sorgt für die Koordination des Unterrichts und der Betriebsberatung unter den Trägern ....
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1, 2, 4-6 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3 La Confédération veille à ce que la coordination de l'enseigne- ment et de la vulgarisation soit assurée . ...
Jagmetti, Berichterstatter: Zu Artikel 6 habe ich nur zwei Be- merkungen anzubringen.
Sie finden in der Botschaft den Hinweis darauf, dass man in Absatz 2 auch von der Landwirtin spricht, obwohl die Bäuerin- nenausbildung vom Berufsbildungsgesetz erfasst wird. Ich halte es für richtig, dass zur landwirtschaftlichen Ausbildung nicht nur die Ausbildung zum Landwirt, sondern auch die Aus- bildung zur Landwirtin mit allen Konsequenzen zählen kann und soll.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission auch hier, den bun- desrätlichen Antrag zu übernehmen.
Bei Absatz 3 schlägt Ihnen die Kommission eine Abweichung vor, und zwar indem sie nicht nur den Unterricht zu koordinie- ren vorschlägt, sondern auch die Betriebsberatung. Dieser Zu- satz der Kommission ergibt sich aus den Entscheidungen, die wir bei Artikel 11 zu treffen haben werden. Bei Artikel 11 erklä- ren wir die Betriebsberatung für obligatorisch, nicht nur für fa- kultativ. Sinngemäss scheint es der Kommission notwendig, hier auch die Betriebsberatung zu koordinieren und nicht nur den Unterricht.
Ich darf noch beifügen, dass Absatz 6 in der Kommission zu einer Debatte Anlass gab; es ging darum, ob es richtig sei, die Landjugendorganisationen und die Imker besonders zu er- wähnen, oder ob diese Organisationen in den allgemeinen Förderungsbestimmungen enthalten seien. Aber gerade für die Landjugendorganisationen wollten wir mit aller Deutlich- keit zum Ausdruck bringen, dass sie speziell gefördert werden sollen. Bei den Imkern bestünde die Gefahr, dass diese Gruppe von den Bestimmungen über die Berufsbildung nicht ganz erfasst würde.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission, dieser Lösung zu- zustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission
15 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Art. 7, 7a, 7b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 7a bringt zum Ausdruck, was unseren Vorstellungen entspricht, nämlich dass die Be- rufsbildung eine doppelte Trägerschaft haben soll: die Kan- tone einerseits und die Berufsorganisationen andererseits; das Ganze soll durch den Bund beaufsichtigt werden. Das kommt hier zum Ausdruck.
Die Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 8, 8a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil)
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Jagmetti, Berichterstatter: Ich kann mich gleich zu Artikel 8 und zu Artikel 8a äussern, weil sie ein Ganzes darstellen, näm- lich die Grundausbildung. Hier werden keine völlig neuen Wege beschritten, sondern es wird der neuen Entwicklung an- gepasst, was als klassische Berufsausbildung bezeichnet werden kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 8a bis (neu) Antrag der Kommission Abs. 1
Die Anlehre im Sinne dieses Gesetzes vermittelt Jugendli- chen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Ar- beitsprozesse. Sie dauert mindestens ein Jahr und soll zum Uebertritt in einen anderen Betrieb gleicher Art befähigen.
Abs. 2
Die Parteien haben einen Anlehrvertrag abzuschliessen. Abs. 3
Jugendliche in einer Anlehre müssen den beruflichen Unter- richt besuchen (Artikel 8b), der fachliche und allgemeinbil- dende Fächer umfasst
Abs. 4
Wer die Anlehre beendigt hat, erhält einen amtlichen Ausweis. Dieser enthält Angaben über die Dauer der Anlehre, Berufsbe- zeichnung und bestätigt den Besuch des beruflichen Unter- richtes. Der Ausweis wird von der kantonalen Behörde unter- zeichnet.
Abs. 5
Die Träger der Berufsbildung und die von ihnen beauftragten Organisationen erlassen die erforderlichen Vorschriften und Richtlinien (Artikel 7).
Abs. 6
Der Bund fördert durch Beiträge und andere Massnahmen die von Kantonen, beruflichen Schulen oder anderen Organisatio- nen veranstalteten Kurse.
