Eurolex. Protection de l'environnement
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26 août 1992
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-4
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Umweltschutz. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex)
Loi federale sur la protection de l'environnement. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schallberger, Berichterstatter: Die Anpassung unserer Ge- setzgebung an das EG-Recht für den Fall, dass der EWR-Ver- trag in der Volksabstimmung angenommen wird, erfordert eine Reihe von Aenderungen des Umweltschutzgesetzes. Fol- gende Bereiche sind EG-konform zu regeln:
Der Zugang zu Umweltinformationen ist zu erleichtern.
Die Zusammenarbeit mit Nachbarländern bei UVP-pflichti- gen Projekten ist zu gewährleisten.
Die offene Informationspflicht bei umweltgefährdenden Stoffen ist zu übernehmen.
Der Umgang mit umweltgefährdenden Organismen ist zu regeln.
Die Bewilligungspraxis für den Betrieb von Abfallanlagen ist anzupassen, und eine umfassende Meldepflicht für Abfallent- sorger, Händler und Makler ist einzuführen.
Die international anerkannten Qualitätsstandards von Prüf- laboratorien für die Untersuchung von Stoffen und Organis- men sind zu übernehmen.
Der vertrauliche Datenaustausch zwischen den EG- und Efta-Staaten im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Produktezulassung ist zu erleichtern.
Wie ich Ihnen bereits bei der Kurzinformation über die Vorar- beiten der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Ener- gie (Urek) mitteilte, haben wir Ihnen nur jene Anpassungen be- antragt, welche im Eurolex-Paket verlangt werden. Bei der De- tailberatung bietet sich die Gelegenheit zu weiteren Erläute- rungen.
Namens der Urek beantrage ich Eintreten auf die Vorlage.
Plattner, Sprecher der Minderheit: Ich ergreife das Wort nicht, um zu all den kleineren und grösseren Aenderungen jeweilen etwas zu sagen, sondern um zu einem einzigen Punkt Stel- lung zu nehmen.
Es geht um das 3. Kapitel, das neu in das Umweltschutzgesetz eingeführt werden soll. Dieses besteht aus den Artikeln 29a bis 29f und handelt von den «umweltgefährdenden Organis- men» gemäss Entwurf des Bundesrates respektive von den «gentechnisch veränderten Organismen» nach Antrag der Kommissionsmehrheit.
Das Thema, ob man nun gemäss Bundesrat von «umweltge- fährdenden Organismen» oder gemäss Kommissionsmehr- heit nur von «gentechnisch veränderten Organismen» spricht,
ist sowohl wissenschaftlich, wirtschaftlich wie auch in der poli- tischen Diskussion sehr aktuell, aber nicht zu Ende gedacht oder ausdiskutiert. Die Tatsache, dass wir hier nicht von etwas reden, von dem man sagen kann, dass die Regelung heute schon klar und politisch ausdiskutiert sei, zeigt sich z. B. darin, dass die meisten EG-Länder bis jetzt keine Regelungen ge- mäss ihren eigenen vertraglichen Abmachungen getroffen ha- ben und dass die Regelungen, die in verschiedenen EG-Län- dern existieren, zum Teil weit auseinandergehen.
Die deutsche und die französische Regelung unterscheiden sich ganz beträchtlich. Die Unklarheit der Regelung zeigt sich auch darin, dass sich alle Efta-Staaten, die mit uns den EWR- Vertrag unterzeichnet haben, für die Einführung dieser Rege- lung Uebergangsfristen ausbedungen haben, mit der un- glücklichen Ausnahme der Schweiz, die aus Gründen, auf die ich hier nicht eingehen will, glaubte, auf diese Uebergangsfri- sten verzichten zu können.
In der Schweiz - darum geht es in unserem Gesetz - ist es rich- tig zu sagen, dass die politische Diskussion über das Thema zwar begonnen hat, aber keinesfalls davon gesprochen wer- den kann, dass sich in irgendeiner Art ein Konsens oder auch nur klare Positionen zwischen Mehrheiten und Minderheiten herausgeschält hätten.
Der beste Beweis dafür ist die Tatsache, dass auf diesem Ge- biet erst in diesem Jahr - mit der Volksabstimmung zur Fort- pflanzungsmedizin - ein Artikel in die Bundesverfassung auf- genommen wurde, Artikel 24novies BV, der noch der Ausfüh- rung und der inhaltlichen Konkretisierung in der Gesetzge- bung bedarf. Zudem wurde bereits eine weitere Volksinitiative zu diesem Thema lanciert, die erst in einigen Jahren spruchreif sein wird.
Die Frage, wie man in dieser Situation mit der durch den EWR- Vertrag geforderten Uebernahme von EG-Richtlinien - es han- delt sich um zwei Richtlinien - umgehen soll, ist nicht einfach zu beantworten. Der Bundesrat schlägt uns vor, dass wir im Umweltschutzgesetz ein Kapitel aufnehmen, das im wesentli- chen nur die Form, das Verfahren auf diesem Gebiet regelt und inhaltlich überhaupt nichts aussagt. Das hat gewisse Vor- teile, die ich durchaus anerkenne und die mir auch willkom- men wären, nämlich: dass kein rechtliches Vakuum besteht, dass die Kompetenzen für die Bewilligungserteilung klar ver- teilt werden und dass der Umgang mit diesen umweltgefähr- denden Organismen einer gewissen Kontrolle unterstellt wer- den kann, die auf eine formale, gesetzliche Basis abgestützt ist.
Umgekehrt hat es den Nachteil, dass man im heutigen Zeit- punkt, da jedermann eine inhaltliche Festlegung wünscht und der Gesetzgeber aufgerufen wäre, klare ethische und andere Vorstellungen ins Gesetz einzubringen, darauf verzichtet, und dass man sozusagen eine leere, formale Hülle in das Gesetz hineinschreibt.
Ich denke, dass diese geschilderten Schwierigkeiten der Grund sind, warum die anderen Vertragsstaaten mit dieser Uebernahme von EG-Recht in ihr eigenes Recht Mühe haben und entsprechende Uebergangsfristen verlangt haben. Wenn wir diese Bestimmung so im Gesetz aufnehmen, wie es Bun- desrat und Kommissionsmehrheit vorschlagen, werden wir die einzigen sein, die diese Regelung per 1. Januar 1993 über- nommen haben. Die anderen Staaten werden sich Zeit lassen. Ich stelle Ihnen insgesamt drei Anträge, die miteinander ver- zahnt sind. Ich muss Sie bitten, gut zuzuhören, damit Sie se- hen, dass das nicht drei verschiedene Anträge sind und dass je nachdem, wie Sie sich beim einen oder anderen Antrag ent- scheiden, die anderen Anträge zur Geltung kommen oder wegfallen.
