Eurolex. Erwerb von Grundstücken
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Art. 100 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 100 let. b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Hier handelt es sich um das Ge- genstück zu dem von uns bereits beschlossenen Artikel 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, jetzt bezogen auf das Verfahren vor dem Bundesgericht. Die Begründung ist bereits bei der Diskussion zum Verwaltungsverfahrensgesetz gege- ben worden. Ich habe keine Ergänzungen anzubringen.
Angenommen - Adopté Art. 101a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 101a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Diese Vorschrift betrifft die von mir bereits im Eintretensreferat angesprochene Erweiterung des gerichtlichen Rechtsschutzes, namentlich in Anlehnung an Ar- tikel 6 und 13 EMRK Wir brauchen diese Auffangklausel, wir haben keinen Handlungsspielraum. Die Kommission hat dis- kussionslos zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 129a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 129a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Zimmerli, Berichterstatter: Hier noch eine Zusatzbemerkung zu den neuen Vorbringen: Es ist ja möglich, Nova während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens einzubringen, auch vor dem Bundesgericht. Die Frage wird nur sein, ob das Bundes- gericht diese Nova selber beurteilen wird oder ob es die Sache an die Vorinstanz zurückweist; das hängt von der Wirkung des Rechtsmittels ab. Wenn das Rechtsmittel reformatorisch wirkt, sollte das Bundesgericht nach Auffassung der Kommission möglichst selber entscheiden, sofern sich nicht über Arti- kel 105 Absatz 2 OG Schwierigkeiten beim rechtserheblichen Sachverhalt ergeben. Das wollte die Kommission in aller Be- scheidenheit und Zurückhaltung gegenüber dem Bundesge- richt in den Materialien erklären.
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-47
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la procédure pénale. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es nur um die Parteiver- tretung, über die ich bei der OG-Vorlage (92.057-46) bereits gesprochen habe. Die Kommission beantragt einstimmig Zu- stimmung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-48
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Das EG-Recht kennt kein in sich geschlossenes Grundstückserwerbsrecht. Der Erwerb von Immobilien ist zunächst nur akzessorisches Recht zum freien
Eurolex. Acquisitions d'immeubles
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E
24 août 1992
Personenverkehr, also zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Recht auf freie Niederlassung von selbständig erwerbstä- tigen Personen und Gesellschaften, sowie zum freien Dienst- leistungsverkehr. Die Ausübung dieser Freiheiten darf nicht durch diskriminierende Beschränkungen des Grundstückser- werbs behindert werden. Erst mit der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Richtlinie Nr. 88/361 über den freien Kapitalverkehr tritt eine selbständige und umfassende Freizügigkeit des Im- mobilienerwerbs hinzu.
Die sogenannte Lex Friedrich, die ausschliesslich auf das Kri- terium der Nationalität abstellt, behindert somit durch diskrimi- nierende Regelungen die Freiheiten, von denen ich gespro- chen habe. Die Liberalisierung des Immobilienverkehrs ver- langt in allen Efta-Staaten grundlegende Rechtsänderungen, die in der Regel auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR- Abkommens vorzunehmen sind. Nur in ganz besonderen Fäl- len - auch für die Schweiz - wurden Uebergangsperioden zu- gestanden. Für die Schweiz sieht das Abkommen eine fünfjäh- rige Uebergangsfrist zur Freigabe der gewerbsmässigen Im- mobiliengeschäfte und Kapitalanlagen in Grundstücken vor und ermöglicht dadurch eine schrittweise Oeffnung des Im- mobilienmarktes.
Neben dieser Uebergangsfrist können als einzige Ausnahme, welche sich direkt auf das EG-Recht stützt, bestehende Er- werbsbeschränkungen für Ferienwohnungen gegenüber den im Ausland wohnhaften Personen vorläufig beibehalten wer- den. Das heisst mit anderen Worten, dass unser geltendes Be- willigungs- und Kontingentierungssystem für den Erwerb von Ferienwohnungen durch im Ausland wohnhafte Personen zu- mindest während der fünfjährigen Uebergangsfrist beibehal- ten werden kann. Wie sich das EG-Recht für den Bereich Feri- enwohnungen selber weiterentwickelt, ist noch offen.
