Eurolex Service de l'emploi
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E 27 août 1992
Art. 3a (nouveau) Proposition de la commission Les prescriptions de la loi relatives à l'hygiène s'appliquent en revanche aussi:
....
Piller, Berichterstatter: Die Aenderung ist nur redaktionell. Wir möchten das Wort «auch» zur Verdeutlichung einfügen: « .... sind jedoch auch anwendbar: .... »
Jetzt noch eine Bemerkung, die ich hier vielleicht noch anbrin- gen darf; sie wurde in der Kommission auch schon angeführt Wie ist es beispielsweise mit den geistlichen Berufen, bei- spielsweise Ordensschwestern, die - es gibt sie noch - in Spi- tälern tätig sind? Hier ist es ganz klar, dass solche Ordens- leute, wenn sie in Spitälern arbeiten, in diese Vorschriften einbezogen werden. Dieser Schutz gilt also auch für diese Personen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-42
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle, Berichterstatter: Die vorgesehenen Aenderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes, das ja erst ein gutes Jahr in Kraft ist, sind zwingend. Die darin geregelte Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind Dienstleistungen im Sinne von Arti- kel 37 des EWR-Abkommens. Für sie gilt damit also der Ac- quis communautaire. Seine relevanten Bestimmungen sind im Ingress des Gesetzentwurfs umschrieben. Auch das Ar- beitsvermittlungsgesetz muss den Prinzipien des freien Dienstleistungsverkehrs genügen. Beschränkungen sind nur noch unter zwei Voraussetzungen möglich:
Sie müssen durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein. Ein solches Allgemeininteresse ist sicher der Arbeitneh- merschutz.
Sie müssen für sämtliche in- und ausländischen Personen und Unternehmungen in gleicher Weise verbindlich sein. Nach geltendem Recht ist ein ausländischer Vermittler von Ar- beitskräften in unserem Land nicht zugelassen, wenn er dies gegen Entgelt tut. Er muss mit einer zugelassenen Inland- agentur zusammenarbeiten oder eben eine schweizerische Niederlassung gründen. Ein Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist aus Arbeitsmarktgründen nicht zulässig. Diese Regelungen widersprechen dem Grundsatz der Nichtdiskrimi- nierung. Sie sind also zu revidieren, obwohl es in der EG kein einheitliches Recht für die Arbeitskräftevermittlung und den Personalverleih gibt und auch in absehbarer Zeit nicht geben wird.
In der Arbeitsvermittlung kennen nämlich die meisten EG-Län- der heute ein staatliches Monopol. Grossbritannien und Däne- mark kennen die private Vermittlung; in Griechenland wäre sie zumindest theoretisch verboten. Verboten ist in Griechenland, Italien und Spanien auch der Personalverleih. In anderen Län- dern ist er bewilligungspflichtig, meist aber an gewisse Vor- aussetzungen gebunden.
Wegen dieser höchst unterschiedlichen Regelungen stellt sich für uns vordringlich das Problem der Reziprozität; dieses Problem hat unsere Kommission, die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben, in ganz besonderem Masse beschäftigt. Der Bundesrat wollte nach dem Grundsatz der Nichtdiskrimi- nierung in- und ausländische Vermittler gleichstellen, obwohl den schweizerischen Vermittlern der Zugang zu den ausländi- schen Märkten in vielen Fällen weiter verwehrt bleiben würde. Die Kommission war indessen der Meinung, dass Gegenrecht erreicht werden muss. Das Prinzip des freien Dienstleistungs- verkehrs bedeutet, dass gleich lange Spiesse für alle in allen Ländern gewährleistet sein müssen.
Ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum deut- schen Vermittlungsmonopol hat in der EG-Kommission eine grosse Diskussion über die Frage ausgelöst, ob Dienstlei- stungsfreiheit nicht auch freien Marktzutritt für ausländische Dienstleistungserbringer zu bedeuten habe. Der Europäische Gerichtshof hat jedenfalls das deutsche Vermittlungsmonopol aus wettbewerbsrechtlichen Gründen für unzulässig erklärt Auch die Internationale Arbeitsorganisation will in dieser Frage über die Bücher gehen und ihr Uebereinkommen Nr. 96 ändern, die von der Schweiz nicht unterzeichnet und von Deutschland nun gekündigt worden ist.
Departement und Biga haben in einem aufschlussreichen Zu- satzbericht für die Kommission bestätigt, dass eine Reziprozi- tätsklausel bei entsprechender Auslegung des erwähnten Ur- teils des Europäischen Gerichtshofes möglich ist.
