Eurolex. Crédit à la consommation
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E 27 août 1992
tragten gelingt, in beiden Modellen möglichst viele Fälle ein- vernehmlich zu erledigen. Das hängt in beträchtlichem Mass auch davon ab, wie diese Modelle in psychologischer Hinsicht aufgenommen werden. Wir begeben uns ins Gebiet der Pro- phetie. Wie gesagt, ist der Aufwand bei der von der Kommis- sionsmehrheit jetzt vorgeschlagenen Lösung geringer als bei der bisherigen Fassung des Ständerates. Wo dann im einzel- nen die Unterschiede zwischen dieser Lösung und der vom Nationalrat beschlossenen liegen, ist meiner Meinung nach sehr schwer vorauszusagen.
Noch einmal zur Frage der Verfassungsmässigkeit: Ich möchte mich auch hier auf die Autorität von Herrn alt Bundes- gerichtspräsident Haefliger berufen. Er hat in Hearings vor al- lem zwei Dinge gesagt: Zunächst hat er klargemacht, dass sich die bisherigen Bundesgerichtsentscheide auf einfache Fälle mit geringem Aufwand bezogen, was hier eindeutig nicht der Fall ist. Dann hat er gesagt, die Frage der Verfassungsmäs- sigkeit sei schwierig zu beantworten. Weiter hat er ausgeführt, bei grossem Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Interesse des Privaten an Akteneinsicht stehe, sei eine Beschränkung zulässig. Er hält daher auch die Fassung des Nationalrates für verfassungsrechtlich vertretbar. Dabei darf ich noch auf einen Gesichtspunkt hinweisen, weshalb auch ich die Verfassungs- mässigkeit des Vorschlages des Nationalrates bejahe: Alle diese Bundesgerichtsentscheide bezogen sich auf die Frage der Einsicht in Register, die weiterverwendet werden. Hier handelt es sich nicht mehr um solche, sondern um Fichen und Dossiers, die nicht mehr weiterverwendet werden sollen. Das scheint mir ein zusätzliches Argument zu sein. Nach genauer Prüfung kann ich Ihnen somit sagen, dass auch die Lösung des Nationalrates verfassungsmässig ist.
Die Frage von Treu und Glauben hat eine politische und eine rechtliche Seite. Ich muss wohl nicht mehr die ganze Entste- hungsgeschichte der Verordnung des Bundesrates wiederho- len. Sie wissen, unter welch widrigen Umständen und unter welchem Zeitdruck wir diese Verordnung erlassen mussten. Der Bundesrat war dannzumal zum Handeln gezwungen, ohne die Auswirkungen seines Entscheides genau zu kennen. Das gibt es gelegentlich in der Politik. In der Folge haben wir den Aufwand sofort durch eine Fachgruppe berechnen lassen und feststellen müssen, dass es zu einem Aufwand von etwa 110 Millionen Franken und 450 Arbeitsjahren führen würde, wenn wir gemäss der Verordnung des Bundesrates Einsicht in die Dossiers gewährten. Das war auch unter den bundesge- richtlichen Kriterien problematisch. Dazu kamen noch die par- lamentarischen Vorstösse. Das war der Hintergrund, vor dem wir uns sagen mussten, dass es das einzig Richtige ist, wenn die oberste Behörde in unserem Land - das ist bekanntlich das Parlament, unter Vorbehalt des Volkes - diese Frage end- gültig entscheidet.
Juristisch sind Sie auch hier frei, denn das Bundesgericht hat eine klare Praxis entwickelt, wann eine behördliche Zusiche- rung einen durchsetzbaren Anspruch der Adressaten begrün- det. Im Rahmen dieser fünf Kriterien, die ich nicht alle wieder- holen möchte, ist vor allem eines offensichtlich nicht gegeben: Das Bundesgericht verlangt nämlich, dass der Adressat der Zusicherung Vorkehren getroffen hat, die er nicht mehr rück- gängig machen kann, ohne einen grossen Schaden zu erlei- den. Diese Voraussetzung ist hier - das sieht jedermann ein - nicht gegeben.
Sie ersehen aus all diesen Gründen, dass Sie einen politi- schen Entscheid zu treffen haben. Rechtlich vertretbar ist so- wohl die Lösung des Nationalrates als auch der Kompromiss- vorschlag der Mehrheit Ihrer Kommission. Persönlich hoffe ich, dass es uns allerspätestens in der Herbstsession gelingen wird, diese Differenz zu bereinigen. Sonst werden wir Pro- bleme mit der Anstellung unserer Mitarbeiter haben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
23 Stimmen 22 Stimmen
Antrag Cottier Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Proposition Cottier Adhérer à la décision du Conseil national
Schiesser, Berichterstatter: Auch bei Artikel 2 beantragt Ih- nen die Kommissionsmehrheit Festhalten an unserem Be- schluss. Nachdem wir bei Artikel 4 festgehalten haben, sollten wir auch hier festhalten, weil die beiden Bestimmungen aufein- ander abgestimmt sind.