Antrag Ziegler Oswald Rückweisung an die Kommission
Art. 8a bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
Les jeunes gens dont l'orientation est essentiellement prati- que acquièrent par la formation élémentaire au sens de la pré- sente loi l'habileté et les connaissances nécessaires à l'utilisa- tion de procédés simples de fabrication ou de travail. Cette for- mation dure au moins une année et doit leur permettre de pas- ser d'une entreprise à l'autre.
Al. 2
Les parties sont tenues de conclure un contrat. Al. 3
Les jeunes gens recevant la formation élémentaire sont tenus de suivre l'enseignement professionnel (article 8b), qui com- prend des branches techniques et des branches de culture générale.
Al. 4
Celui qui a terminé la formation élémentaire reçoit une attesta- tion officielle. Celle-ci portera mention de la durée de la forma- tion, de la dénomination de la profession aisni que de la fré- quentation de l'enseignement professionnel. L'attestation sera signée par l'autorité cantonale.
Al. 5
Les organes responsables de la formation professionnelle et les organisations mandatées par eux édictent les prescrip- tions et les instructions nécessaires (article 7).
Al. 6
La Confédération encourage par des subventions et d'autres mesures les cours organisés par les cantons, les écoles pro- fessionnelles ou d'autres organisations.
Ziegler Oswald: Ich spreche zu Artikel 8a bis (Anlehre) und beantrage Ihnen, diesen Artikel an die Kommission zurückzu- weisen. Eine Anlehre soll auch in der landwirtschaftlichen Be- rufsbildung möglich sein. Ob sie hier geregelt werden muss, lasse ich offen. Sie darf aber nicht so geregelt werden, wie das die Kommission beantragt. Offenbar ist Artikel 8a bis aus dem Berufsbildungsgesetz übernommen worden. Aber man hat es unterlassen, diesen übernommenen Artikel in den Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes einzufassen. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Kommissionspräsidenten muss festge- stellt werden: Man will die landwirtschaftliche Berufsbildung nicht im Berufsbildungsgesetz regeln, hat aber die Anlehre aus dem Berufsbildungsgesetz entlehnt, ohne sie anzu- passen.
Folgende Punkte zur Begründung - ich vergleiche dabei Arti- kel 8a dieses Gesetzes, der von der Berufslehre handelt, mit Artikel 8a bis (Anlehre):
Zu Absatz 1: Absatz 1 von Artikel 8a bis regelt für die Anlehre das, was Artikel 8a Absatz 1 für die Berufslehre regelt. Dort wird gesagt, die Berufslehre vermittle die «grundlegenden Kenntnisse und die praktischen Fertigkeiten». Ich mache dar- auf aufmerksam, dass Herr Cavelty hier die Ergänzung nicht verlangt hat. Ich meine, für die Anlehre würde das auch genü- gen. Aber ich kann mich auf jeden Fall nicht mit dem Schluss des ersten Absatzes von Artikel 8a bis einverstanden erklären, weil ich nicht weiss, was er aussagen will: «Sie dauert minde- stens ein Jahr und soll zum Uebertritt in einen anderen Betrieb gleicher Art befähigen.» Ich wiederhole: Dieser Satz ist aus dem Berufsbildungsgesetz übernommen, aber was das hier heissen soll, ist sehr unklar.
Zu Absatz 2: Die Parteien haben einen Anlehrvertrag abzu- schliessen. Bei der Berufslehre ist es klar gesagt: einen schrift- lichen Vertrag. Genügt bei der Anlehre ein mündlicher Vertrag, oder muss auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wer- den?
Zu Absatz 3: Artikel 8a regelt für die Berufslehre, wer ausbil- den kann, welche Voraussetzungen die Ausbildner erfüllen müssen. Bei der Anlehre wird dies nicht geregelt. Ich frage mich: Ist dies nicht notwendig, und wenn nicht, warum nicht? Absatz 4 von Artikel 8a regelt den Lohn des Lehrlings. Haben diejenigen, die nur eine Anlehre machen, keinen Anspruch auf Lohn? Ich meine, auch für die Anlehre sollte dieser geregelt werden. Was in Absatz 3 von Artikel 8a bis steht, scheint mir in Ordnung zu sein.