Der erste Antrag ist rein sachlicher Natur und bezieht sich auf Vorgänge, die in der Nationalratskommission für Umwelt, Raumplanung und Energie in der letzten Zeit abgelaufen sind. Wir haben in unserer Kommission gemäss dem Prinzip, nur das im Gesetz zu übernehmen, was vom EWR-Vertrag ver- langt wird, beschlossen, die pathogenen Organismen wegzu- lassen. Das sind Organismen, von denen man weiss, dass sie Krankheiten erzeugen können; wir haben sie weggelassen, weil uns die EG-Richtlinien nicht dazu zwingen, sie einzu- schliessen. Wir haben uns also auf die gentechnisch veränder-
S
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Eurolex Umweltschutzgesetz
ten Organismen beschränkt. Das sind Organismen, in denen man mittels moderner biotechnologischer Methoden das Genmaterial verändert hat und von denen man demzufolge nicht weiss, ob sie gefährlich oder ungefährlich sind.
Von der Sache her gesehen ist es etwas seltsam, dass die Kommissionsmehrheit nun jene Organismen ausgeschlossen hat, von denen man sicher ist, dass sie krankheitserregend sind, und nur dort regeln will, wo man nicht ganz sicher ist, ob es nötig ist. Man hat das aus dem prinzipiellen Grund getan, nur das Minimum zu übernehmen.
Ich beantrage Ihnen, darauf zurückzukommen. Das würde heissen: Wenn Sie das 3. Kapitel nicht eliminieren, sollten Sie wenigstens eine Regelung treffen, die die pathogenen Orga- nismen einschliesst. Die Urek des Nationalrates ist auf ihren ursprünglich gleichlautenden Beschluss zurückgekommen und ist jetzt offenbar auch wieder der Meinung, dass man die pathogenen Organismen einschliessen müsse.
Ich beantrage Ihnen zweitens - falls Sie das 3. Kapitel wirklich aufnehmen wollen -, einen Artikel 29g (neu) aufzunehmen, der eine «Fachkommission für biologische Sicherheit» vor- sieht. Auch hier schliesse ich mich einem Antrag an, der in der nationalrätlichen Urek mit grossem Mehr, mit 17 zu 1 Stim- men, zustande gekommen ist. Ich weiss nicht, ob diese eine Stimme so zustande kam wie sie bei uns in all diesen Abstim- mungen im Moment jeweils zustande kommt: dass jemand einfach grundsätzlich dagegen ist, überhaupt über den EWR zu reden.
Diese Fachkommission für biologische Sicherheit soll ein Mi- nimum an Inhalt zu dieser Schale des formalen Gesetzes lie- fern, indem sie sozusagen wie eine Ersatzöffentlichkeit Aspekte einbringen könnte, die inhaltlicher und nicht nur for- maler Art wären. Sie haben den Antrag in der deutschen und in der französischen Fassung vor sich, und Sie sehen, wie er for- muliert ist (vgl. Detailberatung, Art. 29g neu). Es soll eine Kom- mission sein, in der alle interessierten Kreise vertreten sind, eine Kommission, die den Bundesrat berät und die bei Bewilli- gungsgesuchen ein Antragsrecht hat.
Mein dritter Antrag (vgl. Detailberatung, Minderheitsanträge zu den Art. 29a ff.), der den beiden genannten Anträgen im Prinzip vorgeht, dem ich aber keine grosse Chance gebe, wäre: Wir sollten das ganze 3. Kapitel im Moment überhaupt weglassen und auf diesem Gebiet nicht legiferieren. Ich weiss, dass das im Prinzip eine Verletzung des Vertrages ist, den der Bundesrat mit der EG abgeschlossen hat. Ich habe Ihnen aber geschildert, dass alle anderen Staaten Uebergangsfristen ha- ben, dass sie also nicht jetzt legiferieren müssen und dass wir aus falscher Einschätzung der Situation selber keine Ueber- gangsfrist verlangt haben.
Es wäre politisch verständlich - wenn auch juristisch nicht ganz sauber -, wenn wir den Bundesrat beauftragen würden, im Nachgang in Brüssel auch um eine Uebergangsfrist nach- zusuchen und so die EG zu bitten - trotz der ursprünglichen Unterzeichnung des Vertrages ohne Uebergangsfrist -, uns auch zwei Jahre Zeit zu lassen, um dieses Thema in der Schweiz zu diskutieren und in das Gesetz aufzunehmen.
Ich denke, dass der Bundesrat diesen Antrag nicht selber stel- len kann, denn er hat ja den Vertrag so unterzeichnet. Dem Volk haben wir dieses Recht, allenfalls hier vertragsbrüchig zu werden, ohnehin schon zugestanden, nicht formell; aber wir haben doch in letzter Zeit gehört, dass wir das nachträgliche Referendum gutheissen. Es ist also durchaus denkbar, dass das Volk die Uebergangsfrist in diesem Fall erzwingen wird. Das Parlament steht zwischen diesen beiden Instanzen, und es wäre politisch durchaus vertretbar, wenn das Parlament den Bundesrat bitten würde, in diesem Sinne zu handeln.
Ich fasse zusammen: Ich stelle Ihnen den Antrag, den ich zu- letzt genannt habe, zuerst. Ich bitte Sie, das ganze 3. Kapitel zu streichen (vgl. Detailberatung, Minderheitsanträge zu den Art. 29a ff.); dies im Sinne eines Antrages auf Rückweisung an den Bundesrat. Wir müssten das Problem in den nächsten zwei Jahren politisch ausdiskutieren. Gleichzeitig wäre der Bundesrat aufgefordert, wenn Sie so beschliessen, in Brüssel um diese Uebergangsfrist formell nachzusuchen.
Wenn Sie, was ich leider annehme, diesen Minderheitsantrag ablehnen, bitte ich Sie, im 3. Kapitel zwei Dinge zu tun: einmal
die bundesrätliche Fassung zu übernehmen und die pathoge- nen Organismen einzuschliessen und zum anderen einen zu- sätzlichen Artikel 29g einzufügen, gemäss dem Antrag, den auch die Urek des Nationalrates stellen wird, und so eine Fachkommission für biologische Sicherheit im Gesetz vorzu- sehen - als minimale inhaltliche Massnahme, die wir heute schon treffen könnten.
Jagmetti: Ich möchte jetzt nicht die Detailberatung vorweg- nehmen. Aber da der Fragenkreis um die Organismen doch der zentrale Inhalt dieser Vorlage ist, erlaube ich mir, nach dem Votum von Herrn Plattner die gegenteilige Meinung zu vertreten.
Organismen werden heute im Umweltschutzgesetz nicht aus- drücklich genannt. Der Bundesrat ist aber bei der Störfallver- ordnung davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen Be- stimmungen des Umweltschutzgesetzes auch auf die Orga- nismen beziehen; er hat dort die Organismen erfasst.
