Eurolex. Loi fédérale sur le contrat d'assurance
1476
N 31 août 1992
Achte Sitzung - Huitième séance
Montag, 31. August 1992, Nachmittag Lundi 31 août 1992, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker
Präsident: Ich begrüsse Sie zur zweiten Woche der Sonder- session.
Zunächst möchte ich der Präsidentin des Ständerates, Frau Josi Meier, zu ihrem heutigen Geburtstag gratulieren. Zu wel- chem sage ich nicht; aber ich möchte die Gelegenheit benut- zen, um ihr nicht nur zu gratulieren, sondern ihr auch für die gute Zusammenarbeit unter uns Ratspräsidenten zu danken. Diese Zusammenarbeit ist gerade in unserem politischen Sy- stem wichtig, wo die beiden Kammern die gleiche Bedeutung haben. Ich wünsche Frau Josi Meier alles Gute; ich hoffe, dass sie meine Wünsche übermittelt erhält. (Beifall)
Die zweite Mitteilung bezieht sich auf einen treuen Mitarbeiter in unserem Parlamentsgebäude. Heute ist der letzte Arbeits- tag für eine Person, die 21 Jahre in diesem Hause tätig gewe- sen ist. Es handelt sich nicht um ein Ratsmitglied - auch an- dere Leute arbeiten. Es ist jemand, der über unsere Tätigkeit berichtet hat: Herr Werther Futterlieb. Er ist 61jährig und hat während mehr als 21 Jahren über die Ratstätigkeit hier in die- sem Hause berichtet. Er wohnt im Kanton Tessin und ist seit November 1971 Bundeshauskorrespondent gewesen; bis 1977 für die Tagesschau des Fernsehens der italienischen Schweiz, von 1977 bis 1982 für das «Giornale del Popolo» und seit 1982 für «Il Dovere». Er hat von 1971 bis heute auch als Re- daktor bei Radio della Svizzera Italiana und bei Radio Schweiz International gearbeitet.
Herr Futterlieb hat in seiner jahrelangen Tätigkeit die Wände dieses Hauses kennen- und schätzengelernt. Er kennt das Parlament und die Personen, die hier tätig sind, in- und aus- wendig! Mit anderen Worten: Er ist mit Leib und Seele mit die- sem Parlament verbunden und hat entsprechend rapportiert Wir wissen, dass es ihm schwerfällt zu scheiden, aber schliess- lich müssen wir alle einmal gehen, einzelne freiwillig, andere weniger. In diesem Bewusstsein wünschen wir ihm für die Zu- kunft alles Gute. (Beifall)
Die dritte Mitteilung betrifft uns selbst. Ich konnte Ihnen Anfang letzter Woche mitteilen, dass das Büro für extrem heisse Tage Tenüerleichterungen gestattet hat. Nach meinem Gefühl ist jetzt das Klima wieder normal, somit - ich spreche jetzt nur zu den Herren - gehört zum angemessenen Tenü leider wieder die Jacke. Ich bitte Sie, sich an diese Weisung zu halten.
92.057-13
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex)
Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Kategorie III/IV, Art. 68 GRN - Catégorie III/IV, art 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit (Blocher, Dreher, Mauch Rolf) Nichteintreten
Eventualantrag der Minderheit (Blocher, Dreher, Früh, Mauch Rolf, Thür, Schwab) (falls der Nichteintretensantrag abgelehnt wird) Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, das gesetzlich vorgesehene Vernehmlas- sungsverfahren durchzuführen.
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-13 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
Minorité (Blocher, Dreher, Mauch Rolf) Ne pas entrer en matière
Proposition subsidiaire de la minorité (Blocher, Dreher, Früh, Mauch Rolf, Thür, Schwab) (en cas de rejet de la proposition de non-entrée en matière) Renvoi au Conseil fédéral avec mandat d'ouvrir la procédure de consultation prévue par la loi.
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-13 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Präsident: Ueber die sechs Eurolex-Vorlagen zum Versiche- rungsrecht führen wir eine gemeinsame Eintretensdebatte.
Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
1477
Stucky, Berichterstatter: Ich habe die Pflicht, Sie in die durch das EWR-Abkommen bedingten Aenderungen des Privatver- sicherungsrechts einzuführen, und damit habe ich auch die undankbare Aufgabe, Sie gehörig zu langweilen. Die Materie ist nicht nur komplex und trocken wie ein einjähriger Nussgip- fel, sondern auch kein Tummelfeld für politische Manifestatio- nen oder Profilierungen. Das tröstet uns und erleichtert meine Aufgabe. Es liegt nämlich kein einziger Minderheitsantrag vor. Es ist auch aus Ihrem Rat kein Antrag eingegangen, ausser den üblichen Nichteintretens- bzw. Rückweisungsanträgen. Ein Trost ist vielleicht die Tatsache, dass wir wenigstens bei der Schadenversicherung einen Teil schon hinter uns haben, nämlich dadurch, dass wir das Abkommen mit der EG über die Schadenversicherung im letzten März behandelt haben; da- mit ist die erste Richtlinie auf dem Gebiet der Schadenversi- cherung bereits erledigt
Wir müssen uns also mit der zweiten Richtlinie im Schadenver- sicherungsbereich und der damit verbundenen Dienstlei- stungsfreiheit befassen, dann zusätzlich neu mit beiden Richt- linien im Lebensversicherungsbereich.
Zu den Einzelheiten: Die zweite Richtlinie im Schadenversi- cherungsbereich behandelt die Dienstleistungsfreiheit, d. h., ein EWR-Versicherer kann ohne Niederlassung in der Schweiz grenzüberschreitend tätig werden. Diese Freiheit gilt uneinge- schränkt für Gross- oder Industrierisiken, da ja der Versiche- rungsnehmer in der Lage sein sollte, die rechtlichen und fi- nanziellen Tragweiten des Versicherungs- respektive des Ver- tragsabschlusses abzuschätzen.
Im Gegensatz dazu gilt für Massenrisiken, also Risiken, bei de- nen Tausende von Personen beteiligt sind, z. B. bei der Motor- fahrzeugversicherung, ebenfalls die Freiheit, aber im Sinne ei- nes Wahlrechtes der EWR-Staaten, eine Bewilligung zu verlan- gen. Wesentlich ist im Schadenversicherungsbereich der Un- terschied einerseits zwischen Gross- und Industrierisiken und andererseits zwischen Massenrisiken. Es geht um die Frage, wie und durch wessen Initiative es zum Abschluss eines Ver- trages kommt.
