Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Ständerat - Conseil des Etats
1992 Augustsession -5. Tagung der 44. Amtsdauer Session d'août - 5º session de la 44e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 24. August 1992, Nachmittag Lundi 24 août 1992, après-midi
15.00 h
Vorsitz - Présidence: Frau Meier Josi
Präsidentin: Sondersession und Sitzung sind hiermit eröff- net. Ich freue mich, unseren neuen Sekretär, Herrn Christoph Lanz, in seinem neuen Amt bei uns willkommen zu heissen. Die meisten von Ihnen sind ihm sicher im Verlaufe seiner elf Jahre Arbeit in den Fachdiensten begegnet. Zudem war er schon bisher Vertreter von Frau Huber. Er kennt deshalb die hohen Messlatten, die seine Vorgängerin für dieses verantwor- tungsvolle Amt gesetzt hat, sehr gut
Wir wünschen ihm und uns eine gute, vertrauensvolle Zusam- menarbeit im Dienste unseres Volkes! (Beifall)
Lanz, Sekretär des Ständerates: Ich danke Ihnen, Frau Präsi- dentin. Ich freue mich auf diese Arbeit und werde mich bemü- hen, Ihnen allen ein guter Sekretär zu sein.
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex)
Botschaft I und Beschlussentwürfe vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Botschaft II und Beschlussentwürfe vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message I et projets d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Message Il et projets d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Präsidentin: Nach intensiven Vorbereitungen stehen wir nun am Beginn der für unser Land folgenreichen Integrationsde- batte. Es gilt, die Stellung der Schweiz in Europa neu zu defi- nieren. Zum besseren Verständnis weise ich allfällige Zuhörer auf den Tribünen darauf hin, dass gemäss Absprache zwi- schen den Räten der Nationalrat mit der Beratung des EWR-
Abkommens beginnt, während der Ständerat die in der Folge eines Ja zum EWR notwendigen Anpassungen des Schweizer Rechts an das EG-Recht berät In der Herbstsession werden dann die Rollen vertauscht.
Bei uns geht es bei dieser sogenannten Eurolex-Uebung um mehrere Dutzend Gesetzesrevisionen. Anstelle der üblichen Eintretensdebatten wollen wir uns und Ihnen einen Ueberblick über die bisherigen Beratungsergebnisse in den Kommissio- nen verschaffen. Es werden daher der Reihe nach die jeweili- gen Präsidenten der ständigen Kommissionen, zuerst diejeni- gen der Aussenpolitischen Kommission und der Staatspoliti- schen Kommission, die Ergebnisse der bisherigen Arbeit schildern. Anschliessend erteile ich Herrn Bundesrat Koller das Wort zu einigen einleitenden Erläuterungen. Dann erst ge- hen wir zu den einzelnen Geschäften über, und dort werden dann wieder alle Ratsmitglieder das Wort erhalten.
Wir haben zwar eine sorgfältige Arbeit zu leisten, aber auch die sorgfältigsten Arbeiten sollten einmal beendet werden. Diese hier sollte - Sie kennen die internationalen Zusammenhänge- bei entsprechender Selbstdisziplin auch in geraffter Zeit be- wältigt werden können. Ich vertraue wie stets auf die Qualität Ihrer Arbeit
Cavelty, Berichterstatter der APK: Als Präsident der Aussen- politischen Kommission unseres Rates möchte ich Ihnen, wie Sie gehört haben, einen kurzen Ueberblick über den Stand der Beratungen in unserer Kommission geben. Es handelt sich hierbei um einen Zwischenstand, denn die Beratungen werden voraussichtlich erst am 7. und 8. September 1992 ab- geschlossen.
Obwohl sich unsere Kommission mit dem Eurolex-Programm direkt nicht zu befassen hat, dürften diese Vorinformationen dennoch nützlich sein; denn mit der Eurolex beginnen wir heute sozusagen beim besonderen Teil des EWR-Geschäftes. Ueber den allgemeinen Teil, d. h. über das eigentliche EWR- Abkommen und den Genehmigungsbeschluss, werden wir erst in der kommenden Herbstsession beraten. Der National- rat seinerseits beschreitet den umgekehrten und wohl auch naheliegenderen Weg. Er beginnt mit dem EWR-Abkommen, um anschliessend über die notwendigen innerstaatlichen Rechtsanpassungen im Rahmen der Eurolex zu beraten. Die besondere Dringlichkeit des gesamten Geschäftes und unser Zweikammersystem zwingen uns zu diesem Vorgehen.
Mit dem Eurolex-Programm - es umfasst bekanntlich 61 Ge- setzesänderungen, 9 allgemeinverbindliche Bundesbe- schlüsse sowie zahlreiche Verordnungen, über die wir nicht zu befinden haben - vollziehen wir die grösste Rechtsrezeption, die unser Land je erlebt hat. Wir erfüllen damit unsere mit dem EWR-Abkommen verbundenen vertraglichen Verpflichtun- gen. Die Beratungen sind trotz der nur kurzen verfügbaren Zeit gründlich zu führen, und vorhandene Spielräume müssen ausgelotet und genutzt werden, wobei sich Anpassungen
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nach dem Willen der Kommission auf das unbedingt Notwen- dige beschränken sollten.
In diesem Rahmen ist es jedoch wichtig, dass wir bei der zu er- wartenden Arbeit das eigentliche Ziel nicht aus den Augen ver- lieren - und das Ziel ist das EWR-Abkommen.
Aus dieser Optik ergibt sich vielleicht für einige Juristen unter uns - ich gehöre auch dazu - die Notwendigkeit, von der ge- wohnten Akribie etwas abzurücken und den politischen Willen ins Zentrum der Bemühungen zu stellen. Als Parlament ob- liegt es uns nicht nur, dieses Ziel stets vor Augen zu halten, sondern wir müssen es auch dem Volk, welches unsere Arbeit verfolgt, deutlich vor Augen führen.
Die Aussenpolitische Kommission sprach sich anlässlich ihrer Sitzung vom 6./7. Juli 1992 einstimmig - d. h. mit 12 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen - für ein Eintreten auf das EWR- Abkommen aus. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war die unbestrittene Erkenntnis, dass die Schweiz eine neue Lö- sung suchen muss, auch wenn uns die Fortsetzung des heuti- gen Zustandes behagen würde. Denn einerseits stehen wir ab nächstem Jahr vor einer verstärkten EG mit einem umfassen- den Binnenmarkt, der auch ohne uns zustande gekommen ist, und anderseits nimmt die Bedeutung der Efta mit der Reduk- tion ihrer Mitgliedstaaten immer mehr ab.
Im heutigen Zeitpunkt und in der gegenwärtigen aussenpoliti- schen Lage kann nach der Ueberzeugung unserer Kommis- sion nur der EWR-Vertrag der Schweiz den ungehinderten Zu- gang zum europäischen Binnenmarkt verschaffen, ohne dass wir der EG beitreten müssen. Der EWR-Vertrag ist ein eigen- ständiges Abkommen und verpflichtet nicht zum EG-Beitritt Er kann durchaus als ein auf längere Dauer angelegtes Ab- kommen betrachtet werden, was dem Willen eines Teils unse- rer Kommission entspricht, während ein anderer Teil der Kom- mission ihn eher als Zwischenetappe auf dem Weg zur EG be- trachtet.
Dies jedoch im Wissen, dass dadurch ein eventueller späterer EG-Beitritt in keiner Weise präjudiziert wird, sondern einer er- neuten Zustimmung von Volk und Ständen bedürfte.
Der EWR-Vertrag hat nichts mit dem Gatt und nichts mit Maas- tricht zu tun; er klammert die Landwirtschaft aus und berührt weder die Aussen- noch die Sicherheitspolitik noch die Steuerhoheit unseres Landes.
Nach dem Eintretensentscheid hat sich die Kommission auch bereits mit einem Teil der materiellen Bestimmungen des EWR-Abkommens auseinandergesetzt Das Abkommen för- dert eine notwendige Deregulierung, verbessert die Rahmen- bedingungen für die Wirtschaft und verstärkt den Wettbewerb. Dies alles haben Bundesrat und Parlament bereits anlässlich des letzten Aussenwirtschaftsberichtes - allerdings unabhän- gig vom EWR - auf ihre Fahnen geschrieben. Im institutionel- len Bereich wurden nicht alle Verhandlungsziele erreicht, doch ist man der Ansicht, dass ein Alleingang neue Verhand- lungen und neue Konzessionen zur Folge hätte, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich. Mehr Vorteile als mit dem EWR wären deshalb nicht zu erreichen.
Schliesslich betonte unsere Aussenpolitische Kommission aus voller Ueberzeugung auch die idealistische Komponente des EWR. Dies mit dem Hinweis auf die Erkenntnis, dass ein engeres Zusammengehen der Länder und Nationen das Grundanliegen allen europäischen Strebens nach einem dau- erhaften Frieden fördert, ein Grundanliegen, dem sich die Schweiz besonders verpflichtet fühlt.
Mit den staatsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Zif- fer II des Genehmigungsbeschlusses zum EWR-Abkommen (Art. 20 und 21 Uebergangsbestimmungen der Bundesverfas- sung) hat sich die Staatspolitische Kommission befasst. Herr Kollege Rhinow wird anschliessend als deren Präsident über den Stand der Beratungen informieren. Unsere Kommission wird sich in der nächsten Sitzung ebenfalls mit diesem Punkt befassen.
Unsere Aussenpolitische Kommission hat sich in einer ersten Grundsatzdiskussion für eine möglichst weitgehende Er- haltung der Volksrechte und eine wirksame Beteiligung der Kantone ausgesprochen. Sie wird ihre definitiven Entscheide in der Septembersitzung fassen und dann auch bekannt- geben.
