Eurolex. Loi fédérale sur l'assurance-maladie
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E 26 août 1992
Es kann angenommen werden, dass Brüssel die Tür öffnet Diese Oeffnung könnte aber keinesfalls einseitig erfolgen. Das widerspräche meinem Rechtsempfinden.
Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass der Antrag Onken jetzt abgelehnt werden muss. Nichtsdestoweniger ha- ben wir in Brüssel Kontakte aufgenommen, um, wenn irgend- wie möglich, eine Lösung zu finden.
Präsidentin: Der Antrag Coutau entfällt gemäss Ihrem Ent- scheid zum Ingress von Ziffer I.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Onken
18 Stimmen
14 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-29
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-maladie. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Nach den Ausführungen der Bot- schaft und den Vorschlägen zerfällt die Anpassung des KVG in drei Teile, wobei offensichtlich ist, dass wir unser Sozialversi- cherungsrecht beibehalten, es selbständig weiterentwickeln können, aber im Rahmen des EWR beim Ausgleich der Folgen der so gepriesenen Freizügigkeit der Personen mitengagiert sind. Es ist sicherzustellen, dass ihnen aus der Ausübung die- ser Freiheit keine materiellen und sozialen Nachteile erwach- sen. Ferner sind die Grundsätze der horizontalen Politiken an- zuwenden, in concreto die Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich der Mitgliederbeiträge.
Schliesslich enthält die Botschaft Aussagen über das Verhält- nis zwischen Sozialversicherungsverträgen und dem EWR- Recht. Dazu gleich beim Eintreten eine kurze Bemerkung: Die Ziffer 3.2/1.1 auf Seite 35 der Botschaft Il beschäftigt sich mit der Klärung der Frage des Verhältnisses von Sozialabkom- men zum EWR-Recht. Sofern es sich um Sozialabkommen mit einem EWR-Staat handelt, gehen die Bestimmungen des EWR-Rechts vor. Das entsprechende Verordnungsrecht - man kann es nicht häufig genug sagen - ist direkt anwendbar. Der Bundesrat schlägt vor, auf eine formelle Anpassung im schweizerischen Recht zu verzichten.
In Ihrer Kommission ist diesbezüglich kein Widerspruch ent- standen. Ein Antrag wurde nicht gestellt
Die Kommission beantragt Ihnen einhellig Eintreten auf den Bundesbeschluss über die Aenderung der Krankenversiche rungsgesetzes.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6bis Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 6bis al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Die Abänderung von Artikel 6bis Ab- satz 2, Mitgliederbeiträge, wird dem mit dem Sozialversiche rungsrecht nicht Vertrauten ein immenses Problem aufgeben, weil er nämlich prima vista nicht erkennt, welches die Aende- rung ist. In Tat und Wahrheit wird aus der Aussage «Die Mitglie- derbeiträge können nach Eintrittsalter, nach Geschlecht und nach örtlich bedingten Kostenunterschieden abgestuft werden» das Kriterium «nach Geschlecht» einfach ersatzlos gestrichen.
Es ist bekannt, dass bereits heute sehr grosse Solidaritäten zwischen Männern und Frauen im Bereich der Prämien der Krankenversicherung bestehen. Das kommt daher, dass das Gesetz, wie die Botschaft darlegt, den Prämienunterschied begrenzt und vorschreibt, er dürfe zehn Prozent nicht über- schreiten.
Ich will die Frage hier nun nicht aufwerfen, ob es sich um einen Anwendungsfall des Gleichberechtigungsartikels handelt oder um eine gewollte Solidarität zwischen Mann und Frau. Entscheidend in dieser Frage ist, dass sowohl die Experten- kommission Schoch wie auch Ihre vorberatende Kommission für das neue Krankenversicherungsgesetz dem Antrag des Bundesrates gefolgt sind und im Entwurf zu einem neuen KVG die Prämiengleichheit einführen wollen. Das macht es nun der Kommission ausserordentlich leicht, Ihnen zu empfehlen, der Neufassung von Artikel 6bis Absatz 2 KVG zuzustimmen, d. h. den Artikel 70 des EWR-Abkommens und die Richtlinien Nr. 79/7 und.Nr. 86/378 auf den Tatbestand zur Anwendung zu bringen. Damit entfällt das Geschlecht als Differenzierungsele- ment bei den Kassenprämien.
Auf Anfrage hin hat das BSV die finanziellen Folgen der Einfüh- rung der Prämiengleichheit von Mann und Frau unter heuti- gem Recht präzisiert Es hat dazu wie folgt Auskunft gegeben: «Die Einführung der Prämiengleichheit zwischen Männern und Frauen wird zur Folge haben, dass bei gleichbleibenden Kosten die Männerprämien im Schnitt um etwa 5,5 Prozent an- steigen. Der Anstieg liegt über 5 Prozent, weil es unter den Ver- sicherten etwas mehr Frauen als Männer gibt. Die Frauenprä- mie wird auf das Niveau der Männerprämie absinken. Faktisch wird es daher so sein, dass im nächsten Jahr, bei Einführung der Prämiengleichheit, wegen der Kostensteigerung auch die Frauenprämien ansteigen werden, allerdings weniger stark als die Männerprämien.
