Eurolex. Organisation der Bundesrechtspflege
643
Gutachten zum EWR-Recht einzuholen. Man stützt sich hier auf Artikel 34 des Efta-Abkommens und anerkennt das Bedürf- nis nach einer möglichst homogenen Anwendung des EWR- Rechts in den Mitgliedstaaten. Unsere Gerichte müssen für ihre eigenen Entscheide wissen, welche Fragen dem Efta- Gerichtshof vorliegen und welche dieser bereits beantwortet hat. Die periodische Publikation der Entscheide genügt dazu nicht; die Information muss direkt erfolgen. Allerdings - und das ist wichtig - dürfen sich daraus nicht übermässige Verzö- gerungen der Verfahren ergeben. Im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren genügt in diesem Zusammenhang eine Bestimmung, welche das Recht auf Konsultation des Efta- Gerichtshofs auf die richterlichen Instanzen der im Verwal- tungsverfahrensgesetz geregelten Verwaltungsrechtspflege- verfahren beschränkt. Im Klartext geht es um die Rekurs- und Schiedskommissionen. Nicht gemeint sind klarerweise die Departemente, und der Bundesrat bleibt ja nicht richterliche Behörde in diesem Sinne.
Die Kommission hat Artikel 59a einstimmig genehmigt Ich empfehle Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 61 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Zuhanden der Materialien eine Er- klärung und Erläuterung: Die neue Pflicht zur Mitteilung von Entscheiden stützt sich auf Artikel 106 Buchstabe a des EWR- Abkommens und gilt auch für die letzten richterlichen Instan- zen der Bundesverwaltungsrechtspflege. Wir haben uns Re- chenschaft darüber gegeben, dass hier kein Spielraum be- steht. Wir müssen diese Bestimmung aufnehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 73 Abs. 2 Bst. abis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 73 al. 2 let. abis (nouvelle)
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es darum, bestimmte Be- schwerdefälle, für die heute der Bundesrat zuständig ist, dem Bundesgericht zuzuweisen. Das betrifft internationale Ver- träge, vor allem im Bereich der Freizügigkeit und der Nieder- lassung.
Nach der Philosophie des Rechtsschutzes, wie sie dem Euro- parecht zugrunde liegt und wie ich sie in meinem Eintretensre- ferat skizziert habe, muss ein EG- oder Efta-Bürger aufgrund des EWR-Rechts die Möglichkeit haben, sich zumindest in letzter Instanz an ein Gericht zu wenden. Das kann nur das Bundesgericht sein. Deshalb ist die Bestimmung zu ergänzen. Diese Methode der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwi- schen Bundesrat und Bundesgericht ist nicht neu, wie gerade Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Artikel 2 der Uebergangsbestimmun- gen der Bundesverfassung zeigt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Artikel 73 Absatz 2 über die Rechtsschutzbestimmung in Artikel 6 der EMRK ohnehin relativiert worden ist. Die Kommission für Rechtsfragen erwartet, dass sich die Rechtsprechung zu Arti- kel 73 Absatz 2 im Hinblick auf eine sachgerechte Konzentra- tion des Rechtsschutzes, namentlich im Grundrechtsbereich, weiterentwickelt und beim Bundesgericht konzentriert. In diesem Sinne hat die Kommission die Bestimmung geneh- migt.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Ich äussere mich namens der Kommission nur zu Absatz 1. Ich werde das auch bei den an- deren Gesetzen tun.
Die Kommission hat sich mit dem intertemporalen Recht be- fasst und nach kurzer Diskussion einhellig die Notwendigkeit jener expliziten intertemporalrechtlichen Regelung anerkannt, vorab wegen der europarechtlich gebotenen Zulassung von ausländischen Anwälten und wegen der unbestrittenen Mög- lichkeit, gegebenenfalls während der Rechtshängigkeit noch europarechtliche Nova einbringen zu können - Nova, die ih- ren Ursprung im neuen Recht haben, das am 1. Januar 1993 in Kraft treten soll.
Diese Bemerkung gilt dann in gleicher Weise für die analogen intertemporalrechtlichen Bestimmungen in der Revision des OG bzw. der Bundesstrafrechtspflege, wobei ich bei der OG- Revision noch eine kleine Zusatzbemerkung machen werde. In diesem Sinne beantragt die Kommission Zustimmung.
Präsidentin: Es ist richtig, dass über Absatz 3 von Ziffer II mit dem Hinweis auf Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung erst definitiv entschieden ist, wenn der EWR-Vertrag genehmigt wird.
