Eurolex Strassenverkehrsgesetz
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von vornherein an, wie lange er in der Schweiz Wohnsitz neh- men möchte.
Immerhin weise ich darauf hin, dass wir beim Buchstaben b - gerade auch im Interesse der Klarheit und der möglichst konzi- sen Formulierung - die Formulierung wiederum abgeändert haben und dort von «Hauptwohnung>> am Ort ihres Wohnsit- zes gesprochen haben. Das deutet darauf hin, dass wir mög- lichst präzis formulieren wollten. Ich bin aber der Meinung - dazu müsste sich der Bundesrat allerdings noch äussern -, dass natürlich auch im EG-Recht ein allgemeines Rechtsmiss- brauchsverbot besteht, auf das notfalls zurückgegriffen wer- den könnte.
Bundesrat Koller: Ich glaube, dass die Befürchtungen, vor al- lem wenn sie generell geäussert werden, übertrieben sind. In der Studie von Herrn Muggli, die ich erwähnt habe, wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch sehr viel von der Zins- und Rendite-Entwicklung abhängt.
Persönlich glaube ich, dass höchstens in einigen touristi- schen Prestige-Orten eine gewisse Gefahr für eine erneute Zu- nahme des Erwerbs durch Ausländer besteht. Es ist ausge- schlossen, dass wir wieder so etwas erleben wie vor dem Er- lass der Lex Friedrich. Es ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Attraktivität der Schweiz für Ferienwohnungen wesent- lich zurückging, sobald die entsprechende deutsche Steuer- gesetzgebung geändert worden war.
Gesamthaft können wir doch sagen, dass wir die Kontin- gente - wie kürzlich geschehen - heute praktisch entspre- chend der Nachfrage festlegen können. Deshalb glaube ich, dass solche generellen Befürchtungen, wie sie zum Teil auf- grund der negativen Erfahrungen, die wir früher gemacht ha- ben, in unserem Volk bestehen, einfach nicht gerechtfertigt sind. Das hatte damals ganz klar mit der deutschen Steuerge- setzgebung und auch mit den ausserordentlich günstigen Zinsverhältnissen in unserem Land zu tun; heute ist beides nicht mehr gegeben.
Aber ich will die Frage des Rechtsmissbrauchs gerne noch einmal genauer überprüfen und darüber entweder im anderen Rat oder hier bei der Differenzbereinigung noch näher Auf- schluss geben.
Zimmerli, Berichterstatter: Zu Buchstabe a habe ich schon gesprochen. Zu Buchstabe b habe ich soeben die Begrün- dung gegeben; ich habe auch die kleine Aenderung («Haupt- wohnung») erläutert. Ich möchte das nicht wiederholen. Die Aenderung war in der Kommission unbestritten, und auch der Bundesrat hat ihr zugestimmt.
Bei Buchstabe c hat der Bundesrat etwas missverständlich von «zeitweise in der Schweiz aufhalten» gesprochen. Um all- fällige Missverständnisse zu vermeiden, hat die Kommission auch hier geringfügig umformuliert. Auch damit war der Bun- desrat einverstanden.
Bei Buchstabe d haben wir ebenfalls etwas präzisiert, ohne den Gehalt der Vorschrift irgendwie zu verändern.
Bei Buchstabe e fanden wir es angezeigt, beizufügen, dass ein Erwerb nur nach den Bestimmungen des massgebenden bäuerlichen Bodenrechts möglich ist. Ob das nun das neue Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht oder das bis- herige Recht ist, spielt an sich keine Rolle, hier liegt ja keine Diskriminierung vor; aber nach unserem Dafürhalten war die- ser Zusatz einfach noch nötig.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Zimmerli, Berichterstatter: Mit Absatz 2 soll auf die Weitergel- tung des bereits mehrfach angesprochenen harten Kerns der Lex Friedrich hingewiesen werden, nämlich: Erwerb «zum Zwecke des gewerbsmässigen Immobilienhandels oder als blosse Kapitalanlage». Hier bleibt die Bewilligungspflicht wäh- rend der Uebergangsfrist generell bestehen. Die Bestimmung hat in der Kommission zu keinerlei Diskussionen geführt.