Verfassungsrechtlich haben wir zwei Grundlagen: den Um- weltschutzartikel und den neuen Artikel, über den Volk und Stände abgestimmt haben (er hiess im Bundesbüchlein Art. 24decies; nachdem Art. 24novies abgelehnt worden ist, dürfte er die definitive Nummer 24novies erhalten). In diesem neuen Verfassungsartikel haben wir den Regeln über die Fort- pflanzungsmedizin noch solche über die Gentechnologie und die Organismen beigefügt und auch die Umwelt erwähnt. Nun stellt sich aber die Frage: Führen wir jetzt diesen dort erteilten Gesetzgebungsauftrag aus, oder beschränken wir uns auf die Anpassung des schweizerischen Rechts an den Acquis com- munautaire? Das ist die Grundsatzfrage. Wollen wir jetzt bei dieser Gelegenheit die Debatte über die Organismen und die Gentechnologie aufnehmen, inklusive den ganzen Bereich der Biotechnologie, oder sind wir der Meinung, wir sollten jetzt im Rahmen der Eurolex-Vorlage einfach das ordnen, was nach den Richtlinien notwendig ist?
Sie sehen, dass die Kommissionsmehrheit mit dem Bundesrat der Auffassung ist, dass wir jetzt die Anpassung, die Umset- zung der Richtlinien in nationales Recht, vornehmen und die Ausführungsgesetzgebung zur neuen Verfassungsbestim- mung in einem späteren Zeitpunkt im normalen Gesetzge- bungsverfahren erarbeiten sollten.
Wir haben, Herr Plattner, über das Vorgehen noch nicht abge- stimmt. Der Bundesrat hat uns den Verzicht auf das Referen- dum vorgeschlagen; es schwebt jetzt eine Sonderlösung mit dem nachträglichen Referendum im Raum. Aber wir sind uns doch einig, dass es sich dabei - wie auch immer das Eurolex- Verfahren ausgestaltet wird - um ein Sonderverfahren han- delt, das nur auf diese Eurolex-Vorlagen angewendet werden soll, nämlich für die Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht.
Wenn wir jetzt keine Bestimmungen über die Organismen ins Gesetz aufnehmen, haben wir den EWR-Vertrag nicht erfüllt. Herr Plattner hat das anerkannt. Die Aufgabe ist dann auf den Zeitpunkt verschoben, in dem wir die ganze Biotechnologie gestützt auf die Verfassungsbestimmungen regeln. Mir scheint, dass jetzt nicht der Moment ist, diese allgemeine De- batte zu führen, es aber doch notwendig ist, unsere Aufgaben im Rahmen von Eurolex zu erfüllen.
Demgemäss plädiere ich für die Lösung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit, das zu tun, was jetzt zu tun ist, und die Anpassung nicht auf einen späteren Zeitpunkt zu verschie- ben; andererseits sollten wir auch nicht die Generaldebatte über die Ausführung des neuen Verfassungsartikels abhalten. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ziegler Oswald: Ich beantrage Ihnen ebenfalls Eintreten. Das ist aber nicht der eigentliche Grund, warum ich mich hier melde. Ich will lediglich Klarheit über die Zugehörigkeit zur Minderheit bezüglich der Artikel 29a bis 29f schaffen. Ich habe die Minderheit verlassen und schliesse mich voll der Mehrheit der Kommission an.
Ich war in der Kommission aus verschiedenen Gründen der Meinung gewesen, die Artikel 29a bis 29f müssten gestrichen werden. In der Zwischenheit habe ich aber die Ueberzeugung gewonnen, dass man aufgrund des EWR-Abkommens hier le-
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giferieren muss und nicht einfach streichen kann. Im übrigen ist es auch richtig, dass in einer solch komplexen und wichti- gen Materie nicht einfach ein Loch offengelassen, sondern entschieden wird. Ich bin also nicht mehr bei der Minderheit
M. Cotti, conseiller fédéral: Je voudrais faire quelques obser- vations liminaires sur nos débats d'aujourd'hui et sur mon atti- tude quant à ces débats.
J'essaierai de faciliter la tâche du conseil, dans le temps en tout cas, en ce sens que je limiterai mes interventions au mini- mum et que nous tenterons d'éviter les longues discussions d'entrée en matière. Je voudrais surtout définir la ligne direc- trice du Conseil fédéral, dans le cadre d'Eurolex, avec les quel- ques exceptions qui y sont proposées. Cette ligne consiste bien entendu à intégrer dans notre législation, de manière claire et rigoureuse, les dispositions du droit international re- quises par l'Espace économique. Je ne me livrerai donc à au- cun compromis aujourd'hui lorsque vous présenterez des propositions contraires à notre volonté d'intégrer le droit inter- national. C'est la règle fondamentale: nous voulons assumer l'acquis européen. Nous ne pouvons transiger à ce sujet. Par contre, la disponibilité du Conseil fédéral à recevoir vos propo- sitions sera totale chaque fois que ces dernières seront com- patibles avec les dispositions du nouveau droit issu de l'Es- pace économique européen. Monsieur Plattner, je vous dirai donc d'emblée que si, par exemple, vous proposez la création d'une commission, d'une importance certaine dans ce sec- teur et compatible avec le droit européen, nous serons d'ac- cord avec cette proposition.
Il y a d'autre part des situations où le Conseil fédéral vous a proposé consciemment, dans son message, des dispositions qui, du point de vue du droit, ne sont pas nécessaires en rela- tion avec l'acquis communautaire mais qui, pour d'autres rai- sons, le deviennent sur le plan de l'opportunité politique. Nous allons discuter des critères de cette opportunité politique: il y a parfois des raisons financières - notamment dans le secteur des assurances sociales. Dans le cas des organismes généti- quement modifiés, il y a des raisons minimales d'équilibre et de parallélisme, et il serait tout à fait absurde, vous l'avez dit vous-même, Monsieur Plattner, de reprendre les dispositions concernant les organismes génétiquement modifiés en lais- sant de côté les organismes pathogènes. Même si ces der- niers ne sont pas nécessaires, le Conseil fédéral plaidera pour qu'ils soient inclus aussi dans les nouvelles dispositions.
Tel est le cadre dans lequel se dérouleront nos débats au- jourd'hui.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti: Die Frage stand noch im Raum, ob wir den neuen Verfassungsartikel 24novies nicht neu auch in den Ingress auf- nehmen sollten, wenn wir von Organismen sprechen. Wir ha- ben darauf verzichtet, dies in der Meinung, dass wir das dann in einer grundsätzlicheren Umgestaltung des Gesetzes bei Ausführung dieses Artikels machen können. Wenn es jetzt nicht vorgeschlagen wird, so um nicht den Eindruck zu er- wecken, wir hätten da den Gesetzgebungsauftrag von Arti- kel 24novies BV schon wahrgenommen.
Präsidentin: Zur Ingressergänzung gilt der Vorbehalt, den wir generell beschlossen haben.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... von Stoffen und gentechnisch veränderten Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über die umweltgefährdenden Stoffe (Art. 26-28) und gentechnisch veränderten Organismen (Art. 29a-29e) entsprechen.
Art. 4
Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 .. ou d'organismes génétiquement modifiés portant atteinte
.... ou aux organismes génétiquement modifiés (art. 29a à 29e).
Schallberger, Berichterstatter: Nachdem die Richtlinie ledig- lich die Regelung der gentechnisch veränderten Organismen verlangt, schlagen wir Ihnen vor, den Entwurf des Bundesra- tes in diesem Sinne zu ändern.
