Eurolex. Allocations familiales dans l'agriculture
700
E 26 août 1992
Huber, Berichterstatter: Die heute geltende Formulierung lau- tet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligato- risch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Das heisst, dass die Unfallverhütung an die Unfallversicherung geknüpft ist.
Nun sind jene Arbeitnehmer nicht versichert, die von einem Ar- beitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz ge- sandt werden. Im EWR sollen für diese Arbeitnehmer - so die Darlegungen der Verwaltung - im Bereich der Unfallverhütung die gleichen Vorschriften gelten wie für schweizerische Arbeit- nehmer. Entgegen dem heutigen Recht bedeutet das, dass die Unfallverhütung nicht mehr an die Unfallversicherung ge- knüpft ist. Heute wird die Unfallverhütung durch einen Zu- schlag auf die Versicherungsprämie finanziert. In solchen neuen Fällen soll kein solcher Zuschlag erhoben werden, weil der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch wäre. Unsere Kommission hat sich von diesen Argumenten über- zeugen lassen und der Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 UVG einhellig zugestimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: In Artikel 92 Absatz 6 geht es wie beim Krankenversicherungsgesetz darum, entsprechend der Richtlinie Nr. 79/7 bei der Prämienfestlegung dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau zu genügen.
Nach der Botschaft des Bundesrates ist dies bei der Berufsun- fallversicherung umfassend verwirklicht, aber nicht bei der Nichtberufsunfallversicherung. Es drängt sich daher auf, in Ar- tikel 92 Absatz 6 einen Satz anzufügen: «Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abge- stuft werden.»
Es entspricht folgerichtig dem, was die Kommission einstim- mig bei der Krankenversicherung beschlossen hat, wenn sie Ihnen auch hier einstimmig empfiehlt, dieser Lösung zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin: Auch hier gilt der Referendumsvorbehalt.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
25 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-31
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Beerli, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über Fami- lienzulagen in der Landwirtschaft regelt den Anspruch der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger- werbenden Landwirte, auf Familienzulagen.
Der Unterschied zwischen selbständigerwerbenden und un- selbständigerwerbenden Landwirten wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus: Der Kleinbauer hat nur Anspruch, wenn sein Ein- kommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet, und der un- selbständige Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der Kinderzu- lage noch eine Haushaltszulage. Es stellt sich in diesem Ge- setz die Frage: Wie sind die mitarbeitenden Familienmitglieder zu behandeln? Sind sie Arbeitnehmer, oder sind sie selbstän- dige Landwirte? Diese Frage wird in Artikel 1 Absatz 2 des Ge- setzes beantwortet. Bis anhin wurde sie wie folgt geregelt: Die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Schwieger- töchter sind selbständig, die Schwiegersöhne hingegen sind nur dann selbständig, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Un- gleichbehandlung von Schwiegersöhnen und Schwieger- töchtern widerspricht dem im EWR-Recht verankerten Gleich- heitsgrundsatz
Der Bundesrat schlägt uns zwei Abänderungsmöglichkeiten vor, um diese Gleichbehandlung herzustellen: Entweder gel- ten die Schwiegersöhne und die Schwiegertochter nur dann als selbständigerwerbende Landwirte, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen; oder die Schwiegersöhne und Schwiegertochter gelten ohne wei- tere Voraussetzungen als Selbständigerwerbende.
Die Kommission hat beide Lösungsmöglichkeiten geprüft und ist mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, die erste Variante zu wählen, nach welcher Schwiegersöhne und neu nun auch Schwiegertochter nur dann als selbständigerwerbende Land- wirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbst- bewirtschaftung übernehmen.
Dieser Lösung wurde einstimmig zugestimmt. Ihre Kommis- sion empfiehlt Ihnen Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
701
Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Präsidentin: Es sieht aus, als ob wir die restlichen Geschäfte der Traktandenliste innerhalb einer guten Stunde bereinigen könnten. Es wurde der Antrag gestellt, die Sitzung nicht zu un- terbrechen, sondern durchzuziehen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
92.057-32
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Präsidentin: Wir haben hier ein Paket von drei Vorlagen: AHV, IV und Ergänzungsleistungen. Herr Kündig wünscht, in sei- nem Eintretensvotum zu allen drei Geschäften gemeinsam zu sprechen.
Kündig, Berichterstatter: Die Kommission, die die 10. AHV- Revision berät, erhielt den Auftrag, die Gesetzesvorlage betref- fend die EWR-Anpassungen von AHV, IV und Ergänzungslei- stungen für Sie vorzuberaten. Ich möchte daher über alle Vor- lagen gleichzeitig berichten, da sie in verschiedenen Punkten in direktem Zusammenhang stehen.