Bei den Gross- und Industrieversicherungen kann jedes Un- ternehmen von sich aus den günstigsten Versicherer suchen. Sie kennen dieses System vielleicht unter dem Stichwort «Lloyd's» in England. Dort hat es Tradition. Der Versicherer braucht dafür keine Bewilligung. Kommt aber die Initiative durch die Versicherungsgesellschaft zustande, dann muss diese eine Bewilligung in der Schweiz einholen. Der Bundes- rat schlägt uns vor, diese Bewilligungspflicht auch in unserem Recht einzuführen. So ergibt sich auch im Privatversiche- rungsrecht, Schadenbereich, durch das EWR-Abkommen fol- gender Gesetzgebungsbedarf:
Es genügt, dass wir die in der «2. Richtlinie Nichtleben» und in den Motorfahrzeugrichtlinien enthaltenen Regelungen in das Schadenversicherungsgesetz integrieren. Mit dem Beschluss zur Anpassung - vor allem mit der Einführung der Dienstlei- stungsfreiheit im Schadenversicherungsgesetz - wird zu- nächst der Geltungsbereich dieses Gesetzes auf alle EWR- Gesellschaften ausgedehnt. Zu diesem Zweck wird ein neues Kapitel mit dem Titel «Besondere Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr im EWR» eingeführt.
Darin wird der oben erwähnte Unterschied zwischen dem Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung für die Versicherun- gen von Massenrisiken und dem Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung für die Versicherungen von Grossrisiken ge- macht. Im ersten Fall werden die allgemeinen Versicherungs- bedingungen und die Tarife grundsätzlich der Genehmi- gungspflicht unterstellt. Bei Grossrisiken genügt es für die Auf- nahme der Geschäftstätigkeit, dass die betreffende Versiche- rungseinrichtung der schweizerischen Aufsichtsbehörde ge- wisse Bescheinigungen, namentlich über die Solvabilität, und gewisse Aufstellungen über ihre Anlagen einreicht.
Eine zusätzliche Voraussetzung des Dienstleistungsverkehrs in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind die Ernen- nung eines Vertreters in der Schweiz zur Abwicklung der Scha- denfälle sowie der Beitritt zum nationalen Versicherungsbüro und zum Garantiefonds zur Abwicklung von Haftpflichtschä- den, die durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeug- führer verursacht wurden.
Wir kommen zum Bereich der Lebensversicherung. Wie ich bereits gesagt habe, laufen die Lebensversicherungen im grossen und ganzen parallel zu den Vorschriften, die für die Nichtlebensversicherungen, also die Schadenversicherun- gen, gelten. Hier wird die Unterscheidung gemacht, ob der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsgesellschaft die Initiative ergreift. Ist es der Versicherungsnehmer, so haben wir in Parallelität zur Schadenversicherung wiederum die Ei- genheit, dass die Bedingungen sehr viel weniger streng sind als im umgekehrten Fall, wo die Versicherungsgesellschaft von sich aus den Vertragsabschluss sucht.
Im ersten Fall ist keine Genehmigung von Tarifen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit notwendig, denn hier gilt wiederum der freie Dienstleistungsverkehr. Es genügt, dass bestimmte Unterlagen vorgelegt werden, um dieser Versicherung ohne Bewilligung die Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu erlau- ben. Aber - dies gilt nun zum Schutz respektive Selbstschutz des Versicherungsnehmers - vor Unterzeichnung des Vertra- ges hat der Versicherungsnehmer schriftlich zu bestätigen, dass er davon Kenntnis hat, dass der Vertrag den Aufsichtsre- geln des ausländischen Gesetzes respektive des ausländi- schen Staates, in dem die Versicherung beheimatet ist, unter- liegt.
Bei den Nichtlebensversicherungen stehen bei der noch gel- tenden Rechtslage keine gesonderten Werte für die Versicher- ten im Konkursfalle der Gesellschaft zur Verfügung. Deshalb werden sie mit dem Schadenversicherungsgesetz ein diesem Zweck dienendes gebundenes Vermögen einführen müssen. In der Lebensversicherung hingegen besteht in der Schweiz seit rund sechzig Jahren ein Sicherheitssystem, das auf dem Sicherstellungsgesetz beruht und in Form eines Sicherungs- fonds als ausgeschiedenes Vermögen ausgestaltet ist. Dazu gibt es im EWR-Recht weder Gebote noch Vorschriften noch Verbote. Bundesrat und Kommission möchten im Interesse des Versicherten an dieser Regelung festhalten. Dies gilt nicht nur für inländische Versicherungsgesellschaften allein; diese werden in Zukunft keine Kautionen mehr hinterlegen müssen, denn Kautionen werden als Verstoss gegen die Niederlas- sungsfreiheit angesehen. Wir hingegen schlagen Ihnen vor, den Anwendungsbereich des Sicherstellungsgesetzes auf die Niederlassungen von ausländischen EWR-Lebensversiche rungseinrichtungen auszudehnen.
Für Verträge, die auf dem Weg des freien Dienstleistungsver- kehrs abgeschlossen werden, sieht die «2. Richtlinie Leben» ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers während min- destens 14 Tagen nach Vertragsabschluss vor. Eine weitere Ergänzung ist die Einführung der Rechtswahlfreiheit, die vor- sieht, dass die Vertragsparteien im Vertrag die Anwendbarkeit eines bestimmten ausländischen Rechts vereinbaren dürfen, wenn es sich um ein Grossrisiko oder einen Lebensversiche rungsvertrag auf Initiative des Versicherungsnehmers handelt oder wenn im Versicherungsverhältnis ein Bezug zu diesem ausländischen Staat besteht.
Versicherungsobligatorien sind von der Rechtswahlfreiheit ausgenommen, und zwingende Bestimmungen bleiben in ge- wissen Fällen vorbehalten. Von Kautionen werden in Zukunft die EWR-Versicherungseinrichtungen ausgenommen, dafür aber durch gebundenes Vermögen im Nichtlebensbereich re- spektive durch den Versicherungsfonds im Lebensbereich er- setzt
Nun hat man die meisten Neuerungen in den Spezialgesetzen im Bereich der Privatversicherungen umgesetzt. Es gibt aller- dings einige, die ihren Niederschlag im Versicherungsver- tragsgesetz selbst finden. Einige wesentliche Aenderungen möchte ich hier nennen. Sie beziehen sich vor allem auf die Aufsicht.