M. Cottier: Je retire ma proposition.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-7
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Konsumkredit. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Crédit à la consommation. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Simmen, Berichterstatterin: Die EG-Richtlinie Nr. 87/102 bezweckt den Schutz von Kreditnehmern von Konsum- oder sogenannten Kleinkrediten. Sie verlangt von den Staaten vor allem Massnahmen bezüglich Information der Kreditnehmer und Mindestinhalt des Kreditvertrages. Hingegen sieht sie bei Verstoss gegen die Bestimmungen keine Sanktionen vor.
In der Schweiz gibt es zurzeit kein Gesetz über den Konsum- kredit. Eine diesbezügliche Aenderung der Artikel 226 bis 228 des Obligationenrechtes betreffend Teilzahlungsgeschäft und Einführung eines neuen Abschnittes über den Kleinkredit wurde 1986 in der Schlussabstimmung abgelehnt. Im Rah- men von Eurolex müssen also neue Gesetzesbestimmungen geschaffen und nicht - wie bei den meisten anderen Ge- bieten - bestehende abgeändert werden. Damit ist das Gesetz über den Konsumkredit einer jener Fälle, in denen ein allfällig ergriffenes nachträgliches Referendum keine grösseren Schwierigkeiten verursachen würde, da das neue Gesetz im Rahmen der Richtlinie auf verschiedene Art und Weise ausge- staltet werden könnte.
Die Kommission hat sich dennoch an die überall praktizierte freiwillige Regelung gehalten, im Rahmen des Eurolex-Pake- tes nur unbedingt Notwendiges zu regeln. Sie ist auf die erste Vorlage des Bundesrates, die ihr als zu weit gehend erschien, nicht eingetreten und hat einen Ergänzungsbericht verlangt, der auch die Angaben enthalten sollte, welche Bestimmungen warum unabdingbar seien. Am 13. August 1992 lag der Be- richt vor, und die Kommission trat damit stillschweigend auf die Vorlage ein.
Eurolex. Konsumkredit
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Die Vorlage, die wir heute zu beraten haben, ist also eine Mini- malfassung eines Konsumkreditgesetzes und erfüllt zum Bei- spiel die Anforderungen der Motion Affolter noch nicht. Eine Anschlussgesetzgebung ist daher ohnehin nötig. Die vorlie- gende Fassung definiert hauptsächlich die Begriffe, bezeich- net den Geltungsbereich, macht Angaben über Form und In- halt des Vertrages, nennt Rechte und Pflichten der Parteien, bezeichnet zwingendes Recht und enthält - zumindest in der Fassung des Bundesrates - Strafbestimmungen.
Ein wichtiger Teil der Richtlinie, nämlich die Vorschriften über die Werbung, wird durch eine Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, welche wir heute noch vornehmen werden, umgesetzt
Die Kommission hat sich in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen für die Vorlage in der von ihr ver- änderten Fassung ausgesprochen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 1 definiert den Kon- sumkreditvertrag. Diese Definition umfasst alle Kreditarten; die Ausnahmen werden wir bei Artikel 6 behandeln.
Artikel 2 enthält die Definition des Konsumenten. Gleichzeitig möchte ich auch ein Wort zu Artikel 3 sagen, der die Definition des Kreditgebers enthält.
In Artikel 2 wird der Konsument als natürliche Person bezeich- net, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck ab- schliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätig- keit zugerechnet werden kann. Demgegenüber gilt als Kredit- geber jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit ge- währt. Es stehen sich also hier sozusagen ein Laie und ein Profi gegenüber. Diese Ungleichheit der Vertragspartner und ein daraus folgender verstärkter Schutz des einen Partners ist einer der Grundgedanken der Gesetzgebung und auch der Richtlinie und wird uns in der ganzen Detailberatung be- gleiten.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Er ist nach der im Anhang aufgeführten mathematischen For- mel zu berechnen.
Abs. 3
Die Berechnung des effektiven Jahreszinses erfolgt zum Zeit- punkt des Abschlusses des Konsumkreditvertrags und beruht auf der Annahme, dass der Kreditvertrag für die vereinbarte Dauer gültig bleibt und dass Kreditgeber und Konsument ihren Verpflichtungen zu den vereinbarten Terminen nach- kommen.
Abs. 4
Bei einem Kreditvertrag, der eine Anpassung der Zinsen sowie des Betrags oder der Höhe anderer Kosten zulässt, die im ef-
fektiven Jahreszins enthalten sind und im Zeitpunkt der Be- rechnung nicht quantifiziert werden können, beruht die Be- rechnung des effektiven Jahreszinses auf der Annahme, dass der ursprüngliche Zinssatz und die ursprünglichen anderen Kosten bis zum Ende des Kreditvertrages unverändert bleiben.
