E 24 août 1992
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Eurolex Procédure administrative
92.057-45
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la procédure administrative. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Ich werde mich in meinem Eintre- tensreferat zu allen drei Gesetzesvorlagen (Verwaltungsver- fahren, Organisation der Bundesrechtspflege und Bundes- strafrechtspflege) äussern, weil ein engerer Zusammenhang besteht
Das EG-Recht, das wir aufgrund des EWR-Abkommens zu übernehmen haben, sagt über das Verfahrensrecht wenig aus. Insbesondere enthält es keine Vorschriften darüber, wie der Rechtsweg innerstaatlich zu regeln ist und wie der Rechts- schutz im einzelnen auszusehen hat. Allerdings finden sich für gewisse Sonderbereiche, wie etwa für das Submissionsver- fahren, Bestimmungen über den Rechtsschutz. Diese sind al- lerdings nicht in den Prozessgesetzen des Bundes, sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen zu verankern.
Zahlreiche materielle Vorschriften des EG-Rechts strahlen hin- gegen in das Verfahrensrecht aus. Zu denken ist vor allem an die Zulassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zur Parteivertretung. Insoweit ist unsere Ge- setzgebung zu ergänzen. Die Teilrevision der Prozessgesetze ist hier zwingend, weil Anwälte aus dem EWR nicht mehr bloss ausnahmsweise zur Parteivertretung zuzulassen sind, wie es das geltende Verfahrensrecht des Bundes, etwa in Artikel 29 Absatz 3 OG, noch vorsieht. Auch wenn im geschriebenen EWR-Recht allgemeine Vorschriften über den Rechtsschutz fehlen, heisst das noch nicht, dass unser Verfahrensrecht nicht doch zunehmend vom Europarecht beeinflusst werden wird.
Zum EWR-Recht gehört auch das Richterrecht, vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat aus dem freien Personenverkehr, der Niederlassungsfreiheit und dem Diskriminierungsverbot in bestimmten Fällen einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz abgeleitet und dabei ausdrücklich auf die uns bekannten Artikel 6 und 13 EMRK hingewiesen. Diese Rechtsprechung bindet auch unser Land und verpflichtet uns, den Bürgern aus dem EWR in Zukunft ei- nen Rechtsschutz zu gewähren, der demjenigen der Inländer gleichkommt. Das führt zu entsprechenden Ergänzungen im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und im Bun- desgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege.
Weiter gibt es Erfordernisse der Rechtssicherheit, der Rechts- klarheit, der Publizität und der Effektivität, die zu respektieren sind. Ich denke etwa an Informationspflichten, die wir bei der Anpassung unserer Rechtsordnung zu beachten haben. So sind die letztinstanzlichen nationalen Gerichte verpflichtet, ihre Urteile dem Efta-Gerichtshof zuzustellen, und umgekehrt Etwas Aehnliches kennen wir bereits im OG, im Verhältnis zwi- schen Bund und Kantonen, wenngleich diese Bestimmung nicht immer strikte beachtet wird.
Es ist festzuhalten, dass die nationalen richterlichen Behörden orientieren müssen, dass sie aber auch Anspruch auf Orientie- rung seitens der Efta und der EG bzw. des EWR haben. Sie
sind befugt, beim Efta-Gerichtshof Gutachten zur Auslegung des EWR-Rechtes einzuholen. Die Frage ist nur, welche natio- nalen Gerichte dazu befugt sein sollen. Hier besteht noch ein nationaler Gestaltungsspielraum, auf den in der Detailbera- tung zurückzukommen ist.
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich umfassend über die Hintergründe der europarechtsbedingten Anpassungen der Prozessgesetze des Bundes orientieren lassen. Sie hat dabei mit Befriedigung festgestellt, dass sich der Bundesrat wirklich auf das unbedingt Nötige beschränkt hat. Beim Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren hat der Bundesrat auch noch andere als die in der Vorlage zur Revision empfohlenen Vor- schriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht über- prüft; er hat nach sorgfältigen Untersuchungen auf formelle Er- gänzungen verzichtet, in der begründeten Erwartung, dass die Praxis ohne Schwierigkeiten zu europarechtsverträglichen Auslegungen finden wird. Ich verweise in diesem Zusammen- hang auf die Seiten 206ff. der Zusatzbotschaft II zur EWR-Bot- schaft.
Der guten Ordnung halber ist freilich beizufügen, dass auch die kantonalen Gesetzgeber hier noch tätig werden müssen. Das gesetzgeberische Vorgehen des Bundes kann für sie wegleitend sein. Im übrigen: Die Begründung dafür, dass wir «nur» 60 Gesetze anzupassen haben, hängt mit unserer föde- ralistischen Struktur zusammen. Wenn Sie die Zahlen der kan- tonalen Erlasse nehmen, sind es viel mehr. Aber der Bund kann vom Konzept her hier eine Führungsfunktion über- nehmen.
Die Kommission hat diskussionslos Eintreten auf alle drei Vor- lagen zur Aenderung der Prozessgesetze des Bundes be- schlossen. Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, das gleiche zu tun.
Ich schlage Ihnen vor, Frau Präsidentin, dass die Eintretens- debatte - sofern eine solche überhaupt gewünscht wird - zu allen drei Prozessgesetzen gemeinsam geführt wird, weil die Aenderungen - wie ich das angetönt habe - einen sachver- wandten, wenn nicht sogar identischen Hintergrund haben. Zu den einzelnen Gesetzen möchte ich mich in der Detailbera- tung äussern.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Bei Ziffer I Ingress (Ergänzung) soll die Redakti- onskommission wie erwähnt noch einmal prüfen, ob die In- gressergänzung gekürzt werden könnte. Insofern bringe ich hier einen generellen Vorbehalt auch für die anderen Vorlagen an, dass diese Frage noch einmal angeschaut wird. - Sie sind damit einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 59a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 59a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Ich gebe Ihnen einen kurzen Kom- mentar zu den paar wenigen Bestimmungen des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren ab, zunächst zu Arti- kel 59a.