In diesem Zusammenhang, generell also für die Lex Friedrich, ist auf die allgemeine Schutzklausel von Artikel 112 des EWR- Vertrags hinzuweisen. Die Schweizer Delegation hat speziell für den Bereich des freien Kapitalverkehrs im Rahmen der Lex Friedrich eine förmliche Erklärung abgegeben. Sie lautet wie folgt: «Angesichts der Tatsache, dass das Angebot an nutzba- rem Land in der Schweiz besonders gering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionell gross und ausserdem der Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Ei- gentum bewohnt, im Vergleich zum übrigen Europa niedrig ist, stellt die Schweiz fest, dass sie insbesondere dann Schutz- massnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzuflüsse aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien zu Störungen des Immobili- enmarktes führen, die unter anderem den Zugang der gebiets- ansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.» Die Erklärung findet sich auf Seite 910 im zweiten Band der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum (92.052).
Im Verhältnis zu den anderen Massnahmen, die im Bereich des Bodenrechts und der Raumplanung vorgesehen sind - und vorzusehen sind -, kommt der Schutzklausel allerdings nur subsidiäre Bedeutung zu; wie wir wissen, besteht die Ge- fahr von Retorsionsmassnahmen. In jedem Fall muss die im Rahmen der Lex Friedrich geführte Statistik angepasst und er- weitert werden. Davon werden auch die Kantone betroffen sein, obwohl die Auswertung und die Analyse der Ergebnisse sowie die Einschätzung der Situation auf dem Immobilien- markt in der Kompetenz des Bundes liegen.
Mit der schrittweisen Anpassung unserer Lex Friedrich kann ein Schock auf dem schweizerischen Immobilienmarkt ver- mieden werden. Das Kontaktgremium Bund/Kantone ist der Meinung, dass im Bereich der Kapitalanlagen die zu erwar- tende Mehrnachfrage insbesondere durch die gegenseitige Abhängigkeit der Renditen für Real- und Finanzanlagen be- grenzt sein dürfte. Weiter nimmt man an, dass die Mehrnach- frage als Folge der Freizügigkeit im Personenverkehr vor allem den Mietwohnungsmarkt betreffen werde, also eine ausländi- sche Mitfinanzierung u. U. sogar erwünscht sei. Zum Schutze der ansässigen Bevölkerung vor einer Verdrängung durch ka- pitalkräftige Nachfrager sind nichtdiskriminatorische Mass- nahmen im Bereich des Wohnungsmarktes allerdings nötig. Das EG-Recht wirkt nicht direkt auf die Bodenpolitik der Mit- gliedländer ein, sofern die Massnahmen keine Diskriminie-
rung der EWR-Angehörigen zur Folge haben und die Freizü- gigkeit nicht in ihrer Substanz ausgehöhlt wird.
Die Lex Friedrich hat einiges zur Entlastung der Raumord- nungs- und Eigentumspolitik in unserem Land beigetragen. Deshalb sind bei ihrem totalen Wegfall geeignete nichtdiskri- minatorische Ersatzmassnahmen zu prüfen. Solche müssen Schweizer und EWR-Angehörige gleichermassen treffen. Ge- dacht wird in erster Linie an die Weiterentwicklung des Boden- rechts, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment sie kürzlich in seinen Thesen zur Diskussion gestellt hat. Die politische Diskussion dazu wird allerdings erst noch ge- führt werden müssen. Das sind - ich habe bewusst etwas aus- geholt - die Rahmenbedingungen, wenn ich das so sagen darf, für die Anpassung der Lex Friedrich.
Heute ist für uns wichtig, dass die Oeffnung des Immobilien- marktes für Angehörige aus EWR-Staaten nur schrittweise er- folgt und dass wir uns in der ersten Phase wirklich auf das un- bedingt Nötige beschränken. Das hat der Bundesrat in seiner Vorlage getan. Der sogenannte harte Kern der Lex Friedrich bleibt während der Uebergangsfrist bestehen. In diesem Be- reich wird man aber über die angedeuteten Ersatzmassnah- men im Rahmen des Vollzugsförderungsprogramms des Bun- des zum Raumplanungsgesetz erst noch diskutieren müssen. Die Vorlage beschränkt sich auf die Einfügung eines einzigen neuen Artikels in die Lex: Angehörige von EWR-Staaten, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten, werden durch Einfüh- rung einer neuen Liste von Ausnahmen von der Bewilligungs- pflicht befreit, sofern sie das Grundeigentum für ihre persönli- chen Bedürfnisse erwerben. Ebenfalls von der Bewilligungs- pflicht ausgenommen werden Personen, welche eine selb- ständige Erwerbstätigkeit ausüben, wie auch Unternehmen, wenn sie Grundstücke für ihre geschäftliche Tätigkeit erwer- ben wollen. Auf Einzelheiten ist in der Detailberatung noch zu- rückzukommen.