So weit der Zwischenbericht der Aussenpolitischen Kommis- sion. Ich rechne damit, dass wir die Beratungen an der näch- sten Kommissionssitzung (7./8. September 1992) abschlies- sen und sodann auch den Integrationsbericht des Bundesra- tes behandeln können.
Rhinow, Berichterstatter der SPK: Die Staatspolitische Kom- mission unseres Rates hatte sich einerseits mit den vorge- schlagenen Uebergangsbestimmungen der Bundesverfas- sung (Art. 20 und 21) zu befassen, andererseits mit drei Euro- lex-Geschäften des ersten Paketes (Botschaft 92.057 I), näm- lich dem Bundesbeschluss über Aufenthalt und Niederlas- sung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, dem Bundesbeschluss über die Aende- rung des Publikationsgesetzes und dem Bundesbeschluss über die Aenderung des Beamtengesetzes.
Was die Eurolex-Geschäfte anbetrifft, so kann ich mich kurz fassen. Die Kommission hat im wesentlichen alle drei Vorlagen gutgeheissen und stellt Ihnen entsprechende Anträge. Es sind keine Aspekte aufgetreten, die das EWR-Unterfangen in Frage zu stellen vermöchten. Ich persönlich werde morgen früh den Ausländer-Bundesbeschluss vertreten, während die beiden anderen Vorlagen von Herrn Kollege Frick vorgestellt werden. Das Schwergewicht der bisherigen Beratungen lag bei den er- wähnten Uebergangsbestimmungen, die die Frage des Refe- rendumsausschlusses bei den Eurolex-Beschlüssen sowie die Mitwirkung der Kantone regeln.
In einer gegenseitigen Absprache zwischen dem Büro und den Kommissionspräsidenten der Aussenpolitischen Kom- mission (APK) und der Staatspolitischen Kommission (SPK) wurde eine Arbeitsteilung in dem Sinne vorgenommen, dass die Gesamtwürdigung des EWR-Abkommens und seiner Aus- wirkungen auf die Schweiz (einschliesslich der Frage des Staatsvertragsreferendums) von der APK vorgenommen wird. Die SPK befasst sich mit den erwähnten Uebergangsbestim- mungen, wobei es der APK und anderen Kommissionen offen- steht, ihre Auffassungen hierzu ebenfalls zu äussern. Dieses Verfahren - dies zur Klarstellung - weicht von demjenigen des Nationalrates ab, wo die SPK und die APK offenbar doppelte Arbeit leisten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat in die- ser Frage Zweitrat ist. Ein Abweichen vom üblichen Zuwarten, bis der Erstrat entschieden hat, schien hier aber geboten. Herr Kollege Cavelty hat für seinen Bereich bereits darauf hingewie- sen. Verschiedene Kommissionen unseres Rates liessen uns wissen, dass die SPK zumindest in der Frage des Referen- dums einen Grundsatzentscheid zu fällen habe. Zudem legte es der schon seit langem feststehende Terminplan unserer Kommission nahe, mit der Beratung zu beginnen, weil zwi- schen der Sonder- und der Herbstsession wenig Zeit zur Ver- fügung steht. Die SPK hat deshalb Anfang Juni in der Referen- dumsfrage einen Grundsatzentscheid getroffen, ohne aber bereits einen formulierten Antrag zuhanden des Plenums zu verabschieden. Sie wird also ihre Anträge erst nach den Bera- tungen des Nationalrates formulieren und dem Rat vorlegen. Bezüglich der Mitwirkung der Kantone hat sie erst mit der Dis- kussion begonnen, ohne zu Beschlüssen zu gelangen.
Ich darf noch einen kurzen Blick auf diesen Grundsatzbe- schluss bezüglich Referendum werfen. Dieser Grundsatzbe- schluss weicht - wie Sie der Presse entnommen haben - von der Lösung ab, die der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat. Der Bundesrat schlägt in Artikel 20 Uebergangsbestim- mungen BV bekanntlich vor, die Bundesversammlung zu er- mächtigen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR- Abkommens notwendigen Aenderungen des Bundesrechts unter Ausschluss des fakultativen Referendums zu beschlies- sen. Er begründet dieses besondere Verfahren vor allem mit zeitlichen Ueberlegungen. Das ordentliche Gesetzgebungs- verfahren könne nicht Anwendung finden, weil es nicht mög- lich wäre, die Referendumsfrist einzuhalten und eine Volksab- stimmung vor Ende 1992 durchzuführen. Zudem würde die Schweiz bei einem negativen Ausgang von Volksabstimmun gen ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzen.
Vier Grundprinzipien sind für den Bundesrat bei der Wahl des gesetzgeberischen Vorgehens zur Einführung von EWR-
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Recht ins Bundesrecht massgeblich: die Einhaltung der inter- nationalen Verpflichtungen, der Ausschluss dauernder oder bedeutsamer Veränderungen in der Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Organen unseres Staates, ein einfaches und transparentes Verfahren sowie die Wahrung der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit.
Im Lichte dieser Grundsätze erachtet er ein Gesetzgebungs- verfahren als vernünftig und angemessen, das den Verzicht auf das fakultative Referendum für jene Gesetzesänderungen enthält, welche auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR- Abkommens vorgenommen sein müssen.
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass es im Rahmen der Eurolex-Pakete nur darum gehen könne, die absolut notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Sie war je- doch nicht überzeugt davon, dass das fakultative Referendum gesamthaft auszuschliessen wäre. Sie suchte deshalb nach anderen Lösungen und diskutierte verschiedene denkbare Varianten. Dabei ging sie wie der Bundesrat davon aus, dass das Parlament die Eurolex-Anpassungen vor der Vertrags- genehmigung - d. h. vor der Abstimmung von Volk und Stän- den - vorzunehmen und zu beschliessen hat, damit das Volk den Grundsatzentscheid in Kenntnis dieser Anpassungen fäl- len kann. Das schliesst freilich nicht aus, dass die Schlussab- stimmungen über die Eurolex-Vorlagen in den Räten erst nach dem Urnengang stattfinden können und wohl auch sollen.
Die Kommission fasste nach längerer und einlässlicher De- batte den Grundsatzentscheid, für die Eurolex-Erlasse ein so- genanntes nachträgliches Referendum vorzusehen. Die Euro- lex-Beschlüsse treten danach sofort respektive gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, unterstehen jedoch nach den Schlussabstimmungen der Räte dem normalen fakultativen Referendum. Hat dieses Referendum Erfolg und wird ein Er- lass abgelehnt, tritt er sofort wieder ausser Kraft. Die Räte ha- ben daraufhin unverzüglich eine neue Vorlage auszuarbeiten, die dann wiederum dem normalen Referendum untersteht.
Welches sind nun die Gründe der Staatspolitischen Kommis- sion, welche zu diesem nachträglichen Referendum geführt haben? Einmal teilt die Kommission die Auffassung des Bun- desrates, dass die Eurolex-Erlasse mit dem Abkommen in Kraft zu treten haben, damit die Ratifizierung des Vertrages vorgenommen werden kann und nach aussen dokumentiert wird, dass die Anpassung an das EWR-Recht rechtzeitig vor- genommen worden ist. Diese Auffassung schliesst ein norma- les, herkömmliches Referendum aus.
Die Kommission ging sodann davon aus, dass die Anpassun- gen, auch wenn sie auf notwendige Aenderungen beschränkt werden, innerhalb von grösseren oder manchmal auch kleine- ren Gestaltungsspielräumen erfolgen. Es handelt sich also in der Regel nicht um eine reine Uebernahme des zwingend vor- gegebenen EWR-Rechts. Wo aber unser Land zwischen ver- schiedenen Lösungen innerhalb des vorgegebenen Acquis pertinent auswählen kann, ist ein Ausschluss des Referen- dums schwer begründbar. Aehnliche Situationen finden wir heute schon im Verhältnis von kantonalem Recht und Bundes- recht oder auch von kommunalem und kantonalem Recht. Sie haben bisher noch nie zu einem vollkommenen Ausschluss des Referendums geführt. Schliesslich ist auch zu bedenken, dass der Bundesrat selber für die künftigen Anpassungen an das sich ändernde EWR-Recht das normale Gesetzgebungs- verfahren vorsieht. Auch deshalb wollte die Kommission nicht einsehen, warum ausgerechnet jetzt das Referendum gänz- lich ausgeschlossen werden soll, während es künftig bei Aen- derungen, die auch von grosser Relevanz sein können, durch- aus wieder zulässig ist.
Die Lösung des nachträglichen Referendums hält sich also an die bewährte Tradition unserer Volksrechte, trägt aber der be- sonderen zeitlichen und internationalen Lage Rechnung. Die Kommission war sich freilich bewusst, dass damit im Falle ei- nes erfolgreichen Referendums Rechtsunsicherheiten entste- hen könnten, weil für eine Uebergangszeit allfällig notwendige Anpassungen des schweizerischen Rechts fehlen würden. Sie ging aber davon aus, dass die vom Bundesrat zu Recht ange- führten Prinzipien nicht alle verwirklicht werden können, so dass eine Abwägung, eine Optimierung im Lichte unserer de- mokratischen Tradition vorzunehmen sei.