Die Kommission hat darum in Artikel 2ter über die Auslandver- mittlung und in Artikel 12ter über den Ausland(personal) verleih eine solche Gegenrechtsbestimmung mit 10 zu 0 Stimmen aufgenommen. Vermittlern mit Sitz in einem anderen EWR-Staat würde eine Bewilligung also nur erteilt, wenn die- ser Staat schweizerischen Vermittlern das gleiche Recht zuge- stände. Das ist der konkrete Inhalt dieser Aenderung, die die Kommission beschlossen hat und Ihnen vorschlägt.
Ein zweiter Problemkreis, der neben der Reziprozität die Kom- mission beschäftigt hat, war die Frage eines allfälligen Sozial- oder Lohndumpings durch den Einsatz von ausländischen Leiharbeitnehmern in der Schweiz. Erst bei einer Einsatzdauer von drei Monaten unterstehen sie ja dem schweizerischen Ar- beitsvertragsrecht.
In einem Motionsentwurf wurde eine einfache Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zur Diskussion gestellt. Notabene, es gibt heute in unserem Land 8 nationale und 6 kantonale Gesamtarbeitsverträge, die 42 000 Arbeitge- ber und 352 000 Arbeitnehmer erfassen.
Das Biga hat im schon erwähnten Zusatzbericht auch zu die- sem Problemkreis des Sozialdumpings Stellung genommen. Dabei wurden verschiedene Möglichkeiten von Ansätzen für kompensatorische Massnahmen aufgezeigt, im Rahmen des Arbeitsvertragsrechts und durch eine Revision des Obligatio- nenrechts im Bereich des Normalarbeitsvertrages nach Arti- kel 359ff.
Die Kommission kam aber zum Schluss, dass dieses Problem ausserhalb von Eurolex, aber dennoch sehr rasch, im ordentli-
Eurolex. Arbeitsvermittlung
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chen Gesetzgebungsverfahren anzugehen wäre. Bis im näch- sten Herbst sollen Lösungsvorschläge vorliegen, hat uns das Biga in Aussicht gestellt. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben wird an einer nächsten Sitzung dieses Thema weiter- beraten.
Das wären meine Feststellungen aus der Kommissionsarbeit. Die Kommission empfiehlt einstimmig Eintreten auf die Vor- lage und die Aufnahme der erwähnten Reziprozitätsklauseln in Artikel 2ter über die Auslandsvermittlung und Artikel 12ter über den Ausland(personal)verleih (die Kommissionsanträge habe ich schon begründet). Im übrigen empfiehlt die Kommis- sion für Wirtschaft und Abgaben Zustimmung zu den Anträgen des Bundesrates.
Piller: Ich bin Herrn Schule sehr dankbar, dass er das heikle Problem des Sozialdumpings hier erwähnt hat. In der Tat steckt in diesem Gesetz sehr viel sozialer und politischer Sprengstoff, und es ist sicher auch ein Gesetz, das bei der EWR-Abstimmung zu grossen Diskussionen führen wird. Dies insbesondere, weil wir mit der Liberalisierung, dem freien Per- sonenverkehr, den wir beschlossen haben, und mit der Aufhe- bung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder doch sehr viele Schleusen geöffnet haben. Wir müssen flankierende Massnahmen ergreifen.
Ich möchte hier an einem Beispiel zeigen, was da passieren könnte: Nach einer Realisierung des Gesetzentwurfes könnte beispielsweise die französische Filiale einer schweizerischen Personalverleihfirma einem in der Schweiz domizilierten Rei- nigungsunternehmen nach zwei Jahren Uebergangsfrist sy- stematisch französische Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer zur Verfügung stellen, welche mit Temporärarbeitsver- trägen mit französischen oder gar portugiesischen Löhnen, ebensolchen Anstellungsbedingungen und Sozialversiche rungen in der Schweiz arbeiten würden. Nach der 5jährigen Uebergangsfrist wäre dies auch mit Portugiesen möglich, die dann in der Schweiz beispielsweise in Baracken leben könnten.
Welche Probleme das geben würde, können Sie sich sicher vorstellen. Ich möchte daran erinnern, dass die heute gel- tende Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Auslän- der, die ja dann aufgehoben wird, bei den Anstellungsbedin- gungen in Artikel 9 Absätze 1 und 2 ganz klar festlegt:
«Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitge- ber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gesichert ist » (Abs. 1)
«Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im sel- ben Betrieb und in derselben Branche sowie den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Ergebnisse der jährlichen Lohn- und Gehaltserhebungen des Bundesamtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (Biga) sind mitzuberücksichtigen.» (Abs. 2) Das sind die heutigen Bestimmungen, die für eine Arbeitsbe- willigung für einen ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz Gültigkeit haben. Diese fallen künftig weg. Das heisst, es wird hier eine Schleuse geöffnet, die gewaltige Folgen ha- ben kann. Deshalb haben wir relativ spät der Kommission diese Motion eingereicht, die Herr Schüle erwähnt hat - wir werden sie hoffentlich in der nächsten Sitzung diskutieren - und in welcher wir verlangen, dass die Schwellen, die heute zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträ- gen gesetzt sind, drastisch heruntergesetzt werden.