In der Unfallversicherung - Nichtberufsunfallversicherung - wird die Prämiengleichheit übrigens mit umgekehrtem Vorzei- chen eingeführt. Dort beträgt die Männerprämie heute 14,125 Promille des versicherten Verdienstes, die Frauenprä- mie 8,475 Promille. Im nächsten Jahr wird die Suva voraus- sichtlich einen einheitlichen Prämiensatz von 13,6 Promille einführen.
Die Einführung der Prämiengleichheit muss unseres Erach- tens nicht durch zusätzliche Bundesbeiträge abgegolten wer- den. Schon heute werden für die Frauen insgesamt mehr Bun-
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Eurolex. Unfallversicherungsgesetz
desbeiträge entrichtet als für Männer, total 791 Millionen Fran- ken für Frauen, total 279 Millionen Franken für Männer. Die Einführung der Prämiengleichheit - einige Kassen kennen sie bereits freiwillig - sollte den Kassen keine besonderen finan- ziellen Schwierigkeiten bereiten.» Zitiert aus einem Schreiben des BSV an den Kommissionspräsidenten vom 29. Juli 1992. Zusammenfassend: Wir empfehlen Ihnen bei Artikel 6bis Ab- satz 2 dem Entwurf zuzustimmen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
21 Stimmen 1 Stimme
Angenommen - Adopté
Art. 42 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Bei Artikel 42 geht es um ein Institut, das bisher lediglich in einem Staatsvertrag über Sozialpolitik zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz eingeführt war und sonst im schweizerischen Sozialversiche rungsrecht nicht existierte, nämlich um den Begriff der Lei- stungsaushilfe. Es geht darum, das Institut der Leistungsaus- hilfe neu ins KVG einzuführen.
Die bereits mehrfach zitierte Verordnung Nr. 1408/71 verlangt keine Harmonisierung der Sozialversicherung. Ich habe dar- auf hingewiesen. Hingegen muss geregelt werden, was ge- schieht, wenn sich der Bürger eines EWR-Landes, der kran- kenversichert ist, in einem anderen EWR-Land aufhält und dort Leistungen beansprucht, auf die er gemäss dem Nichtdiskri- minierungsgebot Anspruch hat Hier ist die Leistungsaushilfe vorgesehen. Der Staat, in dem sich der Bürger vorübergehend aufhält, muss diesen behandeln lassen, wie wenn er in ihm versichert wäre. Das heisst z. B., dass ein Schweizer Sozialver- sicherer für einen französischen Versicherer einspringt, die- sem die schweizerische Leistung dann aber in Rechnung stellt. Auch das ist direkt anwendbares Recht.
Die Schweiz muss nun noch die Organisation der Leistungs- aushilfe schaffen. Das ist der Inhalt von Artikel 42 Absatz 2. Der Bundesrat beabsichtigt - sofern der EWR-Vertrag gültiges Recht wird -, den Schweizerischen Verband für Gemein- schaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK) mit Sitz in Solo- thurn mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Die Absätze 3 und 4 der neuen Norm regeln die Uebernahme der Kosten. Diese Uebernahme erfolgt analog dem heute gel- tenden zweiten Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 2. März 1989.
Nach Kenntnisnahme der Unterlagen und nach Anhören der Ausführungen der Verwaltung hat die Kommission auch die- ser Aenderung und Ergänzung des KVG einstimmig zuge- stimmt. Wir hoffen, dass wir diese Aenderung ins neue KVG überführen können, und zwar rasch.
Die Kommission ersucht bei dieser Gelegenheit die Redakti- onskommission, die jeweiligen Ingresse - wie dies immer er- wünscht ist - unter die Lupe zu nehmen und zu straffen, ohne dass ihr Aussagewert reduziert wird.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt.
Angenommen - Adopté
92.057-30
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Der Bundesbeschluss über die Aen- derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bie- tet keine Probleme.
Allgemein ist zu sagen, dass in der Botschaft des Bundesrates (Botschaft II S. 40ff.) die drei Themen angesprochen werden: 1. Verhältnis des EWR-Rechts zum nationalen Recht - ich ver- weise auf meine Ausführungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung - sowie Verzicht auf formelle Anpassun- gen im schweizerischen Recht.
Die Anpassung von Artikel 81 Absatz 1, Unfallverhütung.
Die Anpassung von Artikel 92 Absatz 6, Festsetzung der Prämien.
Sie finden in der Zusatzbotschaft II, Seite 43, den entspre- chenden Entwurf.
Eintreten ist von Ihrer Kommission einstimmig beschlossen worden.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 81 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-maladie. Modification
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Geschäftsnummer 92.057-29
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Datum 26.08.1992 - 08:00
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