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Eurolex. Arbeitsgesetz
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 2 (neu) Antrag der Kommission Er erlässt Deklarationsvorschriften, soweit die Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 es verlangt.
Art. 4 al. 2 (nouveau)
Proposition de la commission Il édicte des dispositions concernant la déclaration dans la mesure où la directive no 71/307/CEE du Conseil du 26 juillet 1971 l'exige.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-41
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Arbeitsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur le travail. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Piller, Berichterstatter: Mit dem Abkommen über den EWR wird die Schweiz auch im Bereich Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit den Acquis communautaire übernehmen. Der Acquis enthält 16 Richtlinien, die bei uns ihr Gegenstück in der Gesetzgebung über die Gesundheitsvorsorge (Arbeits- gesetz) und die Arbeitssicherheit (Unfallversicherungsgesetz) haben. Heute geht es um die Anpassung des Arbeitsgesetzes. Der Geltungsbereich unseres Gesetzes ist weniger umfas- send als jener der EG-Richtlinien, deshalb bedarf es einer Aus- dehnung dieses Geltungsbereiches.
Folgende EG-Richtlinien erfordern die Anpassung: die Richtli- nie Nr. 89/391 über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; die Richtlinie Nr. 89/654 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten; die Richtlinie Nr. 89/656 über Mindestvorschrif-
ten für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung per- sönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Ar- beit und die Richtlinie Nr. 90/270 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
Auf den ersten Blick scheint unser geltendes Arbeitsgesetz ei- nen relativ weiten Geltungsbereich zu haben. In den Artikeln 2 bis 4 stehen eine ganze Anzahl von Ausnahmen im betriebli- chen und persönlichen Geltungsbereich. Die Gründe für die Ausnahmen sind verschieden. Zum einen sind sie politischer Natur: Der Gesetzgeber wollte es den Gemeinwesen wie Bun- desverwaltung, Kantonen und Gemeinden überlassen, die Ar- beitsbedingungen für ihre Bediensteten zu regeln. Dann gibt es Gründe juristischer Natur: die Regelung durch internatio- nale Abkommen, wie etwa für das fliegende Personal der vor- wiegend im internationalen Luftverkehr tätigen Betriebe oder die Arbeitnehmer der Rheinschiffahrt oder Personen mit Diplo- matenstatus. Gründe praktischer Natur für Ausnahmen sind: Berufe der Landwirtschaft und der Fischerei, die vom Wetter abhängig sind oder spezielle Rahmenbedingungen aufwei- sen, wie zum Beispiel die Personen des geistlichen Standes. Diese Bestimmungen haben zur Folge, dass die ausgenom- menen Betriebe und Personen bis heute nicht an die Vorschrif- ten über die Arbeitszeit und die Gesundheitsvorsorge gebun- den gewesen sind. Wir müssen gewisse Korrekturen anbrin- gen, um dem Gemeinschaftsrecht zu genügen. Ich betone hier ausdrücklich: Das Gemeinschaftsrecht kennt bis anhin keine Regelung über die Arbeitszeit, deshalb beschränkt sich die vorliegende Revision allein auf die Ausdehnung des Gel- tungsbereiches für die Bestimmungen über Gesundheitsvor- sorge. Ich darf Ihnen sagen, dass wir auch bei dieser Revision gewisse Ausnahmen vorgesehen haben. Insbesondere ha- ben wir auch weiterhin die Landwirtschaft ausgeklammert. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, einzutreten und den Abänderungen zuzustimmen. Sie haben einen Abände- rungsantrag der Kommission ausgeteilt erhalten. Ich werde zu Artikel 3a noch kurz sprechen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 2 Abs. 1 Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 2 al. 1 introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3 Einleitung, Bst. e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 3 introduction, let. e Proposition de la commission Introduction La loi ne s'applique pas non plus, sous réserve de l'article 3a: Let. e
Aux médecins-assistants, aux enseignants des écoles pri- vées, ni aux enseignants, assistants sociaux, éducateurs et surveillants occupés dans des établissements;
Angenommen - Adopté
Art. 3a (neu) Antrag der Kommission Die Vorschriften des Gesetzes über die Gesundheitsvorsorge sind jedoch auch anwendbar: ...
Eurolex Service de l'emploi
736
E 27 août 1992
Art. 3a (nouveau) Proposition de la commission Les prescriptions de la loi relatives à l'hygiène s'appliquent en revanche aussi:
....
Piller, Berichterstatter: Die Aenderung ist nur redaktionell. Wir möchten das Wort «auch» zur Verdeutlichung einfügen: « .... sind jedoch auch anwendbar: .... »
Jetzt noch eine Bemerkung, die ich hier vielleicht noch anbrin- gen darf; sie wurde in der Kommission auch schon angeführt Wie ist es beispielsweise mit den geistlichen Berufen, bei- spielsweise Ordensschwestern, die - es gibt sie noch - in Spi- tälern tätig sind? Hier ist es ganz klar, dass solche Ordens- leute, wenn sie in Spitälern arbeiten, in diese Vorschriften einbezogen werden. Dieser Schutz gilt also auch für diese Personen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-42
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle, Berichterstatter: Die vorgesehenen Aenderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes, das ja erst ein gutes Jahr in Kraft ist, sind zwingend. Die darin geregelte Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind Dienstleistungen im Sinne von Arti- kel 37 des EWR-Abkommens. Für sie gilt damit also der Ac- quis communautaire. Seine relevanten Bestimmungen sind im Ingress des Gesetzentwurfs umschrieben. Auch das Ar- beitsvermittlungsgesetz muss den Prinzipien des freien Dienstleistungsverkehrs genügen. Beschränkungen sind nur noch unter zwei Voraussetzungen möglich:
Sie müssen durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Ein solches Allgemeininteresse ist sicher der Arbeitneh- merschutz.