Aufgrund des EWR-Abkommens müssen die beiden Lebens- versicherungsgesellschaften, die heute in der Schweiz unter vereinfachter Aufsicht stehen, sich der ordentlichen Aufsicht unterziehen.
Was die allgemeine Bewilligungspflicht angeht, müssen EWR-Versicherungseinrichtungen ausgenommen werden, die auf dem Weg des Dienstleistungsverkehrs ohne Bewilli- gung in der Schweiz tätig sein dürfen.
Eurolex. Loi fédérale sur le contrat d'assurance
1478
N
31 août 1992
Angepasst werden muss ferner das Vermittlungsverbot für Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung, womit diese Gesellschaften in der Schweiz werben können.
Da auch in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwi- schen Gross- und Massenrisiken unterschieden wird und eine präventive Prüfung der Tarife bei Grossrisiken nicht mehr zu- lässig ist, kann der bisherige Einheitstarif, an den wir uns alle gewöhnt haben, für diese Risiken nicht mehr vorgeschrieben werden. Die alljährliche Genehmigung der Prämientarife für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch das Bundes- amt für Privatversicherungswesen wird sich deshalb inskünftig auf Massenrisiken beschränken müssen.
Dies ein Einstieg zu den generellen Gesetzen wie dem Versi- cherungsvertrags- und -aufsichtsgesetz. Ich werde die Einzel- heiten zu den Spezialgesetzen jeweils beim Eintreten auf diese Spezialgesetze darlegen. Dabei werde ich nicht mehr auf den allgemeinen Inhalt eingehen, sondern Ihnen nur mit- teilen, bei welchen Artikeln wir einen Handlungsspielraum ha- ben und bei welchen nicht, denn nur das kann von rechtlicher Relevanz sein. Wir können damit unsere Diskussion wesent- lich verkürzen.
M. Theubet, rapporteur: D'emblée, il convient de préciser que, pour les six objets que nous avons à traiter aujourd'hui, on peut s'appuyer sur les longues négociations engagées en vue de la reprise de l'accord sur l'assurance directe que le Parlement a accepté en janvier dernier. Comme nous avons déjà examiné en partie les principes contenus dans la loi sur l'assurance directe, principes que nous retrouvons dans la plupart des textes proposés, il est possible de faire un seul débat d'entrée en matière pour les arrêtés 13 à 18 de ce pa- quet Eurolex.
Lors de sa séance du 6 juillet 1992, la Commission de l'écono- mie et des redevances a tout d'abord traité des propositions, devenues systématiques, de non-entrée en matière et de ren- voi au Conseil fédéral. On s'est étonné de voir ces pro- positions déposées ici, alors que l'accord sur les assurances n'avait pratiquement soulevé aucune question dans notre commission ni en ce conseil, au début de l'année. La commis- sion a conclu de ce fait que les modifications apportées à la lé- gislation étaient, à part quelques points d'ordre matériel relati- vement importants, avant tout d'ordre formel. Nous nous som- mes donc limités aux points soulevés par le Conseil fédéral. A la question de savoir si, pour chacun des arrêtés en cause, la consultation des milieux concernés, c'est-à-dire les institu- tions d'assurance, a été faite, M. Pfund, directeur de l'Office fé- déral des assurances privées, a répondu affirmativement Rappelons que les cantons ont été entendus à ce sujet. En re- vanche, les associations de consommateurs et de consom- matrices n'ont pas été consultées, sauf pour la loi sur l'assu- rance dommages.
Puis, votre commission s'est prononcée pour chaque arrêté sur l'opportunité de le maintenir ou non dans le paquet Euro- lex et, le cas échéant, d'en faire une seconde lecture. Après avoir entendu l'exposé du représentant du Conseil fédéral, nous avons acquis la certitude que les modifications propo- sées étaient nécessaires pour adapter notre législation aux di- rectives et aux réglementations européennes. Deux arrêtés ont fait l'objet d'une seconde lecture: celui portant modifica- tion de la loi sur la surveillance des assurances et celui sur l'as- surance directe sur la vie. Voilà pour la manière dont la com- mission a abordé l'étude de ce secteur.
Venons-en maintenant au fond. S'agissant de l'acquis com- munautaire, les règles relatives aux assurances privées se fon- dent dans le vaste concept de la liberté d'établissement et de la libre prestation de services, selon les articles 31, respective- ment 36 de l'Accord sur l'EEE, lesquels se réfèrent aux directi- ves applicables en la matière. Sur le plan politique, l'Accord sur l'EEE réalise deux niveaux de libéralisation: la liberté d'éta- blissement et la libre prestation de services avec certaines re- strictions. Sur le plan technique, l'acquis en matière d'assu- rances est subdivisé en cinq parties: l'assurance non-vie, l'as- surance pour véhicules à moteur, l'assurance-vie, la surveil- lance et les comptes annuels et l'activité d'agents et de cour- tiers d'assurance.
Quelles sont les conséquences de l'Accord sur l'EEE, sur le plan fédéral? Premièrement, toutes les adaptations du droit suisse qui découlent de la première directive non-vie ont été effectuées dans le cadre de la loi sur l'assurance dommages. Ensuite, la reprise de la deuxième directive non-vie a exigé que cette loi soit complétée par des dispositions sur la libre presta- tion de services. Celles-ci impliquent la quasi-suppression de l'approbation des tarifs et des conditions générales dans le domaine des grands risques. Ces modifications touchent par- ticulièrement l'assurance RC pour les véhicules automobiles. Le tarif uniforme actuel est contraire à l'Accord sur l'EEE en ce qui concerne les grands risques. Il sera donc abandonné. En outre, les prescriptions communautaires règlent les montants minimums d'assurances et l'étendue de la couverture de l'as- surance RC pour les véhicules automobiles. Les deux directi- ves vie posent des principes semblables à ceux des directives non-vie.
Toutefois, vu les spécificités inhérentes à l'assurance-vie, un arrêté sur l'assurance-vie correspondant à la loi sur l'assu- rance dommages vous est proposé.