Zu Absatz 4: Ich frage mich, ob dies wirklich in ein Gesetz ge- hört. Ich stelle allerdings fest, dass es im Berufsbildungsge- setz, Artikel 49, unter Anlehre auch steht.
Zu Absatz 5: Diese Materie ist in Artikel 7a - nicht Artikel 7, wie im Entwurf der Kommission festgehalten - bereits geregelt Die Regelung darf hier nicht wiederholt werden. Wenn das für die Anlehre speziell geregelt werden muss, müsste es doch sicher auch für die Berufslehre speziell geregelt werden. Bei der Berufslehre aber stellt man ganz offensichtlich auf Arti- kel 7a ab.
Zu Absatz 6: Was haben diese Ausführungen überhaupt mit der Anlehre zu tun? Ich gebe zu: Auch dies hat man wieder aus dem Berufsbildungsgesetz übernommen. Ich meine aber, dass das, was man hier unter Anlehre regeln will, schon in Arti- kel 15 dieses Gesetzes geregelt ist. Was sagt dieser Absatz überhaupt aus? Das ist sehr unklar. Auf jeden Fall wird für die Berufslehre das gleiche nicht speziell geregelt.
Ich stelle fest, dass man aus dem Berufsbildungsgesetz Arti- kel 49 in etwa übernommen, diesen aber nicht angepasst hat. Ich beantrage, dieser Artikel sei an die Kommission zurückzu- weisen.
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission ist in der Zwick- mühle: Einerseits wünschte sie eine Angleichung der landwirt- schaftlichen Berufsbildung an das Berufsbildungsgesetz und hat deshalb diesen Artikel über die Anlehre übernommen, an- derseits soll sie den Besonderheiten der landwirtschaftlichen Berufsbildung Rechnung tragen. In der Kommission herrschte die Meinung vor, dass sich dieser Artikel tale quale auf die landwirtschaftliche Berufsbildung anwenden lasse. Wir sind also nicht einfach sang- und klanglos vom Berufsbildungsge-
Proposition Ziegler Oswald Renvoi à la commission
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Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
setz ausgegangen und haben diesen Artikel nicht einfach übertragen, sondern wir haben uns das überlegt und sind zur Auffassung gelangt, dass sich dieser Artikel übertragen lasse. Herr Ziegler Oswald ist abweichender Meinung. Ich muss sa- gen, dass die Kommission selbstverständlich bereit ist, ihre Gedanken weiterzuführen. Die Kommission ist willens zu de- battieren. Ob es aber nicht ebensogut möglich sei, diese Auf- gabe dem Nationalrat zu überlassen, möchte ich Ihnen an- heimstellen.
Seiler Bernhard: Ich bin der Meinung, dass es Artikel 8a bis nicht braucht. Ich versuche, das zu erklären. Wir haben in der Landwirtschaft den Beruf Landwirt, und wir haben eine zweite Kategorie, die sogenannten landwirtschaftlichen Spezialbe- rufe. Sie sind verschieden organisiert Die Ausbildung zum Landwirt ist zweiteilig. Sie besteht aus zwei Jahren praktischer Lehre, und nachher folgen die Fachschule und die Abschluss- prüfung. Bisher haben wir schon in der ersten Stufe (zwei Jahre praktische Lehre, bisher mit einer Lehrabschlussprü- fung) allen jungen Leuten, auch Leuten, die an und für sich eine Anlehre machen wollten, diese Möglichkeit gegeben. Sie konnten sie nutzen, und sie nutzten sie. Junge Leute, die bei- spielsweise aus der Hilfsschule kamen, konnten zumindest diesen ersten Teil mitmachen - auch in der Berufsschule - und dann austreten und etwas anderes machen oder als landwirt- schaftliche Mitarbeiter eingesetzt werden. Sie haben den zweiten Teil der Ausbildung, die Fachschule mit eidgenössi- schem Fähigkeitsausweis, nicht mehr gemacht. Faktisch hat- ten sie also bisher schon die Möglichkeit, solche Anlehren zu machen.