Sie müssen für sämtliche in- und ausländischen Personen und Unternehmungen in gleicher Weise verbindlich sein. Nach geltendem Recht ist ein ausländischer Vermittler von Ar- beitskräften in unserem Land nicht zugelassen, wenn er dies gegen Entgelt tut. Er muss mit einer zugelassenen Inland- agentur zusammenarbeiten oder eben eine schweizerische Niederlassung gründen. Ein Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist aus Arbeitsmarktgründen nicht zulässig. Diese Regelungen widersprechen dem Grundsatz der Nichtdiskrimi- nierung. Sie sind also zu revidieren, obwohl es in der EG kein einheitliches Recht für die Arbeitskräftevermittlung und den Personalverleih gibt und auch in absehbarer Zeit nicht geben wird.
In der Arbeitsvermittlung kennen nämlich die meisten EG-Län- der heute ein staatliches Monopol. Grossbritannien und Däne- mark kennen die private Vermittlung; in Griechenland wäre sie zumindest theoretisch verboten. Verboten ist in Griechenland, Italien und Spanien auch der Personalverleih. In anderen Län- dern ist er bewilligungspflichtig, meist aber an gewisse Vor- aussetzungen gebunden.
Wegen dieser höchst unterschiedlichen Regelungen stellt sich für uns vordringlich das Problem der Reziprozität; dieses Problem hat unsere Kommission, die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben, in ganz besonderem Masse beschäftigt. Der Bundesrat wollte nach dem Grundsatz der Nichtdiskrimi- nierung in- und ausländische Vermittler gleichstellen, obwohl den schweizerischen Vermittlern der Zugang zu den ausländi- schen Märkten in vielen Fällen weiter verwehrt bleiben würde. Die Kommission war indessen der Meinung, dass Gegenrecht erreicht werden muss. Das Prinzip des freien Dienstleistungs- verkehrs bedeutet, dass gleich lange Spiesse für alle in allen Ländern gewährleistet sein müssen.
Ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum deut- schen Vermittlungsmonopol hat in der EG-Kommission eine grosse Diskussion über die Frage ausgelöst, ob Dienstlei- stungsfreiheit nicht auch freien Marktzutritt für ausländische Dienstleistungserbringer zu bedeuten habe. Der Europäische Gerichtshof hat jedenfalls das deutsche Vermittlungsmonopol aus wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig erklärt Auch die Internationale Arbeitsorganisation will in dieser Frage über die Bücher gehen und ihr Uebereinkommen Nr. 96 ändern, die von der Schweiz nicht unterzeichnet und von Deutschland nun gekündigt worden ist.
Departement und Biga haben in einem aufschlussreichen Zu- satzbericht für die Kommission bestätigt, dass eine Reziprozi- tätsklausel bei entsprechender Auslegung des erwähnten Ur- teils des Europäischen Gerichtshofes möglich ist.
Die Kommission hat darum in Artikel 2ter über die Auslandver- mittlung und in Artikel 12ter über den Ausland(personal) verleih eine solche Gegenrechtsbestimmung mit 10 zu 0 Stimmen aufgenommen. Vermittlern mit Sitz in einem anderen EWR-Staat würde eine Bewilligung also nur erteilt, wenn die- ser Staat schweizerischen Vermittlern das gleiche Recht zuge- stände. Das ist der konkrete Inhalt dieser Aenderung, die die Kommission beschlossen hat und Ihnen vorschlägt.
Ein zweiter Problemkreis, der neben der Reziprozität die Kom- mission beschäftigt hat, war die Frage eines allfälligen Sozial- oder Lohndumpings durch den Einsatz von ausländischen Leiharbeitnehmern in der Schweiz. Erst bei einer Einsatzdauer von drei Monaten unterstehen sie ja dem schweizerischen Ar- beitsvertragsrecht.
In einem Motionsentwurf wurde eine einfache Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zur Diskussion gestellt. Notabene, es gibt heute in unserem Land 8 nationale und 6 kantonale Gesamtarbeitsverträge, die 42 000 Arbeitge- ber und 352 000 Arbeitnehmer erfassen.
Das Biga hat im schon erwähnten Zusatzbericht auch zu die- sem Problemkreis des Sozialdumpings Stellung genommen. Dabei wurden verschiedene Möglichkeiten von Ansätzen für kompensatorische Massnahmen aufgezeigt, im Rahmen des Arbeitsvertragsrechts und durch eine Revision des Obligatio- nenrechts im Bereich des Normalarbeitsvertrages nach Arti- kel 359ff.
Die Kommission kam aber zum Schluss, dass dieses Problem ausserhalb von Eurolex, aber dennoch sehr rasch, im ordentli-
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Arbeitsgesetz Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur le travail. Modification
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-41
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
27.08.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
735-736
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Pagina
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20 021 561
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