Eurolex. Ergänzungsleistungen
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relatif au logement Au Conseil des Etats, lors de la session extraordinaire d'il y a quelques semaines, M. Koller, conseiller fédéral, a parlé - il vient de le répéter aujourd'hui - de l'ordon- nance d'exécution dans laquelle doit être prévue une possibi- lité de révocation de ces autorisations s'il y a abus manifeste, par exemple à travers un bail de complaisance. Votre commis- sion a établi qu'il n'y a pas lieu de régler au niveau de l'ordon- nance une telle disposition intéressant les abus manifestes car elle part de l'idée qu'il existe un principe fondamental du droit administratif qui veut que ceux-ci ne sauraient être ni protégés ni, a contrario, interdits par la loi.
Bundesrat Koller: Entschuldigen Sie diese Verlängerung. Ich bin der Meinung, dass es rationeller ist, die Sache jetzt zu erle- digen, als nächste Woche in einer mühsamen Differenzberei- nigung.
Meiner Meinung nach ist es intellektuell nicht redlich, wenn wir auf Beschlussesstufe festhalten, dass eine Widerrufsmöglich- keit wegen nachträglichem Wegfall einer angemessenen Woh- nung nicht besteht, während wir intern im Rahmen der Euro- lex-Verordnungsvorbereitung bereits folgende Bestimmung konkretisiert haben: «Ein Widerruf der Bewilligung ist jedoch möglich, wenn die Bedingung der angemessenen Wohnung innerhalb von 6 Monaten nach der Erteilung der Bewilligung wegfällt und den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Bewilli- gung erfüllt werden sollte.»
Wir können doch nicht im Bundesbeschluss grundsätzlich sa- gen, das sei kein Grund für einen nachträglichen Widerruf, um dann auf Verordnungsstufe festzuhalten, dass dies eben doch ein Grund sei. Das geht meiner Meinung nach nicht auf. Sonst müssten Sie es wirklich auf ein reines Rechtsmissbrauchsver- bot beschränken, das auch keiner Kodifizierung bedarf.
Insofern ist es wirklich intellektuell redlicher, wenn Sie Litera c von Artikel 21 Absatz 3 streichen.
Präsident: In einem ersten Durchgang haben Sie bei Arti- kel 21 Absatz 3 Buchstabe c stillschweigend dem Antrag der Kommission (Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates) zu- gestimmt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen nun, auf diesen Beschluss zu- rückzukommen und dem Beschluss des Ständerates zuzu- stimmen. Formell muss ich zuerst über diesen Ordnungsan- trag auf Rückkommen abstimmen lassen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag des Bundesrates Dagegen
74 Stimmen 49 Stimmen
Art. 21 Abs. 3 Bst. c - Art. 21 al. 3 let. c
Abstimmung - Vote Für den neuen Antrag des Bundesrates Für den Antrag der Kommission
70 Stimmen 56 Stimmen
Art. 22-28
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbe- halt der definitiven Regelung der Referendumsfrage.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
69 Stimmen 21 Stimmen
92.057-34
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-34 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-34 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Allenspach, Berichterstatter: Wir führen eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (92.057-34), die Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (92.057-33) sowie die Aenderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (92.057-32) durch.
Diese gemeinsame Behandlung ist sachbezogen notwendig, weil die Revisionen zum Teil miteinander verzahnt sind. Einlei- tend ist festzustellen, dass die vorgeschlagenen Gesetzesän- derungen nicht direkt und nicht zwingend vom EWR-Recht vorgeschrieben werden. Wir könnten es durchaus bei der bis- herigen Gesetzgebung belassen. Die Kostenfolgen wären aber verheerend. Die Grundsätze des EWR - innerhalb des EWR keine unterschiedlichen Behandlungen nach den Natio- nalitäten sowie keine Differenzierung nach Wohnort - müssen im Bereich der Sozialversicherung gewährleistet werden. Diese Grundsätze verursachen der AHV im Rentenbereich kaum Probleme, da - wie mit den einzelnen EG-/Efta-Staaten heute schon staatsvertraglich abgesichert - die Renten nach der Pro-rata-Methode, d. h. abhängig von der jeweiligen Versi-
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Eurolex. Prestations complémentaires
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N
21 septembre 1992
cherungsdauer, ausgerichtet und jeweils auch an einen allfälli- gen Wohnsitz des Rentenberechtigten im Ausland ausbezahlt werden.
Anders verhält es sich mit den Hilflosenentschädigungen, die im Falle der Hilflosigkeit des Rentenberechtigten zusätzlich zu den AHV- und IV-Renten ausgerichtet werden. Diese Hilflosen- entschädigungen sind im Grunde genommen keine Sozialver- sicherungsleistung, sondern Sozialzulagen. Sie werden unab- hängig von der Höhe der Rente des Bezugsberechtigten und unabhängig von der Beitragszeit ausgerichtet. Ihr Bezugs- punkt ist durch objektive Sachkriterien, die Hilflosigkeit des AHV-Rentners, gegeben. Weil sie aber als Sozialzulagen in den AHV/IV-Gesetzen inkorporiert sind, unterliegen sie den gleichen EWR-Grundsätzen wie Rentenleistungen.
Alle EWR-Ausländer, die einmal in der AHV versichert waren - und seien es auch nur wenige Tage gewesen -, könnten An- spruch auf Hilflosenentschädigung erheben, selbst wenn sie die Schweiz schon längst wieder verlassen hätten und die Hilf- losigkeit viel später - erst im Ausland - entstanden wäre.
Heute werden Hilflosenentschädigungen nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet Gemäss EWR-Recht müssten sie also, falls die Voraussetzungen zutreffen, auch den EWR-Angehörigen mit Wohnsitz in einem anderen EWR- Staat zukommen. Die Zahl der potentiellen Bezüger von Hilflo- senentschädigungen könnte sich vervielfachen.
Dazu kommt, dass die Hilflosenentschädigungen heute - un- abhängig von der Versicherungsdauer - jedem Hilflosen in der gleichen Höhe ausgerichtet werden, je nach Hilflosigkeit. Hielten wir an diesem Prinzip fest, so müsste die Schweiz je- dem AHV/IV-Teilrentner im EWR - falls die Voraussetzungen zutreffen - eine volle Hilflosenentschädigung ausrichten mit der Folge, dass diese unter Umständen ein Mehrfaches der ei- gentlichen Rente ausmachte. Die Kosten des Exports der Hilf- losenentschädigungen ins Ausland wären beträchtlich. Das zuständige Bundesamt spricht bei vorsichtiger Schätzung von Mehrkosten in der Grössenordnung von 70 Millionen Franken bei der AHV und von 30 Millionen Franken bei der IV. Diese Mehrkosten könnten an sich verringert werden, wenn die Hilf- losenentschädigung - wie die Renten - von der Erfüllung der Beitragszeit abhängig gemacht würde. Die «Proratisierung» könnte aber nicht nur für Bezugsberechtigte in anderen EWR- Staaten angeordnet werden, sie müsste auch für Bezugsbe- rechtigte in der Schweiz gelten und damit bei einem Teil der Bezugsberechtigten in der Schweiz zu einer Reduktion der Hilflosenentschädigung führen.
Das Ergänzungsleistungsgesetz ist vom Leistungsexport aus- genommen. Wir können deshalb die im Ergänzungsleistungs- gesetz enthaltenen sozialen Instrumente den Einwohnern der Schweiz vorbehalten. Werden die Hilflosenentschädigungen im AHV/IV-Gesetz gestrichen und ins Ergänzungsleistungs- gesetz transferiert, ohne dabei an Voraussetzung und Verfah- ren auch nur etwas zu ändern, dann erhalten - wie bisher - nur Bezugsberechtigte Hilflosenentschädigung, die in der Schweiz wohnen.
Die Kommission hat nach eingehender Beratung diesem vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Ständerat bereits gut- geheissenen Transfer mit Stichentscheid des Präsidenten zu- gestimmt. Die Hilflosenentschädigungen sollen nicht mehr Bestandteil der AHV/IV-Gesetzgebung sein, sondern ihre Ba- sis im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen finden.
Die Kommission verbindet diesen Transfer mit klaren Bedin- gungen: Es muss sichergestellt werden, dass die Hilflosenent- schädigungen weiterhin selbständige Sozialzulagen bleiben und nicht mit den Ergänzungsleistungen gekoppelt werden. Es wurde in der Kommission befürchtet, die Kantone versuch- ten, die Hilflosenentschädigung wie Ergänzungsleistungen von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bezügers abhän- gig zu machen und bei Finanzknappheit allenfalls eine restrik- tive Zusprechungspraxis zu verfolgen. Die Kommission hat diese Befürchtungen ernst genommen. Wir schlagen deshalb vor, im Titel des Gesetzes neben den Ergänzungsleistungen die Hilflosenentschädigung ausdrücklich zu erwähnen, um damit zu dokumentieren, dass dieses Gesetz zwei verschie- dene Sozialzulagen regelt
Wir schlagen ferner vor, in Artikel 9a (vgl. Systematik gemäss
Entwurf des Bundesrates) deutlich zu sagen, dass die Hilflo- senentschädigung ungeachtet der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Bezugsberechtigten auszurichten ist und nur vom Grade der Hilflosigkeit abhängen darf.
Ferner haben wir durch einen neu eingefügten Vorbehalt in Ar- tikel 13 Absatz 1 unterstrichen, dass das Verfahren bei der Zu- sprechung einer Hilflosenentschädigung anders geregelt sein müsse als das Verfahren für die Ausrichtung einer Ergän- zungsleistung.
