E 27 août 1992
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Motion du Conseil national
Version Suisse und die Version Bruxelles; im Zweifelsfall würde die Version Bruxelles vorgehen und den Benutzer vor Unsicherheiten stellen.
Aus diesen Gründen beschloss die Kommission einstimmig, der Lösung des Bundesrates den Vorzug zu geben.
Aber ich mache zu den Ausführungen des Bundesrates in sei- ner Botschaft I, Seite 375, einen klaren Vorbehalt Dort schreibt der Bundesrat, da das EWR-Abkommen vermutlich nur einige wenige Jahre als Uebergangslösung in Kraft sein werde, dränge es sich nicht auf, eine andere Lösung für die Rechtssammlung zu erarbeiten. Die Kommission ist sich ei- nig, dass dieser Satz abstimmungspolitisch und sachlich falsch ist. Es gilt ihn hier zu korrigieren. Ein rascher EG-Beitritt ist wohl die politische Absicht einer Mehrheit im Bundesrat. Für die EWR-Abstimmung und für diese Vorlage aber ist diese Meinung mehr Gift oder - wie es in der Kommission ausge- drückt wurde - aktive EWR-Sterbehilfe. Aber auch sachlich sind diese Ausführungen des Bundesrates falsch, denn die Rechtssammlung, wie sie nach dem neuen Publikationsge- setz erstellt werden soll, steht einem dauerhaften EWR-Vertrag absolut nicht entgegen. Auch wenn der EWR-Vertrag dauer- haft bestehen bleibt, ist diese Lösung die zweckmässige. Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, einzu- treten und den Beschlussentwurf zu genehmigen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frick, Berichterstatter: Anzumerken ist bezüglich des Ingres- ses nur, dass hier kein Vorbehalt zu machen ist, weil wir auto- nom Recht setzen.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 2 (neu); 10 Abs. 1 letzter Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 2 al. 2 (nouveau); 10 al. 1 dernière phrase Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté Art. 11a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 11a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frick, Berichterstatter: Nur eine Bemerkung zum bereits Aus- geführten: Die EWR-Vorschriften sollen schweizerisch in den drei schweizerischen Amtssprachen veröffentlicht werden. Es ist anzufügen, dass diese Lösung keine Kosten verursacht, weil unsere drei Amtssprachen gleichzeitig auch EG-Amts- sprachen sind und die Erlasse tel quel übernommen werden können.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 13 Abs. 3 (neu), Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 12 al. 1 let. a, art. 13 al. 3 (nouveau), ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 92.037
Motion 6 des Nationalrates (Kommission) Legislaturplanung 1991-1995. Ziel 24 (Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. Bundesgesetz)
Motion 6 du Conseil national (commission) Programme de législature 1991-1995. Objectif 24 (Capacité d'adaptation de l'économie. Loi fédérale)
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1992 Das Richtliniengeschäft R 18 (Bundesgesetz zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwick- lung der Wirtschaft) wird abgelehnt.
Texte de la motion du 15 juin 1992 L'objet figurant dans la liste des objets des Grandes lignes, R 18 (loi fédérale sur l'encouragement de la capacité d'adap- tation de l'économie et son évolution équilibrée) est rejeté.
Antrag der Kommission Umwandlung in ein Postulat beider Räte Proposition de la commission Transformation en postulat des deux conseils
Küchler, Berichterstatter: Die beiden Räte berieten in der Sommersession den Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995. Dabei beschloss der Ständerat vier Richtlinienmo- tionen: erstens die Motion 3 der Kommission des Ständerates über den Schutz von Mutterschaft und Familie, die in der Folge vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde; zweitens die Motion 4 der Kommission des Ständerates betreffend Leitbild Gesundheitswesen Schweiz, die vom Nationalrat abgelehnt wurde; drittens die Motion 5 der Kommission des Ständerates über Reform der Bundesrechtspflege, die vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt wurde; viertens die Motion der stän- derätlichen Geschäftsprüfungskommission betreffend die Wirksamkeit staatlicher Massnahmen, die vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde.