Plattner: Ich habe den entsprechenden Eventualantrag ge- stellt. Falls die Artikel 29a bis 29f wegfallen würden, müsste man natürlich gar nicht darüber sprechen. Aber ich beantrage Ihnen jetzt, die Fassung des Bundesrates vorläufig anzuneh- men und allenfalls wieder zurückzukorrigieren, falls Sie wider Erwarten Artikel 29a bis 29f streichen würden.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je répète que la séparation propo- sée par la commission doit être refusée. Nous estimons que les deux éléments doivent être réglés ensemble.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 6a (neu) Antrag der Kommission Abs. 1, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das Gesuch wird abgelehnt,
a wenn die Informationen in einem noch hängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind;
b. soweit im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse über- wiegt Abs. 2bis (neu)
Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Absatz 2 wird anerkannt, soweit die Informationen:
a die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die inter- nationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öf- fentliche Sicherheit gefährden würden;
b. mit dem Schutz der Persönlichkeit oder des geistigen Ei- gentums unvereinbar sind;
c. zur Verletzung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis- sen führen;
d. geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit von Umweltschädi- gungen im betroffenen Bereich zu erhöhen.
Abs. 3
Das Gesuch kann ferner abgelehnt werden, wenn es:
a interne Mitteilungen oder noch nicht fertiggestellte Schrift- stücke angeht;
b. nicht ausgewertete Angaben betrifft, deren Bekanntgabe zu falschen Schlüssen führen kann;
c. offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder zu allgemein for- muliert ist
Art. 6a (nouveau) Proposition de la commission Al. 1, 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
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Al. 2 La demande est rejetée:
a lorsque les informations ont été recueillies dans le cadre d'une procédure judiciaire ou administrative encore en cours; b. dans la mesure où dans le cas particulier prévaut un intérêt à garder le secret.
Al. 2bis (nouveau)
Un intérêt à garder le secret au sens du 2e alinéa prévaut lors- que la divulgation des informations:
a. risque de porter atteinte à la confidentialité des délibéra- tions des autorités publiques, aux relations internationales, à la défense nationale ou à la sécurité publique;
b. est incompatible avec la sécurité des personnes ou la pro- tection de la propriété intellectuelle;
c. entraîne une violation du secret de fabrication ou d'affaires; ou qu'elle
d. soit de nature à avoir plutôt pour effet de porter atteinte à l'environnement auquel elles se réfèrent. AI. 3
La demande peut également être rejetée:
a lorsqu'elle porte sur des communications internes ou des documents non encore achevés;
b. lorsqu'elle porte sur des données non encore exploitées et dont la divulgation serait susceptible d'induire en erreur; ou c. lorsqu'elle est manifestement abusive ou qu'elle est formu- lée de manière trop générale.
Schallberger, Berichterstatter: Bei den Vorschriften gemäss Artikel 6a Absätze 2, 2bis und 3 über den freien Zugang zu Umweltinformationen setzte sich in der Kommission ein An- trag von Herrn Zimmerli durch, die im Entwurf des Bundesra- tes aufgezählten Geheimhaltungsinteressen gegen die Ab- gabe der Information bereits auf Gesetzesstufe grundsätzlich als überwiegend anzuerkennen und insofern die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung einzuschränken. Bei Absatz 2bis Buchstaben a bis d sind jene Geheimhal- tungsinteressen ausdrücklich aufgelistet, die gegenüber dem Informationsbedürfnis überwiegen und zwingend zu schützen sind. Die Verwaltung hat folglich nur jene Interessen abzuwä- gen, die in Absatz 3 aufgelistet sind.
Bei Absatz 3 Buchstabe c möchte ich zuhanden der Materia- lien ausdrücklich erwähnen, dass nach Auffassung der Kom- mission ein Gesuch, welches das Prädikat «trölerisch» verdie- nen würde, als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1, 5bis (neu) Antrag der Kommission Abs. 1
.... Umgang mit Stoffen, gentechnisch veränderten Organis- men oder mit Abfällen erzeugt werden. Abs. 5bis (neu) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7 al. 1, 5bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
.... mise en oeuvre de substances, d'organismes génétique- ment modifés ou de déchets. Al. 5bis (nouveau) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Hier haben wir wiederum die Beschränkung auf die gentechnisch veränderten Organis- men, entsprechend dem Grundsatzentscheid, den die Kom- mission gefällt hat.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 8, 9 (neu) Antrag der Kommission Abs. 8
.... ein Geheimhaltungsinteresse nach Artikel 6a Absätze 2 und 2bis überwiegt; ....
Abs. 9 (neu) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 al. 8, 9 (nouveau) Proposition de la commission Al. 8
.... secret au sens de l'article 6a, alinéas 2 et 2bis ; le secret ... Al. 9 (nouveau) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Hier muss ich eine Korrektur der Ihnen ausgeteilten Fahne bekanntgeben. Es muss heis- sen: « .... ein Geheimhaltungsinteresse nach Artikel 6a Absät- ze 2 und 2bis überwiegt; .... »
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 1 erster Satz, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 10 al. 1 première phrase, 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Hier ist ausdrücklich festzuhal- ten, dass der weite Begriff «Anlagen» auch Lager beinhaltet.
Angenommen - Adopté
Art. 26 Abs. 1, 3; 27; 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 26 al. 1, 3; 27; 28 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission
Titel Mehrheit
Gentechnisch veränderte Organismen Minderheit (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Streichen
Chapitre 3 (nouveau) Proposition de la commission Titre
Majorité
Organismes génétiquement modifiés Minorité (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Biffer
Art. 29a Antrag der Kommission Mehrheit
Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss Minderheit
(Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Streichen
.
Art. 29a Proposition de la commission Majorité
Quiconque met en oeuvre des organismes génétiquement modifiés doit veiller .... Minorité
(Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Biffer
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Art. 29b Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
Wer mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen umgeht, die ...
.... Einschliessungsmassnahmen treffen, die aufgrund der Umweltgefährlichkeit der Mikroorganismen notwendig sind. Abs. 2
Der Bundesrat führt für den Umgang mit diesen Mikroorganis- men eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein. Davon ausge- nommen ist der Transport Minderheit (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Streichen
Art. 29b Proposition de la commission Majorité Al. 1
Quiconque met en oeuvre des micro-organismes génétique- ment modifiés qu'il n'a le droit, ...
.... de la menace que ces micro-oganismes constituent pour l'environnement.
Al. 2
Le Conseil fédéral soumet à notification ou à autorisation la mise en oeuvre de ces micro-organismes. Le transport n'est pas visé. Minorité (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Biffer
Art. 29c Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht .... Abs. 2
. Bewilligung. Insbesondere regelt er die Anhörung von Fachleuten und der Oeffentlichkeit. Abs. 3
Für Organismen, die nach der Erfahrung die Umwelt oder mit- telbar den Menschen nicht gefährden können, bestimmt der Bundesrat, dass die Behörde ein vereinfachtes Verfahren an- wenden kann.