Das waren die klaren Bedingungen der Kommission für die- sen Transfer.
Mit diesem Transfer der Hilflosenentschädigung ins Ergän- zungsleistungsgesetz hat die Kommission aber auch deutlich gemacht, dass eine «Proratisierung» der Hilflosenentschädi- gung zu unterbleiben habe. Ein Antrag auf Pro-rata-Ausrich- tung wurde zwar gestellt, ausdrücklich aber nur für den Fall, dass dieser Transfer nicht vorgenommen werde.
Der zweite grosse Bereich, den die Kommission zu behandeln hatte, betraf die freiwillige AHV für Auslandschweizer. Heute können sich Auslandschweizer der AHV freiwillig anschlies- sen. Diese Möglichkeit wird von rund 43 000 oder 9 Prozent der immatrikulierten Auslandschweizer benützt. Das durch- schnittliche Erwerbseinkommen der freiwillig versicherten Auslandschweizer - soweit es AHV-mässig erfasst werden kann - liegt bei 17 500 Franken. Das beweist, dass jene Aus- landschweizer, die aufgrund ihrer höheren Einkommen Soli- daritätsbeiträge an die AHV/IV bezahlen müssten, entweder auf die freiwillige Versicherung verzichten oder Wege finden, nicht auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge bezah- len zu müssen. Wem es gelingt, nur den Minimalbeitrag an die AHV bezahlen zu müssen, erhält bei vollständiger Beitrags- dauer pro Monat etwa das Dreifache seines Jahresbeitrages zurück.
Gemäss den Grundsätzen des EWR müsste die freiwillige Ver- sicherung für Auslandschweizer auch allen Angehörigen der EWR-Staaten offenstehen. Für diese wäre die freiwillige Versi- cherung in der Schweiz eine willkommene Zusatzversiche rung und ein lukratives Geschäft, da sie ohne jede Beziehung zur Schweiz in grossem Ausmasse von der extrem hohen Soli- darität innerhalb der schweizerischen AHV profitieren könn- ten. Würde auch nur ein Prozent der Berechtigten im EWR von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, würde das die AHV und damit die schweizerischen Prämienzahler Milliarden kosten.
Aus diesen Gründen hat der Bundesrat den völligen Verzicht auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer beantragt. Der Ständerat beschloss, nur die freiwillige Versicherung der Aus- landschweizer im EWR aufzuheben. Auslandschweizer, die nicht in EWR-Staaten wohnen, sollten wegen des Beitritts der Schweiz zum EWR keinen sozialrechtlichen Schaden in Kauf nehmen müssen.
Die Kommission stimmte den Anträgen des Ständerates nach eingehender Debatte zu. Sie hat aber eine Ausweitung der Bei- trittsmöglichkeiten der Auslandschweizer zur obligatorischen AHV geprüft und verschiedene Präzisierungen vorgenom- men. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen. Im übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass die freiwil- lige Versicherung im Rahmen der 10. AHV-Revision grund- sätzlich und umfassend überprüft werden sollte. Sie hat ein diesbezügliches Kommissionspostulat (Ad 92.057-32) einge- reicht.
Der dritte Problemkreis betrifft die Viertelsrente der IV. Diese Viertelsrente wurde anlässlich der Revision von 1988 bei Invali- ditätsgraden von mehr als 40 Prozent neu eingeführt. Sie bela- stet die IV derzeit mit rund 20 Millionen Franken.
Mit der Verwirklichung der EWR-Grundsätze müsste die Vier- telsrente auch den Versicherten in anderen EWR-Staaten zu- gänglich gemacht werden. Da es sich jedoch um Pro-rata- Viertelsrenten handelt, wäre diese Ausdehnung mit einer rela- tiv bescheidenen Kostenerhöhung von rund 7 Millionen Fran- ken verbunden.
Problematischer wären die administrativen Aufwendungen. Heute werden gemäss den Angaben der zentralen Aus- gleichsstelle über 30 000 Renten - wovon 12 000 Renten der IV - ausgerichtet, die weniger als 50 Franken betragen. Pro
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rata ausgerichtete Viertelsrenten könnten sogar nur fünf Fran- ken betragen. Die Kosten der alle zwei bis drei Jahre vorzuneh- menden Revisionen betragen jeweils mehrere tausend Fran- ken. Der Bundesrat möchte die Gelegenheit der Eurolex nut- zen, die Viertelsrente unter Wahrung des Besitzstandes wie- der abzuschaffen, auch für Bezugsberechtigte in der Schweiz Der Ständerat folgte den Anträgen des Bundesrates ganz knapp.
Unsere Kommission verneinte den engen Bezug der EWR- Vorschriften mit der Abschaffung der Viertelsrente, möchte den EWR nicht zur Abschaffung von Sozialleistungen benut- zen und betrachtet die Kostenfolge als nicht ins Gewicht fal- lend. Sie lehnt deshalb die Abschaffung der Viertelsrente der IV im Eurolex-Verfahren mit 22 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltun- gen ab.
Eine administrative Vereinfachung der Auszahlungen sollte vorgenommen werden können. Der Bundesrat hat die Mög- lichkeit - falls der Verordnungsweg nicht ausreicht -, entspre- chende Zusatzanträge in die 10. AHV-Revision einzubringen. In der Schlussabstimmung wurde den so bereinigten Vor- schlägen jeweils mit 20 zu 0 Stimmen zugestimmt
Die Kommission beantragt Eintreten auf die drei Vorlagen und Annahme ihrer Anträge in der Detailberatung.
Wir haben es hier beinahe mit einem Wunder zu tun. Es liegt zu diesen drei komplexen Fragen, die die Kommission während zweier voller Sitzungstage beschäftigt haben, kein einziger Minderheitsantrag vor. Das zeugt davon, dass wir die Probleme eingehend behandelt haben. Es ist auch kein Einzelantrag aus der Mitte des Rates eingereicht worden. Das zeigt, dass wir mit unseren Anträgen wohl etwa die mittlere Linie finden.
In Anbetracht dessen bitte ich Sie um Zustimmung zu den An- trägen der Kommission.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: La Commission ad hoc du Conseil national pour la 10e révision de l'AVS s'est réunie les 7, 8 et 9 septembre pour examiner trois projets d'arrêtés fé- deraux proposant des modifications de la loi sur l'AVS, de celle sur l'Al et de celle sur les prestations complémentaires. Le Conseil national est la deuxième Chambre à délibérer de ces modifications, le Conseil des Etats en ayant débattu et décidé le 26 août.
Les modifications proposées par ces arrêtés ont pour objectif d'adapter notre 1er pilier qu'est l'assurance-vieillesse et invali- dité à la coordination des systèmes de sécurité sociale présen- tée par l'Espace économique européen. En effet, chaque Etat membre de l'EEE garde toute liberté de formuler son système de sécurité sociale, à condition de satisfaire aux trois principes suivants: égalité de traitement des citoyennes et des citoyens des Etats membres, égalité de traitement entre hommes et femmes et égalité entre les territoires des Etats membres.
La commission a constaté que notre système d'assurances sociales est largement eurocompatible et qu'en soi l'adapta- tion à l'Eurolex n'exige pas de réforme en profondeur. D'ail- leurs, à quelques exceptions près, la plupart des modifications soumises par le Conseil fédéral portent sur des questions de détail. Les exceptions concernent notamment l'abrogation du quart de rente pour les invalides, l'abolition de l'assurance fa- cultative à l'AVS et à l'Al pour les Suisses à l'étranger, le trans- fert des rentes extraordinaires et des allocations pour impo- tents de l'AVS/Al au système des prestations complémentai- res. Il convient cependant de préciser que ces amendements sont moins dictés par la nécessité d'adapter notre droit à celui de l'EEE que par des considérations qui relèvent de purs choix nationaux portant sur des questions de coût ou de gestion. Notre commission a eu à coeur de souscrire aux adaptations nécessaires en évitant tout démantèlement des acquis so- ciaux pour la population résidant en Suisse.
La tâche d'examiner les trois projets a été confiée à la commis- sion qui traite de la 10e révision de l'AVS. Celle-ci a pu consta- ter que l'évolution future de l'AVS n'est pas compromise par les modifications Eurolex dont certaines étaient d'ailleurs déjà prévues dans le message du Conseil fédéral sur la 10e révision du 5 mars 1990. Finalement, les transferts de cer- taines prestations de l'AVS et de l'Al au régime des prestations complémentaires exigent un rééquilibrage des charges finan-
cières entre la Confédération et les cantons. La commission vous demande d'adhérer aux propositions formulées à cet ef- fet par le Conseil des Etats. C'est avec une claire majorité que la commission a décidé l'entrée en matière sur les trois objets. Dans le cadre de l'AVS, l'une des modifications centrales porte sur l'adhésion facultative à l'AVS/Al pour les ressortissants suisses résidant à l'étranger. L'Accord sur l'EEE exigerait l'ou- verture de l'assurance facultative à tous les ressortissants d'autres Etats membres de l'EEE. L'élément de solidarité étant très prononcé dans l'AVS et l'Al, une telle extension de l'assu- rance facultative pourrait avoir des conséquences financières fâcheuses pour la Confédération et les cotisants. Il faut donc apporter des modifications tant à l'article premier de l'AVS qui règle l'assurance obligatoire qu'à l'article 2 qui règle aujour- d'hui l'assurance facultative pour les Suisses à l'étranger.