Abs. 5
Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Ge- samtkosten des Kredits für den Konsumenten im Sinne von Ar- tikel 4 massgebend, mit Ausnahme folgender Kosten:
a. Kosten, die vom Konsumenten bei Nichterfüllung einer der im Vertrag aufgeführten Verpflichtungen zu bezahlen sind;
b. Kosten, die der Konsument durch den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder um ein Kreditgeschäft handelt; bei der Berechnung zu berücksichtigen ist jedoch der Kaufpreis;
c. Ueberweisungskosten sowie Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Kreditrückzahlung sowie für die Zahlung der Zinsen und sonstiger Kosten dienen soll; bei der Berech- nung zu berücksichtigen sind jedoch:
diese Kosten, wenn der Konsument dabei nicht über eine angemessene Wahlfreiheit in diesem Bereich verfügt und sie ungewöhnlich hoch sind;
die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder in anderer Weise erho- ben werden;
d. Mitgliederbeiträge für Vereine oder Gruppen, die aus ande- ren als den im Kreditvertrag vereinbarten Gründen entstehen; e. Kosten für Versicherungen und Sicherheiten; bei der Be- rechnung zu berücksichtigen sind jedoch die Kosten, die der Kreditgeber für die Kreditgewährung zwingend vorschreibt und die ihm bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Konsumenten die Rückzahlung eines Betrags sicherstel- len sollen, der gleich hoch oder geringer als der Gesamtbe- trag des Kredits, einschlisslich Zinsen und andere Kosten, ist.
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 Il est calculé selon la formule mathématique prévue dans l'an- nexe. Al. 3
Le calcul du taux annuel effectif global est effectué en se plaçant dans l'hypothèse où le contrat de crédit reste valable pendant la durée convenue et où le prêteur et le consomma- teur remplissent leurs obligations dans les délais et aux dates convenues.
Al. 4
Pour les contrats de crédit qui comportent des clauses per- mettant de modifier le taux d'intérêt et le montant ou le niveau d'autres frais, repris dans le taux annuel effectif global mais ne pouvant être quantifiés au moment de son calcul, on calcule le taux annuel effectif global en prenant pour hypothèse que le taux et les autres frais restent fixes par rapport au niveau initial et s'appliquent jusqu'au terme du contrat de crédit. Al. 5
Afin de calculer le taux annuel effectif global, on détermine le coût total du crédit au consommateur, tel que défini à l'article 4, à l'exception des frais suivants:
a. les frais payables par le consommateur du fait de la non- exécution de l'une quelconque de ses obligations figurant dans le contrat de crédit;
b. les frais, autres que le prix d'achat, incombant au consom- mateur lors d'un achat de biens ou de services, que celui-ci soit effectué au comptant ou à crédit;
c. les frais de transfert des fonds ainsi que les frais relatifs au maintien d'un compte destiné à recevoir les montants débi- tés au titre de remboursement du crédit, du paiement des in- térêts et des autres charges; doivent toutefois être pris en compte:
12-S
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d. les cotisations dues au titre de l'inscription à des associa- tions ou à des groupes et découlant d'accords distincts du contrat de crédit;
e. les frais d'assurances ou de sûretés; sont cependant inclus ceux qui ont pour objet d'assurer au prêteur, en cas de décès, d'invalidité, de maladie ou de chômage du consommateur, le remboursement d'une somme égale ou inférieure au montant total du crédit, y compris les intérêts et autres frais, et qui sont obligatoirement exigés par le prêteur pour l'octroi du crédit.
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 5 befasst sich mit dem effektiven Jahreszins und stellt einen der wichtigen Punkte in diesem Gesetz dar. Der Jahreszins ist bei Konsum- krediten bekanntlich recht hoch, und das ist auch der Grund, weshalb Ihnen die Kommission hier eine Aenderung gegen- über dem bundesrätlichen Vorschlag präsentiert.
Bei Absatz 1 schliesst sich die Kommission der Fassung des Bundesrates an. Hingegen ist dieser effektive Jahreszins eine so wichtige Angelegenheit, dass er im Gesetz und nicht in ei- ner Verordnung geregelt werden sollte.
Der Bundesrat hat, wie in der Kommission ausgeführt wurde, aus ästhetischen Gründen darauf verzichtet, diese sehr um- fangreichen technischen Angaben in das Gesetz aufzuneh- men; eine Haltung, die an und für sich durchaus verständlich ist. Es war der Kommission aber wichtig, dass die nötigen An- gaben bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich sind. Darum hat sie die Verwaltung gebeten, ihr einen Vorschlag zu präsen- tieren, der so lautet, wie die Verordnung gelautet hätte. Sie fin- den das als Absätze 3 bis 5 Literae a bis e, wo nun alle notwen- digen Angaben aufgeführt sind, welche zu diesem Jahreszins führen. Diese Fassung entspricht genau den Richtlinien.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. a-d, f, g, Abs. 2-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1 Bst. e
e. oder mehr als 40'000 Franken;
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1 let. a-d, f, g, al. 2-4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 let. e e. .... ou supérieurs à 40'000 francs;
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 6 bringt in den Lite- rae a bis g des Absatzes 1 die Einschränkungen zu Artikel 1, die Einschränkungen im Geltungsbereich. Es betrifft dies ins- besondere Kredite, die im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden gewährt werden, ferner auch zinsfreie Kredite. Auf Litera e von Absatz 1 («Verträge über Kredite von weniger als 350 oder mehr als 35 070 Franken») möchte ich speziell eingehen: Diese etwas ungewöhnlichen Zahlen im Entwurf des Bundesrates kommen daher, dass die Ecu-Beträge in Schweizerfranken umgerechnet wurden. Die untere Limite, 350 Franken, ist zwingend vorgeschrieben, hingegen sind alle Staaten frei, die obere Limite weiter hinaufzusetzen. Deshalb schlägt Ihnen die Kommission vor, hier die runde Summe von 40 000 Franken aufzunehmen.