Minderheit (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Streichen
Art. 29c Proposition de la commission Al. 1
.... à titre expérimental des organismes génétiquement modi- fiés qu'il n'a pas le droit de mettre dans le commerce en vue d'une utilisation qui implique une telle dissémination .... Al. 2
.... régissant sa délivrance. Il règle notamment les modalités de la consultation d'experts et du public. Al. 3
Pour les organismes dont il est possible par expérience d'affir- mer qu'ils ne peuvent constituer une menace pour l'environ- nement ou, indirectement, pour l'homme, le Conseil fédéral prévoit que l'autorité peut user d'une procédure simplifiée. Minorité · (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Biffer
Art. 29d Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur mit einer Be- willigung des Bundes für Verwendungen in der Umwelt in den Verkehr gebracht werden.
Abs. 2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Abs. 3
Gefährdet das Inverkehrbringen oder der Umgang mit einem bewilligten gentechnisch veränderten Organismus die Um- welt oder mittelbar den Menschen, so kann die Behörde das Inverkehrbringen oder den Umgang vorübergehend ein- schränken oder verbieten.
Abs. 4 Streichen Minderheit (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Streichen
Art. 29d Proposition de la commission Majorité Al. 1
La mise dans le commerce d'organismes génétiquement mo- difiés en vue d'une utilisation qui implique une dissémination dans l'environnement est soumise à l'autorisation de la Confé- dération.
Al. 2
Le Conseil fédéral édicte des prescriptions sur les exigences à remplir pour l'obtention de l'autorisation ainsi que la procé- dure régissant sa délivrance.
Al. 3
Si la mise dans le commerce ou la mise en oeuvre d'un orga- nisme génétiquement modifié qui a été autorisé constitue une menace pour l'environnement ou, indirectement, pour l'homme, l'autorité peut provisoirement limiter ou interdire cette mise dans le commerce ou cette mise en oeuvre.
AI. 4 Biffer Minorité (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Biffer
Art. 29e Antrag der Kommission
Wer gentechnisch veränderte Organismen in den Verkehr .... a. ....
b. so anweisen, dass dieser beim vorschriftsgemässen Um- gang mit den Organismen die Umwelt oder mittelbar den Men- schen nicht gefährden kann. Minderheit (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Streichen
Art. 29e Proposition de la commission Majorité
Quiconque met dans le commerce des organismes généti- quement modifiés doit: a. .... b. (ne concerne que le texte allemand) Minorité (Plattner, Morniroli, Ziegler Oswald) Biffer
Art. 29f Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Präsidentin: Wir diskutieren die Artikel 29a bis und mit 29f ge- meinsam. Herr Ziegler Oswald hat bereits mitgeteilt, dass er sich nicht mehr zur Minderheit zählt, sondern der Mehrheit zu- stimmt.
Schallberger, Berichterstatter: Die Gruppe der Artikel 29a bis 29e entspricht dem Grundsatzentscheid, nur vom EWR- Abkommen verlangte Aenderungen zu beantragen.
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Eurolex. Umweltschutzgesetz
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Artikel 29f kann gestri- chen werden, da alle potentiellen Problemfelder abgedeckt sind.
Obwohl die beantragten Artikel 29a bis 29e den EG-Richtlinien entsprechen, ist ein Minderheitsantrag eingereicht worden, der diese Artikelgruppe streichen will. Herr Plattner hat den Minderheitsantrag bereits beim Eintreten begründet.
Iten Andreas: Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Wenn wir dem Minderheitsantrag Plattner auf Strei- chen des dritten Kapitels (Art. 29a ff.) beipflichten, werden wir in einem wichtigen Teil des Gesetzes vertragsbrüchig. Was müssten wir tun? Wir müssten dem Bundesrat beantragen, so- fort mit den Efta-Ländern und der EG Vertragsverhandlungen aufzunehmen, damit bis zur Herbstsession eine Uebergangs- frist ausgehandelt werden könnte. Das ist unmöglich und un- praktisch. Der Bundesrat hat dieser hier vorgeschlagenen Lö- sung bewusst zugestimmt.
Die Voraussetzungen für die Uebernahme der Regelung sind in der Schweiz insofern anders als in Oesterreich, Schweden, Finnland und Norwegen, als wir hier eine sehr starke, sehr aus- geprägte pharmazeutische und chemische Industrie haben. Das Problem ist bei uns viel aktueller als in den übrigen Efta- Ländern. Es liegen, wie uns die Verwaltung dargetan hat, ver- schiedene Freisetzungsgesuche vor. Die Eurolex-Vorlage bringt die von vielen Seiten geforderte Regelung. Die chemi- sche Industrie begrüsst den Vorschlag. Für die forschende chemische Industrie ist die Gentechnik ein Ueberlebensfaktor für die Zukunft, auf den sie nicht verzichten kann, auch nicht im Interesse der Allgemeinheit.
Es darf nicht übersehen werden, dass diese Regelung die spä- tere Gesetzgebung in keiner Weise präjudiziert; es handelt sich bei dieser Vorlage nur um Verfahrensfragen. Die grund- sätzlichen Fragen werden kaum tangiert. In den wesentlichen Bereichen ist alles offen, um eine Gesetzgebung im Detail vor- zunehmen. Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf hält sich strikt an die Minimalforderungen der EG-Richtlinien. Er tan- giert kaum die ideologischen Differenzen, die mit der Gentech- nologie verbunden sind. Die Gesetzgebung, die hier vorge- nommen wird, ist gleichzeitig sehr restriktiv. Sie garantiert, dass keine Missbräuche vorkommen können. Sie überträgt dem Bundesrat als Aufsichtsbehörde Möglichkeiten einzu- greifen, wenn eine Entwicklung einsetzen sollte, die wir nicht begrüssen können. Man darf nicht vergessen, dass die EG- Richtlinien derzeit weltweit die strengsten Regelungen sind, die wir kennen; es ist also notwendig und berechtigt, im Inter- esse der Schweiz eine europafähige Lösung zu treffen.
Was die politische Problematik anbelangt, so wird sie weitge- hend durch das in Aussicht genommene nachträgliche Refe- rendum entschärft. Ich bin überzeugt, dass das Referendum aber nicht ergriffen wird, weil diese Verfahrensregelungen im Grunde allen, auch den ideologischen Unterschieden Rech- nung tragen. Sie garantieren vor allem eine sehr vorsichtige Bewilligungspraxis bei Freisetzungsversuchen. Sie stehen auch zum am 21. Juni 1991 beschlossenen Verfassungsarti- kel, der Mensch und Umwelt gegen Missbräuche der Fort- pflanzungs- und Gentechnologie schützt, nicht im Wider- spruch.
Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.
Frau Simmen: Ich möchte Ihnen ebenfalls empfehlen, der Mehrheit zuzustimmen, und zwar aus ganz grundsätzlichen Erwägungen. Wir haben uns in allen Kommissionen darauf geeinigt, nur das strikt Notwendige zu ändern, dies im Be- wusstsein, dass das durchaus auch Nachteile hat, indem nämlich Dinge, die zusammengehören würden, vorüberge- hend auseinandergenommen werden. Wenn wir nun aber da und dort und überall beginnen, an diesem Prinzip wieder zu knabbern, haben wir am Schluss die Nachteile aller Lösungen und die Vorteile von keiner. Wir schaffen ferner auch gewisse Diskrepanzen zwischen den einzelnen Kommissionen. Ich muss darauf hinweisen, dass die Kommission für Gesundheit und soziale Sicherheit im Zusammenhang mit dem Epide- miengesetz ebenfalls eine Vorlage hat, die in diese Richtung geht.