Die Kommission hat zudem beschlossen, einen Passus in die Uebergangsbestimmungen aufzunehmen, welcher den Vor- rang des EWR-Rechts klar verankert. Bund und Kantone sol- len dafür sorgen, dass das EWR-Abkommen verwirklicht und entgegenstehendes Landesrecht, das den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht, nicht angewendet wird. Der Bundesrat hatte davon abgesehen, einen solchen Vorrang zu verankern. Sie finden die entsprechenden Erwägungen in der Botschaft zum EWR-Abkommen. Ich wiederhole sie hier nicht. In der Tat ist es aus rechtlichen Gründen nicht notwendig, die- sen Vorrang zu verankern, weil er selbst im EWR-Abkommen sowie in weiteren Rechtsquellen ausdrücklich enthalten ist. Es schien der Kommission jedoch geboten, einen solchen «Vor- rangartikel» dann aufzunehmen, wenn das Referendum bei den Eurolex-Geschäften zugelassen wird. Damit kann dem Vorwurf entgegengetreten werden, das nachträgliche Refe- rendum bedeute eine Mogelpackung, es spiegle ein Mitwir- kungsrecht des Volkes vor, welches gar nicht existiere. Bun- desrat und Kommission sind sich darin einig, dass dieser Vor- rang des EWR-Rechts in jedem Falle gilt. Wird gegen ein An- passungsgesetz das Referendum erfolgreich ergriffen, so än- dert dies nichts an der Geltung von unmittelbar anwendbarem EWR-Recht. Je grösser indessen der schweizerische Gestal- tungsspielraum ist, desto bedeutungsvoller erscheint diese Mitwirkungsmöglichkeit des Volkes.
Die Staatspolitische Kommission ist deshalb auch der Auffas- sung, dass bei der Beratung der einzelnen Eurolex- Beschlüsse die entsprechenden Ziffern II Absatz 2 - d. h. der Passus mit dem Verweis auf Artikel 20 der Uebergangsbestim- mungen der Bundesverfassung -, wo diese Referendums- frage geregelt wird, sowie die Frage des Dringlichkeitsrechts, wie es für einzelne Erlasse vom Bundesrat vorgesehen wird, auszustellen sind. An die Stelle der bundesrätlichen Formulie- rung soll eine Formulierung treten, welche auf die neue, von uns als Zweitrat zu verabschiedende Formulierung Rücksicht nimmt.
Schliesslich weise ich noch darauf hin, dass die Staatspoliti- sche Kommission ebenfalls über einen Antrag zur Einführung eines konstruktiven Referendums diskutiert hat. Sie war der Meinung, dass mit diesem Volksrecht interessante Möglich- keiten eröffnet werden, die durchaus diskussionswürdig sind. Sie sieht jedoch davon ab, dieses im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen vorzuschlagen: Wir werden Ihnen demzu- folge auch im Rahmen unserer Beratungen zu Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung keinen entsprechenden Antrag unterbreiten.
Jagmetti, Berichterstatter der WAK: Viele Gesetze, aber keine Ueberschreitung der Grenzen, die wir sonst unserem Rechts- system setzen. So könnte man das Ergebnis der Beratungen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben zu den Eurolex- Vorlagen zusammenfassen. Ich meine das so: Wir haben klei- nere und grössere Anpassungen auf der Stufe Gesetzgebung vorzunehmen; wir haben in diesem Sachbereich in der laufen- den Session acht Gesetze zu ändern und ein neues zu erlas- sen. Eine ähnliche Aufgabe erwartet uns in der Herbstsession. Wir haben dabei auch wichtige Entscheide zu treffen. Aber wir müssen nicht von unserer Wertordnung abweichen. Wir müs- sen keinen Systemwechsel vornehmen. Wir können uns selbst treu bleiben. Das gilt insbesondere für den verfassungs- rechtlichen Rahmen, den wir mit diesen Vorlagen beachten, wenn ich jetzt von der Referendumsfrage absehe. Die Vorla- gen stehen weder zur Rechtsgleichheit noch zu den Freiheits- rechten im Widerspruch. Sie verletzen auch die Umschrei- bung der Staatsaufgaben nicht, wie sie unsere Verfassung durch Erteilung von Gesetzgebungsaufträgen vornimmt. Wir können uns - dies das äussere Zeichen dafür - in den Ingres- sen auf die Sachbestimmungen der Bundesverfassung ab- stützen.
Das zeigt alles in allem, dass wir uns nicht einer Ordnung, die uns fremd ist, unterstellen. Der EWR soll ja liberalisieren und keine neuen Schranken aufbauen. Der Vertrag selbst und die Eurolex-Vorlagen dienen der Verwirklichung der vier Freihei- ten, wie sie für den gemeinsamen Markt gelten. Die Verord- nungen, Richtlinien und Beschlüsse der EG sollen die Wettbe-
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werbsbedingungen vereinheitlichen. So wird Freiheit durch Vorschriften geschaffen. Das tönt widersprüchlich. Beim Blick auf die achtzehn Ordner voller Regeln, die den Acquis com- munautaire ausmachen, fragen wir Schweizer uns schon, ob denn zur Gewährleistung eines Binnenmarktes so viel Regle- mentierung notwendig sei. Wir haben darüber heute nicht zu entscheiden, sondern werden die Grundsatzfrage unserer Be- teiligung an dem, was die zwölf EG-Staaten geschaffen haben, im September beurteilen. Einstweilen geht es darum, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen und die Bundes- gesetze den im EWR unmittelbar geltenden Verordnungen an- zupassen.
Die allgemeine Feststellung, dass wir nicht eine uns fremde Ordnung übernehmen, sondern unsere Rechtsordnung in dem Rahmen weiterentwickeln, der uns vertraut ist, möchte ich kurz an den Vorlagen, die uns in dieser Session beschäfti- gen werden, illustrieren:
Im Alkoholgesetz gilt es, die Ansätze für die inländischen und die importierten gebrannten Wasser einander anzupas- sen. Die Tragweite der Neuerung wird dadurch gedämpft, dass heute 40 Prozent der in der Schweiz privat und in Restau- rants konsumierten ausländischen Branntweine im Reisever- kehr eingeführt werden und damit nicht von den schweizeri- schen Abgaben erfasst sind.
Mit der ebenfalls morgen zu behandelnden Revision des Zollgesetzes wird die Kabotage erlaubt, also Auflad und Ablad von Gütern in einem anderen als dem Standortsstaat des Ca- mionneurs. Hinsichtlich der 28-Tonnen-Grenze bleibt es hier ganz bei der schweizerischen Regelung. Die Erleichterungen durch das Transitabkommen betreffen nur den Güterverkehr von und nach einem Mitgliedstaat der EG durch das Gebiet der Schweiz, also nicht die Kabotage.
3.Am Donnerstag werden wir uns - nicht zum ersten Mal - mit dem Konsumkredit zu befassen haben. Ich erinnere Sie daran, dass wir seinerzeit ein entsprechendes Gesetz im Ständerat gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf grundlegend umge- staltet, dann aber in der Schlussabstimmung vom 4. Dezem- ber 1986 mit 11 zu 25 Stimmen verworfen hatten. Unser ver- storbener Kollege Max Affolter hatte die neuen Vorschläge ausgearbeitet und nach der Verwerfung der Vorlage mit einer Motion die gesetzliche Ordnung des Fragenkreises verlangt Wir erfüllen jetzt den uns selbst erteilten Auftrag. Der vom Bundesrat beantragte Erlass geht - zumindest in gewissen Fragen - weniger weit als das seinerzeit beratene Gesetz und entspricht dem Rahmen, in dem wir uns nach der Verwirkli- chung des EWR zu bewegen haben.
Beim Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht es im wesentlichen um terminologische und um Beweis- fragen, die keinen Systemwechsel bringen.
Ueber die Konsumenteninformation haben wir erst kürzlich ein Gesetz erlassen. Die Deklarationspflicht wird nach dem Kommissionsantrag EG-konform auf den Textilbereich be- grenzt. Bei dieser Gelegenheit darf ich darauf hinweisen, dass wir im Textilsektor das Verhandlungsziel, das wir uns bei den EWR-Beratungen gesteckt hatten, nicht voll erreicht haben. Es geht insbesondere um die Fragen im Zusammenhang mit dem Textilveredelungsverkehr. Um so beachtlicher ist es, dass sich die Textilindustrie für den EWR-Beitritt ausspricht.
Beim Arbeitsgesetz sollen die Regeln über die Arbeitssi- cherheit auch auf das höhere Kader, auf Lehrer und auf Aerzte anwendbar werden. Wir bewegen uns hier offensichtlich nicht ausserhalb der vertrauten Wertordnung.
Die Anpassung der Vorschriften über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih werden auf den EWR-Bereich be- schränkt. Sie werden der Fahne entnehmen und am Donners- tag hören können, dass die Kommission die Reziprozität ga- rantieren will.
Das sogenannte «Schoggi-Gesetz» und das Landwirt- schaftsgesetz sind ebenfalls ohne Einbruch in unser System auf den Acquis communautaire auszurichten. Fast überflüssig ist meine Bemerkung, dass die Landwirtschaftsprodukte nicht in diese Runde der Verträge einbezogen worden sind, son- dern dass es hier nur um Grenzfragen geht, die Landwirtschaft also im Grundgehalt vom EWR ausgenommen bleibt.
In der Herbstsession erwarten uns drei weitere Pakete von Ge-
setzesvorlagen mit den Themen Banken und Börsen, Versi- cherungen sowie Mitbestimmung.
Erlauben Sie mir anschliessend an diese kurze Inhaltsangabe, zu der Sie morgen und am Donnerstag entsprechende Aus- führungen hören werden, auf drei Fragen hinzuweisen, mit de- nen wir uns im Rahmen von Eurolex nicht zu befassen haben, die aber von solcher Tragweite sind, dass sie trotzdem nicht stillschweigend übergangen werden können:
Unser Steuersystem können wir - von den Zöllen und von den Alkoholabgaben abgesehen - unverändert beibehalten. Deshalb finden wir auch keine diesbezüglichen Anträge im Rahmen der beiden Eurolex-Botschaften. Es wird unsere na- tionale Aufgabe sein, die Abgabenordnung so auszugestal- ten, dass wir uns im Wettbewerb mit anderen Produktions- und Dienstleistungsstandorten dann auch behaupten kön- nen. Im übrigen werden wir bei der Vorlage über die Neuord- nung der Bundesfinanzen die Umwandlung gewisser Einfuhr- abgaben in interne Abgaben zu beraten haben und, wie ich schon angedeutet habe, beim Alkoholgesetz die Anpassung der Abgaben an das EWR-Abkommen regeln müssen. Aber im ganzen wird unser Steuersystem nicht in den EWR-Vertrag einbezogen.