Concernant l'article premier définissant le cercle des person- nes assurées conformément à la loi ou qui peuvent adhérer à l'assurance, la commission vous propose de suivre le Conseil fédéral. Seront assurés obligatoirement les ressortissants d'Etats de l'EEE travaillant à l'étranger au service de la Confé- dération ou d'institutions désignées par le Conseil fédéral. Pourront adhérer à l'assurance obligatoire les personnes dé- tachées provisoirement à l'étranger, pour du travail ou une for- mation, par une entreprise établie en Suisse ainsi que les per- sonnes domiciliées en Suisse qui, en raison d'une convention internationale, ne sont pas assurées en Suisse.
A l'unanimité, la commission a voté une adjonction visant à empêcher les lacunes inadmissibles dans l'assurance des conjoints qui doivent suivre leur partenaire à l'étranger. Elle a donc étendu le cercle des personnes pouvant adhérer à l'as- surance obligatoire aux conjoints sans activité lucrative des personnes qui viennent d'être citées.
Concernant l'article 2 qui régit aujourd'hui l'assurance faculta- tive proprement dite pour les ressortissants suisses résidant à l'étranger, le Conseil fédéral en avait proposé l'abrogation pure et simple. Le Conseil des Etats ne l'a pas suivi, partant du constat que beaucoup d'Etats en dehors de l'EEE ne connais- sent pas de prévoyance vieillesse et invalidité suffisante. Il a proposé le maintien de l'assurance facultative à l'AVS pour tous les ressortissants suisses établis dans un Etat non mem- bre de l'EEE.
La commission est du même avis que le Conseil des Etats et vous propose de maintenir l'article 2, modifié, régissant l'assu- rance facultative pour les ressortissants suisses établis à l'étranger. Le maintien de ces articles réglant l'assurance fa- cultative pour les ressortissants suisses établis en dehors de l'EEE vaut aussi pour l'assurance-invalidité. Il convient de rap- peler ici que les droits actuels resteront acquis pour toutes les personnes qui se sont affiliées à l'assurance facultative avant le 1er janvier 1993. Finalement, la commission souhaite que l'on examine, dans le cadre de la 10e revision de l'AVS, le sys- tème et le financement de l'assurance facultative et son éven- tuelle adaptation au droit de l'EEE et elle a adopté un postulat allant dans ce sens.
J'en viens maintenant à la problématique du transfert des allo- cations pour impotents et des rentes extraordinaires avec limi- tes de revenu dans le régime des prestations complémentai- res. La problématique de l'exportation des prestations de la sécurité sociale est focalisée sur les allocations pour impo- tents. L'allocation pour impotents est une prestation AVS/Al, non liée au revenu, versée aux personnes domiciliées en Suisse qui ont besoin d'aide pour les actes ordinaires de la vie quotidienne. En vertu du droit communautaire, ces presta- tions devraient être versées aux assurés qui résident sur le ter- ritoire de l'EEE, tout comme les rentes extraordinaires avec li- mites de revenu, si elles restent inscrites dans le cadre de l'AVS et de l'Al. En effet, le droit communautaire connaît au- jourd'hui trois types de prestations sociales: celles qui font partie de la sécurité sociale, partiellement ou entièrement fi- nancées par des cotisations, et qui doivent être exportées dans les pays membres de l'EEE; celles qui relèvent de l'aide sociale et qui sont financées par les fonds publics, qui ne doi- vent pas être exportées; enfin, celles qui ne sont pas financées par des cotisations des assurés mais qui constituent néan- moins un droit ne dépendant pas des normes de l'assistance.
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Les prestations complémentaires correspondent à cette troi- sième définition et ne sont donc pas soumises, selon le droit communautaire, à l'obligation d'exportation. Les allocations pour impotents concernent quelque 20 000 personnes pour qui une impotence de degré moyen ou grave a été reconnue. Il convient d'ajouter que la notion d'impotence de degré moyen, jusqu'ici non pratiquée dans l'AVS, sera introduite dès le 1er janvier de l'année prochaine; le nombre de personnes qu'elle touchera est difficile à estimer.
L'abrogation des articles réglant ces allocations de la loi sur l'AVS et sur l'Al a donné lieu à des discussions approfondies au sein de la commission. Celle-ci craignait que le transfert de cette allocation dans le régime des prestations complémentai- res ne conduise à un changement d'esprit par rapport à cette allocation, car les prestations complémentaires sont calculées en fonction du besoin de l'assuré, alors que l'allocation pour impotents est un montant fixe et constitue un droit, quelle que soit par ailleurs la situation économique de la personne concernée. Finalement, la commission s'est laissée convain- cre par les arguments avancés, à savoir que les examens ap- profondis nécessaires pour établir si une personne a droit à l'allocation pour impotents devraient rester de la compétence de l'Etat de résidence et seraient de ce fait difficilement contrô- lables; qu'en cas de maintien de l'allocation sous la forme d'un montant fixe - ce que la commission souhaitait - son ex- tension à tous les assurés résidant dans l'EEE entraînerait des dépenses supplémentaires considérables; que pour éviter des coûts excessifs en cas d'exportation dans les Etats mem- bres de l'EEE, il faudrait alors envisager une «proratisation» des allocations, ce qui reviendrait à une diminution du niveau des prestations pour les bénéficiaires actuels. Cependant, la commission a voté quelques amendements pour avoir la ga- rantie que par le transfert de l'allocation pour impotents au ré- gime des prestations complémentaires, l'esprit et le sens de cette prestation sociale ne soient pas détournés. Ces amende- ments consistent à préciser que le droit aux allocations pour impotents naît sans considération de la situation financière, et à préciser également le titre de la loi sur les prestations com- plémentaires qui devra s'appeler à l'avenir «Loi fédérale sur les prestations complémentaires et les allocations pour impo- tents». Ce n'est donc qu'après s'être assurée que les alloca- tions pour impotents, contrairement aux prestations complé- mentaires, resteraient des prestations fixes, indépendantes du revenu, que la commission a voté leur transfert dans le régime des prestations complémentaires. De ce fait, les droits des personnes résidant en Suisse seront entièrement maintenus et il convient de rappeler que cette décision touche aussi bien les rentiers AVS que ceux de l'Al.
Mais en ce qui concerne les rentiers Al, la commission a es- timé qu'il serait inadmissible de limiter le droit à la libre circula- tion dans l'EEE aux personnes bien portantes, en maintenant des barrières pour toutes les personnes handicapées. Or, si les allocations pour impotents ne peuvent pas être exportées, cela représenterait, de fait, une grave restriction et un empê- chement pour les rentiers Al de profiter, eux aussi, de la libre circulation des personnes. C'est pourquoi la commission a tenu à introduire une amélioration pour les rentiers de l'Al. Elle a voté un alinéa supplémentaire au nouvel article définissant les ayants droit aux allocations pour impotents dans la loi sur les prestations complémentaires: l'article 9abis. Cet alinéa sti- pule que les invalides suisses bénéficiant déjà d'une alloca- tion pour impotents en Suisse ont droit au versement de cette allocation lorsqu'ils vont vivre à l'étranger.
En matière de rente extraordinaire, la commission a été sensi- ble à l'argument du Conseil fédéral que ces rentes ont perdu une grande partie de leur signification et que leur passage au système des prestations complémentaires, tel qu'il est prévu pour la dixième révision de l'AVS, ne pose pas de problèmes importants.
Dernier point, une divergence de taille entre notre commission et le Conseil des Etats a surgi en ce qui concerne l'assurance- invalidité proprement dite. Le Conseil fédéral et le Conseil des Etats proposent de supprimer purement et simplement les quarts de rente pour les personnes ayant un degré d'invalidité entre 40 et 50 pour cent. Les arguments avancés contre l'ex-
portation de ce quart de rente sont avant tout de nature écono- mique. Il a été dit qu'aucun pays européen ne connaît les quarts de rente en matière de risque d'invalidité, qu'il était diffi- cile d'évaluer les invalidités légères, que les quarts de rente ne font pas l'objet d'une demande très importante, puisqu'on ne connaît que quelque 4000 cas à l'heure actuelle. Or, il y a quel- ques années à peine, la création de cette rente avait été saluée en Suisse comme une innovation importante et un pas dans la bonne direction en matière d'assurance-invalidité. Selon les personnes concernées, cet échelonnement plus nuancé des rentes influence positivement la volonté de réadaptation des assurés et permet donc une meilleure réinsertion de ces per- sonnes. On sait que les frais d'évaluation du degré d'invalidité restent les mêmes, quel que soit le résultat final de cette éva- luation. Ce n'est donc pas l'existence du quart de rente en soi qui peut causer des frais supplémentaires au niveau de l'éva- luation. Quant à la charge pour l'Al, elle devrait rester tout à fait supportable si des quarts de rente devaient être exportés dans les pays de l'EEE, puisque le Conseil fédéral souligne lui- même que le cercle des bénéficiaires est relativement res- treint. La commission n'a pas voulu souscrire à ce qu'elle considère comme un démontage social injustifié sous pré- texte d'adaptation à l'EEE. Elle a donc voté à 22 voix contre 1 et 2 abstentions pour le maintien du quart de rente dans l'as- surance-invalidité.
Par contre, la suppression de l'article qui prévoit que dans les cas pénibles, une invalidité de 40 pour cent au moins ouvre le droit à une demi-rente, n'a pas donné lieu à controverse. En ef- fet, les personnes concernées ne subissent aucune perte avec la nouvelle solution. Le maintien du quart de rente Al donne aux ayants droit le statut de bénéficiaires de l'assurance-invali- dité et leur donne de ce fait aussi le droit aux prestations com- plémentaires lorsqu'ils ne bénéficient pas d'un revenu suffi- sant.