Damit sind alle unsere Vorstösse abschliessend erledigt wor- den. Von den zahlreichen Richtlinienmotionen, die der Natio- nalrat zu behandeln hatte, wurde lediglich eine einzige als Mo- tion angenommen. Es handelt sich um die Motion 6 der Kom- mission des Nationalrates bezüglich der Ablehnung des Richt- liniengeschäftes R 18, mit anderen Worten: Streichung des Bundesgesetzes zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft
Gemäss Artikel 45ter Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgeset- zes sind Richtlinienmotionen grundsätzlich zusammen mit dem Bericht über die Legislaturplanung während der gleichen Session zu behandeln. Wenn dies aber nicht möglich ist, sind diese spätestens während der nachfolgenden Session zu be-
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Motion Martin Jacques
handeln. Deshalb müssen wir nun heute die Bereinigung vor- nehmen.
Worum geht es? In der Legislaturplanung 1991-1995 sieht der Bundesrat unter den insgesamt 56 Richtliniengeschäften als Richtliniengeschäft R 18 die Erarbeitung eines Bundesgeset- zes zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausge- glichenen Entwicklung der Wirtschaft vor. Dieses Richtlinien- geschäft geht auf einen Auftrag des Ständerates zurück. Die- ser hat im Jahre 1988 der Motion Lauber mit Ueberzeugung, d. h. ohne Gegenstimme, zugestimmt: Ständerat Lauber hatte mit seinem Vorstoss die Ablösung des bestehenden Bundes- gesetzes über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung aus dem Jahre 1954 verlangt
Die Gründe, die damals für eine Gesetzesrevision sprachen, sind in der heutigen Rezessionsphase und bei den heutigen Arbeitslosenziffern noch genau gleich, d. h. nicht weniger ak- tuell. Das erwähnte Bundesgesetz aus dem Jahre 1954 stammt nicht nur aus diesen frühen fünfziger Jahren, sondern es atmet bezüglich seiner Tendenz zur Strukturerhaltung um jeden Preis erst noch den Geist der Vorkriegsjahre.
Auftragsgemäss beauftragte deshalb der Bundesrat 1989 eine Expertenkommission mit der Erarbeitung eines Konzeptes für eine moderne Stabilitätspolitik und eines Gesetzentwurfes. Alle Vernehmlasser haben erkannt, dass das veraltete Gesetz von 1954 abzulösen ist. Auch zwanzig Kantone - zwanzig Kan- tone, meine Damen und Herren - haben sich grundsätzlich für das neue Konzept und für einen neuen Gesetzerlass ausge- sprochen. Selbst die Kritiker wandten sich nicht grundsätzlich gegen eine moderne Stabilisierungsgesetzgebung, sondern verlangten lediglich eine nochmalige Ueberarbeitung des Er- lasses.
Eine solche Ueberarbeitung ist inzwischen ohnehin erforder- lich geworden. Auch der Entscheid des Bundesrates, bei der EG ein Gesuch um Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zu stellen und damit in das Europäische Währungssystem einzu- treten, sowie die von der EG beschlossene Währungs- und Wirtschaftsunion werden die künftige schweizerische Stabili- tätspolitik beeinflussen. Die Massnahmen zur Förderung der Anpassungsfähigkeit, wie sie im Gesetzentwurf enthalten sind, werden dannzumal zu den wenigen stabilitätspolitischen Instrumenten zählen, die im Autonomiebereich der Mitglied- staaten verbleiben. Aufgrund dieser jüngsten integrationspoli- tischen Entwicklung sieht der Bundesrat die Vorlage eines Sta- bilitätsgesetzes frühestens gegen Ende der laufenden Legisla- turperiode vor.
Dies aber steht voll und ganz in Uebereinstimmung mit der vom Kommissionsberichterstatter im Nationalrat vertretenen Auffassung. Er führte in der Sommersession 1992 zur Begrün- dung der Motion der nationalrätlichen Kommission u. a. aus: «Als wir diesen Abschnitt behandelten und dabei auch das Ge- setzgebungsprogramm anschauten, haben wir uns überlegt, ob es eine Vorlage in dieser langen Reihe der Richtlinienge- schäfte gebe, die nicht unbedingt erster Priorität ist, weil wir der Auffassung sind, dass dieses Gesetzgebungsprogramm unseren Rat und auch die Stimmbürger letztlich überfordern wird. Wir haben dann dieses Stabilisierungsgesetz gefunden und sind der Auffassung, dass diesem nicht erste Priorität ein- zuräumen ist » (AB 1992 N 1005)
Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass diesem Stabili- tätsgesetz nicht erste, aber immerhin zweite Priorität einzuräu- men ist und dass es nicht vollständig gestrichen werden soll. Das heisst, der Bundesrat kommt zum Schluss, dass es grundsätzlich falsch wäre, die begonnenen Arbeiten voll- ständig abzubrechen und das Vorhaben überhaupt nicht mehr weiterzuverfolgen. Dies vor allem aus folgenden drei Gründen:
Wenn beide Räte durch die Erheblicherklärung der fragli- chen Richtlinienmotion dem Bundesrat verbieten würden, rechtzeitige Grundlagen zur Förderung der Anpassungsfähig- keit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft vor- zubereiten, müssten wir uns mit dem veralteten Bundesgesetz aus dem Jahre 1954 noch über die Jahrhundertwende hinaus begnügen.
