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Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Präsidentin: Es sieht aus, als ob wir die restlichen Geschäfte der Traktandenliste innerhalb einer guten Stunde bereinigen könnten. Es wurde der Antrag gestellt, die Sitzung nicht zu un- terbrechen, sondern durchzuziehen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
92.057-32
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Präsidentin: Wir haben hier ein Paket von drei Vorlagen: AHV, IV und Ergänzungsleistungen. Herr Kündig wünscht, in sei- nem Eintretensvotum zu allen drei Geschäften gemeinsam zu sprechen.
Kündig, Berichterstatter: Die Kommission, die die 10. AHV- Revision berät, erhielt den Auftrag, die Gesetzesvorlage betref- fend die EWR-Anpassungen von AHV, IV und Ergänzungslei- stungen für Sie vorzuberaten. Ich möchte daher über alle Vor- lagen gleichzeitig berichten, da sie in verschiedenen Punkten in direktem Zusammenhang stehen.
Die Kommission stand vor der Grundsatzfrage, ob auch in die- sem Bereich die Eurolex-Gesetzgebung dem Grundsatz fol- gen soll, dass nur jene Aenderungen aufzunehmen sind, die zwingend durch den EWR-Vertrag notwendig werden. Wir sind diesem Grundsatz bewusst und aus Ueberzeugung nicht gefolgt, da durch die Gleichstellungsklausel bisher in der Schweiz erbrachte Leistungen neu auch in allen EWR-Län- dern erbracht werden müssten - oder anders gesagt: da un- ser stark auf Solidarität aufgebautes Sozialversicherungssy- stem ohne Gesetzesänderung Milliardenbeträge ins Ausland abführen müsste. Dies würde zu Recht einen sehr negativen Einfluss auf die Volksabstimmung über den EWR auslösen.
Die wesentlichen Elemente der vorgeschlagenen Gesetzes- änderung sind: Aufhebung der freiwilligen AHV für Ausland- schweizer; Abschaffung der Viertelsrente in der IV; Ueberfüh- rung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze von AHV/IV in das Ergänzungsleistungssystem und Ueberfüh- rung der Hilflosenentschädigung von der AHV/IV in das Ergän- zungsleistungssystem.
Die AHV und die IV sind nicht Aequivalenzversicherungen, sondern basieren auf einem Umlageprinzip. Das bedingt, dass ein Gleichgewicht zwischen Beitragszahlenden und Ren- tenbezügern auf einer messbaren Basis gehalten werden kann. Neben den Beiträgen als Finanzierungsbasis fliessen der AHV und der IV noch massive Mittel von der öffentlichen Hand zu, das heisst, es müssen namhafte Teile über Steuern finanziert werden.
Die freiwillige Versicherung für Schweizer im Ausland steht seit vielen Jahren in einem krassen Ungleichgewicht: Das Verhält- nis zwischen Beiträgen und Leistungen ist 1 zu 7, das heisst, dass die betreffenden Beitragszahlenden nur einen Siebtel der Renten selbst finanzieren. Dies kommt im besonderen da- her, dass die Beiträge nicht - wie in der Schweiz - auf dem ganzen Einkommen entrichtet werden, sondern dass jeder Versicherte in einer Art Selbsttaxation seine Beitragshöhe fest- legen kann und dieselbe so optimiert, dass ein geringstmögli- cher Beitrag zu einer höchstmöglichen Rentenleistung führt. So kann zum Beispiel mit einem Mindestbeitrag von 342 Fran- ken pro Jahr eine Rente von 900 Franken pro Monat ausgelöst werden. Von den 493 000 Auslandschweizern sind 43 000 oder 9 Prozent freiwillig in der Schweiz versichert. 31 Prozent dieser Versicherten leben ausserhalb der EWR-Staaten. Für bedürftige Auslandschweizer bestehen Leistungen auch im Ausland.
Die Kommission hat vom dringenden Ersuchen der Ausland- schweizer-Organisation Kenntnis genommen und deren Anliegen sehr ernst genommen. Sie kam zum Schluss, dass ein Weiterführen der freiwilligen Versicherung für Schweizer im EWR nicht mehr möglich ist; denn eine Oeffnung dieser Versicherung für alle EWR-Angehörigen würde selbst dann, wenn sich nur ein Promille - also einer von 1000 EWR-Angehö- rigen - anschliessen würde, pro Jahr etwa 4 Milliarden Fran- ken Kosten verursachen. Das heisst, die Staatskasse und die in der Schweiz Beitragszahlenden müssten um 3,5 Milliarden Franken pro Jahr an eine solche Versicherung beitragen.