Die Kommission hat stillschweigend Eintreten beschlossen. Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.
Gadient: Ich möchte dem Berichterstatter für seinen vorzügli chen Bericht danken. Es handelt sich ohne Zweifel um eine der vitalen Fragen im Rahmen des Eurolex-Programms, die auch in der Bevölkerung entsprechend wahrgenommen wird. Es berührt schon ganz eigenartig, wenn wir heute im Bereich der seit Jahrzehnten zelebrierten und bis in diesem Jahr auch konsequent vollzogenen Lex Friedrich die Schleusen nun inte- gral öffnen, wenn auch abgestuft, wie das dargelegt worden ist. Beim sogenannten harten Kern, bei den reinen Kapitalanla- gen, erfolgt die Anpassung im Rahmen der Uebergangsfrist Bei den Ferienwohnungen wird eine Anpassung zu finden sein, vielleicht der heutigen Regelung nicht gerade diametral entgegengesetzt, aber doch beträchtlich anders.
Wir werden also, wenn es zur Verwirklichung des EWR-Vertra- ges kommt, dannzumal mit einer nicht allzu einfachen Proble- matik konfrontiert sein, die wir nun durch die Uebergangsfri- sten vor uns herschieben. Die Antworten werden dannzumal zu finden sein.
Sie erinnern sich, dass ich in einer dringlichen Interpellation in der letzten Session eine Neuregelung verlangt habe, weil die Situation rechtlich dadurch unhaltbar geworden ist, dass sich der Bundesrat an den alten Konsularvertrag mit Italien gebun- den fühlte und nachträglich den Kanton Graubünden anwies, auf den Vollzug rechtskräftiger Bundesgerichtsurteile zu ver- zichten. Das bedeutet, dass so oder anders eine Lösung ge- funden werden muss, wenn auch mit Blick auf die rigorose Praxis und die konsequent betriebene Abschottungspolitik, die wir mit Akribie betrieben haben, ein ungutes Gefühl bleibt. Man muss sich in der Tat fragen, wie sich, rechtsstaatlich be- trachtet, diese Urteile retrospektiv im Lichte einer solchen Kehrtwende ausnehmen.
Nachdem die Anpassung und die Ausrichtung bezüglich EG- Recht jedoch zwingend sind, gibt es keinen Spielraum. Das muss von Anfang an klargestellt werden. Ich widersetze mich der Vorlage nicht und halte sie für europakonform. Indessen wird die Möglichkeit des nachträglichen Referendums hier illu- sorisch, unabhängig davon, ob wir diese in den Uebergangs-
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Eurolex Erwerb von Grundstücken
bestimmungen der Bundesverfassung einräumen oder nicht. Sollte der EWR - was ich sehr bedauern würde - scheitern, wird sich eine Neuregelung - wie ich das bereits gesagt habe - aufdrängen; denn es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb italienischen Staatsangehörigen mehr Rechte als den Angehörigen anderer Staaten zukommen sollen, wie das heute aufgrund der Entwicklung, die ich Ihnen kurz skizziert habe, der Fall ist. Da Verzögerungen unter allen Umständen zu vermeiden sind, nehme ich an, dass der Bundesrat auch für den Fall eines Scheiterns des EWR eine Lösung vorbereitet. Ich bin ihm für eine entsprechende Bestätigung dankbar, da der gegenwärtig unhaltbare Zustand im Sinne meiner seiner- zeit vorgetragenen Begründung, die ich heute nicht zu wieder- holen brauche, so rasch als möglich zu beheben ist.