Bei der Vernehmlassung habe ich festgestellt, dass kein einzi- ger Kanton eine Anlehre wollte, kein einziger. Ich sehe einen unverhältnismässig grossen Aufwand, wenn eine solche An- lehre in der Schweiz aufgezogen wird: Es müssten beispiels- weise einige Ostschweizer, einige Berner und ein vereinzelter Bündner gemeinsam ausgebildet werden. Das ist unverhält- nismässig. Kleine Kantone oder Gebiete könnten doch nicht für einen oder zwei solcher Schüler eine Schule aufbauen. Ich unterstütze den Rückweisungsantrag, damit sich die Kom- mission nochmals überlegt, ob man allenfalls den Landwirten nach den ersten beiden Ausbildungsjahren einen Ausweis für die Anlehre abgibt, womit die Sache erledigt wäre. Die Anlehr- linge würden in den Kantonen die gleiche Berufsschule besu- chen wie die Lehrlinge, und es entstünden keine zusätzlichen Kosten. Damit wäre der Sache gedient.
Ich bitte Sie also, dem Rückweisungsantrag Ziegler Oswald zuzustimmen, damit die Kommission nochmals darüber spre- chen kann.
Ob bei landwirtschaftlichen Spezialberufen, Küfer usw., eine Anlehre eingeführt werden soll, überlasse ich Ihnen. Aber dort stellt sich das gleiche Problem. Wir werden einige wenige An- gelernte haben, die später sowieso nicht mehr in diesen Beru- fen bleiben, und der Aufwand zur Durchführung dieser Lehre wird unverhältnismässig gross werden. Wir leben im Zeitalter des Sparens. In der Landwirtschaft gibt es Belange, die not- wendig durchgeführt werden sollten; wir sollten unsere Mittel deshalb konzentrieren.
Ich bitte Sie, dem Antrag Ziegler Oswald auf Rückweisung zu- zustimmen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je venais ce matin au Conseil des Etats, comme toujours avec de très bonnes dispo- sitions, appréciant le travail de la commission, sauf en ce qui concerne l'article 8a bis que je m'apprêtais à combattre, le considérant comme superflu, comme difficile d'application, comme sensiblement plus inacceptable que cette formation élémentaire que l'on rencontre dans d'autres professions tel- les que l'industrie textile et du vêtement, l'industrie du bois, la métallurgie, toutes professions qui n'ont pas les spécificités de la formation agricole. Je m'apprêtais à développer cette pa- noplie de bons arguments pour inviter votre conseil à ne pas voter cet article 8a bis, à rester simple, à ne pas ajouter quanti- tés de spécialités qui rendent compliquées, voire impossibles les différentes filières de cet enseignement professionnel agri- cole. Et voilà que M. Ziegler propose une nouvelle discussion,
dans le cadre de la commission, sur ces différentes questions. Eh bien, je crois que c'est une bonne solution, qui m'évite de développer des notions techniques, cela abrège les travaux du plénum. D'ores et déjà, je vous informe que si je suis invité aux travaux de la commission, en cas d'acceptation de votre part de la proposition de M. Ziegler - ce que je vous recom- mande chaleureusement - je me défendrai de la création de ce corps étranger qu'est le 8a bis.
J'ajoute, Madame la présidente, que s'il n'est pas possible de procéder ce matin à une votation finale sur cette deuxième par- tie de la loi sur l'agriculture, pour une fois il n'y a pas péril en la demeure; en effet, je ne pense pas que te Conseil national doive, en déployant un zèle considérable, vous rattraper et mettre le Conseil des Etats en situation de retard. Par consé- quent, même en cas de renvoi à une session ultérieure, il n'y aurait nul drame à cela. Je peux donc, le coeur léger, comme cela a été fait tout à l'heure, vous recommander de vous prononcer en faveur de la proposition de renvoi de M. Oswald Ziegler.