Afin de protéger le preneur d'assurance contre la conclusion précipitée d'un contrat d'assurance sur la vie, une disposition de la deuxième directive prescrit un droit de retrait de 14 jours au moins pour les contrats conclus sur la base de la libre pres- tation de services. La loi sur le contrat d'assurance doit être complétée en conséquence.
Signalons encore que le domaine des assurances sociales est en principe exclu du champ d'application des directives com- munautaires. Lors de la discussion générale, plusieurs points ont été soulevés. Tout d'abord, celui du droit des cantons de prélever des contributions pour la protection contre les incen- dies. Invités à renoncer à ce droit, les cantons ont décidé de maintenir cette pratique. Considérant la difficulté qu'il y aurait à percevoir de telles contributions auprès des sociétés étran- gères, ce droit a été exclu du champ d'application de l'Accord EEE.
Il a été question également du monopole des établissements cantonaux d'assurance-incendie et de leur possibilité de réali- ser des bénéfices et des réserves. Là aussi, le statut actuel de ces institutions est maintenu, soit leur exclusion de l'Accord EEE. Même à l'intérieur de la Communauté, les monopoles ré- gionaux peuvent subsister, mais il ne peut être constitué au- cun monopole nouveau.
Il s'est ensuite posé la question de savoir si des adaptations doivent être prévues lorsqu'il s'agit de prescriptions potestati- ves dans les directives. Dans ce cas, l'administration et partant le Conseil fédéral ont toujours recherché, parmi les possibili- tés offertes, les plus avantageuses pour les assurés. Souvent, l'intérêt des assurés exigeait des prescriptions détaillées en vue de l'harmonisation des conditions d'accès et d'exercice. Il est vrai que les lois en question contiennent également des dispositions dont l'adoption n'est pas immédiatement néces- saire. Cela est dû en partie au fait qu'il semble opportun de trai- ter assureurs et assurés de manière similaire dans l'arrêté sur l'assurance directe sur la vie et dans la loi sur l'assurance dom- mages. A ceux qui s'étonnaient de voir que le droit de retrait de l'assuré avait été fixé à la limite inférieure prévue par la direc- tive, on se doit de rappeler que ce délai de 14 jours corres- pond aux autres délais de renonciation prévus dans le droit privé suisse.
Autre point discuté: l'agrément des tarifs. L'exercice de la libre prestation de services dans le cas des contrats pour les ris- ques de masse peut dépendre d'un agrément et être lié à l'obligation de communiquer les tarifs et les conditions d'assu- rance. En revanche, il n'est pas autorisé de mettre de telles li- mites à la libre prestation de services dans le cas des grands risques. La libéralisation quant aux risques de masse sera pro- bablement introduite au 1er janvier 1994. Constatant que, de manière générale l'Accord EEE offre une plus grande marge de manoeuvre en ce qui concerne les consommateurs, la commission s'est demandé dans quelle mesure il était judi- cieux de réglementer encore davantage, puisqu'en l'occur- rence c'est le Parlement qui en assumerait la responsabilité et non l'Espace économique européen ou la Communauté.
Pour faciliter notre travail, l'administration a établi une liste des
Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
1479
dispositions, une quinzaine environ, où il existe une certaine marge d'appréciation dans l'adaptation du droit suisse au droit européen. Lorsqu'une option est possible, le document mentionne brièvement les raisons du choix de la solution rete- nue. Toutes les propositions du Conseil fédéral ont été accep- tées par la commission.
Rappelons encore que l'accord assurance règle la liberté d'établissement entre la Suisse et la Communauté. Il ne con- tient cependant aucune disposition relative à la libre prestation de services ou à la discrimination des filiales d'institutions d'assurance. La commission s'est finalement enquise des conséquences politiques et économiques de l'objet que nous traitons. Si l'Accord EEE est refusé, le droit actuel reste en l'état. Pour les assureurs suisses qui travaillent dans la Com- munauté, rien ne changera. Ils n'auraient toutefois pas la pos- sibilité d'offrir des contrats outre-frontières.
De même, il ne serait pas permis aux assureurs établis dans l'Espace économique européen de conclure des contrats sans avoir une filiale en Suisse. Mentionnons enfin que les as- sureurs suisses encaissent en moyenne 65 pour cent de leurs primes à l'étranger, dont les deux tiers proviennent de la Com- munauté.
En conclusion, la commission vous recommande par 19 voix contre 3 d'entrer en matière et d'accepter les six arrêtés tels qu'ils vous sont présentés.
Jaeger: Dieses Geschäft, in dem es um mehrere Anpassun- gen an die europäische Gesetzgebung im Versicherungswe- sen geht, ist wiederum ein gutes Beispiel dafür, dass bei der Vorbereitung der Eurolex-Vorlagen sorgfältig gearbeitet wor- den ist. Ich möchte das in aller Deutlichkeit anerkennen.
Ich glaube, auch hier kann man durchaus verantworten, was zum Beispiel dereguliert worden ist. Man kann sich höch- stens fragen, ob man nicht - wenigstens in Teilbereichen - gerade bei der Herstellung von Wettbewerb im Bereich der Versicherung noch etwas weiter hätte gehen können und ge- hen sollen.
Ich gebe auch durchaus zu, dass alle Eurolex-Anpassungen im Versicherungsbereich die Konkurrenz und den Wettbe- werb unter den Versicherern stärken werden. Aber, wie ge- sagt, «Wettbewerb» war auch in der Kommission ein Thema Und wenn jetzt die Kommissionsreferenten diesen Aspekt we- nig beleuchtet haben, so deshalb, weil natürlich auch sehr we- nig Abänderungsanträge vorgelegen haben. Auch meine Kri- tik, die ich jetzt äussern werde, hat sich nicht in Abänderungs- anträgen niedergeschlagen. Von daher gesehen ist es sicher richtig, wenn wir uns in diesen Beratungen über einige Grund- fragen etwas genauer unterhalten.
Ich möchte vor allem den Bereich der Lebensversicherungen herausnehmen. Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass Le- bensversicherungen weiterhin kontrolliert werden sollen. Die Gründe liegen nach Auskunft dieser Instanz darin, dass das Lebensversicherungsgeschäft technisch nicht einfach zu handhaben sei. Es sei weiterhin sicherzustellen, dass auch langfristige Verträge mit einer einheitlichen Prämie bezahlt und später honoriert würden. Das ist ein typischer Bereich, wo durch eine Aufsichtsbehörde, also durch eine öffentliche Insti- tution, sozusagen «kartelloide» Zustände geschaffen werden; das kann keine Geiss wegschlecken.