Sie haben in der letzten Zeit in der Presse lesen können, dass auch alt Bundesrat Tschudi in dieser Richtung aktiv wurde, weil ihm der soziale Arbeitsfriede sehr am Herzen liegt - wie uns allen. Wir sollten noch in der Septembersession diese flan- kierenden Massnahmen beschliessen. Wie sie aussehen wer- den, das können wir dann in der Septembersession diskutie- ren. Aber ich möchte Sie einladen, schon jetzt diesem Pro- blemkreis Ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken. Es ist wirk- lich ein grosses Problem, und wenn wir nicht ein Korrektiv an- bringen, dann können Sie sicher sein, dass gerade unsere Ar- beitnehmer dem EWR-Vertrag weit kritischer gegenüberste-
hen werden, als sie es heute tun. Und das, glaube ich, wäre nicht unbedingt von gutem.
Ich war sehr positiv überrascht und dankbar, dass diese Mo- tion in der Kommission als Diskussionsanregung positiv auf- genommen worden ist. Wir erwarten jetzt Vorschläge des Biga, und ich hoffe, dass wir vor der Schlussabstimmung über dieses Gesetzes auch die flankierenden Massnahmen ken- nen, damit wir unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirklich beruhigen können. Denn es könnte sehr viel Schaden angerichtet werden, wenn wir da nicht flankierende Massnah- men ergreifen würden.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Les questions abordées par M. Schüle et par M. le vice-président sont des questions à si- gnification politique. Vous avez sans doute vu avec quelle sen- sibilité et parfois quelle émotion, dans l'opinion publique, dans les débats du Conseil national du début de la semaine, les problèmes du dumping social et du dumping des salaires, qui sont liés à l'adoption de l'Espace économique européen, peuvent interpeller, d'une manière très concrète, très directe, nos concitoyens. Cela est tout à fait légitime.
J'ai dit en toutes circonstances que l'Espace économique eu- ropéen n'était pas en soi une pommade miracle qui n'allait ap- porter que des bienfaits automatiques à notre pays et que nous pouvions très tranquillement nous reposer dans le confort d'une nouvelle disposition internationale qui nous ga- rantirait la prospérité jusqu'à la fin des siècles. Et j'ai dit en par- ticulier que le cadre nouveau que nous mettons en place n'au- rait toute sa signification que si nous sommes actifs et que nous savons en profiter. Par conséquent, il était sinon impossi- ble, en tout cas très difficile, de donner des garanties de toutes sortes par la voie légale que rien ne serait péjoré dans la situa- tion de demain. Cela doit être d'abord le fait de notre volonté et de notre savoir-faire.
Il n'empêche que deux problèmes doivent être l'objet de notre attention. C'est dans l'application de cet Espace économique européen, tout d'abord, des problèmes particuliers, liés à des sorts parfois fragiles - je pense aussi à des situations plus ex- posées que d'autres qui sont en général, notamment pour la libre circulation des personnes, le sort des zones frontalières dans notre pays - où il était légitime, en dehors du paquet Eu- rolex lui-même, d'envisager des mesures d'accompagnement qui permettent, en tout bien tout honneur, d'accompagner précisément la mise en place des nouvelles structures et d'évi- ter à ces régions ou à ces cas très exposés un traitement trop brutal. C'est l'objet de nos préoccupations au titre des mesu- res d'accompagnement.
Deuxième chose, alors que la réciprocité, dans toutes les dis- positions que nous avons devant les yeux dans le grand pa- quet Eurolex, devait être assurée de manière globale et sans restrictions par l'ensemble des pays de l'Espace économique européen, je dois dire que, sous la forme où nous présentions l'application suisse de ce droit en matière de service d'emploi et de location de services, des doutes légitimes subsistaient quant à cette réciprocité. La manière dont on a réglé le problème dans le cadre de la commission, à la suite de la dis- cussion intéressante qui est intervenue, à savoir intercaler l'ar- ticle 2ter, alinéa 5, s'agissant du placement transfrontalier dans la loi fédérale et l'article 12ter, alinéa 4, s'agissant de la location de services transfrontalière, me paraît précisément assurer les meilleures garanties. Sur cette base-là, il sera pos- sible de déclarer cette disposition du paquet Eurolex très com- plète, de construire alors ensuite d'autres démarches et de discuter ultérieurement, par exemple de la motion de M. le vice-président. Pour la contribution que la commission a ap- portée à la mise en place de ces projets d'articles 2ter, alinéa 5, et 12ter, alinéa 4, je vous suis reconnaissant, mesda- mes et messieurs les membres de la commission.