Gerade mit einem neuen Stabilitätsgesetz lassen sich zahl- reiche, in verschiedensten Erlassen zerstreute und die Wirt-
schaft in der Tat einschränkende oder gar hemmende Bestim- mungen aufheben. Das heisst, mit einem neuen Erlass könnte effektiv zugunsten der Wirtschaft dereguliert werden.
Sie sehen also, wir tun in jedem Falle gut daran, uns durch das Weiterbearbeitenlassen des Stabilisierungsgesetzes rechtzei- tig den grossen wirtschaftspolitischen Herausforderungen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Motion des Nationalrates mit einem nicht sehr repräsentativen Verhältnis von lediglich 48 zu 32 Stimmen zustande gekommen ist.
Aus all diesen Gründen ist die vorberatende Kommission mit 8 zu 4 Stimmen und in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat der Auffassung, die wirtschaftspolitisch verfehlte Richtlinien- motion des Nationalrates sei als nicht erheblich zu erklären und in ein Postulat umzuwandeln. In dem Sinne wäre das Richtliniengeschäft R 18 erst in zweiter Priorität zu behandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3094
Motion Martin Jacques Arbeitslosigkeit von langer Dauer Chômage de longue durée
Wortlaut der Motion vom 12. März 1992
Gestützt auf Artikel 34novies der Bundesverfassung wird der Bundesrat beauftragt, ein Rahmengesetz zu erlassen, um die Unterstützung für die Arbeitslosen, deren Taggeldansprüche bei der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft sind, mit Mit- teln des Eidgenössischen Ausgleichsfonds zu verstärken, ja überhaupt erst einzuführen.
Für die Zeit bis zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten ei- nes solchen Gesetzes wird der Bundesrat beauftragt, durch ei- nen dringlichen Bundesbeschluss die Höchstzahl der Taggel- der auf 400 zu erhöhen; dieser Beschluss soll während der Uebergangszeit, die für die Ausarbeitung des Bundesgeset- zes und die Angleichung der entsprechenden kantonalen Ge- setze benötigt wird, gültig sein.
Texte de la motion du 12 mars 1992
Sur la base de l'article 34novies de la Constitution fédérale, le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une loi-cadre destinée à renforcer, voire à introduire, au moyen du Fonds de compen- sation fédéral, l'aide aux chômeurs ayant épuisé leur droit aux prestations de la LACI.
En attendant l'adoption et l'entrée en vigueur d'une telle loi, le Conseil fédéral préparera un arrêté urgent qui portera le nom- bre maximum d'indemnités journalières à 400 pendant une période transitoire nécessaire à élaborer la loi-cadre fédérale et à adapter les législations cantonales en la matière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bloetzer, Cavadini Jean, Cottier, Coutau, Delalay, Flückiger, Iten Andreas, Petit- pierre, Reymond, Salvioni, Schoch, Schule, Seiler Bernhard, Zimmerli (15)
M. Martin Jacques: En mars de cette année, j'avais déposé, simultanément avec M. Etique au Conseil national, une motion qui demandait que l'on trouve une solution au chômage de longue durée, en proposant que, sous la forme d'un arrêté fé-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion 6 des Nationalrates (Kommission) Legislaturplanung 1991-1995. Ziel 24 (Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. Bundesgesetz) Motion 6 du Conseil national (commission) Programme de législature 1991-1995. Objectif 24 (Capacité d'adaptation de l'économie. Loi fédérale)
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In
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1992
Année
Anno
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IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.037
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.08.1992 - 08:00
Date
Data
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726-727
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20 021 556
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