Wenn wir schon immer von Deregulierung sprechen, auch im Zusammenhang mit dem Eurolex-Programm, dann wäre es hier wahrscheinlich richtig gewesen, dass man im Interesse der Kunden, im Interesse der Versicherten, weiter gegangen wäre. Nun wird natürlich die Argumentation umgekehrt: Es heisst, dass diese Aufsicht letztlich gerade im Interesse des Versicherten sei. Das ist sicher einmal richtig gewesen, zu ei- ner Zeit, als es darum ging, dafür zu sorgen, dass die Versiche- rungsgesellschaften nicht durch zu tiefe Prämien falsch kalku- lierten: Damit wollte man vermeiden, dass ihre eigene Sub- stanz in Frage gestellt und die Risiken der Kunden, der Versi- cherten, dadurch erhöht wurden. Heute tritt hier ein Regulie- rungsanachronismus auf; es wäre durchaus am Platze gewe- sen, auch in diesem Bereich Remedur zu schaffen. Denn eines muss man sehen: Die durch die Aufsichtsbehörde geneh- migte Prämie dürfte in der Praxis zu Einheitsprämien führen;
es wäre deshalb ganz sicher richtig gewesen, auf diese Tarif- genehmigungspflicht zu verzichten.
Wenn man Missbräuche im Tarifbereich verhindern möchte - das ist sicher richtig -, kann man das immer noch mit einer nachträglichen Kontrolle tun; das wäre an sich das richtige Lö- sungsmodell gewesen. Die nachträgliche Kontrolle hat näm- lich auch ihre Präventivwirkung, aber im Unterschied zur vor- angehenden oder präventiven Tarifkontrolle hat sie den Vor- teil, dass sie nicht in den Marktprozess eingreift und deshalb um einiges liberaler ist.
Mit andern Worten: Diese Art von Versicherungsschutz ist nicht mehr adäquat; hier geht es darum, dass zugunsten der Anbieter kartelliert wird. Auch wenn darauf hingewiesen wird, dass es nicht zu einer Einheitsprämie kommen soll, ist hier doch eine Voraussetzung geschaffen, die sozusagen staatlich konstituierte Kartelle weiterhin möglich macht. Das sollte ei- gentlich im Zeichen von Eurolex, im Zeichen der Deregulie- rung, nicht mehr der Fall sein. Deshalb bedauern wir es aus- serordentlich, dass man hier nicht weiter gegangen ist; wir ge- ben aber durchaus zu, dass auch hier Weiterentwicklungs- möglichkeiten gegeben sind. Wir wollen hier nichts Endgülti- ges statuieren. Aber wir sind der Meinung, dass wir hier weiter gehen sollten, auch im Sinne einer Anpassung an die auslän- dischen Gesetzesregelungen, die in diesen Bereichen mehr Wettbewerb vorsehen als unsere.
Sie werden nachher hören, das müsse zum Schutz der Kun- den, zum Schutz der Versicherten, gemacht werden. Ich kenne diese Geschichten alle; ich glaube sie immer weniger. Sie sind nicht wahr. Was auch immer gesagt wird: Es ist schade, dass man da nicht mehr gemacht hat. Trotzdem: Ich vertraue auf unsere zuständigen Verwaltungsfachleute, ich vertraue auf den Bundesrat, der ja bekannt dafür ist, dass er für den Wettbewerb einiges Flair hat. Er wird auch in diesen Berei- chen ganz sicher noch weitere Schritte tun.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen nochmals sagen, dass das Ganze durchaus genehmigt werden kann. Ich beantrage Ih- nen, diesen Novellen zuzustimmen. Wir sind froh, dass es in den meisten Bereichen keine Minderheitsanträge ge- geben hat.
Ich beantrage Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Baumann: Ich möchte zum vorliegenden Versicherungspaket in fünf Punkten Stellung nehmen:
Eine Kehrseite davon ist, dass die Prämien relativ hoch sind. Ausserdem behindert das komplizierte Aufsichtssystem ohne Zweifel die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften.
Zur Umsetzung dieses Abkommens hat das Parlament 1992 das Schadenversicherungsgesetz verabschiedet. Es macht den Anfang einer Deregulierung, indem für die sogenannten
N 31 août 1992
1480
Eurolex. Loi fédérale sur le contrat d'assurance
Grossrisiken - das sind Versicherungen von Gewerbe- und In- dustriebetrieben - keine Prämienkontrolle mehr verlangt wird. Man geht davon aus, dass diese Versicherungsnehmer sach- kundig genug sind, zu wissen, was sie an Versicherungs- schutz bei wem einkaufen. Zu betonen ist, dass sich das Ab- kommen und das Schadenversicherungsgesetz - wie sein Name sagt - nur auf die Nichtlebensversicherung beziehen, also zum Beispiel Feuer, Motorfahrzeug, Maschinen usw. Ge- regelt ist damit nur ein Teil der Versicherungsbeziehungen.
Damit der Versicherte aber im Schadenfall sein Geld auch wirklich bekommt, muss die finanzielle Solidität der Versiche- rungsgesellschaft anders als über die Prämienkontrolle und die Kautionen sichergestellt werden. Das geschieht neu nach dem Konzept der Solvabilität Die Aufsichtsämter prüfen, ob das Verhältnis zwischen Prämien und Eigenkapital bzw. Rück- stellungen bei den einzelnen Gesellschaften ausreicht, um dem Versicherungsnehmer genügend Schutz zu garantieren. Diese neue Aufsichtsphilosophie führt nun zur Anpassung ver- schiedener Gesetze. So werden die Kautionen der Schaden- versicherer und die Sicherstellung der Lebensversicherer im Prinzip abgeschafft, die Vorschriften über die Prämiengeneh- migung und die Versicherungsbedingungen angepasst; ana- log zum Schadenversicherungsgesetz wird ein Lebensversi- cherungsbeschluss erlassen. Im Versicherungsvertragsge- setz wird dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht einge- räumt, wie das in der EG dank besserem Konsumentenschutz der Fall ist.
