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Eurolex. Unfallversicherungsgesetz
desbeiträge entrichtet als für Männer, total 791 Millionen Fran- ken für Frauen, total 279 Millionen Franken für Männer. Die Einführung der Prämiengleichheit - einige Kassen kennen sie bereits freiwillig - sollte den Kassen keine besonderen finan- ziellen Schwierigkeiten bereiten.» Zitiert aus einem Schreiben des BSV an den Kommissionspräsidenten vom 29. Juli 1992. Zusammenfassend: Wir empfehlen Ihnen bei Artikel 6bis Ab- satz 2 dem Entwurf zuzustimmen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
21 Stimmen 1 Stimme
Angenommen - Adopté
Art. 42 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Bei Artikel 42 geht es um ein Institut, das bisher lediglich in einem Staatsvertrag über Sozialpolitik zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz eingeführt war und sonst im schweizerischen Sozialversiche rungsrecht nicht existierte, nämlich um den Begriff der Lei- stungsaushilfe. Es geht darum, das Institut der Leistungsaus- hilfe neu ins KVG einzuführen.
Die bereits mehrfach zitierte Verordnung Nr. 1408/71 verlangt keine Harmonisierung der Sozialversicherung. Ich habe dar- auf hingewiesen. Hingegen muss geregelt werden, was ge- schieht, wenn sich der Bürger eines EWR-Landes, der kran- kenversichert ist, in einem anderen EWR-Land aufhält und dort Leistungen beansprucht, auf die er gemäss dem Nichtdiskri- minierungsgebot Anspruch hat Hier ist die Leistungsaushilfe vorgesehen. Der Staat, in dem sich der Bürger vorübergehend aufhält, muss diesen behandeln lassen, wie wenn er in ihm versichert wäre. Das heisst z. B., dass ein Schweizer Sozialver- sicherer für einen französischen Versicherer einspringt, die- sem die schweizerische Leistung dann aber in Rechnung stellt. Auch das ist direkt anwendbares Recht.
Die Schweiz muss nun noch die Organisation der Leistungs- aushilfe schaffen. Das ist der Inhalt von Artikel 42 Absatz 2. Der Bundesrat beabsichtigt - sofern der EWR-Vertrag gültiges Recht wird -, den Schweizerischen Verband für Gemein- schaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK) mit Sitz in Solo- thurn mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Die Absätze 3 und 4 der neuen Norm regeln die Uebernahme der Kosten. Diese Uebernahme erfolgt analog dem heute gel- tenden zweiten Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 2. März 1989.
Nach Kenntnisnahme der Unterlagen und nach Anhören der Ausführungen der Verwaltung hat die Kommission auch die- ser Aenderung und Ergänzung des KVG einstimmig zuge- stimmt. Wir hoffen, dass wir diese Aenderung ins neue KVG überführen können, und zwar rasch.
Die Kommission ersucht bei dieser Gelegenheit die Redakti- onskommission, die jeweiligen Ingresse - wie dies immer er- wünscht ist - unter die Lupe zu nehmen und zu straffen, ohne dass ihr Aussagewert reduziert wird.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt.
Angenommen - Adopté
92.057-30
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Der Bundesbeschluss über die Aen- derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bie- tet keine Probleme.
Allgemein ist zu sagen, dass in der Botschaft des Bundesrates (Botschaft II S. 40ff.) die drei Themen angesprochen werden: 1. Verhältnis des EWR-Rechts zum nationalen Recht - ich ver- weise auf meine Ausführungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung - sowie Verzicht auf formelle Anpassun- gen im schweizerischen Recht.
Die Anpassung von Artikel 81 Absatz 1, Unfallverhütung.
Die Anpassung von Artikel 92 Absatz 6, Festsetzung der Prämien.
Sie finden in der Zusatzbotschaft II, Seite 43, den entspre- chenden Entwurf.
Eintreten ist von Ihrer Kommission einstimmig beschlossen worden.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 81 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Eurolex. Allocations familiales dans l'agriculture
700
E 26 août 1992
Huber, Berichterstatter: Die heute geltende Formulierung lau- tet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligato- risch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Das heisst, dass die Unfallverhütung an die Unfallversicherung geknüpft ist.
Nun sind jene Arbeitnehmer nicht versichert, die von einem Ar- beitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz ge- sandt werden. Im EWR sollen für diese Arbeitnehmer - so die Darlegungen der Verwaltung - im Bereich der Unfallverhütung die gleichen Vorschriften gelten wie für schweizerische Arbeit- nehmer. Entgegen dem heutigen Recht bedeutet das, dass die Unfallverhütung nicht mehr an die Unfallversicherung ge- knüpft ist. Heute wird die Unfallverhütung durch einen Zu- schlag auf die Versicherungsprämie finanziert. In solchen neuen Fällen soll kein solcher Zuschlag erhoben werden, weil der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch wäre. Unsere Kommission hat sich von diesen Argumenten über- zeugen lassen und der Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 UVG einhellig zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: In Artikel 92 Absatz 6 geht es wie beim Krankenversicherungsgesetz darum, entsprechend der Richtlinie Nr. 79/7 bei der Prämienfestlegung dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau zu genügen.
Nach der Botschaft des Bundesrates ist dies bei der Berufsun- fallversicherung umfassend verwirklicht, aber nicht bei der Nichtberufsunfallversicherung. Es drängt sich daher auf, in Ar- tikel 92 Absatz 6 einen Satz anzufügen: «Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abge- stuft werden.»
Es entspricht folgerichtig dem, was die Kommission einstim- mig bei der Krankenversicherung beschlossen hat, wenn sie Ihnen auch hier einstimmig empfiehlt, dieser Lösung zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Auch hier gilt der Referendumsvorbehalt.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
25 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-31
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Beerli, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über Fami- lienzulagen in der Landwirtschaft regelt den Anspruch der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger- werbenden Landwirte, auf Familienzulagen.
Der Unterschied zwischen selbständigerwerbenden und un- selbständigerwerbenden Landwirten wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus: Der Kleinbauer hat nur Anspruch, wenn sein Ein- kommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet, und der un- selbständige Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der Kinderzu- lage noch eine Haushaltszulage. Es stellt sich in diesem Ge- setz die Frage: Wie sind die mitarbeitenden Familienmitglieder zu behandeln? Sind sie Arbeitnehmer, oder sind sie selbstän- dige Landwirte? Diese Frage wird in Artikel 1 Absatz 2 des Ge- setzes beantwortet. Bis anhin wurde sie wie folgt geregelt: Die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Schwieger- töchter sind selbständig, die Schwiegersöhne hingegen sind nur dann selbständig, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Un- gleichbehandlung von Schwiegersöhnen und Schwieger- töchtern widerspricht dem im EWR-Recht verankerten Gleich- heitsgrundsatz
Der Bundesrat schlägt uns zwei Abänderungsmöglichkeiten vor, um diese Gleichbehandlung herzustellen: Entweder gel- ten die Schwiegersöhne und die Schwiegertochter nur dann als selbständigerwerbende Landwirte, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen; oder die Schwiegersöhne und Schwiegertochter gelten ohne wei- tere Voraussetzungen als Selbständigerwerbende.
Die Kommission hat beide Lösungsmöglichkeiten geprüft und ist mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, die erste Variante zu wählen, nach welcher Schwiegersöhne und neu nun auch Schwiegertochter nur dann als selbständigerwerbende Land- wirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbst- bewirtschaftung übernehmen.
Dieser Lösung wurde einstimmig zugestimmt. Ihre Kommis- sion empfiehlt Ihnen Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification
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Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-30
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Datum 26.08.1992 - 08:00
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