La commission a donc suivi sur ce point le Conseil fédéral et le Conseil des Etats et elle a approuvé l'abrogation de l'article 28, alinéa 1bis de la LAI.
Les modifications de la loi sur les prestations complémentai- res découlent du transfert des allocations pour impotents de l'AVS/Al et des rentes extraordinaires dans le système des prestations complémentaires. Comme je viens de le dévelop- per, cela n'implique aucune perte en ce qui concerne les pres- tations fournies par les bénéficiaires eux-mêmes. Une péré- quation financière entre cantons et Confédération devient né- cessaire à cause du transfert des allocations pour impotents et des rentes extraordinaires aux prestations complémentaires. En guise de compensation des charges supplémentaires im- posées aux cantons, le Conseil fédéral a proposé de diviser par deux la contribution des cantons à l'AVS. Le Conseil des Etats en a décidé autrement et suggère d'intervenir dans le ca- dre des subventions que la Confédération alloue aux cantons. Il propose d'en rester au statu quo en ce qui concerne la contri- bution des cantons à l'AVS, de diminuer quelque peu la contri- bution de la Confédération à l'AVS durant les années 1993 à 1995, d'augmenter dans la loi sur les prestations complémen- taires les subventions aux cantons. L'article amendé prévoit que les montants des subventions, échelonnées en fonction de la capacité financière des cantons, couvriront 10 pour cent au moins et 55 pour cent au plus des dépenses consenties par chaque canton. La commission vous invite à suivre la solution choisie par le Conseil des Etats.
Je vous rends attentifs au fait que, dans les questions touchant à des domaines sociaux importants, la commission a trouvé des solutions de compromis sur tous les points et qu'il n'existe aucune proposition de minorité. C'est à l'unanimité que la commission vous demande d'adopter ces trois arrêtés sur l'AVS, sur l'Al et sur les prestations complémentaires tels qu'ils résultent, de manière amendée, des travaux de la commis- sion.
Frau Hafner Ursula: Von sozialdemokratischer Seite wurde in der Kommission zur Aenderung des Invalidenversicherungs- gesetzes ein Nichteintretensantrag gestellt. Auf die Gesetzes- änderungen in der Fassung der Kommission wird unsere Fraktion jedoch eintreten.
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Wir lassen uns bei unserer Stellungnahme zum Thema Sozial- versicherungen und EWR von drei Grundsätzen leiten:
Wir begrüssen die Verbesserungen der sozialen Sicherheit für Erwerbstätige, welche in einem anderen EWR-Land ar- beiten.
Die Erleichterung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit darf sich nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränken. Wir wollen den europäischen Raum behindertengerecht bauen. Auch wer nicht erwerbstätig ist, sollte seinen Versicherungs- schutz deshalb nicht verlieren.
Die Erleichterung im Zusammenhang mit der Mobilität darf nicht zu Nachteilen für jene führen, welche in der Schweiz blei- ben. Einer Eurolex, die einen Sozialabbau mit sich brächte, könnten wir nicht zustimmen.
Ueber den ersten Punkt, die soziale Sicherheit der sogenann- ten Wanderarbeitnehmer, brauchen wir nicht lange zu disku- tieren. Dank EWR-Vertrag riskieren sie in AHV und IV keine Ver- sicherungslücken mehr. Für diese Verbesserungen sind keine Gesetzesänderungen notwendig.
Unserem zweiten und unserem dritten Grundsatz, dass sich die Erleichterung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit nicht auf gesunde Erwerbstätige beschränken und keinesfalls zu einem Sozialabbau führen darf, steht hingegen die Absicht des Bundesrates, die Viertelsrente in der Invalidenversiche- rung wieder abzuschaffen, diametral entgegen. Die Aufhe- bung der Viertelsrente käme eindeutig einem sozialen Abbau gleich. Dagegen wehren sich sämtliche Behindertenverbände zu Recht. Die Viertelsrente spielt bei der beruflichen Eingliede- rung eine wichtige Rolle. Sie ermöglicht es behinderten Versi- cherten, Einkommensverbesserungen zu erzielen, ohne da- bei ihre Rente ganz zu verlieren. Für die rund 4000 Personen, welche heute eine IV-Viertelsrente beziehen, stellt diese Rente ein wesentliches Element ihrer Existenzsicherung dar.
Wir können nicht zulassen, dass ausgerechnet jene Men- schen, welche in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sind, den Preis dafür bezahlen müssen, dass andere sich im EWR frei bewegen können. Ganz im Gegenteil: Wir haben da- für zu sorgen, dass sie weiterhin Anrecht auf eine Viertelsrente haben, auch dann, wenn sie ihrerseits von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen wollen.
Wir sind froh, dass die vorberatende Kommission mit so gros- ser Mehrheit den entsprechenden Anträgen von Frau Brunner Christiane und Herrn Suter zugestimmt hat. Wir zählen darauf, dass Sie dasselbe tun. Andernfalls müssten wir die Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ab- lehnen.
Diese Aenderung ist noch in einem zweiten Punkt heikel. Ich spreche von der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Ergänzungsleistungsgesetz. Auch gegen diese Ueberfüh- rung setzten wir uns ursprünglich zur Wehr, und zwar aus fol- genden Gründen:
Erstens befürchteten wir, dass auf längere Sicht auch die Hilf- losenentschädigung von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Hilflosen abhängig gemacht werden könnte, wenn wir sie ins Bedarfssystem der EL überführten.
Zweitens sind wir der Meinung, auch Bezügern einer Hilflosen- entschädigung sollte die Freizügigkeit in Europa zugute kom- men. Dazu kam, dass wir den Kantonen keine zusätzlichen Aufgaben aufbürden wollten.
Diese Bedenken sind durch die Beratungen in der Kommis- sion weitgehend ausgeräumt worden.
Zum ersten hat die Kommission einstimmig beschlossen, in Artikel 9a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun- gen (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) klar und deutlich zu sagen, dass der Anspruch auf die Hilflosenent- schädigung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betrof- fenen nichts zu tun hat. Sie will auch durch einen neuen Titel des Gesetzes sichtbar machen, dass Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung grundsätzlich zwei verschiedene Dinge sind. Noch lieber wäre uns gewesen, der Bundesrat hätte uns für die Hilflosenentschädigung ein eigenes Gesetz vorgelegt. Immerhin wird die Kommission die Ausarbeitung ei- nes solchen Gesetzes nun an die Hand nehmen. Es ist verein- bart worden, eine entsprechende Kommissionsinitiative auf die Traktandenliste unserer nächsten Sitzung zu setzen.
In der Praxis sollte sich somit für die Betroffenen auch bei einer Ueberführung der Hilflosenentschädigung ins ELG nichts än- dern. Die Abklärungen werden weiterhin von den IV-Stellen vorgenommen. Bereits in 23 Kantonen werden heute sowohl die Hilflosenentschädigung als auch die Ergänzungsleistun- gen von der Ausgleichskasse bezahlt Zusätzliche Aufgaben sollten also den Kantonen kaum zufallen.
Zum zweiten hat die Kommission durch die einstimmige Auf- nahme von Artikel 9a bis ins ELG dafür gesorgt, dass sich in- valide Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Ausland nie- derlassen können, ohne deshalb auf die finanzielle Entschädi- gung verzichten zu müssen. Damit werden auch sie von der Freizügigkeit profitieren.
Schwieriger wäre es gewesen, diese Freizügigkeit auch den AHV-Rentnerinnen und -Rentnern zu gewähren, welche An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. Hier wären viel mehr zusätzliche Kosten angefallen. Hätten wir auf einen entsprechenden Minderheitsantrag, der es auch den Betag- ten ermöglicht hätte, im Ausland eine Hilflosenentschädigung zu beziehen, nicht verzichtet, wäre von freisinniger Seite eine Proratisierung aller Hilflosenentschädigungen durchgesetzt worden. Dies hätte einen Sozialabbau für alle Menschen be- deutet, die in der Schweiz eine Hilflosenentschädigung bezie- hen. Einen solchen Sozialabbau können und wollen wir je- doch nicht in Kauf nehmen.
Schliesslich mussten wir - ebenfalls aus Kostengründen - ak- zeptieren, dass nicht alle Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, in der AHV bleiben können, sondern dass diese Möglichkeit auf Personen beschränkt wird, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder für ein Unternehmen in der Schweiz vorübergehend ins Ausland entsandt werden, so- wie auf deren Angehörigen. Da wir immer auch an die grosse Mehrheit der Versicherten, die in der Schweiz bleiben, denken und zum Beispiel für die Senkung des Rentenalters der Män- ner noch einen finanziellen Spielraum brauchen, verzichten wir auch hier auf einen weiter gehenden Antrag.
Die sozialdemokratische Fraktion stellt sich hinter diese Ge- setzesänderungen, wie sie aus den Beratungen der Kommis- sion hervorgegangen sind. Wir ersuchen Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen und damit zu gewährleisten, dass die Erleichterung im Zusammenhang mit der Mobilität nicht zu einem Sozialabbau für jene führt, die in der Schweiz bleiben, und dass sie sich nicht auf gesunde Erwerbstätige be- schränkt. Bei der Einrichtung des europäischen Raumes soll auch der Bewegungsfreiheit jener Menschen Beachtung ge- schenkt werden, die bereits anderweitig mit Behinderungen zu leben haben.