M. Delalay: Dans le projet que nous traitons maintenant, il est mis en évidence le fait que l'ouverture du marché immobilier aux ressortissant des Etats de l'Espace économique euro- péen sera réalisée progressivement. Ainsi, dorénavant, certai- nes acquisitions pourront se faire sans autorisation, si le Traité sur l'Espace économique européen est accepté. Par exemple, des ressortissants des Etats de l'EEE domiciliés en Suisse pourront acquérir leur propre maison d'habitation. Il en sera de même des personnes exerçant une activité indépendante ou des entreprises, qui pourront acquérir des immeubles pour leurs activités professionnelles. Même des personnes non do- miciliées en Suisse et n'ayant pas d'activité lucrative pourront acquérir une résidence principale dans notre pays. Egale- ment, toutes les sociétés avec siège, administration centrale ou établissement principal dans l'un des pays de l'Espace économique européen pourront acquérir des immeubles pour leur activité économique, qu'il s'agisse de l'industrie, du com- merce, ou des services.
Ainsi, pendant cinq ans, l'acquisition demeure interdite pour les personnes physiques et morales désirant acquérir des im- meubles dans le seul but de placer des capitaux, alors que le système de l'autorisation et des contingents actuellement en vigueur est maintenu pour les ressortissants des pays de l'EEE non domiciliés en Suisse et qui voudraient acquérir des logements de vacances. Par conséquent, le régime de l'autori- sation n'est levé que pour les sociétés industrielles, les com- merçants, les artisans, pour leurs activités professionnelles, et il est maintenu dans les autres cas.
Cela m'amène à poser une question de base. A quoi sert la loi sur l'acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger? S'agit-il de protéger notre pays contre l'emprise étrangère exagérée? Je le suppose, car à l'origine tel était le but de cette législation. Dès lors, je constate que les seuls do- maines soumis à autorisation sont dorénavant les placements étrangers dans le secteur immobilier pur et l'acquisition de ré- sidences secondaires et de logements de vacances. Il en ré- sulte des distorsions pour lesquelles je souhaite connaître l'avis du Conseil fédéral. Le gouvernement ne pense-t-il pas que des investissements étrangers dans le secteur immobilier pur présenteraient déjà, actuellement, certains avantages pour le marché du logement? Je suis en effet d'avis que l'investissement de capitaux étrangers en Suisse, dans la conjoncture actuelle, ne serait certainement pas une catastro- phe. En outre, le Conseil fédéral est-il conscient de la distor- sion régionale que la situation de droit nouvelle introduit par le maintien de l'autorisation essentiellement pour des logements de vacances?
Ces deux questions m'amènent à évoquer le problème cen- tral. Que compte faire le Conseil fédéral dans les cinq prochai- nes années pour assouplir progressivement les dispositions dans les secteurs immobiliers encore soumis aujourd'hui à autorisation? A mon avis, une libéralisation progressive des contingents serait préférable à l'ouverture de la porte, d'ici cinq ans, à toutes les activités dans les secteurs touristique ou immobilier. De plus, quels sont les objectifs du Conseil fédéral dans ces domaines, après l'échéance du délai de cinq ans? Comment le Conseil fédéral pense-t-il régler ce problème de l'investissement dans le domaine immobilier pur et dans les régions touristiques?
Bundesrat Koller: Es ist in der kurzen Diskussion zu Recht hervorgehoben worden, dass es sich bei der notwendigen An- passung der Lex Friedrich im Rahmen der Eurolex zweifellos um ein politisch brisantes Thema handelt.
Es ist offensichtlich: Die Lex Friedrich kollidiert mit drei grund- legenden Freiheiten des EWR-Abkommens, nämlich mit dem Recht auf freien Personenverkehr, also mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit für Gesell- schaften, mit dem freien Dienstleistungsverkehr und dem freien Kapitalverkehr. Andererseits bin ich mit Ihrem Kommis- sionspräsidenten der Meinung - ich glaube, das dürfte hier kaum bestritten sein -, dass die Lex Friedrich bisher wesent- lich zu einer Beruhigung auf dem Immobilien- und auf dem Wohnungsmarkt der Schweiz beigetragen hat, wenn wir auch alle wissen, dass sich die Lage auf diesen Märkten seit 1990 beträchtlich verändert hat.