Jagmetti, Berichterstatter: Wenn ich Herrn Ziegler Oswald richtig verstanden habe, möchte er der Kommission mit sei- nem Rückweisungsantrag den Auftrag geben, die Zweckmäs- sigkeit der Anlehre überhaupt noch einmal zu prüfen und im Fall eines positiven Ergebnisses eine vereinfachte und mehr auf die landwirtschaftliche Berufsbildung ausgerichtete Lö- sung vorzuschlagen. Er ist also nicht von vornherein gegen die Anlehre, sonst hätte er einen Ablehnungsantrag gestellt Ich möchte Herrn Ziegler fragen, ob ich ihn richtig interpretiert habe.
Betreffend Programmgestaltung ist zu bemerken, dass die na- tionalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben für die nächsten Monate voll mit der Beratung der Eurolex-Vorlagen ausgebucht ist Selbst wenn wir heute eine Gesamtabstim- mung durchführen könnten, glaube ich nicht, dass das Ge- schäft schon im Herbst im Nationalrat behandelt werden kann. Der Rückweisungsantrag wird also keine Verzögerung in der Behandlung des Gesetzes zur Folge haben.
Ziegler Oswald: Ich habe einleitend gesagt, eine Anlehre solle auch in der landwirtschaftlichen Berufsbildung möglich sein. Ob sie hier geregelt werden muss, lasse ich offen. Ich meine aber, dass eine Anlehre möglich sein sollte, eventuell im Sinne der Ausführungen von Kollege Seiler Bernhard - seine Mei- nung war mir ja vorher nicht bekannt. Kommt die Kommission zum Schluss, dass es eine Anlehre braucht, muss Arti- kel 8a bis angepasst werden.
Angenommen gemäss Antrag Ziegler Oswald Adopté selon la proposition Ziegler Oswald
Art. 8b, 8c, 8d Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Ich habe zu den Artikeln 8b, 8c und 8d keine weiteren Bemerkungen anzubringen, weil hier das Gesetz in der Anpassung an neue Erfordernisse bewährter Ueberlieferung folgt.
Angenommen - Adopté
Art. 8e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Mit Artikel 8e öffnen wir auch im Be- reich der Landwirtschaft die Tür zur Berufsmittelschule. Sie kennen die Diskussionen um die höhere Flexibilität in der Aus- bildung, um die Möglichkeit, mit der Berufslehre den Zugang zu einer Ausbildung zu vermitteln, wie sie die Mittelschule er-
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Landwirtschaftsgesetz Aenderung (2. Teil)
möglicht Wir halten diese Lösung, die grössere Flexibilität in unserem Bildungssystem verspricht, für zweckmässig und gut. Ich empfehle Ihnen die Annahme von Artikel 8e.
Angenommen - Adopté
Art. 9, 9a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 9a betraf die Lehrlingsprü- fung. Durch den neuen Artikel 9 ist er überflüssig geworden.
Angenommen - Adopté
Art. 10, 10a-10e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Zu den Artikeln 10 und 10a bis 10e möchte ich mich gesamthaft äussern, weil wir keine Abände- rungsanträge stellen. Diesen Bestimmungen wird aber kei- nesfalls geringe Bedeutung zugemessen, im Gegenteil: diese Weiterbildungsartikel sind für die Landwirtschaft, für unser Be- rufsbildungs- und Bildungssystem überhaupt, ausserordent- lich wichtig. Sie kennen die Bemühungen, in allen Bereichen die Weiterbildung zu ermöglichen, weil wir zur Ueberzeugung gelangt sind, dass erstens eine schrittweise Zusatzausbildung notwendig ist, und weil wir alle wissen, dass wir heute in kei- nem einzigen Beruf mehr jemanden für 40 oder 45 Jahre Be- rufstätigkeit ausbilden können, ohne ihm im Laufe seiner Be- rufstätigkeit neue Informationen, neue Methoden, neue Tech- niken zu vermitteln. Die Weiterbildung wird zu einem ausseror- dentlich wichtigen Anliegen in allen Berufszweigen; das gilt auch für die Landwirtschaft. Wir freuen uns, dass dies in den Artikeln 10 und 10a bis 10e, zu denen ich mich damit gesamt- haft geäussert habe, seinen Niederschlag gefunden hat.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten und unterhalten die Träger der Berufsbildung Beratungsdienste. Diese erarbei- ten .... Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4
Der Bund unterstützt oder errichtet und unterhält Beratungs- zentralen. Die Beratungszentralen ... Abs. 5 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 11 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Dans ce but, les organes responsables de la formation profes- sionnelle créent et entretiennent des services de vulgarisation; ceux-ci élaborent ...