Jaeger: Die LdU/EVP-Fraktion bittet um Zustimmung zu den drei Eurolex-Vorlagen im Rahmen der Alters- und Hinterbliebe- nenversicherung, der Invalidenversicherung und der Ergän- zungsleistungen.
Die LdU/EVP-Fraktion liess sich bei ihrem Beschluss - übri- gens ähnlich wie die sozialdemokratische Fraktion - von ver- schiedenen Grundsätzen leiten: erstens, dass die Errungen- schaften der Sozialversicherungswerke allen Angehörigen von EWR-Staaten zugute kommen sollen; zweitens, dass im Rahmen dieser Gesetzesanpassungen kein Sozialabbau be- trieben werden darf; drittens - vielleicht ein etwas anderer Ak- zent, als meine Vorrednerin ihn gesetzt hat - auch die Frage der Kostenfolgen.
Diesen Grundsatz möchten wir als gleichbedeutend in die Dis- kussion einbringen: Denn auch bei diesen Anpassungen muss bedacht werden, dass die Kostenfolgen, die daraus ent- stehen, unsere Reformanliegen nicht in Frage stellen dürfen, dass sie also beispielsweise nicht den Spielraum für die Ein- führung des Splittings oder andere anstehende Reformen ein- engen dürfen. Das ist ebenfalls eine sehr wichtige Voraus- setzung für unsere Zustimmung zu den drei Gesetzesan- passungen.
Wir können heute den Vorschlägen der Kommission und des Bundesrates zustimmen und stellen mit Genugtuung fest - was bereits der Kommissionsreferent gesagt hat -, dass in der Kommission sehr intensive Arbeit geleistet worden ist; man hat zwischen den Grundsätzen, die ich vorhin erwähnt habe,
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offensichtlich einen guten Mittelweg gefunden. Es sind ja Grundsätze, die nicht nur miteinander harmonisieren, son- dern zum Teil durchaus in Konflikt zueinander stehen kön- nen - um so erstaunlicher, dass es keine Minderheitsanträge gegeben hat! Sie haben von der Haltung der Sozialdemokra- ten gehört; auch die Sozialdemokraten haben ihre Minder- heitshaltung, ihre Opposition, zurückgenommen, und zwar in einer Art und Weise, die der Revision und der Anpassung nur gut getan hat.
Es sind im Prinzip drei Elemente, die besonders zur Diskus- sion Anlass gegeben haben. Sie werden diese Diskussion, diese Debatte, wie ein roter Faden durchziehen. Sie haben es bereits gehört: Es geht erstens um die Frage des Einbezugs sämtlicher Angehöriger von EWR-Staaten in unser Versiche- rungsobligatorium, zweitens um das Problem der Hilflosen- entschädigung, und drittens um das Problem der Viertels- rente. Ich möchte ganz kurz zu diesen drei Problemfeldern Stellung nehmen.
Zuerst zur Frage der Ausdehnung unserer sozialen Errungen- schaften zugunsten sämtlicher Angehöriger von EWR-Staa- ten. Da gibt es natürlich das Problem der freiwilligen Versiche- rung. Sie wissen, das Obligatorium der AHV ist vor allem zu- gunsten unserer schweizerischen, unserer Inlandbevölke- rung geschaffen worden. Für die Auslandschweizer besteht die AHV als freiwillige Versicherung; das ist der Status quo. Im Rahmen von Eurolex könnte diese Ausdehnung auf sämtliche Angehörige von EWR-Staaten zur Folge haben, dass die Ko- stenfolgen für uns nicht mehr tragbar wären. Warum das? Es ist ganz klar: Die AHV ist keine Aequivalenzversicherung; sie basiert auf dem Prinzip der Solidarität.
Was heisst das? Die Besserverdienenden sind an sich nur in einem Obligatorium bereit mitzumachen, in einer freiwilligen Versicherung sind sie dazu nicht bereit, weil sie zur Solidarität beitragen müssen und davon relativ wenig profitieren. Auf der anderen Seite werden die ökonomisch relativ schlechter Ste- henden bereit sein, in einer freiwilligen Versicherung mitzuma- chen, weil sie davon mehr profitieren als die, die Solidaritäts- beiträge leisten müssen. Das hat dann zur Folge, dass eine Versicherung, die auf dem Freiwilligkeitsprinzip beruht, ein sehr schlechtes Beitrags-/Leistungsverhältnis hat
Wenn Sie dieses System auf sämtliche Angehörige von EWR- Staaten ausdehnen würden - was ja an sich wünschbar wäre -, wäre unser Sozialwerk überfordert. Das war der Grund, warum man diese Regelung eingeengt hat Nur noch Ausland- schweizer ausserhalb des EWR können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, wogegen im Innern des EWR das Obligato- rium gelten muss. Das ist an sich nach unserer Auffassung die einzig mögliche Lösung dieses Problems.
Nun zum zweiten Problem, das uns in der Kommission zu schaffen gemacht hat, nämlich zur Frage des Transfers der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergän- zungsleistungen. An sich - da muss ich meiner Vorrednerin zustimmen - wäre es wünschbar gewesen, dieses System im Rahmen der IV zu behalten. Daraus hätte sich aber als Konse- quenz ein Export an AHV-Leistungen ergeben, dessen zusätz- liche Kosten man mit zwischen 50 und 100 Millionen Franken hätte veranschlagen müssen. Wir sind hier zwischen dem Wünschbaren und dem finanziell Möglichen gestanden und haben uns dann dafür entschieden, dass dieser Export nicht ermöglicht werden soll. Die Hilflosenentschädigung soll jetzt doch im Sinne des Bundesrates im Rahmen des Ergänzungs- leistungsgesetzes geregelt werden. Somit können AHV-Lei- stungen nicht mehr exportiert werden.
Nun können Sie natürlich sagen: Das war ein Nachgeben. Aber ich möchte darauf aufmerksam machen, dass wir, die wir an sich eine soziale Lösung angestrebt haben, das nur ge- macht haben, nachdem einige wichtige Bedingungen erfüllt worden sind. Dazu gehört folgendes:
Die Hilflosenentschädigung darf nicht auf die ökonomische Situation des Leistungsberechtigten abgestellt werden; also kein Bedürftigkeitsprinzip.
Keine Proratisierung. Es war der Vorschlag im Raum, für den Fall, dass man jetzt diesen Transfer nicht machen würde, aus Kostengründen die Leistungen zu proratisieren. Das woll- ten wir nicht; das ist jetzt auch nicht so gekommen.
Das Verfahren für die Hilflosenentschädigung darf nicht nach den Ausrechnungsmodalitäten der Ergänzungsleistun- gen vorgenommen werden, sondern es soll hier nicht das Be- dürftigkeitsprinzip gelten. Mit anderen Worten: Es sind hier so- ziale Errungenschaften erhalten geblieben; das hat es uns er- möglicht, dieser Regelung so zuzustimmen. Wir finden es ei- nen sehr sinnvollen, sozialen, aber auch finanzpolitisch trag- baren Kompromiss.
Zum letzten Problem, zum Problem der Viertelsrente: Ich glaube, all jene, die sich Ende der achtziger Jahre dafür einge- setzt haben, dass die Viertelsrente in unser Invalidengesetz hineinkommt, hätten es ausserordentlich bedauert, wenn nun auf diese Viertelsrente verzichtet worden wäre. Dies nicht nur wegen des sozialen Abbaus, sondern auch wegen der guten Erfahrungen, die man mit dieser Viertelsrente gemacht hat, mit Bezug auf die Möglichkeit, Invalide wieder einzugliedern und somit eben auch Invalide zu Nutzniessern zu machen, die zu 40 Prozent invalid sind. Das war ebenfalls ein wesentlicher Grund dafür, dass wir uns dafür eingesetzt haben, dass diese Viertelsrente aufrechterhalten bleibt Das ist jetzt der Fall.
Wir können auch akzeptieren, dass dieses Regelungswerk auf Angehörige von EWR-Staaten beschränkt wird, und haben zur Kenntnis genommen, dass sich bei der Lösung, wie sie jetzt die Kommission vorschlägt, die Kostenfolgen in einem engen Rahmen verhalten. Somit ist es durchaus verantwortbar, diese Regelung im Sinne der Kommission zu akzeptieren und nicht so, wie es der Bundesrat vorgeschlagen und eine knappe Mehrheit im Ständerat beschlossen hat
Wir bitten Sie also, diesen Neuerungen zuzustimmen, und möchten nochmals der Kommission für diese sorgfältige Ar- beit und dem Bundesrat für die Vorlage danken. Ich glaube, wir haben eine sehr gute Grundlage gehabt, um hier zu arbei- ten, und haben jetzt wahrscheinlich einen guten, sozial- und finanzpolitisch verträglichen Kompromiss gefunden.
Luder: Die SVP-Fraktion ist mehrheitlich für Eintreten auf die drei Vorlagen AHV-Gesetz, IV-Gesetz und Gesetz über die Er- gänzungsleistungen; eine Minderheit wird dem Nichteintre- tensantrag zustimmen.
Die Anpassungen sollen sich aber auf das Verhältnis zwischen EWR-Recht und nationalem Recht sowie zu anderen zwi- schenstaatlichen Abkommen beschränken. Auf Anpassun- gen im schweizerischen Recht ist hier zu verzichten; viel wird ja bei der 10. AHV-Revision geändert werden.