Der Bundesrat hat angesichts der politischen Brisanz der not- wendigen Anpassung der Lex Friedrich in den Verhandlungen von Anfang an auf einer Uebergangsfrist beharrt. Erfreulicher- weise hat uns die EG hier eine Uebergangsfrist von total fünf Jahren gewährt. Wir haben daher eine schrittweise Auflocke- rung der Lex Friedrich in Aussicht genommen: In einer ersten Phase muss eigentlich nur dort eine Oeffnung des Immobilien- marktes erfolgen, wo es sich um Angehörige von EWR-Staa- ten handelt, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten. Wir können schon hier feststellen: Diese Lockerung der Lex Fried- rich dürfte kaum grosse Auswirkungen auf den Immobilien- markt in unserem Lande haben. Wenn Sie die neuen Ausnah- men von der Bewilligungspflicht anschauen, werden Sie fest- stellen, dass es sich weitestgehend um Tatbestände handelt, in welchen schon heute nach der Lex Friedrich Bewilligungen erteilt worden sind. Die eigentliche Bewährungsprobe wird daher erst nach Ablauf der fünfjährigen Uebergangsfrist kommen.
Ich möchte allerdings festhalten: Vor allem im Nationalrat sind in bezug auf diese erste Phase der Liberalisierung grosse Be- denken geltend gemacht worden. Wir fühlen uns in unserer Meinung aber auch durch eine wissenschaftliche Studie be- stärkt, die von Herrn Muggli an der Hochschule St. Gallen erar- beitet worden ist. Danach wird diese erste Phase der Liberali- sierung kaum grössere Auswirkungen auf den Immobilien- markt in unserem Land haben.
Im übrigen haben wir - glücklicherweise aus meiner Sicht - den Sperrfristbeschluss, der bis zum Jahre 1994 in Kraft blei- ben wird. Ich glaube, das kann auch jene noch beruhigen, die sich Sorgen machen; denn auch dieser ist eine Garantie ge- gen unliebsame Ueberraschungen in diesem Bereich.
Wir werden neben dieser Uebergangsfrist nach dem gelten- den EWR-Recht als weitere Ausnahme - Herr Zimmerli hat auch schon darauf hingewiesen - nach wie vor die Möglichkeit der Bewilligungspflicht für Ferienwohnungen und Zweitwoh- nungen behalten, weil das in Artikel 6 Ziffer 4 der Richtlinie Nr. 88/361 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages ausdrücklich vorbehalten ist. Also auch hier ist nichts zu be- fürchten.
Wie wir es nach Ablauf der Uebergangsfrist von fünf Jahren mit den Ferienwohnungen halten werden, haben wir noch nicht endgültig entschieden. Es ist ein Vorteil der schrittweisen Libe- ralisierung, dass wir für weitere Vorschläge, die wir Ihnen un- terbreiten werden, Erfahrungen sammeln können.
Aber bekanntlich besteht auch hier die Möglichkeit, gemäss dem sogenannten dänischen Modell weitere Ausnahmerege- lungen vorzusehen, nur dürfen diese EWR-Angehörige nicht diskriminieren.
Ich möchte ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass auch die Kantone Möglichkeiten haben, beruhigende Mass- nahmen zu ergreifen: beispielsweise in Form von Erstwoh- nungsanteilsplänen, wie sie in einem oder zwei Kantonen be- reits heute vorgesehen sind.
Sie sehen, wir haben doch ein ganzes Instrumentarium zur Verfügung, um uns überraschende und unerwünschte Auswir- kungen der Liberalisierung der Lex Friedrich zu ersparen.
Als Ultima ratio hätten wir schliesslich noch die allgemeine Schutzklausel. Wir werden diesbezüglich auch die Bodenstati- stik noch verbessern müssen. Das neue Statistikgesetz wird
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uns die entsprechenden Unterlagen und rechtlichen Möglich- keiten geben. Selbstverständlich ist die Anrufung dieser allge- meinen Schutzklausel des EWR-Abkommens wirklich nur die Ultima ratio, weil dies ja dann der Gegenpartei - also der EG - ermöglichen würde, ihrerseits angemessene Gegenmassnah- men zu ergreifen, also die entsprechenden Teile des EWR- Abkommens zu suspendieren.
Diese kurze Darstellung - einerseits die zeitlich gestaffelte Lockerung der Lex Friedrich und andererseits das doch nach wie vor grosse rechtliche Instrumentarium, das wir Ihnen je nach den Erfahrungen, die wir mit der Liberalisierung machen, rechtzeitig präsentieren werden - entkräftet doch wohl die Be- fürchtungen, die teilweise in der Oeffentlichkeit formuliert wor- den sind.