AI. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 4
La Confédération soutient des centres de vulgarisation ou en
crée elle-même et en assure le fonctionnement; ceux-ci assistent
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Bei der Beratung hat sich eine Di- vergenz zur bundesrätlichen Vorlage ergeben, und zwar inso- fern, als die Kommission der Meinung ist, die Beratungstätig- keit sei nicht einer Kann-Formel, sondern einer Muss-Formel zu unterstellen.
Wir sind in der Kommission der Meinung, dass die Beratung parallel mit der Ausbildung laufen soll und dass deshalb die Berufsbildung und die Beratung zu koppeln seien.
Das hat zwei Vorzüge: Zum einen bedeutet dies für die in der Beratung Tätigen, dass sie laufend auch mit der Berufsbildung beschäftigt sind, also mit der jungen Generation in einem sehr starken und engen Kontakt stehen; umgekehrt bedeutet es für die junge Generation, dass diese Beratung nach wie vor ge- währleistet ist und dass die Praxis in den Unterricht einfliessen kann.
Persönlich hatte ich einen kleinen Vorbehalt zu dieser Muss- Formel. Ich fragte mich, ob die Verpflichtung, nebst der Berufs- bildung auch Beratung zu betreiben, eine Organisation nicht überhaupt davon abhalten könnte, Berufsbildung zu betrei- ben, weil sie erklären könnte: Die Beratung kann ich nicht übernehmen, deshalb kann ich mich auch nicht der Berufsbil- dung widmen.
Man hat mir in der Kommission überzeugend dargelegt, dass diese Gefahr nicht besteht, und so empfiehlt Ihnen die Kom- mission, in Absatz 2 die freie Tätigkeit zur verpflichtenden Tä- tigkeit zu erklären und gleichzeitig in Abatz 4 die Aufgaben des Bundes auch verpflichtend und nicht mit einer Kann-Formel zu formulieren.
Namens der Kommission möchte ich Sie bitten, diesen Anträ- gen zuzustimmen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Sur ce point, je vous pro- pose d'en rester à la formule du Conseil fédéral qui a remporté un très grand succès devant la commission, puisqu'elle a fait zéro voix! Il n'est pas nécessaire d'espérer pour entreprendre, ni de réussir pour persévérer mais je crois quand même que la formule potestative mérite d'être conservée pour l'ensemble de cet article. Sans doute, M. le président a-t-il dit - à juste titre - qu'il ne pouvait y avoir de formation professionnelle agri- cole complète si elle ne se fondait, au moins partiellement, sur des centres de vulgarisation, et que par conséquent, une for- mule potestative recèle en elle-même le danger que la Confé- dération coupe les vivres à ces centres et que l'on rende fac- tuellement difficile, voire impossible, la formation profession- nelle agricole. Néanmoins tout cela a un caractère très théo- rique.
En revanche, ce qui n'a pas un caractère théorique, Mesda- mes et Messieurs les députés, qui êtes confrontés aux diffi- cultés financières actuelles de la Confédération, c'est notam- ment le quatrième alinéa de cet article, où l'on dit dans la ver- sion actuelle de l'arrêté, version que le Conseil fédéral vous propose: «la Confédération peut soutenir des centres de vul- garisation ou en créer elle-même». Vous passez de la formule potestative à la formule impérative et cela signifie que la Confé- dération ne pourra pas mener à chef la discussion qu'elle conduit actuellement et depuis pas mal de temps déjà avec la Conférence des directeurs cantonaux de l'agriculture. Je me rappelle avoir commencé cette discussion quand j'étais moi- même conseiller d'Etat et chef de l'agriculture de mon canton. C'est dire que cela dure depuis quelque temps! Je vois mon successeur à cette honorable fonction, ici présent, il y en a même eu un entre-deux. Je pense que l'idée de pouvoir déga- ger la responsabilité de la Confédération, financièrement par- lant, de ces centres est un élément non négligeable pour l'en- semble de la politique financière de la Confédération. Je ne dis pas qu'on ira nécessairement vers l'abandon d'un soutien, mais avec votre formule on peut arrêter les discussions et, par conséquent, se priver d'une possibilité de coopération et de discussion avec les cantons pour trouver une nouvelle orienta- tion et une solution financière aux problèmes de ces centres
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Initiative parlementaire. Agriculture
de vulgarisation qui ne sont pas réellement bien réglés pour l'instant. J'estime que c'est mettre la charrue avant les boeufs et qu'à cet égard la formule potestative, tout particulièrement à l'alinéa 4, est vraiment celle qui laisse au Conseil fédéral les mains libres pour ses négociations avec les cantons et qui lui donne une marge de manoeuvre bienvenue pour le traitement de la question.
