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Eurolex Voyages à forfait
Mit oder ohne EWR ruft der Strassenverkehr aus Gründen der Praktikabilität nach Normierungen, die über die Landesgren- zen hinausgehen. Eurolex ist wohl eine Gewaltübung, sie löst aber auch Probleme, die im Einzelfall mit einem wesentlich grösseren Aufwand erarbeitet und erdauert werden müssten. Genausowenig wie im Schienenverkehr verschiedene Spur- weiten sinnvoll und zweckmässig sind, sind es im Strassenver- kehr unterschiedliche Masse und Gewichte. Die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen kön- nen trotzdem angemessen berücksichtigt werden.
Die Vereinheitlichung der Masse, Gewichte und weiterer tech- nischer Merkmale von schweren Motorwagen für den Güter- und Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen erfolgt in Artikel 9. Dabei ist festzustellen, dass die Aenderungen nicht bedeutend sind und keine Konsequenzen ausgemacht wer- den können, auch nicht für den Strassenbau. Mit dem unver- änderten Absatz 6 Buchstabe c bleibt auch die 28-Tonnen- Limite ausdrücklich in Kraft.
Nach geltendem schweizerischem Recht können die Haft- pflichtversicherer Ansprüche der Fahrzeughalter wegen Per- sonenschäden, die sie als Mitfahrer im eigenen Auto erleiden, wegbedingen. Das EWR-Recht schreibt hingegen den Ein- schluss aller Personenschäden von Fahrzeuginsassen - mit Ausnahme des Führers - in die obligatorische Motorfahrzeug- haftpflichtversicherung vor. Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a beschränkt sich darum neu auf Sachschäden.
Artikel 82 berührt den freien Dienstleistungsverkehr. Mit der vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung wird dieser For- derung entsprochen.
Etwas mehr zu reden gab Artikel 96. In Ziffer 2 Absatz 1 des geltenden Rechts unterscheidet sich der französische Text vom deutschen Originaltext und vom italienischen Text. Wäh- rend die Strafandrohung im ersten Fall «Gefängnis oder Busse» lautet, heisst es in den beiden anderen Sprachen «Gefängnis und Busse». Dieser Unterschied wird einem Ver- sehen zugeschrieben, das offenbar niemand festgestellt hat. Diese an und für sich einleuchtende Korrektur im Sinne der Rechtsgleichheit ist richtig, hat aber nichts mit den geforder- ten Mindestanpassungen an das EWR-Recht zu tun. Wir ha- ben uns darum gefragt, ob die Vernunft oder die Grundsätz- lichkeit vorzuziehen sei, wäre doch eigentlich eine separate, formelle Gesetzesänderung nötig. Immerhin war zu beden- ken, dass auch andernorts Korrekturen mit dem Argument der Vernunft begründet werden könnten. Offenbar konnte man ja bis anhin mit diesem Versehen durchaus leben. Rich- tig ist zweifellos, dass - wenn schon - nur vom Originaltext die Rede sein kann. Die Kommission tat sich schwer mit die- ser «Formalität», wie sie der Bundesrat in der Botschaft nennt Nur mit dem knappest möglichen Ergebnis wurde dem Antrag auf eine formelle Gesetzesänderung entspro- chen, trotzdem aber auf einen offiziellen Minderheitsantrag verzichtet.
Neu erhält Artikel 106 einen Absatz 10. Mit dieser Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass be- stimmte Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht un- terstellt werden können, wie sich dies aus der diesbezüglichen Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- kehr ergibt
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbe- schluss über die Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes.
Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir nur zwei Bemerkungen: Erstens ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts tatsächlich ein imponierender Rechtsbestand der EG zu übernehmen. Es sind etwa 85 EG-Richtlinien, vor allem natürlich Vorschriften technischer Natur, zu übernehmen. Glücklicherweise geht das auf Verordnungsstufe; wir müssen den Gesetzgeber nicht bemühen.