Schliesslich noch zur Frage, die sowohl von Herrn Delalay wie auch von Herrn Gadient gestellt wurde: Was kehrt der Bundes- rat für den Fall vor, dass das EWR-Abkommen verworfen wer- den sollte? Ich habe aufgrund entsprechender Vorstosse im Nationalrat erklärt, dass uns auch dann eine gewisse Anpas- sung der Lex Friedrich nötig scheint, nicht zuletzt wegen der unerfreulichen Rechtslage, die im Zusammenhang mit dem Niederlassungsvertrag mit Italien und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht. Hier, Herr Ga- dient, möchte ich Sie dringlich bitten - ich bin extra auf die Frage des Genehmigungsbeschlusses, die Ihnen ja Herr Rhi- now dargelegt hat, noch nicht näher eingegangen -, folgen- des zu bedenken: Wenn Sie solch unerfreuliche Rechtslagen, wie wir sie im Zusammenhang mit der Lex Friedrich in Grau- bünden gehabt haben, künftig vermeiden wollen, müssen Sie als Gesetzgeber den Mut haben, den Gerichten klare Anwei- sungen zu geben. Das ist das beste Gegenmittel, um nicht er- neut in solche tatsächlich sehr unerfreuliche Konfliktsituatio- nen mit dem Bundesgericht zu geraten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7a Antrag der Kommission Abs. 1
a. .... für den Erwerb von Grundstücken für ihre eigenen Be- dürfnisse;
b. .... eines Grundstückes als Hauptwohnung am Ort ihres Wohnsitzes;
c. .... einer Erwerbstätigkeit regelmässig in der Schweiz auf- halten, für den Erwerb von Grundstücken, die ihnen während des Aufenthalts als Wohnung oder zur Ausübung einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit dienen;
d. .... in einem EWR-Staat für den Erwerb von Grundstücken zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit;
e. .... für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken nach den Bestimmungen des bäuerlichen Bo- denrechts.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1
a. .... ou indépendante pour l'acquisition d'immeubles affec- tés à leurs propres besoins;
b. .... un immeuble à titre de résidence principale au lieu de leur domicile;
c. Les ressortissants EEE qui séjournent régulièrement en Suisse pour y exercer une activité lucrative, lorsqu'ils acquiè- rent des immeubles en vue d'y loger durant ce séjour ou pour l'exercice d'une activité indépendante;
d. .... leur siège, administration centrale ou établissement principal dans l'un des Etats de l'EEE, lorsqu'ils acquièrent des immeubles pour l'exercice d'une activité économique;
e. .... sans interruption, en cas d'acquisition d'entreprises et d'immeubles agricoles conformément aux dispositions sur le droit foncier rural.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1
Zimmerli, Berichterstatter: Die Vorschrift in Absatz 1 Buchsta- be a betrifft die Angehörigen des EWR, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und hier einer Erwerbstätigkeit nachge- hen. Ein Gestaltungsspielraum besteht nicht. Hier wird die Richtlinie unmittelbar umgesetzt.
Die Kommission hat zugestimmt, aber aus Gründen der Logik den Plural («Grundstücke») gewählt Sie sehen das auf der Fahne. Es geht eben darum, dass man allenfalls auch den Er- werb mehrerer Grundstücke zulässt, wenn die im Gesetz be- ziehungsweise in der Richtlinie genannten besonderen An- knüpfungen gegeben sind. Das war - so meinten wir - auch die Auffassung des Bundesrates. Aber wir haben gefunden, man solle es sprachlich vielleicht etwas genauer zum Aus- druck bringen.
Deshalb die Aenderungen, die ich zur Annahme empfehle.
Bundesrat Koller: Ich bin mit den Aenderungen, die alle re- daktioneller und präzisierender Natur sind, ausdrücklich ein- verstanden.
Danioth: Ich nehme an, es können auch generell zu Artikel 7a Fragen gestellt werden.
Trotz der Erklärungen, die während des Eintretens abgege- ben worden sind, habe ich nach wie vor Bedenken, und ich bin damit nicht allein. Bedenken habe ich in der Richtung, dass die Schweiz zwar während der Uebergangsfrist ihre bisherige Regelung für Ferien- und Zweitwohnungen beibehalten kann, dass aber durch die sehr weitgehende Formulierung von Arti- kel 7a dieses Regime unterlaufen werden kann.