Im weiteren stellt die Kommission fest, dass alle EWR-Staaten über nationale Vorsorgewerke verfügen, denen sich auch der Auslandschweizer anschliessen kann und die ihm damit den sozialen Schutz gewährleisten.
Anders beurteilt die Kommission die Situation in den Ländern ausserhalb des EWR. Die Kommission ist sich zwar bewusst, dass das Weiterführen der freiwilligen Versicherung für Schweizer ausserhalb des EWR früher oder später zu Proble- men im EWR führen kann, beantragt aber trotzdem das Weiter- führen dieser freiwilligen Versicherung. Sie möchte den Bun- desrat jedoch gleichzeitig ermuntern, ohne Verzug die Ablö- sung des bisherigen Rechts durchzuführen und eine neue Lö- sung anzugehen, z. B. durch das Angebot von privaten Versi- cherungsleistungen, die möglicherweise mit beschränkten Zuschüssen aus unserer Bundeskasse ergänzt würden.
Die Kommissionsmehrheit vertritt die Ansicht, dass eine Ge- setzesänderung, nachdem kein einziges europäisches Land solche Viertelsrenten kennt, sinnvoll und begrüssenswert ist. Durch die Weiterführung der Auslandzahlungen könnten ein sehr grosser administrativer Aufwand entstehen, der in kei- nem Verhältnis zu den Leistungen stünde. In der Schweiz be- steht zudem die Möglichkeit, Härtefälle durch Ergänzungslei- stungen zu mildern.
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E
26 août 1992
wendig, weil sonst beide Leistungsbereiche auch im Ausland Auswirkungen hätten. Anfänglich hätten auch die Ergän- zungsleistungen supranational gelöst werden müssen. Im Dezember 1991 erreichte unsere Verhandlungsdelegation, dass die Ergänzungsleistungen als rein nationales Instru- ment, das nicht zu Zahlungen ins Ausland verpflichtet, aner- kannt wurden. Das ist der Grund dieser Gesetzesänderung, die materiell für den Bezüger keine Auswirkungen bringt. Die Auswirkungen sind jedoch so, dass die Ergänzungsleistun- gen die Kantone zusätzlich belasten; diese Belastungen sol- len aber durch Bundesbeiträge ausgeglichen werden. Es scheint mir sehr wichtig zu sein, darauf hinzuweisen, dass die Kantone nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden.
Zu den finanziellen Auswirkungen: Wenn ich hier recht viele Zahlen verbreite, so deshalb, weil die ständerätliche Kommis- sion eine neue Fassung für die finanzielle Aufteilung vorge- schlagen hat Im Bereich AHV entstehen für den Bund durch den Wegfall der Hilflosenentschädigung Minderkosten von 55,5 Millionen Franken und für die Proratisierung der Renten Mehrkosten von 7,5 Millionen; das ergibt einen Minderauf- wand von 48 Millionen Franken. Bei der IV entstehen für den Bund durch den Wegfall der Hilflosenentschädigung Minder- kosten im Umfang von 42 Millionen Franken, bei den Ergän- zungsleistungen jedoch Mehrkosten im Umfang von 101 Mil- lionen Franken. Alle drei Werke zusammen kosten den Bund nach dieser Berechnung 11 Millionen Franken mehr.
Für die Kantone entstehen Mehrkosten: bei der AHV zwar eine Reduktion um 8,5 Millionen Franken und bei der Invalidenver- sicherung eine Reduktion um 14 Millionen Franken, aber bei den Ergänzungsleistungen ein Mehraufwand von 337 Millio- nen Franken; das ergibt einen Saldo von plus 314,5 Millionen Franken.
Die dritte Auswirkung der Gesetzesänderung: Die AHV hat eine Reduktion der Kosten um 226,5 Millionen zu verzeichnen und die Invalidenversicherung eine Reduktion um 56 Millio- nen; das ergibt total eine Reduktion von 282,5 Millionen Franken.