Insofern besteht bei den Eurolex-Vorlagen ein genereller Vor- behalt zu jener Bestimmung, in der jeweils Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung erwähnt wird. - Sie sind mit dieser Betrachtungsweise einverstanden.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-46
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale d'organisation judiciaire. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Zum Eintreten habe ich keine zu- sätzlichen Bemerkungen zu machen. Ich verweise auf meinen Kommentar zum vorangehenden Geschäft (92.057-45).
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
E 24 août 1992
644
Eurolex. Organisation judiciaire
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 2 erster Satz, 2bis (neu), 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 29 al. 2 première phrase, 2bis (nouveau), 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es um die Parteivertre- tung durch einen ausländischen Anwalt. Das geltende Recht sieht vor, dass ausländische Rechtsanwälte nur ausnahms- weise zugelassen sind. Das ist nach dem EWR-Abkommen nicht mehr angängig. Massgebend ist die Richtlinie Nr. 77/249 über die tatsächliche grenzüberschreitende Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit, die auf den 1. Januar 1993 zu berück- sichtigen ist Auch die Kantone haben ihre Gesetzgebung über die Anwälte entsprechend anzupassen. Sie werden dies aufgrund eines Mustergesetzes tun, das vom Schweizeri- schen Anwaltsverband in Zusammenarbeit mit dem Kontakt- gremium Bund/Kantone vorbereitet wird.
Noch kein Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Rechts zur Niederlassung der Anwälte im Rahmen der Richtlinie Nr. 89/48 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen. Hier besteht noch eine Uebergangsfrist, und deshalb brauchen wir vorläufig weder im OG noch in den kantonalen Gesetzen dazu zu legiferieren.
Wir sind bloss verpflichtet, dass die Anwälte aus dem EWR- Raum gestützt auf die Richtlinie Nr. 77/249 hier diskriminie- rungsfrei und grenzüberschreitend praktizieren dürfen. In der Revisionsvorlage hat der Bundesrat den Gestaltungsspiel- raum ausgeschöpft, auch um den Kantonen die grösstmögli- che Autonomie zu belassen, was damit unterstrichen sei. Die Kommission hat diskussionslos zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 30a (neu) Antrag der Kommission Abs. 1
Die zuständige Gerichtsabteilung kann zur Auslegung von EWR-Recht gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens zwi- schen den Efta-Staaten zur Errichtung einer Ueberwachungs- behörde und eines Gerichtshofes ein Gutachten des Efta- Gerichtshofes einholen.
Abs. 2
Das gleiche Recht steht den kantonalen Gerichten zu. Die Kantone können die Befugnis auf die letzten kantonalen Ge- richtsinstanzen beschränken.
Art. 30a (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
La section compétente du tribunal peut, au sens de l'article 34, 2e alinéa de l'Accord entre les Etats de l'AELE relatif à l'institu- tion d'une Autorité de surveillance et d'une Cour de justice, de- mander à la Cour AELE de rendre un avis consultatif sur l'inter- prétation du droit EEE.
AI. 2
Les autorités judiciaires cantonales ont la même faculté. Les cantons peuvent limiter cette possibilité aux autorités de der- nière instance.
Zimmerli, Berichterstatter: Bei Artikel 30a haben Sie ein Zu- satzblatt mit einem Antrag der Kommission für Rechtsfragen bekommen. Die Formulierung weicht von der bundesrätlichen Vorlage etwas ab.
In diesem Artikel soll gesagt sein, welche richterlichen Behör- den zur Einholung von Gutachten des Efta-Gerichtshofes be- fugt sind. Sie sehen aus der Vorlage, dass der Bundesrat vor- geschlagen hat, auch «die kantonalen richterlichen Behör- den» seien zu dieser Vorkehr zu ermächtigen. Damit wurde in die Rechtsetzungsautonomie der Kantone im Bereiche des Verfahrensrechts eingegriffen. Das führte bei uns verständli- cherweise zu einer etwas längeren Diskussion; man fragte sich mit Grund, ob denn auch wirklich alle kantonalen richterli- chen Behörden im Einzelfall befugt sein sollen, direkt den Efta-Gerichtshof zu bemühen. Befürchtet wurde vor allem auch eine ungebührliche Verzögerung der gerichtlichen Ver- fahren vor den unteren kantonalen Instanzen.