Ich bitte Sie, hier wirklich konsequent zu sein und der Kommis- sionsmehrheit mit einem Minimum an Aenderungen zu folgen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je me suis déjà exprimé à ce pro- pos. Vous êtes confrontés ici à une proposition du Conseil fé- déral qui reprend en partie une obligation découlant du droit européen pour les organismes modifiés génétiquement et, s'agissant des organismes pathogènes, qui va au-delà de ce qu'exigeraient les dispositions communautaires. Or, il ne fait aucun doute que, pour ce dernier aspect - M. Plattner l'a très bien exprimé - se rapportant aux organismes pathogènes, c'est-à-dire ceux qui sont en soi dangereux, il serait totalement absurde de renvoyer pour de simples raisons formelles des ré- glementations qui s'imposent.
C'est la raison pour laquelle je plaide vivement pour qu'en plus de l'adéquation aux dispositions européennes on accepte aussi l'inclusion dans la réglementation des organismes pa- thogènes. Je rappelle que le Conseil fédéral voulait soumettre au Parlement les dispositions qui vous sont présentées main- tenant dans le cadre de la prochaine révision de la loi sur la protection de l'environnement. Il a dépassé ce souhait en rai- son de la force des dispositions européennes.
Comme M. Iten Andreas vient de le déclarer, la procédure de consultation avait démontré qu'une large partie des organis- mes concernés dans les divers secteurs était d'accord. Comme vous le savez, la Suisse dispose d'une série d'indu- stries directement confrontées à ces problèmes. C'est la rai- son pour laquelle nous avons évité de demander des périodes transitoires, car le problème se pose pour nous de manière dif- férente que pour les autres pays de l'AELE. Nous devons ré- glementer aussi vite que possible.
Je prie donc instamment le Conseil des Etats d'inclure avant tout les organismes modifiés génétiquement et de ne pas éli- miner la seconde partie de la réglementation relative aux orga- nismes pathogènes. Je répète à M. Plattner que nous som- mes tout à fait d'accord avec la réglementation souhaitée par la commission et que nous accepterons d'ailleurs aussi ce qui sera proposé - si je suis bien renseigné - par la commission du Conseil national.
Art. 29a-29e
Präsidentin: Ich schlage Ihnen für die Abstimmung folgendes Vorgehen vor: Wir entscheiden zuerst über die Grundsatz- frage, ob in diesem Bereich überhaupt geregelt werden soll oder nicht.
Wenn Sie entscheiden, dass nicht geregelt werden soll, ist die Frage erledigt. Wenn Sie sich hingegen für eine Regelung ent- scheiden, müssen wir noch die Version des Bundesrates der Version der Mehrheit gegenüberstellen.
Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag der Mehrheit 36 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 3 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für den Antrag der Mehrheit 34 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates 3 Stimmen
Art. 29f Angenommen - Adopté
Art. 29g (neu)
Eventualantrag Plattner (falls die Artikel 29a ff. nicht gestrichen werden) Titel
Fachkommission für biologische Sicherheit Abs. 1
Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, der Sachverständige aus den ver- schiedenen interessierten Kreisen angehören.
Abs. 2
Die Fachkommission berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie stellt Anträge zu Bewilligungsgesuchen.
E 26 août 1992
686
Eurolex. Protection de l'environnement
Art. 29g (nouveau)
Proposition subsidiaire Plattner (au cas où les articles 29a ff. ne seraient pas biffés) Titre
Commission d'experts pour la sécurité biologique Al. 1
Le Conseil fédéral nomme une commission fédérale d'experts pour la sécurité biologique comprenant des spécialistes issus des divers milieux intéressés.
Al. 2
La commission d'experts conseille le Conseil fédéral dans l'élaboration de directives; de même, elle conseille les autori- tés en matière d'exécution. Elle formule des propositions rela- tivement aux demandes d'autorisation.
Plattner: Ich ergreife das Wort nur, um klarzustellen, dass die- ser Antrag mit denjenigen, die Sie bereits abgelehnt haben, nichts zu tun hat. Sie dürfen also noch einmal über einen An- trag von mir nachdenken.
Es geht darum, eine Vorschrift, die jetzt als implizite Kann-Vor- schrift im Artikel 29c vorhanden ist, zu konkretisieren. Im Arti- kel 29c heisst es jetzt, dass der Bundesrat die «Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung» erlässt. Insbesondere regelt er die Anhörung von Fachleuten und die Information der Oeffentlichkeit Der Bundesrat kann dort - er schreibt das auch in seiner Vorlage so - eine Fachkommission einsetzen, wenn er das will. Ich denke, es wäre ein Minimum an gesetzgeberischer inhaltli- cher Anstrengung, dass man mindestens diese Fachkommis- sion zwingend im Gesetz vorschreibt.
Wie ich Ihnen gesagt habe, will die Urek des Nationalrates fast geschlossen diese Fachkommission auch vorschlagen. Ich bitte Sie, hier schon vorzuspuren. Sie ersparen sich damit möglicherweise eine Differenzenbereinigung.
Sie haben den Antrag im Wortlaut vor sich. Er ist vom in der Urek Nationalrat bereits genehmigten Antrag abgeschrieben. Ich bitte Sie, diese Fachkommission im Gesetz aufzunehmen.
Schallberger, Berichterstatter: Dieser Eventualantrag lag der Kommission nicht vor. Ich kann daher nur meine persönliche Meinung äussern.
Die Verwaltung hat auf den Dezember dieses Jahres die Vor- lage in Aussicht gestellt, welche die gesetzliche Regelung des kürzlich von Volk und Ständen angenommenen Verfassungs- artikels bringen soll. Herr Jagmetti hat diesen Verfassungsarti- kel bereits erwähnt. Ich bin der Ansicht, die notwendigen Ge- setzesanpassungen sollten im ordentlichen Gesetzgebungs- verfahren vorgenommen werden, dies um so mehr, als dieses offensichtlich unmittelbar bevorsteht
Frick: Für den Eventualantrag Plattner habe ich Sympathie, was den Inhalt betrifft. Aber wir haben bei allen Vorlagen bis jetzt klar die Linie eingehalten, wonach wir zweckmässige oder wünschbare Aenderungen weglassen, soweit sie durch den EWR-Vertrag nicht verlangt werden.
Wenn ich Sie bitte, den Antrag abzulehnen, liegt es mir daran, diese Linie beizubehalten. Ich möchte aber Herrn Kollege Plattner bitten, zu diesem Anliegen allenfalls einen Vorstoss einzureichen, um so sein Ziel zu erreichen. Ich meine, das wäre der richtige Weg.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je le répète, nous ne nous oppo- sons pas, en principe, à la proposition de M. Plattner.