Absatz 2 weist darauf hin, dass Kredite als Ueberziehungskre- dite auf laufenden Konti anders geregelt sind, und die Absät- ze 3 und 4 befassen sich mit den Krediten, die durch Grund- pfandrechte gesichert sind, sowie mit der Befugnis des Bun- desrates, die Beträge abzuändern, und zwar dann, wenn die Beträge in den Richtlinien abgeändert werden. Eine andere Abänderung ist nicht möglich.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 7 garantiert, dass strengere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Konsu- menten vorbehalten bleiben. Das trifft z. B. auf den Abzah- lungskauf zu, der in der schweizerischen Gesetzgebung be- reits geregelt ist; im Falle eines Konfliktes zwischen den Be- stimmungen nach diesem Gesetzesentwurf und dem Gesetz über den Abzahlungskauf hätte die strengere Vorschrift den Vorrang.
Angenommen - Adopté
Art. 8, 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 8 und 9 richten sich vor allem an die Kreditgeber, da es um Form und Inhalt des Vertrages geht und da ein Kreditnehmer ja in den seltensten Fällen Gelegenheit hat, bei diesen Verträgen irgendwelche Aenderungen anzubringen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass bei Artikel 8 Litera g eine Modifikation nötig werden wird, falls Sie bei Artikel 12 Ab- satz 2 der Fassung der Kommission zustimmen. Ich werde al- lenfalls auf Artikel 8 zurückkommen.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 10 bezieht sich aus- schliesslich auf die Ueberziehung von laufenden Konti und nicht etwa auf diejenige von Kreditkartenkonti, die in den Arti- keln 1 und 6 bereits geregelt ist.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 .... , schuldet von der Nichtigkeit an für die beanspruchte Summe einen Zins von 5 Prozent, aber keine Kosten.
Art. 11 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 .... ou utilisé; dès la nullité, il est libéré des frais et ne doit plus qu'un intérêt de 5 pour cent sur le montant utilisé.
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 11 ist eines der Kern- stücke der heutigen Vorlage, indem er sich mit der Nichtigkeit von Konsumkreditverträgen befasst. Es ist nicht eine Nichtig- keit im üblichen Sinn, wo der Vertrag hinfällig würde und der Konsument demzufolge den ganzen Betrag sofort zurückzah- len müsste; das wäre als Schutzbestimmung für den Konsu- menten kaum sinnvoll, da er ja in den meisten Fällen das Geld nicht mehr hat und somit auch bestraft würde, wenn er die Kre- ditsumme sofort zurückzahlen müsste.
Die Nichtigkeit bezieht sich ausschliesslich auf ein Verschul- den des Kreditgebers. Es sind die Artikel 8 und 9 sowie Arti-
Eurolex. Konsumkredit
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kel 10 Absätze 1, 2 und 4, die Nichtigkeit bewirken, und das sind genau die Artikel, die ich vorhin als solche erwähnt habe, bei denen der Kreditnehmer keine Einflussmöglichkeiten hat. Sie sehen in Absatz 2 von Artikel 11, dass der Bundesrat vor- schlägt, dass der Konsument bei Nichtigkeit des Konsumkre- ditvertrages die bereits empfangene oder beanspruchte Kre- ditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer, also nicht sofort, zurückzuzahlen hat und dass er weder Zinsen noch Kosten schuldet. Das heisst mit anderen Worten, dass der Konsument bei einer Nichtigkeit zu einem Gratiskredit kommt.
Diese - wenn auch nicht sehr wahrscheinliche - Möglichkeit wollte die Kommission ausschliessen, auch aus dem Grund, dass wir das Nehmen von Konsumkrediten nicht noch fördern möchten.
Die Kommission schlägt Ihnen deshalb vor, dass der Konsu- ment von der Nichtigkeit an für die beanspruchte Summe, also die Summe, die er bereits verbraucht hat, einen reduzierten Zins von 5 Prozent, aber keine Kosten zu bezahlen hat, da der Kreditgeber das Verschulden trägt
Bundesrat Koller: Hier muss ich gegenüber dem Vorschlag Ihrer Kommission einen Vorbehalt zuhanden des Zweitrates anmelden. Sie haben weiter hinten alle Strafsanktionen gestri- chen, und dafür habe ich durchaus Verständnis. Aber wenn man das tut, frage ich mich, ob es tatsächlich ausreicht, zur Durchsetzung dieser Bestimmungen über den Vertragsinhalt nur zivilrechtliche Sanktionen festzusetzen, vor allem wenn dann diese zivilrechtlichen Sanktionen noch reduziert werden. Ihre Kommission hat das jetzt auf die Kosten reduziert. Wir wa- ren der Meinung, dass dann auch der Zins nicht zu bezahlen wäre.