Anders verhält es sich mit zwei anderen Fragen, die ich kurz erläutern möchte, nämlich der Frage des Kartellrechts und der Frage der öffentlichen Märkte. Das Wettbewerbsrecht be- schäftigt uns deshalb nicht im Rahmen von Eurolex, weil un- mittelbar geltende Regeln des EWR-Vertrages hier Platz grei- fen. Der EWR-Vertrag wird in dieser Beziehung - anders als bei den uns beschäftigenden Eurolex-Vorlagen - einen System- wechsel zur Folge haben. Während wir in der Schweiz nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe zu den Kartellen eine Missbrauchsgesetzgebung erlassen haben, gilt in der EG - und nach dem Vertrag auch im EWR - das Kartellverbot Aller- dings erfassen die entsprechenden Regeln des EWR-Vertra- ges nur solche Verhaltensweisen, die sich auf dem Markt zwi- schen Efta- und EG-Staaten auswirken. Wettbewerbsbe- schränkende Praktiken, die ausschliesslich Folgen in der Schweiz haben, werden nach wie vor von unserem nationalen Kartellgesetz erfasst. Eine Eurolex-Vorlage erübrigt sich dem- gemäss, weil der internationale Bereich den direkt anwendba- ren Regeln des EWR-Vertrages untersteht Dieses strengere EG-Kartellrecht wird durch eine Reihe von Freistellungsmög- lichkeiten gemildert. Konzerninterne Absprachen werden oh- nehin nicht erfasst. Ferner sind Fälle von geringer Bedeutung ausgenommen. Hinsichtlich der marktbeherrschenden Stel- lung eines Unternehmens besteht im Gegensatz zum Kartell- recht auch im EWR kein Verbot. Unzulässig ist hier im nationa- len wie im internationalen Bereich der Missbrauch. Unterneh- menszusammenschlüsse werden meldepflichtig, wobei die Ueberwachungsbehörde entscheidet, ob sie zulässig sind oder nicht. Der Fall Nestlé/Perrier zeigt übrigens, dass nicht die Genehmigung des EWR-Vertrages abgewartet wurde, sondern dass die EG-Behörden nach geltendem Recht ent- schieden, da ein französisches Unternehmen miteinbezogen war.
Für die Anwendung des EWR-Rechts im Kartellbereich sind zwei Organe zuständig, und zwar nicht kumulativ, sondern al- ternativ - man nennt das offenbar das «one-stop-shop- system» -, und zwar entweder die EG-Behörden, nämlich die Kommission, oder die neu zu schaffende Efta-Aufsichtsbe- hörde, die schon heute unter ihrer englischen Abkürzung ESA (Efta Surveillance Authority) besser bekannt ist. Es wird also nicht eine neue gemeinsame EWR-Behörde als Ueberwa- chungsbehörde für diesen Zweck geschaffen, die Anwen- dung des Wettbewerbsrechts wird vielmehr auf zwei Pfeiler ab- gestützt, entweder EG- oder Efta-intern (wobei ich Ihnen die Abgrenzung der Kompetenzen hier erspare; Sie lesen das in der Botschaft). Das Ganze ist ziemlich kompliziert. Im übrigen sei dazu bemerkt, dass wir auch hier vielleicht das Verhand- lungsziel nicht ganz erreicht haben, das wir uns als optimale Lösung gesetzt hätten, aber insgesamt scheint die Frage zweckmässig gelöst
Ich wollte Sie auf das Kartellrecht hinweisen, weil es von gros- ser Bedeutung ist, obwohl es uns bei der Eurolex-Gesetzge- bung nicht beschäftigt
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Dasselbe trifft für die öffentlichen Aufträge zu.
Für die Zulassung zu Bauleistungen und Warenlieferungen an öffentliche Unternehmen erklärt der EWR-Vertrag zwei Richtli- nien über Bauaufträge, eine Richtlinie über Lieferaufträge und eine Richtlinie über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser, Energie und Transporte sowie Telekommunikation, als anwendbar. Eine Richtlinie über die Vergabe von Dienstlei- stungsaufträgen steht erst in Vorbereitung. Die für die Schweiz erforderlichen Massnahmen müssen spätestens am 1. Januar 1994 in Kraft treten. Hier haben wir also eine einjährige Anpas- sungsfrist. Im übrigen sind diese Bestimmungen an Schwel- lenwerte gebunden, deren Umrechnung in Schweizerfranken dann auf den 1. Januar 1993 erfolgen wird. Die Grenze liegt bei den Bauten in der Grössenordnung von 9 Millionen Fran- ken, bei den Warenlieferungen an den Bund von 230 000 Fran- ken und bei den Warenlieferungen an Kantone und Gemein- den von 350 000 Franken; auf 700 000 Franken steigt der Schwellenwert in den Bereichen Wasser, Energie und Trans- porte an und auf rund 1 Million Franken im Telekommunikati onsbereich. Die Oeffnung wird sich auf den schweizerischen Markt auswirken. Sie wird aber ebenso den Schweizer Unter- nehmen Zugang zu den ausländischen Märkten verschaffen, was beispielsweise für die Apparateindustrie von grosser Be- deutung ist.
Die Anpassung des eidgenössischen Rechts ist offenbar durch die Aenderung der Submissionsverordnung des Bun- desrates geplant. Die Kantone werden die einschlägigen Be- stimmungen dieser Ordnung ihrerseits anzupassen haben. Die Verordnungsform auf Bundesebene ist der Grund, wes- halb uns keine Eurolex-Vorlage zu diesem Bereich vorliegt. Aber an der Bedeutung der Frage ändert das natürlich nichts. Deshalb hier mein Hinweis auf diese Zusammenhänge.
Abschliessend sei ein grundsätzliches Problem aufgegriffen. Wir können uns fragen, warum wir denn die für jedermann gel- tenden Gesetze anpassen und im wirtschaftlichen Bereich nicht eine Sonderregelung für den grenzüberschreitenden Verkehr aufstellen, denn ein Teil unserer Unternehmer wird ja nicht am Binnenmarkt teilnehmen. Die Antwort liegt auf der Hand.
Der freie Personenverkehr gilt für jedermann. Vom freien Wa- renverkehr soll der Konsument profitieren. Der freie Kapitalver- kehr hat Rückwirkungen auf die verfügbaren Mittel für Investi- tionen, woraus sich selbstverständlich Folgen für das ganze wirtschaftliche Geschehen ergeben. Für die Dienstleistungen gilt ähnliches. Auch auf kleine und mittlere Unternehmen, die sich rein auf dem nationalen Markt bewegen, hat der EWR-Ver- trag wirtschaftliche Rückwirkungen. Denken wir beispiels- weise allein an die 3500 Zulieferer einer international verfloch- tenen Gesellschaft einzig in dem Kanton, den ich hier vertrete. Wenn wir die Gesetze dem Acquis communautaire anpassen, machen wir also nicht nur etwas für einen begrenzten Kreis oder wegen einer kleinen international tätigen Gruppe, son- dern wir schliessen uns einer Marktordnung an, in die dann alle einbezogen sind. Das kommt in diesen vielfältigen und ei- ner breiten Palette entsprechenden Gesetzen zum Ausdruck, die Ihnen die Kommission für Wirtschaft und Abgaben morgen und am Donnerstag in diesem Zusammenhang präsentieren wird.
Ich wiederhole: kein Systemwechsel, sondern eine Oeffnung, bei der wir uns selbst treu bleiben können.
Onken, Berichterstatter der WBK: Die Eurolex-Vorlage hat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur keine Pro- bleme aufgegeben, kein Kopfzerbrechen verursacht. Wir hat- ten drei Vorlagen zu behandeln, und in allen drei Politikberei- chen ist die Schweiz längst nach Europa unterwegs, so dass diese Anpassungen schlank, wenngleich nicht immer ohne Kosten, vollzogen werden können. Alle drei Projekte sind ein- stimmig genehmigt worden. Lassen Sie mich einen kurzen Blick darauf werfen.
Beim Tierseuchengesetz übernimmt die Schweiz die neue eu- ropäische Philosophie - neue Konzepte sind ja heutzutage im- mer gleich «Philosophien» -, dass Seuchen nicht mehr durch grossangelegte Impfaktionen bekämpft werden, sondern vorab durch eine differenzierte Ueberwachung der Tierbe-
stände, etwa durch gezielte Blutuntersuchungen, und durch rigorosere Ausmerzaktionen dort, wo eine ansteckende Tier- krankheit auftritt. Durch die verstärkten Kontrollen in einem Wirtschaftsraum, der nicht nur einen freien Personenverkehr, sondern auch einen erleichterten, liberalisierten Tierverkehr bringt, gibt es für die Kantone etwas Mehrarbeit und auch etli- che neue Koordinationsaufgaben für das Bundesamt für Vete- rinärwesen; doch Schwierigkeiten beschert uns das nicht.