Zweitens ist dieses Recht, obwohl es sich fast ausschliesslich in Richtlinien findet, ein klassisches Beispiel dafür, dass sich auch in Richtlinien Recht findet, bei dem praktisch überhaupt kein Gestaltungsspielraum besteht. Denn diese Normen sind alle derartig klar bestimmt, dass uns nichts anderes übrig- bleibt, als sie tel quel in unser Recht zu übernehmen. Das
schränkt auch die Bedeutung eines Referendums ein. Wir wer- den später darauf zurückkommen.
Abschliessend möchte ich der Kommission danken, dass sie diese Korrektur bei Artikel 96 SVG doch berücksichtigt hat. Sie ist nicht EWR-bedingt, es ist eine Berichtigung eines ganz kla- ren Fehlers im französischen Text. Wenn Sie diese Korrektur hier ablehnen würden, wäre wohl sogar die Redaktionskom- mission der Räte in der Lage, den Text zu berichtigen. Es gel- ten der italienische und der deutsche Text, nicht der franzö- sische.
Ich danke Ihnen für Eintreten und Beschlussfassung im Sinne Ihrer Kommission.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I-III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I-III
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-49
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Die Richtlinie 90/314 vom 13. Juni 1990 bezweckt die Angleichung von Vorschriften der Mitglied- staaten über die Pauschalreisen einschliesslich Pauschalferi- enreisen und Pauschalrundreisen, und zwar Reisen, die in der EG angeboten werden.
Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht bisher nicht ausdrücklich geregelt worden. Das bedeutet selbstver- ständlich nicht, dass einfach ein rechtliches Vakuum be- stünde. Die schweizerische Rechtslehre bemüht sich seit Jah- ren, die Reiseverträge im allgemeinen und die Pauschalreise- verträge im besonderen zu erfassen - ich verweise etwa auf die Referate am schweizerischen Juristentag 1986 zum Reise- vertrag.
Nach herrschender Lehre darf der Pauschalreisevertrag we- der vollständig dem Werkvertrag noch ausschliesslich dem Auftrag zugeordnet werden. Er ist nach unserem Recht als so- genannter Innominatskontrakt zu verstehen, der Elemente
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Eurolex. Pauschalreisen
des Auftrags und vor allem auch des Werkvertrags aufweist. Ferner sind das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb - Stichwort Verbot irreführender Angaben - und die bun- desrätlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen zu beachten. Das war die Ausgangslage für den Bundesrat bei der Umsetzung dieser Richtlinie.
Die erwähnte Richtlinie zwingt uns nun, einen Spezialerlass zu verabschieden und die Materie einheitlich zu regeln, wenn wir eine klare Ordnung schaffen wollen, die praktikabel ist und von den Bürgerinnen und Bürgern verstanden wird. Der Bun- desbeschluss übernimmt grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie. Soweit möglich wird auf die schweizerischen Be- dürfnisse Rücksicht genommen.
In ihren Beratungen hat die Kommission für Rechtsfragen strikte alles aus der Vorlage eliminiert, was die Richtlinie nicht zwingend für die Umsetzung ins Landesrecht fordert. Wir wer- den in der Detailberatung darauf zurückkommen. Zu erwäh- nen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Strafbe- stimmungen.
Ferner ist generell zu bemerken, dass die Umsetzung von sehr dichten, sprachlich doch recht komplizierten EG-Regelungen in unser wesentlich volkstümlicheres Landesrechtswerk etwel- che Schwierigkeiten verursacht. Auch darüber haben wir in der Eintretensdebatte bereits gesprochen. Die Verwaltung hat - das sei durchaus anerkannt - im Rahmen des Möglichen versucht, das Ganze zu vereinfachen, auf unnötige Details - wenn immer möglich - zu verzichten und unsere Rechtstradi- tion zu wahren. Wir haben hier noch etwas nachgestossen, wie Sie der Fahne entnehmen können.
Natürlich hat sich die Kommission auch gefragt, ob man die Regelung des Reisevertrags nicht einfach in unsere Kodifika- tion - sprich Obligationenrecht - einbauen sollte. Die Idee wurde aber nicht weiterverfolgt, weil eine solche Uebernahme fremden Rechts den OR-Rahmen zurzeit noch in mancher Hin- sicht sprengen würde. Es bleibt abzuwarten, wie sich das EWR-Recht weiterentwickelt, bevor man die Kodifikation allen- falls ergänzt oder anreichert. Das gilt auch für andere Erlasse, die den zivilrechtlichen Bereich betreffen.