Ein zweites Bedenken, das ich hier einfach angemeldet haben möchte: Dass man hier «von der Nichtigkeit an» wiederholt, könnte eher zu Missverständnissen führen. Für die Juristen ist an sich klar, dass Nichtigkeit immer von Anfang an gilt. Etwas anderes ist offenbar auch nicht gemeint. Wenn man das hier aber ausdrücklich wiederholt, dann wird der Laie dazu neigen, zu meinen, es gelte vom Zeitpunkt der Geltendmachung der Nichtigkeit an.
Ich stelle hier keinen Antrag, aber ich möchte einfach zu- handen des Zweitrates diese beiden Vorbehalte angemeldet haben.
Frau Simmen, Berichterstatterin: Die Kommission hat dieses Bedenken ebenfalls diskutiert. Die Nichtigkeit bezieht sich in fast allen Fällen tatsächlich auf den Vertragsabschluss, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 4, wo es nämlich darum geht, dass bei einer Kontoüberziehung ein Nichtigkeitstatbestand eintreten kann, nämlich folgender: Wird eine Kontoüberzie- hung stillschweigend akzeptiert und das Konto länger als drei Monate überzogen, so ist der Konsument zu informieren. Das ist natürlich ein Tatbestand, der erst später eintritt, und wir waren der Meinung, es sei - da dieser Tatbestand später be- ginnt - nicht sinnvoll, die zivilrechtliche Sanktion bereits auf die ganze Dauer des Kredites zu erstrecken. Das waren die Gründe, weshalb wir uns hier für den Ausdruck «von der Nich- tigkeit an» entschlossen haben. Das wird in beinahe allen Fäl- len der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sein, muss aber nicht
Jagmetti: Erlauben Sie mir in Bestätigung dessen, was die Kommissionssprecherin schon gesagt hat, und in meiner Ei- genschaft als Urheber dieser Fünf-Prozent-Klausel noch eine kleine Entgegnung an Herrn Bundesrat Koller.
Die Kommission ist, wie die Frau Berichterstatterin schon ge- sagt hat, der Meinung, dass zivilrechtliche Sanktionen für eine zivilrechtliche Nichtigkeit vorzusehen seien, dass wir also nicht das Privatrecht mit Strafrecht durchsetzen müssen, sondern nötigenfalls mit den zivilprozessualen Mitteln. Deshalb hat sie auf eine Strafklausel verzichtet. Sie hat aber bei der Nichtigkeit eine gewisse Milderung eingeführt. Sie hat aber nicht gesagt, der Kredit muss verzinst werden, sondern der Kredit wird zu fünf Prozent verzinst, in der Meinung, dass wir in Analogie zum Ver- zugszins nach Artikel 104 Obligationenrecht (und nicht in An- wendung dieser Bestimmung) vorgehen können.
Warum soll jemand während der ganzen Laufzeit des Kredites einen Gratiskredit erhalten? Es war die Meinung der Kommis- sion, dass das nicht vernünftig sei. Zwischen den fünf Prozent und dem vereinbarten Zins wird heute eine ganz erhebliche Spanne bestehen. Es ist also so, dass wir hier nicht einfach den vertraglich vereinbarten Zins vorsehen, der zweifellos wesent- lich über diesen fünf Prozent liegt, sondern nur den gewöhnli- chen Verzugszins, auch wenn es kein eigentlicher Verzug ist Das ist der Grund, weshalb wir hier diese Lösung vorgeschla- gen haben. Ich anerkenne allerdings, dass sie weniger streng ist, als was wir seinerzeit in die Bestimmungen zum Konsumkre- dit eingeschrieben hatten. In dem von uns damals beratenen Artikel 318e Obligationenrecht stand: «Ist der Vertrag nichtig, so hat beim Kleinkredit der Kreditnehmer die bereits empfan- gene Kreditsumme innerhalb der gesetzlichen Höchstlaufzeit zurückzuzahlen. » Wir gehen jetzt auf die vertraglich vereinbarte Frist zurück - das ist nicht unbedingt die gesetzliche Höchst- laufzeit -, und wir sehen eine Verzinsung, aber nur zu diesen fünf Prozent als Minimalansatz, vor.
Angenommen -Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Ko- sten, die auf die ....
Art. 12 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... à la remise des intérêts et à une réduction équitable des frais afférents ....
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 12 sieht vor, dass ein Kreditnehmer seinen Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen kann, indem er den Rest der geschuldeten Summe vorzeitig zurückzahlt. In Absatz 2 sieht die bundesrätliche Fassung vor, dass er in diesem Falle Anspruch auf Erlass der Zinsen und der Kosten hat, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer ent- fallen. Auch das ist durchaus im Sinne der Logik des Gesetzes eine Bevorzugung des Kreditnehmers, indem er Zinsen und auch Kosten nicht mehr zu leisten hat.