Nehmen Sie einmal Artikel 7a Absatz 1 Litera b. Wenn Litera b angewendet wird, kann ein EWR-Angehöriger also in der Schweiz Wohnsitz nehmen und bereits mit der Wohnsitz- nahme Grundeigentum erwerben. Wenn er das im Zusam- menhang mit einer Erwerbstätigkeit macht, dann ist davon auszugehen, dass er mit der Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz wohnt. Er kann aber auch ohne Erwerbszweck in die Schweiz kommen. Er kann nun aufgrund dieser liberalen Regelung eine Wohnung in touristischem Gebiet erwerben, nach kurzem die Schweiz wieder verlassen - auch hier gilt die Freiheit des Personenverkehrs - und damit sicherstellen, dass er diese Wohnung behalten und nachher doch als Zweitwoh- nung benützen kann. Ich glaube, die Kontrolle durch unsere kantonalen Behörden, dass hier nicht Missbrauch getrieben wird, ist tatsächlich eine schwierige Aufgabe. Die Gefahr von Missbräuchen ist nicht von der Hand zu weisen.
Ich habe eine Frage an den Bundesrat oder den Kommis- sionspräsidenten: Ist es mit dem EWR-Recht unvereinbar, hier gewisse Mindestvorschriften zur Vorbeugung von Missbräu- chen einzuführen? Solche Missbräuche, die ja ganz sicher ver- mieden werden können, sind nicht im Interesse der Liberali- sierung. Könnte man festhalten, dass nur jemand, der eine be- stimmte Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat und bei dem auch Anzeichen dafür vorhanden sind, dass er in der Schweiz blei- ben will, Grundeigentum erwerben kann? Oder sind hier kei- nerlei zeitliche oder andere Erfordernisse möglich?
Zimmerli, Berichterstatter: Die Kommission hat sich am Rande auch mit dieser Frage beschäftigt, im Detail aber nicht darüber diskutiert, weil sie der Meinung war - das ist aus den Protokollen ersichtlich -, man sehe es einem Bewerber nicht
Eurolex Strassenverkehrsgesetz
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von vornherein an, wie lange er in der Schweiz Wohnsitz neh- men möchte.
Immerhin weise ich darauf hin, dass wir beim Buchstaben b - gerade auch im Interesse der Klarheit und der möglichst konzi- sen Formulierung - die Formulierung wiederum abgeändert haben und dort von «Hauptwohnung>> am Ort ihres Wohnsit- zes gesprochen haben. Das deutet darauf hin, dass wir mög- lichst präzis formulieren wollten. Ich bin aber der Meinung - dazu müsste sich der Bundesrat allerdings noch äussern -, dass natürlich auch im EG-Recht ein allgemeines Rechtsmiss- brauchsverbot besteht, auf das notfalls zurückgegriffen wer- den könnte.
Bundesrat Koller: Ich glaube, dass die Befürchtungen, vor al- lem wenn sie generell geäussert werden, übertrieben sind. In der Studie von Herrn Muggli, die ich erwähnt habe, wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch sehr viel von der Zins- und Rendite-Entwicklung abhängt.
Persönlich glaube ich, dass höchstens in einigen touristi- schen Prestige-Orten eine gewisse Gefahr für eine erneute Zu- nahme des Erwerbs durch Ausländer besteht. Es ist ausge- schlossen, dass wir wieder so etwas erleben wie vor dem Er- lass der Lex Friedrich. Es ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Attraktivität der Schweiz für Ferienwohnungen wesent- lich zurückging, sobald die entsprechende deutsche Steuer- gesetzgebung geändert worden war.
Gesamthaft können wir doch sagen, dass wir die Kontin- gente - wie kürzlich geschehen - heute praktisch entspre- chend der Nachfrage festlegen können. Deshalb glaube ich, dass solche generellen Befürchtungen, wie sie zum Teil auf- grund der negativen Erfahrungen, die wir früher gemacht ha- ben, in unserem Volk bestehen, einfach nicht gerechtfertigt sind. Das hatte damals ganz klar mit der deutschen Steuerge- setzgebung und auch mit den ausserordentlich günstigen Zinsverhältnissen in unserem Land zu tun; heute ist beides nicht mehr gegeben.