Die Kommission hat gegenüber dem Entwurf des Bundesra- tes für den Ausgleich dieser Finanzierung eine leicht verän- derte Fassung in Vorschlag gebracht, und zwar wie folgt:
Der Bund zahlt an AHV und IV ab 1. Januar 1993 nicht wie vorgesehen Beiträge von 17,5 Prozent, sondern von 16 Pro- zent, was zu einer Entlastung des Bundes in der Höhe von 325,5 Millionen Franken führt.
Der Bund erhöht seine Beiträge an die Ergänzungsleistun- gen, und zwar in zwei verschiedenen Bereichen: sowohl um 55,5 Millionen Franken an die ordentlichen Beiträge als auch um 261,5 Millionen Franken an die Aufwendungen für Ergän- zungsleistungen der Kantone; also zahlt der Bund 317 Millio- nen Franken mehr.
Rechnet man die Mehraufwendungen von 11 Millionen Fran- ken aus der Grundgesetzgebungsänderung dazu, ergibt sich für den Bund eine Mehrbelastung von 2,5 Millionen Franken. Für die Kantone ergeben sich folgende Auswirkungen: Ein Mehraufwand aufgrund der Gesetzesänderung von 314,5 Mil- lionen Franken und eine Reduktion der Belastungen durch Zu- schüsse des Bundes an die Ergänzungsleistungen von 317 Millionen Franken führen zu einem Minderaufwand von 2,5 Millionen Franken.
Zu diesen Zahlen muss ich sagen, dass sie der Kommission am letzten Donnerstag noch nicht so vorlagen. Sie zeigen aber, dass die Anträge insgesamt ausgewogen sind. Sollte sich jedoch eine vereinfachte Verrechnungsart aufdrängen - das könnte für den Zweitrat im Studium noch notwendig wer- den -, so wäre auch die Möglichkeit gegeben, dass die indivi- duelle Mehrbelastung einzelner Kantone, die durch dieses Sy- stem nicht unbedingt voll ausgeglichen werden kann, reali- siert werden könnte. Das würde zwar am Grundsatz der Fi- nanzierung nichts ändern, aber es sollten Formeln gefunden werden können, die dies ermöglichen.
Die Kommission beantragt Ihnen, auf die drei Vorlagen einzu- treten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. a, 3 (neu)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 1 al. 1 let. c, 2 let. a, 3 (nouveau) Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
b. .... en Suisse qui, en raison d'une convention internationale, ne sont pas assurés.
Kündig, Berichterstatter: Zu Artikel 1 Absatz 3 Litera a («Per- sonen, die für ein Unternehmen in der Schweiz vorüberge- hend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt wer- den .... »): Unter «vorübergehend» wurde in der Kommission ein Zeitrahmen von etwa bis zu fünf Jahren verstanden, also nicht nur von zwei, drei Monaten.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1
In Nicht-EWR-Vertragsstaaten niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Artikel 1 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Abs. 2
Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung in Nicht-EWR-Ver- tragsstaaten ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiter- führen.
Abs. 3
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Nicht-EWR-Vertragsstaaten niedergelassenen Schweizer Bürger sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollen- dung des 50. Altersjahres dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten.
Abs. 4
Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer kön- nen sich in Nicht-EWR-Vertragsstaaten nur dann freiwillig ver- sichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Mög- lichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit min- destens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.
Abs. 5-7
Unverändert
Art. 2 Proposition de la commission Al. 1
Les ressortissants suisses établis dans un Etat non partie à l'EEE, qui ne sont pas assurés conformément à l'article pre- mier, peuvent s'assurer facultativement selon la présente loi s'ils n'ont pas encore 50 ans revolus. Al. 2
Les ressortissants suisses qui cessent d'être obligatoirement assurés peuvent le rester à titre facultatif quel que soit leur âge, s'ils sont établis dans un Etat non partie à l'EEE.
s
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Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung
AI. 3 Le Conseil fédéral fixe les conditions auxquelles les ressortis- sants suisses établis dans un Etat non partie à l'EEE peuvent s'assurer facultativement lorsqu'ils n'ont pas eu la possibilité de le faire en vertu de la loi avant l'âge de 50 ans révolus. Al. 4
Les femmes dont le mari, ressortissant suisse résidant à l'étranger, ne s'est pas assuré facultativement, ne peuvent le faire, dans un Etat non partie à l'EEE, que si leur mari n'en a pas légalement la possibilité ni ne l'a jamais eue; ou si elles vi- vent séparées de leur mari depuis une année au moins; elles peuvent toutefois continuer l'assurance à titre facultatif si elles étaient assurées à titre obligatoire ou facultatif immédiatement avant la conclusion du mariage.