Der Kommission schien es - auch in Analogie zu den Ueberle- gungen bei Artikel 11 -, dass der Kreditnehmer wohl einen ver- stärkten Schutz erhalten solle, aber nicht einen Schutz sozu- sagen um jeden Preis, sondern einen angemessenen, indem auf die Zahlung von Zinsen für die restliche Dauer verzichtet werden solle. Es ist nicht einzusehen, weshalb jemand für eine Summe, die er nicht in Anspruch genommen hat, einen Zins bezahlen soll. Hingegen ist es durchaus so, dass der Kreditge- ber gewisse Dispositionen trifft, dass er sich auch refinanzie- ren muss und ein gewisses Risiko eingeht. Aus diesem Grunde ist es auch angemessen, dass er eine angemessene Entschädigung für die Kosten, also die Auslagen, die er ge- habt hat, zugute hat, so dass der Kreditnehmer wohl keine Zin- sen, aber einen gewissen Teil der Kosten schuldet.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 13 besagt, dass der Konsument auch ein Recht auf Einrede hat, wenn der Kredit- geber die Forderung einem Dritten abgetreten hat.
Angenommen - Adopté
Eurolex. Crédit à la consommation
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E 27 août 1992
Art. 14 Antrag der Kommission
Hat der Kreditgeber vom Konsumenten Zahlungen in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln, oder Sicher- heiten in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln und Checks, angenommen und wird der Konsument aus dem Wechsel in Anspruch genommen, so kann er dem Inhaber die Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittel- baren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen.
Art. 14 Proposition de la commission
Si le prêteur a accepté du consommateur des paiements sous forme de lettres de change, y compris les billets à ordre, ou s'il a reçu du consommateur une garantie sous forme de lettres de change, y compris les billets à ordre et les chèques, et que le consommateur soit actionné en vertu de la lettre de change, ce dernier peut opposer au porteur les exceptions fondées sur ses rapports personnels avec le tireur ou avec les porteurs an- térieurs.
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 14 beinhaltet einen weiteren wichtigen Punkt in dieser Vorlage. Es geht um die Möglichkeit, als Zahlungsmittel Wechsel zu benützen.
In den Richtlinien sind keine Sanktionen irgendwelcher Art vorgesehen, auch kein Verbot von Wechseln oder Eigenwech- seln. Hingegen schlägt der Bundesrat Ihnen hier mit guten Gründen - wie wohl Herr Bundesrat Koller noch ausführen wird - ein Verbot von Wechseln vor.
Der Kommission ging dieses Verbot zu weit, im Hinblick dar- auf, dass sie sich eben auf strikte Notwendigkeiten bei den EWR-Regelungen beschränken wollte. Sie war der Meinung, dass auch Wechsel und Eigenwechsel zugelassen sein soll- ten - im Rahmen der Richtlinien, die vorschreiben, dass die Staaten für die Sicherheit der Kreditnehmer zu sorgen haben. Sie finden auf der Fahne die modifizierte Fassung, die Ihnen die Kommission im Sinne einer Lockerung und einer grosszü- gigeren Auslegung der Richtlinien vorschlägt. Wir sind uns be- wusst, dass damit ein Einbruch ins Wechselrecht stattfindet. Wir hatten also die Wahl zwischen zwei Uebeln, zwischen dem Verbot von Wechseln oder einem Zulassen, das den Nachteil des Einbruchs ins Wechselrecht, das international ist, zur Folge hat.
Plattner: Ich verstehe diesen Artikel nicht. Ich bin nicht in der Lage zu verstehen, was das heissen soll. Ich begreife, dass of- fenbar Wechsel, Eigenwechsel und Sicherheiten in Form von Eigenwechseln und Checks angenommen werden dürfen. Aber was heisst der zweite Teil dieses Artikels?
Frau Simmen, Berichterstatterin: Ich wäre froh, wenn sich der Herr Kommissionspräsident als Jurist dieser doch sehr juristi- schen Frage annehmen würde.
Jagmetti: Ich verstehe den Einwand von Herrn Plattner sehr gut Für denjenigen, der mit diesen Dingen nicht vertraut ist, bildet dieser Text tatsächlich eine Umschreibung, die ausser- ordentlich schwer zu verstehen ist. Aber das hängt nicht mit diesem Gesetz zusammen, Herr Plattner, sondern mit dem Wechselrecht des Obligationenrechts. Ich werde versuchen, eine ganz einfache Erklärung zu geben.
Wer einen Wechsel ausstellt, kann nachher aus dem Grundge- schäft, für das er einen Wechsel ausgestellt hat, keine Einre- den mehr geltend machen. Also: Sie kaufen und zahlen mit ei- nem Wechsel. Dann können Sie nachher nicht sagen, der Kaufvertrag sei nicht gültig. Der Wechsel ist eine sogenannte abstrakte Schuldverpflichtung. Wer einen Wechsel hat, hat den Wechsel und damit die Forderung.