Auch beim Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten fügen wir uns mühelos in das eu- ropäische Umfeld ein - wir, die wir bei der Harmonisierung technischer Normen stets aktiv gewesen sind und als Export- land an einem einheitlichen Rahmen alles Interesse haben müssen. Die vorgesehenen Regelungen senken unseren bis- herigen Standard nicht. Sie bringen auch keine bürokrati- schen Hindernisse. Ganz im Gegenteil: Der schweizerische Wirtschaftsraum wird von dieser Harmonisierung und wech- selseitigen Anerkennung von Sicherheits- und Gesundheits- anforderungen profitieren.
Die dritte Vorlage bedeutet vollends einen Gewinn für unser Land. Sie behandelt den integralen, vollwertigen und gleich- berechtigten Einbezug der Schweiz in die Forschungs- und Bildungsprogramme der EG. In kaum einem anderen Bereich der Verhandlungen sind unsere Ziele so umfassend erreicht worden wie hier, wo wir in Gebieten, die für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Schweiz und damit auch für den Werk- platz Schweiz entscheidend sind, zu gleichrangigen Partnern werden. Auch dies hat freilich seinen Preis. Die Aktivmitglied- schaft kostet natürlich. Doch wenn sich die Schweiz aufmacht, wenn unsere Forschungsinstitutionen und unsere Unterneh- mungen, auch die kleinen und mittleren Betriebe, mitziehen, wenn wir uns noch stärker öffnen und kooperationsbereiter sind, wird sich dieser Einsatz mit Gewissheit lohnen. Dann werden Bildung und Forschung als flankierende Politiken ganz entscheidend zur vertieften Zusammenarbeit und zu ei- ner stärkeren kulturellen Verflechtung in diesem Europa bei- tragen.
Hier ermöglicht uns der EWR also die unerlässliche Partizipa- tion - dabei müssen wir allerdings auch unsere Mitsprache in den entsprechenden institutionellen Gremien des EWR dezi- diert wahrnehmen -, und er verspricht eine europäische Part- nerschaft, die zukunftsweisend ist. Das Scheitern dieses EWR würde uns hingegen auf die Ebene von Bittstellern zurückwer- fen, die in schwierigen und unerquicklichen bilateralen Ver- handlungen auf fahrende Züge aufspringen müssten, um mit- genommen zu werden. Das sind aus der Sicht der Kommis- sion für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) starke, über- zeugende Gründe für die Teilhabe der Schweiz am EWR.
Lassen Sie mich noch drei grundsätzliche Bemerkungen hin- zufügen:
Die Arbeit in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur und in anderen Kommissionen, in denen ich tätig sein durfte, war überall umsichtig und sehr seriös. Ich trete ener- gisch der Behauptung entgegen, es sei eilfertig und oberfläch- lich gearbeitet, gar übers Knie gebrochen worden. Nichts von alledem! Das Zweikammersystem mit seiner parallelen Bera- tung in zwei Räten tut ein übriges und wird sich auch unter dem Druck dieses gesetzgeberischen Schubes bewähren.
Ich sehe in meinem Einzugsbereich nicht, wo die Schweiz zur devoten Anpassung, gar zur unwürdigen Unterordnung gezwungen wäre, wie das schon behauptet worden ist. Diese Angleichungen können wir selbstbewusst und souverän voll- ziehen, und dort, wo es in der Bevölkerung vielleicht Unsicher- heiten und Aengste gibt, können und müssen wir Lösungen vorschlagen. Manche Abfederung, manche kompensatori- sche Massnahme hätte ich persönlich - und zwar einzig und allein mit Blick auf die Sorgen unserer Mitbürgerinnen und Mit- bürger - gerne schon in diesem Eurolex-Programm selbst ge- sehen. Dem hat man sich jedoch mit grosser, energischer Konsequenz verschlossen. Ich hoffe nur, dass sich dies in der Volksabstimmung nicht noch bitter rächt.
Was wir als Parlament und als Parlamentarier mit grossem, gelingendem Einsatz aufzurichten im Begriffe sind, nämlich die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für eine Weichen- stellung von allergrösster Bedeutung, das - so habe ich jeden-
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falls den Eindruck - verscherzen wir als Parteipolitiker, die wir ja alle auch sind. Der Eindruck, den die Parteien in dieser ent- scheidenden Frage in jüngster Zeit vermitteln, ist nicht der von hoher Führungsverantwortung und zielgerichtetem Handeln, sondern im Gegenteil von Unsicherheit und Uneinigkeit Ich fürchte, dass sich die Abstimmung so nicht gewinnen lässt. Wenn in den Parteizentralen - ich nehme keine aus - nicht endlich geschaltet wird und sich die drei Grossen nicht auf ei- nen gemeinsamen Nenner einigen und zu einer klaren Strate- gie durchringen, mit der sie vor die Bevölkerung hinstehen können, befürchte ich, dass die Sache mit dem EWR vertan ist, bevor wir den letzten Federstrich unter dieses Eurolex-Pro- gramm gesetzt haben.
Huber, Berichterstatter der SGK: Der Vertrag über den EWR ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Errichtung eines europäi- schen Binnenmarktes. Die Schweiz ist im Rahmen der Efta ei- ner der Vertragspartner. Grundlage des EWR ist die Ueber- nahme des Acquis communautaire der EG.
Das EWR-Recht beruht auf den vier Freiheiten, den flankieren- den und den horizontalen Politiken. Hauptsächlich geht es da- bei um die Freiheiten: die Freiheit zu produzieren, zu transpor- tieren, Handel zu treiben, zu konsumieren. Es handelt sich also um die Konkretisierung von Grundrechten, auch schwei- zerischen Grundrechten, wie etwa der Handels- und Gewerbe- freiheit. Nun entspricht es schweizerischem Staats- und Rechtsverständnis - die Schweiz ist ein Rechtsstaat und ein Sozialstaat -, dass nach den Grundsätzen der Solidarität und der Subsidiarität den Freiheitsrechten sozial- und gesund- heitspolitische Massnahmen gegenübergestellt werden. Das EWR-Abkommen enthält eine ganze Reihe von sozialpoliti- schen und gesundheitspolitischen Massnahmen, von denen einige im Rahmen von Eurolex, d. h. für das Funktionieren des Binnenmarktes, wesentlich sind.
Ihre Kommission ist dabei von gewissen Grundsätzen des Ver- trages und von Grundaussagen des Bundesrates ausgegan- gen. Soziale Sicherheit und Gesundheit sind im EWR-Abkom- men an verschiedenen Stellen explizit und implizit angespro- chen. Für die Tätigkeit unserer Kommission waren zwei Ver- tragsteile wesentlich: der Artikel 29 aus dem Freizügigkeits- recht des EWR-Abkommens, das die soziale Sicherheit und die zur Erreichung des Zieles notwendigen Methoden statuiert sowie das Kapitel 1, Sozialpolitik, von Teil V («Horizontale Be- stimmungen im Zusammenhang mit den vier Freiheiten»). Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass dies nur Teile der ge- regelten Materie sind. Beispielsweise wurde Ihrer Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit die Frage der Freizügig- keit für Aerzte oder die Anerkennung der Diplome des Pflege- personals nicht zur Behandlung zugewiesen. Zu dem, was uns zugeordnet war, hat nun der Bundesrat an zwei Stellen seiner EWR-Botschaft (92.052, Bd. 1) zentrale Aussagen ge- macht, die für uns wegweisend waren.
Das erste Zitat aus dem «Buch der Bücher» Band 1, Seite 382: «Mit einer politischen Erklärung bekräftigen die Efta-Länder in- dessen die Bedeutung der sozialen Dimension des EWR, die in voller Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern anzustreben ist. Sie .... anerkennen die Wichtigkeit, im ganzen EWR die sozialen Grundrechte für die Arbeitnehmer zu gewährlei- sten ..... Damit wird die soziale Dimension des EWR unterstri- chen. Mit der Betonung der Subsidiarität, der nationalen Un- terschiede, der Rolle der Sozialpartner und der Gesamtar- beitsverträge wird den schweizerischen Gegebenheiten ge- bührend Rechnung getragen.»
Zitat Nummer 2, Seite 244, Sozialversicherungssysteme: «Ihr Zweck (nämlich derjenige der zu übernehmenden Verordnun gen) besteht darin, die unterschiedlichen Sozialversiche rungssysteme der einzelnen Vertragsstaaten miteinander zu koordinieren, um dadurch auszuschliessen, dass erwerbstä- tige Staatsangehörige der Vertragsstaaten und ihre Familien- angehörigen doppelt versichert sind oder Lücken in ihrer Ver- sicherungsdeckung erleiden, weil sie nicht in ihrem Beschäfti- gungsland wohnen oder ihren Arbeits- und Aufenthaltsort in einen anderen Vertragsstaat verlegen.»
Nach diesen Vorgaben haben wir die der Kommission zuge- wiesenen Vorlagen behandelt. Es waren deren fünf: Ueber die
Aenderung des BVG wird Frau Weber Auskunft geben, zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft mit den entsprechenden Aenderungen wird Frau Beerli spre- chen, während der Präsident der Kommission über das Epide- miengesetz, das Bundesgesetz über die Krankenversiche rung und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung mit den jeweiligen Aenderungen referieren wird. Man darf sagen, dass es sich um zwei rein sozialpolitische Vorlagen und drei gesundheitspolitische Vorlagen handelt
Ihre Kommission hat sich in zwei Sitzungen mit der Materie be- fasst und politisch in etwa folgende Marschrichtung festge- legt:
Ziffer II der jeweiligen Beschlüsse, nämlich die Ueberfüh- rungsart ins schweizerische Recht, ist von der Staatspoliti- schen Kommission zuhanden des Plenums zu behandeln. Wir haben diese Ziffer Il jeweils aus unseren Beratungen ausge- klammert.
