Eurolex. Sécurité d'installations techniques
688
E 26 août 1992
Ch. Il Proposition de la commission Ch. 1, 2, 5 Biffer
Ch. 3 art. 52 al. 3
... général. Les dispositions de l'article 6a, 2e et 3e alinéas, de la loi du ... Ch. 4 art. 6 al. 3 ... des données; il règle la procédure de contrôle.
Ch. 4 art. 21 al. 1 première phrase
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Bei Ziffer II (Aenderung übri- gen Rechts) beantragt die Kommission, Ziffer 1 (Natur- und Heimatschutzgesetz), Ziffer 2 (Fuss- und Wanderweggesetz) und Ziffer 5 (Fischereigesetz) zu streichen. Wir würden es als überflüssige, unnötige Belastung der kantonalen Verwaltun- gen betrachten, hier sogenannte Umweltinformationen zwin- gend vorzuschreiben. Dagegen wird nicht bestritten, dass für die bundesrätlichen Anträge unter Ziffer 3 (Gewässerschutz- gesetz) und Ziffer 4 (Giftgesetz) ein gewisses Bedürfnis be- steht.
Ich beantrage, den Kommissionsanträgen zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schallberger, Berichterstatter: Wir schliessen uns den Vorbe- halten an, die bei allen Gesetzen gemacht wurden.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
32 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-27
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Bundesgesetz über die Sicherheit
von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Onken, Berichterstatter: Um Handelshemmnisse zu beseiti- gen, verfolgt die Europäische Gemeinschaft seit langem eine zielstrebige Politik der länderübergreifenden Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen sowie einer Anglei- chung der Konformitätsverfahren. Grundlagen dazu sind die Entschliessung des Europäischen Rates vom 7. Mai 1985 über eine Neukonzeption der technischen Harmonisierung und der Normen und die darauf abgestützten Harmonisie- rungsrichtlinien. Diese Harmonisierungsrichtlinien umschrei- ben die grundlegenden Anforderungen, konkreter noch die entsprechenden Normen, welche die Produkte zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Umwelt und der Ver- braucher erfüllen müssen. Erfüllt ein neues Erzeugnis diese Normen, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass es damit auch den erforderlichen Grundanforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Weicht ein Hersteller jedoch da- von ab - das soll er auch in Zukunft können, denn Innovatio- nen, Pionierleistungen und Durchbrüche müssen ja noch möglich bleiben -, dann gilt die Umkehr der Beweislast: Er muss nachweisen, dass er die grundlegenden Anforderungen auf andere, gleichwertige Art und Weise erfüllt
Zu diesen Regeln kommen die Entschliessung über die Kon- formitätsbewertung und das daraus abgeleitete sogenannte «globale Konzept», mit denen die nationalen Verfahren verein- facht und vereinheitlicht werden: jene Verfahren nämlich, nach denen meist erst nachträglich die Uebereinstimmung der Pro- dukte mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheits- bestimmungen überprüft wird. Das erst schafft die Vorausset- zung für die gegenseitige Anerkennung von Prüfungsergeb- nissen und Uebereinstimmungsnachweisen und ermöglicht in diesem harmonisierten Bereich, um den es hier geht, de facto den freien Warenverkehr mit dem Konformitätszeichen CE.
Im nichtharmonisierten Bereich, der vom harmonisierten ent- sprechend unterschieden werden muss, gilt nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes das bekannte Cassis-de-Dijon-Prinzip, wonach jedes aus einem Mitglied- staat eingeführte Produkt grundsätzlich auch im Hoheitsge- biet eines anderen Mitgliedlandes zugelassen ist, sofern es im Herstellerland rechtmässig in Verkehr gesetzt wurde.
Vorbehalten bleiben hier Ausnahmen im Interesse des Ge- meinwohls: einerseits heute schon in der EG nach Artikel 36 des EWG-Abkommens bzw. neu jetzt für den EWR nach Arti- kel 13 des EWR-Vertrages.
Der zentrale Erlass der Europäischen Gemeinschaft im Be- reich der Apparate und Maschinen ist die sogenannte Maschi- nen-Richtlinie vom 14. Juni 1989. Ihr entspricht auf schweizeri- scher Ebene das Bundesgesetz über die Sicherheit von tech- nischen Einrichtungen und Geräten, das wir jetzt vor uns ha- ben und das es anzupassen gilt.
Dieses sogenannte STEG hat allerdings einen etwas weiter gefassten Geltungsbereich als die Maschinen-Richtlinie. Es hätte jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet, diesen Geltungsbereich einzugrenzen, und so übertragen wir die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nun auf den gesamten Anwendungsbereich dieses Gesetzes. In wichtigen Grundzügen entspricht das STEG schon heute der neuen Konzeption der Europäischen Gemeinschaft. Einige Anpas- sungen sind jedoch erforderlich:
Das Konformitätsverfahren muss eine rechtliche Grundlage erhalten, da es bisher nicht im Gesetz verankert gewesen ist. 2. Die ansatzweise vorhandene gesetzliche Grundlage zur Harmonisierung der Produkteanforderungen mit den harmo- nisierten Vorschriften muss konkretisiert werden.