Umgekehrt können z. B. die «Winterthur-Versicherungen» von der Schweiz aus im ganzen EWR-Raum Policen verkaufen. Was die Aufsicht betrifft, wird die «home-country control» ein- geführt. Das Bundesamt muss dann auch prüfen, ob die «Win- terthur-Versicherungen» z. B. auf dem englischen Markt so ar- beiten, dass die Solvabilitätserfordernisse erfüllt sind. Anzufü- gen ist hier, dass für die Sozialversicherungen bekanntlich an- dere Regelungen vorgesehen sind.
Es kommt dazu, dass die Schweizer Privatassekuranz schon heute sehr stark im Efta-/EG-Raum tätig ist. In den EG-Ländern erzielen die Schweizer Versicherer 10 Milliarden Franken mehr Prämien als in der Schweiz.
Man glaubt, man werde die Position weiter verstärken können; umgekehrt ist es für ausländische Versicherer faktisch schwie- rig, in der Schweiz viele Geschäfte zu machen. Das hängt mit dem ausserordentlich engen Aussendienstnetz der «Winter- thur-Versicherungen», der «Schweizerischen Mobiliar» oder der «Basler Versicherungsgesellschaft» zusammen. Es gibt in der Schweiz nicht weniger als 12 000 Versicherungsaussen-
dienstler. Als wahrscheinlich gilt allerdings, dass die Konzen- tration in der Versicherungsbranche als Folge der Deregulie- rung und der Liberalisierung weiter zunehmen wird.
Wie Sie wissen, lehnt die grüne Fraktion in ihrer Mehrheit den EWR-Vertrag ab. Wir haben uns aber vorbehalten, auf einzelne Eurolex-Vorlagen einzutreten und ihnen fallweise zuzustim- men. In den hier vorliegenden sechs Versicherungsvorlagen haben wir keine Gründe gefunden, die gegen die Vorlagen sprechen. Auch in der Kommission für Wirtschaft und Abga- ben, in der Kommission, wurden keine ernsthaften und sachli- chen Bedenken laut.
Ich kann Ihnen daher auch aus unserer Sicht Eintreten bean- tragen.
Präsident: Die SP-Fraktion und die liberale Fraktion lassen mitteilen, dass sie für Eintreten stimmen und den sechs Vorla- gen zustimmen werden.
David: Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, auf diese Vorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen.
Die Vorlagen sind ein gutes Beispiel dafür, dass die gelegent- lich vorgebrachten Alternativen zum EWR, nämlich der soge- nannte autonome Nachvollzug oder die einseitige Deregulie- rung, zu keiner adäquaten Lösung führen würden. Es wäre nach meiner Meinung erstens eine absolute Dummheit, bei- spielsweise im Bereich des Versicherungswesens einseitig zu deregulieren oder autonom nachzuvollziehen. Wir würden da- mit zwar den ausländischen Versicherungen erlauben, auf dem Schweizer Markt tätig zu sein, unsere Versicherungen aber hätten nicht die Möglichkeit, auf dem europäischen Markt tätig zu sein. Das ganze EWR-Paket, das kommt hier im Versi- cherungsbereich besonders deutlich zum Ausdruck, basiert auf Gegenseitigkeit Nur durch den EWR-Vertrag können wir uns diese Gegenseitigkeit einräumen lassen. Es besteht keine Möglichkeit, die Gegenseitigkeit durch autonomen Nachvoll- zug zu erreichen.
Das Versicherungspaket zeigt ein Zweites: dass der EWR zu wesentlichen Teilen auch Konsumentenschutz ist, dass er den Konsumenten Möglichkeiten bietet, den Markt besser zu über- blicken und besser am Markt positioniert zu sein, als sie es bis- her gewesen sind. Ein Beispiel ist hier die Motorfahrzeug-Haft- pflichtversicherung, die nun mit dem EWR europaweit ohne «grüne Karte» möglich ist. Sie wird aufgrund des EWR europa- weit auch für die Schweizer Automobilisten eine schnellere Schadenabwicklung bringen.
Der Konsument wird, ob im Inland oder verbunden mit einer ausländischen Versicherung, das Recht haben - wenn seine Versicherung mit einer anderen Versicherung im europäi- schen Raum oder in der Schweiz fusioniert -, seinen Vertrag aufzulösen. Er kann sagen, er möchte sich bei einer anderen Gesellschaft versichern lassen, was er bis heute nicht tun konnte.
Der dritte wichtige Punkt aus dem Konsumentenbereich: Der Konsument hat bei der Einzellebensversicherung ein Rück- trittsrecht, das eine 14tägige Bedenkzeit beinhaltet. Er kann dann noch vom Vertrag zurücktreten. Alle diese Möglichkeiten verbessern die Stellung des Konsumenten.
Viertens ist bei diesem Versicherungspaket bemerkenswert, dass es im Prinzip wir selbst sind, die liberalere Lösungen durchsetzen könnten, wenn wir das wollten. Es bestünde bei den Tarifen durchaus die Möglichkeit, von den bisherigen Re- gulierungsmechanismen Abstand zu nehmen, zu einfacheren Lösungen zu kommen. Der Bundesrat sagt uns, dass das in einem Teilbereich bei den Massenrisiken ab 1994 auf Anstoss aus dem EWR der Fall sein wird.
Ich bedaure zwar, dass wir hier alle Regulierungsmöglichkei- ten, die der EWR-Vertrag fakultativ den einzelnen Ländern of- fenlässt, vollkommen ausgeschöpft haben. Wir hätten durch- aus auf das eine oder andere verzichten können. Insgesamt aber bringt dieses Versicherungspaket für die Versicherungs- wirtschaft auf der einen Seite und - auch das scheint mir sehr wichtig - für den Konsumenten, den Versicherungskonsu- menten, den Versicherten, auf der anderen Seite Vorteile.
Es rechtfertigt sich daher, dieses Paket, so wie es uns vorge- legt ist, zu verabschieden.
Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
1481
Schwab: Die SVP-Fraktion stellt Antrag auf Eintreten auf alle sechs Erlasse. In Anbetracht dessen, dass materiell keine Ab- änderungsanträge vorliegen, möchte ich mich kurz fassen. Ob EWR oder nicht: mit dem Versicherungsvertrag, den die Schweiz mit der EG ausgehandelt hat, wird eine Oeffnung stattfinden. Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, betrifft den Bereich des Monopols der kantonalen Gebäudeversiche- rungen. Hier möchte ich den Bundesrat nochmals bitten, die Stellung dieser Versicherung im Falle eines Beitritts zum EWR oder im Falle eines Inkrafttretens des Versicherungsvertrages zu erläutern.