Onken: Die Richtlinie und die Vorschriften des Gemein- schaftsrechts schliessen doch eine solche Kommission kei- neswegs aus. Gestern, als es um den Branntwein, um den Schnaps ging, haben wir - nachdem wir zuvor Gesetze von weit grösserer Tragweite behandelt hatten - auch Zuflucht zu einer Regelung genommen, die abfedert, die Nachteile min- dert, die Konsequenzen etwas erträglicher macht. Warum sollte man also nicht hier eine an sich sehr sinnvolle Institution verankern, zumal eine solche Bestimmung voraussichtlich oh- nehin als Differenz vom Nationalrat zurückkommen würde? Ich bitte Sie, dem Antrag von Herrn Plattner zuzustimmen.
Huber: Ich stimme Herrn Kollege Onken in seiner profunden Lagebeurteilung bezüglich der gestrigen Schnapsdebatte durchaus zu. Wir hätten uns diese Ideen, die mit dem Schnaps in Zusammenhang gebracht werden können, durchaus moderierter leisten können.
Aber daraus zu folgern, dass wir jetzt bei dieser Gelegenheit und mit diesem Antrag eine Bresche in ein Dispositiv hinein- schlagen sollten, das wir nun seit Tagen mit erheblicher Diszi- plin - um einen zurzeit nicht besonders beliebten Begriff zu gebrauchen - durchhalten, scheint mir ebenfalls ein Missver- hältnis zu sein. Denn der Inhalt des Antrages ist ebenfalls nicht ausgelotet
Wenn über diese Fachkommission in Artikel 29g Absatz 2 im letzten Satz steht: «Sie stellt Anträge zu Bewilligungsgesu- chen», dann nehme ich an, dass dem Bundesamt und dem Bundesrat vielleicht im nachhinein klar wird, was hier mit ei- nem kleinen Satz statuiert wird: nämlich eine Parteirolle in die- sem Verfahren. Da möchte ich Sie nun bei allem Wissen um die Notwendigkeit - hier stimmen wir überein, Herr Kollege Onken - einer Normierung im Bereich der Gentechnik und der Gentechnologie, wenn möglich in einem einheitlichen Gesetz, doch bitten: Treffen Sie nicht Vorentscheide über die Verfah- rensmodalitäten und verteilen Sie nicht von vornherein Partei- stellungen, die Sie nachher nie mehr korrigieren können.
Darum möchte ich die Kolleginnen und Kollegen des Rates bitten, sich nicht auf die Sirenentone aus dem Nationalrat zu verlassen, sondern unsere konsequente Linie weiterzu- führen - es hat Konsequenzen beim Epidemiengesetz, das ist Ihnen bereits gesagt worden, weil die Dinge zusammenhän- gen - und diesen Antrag abzulehnen. Wir sind uns einig: Wir werden uns über das Thema an einem andern Ort wieder un- terhalten müssen, aber bitte nicht jetzt
Wenn gesagt wird und in den Medien zu lesen ist, wir würden mit Leichtigkeit hier Recht modifizieren, dann ist schon das nicht richtig; es darf aber nicht auch noch geschrieben und gesagt werden, wir würden mit Leichtigkeit neues Recht ein- führen, sondern wir müssen genau trennen zwischen dem, was der Zweck der Debatte ist, und dem, was nebenbei an Wünschbarem in der politischen Landschaft in Zukunft zu rea- lisieren sein wird.
Abstimmung - Vote Für den Eventualantrag Plattner Dagegen
3 Stimmen 36 Stimmen
Art. 30 Abs. 5 (neu), 6 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 30 al. 5 (nouveau), 6 (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 41 Antrag der Kommission Abs. 1
.... 29 (Vorschriften über Stoffe), 29b-29e (Gentechnisch ver- änderte Organismen), 31 Absatz 5 .... Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 41 Proposition de la commission
Al. 1
.... substances), 29b-29e (organismes génétiquement modi- fiés), 31, 5e alinéa ...
AI. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 42 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Eurolex. Umweltschutzgesetz
687
Art. 42 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 44 Abs. 3 Antrag der Kommission über Stoffe oder gentechnisch veränderte Organismen er- hoben werden, ....
Art. 44 al. 3 Proposition de la commission ... substances et les organismes génétiquement modifiés, recueillies ...
Angenommen - Adopté
Art. 46 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Abs. 2 ... und Beurteilung von Stoffen und gentechnisch veränder- ten Organismen geführt, aufbewahrt .... Abs. 3 ... . über Stoffe oder gentechnisch veränderte Organismen ge- macht werden, ....
Art. 46 al. 2, 3 Proposition de la commission Al. 2
.... substances et des organismes génétiquement modifiés, que ces relevés . ...
Al. 3
.... substances ou des organismes génétiquement modifiés qui peuvent ....
Angenommen - Adopté
Art. 47 Abs. 2, 4 (neu) Antrag der Kommission Abs. 2 Ueberwiegende Geheimhaltungsinteressen nach Arti- kel 6a Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten. Abs. 4 (neu) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 47 al. 2, 4 (nouveau) Proposition de la commission Al. 2
.... Les dispositions de l'article 6a, alinéas 2 et 2bis, relatives à l'intérêt .... Al. 4 (nouveau) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Hier schlage ich Ihnen die Kor- rektur auf der Fahne vor, die wir bereits einmal hatten. Es soll im Antrag der Kommission heissen: Artikel 6a Absätze 2 und 2bis.
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 1 Bst. b, c, d, e sowie e bis, e ter, e quater, e quinquies, e sexies (neu) Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. b, c, d Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1 Bst. e Vorschriften über Stoffe oder gentechnisch veränderte Orga- nismen verletzt (Artikel 29, Abs. 1 Bst. e bis (neu)
so mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, dass sie, . Abs. 1 Bst. e ter (neu) beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nicht alle ....
Abs. 1 Bst. e quater (neu)
gentechnisch veränderte Organismen ohne Bewilligung .... im Versuch freisetzt (Artikel 29c und 29d);
Abs. 1 Bst. e quinquies (neu)
gentechnisch veränderte Organismen in den Verkehr bringt, ohne den Abnehmer so zu informieren oder anzuweisen, dass dieser beim Umgang mit den Organismen die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährdet (Artikel 29e);
Abs. 1 Bst. e sexies (neu)
Streichen
Art. 60 al. 1 let. b, c, d, e ainsi que e bis, e ter, e quater, e quinquies, e sexies (nouvelles) Proposition de la commission Al. 1 let. b, c, d Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 let. e
.... ou sur les organismes génétiquement modifiés (article 29,
Al. 1 let. e bis (nouvelle) Aura mis en oeuvre des organismes génétiquement modifiés d'une façon .... Al. 1 let. e ter (nouvelle)
Lors de la mise en oeuvre d'organismes génétiquement modi- fiés, n'aura pas pris toutes les mesures de confinement néces- saires (article 29, 1er alinéa); Al. 1 let. e quater (nouvelle)
Sans autorisation, aura mis dans le commerce en vue d'une utilisation qui implique leur dissémination .... ou pathogènes (articles 29c et 29d); Al. 1 let. e quinquies (nouvelle)
Aura mis dans le commerce des organismes génétiquement modifiés sans communiquer au preneur les informations ou instructions propres à garantir qu'en mettant en oeuvre ces or- ganismes, celui-ci ne menacera pas l'environnement ou, indi- rectement, l'homme (article 29e);
Al. 1 let. e sexies (nouvelle)
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Bst. c, d, e bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 61 al. 1 let. c, d, e bis (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 65 Abs. 2 erster Satz Antrag der Kommission .... umweltgefährdende Stoffe und gentechnisch veränderte Organismen erlassen. ....