Es gilt, die Bestimmungen im nichtharmonisierten Bereich anzupassen.
Im Rahmen der Verordnung ist sodann die nachträgliche Kontrolle, die sogenannte Marktüberwachung, zu regeln, wo- bei beabsichtigt ist, den vergleichsweise komplizierten Voll- zugspluralismus zu straffen. Im Gesetz vorgesehen ist sodann noch eine Rechtsgrundlage, die es gestattet, für die Kosten dieser nachträglichen Kontrolle Gebühren zu erheben.
Ihre vorberatende Kommission begrüsst die gesetzlichen An- passungen ausnahmslos. Unser Land mit seiner starken Ex- portwirtschaft ist an diesen harmonisierten Regeln interessiert.
Eurolex. Sicherheit von technischen Einrichtungen
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Bedeutsame Anforderungen können so auf einer viel breiteren Ebene durchgesetzt werden, ohne dass wir in der Schweiz selbst Abstriche an unserem Standard, an unseren hohen An- forderungen an Sicherheit und Gesundheit machen müssen. Die Kommission hat am Entwurf des Bundesrates einige we- nige Modifikationen vorgenommen, auf die ich in der Detailbe- ratung eingehen möchte. Ein Antrag, der darauf abgezielt hat, auch die Sozialpartner an der Harmonisierung dieser Normen, dieser grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Ge- sundheit der Produkte zu beteiligen - sie also ausdrücklich einzubeziehen und im Gesetz entsprechend zu nennen -, ist abgelehnt worden, obwohl er aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie der EG möglich gewesen wäre. Doch man hat uns gesagt, eine solche Regelung solle erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen einer Totalrevision die- ses Gesetzes, getroffen werden.
Die Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf dieses Gesetz, das sie ihrerseits einstimmig verabschiedet hat.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Bei der Ingress-Ergänzung gilt der übliche Vor- behalt.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 3; 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 2 al. 3; 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Streichen
Art. 4
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Biffer
Onken, Berichterstatter: Der vom Bundesrat vorgeschlagene Vorbehalt ist von uns nach einer längeren Diskussion gestri- chen worden: nicht weil wir ihn sachlich für unbegründet hal- ten, sondern weil er an sich generell gilt und weder hier - spe- ziell in diesem Gesetz - noch in anderen Gesetzen eigens wie- derholt werden muss.
Es handelt sich um eine an Artikel 13 des EWR-Abkommens anknüpfende Bestimmung: Sie sollte als Konfliktregel klarstel- len, dass bundesrechtliche Bestimmungen in den anderen speziell geregelten Fachbereichen wie Gesundheitsvorsorge, Energie, elektrische Anlagen, Umweltschutz usw. anwendbar sind, soweit sie mit den internationalen Vereinbarungen über- einstimmen. So gesehen hat diese Vorschrift einen rein dekla- matorischen Charakter, da der Grundsatz, dass die speziellen
Bestimmungen des Bundesrechts vorgehen, nach allgemei- nen Auslegungsgrundsätzen ohnehin gilt. Ferner ist die Not- wendigkeit der Uebereinstimmung solcher Bestimmungen mit dem internationalen Recht eine selbstverständliche Folge des Vorrangs des Völkerrechts.
Wir halten also dafür, dass dieser selbstverständliche Vorbe- halt in diesem Gesetz nicht in extenso wiederholt werden sollte, zumal ja etwa auch die Formulierung mit der «Sittlich- keit» in einem solchen Gesetz nicht unbedingt passend er- scheint.
Wir schlagen Ihnen deshalb vor, diesen Absatz aus dem Ge- setz herauszustreichen.
Angenommen - Adopté
Art. 4a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4b (neu) Antrag der Kommission
b. die unabhängigen schweizerischen Normenorganisatio- nen beauftragen, solche technische Normen zu schaffen.
Art. 4b (nouveau) Proposition de la commission
b. charger les organisations suisses de normalisation indé- pendantes d'élaborer de telles normes techniques.
Onken, Berichterstatter: Wir folgen auch in diesem Punkt im Grundsatz dem Entwurf des Bundesrates, der die neue Kon- zeption, die für den harmonisierten Bereich gilt, auch auf den nichtharmonisierten Bereich anwenden möchte. Hier besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Wir halten es jedoch für zweckmässig, dass die Konzeption durchgezogen wird und auch hier Anwendung findet
Eine Differenz haben wir allerdings in Buchstabe b dieses Arti- kels geschaffen, wo der Bundesrat für den Erlass von techni- schen Normen in der Schweiz nur die Schweizerische Nor- men-Vereinigung, also die Dachorganisation, vorsehen wollte. Wir hingegen respektieren mit unserer Formulierung den Status quo, die heutige bewährte Praxis, in der eben nicht nur die Dachorganisation selbst, sondern auch die unabhän- gigen Organisationen - wie beispielsweise der Schweizeri- sche Elektrotechnische Verein (SEV) und neuerdings im Be- reich der Telekommunikation auch die Pro Telecom-Normen erlassen können.