Ich bitte den Rat, diesen Verträgen zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Zunächst möchte ich den Kommissionsbe- richterstattern für die ausführliche Darlegung des wesentli- chen Inhaltes der einzelnen sechs Vorlagen recht herzlich danken. Es würde wenig Sinn machen, wenn ich das - und das, was in der Botschaft steht - hier wiederholen würde. Ich möchte nur darauf verwiesen haben und mich auf die Beant- wortung von Fragen und auf einige ganz wichtige Punkte be- schränken.
Bei den Ihnen unterbreiteten sechs Vorlagen geht es darum, den relevanten Acquis communautaire im Bereich der Privat- versicherung, wie er im EWR-Abkommen festgelegt worden ist, ins schweizerische Recht zu übernehmen. Das EG-Recht sieht die Liberalisierung der Versicherungsgeschäfte in drei Stufen vor:
Die erste Stufe stellt die Einführung und die Realisierung der Niederlassungsfreiheit dar. Das heisst, alle Versicherer aus ir- gendeinem EWR-Land erhalten in dieser ersten Stufe das Recht auf Niederlassung in jedem anderen EWR-Land. Im Be- reich der Schadenversicherung haben wir die erste Stufe be- kanntlich bereits im Rahmen des Versicherungsabkommens realisiert, das Sie in diesem Frühjahr beraten haben und das als Auffangnetz in Kraft treten würde, falls - was wir nicht hof- fen - der EWR-Vertrag abgelehnt würde.
Die zweite Stufe der Liberalisierung des Versicherungsmark- tes liegt sodann in der Einführung der Dienstleistungsfreiheit mit gewissen Einschränkungen - auf diese Einschränkungen hat Herr Jaeger hingewiesen -: Auf dieser zweiten Stufe der Li- beralisierung erhalten alle Versicherungsnehmer die Möglich- keit, sich über die Grenzen hinweg zu versichern - ein Schwei- zer könnte dies beispielsweise bei einer Versicherung in Frankreich oder Deutschland tun.
Die dritte Stufe wäre dann die Realisierung der vollen Dienstlei- stungsfreiheit mit der Folge, dass diese Bewilligung - wenn eine Versicherungseinrichtung in einem EWR-Land die Bewil- ligung erhalten hat - für alle EWR-Länder gelten würde, und zwar ohne weitere behördliche Auflagen, wie die Genehmi- gung von Tarifen usw., wie sie in der zweiten Stufe noch be- stehen.
Zum EWR-Acquis gehören nur die erste und die zweite Stufe. Es gibt zwar bereits eine dritte Richtliniengeneration in der EG, aber diese gehört eindeutig nicht zum Acquis, den wir zu über- nehmen haben. Diese dritte Richtliniengeneration mag ge- rade Herrn Jaeger auch zeigen, in welche Richtung das Ganze geht. In dieser Phase wird dann die volle Dienstleistungsfrei- heit ohne jegliche Einschränkung realisiert
Somit, Herr Jaeger, haben die Unterscheidungen, die im Rah- men der zweiten Phase im Interesse des Konsumentenschut- zes noch bestanden haben, doch ihre sachliche Berechti- gung. Hier knüpft die wesentliche Unterscheidung im Lebens- versicherungsbereich daran an, ob sich ein Versicherungs- nehmer aus eigener Initiative im Ausland versichert oder ob die Versicherungseinrichtung aus eigener Initiative ohne Nie- derlassung im Ausland tätig wird. Der Konsumentenschutz ist dann eindeutig geringer, wenn sich ein schweizerischer Versi- cherungsnehmer aus eigener Initiative in Portugal, Frankreich oder Italien versichert Der Konsumentenschutz ist naturge- mäss grösser, wenn eine französische oder eine portugiesi- sche Versicherungseinrichtung ohne Niederlassung in der Schweiz im schweizerischen Versicherungsmarkt wirbt.
Als Uebergangslösung zu einer dritten Phase ist das auf jeden Fall eine sachgerechte Anknüpfung in bezug auf die Unter- schiedlichkeit der Auflagen, denn wenn die ausländische Ver-
sicherungsunternehmung aus eigenem Antrieb auf dem schweizerischen Markt tätig wird, soll sie unserer Aufsicht un- terstellt werden, soll der Schweizer Konsument die Garantien der schweizerischen Aufsicht durch unser Bundesamt haben. Wenn sich ein Schweizer freiwillig bei einer französischen Ein- richtung versichert, ist er nicht so schutzbedürftig. Es wird le- diglich verlangt, dass er schriftlich zur Kenntnis nimmt, dass in einem solchen Fall das ganze Geschäft nur der französischen Aufsicht untersteht. Das zur Frage, in welcher Phase der Libe- ralisierung wir uns im Rahmen des Acquis communautaire be- finden.
Dann darf ich noch die Frage von Herrn Schwab beantworten. Sie haben mich gefragt: Wie ist die Lage in bezug auf die kan- tonalen Versicherungsmonopole, einerseits im Falle der An- nahme des EWR-Abkommens und andererseits im Falle der Ablehnung?
Die Lage ist genau die gleiche, und zwar aus folgendem Grunde: In beiden Fällen haben wir kein Verbot kantonaler Monopolanstalten. Was verboten ist, ist lediglich die Grün- dung neuer Monopolanstalten. Das gilt im Falle der Annahme des EWR-Abkommens - dann gilt es aufgrund des EWR- Acquis -, aber auch im Falle der Ablehnung des EWR-Abkom- mens, weil nämlich das Versicherungsabkommen, von dem Sie gesprochen haben und das wir im Frühjahr hier genehmigt haben, dann auflebt und die Rechtslage genau gleich ist
Zusammenfassend können wir also sicher sagen, dass der EWR-Acquis auf dem Gebiet der Versicherungen eine wich- tige Oeffnung der Märkte nach sich ziehen wird, auch wenn es noch nicht die totale Dienstleistungsfreiheit sein wird, wie dar- gestellt. Wir können daher damit rechnen, dass das Angebot an Versicherungen ausgedehnt wird, dass wir künftig als Kon- sumenten ein breiteres Versicherungsangebot haben und dass aufgrund des intensiveren Wettbewerbs - wenigstens dem Trend nach - ein gewisser Druck auf das Prämienniveau ausgeübt wird. All das sind sehr erwünschte Auswirkungen des EWR-Abkommens im Bereiche der Versicherungen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf die sechs Vorlagen einzutreten.