Seul de mon opinion, Madame la Présidente, mais avec cou- rage et opiniâtreté, je vous suggère d'en rester à la formule du Conseil fédéral créant chez les représentants cantonaux un enthousiasme que je vois frémir à distance.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
19 Stimmen
1 Stimme
Art. 11a, 12, 12a, 12b, 13, 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 11a, 12, 12a, 12b, 13, 14 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung, Bst. a-d Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1 Bst. e Streichen Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 ... Kosten aus für: a1. die Berufsbildungsforschung;
Abs. 4 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 37 Prozent .... Abs. 5 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1 introduction, let. a-d Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 let. e Biffer Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3 .... concernant: a1. La recherche sur la formation professionnelle; ... Al. 4 .... 37 pour cent Al. 5 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Wir haben hier zwei Aenderungen mit einem Ziel vorgenommen: Wir möchten die Berufsbil- dungsforschung in Artikel 15 Absatz 1 Litera e streichen, wo der Beitragssatz auf 50 Prozent festgesetzt ist, und beantra- gen Ihnen, sie in Absatz 3 aufzunehmen, wo Beiträge bis zu 100 Prozent ausgerichtet werden können. Das Ganze geht also um die Berufsbildungsforschung. Wieviel soll der Bund leisten? Soll er Beiträge von höchstens 50 Prozent oder solche bis zu 100 Prozent der Kosten leisten?
Die Kommission gelangte zur Auffassung, dass die Berufsbil- dungsforschung gleichsam als etwas Uebergeordnetes, Ge- samthaftes, als etwas Nationales zu betrachten sei, das dem- gemäss auch nicht in erster Linie in die dezentralisierte Verant- wortung zu geben sei. Sie soll zwar dezentralisiert durchge- führt, aber unter einem Dach zusammengefasst werden. Des-
halb diese Idee der vollen Finanzierung der Berufsbildungsfor- schung durch den Bund als eines besonderen Zweiges zur Vertiefung der Untersuchungen auf diesem Gebiete. Ich habe mich zu Absatz 4 noch nicht geäussert. Sie haben gesehen, dass wir hier von 35 auf 37 Prozent erhöht haben, in der Meinung, dass wir damit eine kleine Geste machen.
Ich möchte Sie bitten, der Kommission zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 15a, 15b-15d Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 112a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti Berichterstatter: In Artikel 112a ist der Schutz des Berufstitels analog zu andern Regelungen in diesen Berei- chen festgehalten. Wir empfehlen Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsidentin: Das Geschäft wird gemäss unserem Beschluss zur weiteren Beratung von Artikel 8a bis an die Kommission zurückgewiesen. Wir stellen aus diesem Grunde die Gesamtabstimmung und auch die beantragten Abschreibungen zurück.
92.416
Parlamentarische Initiative (Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates) Solidaritätsbeiträge in der Landwirtschaft Initiative parlementaire (Commission de l'économie et des redevances du Conseil des Etats) Contributions de solidarité dans l'agriculture
Wortlaut der Initiative vom 27. Mai 1992 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft,
gestützt auf Artikel 31bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 27. Mai 1992 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... beschliesst:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil) Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.010
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.06.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
445-452
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Pagina
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20 021 430
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