Wir haben uns dem Grundsatz verschrieben: Was nicht zwingend geändert werden muss, wird im Verfahren Eurolex nicht geändert. In diesem Sinne haben wir den Entwurf des Bundesrates zum Epidemiengesetz zur Neubearbeitung durch die Verwaltung zurückgewiesen. Hier war aus sachlich vertretbaren Gründen bei Gelegenheit des EWR-Abkommens und der Eurolex mehr legiferiert worden, als zulässig ist.
Im übrigen ist die Kommission zur Erkenntnis gekommen, dass den Vorschlägen der Verwaltung und des Bundesrates grosso modo gefolgt werden kann. Es kommt ja selten vor, dass Herr Onken und ich in einem zentralen Punkt überein- stimmen. Er ist jetzt nicht einmal da, um diese freudige Bot- schaft zu hören, aber ich darf sie ihm doch übermitteln: Auch wir haben uns sehr ernsthaft mit diesen Dingen auseinander- gesetzt und sind nicht im schnellen, oberflächlichen Tempo über die Vorlagen hinweggegangen. Auch mir liegt daran, im Namen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit auf diesen Punkt hinzuweisen.
Ein Wort zu den Reaktionen, die uns erreicht haben: Wir haben Ende Juni 1992 unsere Beschlüsse gefasst und sie auch der Oeffentlichkeit bekanntgegeben. Nach unseren Beschlüssen zum BVG gab es viele Reaktionen von Arbeitgeberseite, von Pensionskassenspezialisten und -vertretern und von seiten der Assekuranz. Wir haben uns bei der Anhörung durch un- sere Schwesterkommission im Nationalrat bei dieser Materie als Kommission vertreten lassen und dann das Geschäft ein zweites Mal behandelt. Am Ergebnis hat sich allerdings nichts geändert; unser erster Beschluss wurde bestätigt
Zu unseren Erkenntnissen: Entgegen gewissen Behauptun- gen und Befürchtungen kann erstens gesagt werden, dass die soziale Dimension im EWR durchaus vorhanden ist. Vor der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge hat sich Frau Margrit Meier, Sekretärin des Schweizerischen Gewerk- schaftsbundes und Nachfolgerin des Herrn Kappeler, der of- fenbar das individuelle «opting out» ausgeübt hat, wie folgt vernehmen lassen: «Was bedeutet das für die Schweiz? Es be- deutet vor allem eines: dass wir keine Angst vor dem sozialen Europa haben müssen. Wir können unser Sozialversiche rungssystem beibehalten und weiter ausbauen, wie wir wol- len. Von der Freizügigkeit im Sozialversicherungsbereich pro- fitieren Gastarbeiter und Gastarbeiterinnen, Auslandschwei- zer und Auslandschweizerinnen.»
Zum zweiten haben wir festgestellt, dass die Anpassungen an den zu übernehmenden und den ach so verteufelten Acquis communautaire relativ gering sind. Das besagt, dass wir so- zial-, arbeits- und gesundheitsrechtlich durchaus europäi- sches Niveau haben. An einigen Orten sind wir mit der etwas langsameren direkten Demokratie sogar zu fortschrittlicheren Lösungen gekommen als andere mit ihren einfacheren Parla- menten.
Zum dritten haben wir erkannt, dass die Anpassung an den Acquis communautaire Dinge aufgreift, die bei uns oben auf der Traktandenliste stehen. Ich denke an die Gleichstellung von Mann und Frau im jeweiligen nationalen Krankenversiche rungssystem.
Das alles - Sie gestatten mir, das am Schluss zu sagen - hat mich persönlich in meiner Optik bestätigt. Der EWR ist für uns die Chance, für einen wahrhaft kleinen politischen Preis be-
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achtliche wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, ohne dass un- sere Identität als Volk und Staat auch nur im entferntesten ge- fährdet ist. Der EWR liegt auf der Linie des vom Souverän an- genommenen Freihandelsabkommens aus dem Jahre 1972, wobei der heute zu machende Schritt allerdings unvergleich- lich grösser ist. Erinnern wir uns daran: Das Freihandelsab- kommen war während Jahrzehnten der Motor der schweizeri- schen Volkswirtschaft. Ich meine: Wir dürfen vom EWR mehr erwarten, wenn wir diese Chance nützen.
Schallberger, Berichterstatter der Urek: Für die Vorbereitung der Arbeiten, die das Parlament im Rahmen der Unterordnung des schweizerischen Rechts unter das europäische Recht zu leisten hat, erhielt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) zwei Politikbereiche zugeteilt: das Umwelt- schutzgesetz mit flankierendem Recht und die Energiegesetz- gebung.
Beim Umweltrecht sind wir Erstrat. Da aber der Nationalrat be- reits nächste Woche ebenfalls über die Vorlage berät, wurde in den Kommissionen des National- und des Ständerates paral- lel gearbeitet, wie dies als Ausnahme offiziell vorgesehen war. Im Gegensatz zur Nationalratskommission hat unsere Urek grundsätzlich nur jene Anpassungen als Antrag an den Rat be- schlossen, welche im Eurolex-Paket verlangt werden. Erfreuli- cherweise haben die beiden ständerätlichen Kommissionen, welche über die Regelungen betreffend die Organismen zu beraten hatten, analoge Beschlüsse gefasst, was bei den bei- den nationalrätlichen Kommissionen nicht zustande kam. Auf die Details kann ich im Rahmen dieser Kurzinformation ver- zichten.
Bei der Energiegesetzgebung sind wir Zweitrat Das Geschäft wird anlässlich der Herbstsession behandelt Wir haben die Eintretensdebatte geführt und Eintreten beschlossen; die De- tailberatung wird, zusammen mit der Differenzbereinigung beim Umweltrecht, Anfang September in Kenntnis der Be- schlüsse des Erstrates vorgenommen.
Ich kann mir allzugut vorstellen, dass die Mitglieder der Kom- missionen mit sehr verschiedenen Gefühlen mitgearbeitet ha- ben, geht es doch darum, für die Volksabstimmung vom Sa- michlaustag 1992 die Gesetzgebung unseres Landes gehor- sam mit jener der EG zu harmonisieren. Doch unabhängig von Gefühlen haben alle Mitglieder loyal mitgearbeitet; dafür ver- dienen sie Anerkennung.
Präsidentin: Die sei ihnen gewährt.
Danioth, Berichterstatter der KVF: Im Namen unserer Kom- mission für Verkehr und Fernmeldewesen möchte ich einige Ausführungen machen, welche für alle unsere Vorlagen etwas Verbindendes haben und damit die Beratung der einzelnen Vorlagen entlasten sollen.
Eine allgemeine Bemerkung: Im Verkehrsbereich bedingt die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht sechs Vorlagen auf Gesetzesebene, nämlich die Aenderung von fünf Gesetzen und den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses betreffend Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers. Das will aber nicht heis- sen, dass der Umfang gering wäre. Allein im Strassenver- kehrsrecht umfasst der Acquis communautaire insgesamt über achtzig Erlasse, die sich hauptsächlich auf technische Anforderungen an Fahrzeuge, auf Masse und Gewichte, Lenk- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, den Führerausweis und gewisse Versicherungsfragen bezie- hen. Die von der Kommission veranlassten Ueberprüfungen haben aber die Bestätigung erbracht, dass der weitaus grösste Teil dieser Anpassungen in den Kompetenzbereich des Bundesrates fällt, da nach konventioneller schweizeri- scher Gesetzgebungshoheit die Materie in einer Verordnung geregelt ist. Das will aber nicht heissen, dass im Verordnungs- bereich nur untergeordnete Fragen zu regeln sind, denn auch hier gilt der Satz: Der Teufel liegt im Detail.
Auch unsere Kommission befürwortet die Beibehaltung des Referendums für diese Anpassungen. Es hat sich nämlich ge- zeigt, dass auch hier ein gewisser Handlungsspielraum gege- ben ist. Allerdings ist es gerade eine Materie, die naturgemäss
einen grossen grenzüberschreitenden Harmonisierungsbe- darf aufweist. Die Kommission hat demzufolge ihr Augenmerk darauf gelegt, dass die Eurolex-Vorlagen den inzwischen in den Medien bekanntgewordenen und heute von verschiede- nen Vorrednern als notwendig erachteten zwei Grundprinzi- pien entsprechen, nämlich der Beschränkung auf das uner- lässlich Notwendige zur Umsetzung des Acquis und der Ver- meidung von nicht zwingenden Delegationen von Normie- rungskompetenzen vom Parlament an den Bundesrat.
In unserem Bereich ist es bei zwei eher geringfügigen Ausnah- men geblieben. Vor allem beim Luftfahrtgesetz hat die Verwal- tung mit triftigen Gründen darauf hingewiesen, dass eine ge- nerelle Ermächtigung an den Bundesrat hinsichtlich Eintra- gung der Eigentumsverhältnisse im Luftfahrtregister ange- zeigt ist.
In der Sache selber ist natürlich dieser Vorbehalt zugunsten des Abkommens für die Schweiz sehr positiv, denn daraus re- sultiert die Anerkennung der vom Bundesrat in Brüssel und anderswo in Europa verfolgten Verkehrspolitik, welche erste Früchte zu tragen beginnt. Ich verweise auf folgende Grund- sätze: Förderung des kombinierten Verkehrs, Festschreibung des Verursacherprinzips bzw. der Kostenwahrheit jedes Transportmittels, Respektierung der strengen schweizeri- schen Luftreinhalte-Vorschriften usw. Damit wird aber auch deutlich, dass die Sondernormen des schweizerischen Rechts weiterhin Bestand haben, nämlich die 28-Tonnen- Limite sowie das Sonntags- und das Nachtfahrverbot. Auch die grundsätzliche Zulassung von 2,60 m breiten, dickwandi- gen Isotherm-Fahrzeugen und andere Neuerungen respektie- ren den vom Volk in der Referendumsabstimmung gutgeheis- senen Grundsatz, dass die Kantone für enge Strassen gene- rell tiefere Masse weiterhin vorschreiben können. Die da und dort - vor allem auch in der nationalrätlichen Kommission - geäusserte Befürchtung, mit der Uebernahme des Acquis communautaire im Verkehrsbereich würden in der Schweiz gleichsam die Schleusen für einen ungezügelten europäi- schen Verkehr geöffnet, ist fehl am Platz.