Al. 5-7 Inchangés
Kündig, Berichterstatter: Ich habe Ihnen beim Eintreten er- klärt, dass dieser Antrag der Kommission der wesentlichste ist, nämlich das Beibehalten der freiwilligen Versicherung für jene Schweizer, die nicht in EWR-Vertragsstaaten niedergelassen sind. Es geht hier um den Grundsatz.
Frau Beerli: Ich stelle keinen Antrag und werde denjenigen der Kommission unterstützen, aber ich möchte doch sagen, dass mir bei dieser Regelung ein starkes Unbehagen zurück- bleibt. Wir tun hier etwas, das dem Grundgedanken des EWR, der Mobilität der Arbeitskräfte, doch stark entgegengesetzt ist. Stellen Sie sich zum Beispiel vor: Ein junger Schweizer geht zur Vervollständigung seiner beruflichen Erfahrung ein Jahr nach Frankreich, ein Jahr nach Deutschland, bevor er sich de- finitiv in der Schweiz niederlässt. Dieser Umstand wird sich nach Jahren, bei seinem Eintritt ins AHV-Alter, sehr negativ auswirken. Dieser junge Schweizer wird eine Lücke in der AHV aufweisen. Er wird dafür bezahlen müssen: Seine Bezüge wer- den gekürzt werden. Dieser Umstand ist negativ, denn die Er- fahrungen, die der junge Schweizer im Ausland macht, kom- men ja auch unserer Wirtschaft zugute. Er wird also eine ge- kürzte AHV beziehen, eventuell eine kleine Rente aus Frank- reich, einen minimalen Zuschuss aus Deutschland.
In der Kommission konnte uns nicht gesagt werden, ob hier eine Totalisierung oder Harmonisierung der Renten greifen würde, so dass dieser Schweizer eine AHV erhalten würde, in die die Beiträge aus dem Ausland auch eingebaut wären. Da- von kann nicht die Rede sein; davon sind wir weit entfernt. Diese Situation ist unbefriedigend.
Die Situation, die wir heute schaffen, stellt für mich lediglich eine Not- und Uebergangslösung dar. Ich bitte deshalb den Bundesrat, längerfristig auf eine Lösung hinzuarbeiten, die er- stens nicht zwei Kategorien von Auslandschweizern schafft und zweitens die Mobilität der schweizerischen Arbeitskräfte im Ausland nicht einschränkt. Ich glaube, dass der Ausland- schweizerdienst hier schon gute Vorarbeit geleistet hat.
Bundesrat Cotti: Zuerst eine Vorbemerkung: Es ist bekannt - Herr Kündig hat es treffend gesagt -, dass die beantragte teil- weise Abschaffung der freiwilligen Versicherung - Abschaf- fung für Schweizer, die in EWR-Ländern wohnen - nicht vom EWR-Recht verlangt wird. Sie gehört zu den Anträgen, die der Bundesrat aus Opportunitätsgründen gestellt hat. Der Haupt- grund ist ein finanzieller. Hätten wir die freiwillige Versicherung auf alle EWR-Staatsbürger, die in der Schweiz die Grundbe- dingungen erfüllen - mindestens ein Jahr Beitragszahlung -, ausgeweitet, so hätten wir ohne Zweifel mit Milliardenbeträgen rechnen müssen.
Es geht also um eine freiwillige Regelung, welche nicht EWR- bedingt ist. Es würde die Abstimmung gefährden, würden wir solche Massnahmen nicht vorsehen.
Ich stelle fest, dass der Ständerat hier gegenüber der strikten Beschränkung auf Uebernahme von zwingendem EG-Recht eine Ausnahme macht. Bei den Organismen haben Sie einen Entscheid getroffen, der formal an sich berechtigt war, aber aus Opportunitätsgründen anders hätte ausfallen können. Hier sind Sie formal - übrigens zu Recht - viel weniger streng.