Art. 65 al. 2 première phrase
Proposition de la commission .... l'environnement et les organismes génétiquement modi- fiés. ....
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Ziff. 1, 2, 5 Streichen Ziff. 3 Art. 52 Abs. 3
.... überwiegende Geheimhaltungsinteressen nach Artikel 6a Absätze 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes .... Ziff. 4 Art. 6 Abs. 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Ziff. 4 Art. 21 Abs. 1 erster Satz
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Eurolex. Sécurité d'installations techniques
688
E 26 août 1992
Ch. Il Proposition de la commission Ch. 1, 2, 5 Biffer
Ch. 3 art. 52 al. 3
... général. Les dispositions de l'article 6a, 2e et 3e alinéas, de la loi du ... Ch. 4 art. 6 al. 3 ... des données; il règle la procédure de contrôle.
Ch. 4 art. 21 al. 1 première phrase
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Bei Ziffer II (Aenderung übri- gen Rechts) beantragt die Kommission, Ziffer 1 (Natur- und Heimatschutzgesetz), Ziffer 2 (Fuss- und Wanderweggesetz) und Ziffer 5 (Fischereigesetz) zu streichen. Wir würden es als überflüssige, unnötige Belastung der kantonalen Verwaltun- gen betrachten, hier sogenannte Umweltinformationen zwin- gend vorzuschreiben. Dagegen wird nicht bestritten, dass für die bundesrätlichen Anträge unter Ziffer 3 (Gewässerschutz- gesetz) und Ziffer 4 (Giftgesetz) ein gewisses Bedürfnis be- steht.
Ich beantrage, den Kommissionsanträgen zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Wir schliessen uns den Vorbe- halten an, die bei allen Gesetzen gemacht wurden.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
32 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-27
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Bundesgesetz über die Sicherheit
von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Onken, Berichterstatter: Um Handelshemmnisse zu beseiti- gen, verfolgt die Europäische Gemeinschaft seit langem eine zielstrebige Politik der länderübergreifenden Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen sowie einer Anglei- chung der Konformitätsverfahren. Grundlagen dazu sind die Entschliessung des Europäischen Rates vom 7. Mai 1985 über eine Neukonzeption der technischen Harmonisierung und der Normen und die darauf abgestützten Harmonisie- rungsrichtlinien. Diese Harmonisierungsrichtlinien umschrei- ben die grundlegenden Anforderungen, konkreter noch die entsprechenden Normen, welche die Produkte zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Umwelt und der Ver- braucher erfüllen müssen. Erfüllt ein neues Erzeugnis diese Normen, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass es damit auch den erforderlichen Grundanforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Weicht ein Hersteller jedoch da- von ab - das soll er auch in Zukunft können, denn Innovatio- nen, Pionierleistungen und Durchbrüche müssen ja noch möglich bleiben -, dann gilt die Umkehr der Beweislast: Er muss nachweisen, dass er die grundlegenden Anforderungen auf andere, gleichwertige Art und Weise erfüllt
Zu diesen Regeln kommen die Entschliessung über die Kon- formitätsbewertung und das daraus abgeleitete sogenannte «globale Konzept», mit denen die nationalen Verfahren verein- facht und vereinheitlicht werden: jene Verfahren nämlich, nach denen meist erst nachträglich die Uebereinstimmung der Pro- dukte mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheits- bestimmungen überprüft wird. Das erst schafft die Vorausset- zung für die gegenseitige Anerkennung von Prüfungsergeb- nissen und Uebereinstimmungsnachweisen und ermöglicht in diesem harmonisierten Bereich, um den es hier geht, de facto den freien Warenverkehr mit dem Konformitätszeichen CE.
Im nichtharmonisierten Bereich, der vom harmonisierten ent- sprechend unterschieden werden muss, gilt nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes das bekannte Cassis-de-Dijon-Prinzip, wonach jedes aus einem Mitglied- staat eingeführte Produkt grundsätzlich auch im Hoheitsge- biet eines anderen Mitgliedlandes zugelassen ist, sofern es im Herstellerland rechtmässig in Verkehr gesetzt wurde.
Vorbehalten bleiben hier Ausnahmen im Interesse des Ge- meinwohls: einerseits heute schon in der EG nach Artikel 36 des EWG-Abkommens bzw. neu jetzt für den EWR nach Arti- kel 13 des EWR-Vertrages.
Der zentrale Erlass der Europäischen Gemeinschaft im Be- reich der Apparate und Maschinen ist die sogenannte Maschi- nen-Richtlinie vom 14. Juni 1989. Ihr entspricht auf schweizeri- scher Ebene das Bundesgesetz über die Sicherheit von tech- nischen Einrichtungen und Geräten, das wir jetzt vor uns ha- ben und das es anzupassen gilt.
Dieses sogenannte STEG hat allerdings einen etwas weiter gefassten Geltungsbereich als die Maschinen-Richtlinie. Es hätte jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet, diesen Geltungsbereich einzugrenzen, und so übertragen wir die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nun auf den gesamten Anwendungsbereich dieses Gesetzes. In wichtigen Grundzügen entspricht das STEG schon heute der neuen Konzeption der Europäischen Gemeinschaft. Einige Anpas- sungen sind jedoch erforderlich:
Das Konformitätsverfahren muss eine rechtliche Grundlage erhalten, da es bisher nicht im Gesetz verankert gewesen ist. 2. Die ansatzweise vorhandene gesetzliche Grundlage zur Harmonisierung der Produkteanforderungen mit den harmo- nisierten Vorschriften muss konkretisiert werden.
Es gilt, die Bestimmungen im nichtharmonisierten Bereich anzupassen.
Im Rahmen der Verordnung ist sodann die nachträgliche Kontrolle, die sogenannte Marktüberwachung, zu regeln, wo- bei beabsichtigt ist, den vergleichsweise komplizierten Voll- zugspluralismus zu straffen. Im Gesetz vorgesehen ist sodann noch eine Rechtsgrundlage, die es gestattet, für die Kosten dieser nachträglichen Kontrolle Gebühren zu erheben.
Ihre vorberatende Kommission begrüsst die gesetzlichen An- passungen ausnahmslos. Unser Land mit seiner starken Ex- portwirtschaft ist an diesen harmonisierten Regeln interessiert.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Umweltschutz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la protection de l'environnement. Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
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Numéro d'objet
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Datum 26.08.1992 - 08:00
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Data
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