Das war auch der Grund für die bundesrätliche Lösung, wo- nach es keine Kleinkredite gegen Wechsel geben soll. Denn der Kleinkreditnehmer muss gegen den Vertrag noch eine Ein- rede geltend machen können. Um eine saubere Lösung zu ha- ben, müsste die Bezahlung mit Wechseln ausgeschlossen werden; dann würden wir mit dem Wechselrecht übereinstim-
men. Man kann bei der Präsentation eines Wechsels nichts mehr gegen das Grundgeschäft einwenden. Um den Kredit- nehmer zu schützen, hat der Bundesrat gesagt: keine Wechsel.
Nun war die Kommission der Auffassung, das könnte relativ streng sein, weil wir damit dem Kreditnehmer, der vielleicht mit einem Wechsel bezahlen will, nicht entgegenkommen. So ha- ben wir denn diese Lösung zugelassen. Wie Frau Simmen schon gesagt hat, hatten wir zwischen zwei Uebeln abzuwä- gen: Sollen wir die einschränkende Formulierung des Bun- desrates übernehmen, oder sollen wir einen Einbruch ins Wechselrecht vornehmen? In dieser Abwägung haben wir uns für den Vorschlag entschieden, der dem Kreditnehmer eine et- was grössere Freiheit gibt, der ihm aber nachher noch ermög- licht, seine Vorbehalte gegenüber dem Vertrag vorzubringen und diese Einreden nicht zu verlieren.
Ich weiss nicht, ob ich einigermassen verständlich war, Herr Plattner, aber ich wiederhole: Ich begreife Ihre Zurückhal- tung, jene des Parlaments und der Bürger gegenüber Vor- schriften, die ausserordentlich schwer zu verstehen sind, wenn man sonst nicht mit diesen wechselrechtlichen Fragen zu tun hat
Bundesrat Koller: Ich muss auch hier zuhanden des Zweitra- tes einen Vorbehalt anmelden. Ich glaube, dass wir den Stein der Weisen noch nicht gefunden haben. Einerseits sehe ich durchaus ein, dass Ihnen diese Sanktion - ein Verbot - sehr streng erscheint, zumal die Richtlinie der EG das Verbot nicht vorsieht; die Richtlinie sieht vor, dass man, wenn man Wechsel zulässt, entsprechende Konsumentenschutzvorschriften er- lassen muss. Jetzt vermeiden Sie das Verbot durch einen schwerwiegenden Eingriff ins Wechselrecht. Denn es gehört wirklich zu den Grundbegriffen des Wechselrechts, dass die Einreden aus dem Grundverhältnis nicht geltend gemacht werden können, und das ist rechtssystematisch ein schwer- wiegendes Präjudiz. Hier muss man sich wohl noch etwas an- deres einfallen lassen oder auf den Vorschlag des Bundesra- tes zurückkommen.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Absatz 1 von Artikel 15 han- delt davon, dass der Konsumkreditvertrag, der im Hinblick auf den Bezug einer Ware oder Dienstleistung mit einer anderen Person als dem Lieferanten abgeschlossen wurde, dem Kon- sumenten ebenfalls das Recht gibt, dieser andern Person ge- genüber die gleichen Rechte auszuüben wie gegenüber dem Kreditgeber.
Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe e, also diese 350 Franken, allenfalls dem Recht des EWR anzupassen. Das ist zwingend.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Artikel 16 ist wieder eine Be- stimmung mit dem Zweck, dass der Konsument verstärkt ge- schützt werden kann, indem in keinem Fall zu seinen Ungun- sten von den Bestimmungen dieses Beschlusses abgewichen werden darf.
Angenommen - Adopté
Eurloex. Publikationsgesetz
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Art. 17-19 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Frau Simmen, Berichterstatterin: Angesichts der Tatsache, dass in Artikel 11 bei der Nichtigkeit zivilrechtliche Sanktionen vorgesehen sind und dass wir wenigstens vorläufig auf das Verbot von Wechseln verzichtet haben, kann auf strafrechtli- che Sanktionen verzichtet und können als Folge davon die Ar- tikel 17 bis 19 gestrichen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Frau Simmen, Berichterstatterin: Bei den Uebergangsbestim- mungen finden Sie eine Rückwirkung. Für Konsumkreditver- träge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses abge- schlossen wurden, sollen die Buchstaben a bis e gelten.
Wir sind der Meinung, dass es nicht nötig ist, eine ohnehin un- sympathische Rückwirkungsbestimmung ins Gesetz aufzu- nehmen. Denn eine Streichung von Artikel 20 ändert an der materiellen Rechtslage und an dem damit verbundenen admi- nistrativen Aufwand nichts, weil in diesem Fall Artikel 3 des Schlusstitels zum ZGB zum gleichen Ergebnis führt wie Arti- kel 20.