Ich begrüsse das. Die Frage der Organismen werden wir viel- leicht noch einmal aufnehmen müssen.
Ich schliesse mich dem Vorschlag der Kommission an. Sie hat einen vernünftigen Weg gefunden, der die spezifische Be- handlung unserer Auslandschweizer -für die wir uns ganz be- sonders verantwortlich fühlen - insofern hat retten können, als man die Uebernahme auf Schweizer, die in Ländern des EWR leben, beschränkt und für die anderen Auslandschweizer wei- terhin den heutigen Zustand belässt. Ich habe mir sagen las- sen, dass zwei Drittel der Auslandschweizer in Ländern des EWR wohnen, ein Drittel ausserhalb. Ich finde es politisch klug und vernünftig, mindestens für dieses Drittel die heutige Frei- zügigkeitsregelung beizubehalten.
Deshalb schliesse ich mich voll und ganz dem Antrag der Kommission an.
Kündig, Berichterstatter: Nachdem Humor in diesem Saal ei- gentlich selten vorkommt, möchte ich auf der Fahne bei Arti- kel 2 auf die vierte Zeile von Absatz 4 verweisen. Sie werden die Nuance spüren, wenn ich sage, es hat einen Schreibfehler, und - als Drucker - nicht von einem Druckfehler spreche: Es heisst hier «Geetz»; wir konnten uns nicht zwischen «Gesetz» und «Gehetz» entscheiden, deshalb ist wahrscheinlich der Be- griff so in die Fahne gekommen. (Heiterkeit)
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 2; 42; 42bis; 42ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20 al. 2; 42; 42bis; 42ter
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Abs. 1
Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbe- trag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3. Abs. 2
Aufgehoben
Art. 43 al. 1, 2 Proposition de la commission Al. 1
Les rentes extraordinaires sont égales au montant minimum de rentes ordinaires complètes qui leur correspondent. Le 3e alinéa est réservé. Al. 2
Abrogé
Kündig, Berichterstatter: Der Absatz 1 entspricht dem bisheri- gem Recht und enthält also nichts Neues.
Absatz 2 muss aufgehoben werden, weil die Ueberführung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen in die Ergänzungsleistungen vorgesehen ist.
Angenommen - Adopté
Art. 43bis; 46 Abs. 2; 48quinquies Abs. 2 Bst. c; 92 Abs. 1, 2 erster Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 43bis; 46 al. 2; 48quinquies al. 2 let. c; 92 al. 1, 2 pre- mière phrase Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
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E 26 août 1992
Ziff. Il Einleitung; Art. 1 Bst. a, b; Uebergangsbestimmun- gen Bst. b Abs. 1
Antrag der Kommission Ziff. Il Einleitung Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 1 Bst. a
a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987 bis 1989 und 16 Prozent in den Jahren 1993 bis 1995.
Art. 1 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Uebergangsbestimmungen Bst. b Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il introduction; art. 1 let. a, b; dispositions transitoires let. b al. 1
Proposition de la commission Ch. Il introduction Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 1 let. a
a. La contribution de la Confédération au financement de l'assurance-vieillesse et survivants s'élève à 15,5 pour cent en 1986, 16 pour cent durant les années 1987 à 1989 et 16 pour cent durant les années 1993 à 1995;
Art. 1 let. b Adhérer au projet du Conseil fédéral Dispositions transitoires let. bal. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Kündig, Berichterstatter: Die Anträge der Kommission zu Zif- fer Il sind in der Eintretensdebatte begründet worden. Es han- delt sich hier um die Anpassung der Bundesbeiträge an die AHV und IV. Sie steht im Zusammenhang mit den Leistungen, die wir dann an die Kantone zu erbringen haben.
M. Coutau: J'interviens ici non pas à la suite d'un amende- ment mais pour poser une question. Cette question m'a été suggérée par l'intervention de M. Kündig selon laquelle, avec les nouveaux taux de contribution de la Confédération, on arri- verait à équilibrer grosso modo les dépenses des cantons et de la Confédération. Mais il a ajouté - et c'est ce qui m'a in- quiété, d'où ma question - que cet équilibre global pourrait ne pas se vérifier pour tous les cantons.