Präsident: Damit ist die gemeinsame Eintretensdebatte abge- schlossen. Wir kommen zur Beratung des ersten Geschäfts, 92.057-13, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.
Stucky, Berichterstatter: Die Kommission hat mit 13 zu 0 Stimmen Eintreten auf diese Vorlage beschlossen.
Materiell gibt es zwei Punkte, in denen Handlungsspielraum besteht, und ich werde nur zu diesen Punkten sprechen. Einmal beim Rücktrittsrecht, Artikel 89a (neu). Es dürfte sich beim zugrunde liegenden Artikel 15 der Richtlinie Nr. 79/267 (Lebensversicherung) um eine Bestimmung handeln, die dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung einen vergleichs- weise grossen Spielraum gewährt. Im einzelnen betrifft dies die öfter genannte Kündigungsfrist (zwischen 14 und 30 Ta- gen), die Unterstellung der Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten unter das Rücktrittsrecht, die übri- gen rechtlichen Wirkungen im Falle eines Rücktrittes sowie schliesslich die Modalitäten, nach denen der Versicherungs- nehmer davon in Kenntnis zu setzen ist, dass ein Vertrag abge- schlossen ist. Die Kommission hat mit 14 zu 7 Stimmen einer 14tägigen Kündigungsfrist zugestimmt
Ein zweiter Punkt betrifft die Artikel 101b (neu) Absatz 1 Buch- stabe f und Artikel 101c Absatz 3, nämlich die Rechtsanwen- dung bei Grossrisiken und im Lebensversicherungsbereich bei Verträgen, die auf Initiative des Versicherungsnehmers zu- stande kommen.
Unsere vorgesehene Liberalisierung der Rechtswahl geht wei- ter als die zugrunde liegenden Richtlinien in Artikel 7 (der Richtlinie Nr. 73/239) und Artikel 4 (der Richtlinie Nr. 79/267 Lebensversicherung). Diese Richtlinien erlauben es den Mit- gliedstaaten, weiter gehende Rechtswahlmöglichkeiten zu schaffen, als sie es selbst vorsehen. Aber diese Erweiterung entspricht der aufsichtsrechtlich gebotenen Liberalisierung in den beiden genannten Bereichen, denn sowohl bei den Grossrisiken in der Schadenversicherung als auch bei den Le- bensversicherungsverträgen, die auf Initiative des Versiche-
25-N
Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances
1482
N
31 août 1992
rungsnehmers zustande gekommen sind, wird es nach den massgeblichen Richtlinien nicht mehr möglich sein, die Versi- cherungsmaterialien einer präventiven und systematischen Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Hier haben wir also, Herr Kollega Jaeger, doch ein Liberalisierungsschrittchen gemacht
Die Kommission hat der Gesetzesänderung mit 13 zu 0 Stimmen zugestimmt.
M. Theubet, rapporteur: Ayant déjà présenté les grandes li- gnes des modifications apportées aux différents textes que nous avons à examiner, je me bornerai à signaler les articles qui ont fait l'objet de discussions en commission ou pour les- quels il existe une marge de manoeuvre significative.
Concernant la loi sur le contrat d'assurance, une seule propo- sition a été faite en commission par M. Ledergerber, soit celle de porter le délai de renonciation de 14 à 30 jours. Qu'en est-il exactement? L'article 15 de la deuxième directive vie contient des règles obligatoires, tout en laissant sur certains points une liberté, certes parfois restreinte, au législateur. C'est le cas pour la durée du délai de renonciation, pour l'application du droit de renonciation au contrat d'une durée égale ou infé- rieure à six mois, pour les autres effets juridiques et les condi- tions de la renonciation et pour les modalités selon lesquelles le preneur est informé de la conclusion du contrat
En ce qui concerne le premier point, voici la règle que propose le Conseil fédéral: le délai de renonciation est fixé à 14 jours, soit la durée la plus courte autorisée par la deuxième directive vie. Ce délai correspond aux autres délais de renonciation pré- vus dans notre législation. La renonciation doit se faire par écrit, la date de remise à la poste étant déterminante pour sa- voir si le délai est respecté. C'est donc le destinataire - l'assu- reur - qui supporte les risques de la transmission de la décla- ration. Cette règle coïncide avec celle de la modification du Code des obligations portant sur l'introduction d'un droit de révocation. La majorité de la commission - 12 voix contre 7 - partage le point de vue du Conseil fédéral et vous demande de le suivre.
Präsident: Der generelle Nichteintretensantrag der Minder- heit (Blocher) wurde zurückgezogen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten)
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten)
76 Stimmen
9 Stimmen
Präsident: Nun folgen die Abstimmungen über die Rückwei- sungsanträge.
Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei Dagegen
13 Stimmen 67 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für den Eventualantrag der Minderheit Dagegen
8 Stimmen 68 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsident: Die Uebergangsbestimmungen werden unter dem Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage an- genommen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
79 Stimmen 15 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-14
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Kategorie III/IV, Art. 68 GRN - Catégorie III/IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit (Blocher, Dreher, Mauch Rolf) Nichteintreten
Eventualantrag der Minderheit (Blocher, Dreher, Früh, Mauch Rolf, Thür, Schwab) (falls der Nichteintretensantrag abgelehnt wird) Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, das gesetzlich vorgesehene Vernehmlas- sungsverfahren durchzuführen.
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-14 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
Minorité (Blocher, Dreher, Mauch Rolf) Ne pas entrer en matière
Proposition subsidiaire de la minorité (Blocher, Dreher, Früh, Mauch Rolf, Thür, Schwab) (en cas de rejet de la proposition de non-entrée en matière) Renvoi au Conseil fédéral avec mandat d'ouvrir la procédure de consultation prévue par la loi.
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-13
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 31.08.1992 - 14:30
Date
Data
Seite
1476-1482
Page
Pagina
Ref. No
20 021 498
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.