Die Schwierigkeit bei diesen Anpassungen ist der Umstand, dass unser Versicherungssystem für die soziale Grundversor- gung - um diese geht es hier - nicht mit ausländischen Syste- men verglichen werden kann. Die Solidarität innerhalb der Ver- sicherungen, verbunden mit dem Obligatorium für die Inland- bevölkerung, ist der wichtigste Charakterzug unserer staatli- chen Versicherungen. Das EG-Recht verlangt für EG/EWR- Angehörige die gleichen Rechte und Pflichten. Wenn man das auf EWR-Angehörige ausdehnte, würde aber jenseits unserer Grenzen die Solidarität nicht mehr spielen.
Dazu ein Beispiel, das in der Kommission aufgeführt wurde: Mit einem Jahresbeitrag von 342 Franken - das ist der Mini- malbeitrag einer Jahresleistung - könnte sich ein Bürger eines EG-Staates eine Versicherungsleistung von 900 Franken pro Monat in einer freiwilligen Versicherung erkaufen, und dies ohne Bezugspunkte zur Schweiz, wie z. B. Wohnsitz und Ar- beit. Das hat auch den Ausschlag gegeben, dass die Kommis- sion die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer in EWR-Staaten aufgehoben hat. Dann ist festzustellen, dass diejenigen, die vom Ausland her Solidaritätsbeiträge leisten müssten, meistens auf eine freiwillige Versicherung ver- zichten.
In der Kommission wurde ein Weg gesucht und gefunden, der die vorgeschriebenen Anpassungen ohne unverhältnismässi- gen Export von Leistungen und ohne grossen Abbau sozialer Leistungen bringt
Nun zu den einzelnen Gesetzen, ohne der Detailberatung vor- greifen zu wollen: Ich spreche immer für eine Mehrheit der Fraktion; eine Minderheit stimmt den Aenderungen nicht zu. Beim Gesetz über die AHV sind wir für Aufhebung einer gene- rellen freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer im EWR,
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für Aufhebung der Hilflosenentschädigung in diesem Gesetz und für Ueberführung ins Bundesgesetz über die Ergänzungs- leistungen.
Beim Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sind wir gegen die Aufhebung der Viertelsrente. Nach wie vor sollen bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent eine Viertelsrente, bei 50 Prozent eine halbe Rente und bei 66,66 Prozent eine ganze Rente ausbezahlt werden. Wir sind - so leid es einem tut - für Aufhebung der Härtefallrente; die Ueberprüfung im Ausland wäre zu aufwendig. Wir sind auch hier für die Ueber- führung der Hilflosenentschädigung in das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen.
Beim Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen sind wir für Aufnahme der Hilflosenentschädigung in dieses Gesetz, mit den Anpassungen, die die Kommission beantragt Das zu den drei Gesetzen.
Wenn man nun versucht, eine Bilanz zu ziehen, was sich nach Annahme der Kommissionsanträge ergeben würde, kann man feststellen, dass das Verhältnis unserer Sozialversiche rungen zu den Ausländern und EWR-Angehörigen nicht we- sentlich anders wäre als bisher. Ein Bezugspunkt muss nach wie vor gegeben sein, sei dies Wohnsitz oder Arbeit oder bei- des zusammen. Schon heute bestehen mit 21 Ländern - dar- unter alle EG-/Efta-Staaten -Abkommen. Für die Angehörigen dieser Staaten gilt, dass AHV- oder IV-Renten grundsätzlich auch bei Wohnsitz im Ausland ausgerichtet werden.
Mit der Ueberführung der Hilflosenentschädigung in das Bun- desgesetz über die Ergänzungsleistungen ist der nötige Ver- handlungsspielraum geschaffen, echt schweizerische Sozial- lösungen nicht durch Europäisierung zu gefährden. Aber es sei nicht verschwiegen: Eine Verschlechterung ergibt sich für die Auslandschweizer im EWR sowie für diejenigen, die eine Härtefallrente nach dem Invalidengesetz bezogen haben. Namens der SVP-Fraktion bitte ich um Eintreten auf diese Ge- setze und empfehle Ihnen, den Kommissionsanträgen Folge zu leisten.
Frau Hollenstein: Die grüne Fraktion stimmt den vorliegen- den drei Eurolex-Anpassungen zu, aber nicht etwa, weil wir die nötigen Anpassungen durchweg gut finden, sondern weil uns mit dem EWR-Vertrag nichts anderes mehr übrigbleibt.
Zum AHV-Gesetz: Wir sind froh, dass die Möglichkeit der frei- willigen Versicherung für Personen ausserhalb des EWR auf- rechterhalten bleibt. Die notwendige Aufhebung von Artikel 2, welcher die freiwillige Versicherung regelt, führt aber zu einem unerwünschten Ausschluss von Personen, die ausserhalb der Schweiz im EWR Wohnsitz haben und dort nicht erwerbstätig sind. Personen, die dank der vielgepriesenen Freiheiten ihren Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz haben und nicht erwerbs- tätig sind, werden in Zukunft keine freiwillige AHV mehr ab- schliessen können. Dies ist eine klare Benachteiligung in un- serem sozialen System und für die Schweiz ein Rückschritt. Damit geben wir einen wichtigen Artikel dieses Gesetzes auf. Wer wird von dieser genannten Benachteiligung betroffen sein? Einmal mehr werden es vorwiegend Frauen sein. Es sind jene Frauen, die als nichterwerbstätige Frauen und Müt- ter mit der Familie in einen anderen EWR-Staat ziehen. Sie sor- gen dort während 24 Stunden für die Familie und garantieren damit das Einkommen des Ehemannes; aber wegen Nichter- werbstätigkeit werden sie eine entsprechende Versicherungs- lücke aufweisen und später im Rentenalter finanzielle Einbus- sen hinzunehmen haben.
Es sind auch jene vor allem junge Menschen, die für längere Zeit in einem anderen EWR-Staat z. B. ihr Weiterstudium ab- solvieren werden. Dadurch sind sie nicht erwerbstätig und oft ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Auch diese jun- gen Leute können in Zukunft, wenn sie von keinem schweizeri- schen Arbeitgeber angestellt sind, keine freiwillige AHV mehr abschliessen. Auch sie haben später entsprechende Renten- einbussen in Kauf zu nehmen.
Andererseits leuchtet mir nicht ein, weshalb diesbezüglich z. B. für Diplomatenfrauen eine spezielle Regelung getroffen wurde, für Frauen aber, deren Ehemann nicht im diplomati- schen Dienst steht, die indessen ebenso für die Familie sor-
gen, nicht. Dadurch ergibt sich eine klare Bevorteilung ohne- hin finanziell Bessergestellter.
Die vielgepriesene Freizügigkeit für Personen innerhalb des EWR ist also nur eine Scheinfreizügigkeit. Sie gilt für Vermö- gende und Arbeitskräfte mit Arbeitsvertrag. Hier wird eine sozi- ale Massnahme, die sich in unserem schweizerischen System bewährt hat, wirtschaftlichen Zielen geopfert. Gefragt ist ein- mal mehr der Mann, der leistungsfähig und flexibel ist und be- zahlte Arbeit leistet. Wer keine Erwerbstätigkeit vorzuweisen hat, fällt durch die Maschen des Sozialleistungsnetzes. Ver- gessen wir nicht, dass in anderen EWR-Staaten die Gelegen- heit zu freiwilligen Versicherungen - z. B. für Hausfrauen - meist nicht gegeben ist
Zur Aenderung des IVG: Die grüne Fraktion unterstützt wie die Kommission des Nationalrates die Beibehaltung der Viertels- renten. Die Abschaffung der Viertelsrenten, wie es Bundesrat und Ständerat wollen, ist für uns nicht akzeptabel: Es geht nicht an, dass ein erst 1988 eingeführtes Gesetz, welches die Integration von Behinderten in den Arbeitsprozess fördert und stützt, und das sich damit sowohl sozial als auch finanziell aus- zahlt, dem Druck des EWR geopfert wird.
Zum Gesetz der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschä- digung: Damit im Vergleich zum Status quo keine zu grossen Benachteiligungen entstehen, können wir der Ueberführung der Hilflosenentschädigung ins Ergänzungsleistungssystem zustimmen. Wir wünschen aber, dass im Hinblick auf die un- befriedigenden Lösungen in verschiedenen Kantonen mög- lichst bald zusammen mit dem Bund eine gute Gesamtlösung gefunden wird. Dies an die Adresse des Bundesrates. Ich bitte Sie, allen Vorlagen zuzustimmen.
Frau Spoerry: Ich spreche nur zum AHV-Gesetz, mein Kollege Marc Suter wird sich zum IV- bzw. Ergänzungsleistungsgesetz äussern.
Die FDP-Fraktion stimmt den Anträgen der Kommission zu. Wir sind insbesondere der Meinung, dass wir das Problem der freiwilligen AHV für Auslandschweizer gut gelöst haben.
Sie erinnern sich: Der Bundesrat wollte zunächst ganz auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer verzichten. Das scheint auf den ersten Blick eine harte Massnahme zu sein, und sie hat auch für einige Beunruhigung gesorgt. Aber erst die Beschäfti- gung mit Eurolex hat wohl uns allen in der ganzen Grösse auf- gezeigt, in welchem Umfang die freiwillige AHV für Ausland- schweizer eine Solidaritätsleistung ist.