Die Bestimmung betrifft das Recht der richterlichen Behörden,
Eurolex. Organisation der Bundesrechtspflege
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Gutachten zum EWR-Recht einzuholen. Man stützt sich hier auf Artikel 34 des Efta-Abkommens und anerkennt das Bedürf- nis nach einer möglichst homogenen Anwendung des EWR- Rechts in den Mitgliedstaaten. Unsere Gerichte müssen für ihre eigenen Entscheide wissen, welche Fragen dem Efta- Gerichtshof vorliegen und welche dieser bereits beantwortet hat. Die periodische Publikation der Entscheide genügt dazu nicht; die Information muss direkt erfolgen. Allerdings - und das ist wichtig - dürfen sich daraus nicht übermässige Verzö- gerungen der Verfahren ergeben. Im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren genügt in diesem Zusammenhang eine Bestimmung, welche das Recht auf Konsultation des Efta- Gerichtshofs auf die richterlichen Instanzen der im Verwal- tungsverfahrensgesetz geregelten Verwaltungsrechtspflege- verfahren beschränkt. Im Klartext geht es um die Rekurs- und Schiedskommissionen. Nicht gemeint sind klarerweise die Departemente, und der Bundesrat bleibt ja nicht richterliche Behörde in diesem Sinne.
Die Kommission hat Artikel 59a einstimmig genehmigt Ich empfehle Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 61 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Zuhanden der Materialien eine Er- klärung und Erläuterung: Die neue Pflicht zur Mitteilung von Entscheiden stützt sich auf Artikel 106 Buchstabe a des EWR- Abkommens und gilt auch für die letzten richterlichen Instan- zen der Bundesverwaltungsrechtspflege. Wir haben uns Re- chenschaft darüber gegeben, dass hier kein Spielraum be- steht. Wir müssen diese Bestimmung aufnehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 73 Abs. 2 Bst. abis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 73 al. 2 let. abis (nouvelle)
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es darum, bestimmte Be- schwerdefälle, für die heute der Bundesrat zuständig ist, dem Bundesgericht zuzuweisen. Das betrifft internationale Ver- träge, vor allem im Bereich der Freizügigkeit und der Nieder- lassung.
Nach der Philosophie des Rechtsschutzes, wie sie dem Euro- parecht zugrunde liegt und wie ich sie in meinem Eintretensre- ferat skizziert habe, muss ein EG- oder Efta-Bürger aufgrund des EWR-Rechts die Möglichkeit haben, sich zumindest in letzter Instanz an ein Gericht zu wenden. Das kann nur das Bundesgericht sein. Deshalb ist die Bestimmung zu ergänzen. Diese Methode der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwi- schen Bundesrat und Bundesgericht ist nicht neu, wie gerade Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Artikel 2 der Uebergangsbestimmun- gen der Bundesverfassung zeigt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Artikel 73 Absatz 2 über die Rechtsschutzbestimmung in Artikel 6 der EMRK ohnehin relativiert worden ist. Die Kommission für Rechtsfragen erwartet, dass sich die Rechtsprechung zu Arti- kel 73 Absatz 2 im Hinblick auf eine sachgerechte Konzentra- tion des Rechtsschutzes, namentlich im Grundrechtsbereich, weiterentwickelt und beim Bundesgericht konzentriert. In diesem Sinne hat die Kommission die Bestimmung geneh- migt.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Ich äussere mich namens der Kommission nur zu Absatz 1. Ich werde das auch bei den an- deren Gesetzen tun.
Die Kommission hat sich mit dem intertemporalen Recht be- fasst und nach kurzer Diskussion einhellig die Notwendigkeit jener expliziten intertemporalrechtlichen Regelung anerkannt, vorab wegen der europarechtlich gebotenen Zulassung von ausländischen Anwälten und wegen der unbestrittenen Mög- lichkeit, gegebenenfalls während der Rechtshängigkeit noch europarechtliche Nova einbringen zu können - Nova, die ih- ren Ursprung im neuen Recht haben, das am 1. Januar 1993 in Kraft treten soll.
Diese Bemerkung gilt dann in gleicher Weise für die analogen intertemporalrechtlichen Bestimmungen in der Revision des OG bzw. der Bundesstrafrechtspflege, wobei ich bei der OG- Revision noch eine kleine Zusatzbemerkung machen werde. In diesem Sinne beantragt die Kommission Zustimmung.
Präsidentin: Es ist richtig, dass über Absatz 3 von Ziffer II mit dem Hinweis auf Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung erst definitiv entschieden ist, wenn der EWR-Vertrag genehmigt wird.
Insofern besteht bei den Eurolex-Vorlagen ein genereller Vor- behalt zu jener Bestimmung, in der jeweils Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung erwähnt wird. - Sie sind mit dieser Betrachtungsweise einverstanden.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-46
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale d'organisation judiciaire. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Zum Eintreten habe ich keine zu- sätzlichen Bemerkungen zu machen. Ich verweise auf meinen Kommentar zum vorangehenden Geschäft (92.057-45).
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la procédure administrative. Modification
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Consiglio
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Datum 24.08.1992 - 15:00
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