Ich empfehle namens der einstimmigen Kommission auch hier Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
29 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-5
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Strassenverkehrsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur la circulation routière. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Bisig, Berichterstatter: Die Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen hat an ihrer Sitzung vom 18. August dieses Jah- res die sich aus dem EWR-Vertrag ergebende Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beraten und nach eingehen- der Diskussion dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt. Ausgeklammert wurden dabei - im Sinne einer formellen Gleichbehandlung aller Eurolex-Bundesbeschlüsse - der In- gress und die Referendumsfrage.
Wie in der Botschaft festgehalten, konnten auch wir uns davon überzeugen, dass sich mit Ausnahme von Artikel 96 die SVG- Aenderungen zwingend aus EG-Erlassen ergeben, die im Ac- quis communautaire des EWR-Abkommens enthalten sind. Wir haben dabei peinlich genau darauf geachtet, dass nicht mehr als die Minimalforderungen erfüllt werden. Auf die im gel- tenden Gesetzestext versehentlich unterschiedliche Formulie- rung der deutschen und italienischen Fassung von Artikel 96 gegenüber der französischen Version werde ich speziell ein- gehen.
Das EWR-Abkommen verpflichtet mit den Efta-Staaten auch die Schweiz, die verkehrsrechtlichen Erlasse des heute gel- tenden EG-Rechts ins Landesrecht zu übernehmen. Es han- delt sich dabei hauptsächlich um technische Anforderungen an Fahrzeuge, um Masse und Gewichte der Fahrzeuge, Lenk- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, Führerausweis und Versicherungsfragen.
Der grösste Teil des EWR-Rechts kann vom Bundesrat auf Ver- ordnungsstufe geregelt werden. Die SVG-Revision darf darum als eher bescheiden gewertet werden. Die Liste der Verord- nungsänderungen im Strassenrecht umfasst verschiedene Ti- tel, wobei vor allem die Aenderungen und Ergänzungen im Bereich der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Stras- senfahrzeuge recht umfangreich ausfallen. Demgegenüber haben wir es bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes lediglich mit fünf Artikeln zu tun.
3-S
E 24 août 1992
650
Eurolex Voyages à forfait
Mit oder ohne EWR ruft der Strassenverkehr aus Gründen der Praktikabilität nach Normierungen, die über die Landesgren- zen hinausgehen. Eurolex ist wohl eine Gewaltübung, sie löst aber auch Probleme, die im Einzelfall mit einem wesentlich grösseren Aufwand erarbeitet und erdauert werden müssten. Genausowenig wie im Schienenverkehr verschiedene Spur- weiten sinnvoll und zweckmässig sind, sind es im Strassenver- kehr unterschiedliche Masse und Gewichte. Die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen kön- nen trotzdem angemessen berücksichtigt werden.
Die Vereinheitlichung der Masse, Gewichte und weiterer tech- nischer Merkmale von schweren Motorwagen für den Güter- und Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen erfolgt in Artikel 9. Dabei ist festzustellen, dass die Aenderungen nicht bedeutend sind und keine Konsequenzen ausgemacht wer- den können, auch nicht für den Strassenbau. Mit dem unver- änderten Absatz 6 Buchstabe c bleibt auch die 28-Tonnen- Limite ausdrücklich in Kraft.
Nach geltendem schweizerischem Recht können die Haft- pflichtversicherer Ansprüche der Fahrzeughalter wegen Per- sonenschäden, die sie als Mitfahrer im eigenen Auto erleiden, wegbedingen. Das EWR-Recht schreibt hingegen den Ein- schluss aller Personenschäden von Fahrzeuginsassen - mit Ausnahme des Führers - in die obligatorische Motorfahrzeug- haftpflichtversicherung vor. Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a beschränkt sich darum neu auf Sachschäden.
Artikel 82 berührt den freien Dienstleistungsverkehr. Mit der vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung wird dieser For- derung entsprochen.