Warum ist das so? In der Schweiz bezahlen alle Versicherten obligatorisch ihre Beiträge auf einem unlimitierten Erwerbsein- kommen. Die Auslandschweizer müssen nicht bezahlen, sie dürfen bezahlen, wenn sie wollen. Nur zehn Prozent aller Aus- landschweizer machen davon Gebrauch. Sie leisten im Schnitt Beiträge auf einem Einkommen von 17 500 Franken. Im Klartext: Nur jene Auslandschweizer, die keine Solidaritäts- beiträge an die AHV abliefern, versichern sich in der freiwilli- gen AHV, die anderen verzichten darauf. Nur für jene, die mit ihren Beiträgen eine deutlich höhere Leistung auslösen kön- nen als diejenigen, die sie mit ihren Beiträgen begründet ha- ben, ist die freiwillige AHV überhaupt interessant. Die Tatsa- che, dass das Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistung ein Verhältnis von eins zu sieben ist, belegt diese Aussage.
Eine solch grosse Solidarität mag für Schweizer Bürger im Ausland akzeptierbar sein. Sie ist nicht mehr zu rechtfertigen und finanziell nicht zu verkraften, wenn wir sie sämtlichen EWR-Angehörigen gewähren müssten. Damit hätten wir über kurz oder lang alle schlechten EWR-Risiken in unserer AHV versichert. Das könnten wir schlicht nicht mehr bezahlen.
Trotzdem hat unsere Kommission nicht gemäss Bundesrat ganz auf die freiwillige AHV für Auslandschweizer verzichtet, sondern wir sind der Lösung des Ständerates gefolgt. Wir las- sen die freiwillige AHV für Schweizer ausserhalb des EWR be- stehen. Zusätzlich räumen wir auch im EWR bestimmte Aus- nahmen ein, die in Artikel 1 festgehalten sind.
Zusammenfassend kann man sagen, dass sich alle Arbeitneh- mer, die im EWR erwerbstätig sind und bei denen ein Arbeitge- ber in der Schweiz die auf ihn entfallenden Beiträge über- nimmt, der obligatorischen AHV anschliessen können. Dabei sind wir sogar noch einen Schritt weiter gegangen als der
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Ständerat: Wir schliessen in diese Ausnahmeregelung auch die nichterwerbstätigen Ehegatten dieser Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ein. Das ist für die grenzüberschreitende Mo- bilität unserer Arbeitnehmer wichtig, sei es nun im Dienste des Staates oder sei es im Dienste schweizerischer Unternehmen. Damit begründen wir auch keine ungerechtfertigte Solidari- tätsleistung, weil ja der erwerbstätige Ehegatte die Beiträge auf seinem vollen Erwerbseinkommen bezahlt, so wie das je- der tun muss, der in der Schweiz lebt. Würde durch den Um- zug ins Ausland der nichterwerbstätige Gatte aus dieser Versi- cherung herausfallen, dann würde er - im allgemeinen ist es eine Frau - riskieren, keine IV zu haben, wenn er in dieser Zeit- spanne invalid würde, oder er müsste ebenfalls Beitragskür- zungen in Kauf nehmen. Dies wegen des einzigen Grundes, dass er mit seinem Partner eine zeitlang im EWR ausserhalb der Schweiz gelebt hat.
Aus diesem Grunde bitten wir Sie sehr um Zustimmung zu die- ser ausgewogenen Lösung. Frau Hollenstein möchte ich noch sagen: Es ist nicht so, dass die Studenten aus dieser freiwilli- gen Versicherung herausfallen. Wenn man als Student im Aus- land ist, bleibt man bis zu fünf Jahre in der Schweiz versichert, weil für einen Studenten das Domizil Schweiz weiterhin gilt.
Ich bitte doch, nicht Angst zu schüren, wo niemand Angst zu haben braucht.
Des weiteren wurde beim AHV-Gesetz entschieden, die Hilflo- senentschädigung ins ELG zu überführen. Dazu wird sich für die FDP-Fraktion Marc Suter äussern.
Suter: Wie Frau Spoerry bereits erläutert hat, spreche ich nur zum Bereich des Invalidenversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen. Unsere Fraktion steht geschlossen hinter den Beschlüssen der Kommission, die alle diese Fragen sehr eingehend diskutiert und einen Kon- sens gefunden hat. Für mich ist die Einigkeit fast beängsti- gend, und ich hoffe, dass das Plenum in den einzelnen Punk- ten, wo eine Differenz zwischen Bundesrat/Ständerat und Kommission besteht, der Kommission folgen wird.
Der Kommissionspräsident und Frau Brunner Christiane ha- ben die Gründe dargelegt, welche die Aenderungen im Be- reich des Invalidenversicherungsgesetzes notwendig ma- chen. Unsere Fraktion unterstützt diese Ueberlegungen; wir sind namentlich auch mit den Ausführungen von Frau Hafner und Herrn Jaeger einverstanden.
Die wichtigste Aenderung betrifft den Transfer der Hilflosen- entschädigung in das Ergänzungsleistungsgesetz, dies des- halb, weil nach der EG-Verordnung Nr. 1408/71 das ELG ja nicht der Exportpflicht unterworfen ist. Wir hoffen und zählen darauf, dass es mit dieser Zusage, die bei den EWR-Partnern noch eingeholt werden muss, klappt.
Unsere Fraktion liess sich vom Gedanken leiten, dass wir nichts ausbauen möchten, aber wir möchten auch nichts ab- bauen. Nichts ausbauen, weil damit Mehrkosten verbunden wären; nichts abbauen, weil wir nicht möchten, dass den Be- hinderten ein Rückschritt zugemutet wird. Das hat zwei Dinge zur Folge: Wir wollen bei den Hilflosenentschädigungen grundsätzlich keinen Export, und wir wollen auch keine Pro- ratisierung.
Unsere Fraktion teilte - und teilt vielleicht immer noch - ge- wisse Bedenken gegen den Transfer der Hilflosenentschädi- gung in das Ergänzungsleistungssystem. Wir sind heute aber überzeugt, dass mit den Sicherheitsvorkehrungen, die die Kommission eingebaut hat, die Gefahren und Befürchtungen für die Zukunft ausgeräumt sind und dass der gefundene Kompromiss tragfähig ist
Das Problem der Hilflosenentschädigung und der Invaliden- viertelsrente mag im Rat vielleicht auf wenig Interesse stossen. Ich habe mir jedoch sagen lassen, dass die Fragen, die von den Bürgern an das Integrationsbüro gestellt werden, zur Hälfte Fragen sind, die den AHV- und IV-Bereich betreffen.
Wie ich bereits sagte, wollen wir grundsätzlich keinen Abbau, aber auch nichts hinzufügen. Gleichwohl haben wir die Bedin- gung zu stellen, dass in einem beschränkten Umfange eine Auszahlung der Hilflosenentschädigung an bisherige Bezü- ger ins Ausland neu ermöglicht wird.
Ein weiteres Bedenken, das in der Kommission zur Sprache
kam, betraf die finanziellen Auswirkungen: Es wurde bereits ausgeführt, dass mit keinen nennenswerten Mehrkosten zu rechnen ist. Es besteht aber mit der Ueberführung der Hilflo- senentschädigung in das EL-System eine gewisse Verlage- rung der Kosten auf die Kantone. Heute werden 77 Prozent der Kosten des Ergänzungsleistungsgesetzes durch die Kan- tone getragen, den Rest, 23 Prozent, übernimmt der Bund. Dieses Finanzierungsverhältnis kann zukünftig zu Problemen führen. Deshalb sind wir froh, dass man in der Kommission ei- nen Riegel vorgeschoben und ausdrücklich betont hat, dass Betroffene inskünftig - wie das bisher der Fall war - ungeach- tet der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf diese Hilf- losenentschädigung haben sollen.
Das Problem der künftigen Finanzierung der Ergänzungslei- stungen bleibt aber noch offen. Ich erinnere an die überwie- sene Motion des Ständerates (Hänsenberger), welche das ganze Ergänzungsleistungssystem quasi als vierte Säule in der Verfassung verankern möchte. Wir halten dafür, dass diese Absicherung der Ergänzungsleistungen um so wichti- ger wird, als jetzt auch die Hilflosenentschädigungen über die- ses Gesetz ausbezahlt werden.
Es ist festzustellen, dass das revidierte Gesetz über Ergän- zungsleistungen und Hilflosenentschädigung zwei Bereiche aufweisen wird, die von zwei verschiedenen Voraussetzungen abhängen: vom finanziellen Bedarfsnachweis einerseits sowie von persönlichen Voraussetzungen andererseits.
In der Detailberatung möchte ich nochmals auf eines unserer Anliegen zurückkommen, nämlich auf die beschränkte Aus- zahlung von Hilflosenentschädigungen ins Ausland. Unsere Fraktion ist sodann geschlossen gegen eine Abschaf- fung der IV-Viertelsrente; die Gründe dazu wurden bereits er- wähnt
Wir haben ebenfalls unterstützt, dass man bei den Prüfungen im Vorgang zur Auszahlung von Hilflosenentschädigungen darauf verzichten soll, finanzielle Abklärungen zu treffen. Wir haben das auch im Gesetz festschreiben wollen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, einzutreten und der Kommis- sion in allen Punkten zu folgen.
Präsident: Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Ein- treten ist und der Kommission zustimmen wird.