Or, j'ai sous les yeux une note du chef du Département de la prévoyance sociale de mon canton qui s'inquiétait très forte- ment des conséquences, pour le canton de Genève, de ces modifications. Alors je veux bien croire qu'effectivement avec l'adjonction faite par la commission, c'est-à-dire en modifiant les taux de contribution de la Confédération, on arrivera à atté- nuer quelque peu cette surcharge pour le canton de Genève, mais j'aimerais être sûr que ce canton ne sera pas le seul à avoir une surcharge importante par rapport à un équilibre qui serait réalisé pour tous les autres cantons.
C'est pourquoi je me permets de poser cette question.
M. Delalay: Je voudrais aussi aborder brièvement la question du financement. M. Kündig, président de la commission, en a déjà parlé en détail. En commission, nous sommes restés sur une seule décision de principe, prise d'ailleurs à l'unanimité, et qui portait sur l'exigence que les cantons ne devaient pas se voir imposer une surcharge du fait du transfert de la rente d'im- potents dans le système des prestations complémentaires. Aucun canton ne devait subir une charge supplémentaire. C'est ce que nous avons décidé en commission et nous avons laissé à l'administration le soin de présenter des propositions détaillées répondant à cette exigence.
Nous avons maintenant ces propositions, qui ont modifié la participation des cantons au financement de l'AVS, d'une part, et qui ont, d'autre part, sensiblement augmenté les subven- tions dont bénéficient les cantons pour les prestations com- plémentaires, y compris les prestations pour impotents.
Dès lors, ma question est la suivante: est-ce que le Conseil fé- déral peut nous donner la garantie que la modification appor- tée par l'administration à la demande de la commission est
bien de nature à empêcher un canton quelconque d'être chargé de façon supplémentaire? Il est évident que je ne parle pas ici de sommes minimes concernant de petits supplé- ments, mais d'une surcharge éventuelle importante pour cer- tains cantons due à l'introduction de ce système. C'est l'assu- rance que je demande au Conseil fédéral.
Kündig, Berichterstatter: Ich glaube, ich muss diese Antwort selber geben, da die Zahlen noch sehr frisch sind. Die Kom- mission hat in den Anträgen zu den Ergänzungsleistungen die Beiträge des Bundes an die Kantone zwischen 10 und 55 Pro- zent abgestuft. Sie glaubte, damit den vollständigen Ausgleich vornehmen zu können. In der Zwischenzeit wurde die Rech- nung über die Belastung oder Entlastung der Kantone erstellt, und sie differiert. Die grösste Entlastung würde zum Beispiel der Kanton Bern mit 12,9 Millionen Franken bekommen, die grösste Belastung Basel-Stadt mit 7,2 Millionen Franken. Alles andere liegt irgendwo dazwischen.
Jetzt hat aber das Bundesamt für Sozialversicherung für die nationalrätliche Kommission eine andere Fassung dieser Fi- nanzzuteilungen ausgearbeitet und in Beratung gegeben. Ich bin überzeugt, dass der Nationalrat hier eine Lösung finden wird, die es ermöglicht, dass die Beiträge des Bundes schliesslich ohne zusätzliche Belastungen, aber auch ohne Entlastungen, aufgeteilt werden können.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, unseren heutigen An- trägen zu folgen und darauf zu vertrauen, dass der Nationalrat diese Verteilungsformel noch einmal studiert.
Bundesrat Cotti: Wie Herr Kündig gesagt hat, sind die Zahlen, über die er verfügt, in letzter Minute zusammengestellt wor- den. Ich hatte von seiten des Bundesamtes die Zusicherung, dass es nicht um beträchtliche Unterschiede gehen würde. Aber über das Wort «beträchtlich» kann man sich streiten.
Die Idee von Herrn Kündig scheint mir richtig. Bis zur Debatte im Nationalrat sollte diese Frage so weit geklärt werden, dass zwischen den Kantonen keine bedeutenden Unterschiede mehr bestehen.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Streichen
Ch. III Proposition de la commission Biffer
Kündig, Berichterstatter: Die Streichung dieser Uebergangs- bestimmungen ist notwendig geworden, nachdem wir die An- passung in Artikel 2 für die freiwillige Versicherung vorgenom- men haben.
Angenommen - Adopté
Ziff. IV Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... erklärt und tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft
Ch. IV
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
31 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Datum 26.08.1992 - 08:00
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