Die Kommission stand vor der Grundsatzfrage, ob auch in die- sem Bereich die Eurolex-Gesetzgebung dem Grundsatz fol- gen soll, dass nur jene Aenderungen aufzunehmen sind, die zwingend durch den EWR-Vertrag notwendig werden. Wir sind diesem Grundsatz bewusst und aus Ueberzeugung nicht gefolgt, da durch die Gleichstellungsklausel bisher in der Schweiz erbrachte Leistungen neu auch in allen EWR-Län- dern erbracht werden müssten - oder anders gesagt: da un- ser stark auf Solidarität aufgebautes Sozialversicherungssy- stem ohne Gesetzesänderung Milliardenbeträge ins Ausland abführen müsste. Dies würde zu Recht einen sehr negativen Einfluss auf die Volksabstimmung über den EWR auslösen.
Die wesentlichen Elemente der vorgeschlagenen Gesetzes- änderung sind: Aufhebung der freiwilligen AHV für Ausland- schweizer; Abschaffung der Viertelsrente in der IV; Ueberfüh- rung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze von AHV/IV in das Ergänzungsleistungssystem und Ueberfüh- rung der Hilflosenentschädigung von der AHV/IV in das Ergän- zungsleistungssystem.
Die AHV und die IV sind nicht Aequivalenzversicherungen, sondern basieren auf einem Umlageprinzip. Das bedingt, dass ein Gleichgewicht zwischen Beitragszahlenden und Ren- tenbezügern auf einer messbaren Basis gehalten werden kann. Neben den Beiträgen als Finanzierungsbasis fliessen der AHV und der IV noch massive Mittel von der öffentlichen Hand zu, das heisst, es müssen namhafte Teile über Steuern finanziert werden.
Die freiwillige Versicherung für Schweizer im Ausland steht seit vielen Jahren in einem krassen Ungleichgewicht: Das Verhält- nis zwischen Beiträgen und Leistungen ist 1 zu 7, das heisst, dass die betreffenden Beitragszahlenden nur einen Siebtel der Renten selbst finanzieren. Dies kommt im besonderen da- her, dass die Beiträge nicht - wie in der Schweiz - auf dem ganzen Einkommen entrichtet werden, sondern dass jeder Versicherte in einer Art Selbsttaxation seine Beitragshöhe fest- legen kann und dieselbe so optimiert, dass ein geringstmögli- cher Beitrag zu einer höchstmöglichen Rentenleistung führt. So kann zum Beispiel mit einem Mindestbeitrag von 342 Fran- ken pro Jahr eine Rente von 900 Franken pro Monat ausgelöst werden. Von den 493 000 Auslandschweizern sind 43 000 oder 9 Prozent freiwillig in der Schweiz versichert. 31 Prozent dieser Versicherten leben ausserhalb der EWR-Staaten. Für bedürftige Auslandschweizer bestehen Leistungen auch im Ausland.
Die Kommission hat vom dringenden Ersuchen der Ausland- schweizer-Organisation Kenntnis genommen und deren Anliegen sehr ernst genommen. Sie kam zum Schluss, dass ein Weiterführen der freiwilligen Versicherung für Schweizer im EWR nicht mehr möglich ist; denn eine Oeffnung dieser Versicherung für alle EWR-Angehörigen würde selbst dann, wenn sich nur ein Promille - also einer von 1000 EWR-Angehö- rigen - anschliessen würde, pro Jahr etwa 4 Milliarden Fran- ken Kosten verursachen. Das heisst, die Staatskasse und die in der Schweiz Beitragszahlenden müssten um 3,5 Milliarden Franken pro Jahr an eine solche Versicherung beitragen.
Im weiteren stellt die Kommission fest, dass alle EWR-Staaten über nationale Vorsorgewerke verfügen, denen sich auch der Auslandschweizer anschliessen kann und die ihm damit den sozialen Schutz gewährleisten.
Anders beurteilt die Kommission die Situation in den Ländern ausserhalb des EWR. Die Kommission ist sich zwar bewusst, dass das Weiterführen der freiwilligen Versicherung für Schweizer ausserhalb des EWR früher oder später zu Proble- men im EWR führen kann, beantragt aber trotzdem das Weiter- führen dieser freiwilligen Versicherung. Sie möchte den Bun- desrat jedoch gleichzeitig ermuntern, ohne Verzug die Ablö- sung des bisherigen Rechts durchzuführen und eine neue Lö- sung anzugehen, z. B. durch das Angebot von privaten Versi- cherungsleistungen, die möglicherweise mit beschränkten Zuschüssen aus unserer Bundeskasse ergänzt würden.
Die Kommissionsmehrheit vertritt die Ansicht, dass eine Ge- setzesänderung, nachdem kein einziges europäisches Land solche Viertelsrenten kennt, sinnvoll und begrüssenswert ist. Durch die Weiterführung der Auslandzahlungen könnten ein sehr grosser administrativer Aufwand entstehen, der in kei- nem Verhältnis zu den Leistungen stünde. In der Schweiz be- steht zudem die Möglichkeit, Härtefälle durch Ergänzungslei- stungen zu mildern.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification
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Consiglio degli Stati
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03
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Geschäftsnummer 92.057-31
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Datum 26.08.1992 - 08:00
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