M. Deiss: Les adaptations en matière de sécurité sociale sont une suite logique de la libre circulation des travailleurs. Coor- donner et non harmoniser ni, bien sûr, unifier les systèmes de sécurité sociale, telle est la règle fondamentale de l'Espace économique européen. Et à l'intérieur de ce cadre, il s'agit de réaliser le principe fondamental de l'égalité de traitement entre étrangers et habitants du pays, d'une part, et de garantir le maintien des acquis pour chaque travailleur ou travailleuse mi- grant, d'autre part Ces objectifs sont déjà largement acquis, puisque cela fonctionne sur la base des traités que la Suisse a conclus avec la plupart des Etats partenaires de l'EEE. Il est donc normal - et cela mérite d'être souligné - que les adapta- tions en matière de sécurité sociale restent modestes dans le contexte de l'Espace économique européen. Si elles sont rela- tivement mineures par rapport à l'ensemble de notre appareil de sécurité sociale, elles n'en restent néanmoins pas sans im- portance pour les personnes directement concernées. Cela a été justement relevé par mon prédécesseur, puisque, dans les contacts que vous avez probablement avec les citoyens, les questions relatives aux assurances sociales sont souvent abordées. J'ai d'ailleurs constaté que pas mal d'erreurs circu- lent quant aux implications. C'est ainsi qu'on parle de la sup- pression de l'exemption de cotiser pour le conjoint qui n'exerce pas d'activité lucrative, alors qu'il s'agit à l'évidence d'un point qui n'est pas touché par l'EEE. Il est donc égale- ment important que nous ayons soin de faire passer le mes- sage avec exactitude.
En ce qui concerne les points de détail de ces trois objets, j'ai l'avantage de vous apporter l'appui du groupe démocrate- chrétien aux diverses propositions de la commission.
D'une part, nous soutenons les dispositions prévues pour ga- rantir aux ressortissants suisses qui se trouvent dans un pays qui ne fait pas partie de l'Espace économique européen la
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possibilité de s'assurer facultativement à l'AVS, tout comme la modification proposée par la commission pour l'assurance fa- cultative en faveur des conjoints sans activité lucrative, de per- sonnes assurées en vertu d'un service accompli pour la Confédération à l'étranger.
Le deuxième objet reçoit également l'appui du groupe PDC, à savoir le maintien des quarts de rente en matière d'assu- rance-invalidité. Nous sommes aussi d'avis qu'il n'est pas question, par le biais de la ratification du Traité sur l'Espace économique européen, de supprimer une prestation sociale, même si elle ne touche qu'une proportion relativement faible d'assurés.
Enfin, le groupe démocrate-chrétien souscrit aussi au transfert des allocations pour impotents dans le domaine des presta- tions complémentaires. Toutefois, il est partagé par moitié quant à l'octroi de l'exportabilité limitée de ces allocations pour impotents. Pour les opposants à cette modification de la loi, ce sont des difficultés administratives, les coûts ou le ca- ractère non directement lié à la ratification du Traité qui ont pré- valu. L'autre moitié, à laquelle j'appartiens, votera cette expor- tabilité précisément parce qu'elle est limitée et, d'autre part, parce que le geste consistant à faire bénéficier les invalides de cette liberté de circulation à l'intérieur de l'Espace économi- que européen suscite une certaine sympathie.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) 11 Stimmen
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückwei- sungsantrag.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei 9 Stimmen
Dagegen offensichtliche Mehrheit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
. Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen und die Hilf- losenentschädigung ....
Ch. I introduction
Proposition de la commission .... loi fédérale sur les prestations complémentaires et les allo- cations pour impotents
Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission will mit der Ein- fügung der Hilflosenentschädigung in den Titel betonen, dass die Hilflosenentschädigung eine eigenständige Sozialleistung ist, die sich in Zielsetzung und Form klar von den üblichen Er- gänzungsleistungen abhebt.
Die Kommission hat darüber diskutiert, ob es nicht zweckmäs- sig wäre, zwei getrennte Gesetze zu erlassen, also ein Gesetz über die Ergänzungsleistungen und ein Gesetz über die Hilflo- senentschädigung. So erwägenswert dieser Gedanke an sich wäre, es dürfte wohl ausgeschlossen sein, im Eurolex-Verfah- ren eine solche Zweiteilung durchzuführen. Die Kommission wird sich aber weiter damit befassen.
Mit der Einfügung des Wortes «Hilflosenentschädigung» in den Titel ist gleichzeitig auch die Aenderung in Artikel 9a (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundsrates) und in Artikel 13
begründet. Beide Aenderungen beziehen sich auf den selb- ständigen Charakter der Hilflosenentschädigung gegenüber der Ergänzungsleistung. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 1; Art. 2 Abs. 1, 1quater, 2, 2bis, 5; 2a-2c; 3 Abs. 3 Bst. d; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 9a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre précédant l'art. 1; art. 2 al. 1, 1quater, 2, 2bis, 5; 2a-2c; 3 al. 3 let. d; 9 al. 2; titre précédant l'art. 9a
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 9a Antrag der Kommission Abs. 1
Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben An- spruch auf Hilflosenentschädigung Personen .... Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9a Proposition de la commission
Al. 1
Sans considération de leur situation financière, ont droit à l'al- location pour impotent, les personnes
Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 9a bis (neu) Antrag der Kommission
Bezieht ein invalider Schweizer Bürger, dessen Hilflosigkeit in der Schweiz entstanden ist, eine Hilflosenentschädigung, so ist diese auch bei Wohnsitznahme im Ausland weiterhin aus- zurichten, solange die Hilflosigkeit andauert
Art. 9a bis (nouveau)
Proposition de la commission
Si un ressortissant suisse invalide, dont l'impotence est surve- nue en Suisse, est titulaire d'une allocation pour impotent, celle-ci continuera d'être versée même en cas de transfert du domicile à l'étranger aussi longtemps que l'impotence de- meure.
Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission ist mit Arti- kel 9a bis (vgl. Systematik gemäss Entwurf des Bundesrates) über den Entwurf des Bundesrates und den Beschluss des Ständerates (vgl. Art 8a gemäss Beschluss des Ständerates) hinausgegangen. Und dennoch steht unser Antrag in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem EWR.
Die Freizügigkeit im Personenverkehr ist eine tragende Säule des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieser Freizügigkeit sollte nicht nur von den Ländern, in die jemand einreisen will, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, auch die Ausrei- sestaaten sollten von den gleichen Grundsätzen ausgehen.
Bezieht ein invalider Schweizer eine Hilflosenentschädigung, so verliert er diese Sozialzulage, wenn er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt Wir können uns durchaus plausible und eh- renwerte Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel vorstel- len, etwa eine billigere Wohnung im Ausland, eine bessere Be- treuung, ein zusagenderes Klima usw.
Die Kommission ist der Auffassung, dass ein invalider Schwei- zer, dessen Hilflosigkeit in der Schweiz entstanden ist, weiter- hin die in der Schweiz zugesprochenen Hilflosenentschädi- gungen erhalten soll, auch wenn er seinen Wohnsitz ins Aus- land verlegt. Das ist der Sinn des von der Kommission neu ein- gefügten Artikels 9a bis.
Eurolex. Assurance-invalidité
1650
N 21 septembre 1992
Die präzise Formulierung der Kommission vermeidet den So- zialtourismus. Diese Formulierung ist auch finanziell nicht von sehr grosser Tragweite. Wir rechnen damit, dass die dadurch entstehenden Ausgaben etwa 10 Millionen Franken errei- chen. Dieser Antrag zeugt von Rücksichtnahme gegenüber in- validen, hilflosen Mitbürgern. Wir bitten Sie in diesem Sinne, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Vous avez pu constater que j'es- saie de charger le moins possible vos débats. Nous nous trou- vons face à des propositions partielles et limitées, qui sont en relation avec le droit européen, et nous ne sommes pas ici pour reprendre l'assurance sociale à la base.
Indiscutablement, la proposition faite par la commission ne dépend pas nécessairement du droit européen. Vous pouvez l'introduire ou non. En ne l'introduisant pas, vous ne violez pas les dispositions européennes. On pourrait longuement discu- ter, Monsieur le président, quant à l'utilité et surtout quant à l'équité de cette proposition. En effet, la majorité des pays euro- péens ne disposent pas d'une norme de ce type. Je pense tou- tefois que le premier problème auquel nous sommes confron- tés aujourd'hui est bien celui d'entraver, autant que possible, pour des questions de détails -je souligne questions de détail car il s'agit ici, je le rappelle après M. Allenspach, de dépenses de l'ordre de quelque 10 millions de francs, au total-d'entraver ultérieurement la discussion relative à Eurolex
C'est la raison pour laquelle je déclare la neutralité du Conseil fédéral. Le Conseil national devrait s'exprimer librement à ce sujet.
Angenommen - Adopté
Art. 9b-9f; 9 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 10, 12; Art. 12 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9b-9f; 9 al. 2; titre précédant l'art. 10, 12; art. 12 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Abs. 1
.... , vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 1. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 13 al. 1, 3 Proposition de la commission Al. 1 .... , sous réserve de l'article 9a, 1er alinéa AI. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 15 Abs. 1 erster Satz, Gliederungstitel vor Art. 17, Ziff. II,
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 15 al. 1 première phrase, titre précédant l'art. 17, ch. Il,
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbe- halt der definitiven Regelung der Referendumsfrage. Noch of- fen ist auch die Frage der Dringlichkeit
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
85 Stimmen 7 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-33
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-33 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-33 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigences de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Präsident: Die Eintretensdebatte hat schon stattgefunden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückwei- sungsantrag.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
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01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-34
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Numero dell'oggetto
Datum 21.09.1992 - 14:30
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Data
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1641-1650
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