Nach einer kurzen Eintretensdebatte stimmte die Kommission dem Konzept, das dem Entwurf des Bundesrates zugrunde liegt, einstimmig zu. Ueber die Rechtsform eines nicht befriste- ten, nicht referendumspflichtigen, allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ist erst nach Bereinigung der Grundsatz- frage zum Ausschluss des Referendums zu entscheiden. Ich verzichte zurzeit auf weitere Ausführungen dazu.
Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Bundesrat Koller: Einige wenige Bemerkungen: Hier haben Sie erstmals einen neuen Erlass, wo Eurolex, das heisst die Uebernahme des EWR-Rechts, dazu führt, dass wir eine Lücke in unserem bisherigen Recht schliessen müssen. Im übrigen ist Ihnen sicher auch aufgefallen: Dieser neue Erlass bewegt sich in uns bekannten Rechtsfiguren, beispielsweise auch in bezug auf die Reduktion der Schadenersatzpflicht mit den klassischen Reduktions- und Ausschlussgründen. Dage- gen ist er, wie ich einleitend gesagt habe, in bezug auf die Re- gelungsdichte und in bezug auf die Diktion wirklich kein «Eu- gen Huber».
Es bleibt aus der Sicht des Bundesrates nur ein materielles Problem: dasjenige der Sanktionen. Wir haben Ihnen aus den in meinem Einleitungsreferat genannten Gründen sowohl zivil- rechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorgeschlagen. Sie haben in konsequenter Durchführung des Prinzips, dass Sie alles herausstreichen, was nicht unbedingt nötig ist, die Strafrechtsnormen herausgestrichen. Nun sagen mir meine Spezialisten, was das zur Folge hat: Einige materielle Normen, vor allem jene über die Information solcher Kunden von Pau- schalreisen, hätten dann praktisch überhaupt keine Sanktion mehr zur Folge.
Das ist der Grund, weshalb ich anmelde, dass wir dieses Pro- blem zuhanden des Zweitrates noch einmal gründlich unter- suchen müssen. Denn wir sind uns wohl alle einig, dass es kei- nen Sinn macht, materielle Normen zu erlassen, die dann sanktionslos blieben, also sogenannte Leges imperfectae wä-
ren. Aber das können wir zuhanden des Zweitrates noch einmal genauer untersuchen. Ich verzichte daher auf einen Antrag.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... . in einer anderen geeigneten Form übermittelt werden; ...
Art. 4
Proposition de la commission Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... une autre forme appropriée, dans ce cas, ...
Zimmerli, Berichterstatter: Ganz kurz zu Absatz 2: Die Formu- lierung im Entwurf des Bundesrates (links auf der Fahne) «in einer anderen verständlichen und zugänglichen Form» stammt aus der auch in anderen Punkten nicht gerade ge- schickt formulierten bzw. übersetzten Richtlinie. Unverständli che Formen pflegen wir in unserem Land in der Regel ja ohne- hin nicht.
Deshalb hat die Kommission in der schweizerischen Rechts- sprache formuliert. Ich verweise auf die Fahne. Es sollte dort aber nicht «vermittelt», sondern «übermittelt» heissen. Das ist bei der Umsetzung der Kommissionsbeschlüsse irgendwie falsch abgeschrieben worden. Es handelt sich um ein Verse- hen, das ich zu korrigieren bitte.
Im übrigen habe ich keine Bemerkungen.
Bundesrat Koller: Ich bin mit dieser textlichen Verbesserung ausdrücklich einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. a-e, g, h, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1 Bst. f Streichen
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1 let. a-e, g, h, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 let. f Biffer
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Eurolex. Voyages à forfait
Zimmerli, Berichterstatter: Nach der Richtlinie gehört der Buchstabe f nicht zum notwendigen Vertragsinhalt. Wir haben uns darüber in der Kommission Rechenschaft gegeben. Die Sicherstellung gemäss Artikel 18, auf die verwiesen wird, ist unbestritten. Sie ist auch nötig wegen einer allfälligen Staats- haftung, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes eintreten würde. In einem Fall aus Italien wurde darauf hingewiesen. Wir haben die Sache in der Kommission eingehend studiert.