Mit der Formulierung, die wir gewählt haben, ermöglichen wir die Weiterführung des heutigen Zustandes, dies auch ein wenig unter Respektierung des Grundsatzes, dass grund- sätzlich nur das zu regeln ist, was vom Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben wird. Hier eine Praxisänderung am heutigen Zustand vorzunehmen, wird uns nicht vorgeschrie- ben.
Deshalb laden wir Sie ein, dieser Formulierung der Kommis- sion zu folgen.
Plattner: Ich möchte nur eine Frage stellen. Es fällt mir auf, dass hier ein Departement ausdrücklich genannt wird. Es ist mir neu, dass man in Gesetze schreibt, welches Departement etwas zu tun hat. Warum ist das so?
Onken, Berichterstatter: Offenbar wird es hier das erste Mal genannt. Die Frage ist nicht diskutiert worden; ich kann sie nicht beantworten.
8-S
Eurolex Prévoyance professionnelle
690
E 26 août 1992
Bundesrat Cotti: Nach meiner Erinnerung gibt es auch andere Fälle, wo Departemente erwähnt werden. Dass es hier eine ab- solute Parallelität in der Gesetzgebung gäbe, würde ich je- doch nicht zu behaupten wagen. Es schadet aber nicht, dass das Departement ausdrücklich erwähnt wird.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission ... Einrichtungen und Geräten. (Rest des Satzes streichen)
Art. 6
Proposition de la commission
....
... techniques. (Biffer le reste de la phrase)
Onken, Berichterstatter: Bei Artikel 6 haben wir nur den Begriff in Klammern am Schluss des Satzes gestrichen, weil uns das Wort «Marktüberwachung» etwas missverständlich erschien. Es ist zwar ein gängiger Begriff, der namentlich auch im Berei- che der Europäischen Gemeinschaft gebraucht wird. Aber im Grunde genommen ist er hier im Gesetz nicht erforderlich. Der Satz sagt klar aus, dass es um die nachträgliche Kontrolle geht; deshalb kann der Zusatz, der zu Missverständnissen An- lass geben könnte, gestrichen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission
durch Vollzugsorgane können Gebühren erhoben werden.
... Das Departement erlässt die Gebührenordnung.
Art. 7
Proposition de la commission
Pour les contrôles ultérieurs des installations et appareils tech- niques, des émoluments peuvent être perçus. Le département règlemente ces émoluments.
Onken, Berichterstatter: In Artikel 7 haben wir ebenfalls eine Modifikation vorgenommen, die sich materiell nicht auswirkt, sondern lediglich eine Klarstellung bedeutet. Der Artikel ist in zwei Sätze unterteilt worden: Der erste Satz enthält den Grund- satz, dass Gebühren für die nachträglichen Kontrollen erho- ben werden können.
Der zweite Satz besagt, dass das Departement «Gebühren- ordnungen» erlässt. Hier ist noch eine kleine, eher redaktio- nelle Aenderung zu berücksichtigen. Auf der Ihnen ausgeteil- ten Fahne lautet der Satz gemäss Kommission: «Das Departe- ment erlässt Gebührenordnungen.» Die Kommission ist je- doch der Auffassung, dass es wahrscheinlich nur eine einzige Gebührenordnung sein wird.
In Uebereinstimmung mit dem Antragsteller Jagmetti möchte ich beliebt machen, dass wir den Satz so formulieren: «Das Departement erlässt die Gebührenordnung.»
Angenommen - Adopté
Art. 8; 10 Abs. 1, 2; 11 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8; 10 al. 1, 2; 11 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-28
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Weber Monika, Berichterstatterin: Wir sprechen über das BVG, das in den Geltungsbereich der EG-Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Sie haben bereits in der Vorphase unserer Besprechung hier im Rat in verschiedenen Kreisen eine ge- wisse Unruhe verspüren können. Die Anpassung hat also be- reits einiges zu reden gegeben.
Trotzdem unterbreiten wir Ihnen einen unveränderten Vor- schlag; einen Vorschlag, der gegenüber der bundesrätlichen Fassung unverändert ist. Sie finden den Bundesbeschluss auf Seite 33 der Eurolex-Botschaft II.
Im gesundheitspolitischen und sozialpolitischen Bereich heisst es: Wenn direkt anwendbare Bestimmungen des EWR- Rechts zu übernehmen sind, ist grundsätzlich das schweizeri- sche Recht anzupassen. Im Sozialversicherungsbereich wird ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen, aus verschie- denen Gründen, die ich nicht weiter darlegen muss.
Fest steht, dass das BVG auch ohne ausdrückliche Erwäh- nung automatisch von der EG-Verordnung erfasst wird. Las- sen Sie mich vorab nun vier Bemerkungen grundsätzlicher Art zu diesen Anpassungen beziehungsweise zum BVG machen. 1. Aus materieller Sicht ist klarzustellen, dass unter den Begrif- fen «schweizerischer Staatsangehöriger» oder «Schweizer» oder gleichbedeutenden Ausdrücken nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens auch Angehörige von EWR-Staaten ver- standen werden müssen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification
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1992
Année
Anno
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Augustsession
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Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-27
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Numero dell'oggetto
Datum
26.08.1992 - 08:00
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Data
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