Die Gleichbehandlung der EWR-Bürger mit den Schweizer Bürgern und das damit verbundene Diskriminierungsverbot gebieten diverse Liberalisierungen, so in der Zulassung im Luftverkehr, vor allem aber bei den Eisenbahnen, wo somit EWR-Bürgern generell Bundesstellen auf jeder Ebene offen- stehen werden. Das Transportwesen gehört bekanntlich zu den nichthoheitlichen Staatsaufgaben.
Die Zulassung zu den Berufen des Strassentransportunter- nehmers stellt zwar aus schweizerischer Sicht einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar, ist aber mit Blick auf die Hebung der Verkehrssicherheit - vor allem im Güterverkehr, aber auch im Personenkollektivverkehr - durchaus verant- wortbar. Ich erinnere namentlich an die schweren Verkehrsun- fälle im Zusammenhang mit Busfahrten. Es wird darum gehen, die Voraussetzungen zur Erlangung der durch das Bundes- amt für Verkehr (BAV) zu erteilenden Bewilligungen nicht an starre Formerfordernisse zu binden. Wir begrüssen vor allem auch die Absicht des Bundesrates, dass man hier die betroffe- nen Berufsverbände beiziehen will.
Bei Radio und Fernsehen ist durch das neue Radio- und Fernsehgesetz sowie durch das europäische Abkom- men über das grenzüberschreitende Fernsehen eine weitge- hende Harmonisierung und Europakompatibilität bereits her- gestellt.
Eine abschliessende allgemeine Feststellung: Gesamthaft hat unsere Kommission nur geringfügige Aenderungen an den bundesrätlichen Vorlagen vorgenommen und diese im übrigen einhellig gutgeheissen.
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Zimmerli, Berichterstatter der RK: Nach den Voten meiner Vorredner und mit Rücksicht auf die Geschäfte, die heute noch traktandiert sind, kann ich mich sehr kurz fassen. Ich gebe be- kannt, dass sich Ihre Kommission für Rechtsfragen mit gewis- sen Bestimmungen aus dem zweiten Eurolex-Paket, für die der Ständerat Erstrat ist, befasst hat, während sich die entspre- chende Kommission des Nationalrates mit dem ersten Paket beschäftigt hat; in den nächsten Wochen wird im Nationalrat darüber Beschluss gefasst. Die Koordination ist im Gange. Wir haben bei der Uebernahme des Acquis in dem uns zugeteilten Bereich keine grösseren Probleme gehabt. Ich werde darüber im Eintretensvotum zu den jeweiligen Erlassen noch rappor- tieren.
Zum Grundsätzlichen nun noch kurz folgendes:
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich, wie auch die üb- rigen ständigen Kommissionen, bemüht, die Anpassungen wirklich auf das strikte Minimum zu beschränken und nur das in unser Landesrecht zu übernehmen, was unbedingt nötig ist 2. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich angestrengt, je- den überflüssigen Perfektionismus zu vermeiden. Sie ist ganz bestimmt der Meinung, dass auch mit geeigneten Erklärun- gen zuhanden der Materialien die Behörden in vielen Berei- chen zu einer europaverträglichen Praxis geführt werden können.
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich bemüht, loyal, aber auch selbstbewusst zu legiferieren und - insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht - die nicht immer glücklich for- mulierten Richtlinien im Landesrecht etwas zu verbessern; Sie werden das dann sehen, wenn wir beispielsweise über den Bundesbeschluss über Pauschalreisen sprechen.
Ein Problem ist für uns noch offen, nämlich die Frage des In- gresses: Es ist für uns noch nicht klar, ob im speziellen Ingress nun wirklich auf alle Richtlinien hingewiesen werden soll oder ob nicht eine Formulierung gefunden werden kann, die etwas offener ist. Wir haben Bedenken, alle Richtlinien aufzuführen, weil sich das Europarecht ja auch wieder wandelt. Diese Ge- schichte ist noch nicht ausdiskutiert. Die Meinung der Kom- mission für Rechtsfragen ist, dass sich insbesondere die Re- daktionskommission mit dieser Frage zu beschäftigen hat und dass dann vor den Schlussabstimmungen dieser Ingress be- reinigt werden soll.
Das meine grundsätzlichen Bemerkungen.
Präsidentin: Damit haben alle Präsidenten der ständigen Kommissionen gesprochen, die sich mit Fragen der Eurolex beschäftigt haben. Einzig die AHV-Vorlagen wurden einer noch bestehenden Sonderkommission übergeben. Deren Präsident wird sich bei der Einzelberatung dazu noch äussern können. Er ist heute im Auftrag des Parlamentes unterwegs.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass wir Sie, meine Damen und Herren Parlamentarierinnen und Parla- mentarier, vor den Sommerferien wirklich mit ungewöhnlich viel Papier förmlich bombardiert haben. Wir haben auch Ver- ständnis dafür, dass Sie sich wahrscheinlich die Frage gestellt haben, ob diese ganz ausserordentliche gesetzgeberische Anstrengung, die hier wegen Eurolex verlangt wird, wirklich nötig ist.
Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie heute offenbar mit dem Bun- desrat einig sind, dass das Eurolex-Programm notwendig und gerechtfertigt ist; denn nur dank diesem Eurolex-Programm werden unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger am 6. Dezem- ber dieses Jahres in voller Kenntnis der notwendigen Rechts- änderungen über das EWR-Abkommen, dieses doch histori- sche, kapitale Abkommen, entscheiden können. Und wenn die Volksabstimmung - was der Bundesrat hofft - positiv aus- geht, werden wir auch nur dank dem Eurolex-Programm ab dem 1. Januar nächsten Jahres die unbedingt nötige Rechts- sicherheit haben; d. h., alle unsere Mitbürgerinnen und Mit- bürger und auch die wirtschaftlichen Unternehmen werden genau wissen, welches neue Recht ab dem 1. Januar 1993 dann wirklich gilt.
Ich möchte Ihnen daher im Namen des Bundesrates am An- fang meines Votums für die grosse, zusätzliche Arbeit, die Sie ja während der Sommerferien geleistet haben, recht herzlich
danken. Ich möchte - und Sie werden das sicher verstehen - in diesen Dank auch die Verwaltung einschliessen; denn Euro- lex ist ein Gemeinschaftswerk von 70 Bundesämtern unter der koordinierenden Leitung meines Bundesamtes für Justiz. Es gab sehr viele Beamte, die ganz unabhängig von ihren tägli- chen Pflichten eine ausserordentliche Leistung erbrachten, damit wir Ihnen das Eurolex-Programm rechtzeitig unterbrei- ten konnten.
Der Präsident der Aussenpolitischen Kommission hat es ge- sagt: Mit der Genehmigung des EWR-Abkommens werden Volk und Stände zugleich den sogenannten Acquis commu- nautaire in unser Recht übernehmen. Dieser Acquis commu- nautaire ist die grösste Rechtsrezeption, die wir seit der Grün- dung unseres Bundesstaates vollziehen. Dabei ist das ja ei- gentlich von der Natur der Sache her auch ohne weiteres ver- ständlich; denn wenn wir ab dem 1. Januar 1993, zusammen mit allen anderen Efta-Staaten, zusammen auch mit den EG- Staaten, an diesem einheitlichen Binnenmarkt teilhaben wol- len, dann müssen wir natürlich auch bereit sein, die gemeinsa- men Spielregeln zu übernehmen, die künftig in diesem ein- heitlichen Binnenmarkt gelten sollen. Der Umfang dieser ge- meinsamen Spielregeln ist allerdings sehr gross. Es sind etwa 1500 Rechtsakte, die wir im Rahmen dieses EWR-Abkom- mens zu übernehmen haben. Und daher - angesichts der Grösse der Herausforderung - war es für den Bundesrat und für die Arbeitsgruppe Zimmerli/Leuba, die sich erfreulicher- weise schon vor einem Jahr mit diesem ganzen Problem der Rechtsübernahme befasst hat, von Anfang an klar, dass diese Aufgabe nur mit einem ausserordentlichen Uebernahmever- fahren überhaupt zu bewältigen ist. Mit dem normalen Verfah- ren wäre das - wenn Sie an das Inkrafttreten auf den 1. Januar 1993 denken - weder zeitlich noch sachlich möglich gewesen, angesichts der Tatsache, dass es hier ja um 51 allgemeinver- bindliche Bundesbeschlüsse geht, die 61 bestehende Bun- desgesetze abändern und 9 neue Rechtserlasse beinhalten. Der Bundesrat hat der Verwaltung daher von Anfang an einige wichtige Leitplanken für die Realisierung des Eurolex-Pro- gramms vorgegeben:
Aber es war und ist in erster Linie ein Gebot der Transparenz, dass wir die mit dem EWR-Abkommen notwendigen Aende- rungen unseres eigenen Rechts zuhanden der Stimmbürge- rinnen und Stimmbürger offenlegen. Deshalb muss es uns auch gelingen, diese Eurolex-Vorlagen in beiden Räten bis spätestens Ende der Herbstsession zu bereinigen, wenn wir - wie das heute morgen vom Bundesrat und von den Bundes- ratsparteien bekräftigt worden ist - am kommenden 6. Dezem- ber die Volksabstimmung durchführen wollen. Das sollte mei- ner Meinung nach - nach dem Stand der jetzigen Vorarbeiten zu schliessen - auch ohne weiteres möglich sein.