Aber das bedeutet noch nicht, dass im Vertrag noch ausdrück- lich auf die gesetzliche Ordnung hingewiesen wird und dass Sanktionen an das Fehlen eines solchen Hinweises im Vertrag geknüpft werden. Das wäre der Fall, wenn etwas als notwendi- ger Bestandteil des Vertrags fehlen würde; dann treten zivil- rechtliche Sanktionen ein.
Nach einer kurzen Diskussion hat die Kommission den Buch- staben f mit einem Mehrheitsentscheid von 5 zu 4 Stimmen gestrichen.
Namens der Kommission beantrage ich Ihnen das gleiche. Ein Minderheitsantrag ist bis jetzt nicht gestellt worden.
Präsidentin: Der Bundesrat ist mit dieser Aenderung der Kommission einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 7-16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Abtretung der Buchung der Pauschalreise
Section 8 titre
Proposition de la commission Cession de la réservation du voyage à forfait
Art. 17 Antrag der Kommission Abs. 1
Ist der Konsument daran gehindert, die Pauschalreise anzu- treten, kann er die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die .... Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 17
Proposition de la commission Al. 1
Si le consommateur est empêché d'entreprendre le voyage à forfait, il peut céder sa réservation, après avoir informé ... Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Nach der Botschaft geht die Richtli- nie davon aus, dass eine Abtretung nur dann möglich ist, wenn der Verbraucher daran gehindert ist, die Pauschalreise anzutreten.
Die Kommission ist der Meinung, dass sich der schweizeri- sche Gesetzgeber - es ist schon mehrfach gesagt worden - strikte an das Minimum halten sollte, das nach dem Acquis communautaire zu übernehmen ist. Deshalb die entspre- chende Formulierung. Ein Detail: Man kann keine Reise, son- dern nur eine Buchung abtreten, und das haben wir in diesem Sinne auch präzisiert
Das sind die Gründe dafür, dass die Kommission umformuliert hat. Der Kommissionsentscheid fiel mit 5 zu 3 Stimmen. Eine Minderheit war der Meinung, dass sich der vernünftige Inhalt von Artikel 17 bereits aus dem allgemeinen schweizerischen Vertragsrecht ergebe, weshalb die Bestimmung an sich ent-
behrlich sei. Die Mehrheit wollte aber im Interesse der Klarheit trotzdem in verbesserter Form legiferieren. Ein Minderheitsan- trag ist bis jetzt nicht gestellt worden.
Ich beantrage Zustimmung zu den Aenderungen, wie sie die Kommission beschlossen hat.
Bundesrat Koller: Hier frage ich mich, ob nicht doch ein Fall von Prinzipienreiterei vorliegt Ich gebe zu, Sie halten sich ganz konsequent an das, was von der Richtlinie her absolut zwingend vorgeschrieben ist. Aber das Resultat scheint mir ei- gentlich vom Schutzgedanken her fast zweckwidrig: Wenn der bisherige Kunde die Reise an einen Dritten abtritt, haften die beiden gegenüber dem Veranstalter und Vermittler sogar soli- darisch, so dass die Rechtsstellung des Gläubigers eigentlich verbessert wird. Deshalb wirkt es etwas schikanös, wenn man vom Kunden, der einen Vierten gefunden hat, dem er die gan- zen Rechte und Pflichten abtritt, den Nachweis verlangt, dass er wegen Krankheit, Unfall oder aus irgendeinem anderen Grund die Reise nicht antreten konnte.