Etwas mehr zu reden gab Artikel 96. In Ziffer 2 Absatz 1 des geltenden Rechts unterscheidet sich der französische Text vom deutschen Originaltext und vom italienischen Text. Wäh- rend die Strafandrohung im ersten Fall «Gefängnis oder Busse» lautet, heisst es in den beiden anderen Sprachen «Gefängnis und Busse». Dieser Unterschied wird einem Ver- sehen zugeschrieben, das offenbar niemand festgestellt hat. Diese an und für sich einleuchtende Korrektur im Sinne der Rechtsgleichheit ist richtig, hat aber nichts mit den geforder- ten Mindestanpassungen an das EWR-Recht zu tun. Wir ha- ben uns darum gefragt, ob die Vernunft oder die Grundsätz- lichkeit vorzuziehen sei, wäre doch eigentlich eine separate, formelle Gesetzesänderung nötig. Immerhin war zu beden- ken, dass auch andernorts Korrekturen mit dem Argument der Vernunft begründet werden könnten. Offenbar konnte man ja bis anhin mit diesem Versehen durchaus leben. Rich- tig ist zweifellos, dass - wenn schon - nur vom Originaltext die Rede sein kann. Die Kommission tat sich schwer mit die- ser «Formalität», wie sie der Bundesrat in der Botschaft nennt Nur mit dem knappest möglichen Ergebnis wurde dem Antrag auf eine formelle Gesetzesänderung entspro- chen, trotzdem aber auf einen offiziellen Minderheitsantrag verzichtet.
Neu erhält Artikel 106 einen Absatz 10. Mit dieser Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass be- stimmte Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht un- terstellt werden können, wie sich dies aus der diesbezüglichen Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- kehr ergibt
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbe- schluss über die Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes.
Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir nur zwei Bemerkungen: Erstens ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts tatsächlich ein imponierender Rechtsbestand der EG zu übernehmen. Es sind etwa 85 EG-Richtlinien, vor allem natürlich Vorschriften technischer Natur, zu übernehmen. Glücklicherweise geht das auf Verordnungsstufe; wir müssen den Gesetzgeber nicht bemühen.
Zweitens ist dieses Recht, obwohl es sich fast ausschliesslich in Richtlinien findet, ein klassisches Beispiel dafür, dass sich auch in Richtlinien Recht findet, bei dem praktisch überhaupt kein Gestaltungsspielraum besteht. Denn diese Normen sind alle derartig klar bestimmt, dass uns nichts anderes übrig- bleibt, als sie tel quel in unser Recht zu übernehmen. Das
schränkt auch die Bedeutung eines Referendums ein. Wir wer- den später darauf zurückkommen.
Abschliessend möchte ich der Kommission danken, dass sie diese Korrektur bei Artikel 96 SVG doch berücksichtigt hat. Sie ist nicht EWR-bedingt, es ist eine Berichtigung eines ganz kla- ren Fehlers im französischen Text. Wenn Sie diese Korrektur hier ablehnen würden, wäre wohl sogar die Redaktionskom- mission der Räte in der Lage, den Text zu berichtigen. Es gel- ten der italienische und der deutsche Text, nicht der franzö- sische.
Ich danke Ihnen für Eintreten und Beschlussfassung im Sinne Ihrer Kommission.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I-III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I-III
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-49
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Die Richtlinie 90/314 vom 13. Juni 1990 bezweckt die Angleichung von Vorschriften der Mitglied- staaten über die Pauschalreisen einschliesslich Pauschalferi- enreisen und Pauschalrundreisen, und zwar Reisen, die in der EG angeboten werden.
Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht bisher nicht ausdrücklich geregelt worden. Das bedeutet selbstver- ständlich nicht, dass einfach ein rechtliches Vakuum be- stünde. Die schweizerische Rechtslehre bemüht sich seit Jah- ren, die Reiseverträge im allgemeinen und die Pauschalreise- verträge im besonderen zu erfassen - ich verweise etwa auf die Referate am schweizerischen Juristentag 1986 zum Reise- vertrag.
Nach herrschender Lehre darf der Pauschalreisevertrag we- der vollständig dem Werkvertrag noch ausschliesslich dem Auftrag zugeordnet werden. Er ist nach unserem Recht als so- genannter Innominatskontrakt zu verstehen, der Elemente
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la circulation routière. Modification
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In
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-5
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.08.1992 - 15:00
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Data
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649-650
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