Le Conseil fédéral étant d'accord, j'invite le Conseil des Etats à suivre sa commission.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
14-S
Eurolex. L'importation et exportation de produits agricoles
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E 27 août 1992
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress; Ziff. I Ingress; Art. 2 Abs. 1, 3, 4; Art. 2bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I préambule; art. 2 al. 1, 3, 4; art. 2bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2ter Antrag der Kommission Abs. 1-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 5 (neu) Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Staat erhalten eine Bewilligung nur, wenn dieser EWR-Staat Vermittlern mit Sitz in der Schweiz das gleiche Recht gewährt
Art. 2ter Proposition de la commission Al. 1-4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 5 (nouveau) Les placeurs ayant leur siège dans un autre Etat de l'EEE n'ob- tiennent une autorisation que si cet Etat accorde le même droit aux placeurs ayant leur siège en Suisse.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 1, 2, 3bis (neu), 4; Art. 4 Abs. 1, 1bis (neu), 2; Art. 7 Abs. 2; Art. 12 Abs. 1, 2; Art. 12bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3 al. 1, 2, 3bis (nouveau), 4; art. 4 al. 1, 1bis (nouveau), 2; art. 7 al. 2; art. 12 al. 1, 2; art. 12bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12ter (neu) Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 (neu) Verleiher mit Sitz in einem anderen EWR-Staat erhalten eine Bewilligung nur, wenn dieser EWR-Staat Verleihern mit Sitz in der Schweiz das gleiche Recht gewährt
Art. 12ter (nouveau) Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 (nouveau) Les bailleurs de services ayant leur siège dans un autre Etat de l'EEE n'obtiennent une autorisation que si cet Etat accorde le même droit aux bailleurs de services ayant leur siège en Suisse.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1, 2, 3, 3bis (neu); Art. 15 Abs. 1, 1bis (neu), 2; Art. 18 Abs. 2; Art. 19 Abs. 2 Bst. a; Art. 25 Abs. 1; Art. 26 Abs. 1; Art. 31 Abs. 3; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 13 al. 1, 2, 3, 3bis (nouveau); art. 15 al. 1, 1bis (nou- veau), 2; art. 18 al. 2; art. 19 al. 2 let. a; art. 25 al. 1; art. 26 al. 1; art. 31 al. 3; ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-11
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschafts- produkten. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'importation et l'exportation de produits agricoles transformés. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Ruesch, Berichterstatter: Es geht bei dieser Vorlage um eine Revision des sogenannten «Schoggigesetzes» aus dem Jahre 1974. Dieses Gesetz hat den Zweck, das Rohstoffhandicap der schweizerischen Lebensmittelindustrie auszugleichen. Dieser Ausgleich konnte bereits im Jahre 1972 im Freihandels- abkommen zwischen der Schweiz und der EG verankert wer- den. Im Protokoll dieses Abkommens aus dem Jahre 1972 hat die Schweiz damals eine Liste der verarbeiteten Landwirt- schaftsprodukte eingebracht Andere Staaten wählten damals das gleiche Vorgehen, auch sie gaben ihre (andersgearteten) Listen ein.
Unsere Produkteliste wurde bisher auf Gesetzesstufe in einem Anhang geführt. Im EWR-Vertrag werden nun diese Listen im Protokoll vereinheitlicht. Die Produkteliste wird im Rahmen der EG jedoch nicht etwas Statisches sein, sondern etwas Verän- derbares. Neue Produkte werden in den nächsten Jahren da- zukommen, andere werden an Bedeutung verlieren.
Liesse man es nun beim heutigen Anhang zum «Schoggige- setz» bewenden, so müsste bei jeder Revision der EG-Liste unser Gesetzgeber - das Parlament - bemüht werden. Des- halb schlägt der Bundesrat vor, den Anhang zum Gesetz auf- zuheben und die Liste in die Verordnung zu verschieben. Der Bundesrat kann dann die Verordnung je nach Entwicklung des Protokolls 3 in eigener Kompetenz anpassen. Da weder für den Bundesrat noch für das Parlament eine Entschei- dungsfreiheit besteht, ist diese gesetzestechnische Vereinfa- chung nur zu begrüssen. Dies gilt sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr.
Die vorliegende Lösung wurde mit der schweizerischen Le- bensmittelindustrie zusammen ausgearbeitet. Diese Industrie verarbeitet heute zu einem Viertel die landwirtschaftliche Pro- duktion unseres Landes, z. B. 14 Prozent der gesamten Ver-
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
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Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
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Rat
Ständerat
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Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
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Datum 27.08.1992 - 08:00
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