Hier würde ich also zuhanden des Zweitrates meinen, dass die Lösung des Bundesrates vorzuziehen wäre. Ich stelle keinen Antrag. Aber fairerweise möchte ich das hier angemeldet haben.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zimmerli, Berichterstatter: Der 10. Abschnitt («Zwingendes Recht»), in welchem Artikel 19 enthalten ist, gab bei uns in der Kommission zu einer kurzen Diskussion Anlass. Die Bestim- mung ist deshalb nicht sehr elegant, weil der Bundesrat ein- zelne Bestimmungen selbst generell als zwingendes Recht ausgestaltet hat, etwa Artikel 16 Absatz 1 über das Verbot der Haftungsbeschränkung, von dem ja generell nicht abgewi- chen werden darf. Die Kommission hat aber auf einen Be- schluss zur Abänderung dieser Vorschrift verzichtet, weil eine wesentliche Umgruppierung der Normen hätte vorgenommen werden müssen. Man hätte das Ganze systematisch etwas an- ders anpacken müssen. Wir haben es ja mit einem erstmali- gen Umsetzungserlass zu tun, wie Herr Bundesrat Koller ge- sagt hat.
Die Kommission ist aber der Meinung, dass mit Artikel 19 von vornherein nur jene Bestimmungen als zwingendes Recht be- zeichnet werden, die privatrechtlicher Natur sind und die die sogenannt schwächere Vertragspartei schützen sollen. Das sollten wir zuhanden der Materialien festhalten. Ich nehme an, der Bundesrat ist damit einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 20-22 Antrag der Kommission Streichen
Art. 20-22 Proposition de la commission Biffer
Zimmerli, Berichterstatter: Ich will mich gleich zu allen drei Strafbestimmungen äussern, weil die Kommission beschlos- sen hat, alle zur Streichung zu empfehlen.
Der Bundesrat hat die Strafbestimmungen in Anlehnung an
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das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufge- nommen. Die Gründe sind bereits erwähnt worden. Wir haben sämtliche Strafbestimmungen gestrichen, weil sie von der Richtlinie nicht gefordert werden und weil es nach unserem Dafürhalten der schweizerischen Rechtstradition wider- spricht, in Zivilrechtserlassen Strafbestimmungen aufzuneh- men, wenn die zivilrechtlichen Sanktionen für die Vertragsver- letzungen genügen.
Nun ist es zweifellos richtig, dass einige wenige Bestimmun- gen dann zu Leges imperfectae werden können, wenn sie im Grenzbereich zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht sind. Aber wenn das schon so ist, dann sollte man diese Tatbe- stände als Offizialdelikte ausgestalten und nicht als Antrags- delikte. Das hat uns auch dazu geführt, an unserem Strei- chungsantrag festzuhalten.
Wenn Sie zuhanden des Zweitrats an einer Strafbestimmung festhalten möchten, dann würde ich - das haben wir nicht ab- gesprochen - doch empfehlen, wenigstens Offizialdelikte vor- zusehen. In der vorliegenden Form bringen die Bestimmun- gen nicht das, was sich der Bundesrat vorstellt. Das sind die Gründe für unseren Streichungsantrag.
Bundesrat Koller: Ich möchte hier nicht wiederholen, was ich schon bei der Einleitung gesagt habe. Wir werden zuhanden des Zweitrates prüfen müssen, ob mit Artikel 20 Absatz 1 Lite- rae a und b tatsächlich eine Lex imperfecta vorliegt, wenn Sie die Strafrechtsnorm streichen. Das wäre ein unbefriedigender Zustand, aber das bedarf nochmaliger Prüfung.
Ich glaube im übrigen nicht, dass es zwingend ist, dass eine allfällige Strafsanktion von Amtes wegen geschehen müsste. Diese materiellen Normen sind ja zum Schutze der Konsu- menten erlassen worden. Deshalb kann man es durchaus, wie bei Zivilrechtsnormen, von ihrem Willen abhängig machen, ob Strafrechtssanktionen Platz greifen sollen oder nicht.
Ich möchte bei meiner Aussage bleiben. Wir werden diese Frage zuhanden des Zweitrates noch einmal gründlich prüfen.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
34 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 18.20 Uhr La séance est levée à 18 h 20
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
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Jahr
1992
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Anno
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Volume
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Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-49
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Datum 24.08.1992 - 15:00
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