Artikel 20 kann ohne Schaden gestrichen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Berichterstatterin: Für Artikel 21 gilt derselbe Vorbehalt, den wir bei allen anderen Eurolex-Vorlagen bereits angebracht haben.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-21
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frick, Berichterstatter: Bei der Anpassung des Publikations- gesetzes bewegen wir uns im völlig autonomen Bereich. Das EWR-Recht lässt den einzelnen Staaten offen, wie sie das EWR-Recht publizieren wollen. Nötig aber ist, dass wir uns in- nerhalb der Schweiz auf folgende zwei Fragen Antwort geben: 1. Wie ist das EWR-Recht fortlaufend zu publizieren?
Ich gestatte mir, die Erläuterungen zu diesem Gesetz im Rah- men des Eintretens abzugeben, dies aus Gründen der Ver- handlungsökonomie, da ja keine Anträge vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Vorlage einen pragmatischen, ty- pisch schweizerischen Publikationsmodus gefunden. Drei Re- geln sollen für die Publikation des EWR-Rechtes gelten:
Massgebend für das Inkrafttreten ist die Publikation im EG- Amtsblatt.
Gleichzeitig werden alle Erlasse in eine separate schweize- rische Rechtssammlung aufgenommen.
Bei Widersprüchen geht das EG-Amtsblatt vor.
So einfach lässt sich das regeln. Die Publikation aber ist nicht nur ein formaler Akt, sondern hat erhebliche Bedeutung im täglichen Rechtsleben, denn die Anwender sind sehr zahl- reich; von der Bundesverwaltung über die kantonale Verwal- tung, über Gerichte aller Stufen bis zu Verbänden, Industrie, Anwälten usw. ist ein sehr grosser Benutzerkreis gegeben.
Die Kommission hat die Lösung des Bundesrates einem «Wa- rentest» nach folgenden Gesichtspunkten unterzogen: Rechtssicherheit, Einfachheit und Benutzerfreundlichkeit. Das Projekt hat mit dem Prädikat «gut» abgeschnitten. Ich erläutere das kurz in zwei Punkten:
Zum Amtsblatt: Nach dem Vorschlag des Bundesrates genügt die Publikation im EG-Amtsblatt. Es ist davon abzusehen, diese Erlasse innerschweizerisch noch einmal zu publizieren. In der Tat würde das auch keinen Sinn machen, da ja nur eine doppelte Publikation mit überflüssigem Papieraufwand pro- duziert würde. Das EG-Amtsblatt enthält alle Erlasse, es kann abonniert und eingesehen werden, und das Bundesamtsblatt ist erheblich entlastet. Das zur erstmaligen Publikation.
Zur Rechtssammlung: Der Bundesrat will neben der Systema- tischen Sammlung des Bundesrechts eine separate EWR- Rechtssammlung anlegen lassen. In diese EWR-Rechts- sammlung werden alle Grunderlasse systematisch aufgenom- men, und alle Aenderungen oder neuen Erlasse werden ent- sprechend eingefügt. Damit erreicht der Bundesrat, dass die Sammlung leicht zugänglich ist und nach Rechtsgebieten leicht überschaubar wird. Um die Benutzerfreundlichkeit zu steigern, wird eine Inhaltsübersicht erstellt, die allgemein zu- gänglich, leicht lesbar ist und die es ermöglicht, dass man sich im EWR-Recht sofort zurechtfindet. Diese Sammlung besteht neben unserer schweizerischen Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Das ist richtig so, und zwar aus Gründen der praktischen Handhabung, aber auch darum, weil die EWR-Rechtssammlung nicht die gleiche Bedeutung hat wie unsere systematische Rechtssammlung. Im Zweifelsfall ist nämlich das EG-Amtsblatt rechtsverbindlich.
Die Kommission hat auch eine Alternative geprüft, nämlich die sogenannte kompilierte Fassung, wie wir sie kennen und wo jeder Erlass, wenn er geändert ist, neu aufgearbeitet wird. Aus folgenden Gründen sieht die Kommission davon ab, eine kompilierte Fassung nach unserem schweizerischen System zu verlangen: Die Kosten einer solchen kompilierten Fassung lägen zwischen 5 und 10 Millionen Franken für die erste An- lage, und für jede weitere Aenderung kämen erhebliche Ko- sten dazu; die Kosten sprechen gegen diese Lösung. Hinzu kommt, dass kein anderes Land im EWR-Raum eine kompi- lierte Rechtssammlung nach schweizerischem Muster kennt, und darum müssten wir alles im Alleingang herstellen. Denn das EG-Recht wird auch nicht nach schweizerischem System geändert. Wir ändern in der Schweiz einen Erlass, so dass eine Aufarbeitung ohne weiteres möglich ist. Im EG-Recht ist es aber möglich, dass ein neuer Erlass zwei, drei alte ändert, so dass eine kompilierte Fassung kaum möglich wäre.
Sie sehen also, eine solche Fassung nach schweizerischem Recht würde zur Fehlerquelle und würde die Rechtsunsicher- heit erheblich steigern. Wir hätten nämlich zwei Versionen: die
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Konsumkredit Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Crédit à la consommation. Arrêté fédéral
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
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Anno
Band
IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-7
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
27.08.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
720-725
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