Eurolex. Eisenbahngesetz
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Küchler, Berichterstatter: Kurz ein paar Bemerkungen zum Eintreten auf diesen und die beiden folgenden Erlasse, näm- lich zum Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr, zum Eisenbahngesetz und zum Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. In diesen drei wichtig- sten Gesetzen bezüglich des öffentlichen Verkehrs müssen aufgrund des Acquis communautaire praktisch keine Aende- rungen vorgenommen werden, weil die Schweiz auf diesen Gebieten eine offene Politik schon bis heute betrieben hat und auch in Zukunft betreiben wird. Ich kann grundsätzlich auf die Ausführungen unseres Kommissionspräsidenten, Herrn Da- nioth, von gestern verweisen.
Die Ueberprüfung in der Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen hat gezeigt, dass der grösste Teil der im Sektor des öffentlichen Verkehrs anfallenden Anpassungen in den Kompetenzbereich des Bundesrates fällt, da nach konventio- neller schweizerischer Gesetzgebungshoheit die entspre- chende Materie in den Verordnungen geregelt ist. Das will aber nicht heissen, dass in den Verordnungen nur aus- schliesslich untergeordnete Fragen zu behandeln oder zu re- geln sind. Die Kommission hat auch bei den drei Vorlagen des öffentlichen Verkehrs danach getrachtet, dass diese Vorlagen den folgenden beiden generellen Zielvorgaben genügen, nämlich:
Beschränkung auf das zwingend Notwendige zur Umset- zung des Acquis communautaire.
Vermeidung von Delegationskompetenzen vom Parlament an den Bundesrat, wenn diese nicht zwingend oder von der Sache her nicht unbedingt angezeigt sind.
Die Kommission hat festgestellt, dass die drei Eurolex-Vorla- gen des öffentlichen Verkehrs diesen Vorgaben entsprechen, und empfiehlt Ihnen deshalb Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Küchler, Berichterstatter: Im Transportgesetz wird den Bahn- unternehmungen eine weitgehende Tariffreiheit gewährt. Des- halb muss an den Grundprinzipien an und für sich nichts ge- ändert werden. Lediglich die Kompetenz des Bundesamtes für Verkehr, die Tarife der EG auf Anfrage mitzuteilen, ist neu. Dies ist nötig, weil die EG-Verordnung vom 27. Juni 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen verlangt, dass die Regierungen bestehende Tarife, Konventionen usw. der EG- Kommission mitteilen.
Nach Artikel 12 Absatz 1 des geltenden Transportgesetzes ist für die Tarifaufsicht das Bundesamt für Verkehr vorgesehen. Deshalb scheint es mir zweckmässig, dass wir diese Tarifmit- teilungspflicht dem gleichen Bundesamt übertragen. Die Aen- derung von Artikel 12 Absatz 2 ist also zwingend.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung zu genehmigen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-36
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Eisenbahngesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur les chemins de fer. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Küchler, Berichterstatter: Bei Artikel 13 des Eisenbahngeset- zes sind zwei Bestimmungen nicht EWR-konform:
Eurolex. Chemins de fer fédéraux
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E
25 août 1992
Ausland erworben werden, weil die Dividende in der Regel aus einem bescheidenen Imbiss besteht Deshalb kann diese Bestimmung in Artikel 13 (Abs. 1) problemlos gestrichen werden.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Streichung von Artikel 13 zu genehmigen. Die Streichung ist zwingend.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-37
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les Chemins de fer fédéraux. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Küchler, Berichterstatter: Im Bundesgesetz über die Schwei- zerischen Bundesbahnen wird nur der Ingress geändert. Im Gesetz selbst befinden sich keine EWR-widrigen Bestimmun- gen. Die im Ingress aufgeführten, einschlägigen EG-Vorschrif- ten verpflichten den Bundesrat, allfällige EWR-widrige Verord- nungen dannzumal anzupassen.
Im Ingress besonders zu erwähnen ist jedoch die auf der Fahne aufgeführte Richtlinie Nr. 91/440, die Richtlinie des Ra- tes vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunterneh- mungen der Gemeinschaft Diese Richtlinie ist erst am 24. Au- gust 1991 publiziert worden. Sie fällt deshalb grundsätzlich noch nicht unter den Acquis communautaire, der nur Vor- schriften umfasst, die vor dem 31. Juli 1991 publiziert worden sind. Es ist aber aufgrund des gegenwärtigen Standes der de- finitiven Bereinigung des Acquis höchst wahrscheinlich, dass diese Richtlinie trotzdem in den Acquis aufgenommen wird. Weil diese EG-Richtlinie ohnehin nicht im Widerspruch zum SBB-Gesetz und der Verkehrspolitik des Bundes steht, er- scheint es zweckmässig, sie in die Vorlage aufzunehmen.
Eine wichtige Bestimmung der Richtlinie Nr. 91/440 ist übri- gens in Artikel 10 enthalten. Danach kann eine internationale Gruppierung, das heisst eine Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmungen, mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erbringung grenzüberschrei- tender Verkehrsleistungen die Zugangs- und Transitrechte in den Mitgliedstaaten quasi erzwingen.
Ein typisches Beispiel dafür ist der sogenannte Hotelzug Schweiz-Spanien. Absatz 2 von Artikel 10 der erwähnten Richtlinie gibt den Eisenbahnunternehmungen für das Erbrin- gen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom- binierten Güterverkehr ein Zugangsrecht zur Infrastruktur der übrigen Mitgliedstaaten. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert werden. Im Transitabkommen EG/Schweiz wird üb- rigens in Artikel 13 ein ähnliches Zugangsrecht vereinbart. Wir werden diesen Transitvertrag in der Herbstsession behan- deln.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbah- nen im Sinne der Ingressanpassung zu genehmigen.
Angenommen -Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
31 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Eisenbahngesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification
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Jahr
1992
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Anno
Band
IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-36
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Numero dell'oggetto
Datum 25.08.1992 - 08:00
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655-656
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