Die Kommission gab sich Rechenschaft darüber, dass im lan- desinternen Recht die Bereinigung von Zuständigkeitsfragen in der Regel vor den obersten kantonalen Gerichten stattfin- det. Sie hat deshalb beschlossen, hier geringfügig abzuän- dern und Artikel 30a in zwei Absätze aufzuteilen. In Absatz 1 ist von der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesgerichts die Rede, die das Gutachten verlangen kann - das ist unpro- blematisch und unbestritten. In einem neuen Absatz 2 soll das gleiche Recht den kantonalen Gerichten zustehen. Auf dem Zusatzblatt ist ein Schreibfehler zu korrigieren, es muss dort heissen: «Das gleiche Recht steht den kantonalen Gerichten zu.» Der zweite Satz lautet: «Die Kantone können die Befugnis auf die letzten kantonalen Gerichtsinstanzen beschränken.» Dies ist ganz im Sinne meiner Erläuterung. Gemeint sind die obersten kantonalen Instanzen im Rahmen des funktionellen Instanzenzugs. Damit bleiben die Kantone soweit möglich au- tonom. Wenn sie nicht legiferieren, sind alle kantonalen rich- terlichen Instanzen zur Einholung von Gutachten befugt. Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission, dieser etwas abgeänderten Fassung zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Das ist eigentlich die einzige wichtige Diffe- renz zum bundesrätlichen Antrag. Ihre Kommission will offen- sichtlich aus föderalistischen Ueberlegungen auch hier nicht mehr regeln, als vom EWR-Vertrag her unbedingt zwingend vorgeschrieben ist. Sie hat deshalb diesen Nachsatz aufge- nommen, dass die Kantone die Möglichkeit, beim Efta- Gerichtshof Gutachten einzuholen, auf die letzte kantonale Gerichtsinstanz beschränken können.
Ich betone das Wort «Möglichkeit», weil hier ein zentraler Un- terschied zum EG-Vertrag liegt: In der EG selber sind nämlich die letzten nationalen Instanzen verpflichtet, Gutachten einzu- holen, wenn Auslegungsfragen bestehen. Das will man im Rahmen des EWR-Abkommens bewusst nicht, sondern es soll auf jeden Fall eine reine Möglichkeit sein, die die Gerichte und die entsprechenden gerichtlichen Behörden haben.
Deshalb habe ich gewisses Verständnis für Ihre Rücksicht- nahme; und weil Sie das in anderen Vorlagen so konsequent durchgehalten haben, werde ich nicht opponieren. Ich hoffe allerdings, dass sich hier die Kantone in weiser Zurückhaltung durch Enthaltsamkeit auszeichnen werden: Wenn sie nichts regeln, dann haben auch untere Instanzen die Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen, was von der Sache her und um einer gewissen Einheitlichkeit willen sicher der bessere endgültige Rechtszustand wäre.
Angenommen - Adopté
Art. 37 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 37 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Eurolex. Erwerb von Grundstücken
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Art. 100 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 100 let. b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Hier handelt es sich um das Ge- genstück zu dem von uns bereits beschlossenen Artikel 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, jetzt bezogen auf das Verfahren vor dem Bundesgericht. Die Begründung ist bereits bei der Diskussion zum Verwaltungsverfahrensgesetz gege- ben worden. Ich habe keine Ergänzungen anzubringen.
Angenommen - Adopté Art. 101a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 101a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Diese Vorschrift betrifft die von mir bereits im Eintretensreferat angesprochene Erweiterung des gerichtlichen Rechtsschutzes, namentlich in Anlehnung an Ar- tikel 6 und 13 EMRK Wir brauchen diese Auffangklausel, wir haben keinen Handlungsspielraum. Die Kommission hat dis- kussionslos zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 129a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 129a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Zimmerli, Berichterstatter: Hier noch eine Zusatzbemerkung zu den neuen Vorbringen: Es ist ja möglich, Nova während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens einzubringen, auch vor dem Bundesgericht. Die Frage wird nur sein, ob das Bundes- gericht diese Nova selber beurteilen wird oder ob es die Sache an die Vorinstanz zurückweist; das hängt von der Wirkung des Rechtsmittels ab. Wenn das Rechtsmittel reformatorisch wirkt, sollte das Bundesgericht nach Auffassung der Kommission möglichst selber entscheiden, sofern sich nicht über Arti- kel 105 Absatz 2 OG Schwierigkeiten beim rechtserheblichen Sachverhalt ergeben. Das wollte die Kommission in aller Be- scheidenheit und Zurückhaltung gegenüber dem Bundesge- richt in den Materialien erklären.
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-47
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la procédure pénale. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es nur um die Parteiver- tretung, über die ich bei der OG-Vorlage (92.057-46) bereits gesprochen habe. Die Kommission beantragt einstimmig Zu- stimmung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-48
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Das EG-Recht kennt kein in sich geschlossenes Grundstückserwerbsrecht. Der Erwerb von Immobilien ist zunächst nur akzessorisches Recht zum freien
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale d'organisation judiciaire. Modification
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In
Jahr
1992
Année
Anno
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IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-46
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Numero dell'oggetto
Datum 24.08.1992 - 15:00
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Data
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643-645
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