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nuar 1993 von diesem EWR-Recht profitieren können. Ich werde nachher noch darauf zurückkommen. Das Eurolex-Pro- gramm bringt in vielfacher Hinsicht Verbesserungen unserer Rechtsordnung, die unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger tat- sächlich ab nächsten Januar geniessen können.
Als weitere Leitplanke für Eurolex haben wir das Prinzip der Vertragstreue vorgegeben. Sie wissen, die Schweiz war in den langwierigen und harten Verhandlungen mit der Europäi- schen Gemeinschaft über das EWR-Abkommen kein beque- mer Verhandlungspartner. Es gab sogar kritische Bemerkun- gen anderer Rechtsstaaten wegen der harten Verteidigung un- serer Position. Wir haben das mit gutem Grund getan, und wir werden es auch künftig so halten; aber wir können das nur un- ter der Voraussetzung tun, dass wir bereit sind, jene Verpflich- tungen, die wir in diesen harten Verhandlungen schliesslich eingegangen sind, zu erfüllen. Wir haben das Prinzip «pacta sunt servanda» (Verträge sind einzuhalten) immer grossge- schrieben, und der Bundesrat ist überzeugt, dass die Vertrags- treue gerade für einen Kleinstaat wie die Schweiz keine unbe- queme Last ist, sondern ein Schutz gegen Machtanmassung und Willkür der Grossen. Es liegt also in unserem ureigensten Interesse, wenn wir uns beim EWR-Abkommen tatsächlich um Vertragstreue bemühen.
Als weitere Leitplanke haben wir vorgegeben, dass wir im Rahmen der Uebernahme des EWR-Rechts in unsere eigene Rechtsordnung die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen nicht abändern. Wir halten uns an die föderali- stische Kompetenzordnung unseres Staates. Glücklicher- weise haben wir zusammen mit den Kantonen im Kontaktgre- mium sehr frühzeitig die föderalistischen Auswirkungen des EWR-Abkommens auf die Kantone behandelt. Die Zusam- menarbeit im Kontaktgremium hat sich sehr bewährt, und wir können daher mit gutem Grund darauf vertrauen, dass die Kantone die Anpassungen ihres Rechts ebenfalls realisieren werden - so, wie wir die Anpassungen des Bundesrechts vor- nehmen.
Schliesslich war - darauf haben hier mehrere Berichterstat- ter hingewiesen - das Kriterium der Notwendigkeit ein zentra- les Leitmotiv für Eurolex. Der Bundesrat hat nur jene Rechtsän- derungen in diese Vorlagen aufgenommen, die in zeitlicher und materieller Hinsicht für die Realisierung des EWR-Abkom- mens unbedingt notwendig sind, d. h., wir haben keine Rechtsänderungen vorgesehen, wo es Uebergangsfristen gibt. Wo wir nur einjährige Uebergangsfristen haben, werden wir Ihnen rechtzeitig - das wird schon nächstes Jahr der Fall sein - die nötigen Gesetzesanpassungen unterbreiten.
In sachlicher Hinsicht haben wir uns auch bemüht, in die Euro- lex-Vorlagen wirklich nur das aufzunehmen, was durch den EWR-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist. Ich habe aber schon bei der öffentlichen Präsentation der Eurolex-Vorlagen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es hier natür- lich Grenzfälle gibt. Vor allem gibt es Grenzfälle im Bereich der Sanktionen. Das EWR-Recht schreibt mit Ausnahme des Wett- bewerbsrechts praktisch nirgends vor, mit welchen Sanktio- nen wir die materiellrechtlichen Normen durchsetzen sollen und müssen. Deshalb lag hier von Anfang an eine Ermessens- frage vor: Wollen wir uns mit zivilrechtlichen Sanktionen be- gnügen, oder wollen wir allenfalls auch strafrechtliche Sanktio- nen einsetzen? Wir haben nach dem Prinzip der Kohärenz der Rechtsordnung gehandelt. Ueberall dort, wo im bereits beste- henden Recht - im UWG und analogen Gesetzen - sowohl zi- vilrechtliche wie strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, sehen wir auch in den Eurolex-Vorlagen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen vor. Wir sind uns aber bewusst, dass dies eine Ermessensfrage ist, und haben auch zur Kennt- nis genommen, dass einzelne Kommissionen diese Frage im Sinne des absoluten Minimums dahingehend entschieden haben, dass nur zivilrechtliche Sanktionen vorzusehen sind. Im übrigen gehörte zu diesen angekündigten Grenzfällen auch ein Problem, das jetzt politisch besonders umstritten ist, nämlich die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Ge- meinschaft über die Freisetzung gentechnisch veränderter Or- ganismen. Dazu haben uns die Fachleute des Buwal damals gesagt, das mache nur Sinn, wenn man gleichzeitig auch die natürlichen Erreger in die Eurolex-Vorlage aufnehme. Wie Ih-
nen Herr Huber berichtet hat, hat Ihre Kommission nun anders entschieden und sich auch hier auf das absolut zwingende Mi- nimum, auf die gentechnisch veränderten Organismen, be- schränkt. Darüber kann man unterschiedlicher Meinung sein, und es liegt selbstverständlich in der Kompetenz des Parla- mentes, solche Ermessensentscheide zu treffen.
Erlauben Sie mir nach diesen Ausführungen auch eine inhaltli- che Beurteilung von Eurolex. Man hat in der öffentlichen Dis- kussion wiederholt gesagt, wir hätten juristischen Perfektionis- mus betrieben. Mit diesen Eurolex-Vorlagen spiele sich die Schweiz einmal mehr zum Musterschüler von ganz Europa auf. Ich glaube, Sie haben unterdessen gesehen und gehört, dass das eindeutig nicht der Fall ist. Wir haben Ihnen keine ein- zige Vorlage präsentiert, die zur Umsetzung des EWR-Abkom- mens nicht nötig wäre, und wir wissen heute auch, dass alle anderen Efta-Staaten diese Umsetzungsaufgabe genauso ernst nehmen wie wir, sowohl in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht. Die Parlamente aller anderen Efta-Staaten leisten die gleiche ausserordentliche Gesetzgebungsarbeit, um auf den 1. Januar 1993 diese Adaptation ihres nationalen Rechts reali- siert zu haben. Dabei haben wir festgestellt, dass in mehreren Ländern bedeutend mehr Gesetze geändert werden als in un- serem Land.
Ich gebe zu: Der Acquis communautaire, den wir zu überneh- men haben, ist eine sehr, sehr grosse Rechtsmasse. Was uns diese Uebernahme wesentlich erleichtert, ist, dass es sich beim EG-Recht um wertverwandtes Recht handelt. Es ist kein uns fremder Rechtskörper, der uns quasi Exotisches aufzwin- gen würde, sondern wir übernehmen hier Recht, das in den entscheidenden Wertungen weitestgehend unseren eigenen rechtspolitischen Ueberzeugungen entspricht:
Das Eurolex-Programm wird uns einerseits mehr Wettbewerb und Deregulierung bringen. Wir sind uns ja alle einig, dass wir, wenn wir die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes erhalten wollen, ganz unabhängig vom EWR-Abkommen in unserer Wirtschaft mehr Wettbewerb realisieren müssen.
Eurolex wird uns sodann einen verbesserten Konsumenten- schutz bringen. Ich erwähne als Beispiele das Konsumkredit- gesetz, den Pauschalreisevertrag oder den Versicherungsver- trag. In sozialer Hinsicht steht die Verbesserung der Stellung des Arbeitnehmers im Vordergrund. Ich erinnere an die Vor- schriften über die Massenentlassung und über die betriebli- che Mitwirkung. Eurolex wird uns auch eine bessere Gleich- stellung von Mann und Frau bringen.
Gesamthaft kann man daher sagen, dass Eurolex, dieses Ge- meinschaftsrecht, das wir zu übernehmen haben, uns ein wettbewerbs-, konsumenten-, arbeitnehmer- und frauen- freundlicheres Recht bringen wird. Gerade dies ist es, was wir auch in unserem eigenen Recht als unbedingt notwendig er- achten.
Ich gebe gerne zu - Herr Zimmerli hat darauf angespielt -, dass wir in fast nostalgischer Erinnerung an Eugen Huber gerne einiges etwas kürzer, mit weniger Regelungsdichte rea- lisieren würden. Das ist der Preis, den auch wir für diese Rechtsharmonisierung zu zahlen haben. Inhaltlich aber wer- den uns EWR-Abkommen und Eurolex in einer viel kürzeren Zeit, als das ohne das EWR-Abkommen möglich wäre, eine Reform unserer eigenen Rechtsordnung ermöglichen; dar- über sind wir uns, so glaube ich, alle einig. Deshalb ist der Bundesrat überzeugt, dass EWR-Abkommen und Eurolex auch eine grosse Chance für die innere Reform unseres Staa- tes sind und dass dies alles keineswegs nur eine juristische Pflichtübung ist.
In diesem Sinne beantrage ich Eintreten auf die Vorlagen.
Präsidentin: Gestützt auf eine Anregung von Herrn Robert Bühler haben wir veranlasst, dass Ihnen möglichst umgehend ein Vorabzug des Amtlichen Bulletins mit den bisher gehalte- nen Voten verteilt wird.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex)
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Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1992
Année
Anno
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IV
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Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.057
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.08.1992 - 15:00
Date
Data
Seite
633-641
Page
Pagina
Ref. No
20 021 524
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