Aber ich will die Frage des Rechtsmissbrauchs gerne noch einmal genauer überprüfen und darüber entweder im anderen Rat oder hier bei der Differenzbereinigung noch näher Auf- schluss geben.
Zimmerli, Berichterstatter: Zu Buchstabe a habe ich schon gesprochen. Zu Buchstabe b habe ich soeben die Begrün- dung gegeben; ich habe auch die kleine Aenderung («Haupt- wohnung») erläutert. Ich möchte das nicht wiederholen. Die Aenderung war in der Kommission unbestritten, und auch der Bundesrat hat ihr zugestimmt.
Bei Buchstabe c hat der Bundesrat etwas missverständlich von «zeitweise in der Schweiz aufhalten» gesprochen. Um all- fällige Missverständnisse zu vermeiden, hat die Kommission auch hier geringfügig umformuliert. Auch damit war der Bun- desrat einverstanden.
Bei Buchstabe d haben wir ebenfalls etwas präzisiert, ohne den Gehalt der Vorschrift irgendwie zu verändern.
Bei Buchstabe e fanden wir es angezeigt, beizufügen, dass ein Erwerb nur nach den Bestimmungen des massgebenden bäuerlichen Bodenrechts möglich ist. Ob das nun das neue Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht oder das bis- herige Recht ist, spielt an sich keine Rolle, hier liegt ja keine Diskriminierung vor; aber nach unserem Dafürhalten war die- ser Zusatz einfach noch nötig.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Zimmerli, Berichterstatter: Mit Absatz 2 soll auf die Weitergel- tung des bereits mehrfach angesprochenen harten Kerns der Lex Friedrich hingewiesen werden, nämlich: Erwerb «zum Zwecke des gewerbsmässigen Immobilienhandels oder als blosse Kapitalanlage». Hier bleibt die Bewilligungspflicht wäh- rend der Uebergangsfrist generell bestehen. Die Bestimmung hat in der Kommission zu keinerlei Diskussionen geführt.
Ich empfehle namens der einstimmigen Kommission auch hier Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
29 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-5
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Strassenverkehrsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur la circulation routière. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Bisig, Berichterstatter: Die Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen hat an ihrer Sitzung vom 18. August dieses Jah- res die sich aus dem EWR-Vertrag ergebende Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beraten und nach eingehen- der Diskussion dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt. Ausgeklammert wurden dabei - im Sinne einer formellen Gleichbehandlung aller Eurolex-Bundesbeschlüsse - der In- gress und die Referendumsfrage.
Wie in der Botschaft festgehalten, konnten auch wir uns davon überzeugen, dass sich mit Ausnahme von Artikel 96 die SVG- Aenderungen zwingend aus EG-Erlassen ergeben, die im Ac- quis communautaire des EWR-Abkommens enthalten sind. Wir haben dabei peinlich genau darauf geachtet, dass nicht mehr als die Minimalforderungen erfüllt werden. Auf die im gel- tenden Gesetzestext versehentlich unterschiedliche Formulie- rung der deutschen und italienischen Fassung von Artikel 96 gegenüber der französischen Version werde ich speziell ein- gehen.
Das EWR-Abkommen verpflichtet mit den Efta-Staaten auch die Schweiz, die verkehrsrechtlichen Erlasse des heute gel- tenden EG-Rechts ins Landesrecht zu übernehmen. Es han- delt sich dabei hauptsächlich um technische Anforderungen an Fahrzeuge, um Masse und Gewichte der Fahrzeuge, Lenk- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, Führerausweis und Versicherungsfragen.
Der grösste Teil des EWR-Rechts kann vom Bundesrat auf Ver- ordnungsstufe geregelt werden. Die SVG-Revision darf darum als eher bescheiden gewertet werden. Die Liste der Verord- nungsänderungen im Strassenrecht umfasst verschiedene Ti- tel, wobei vor allem die Aenderungen und Ergänzungen im Bereich der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Stras- senfahrzeuge recht umfangreich ausfallen. Demgegenüber haben wir es bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes lediglich mit fünf Artikeln zu tun.
3-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Modification
In
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In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-48
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.08.1992 - 15:00
Date
Data
Seite
645-649
Page
Pagina
Ref. No
20 021 528
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.