2021
Eurolex. Arbeitsvermittlung
Frau Heberlein: Zum Antrag Epiney zur Befristung auf ein Jahr möchte ich in meinem persönlichen Namen erklären, dass ich ihm zustimmen kann.
Die einzige Begründung der Befristung auf zwei Jahre ist näm- lich die, dass bis dahin die Gesetzesrevision über die Bühne gegangen sein soll. Dass dies eine Utopie ist, dessen sind wir uns wahrscheinlich alle bewusst. Wenn wir jedes Jahr wieder über die Kosten im Gesundheitswesen diskutieren, kommen wir vielleicht endlich einmal zu einem Beschluss, der diese zu dämpfen vermag.
Frau Dormann, Berichterstatterin: Herr Epiney, der Grossteil der Parlamentarier und Parlamentarierinnen bedauert, dass wir den letzten dringlichen Bundesbeschluss statt auf drei Jahre nur auf ein Jahr befristet haben. Wir hätten uns sonst nämlich die Arbeit heute ersparen können.
Es ist aber Absicht, Meinung und Wunsch, dass die Totalrevi- sion des Krankenversicherungsgesetzes bis Ende 1994 ab- stimmungsreif ist. Entsprechend dem Terminplan sollte die Totalrevision am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden kön- nen. Deshalb ist es richtig, heute diesen Bundesbeschluss auf zwei Jahre zu befristen, um nicht in einem Jahr wieder von vorne beginnen zu müssen.
Im übrigen bitte ich Sie namens der Kommission, in der Schlussabstimmung diesem Beschlussentwurf zuzustimmen. Die Kommission hat ihm mit 14 zu 2 Stimmen, bei 2 Enthaltun- gen zugestimmt.
M. Cotti, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral avait prévu deux ans, car il était et est toujours d'avis qu'avec de la bonne volonté - que nous présumons toujours - on devrait pouvoir arriver à réaliser la révision totale d'ici deux ans. Sauf erreur, la proposition de M. Epiney aurait pour effet que vous devriez débattre l'année prochaine d'un nouvel arrêté fédéral urgent. Or, ce n'est certainement pas ce que vous voulez. Essayons donc de préciser maintenant le délai de façon à être un peu plus réalistes, tout en restant optimistes. Une année, c'est tout à fait insuffisant pour achever la révision définitive.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Epiney
70 Stimmen 52 Stimmen
Frau Heberlein: Nach Abschluss der Beratungen über diese Vorlage möchte ich folgende Erklärung der Fraktion abgeben: So, wie er jetzt vorliegt, greift der Beschluss dirigistisch in das Preis- und Taxgefüge sowie in die Kompetenzen der Kantone ein. Wir gefährden damit die heutige, qualitativ gute medizini- sche Versorgung für alle Versicherten und fördern eine Zwei- klassenmedizin. Wir sparen keinen Franken und dämpfen die Kosten in keiner Art und Weise, sondern schaffen einen Nach- holbedarf für alle Beteiligten, der sich für die KVG-Revision äusserst nachteilig auswirken wird. Wir verhindern - dies scheint uns das Wesentlichste zu sein - jeden Anreiz zu ko- stengünstigem Verhalten aller Anbieter im Gesundheitswe- sen. Alle kurzfristig realisierbaren und unbestrittenen Spar- massnahmen haben wir abgelehnt, dies in einer finanzpoli- tisch äusserst schwierigen Lage auch der Kantone und der Gemeinden. Wir führen die Krankenkassen in einen finanziel- len Engpass und gefährden deren Existenz und damit auch die der Versicherten. Statt zu sparen, haben wir noch Gutach- teraufträge erteilt und den Kassen auferlegt, ihre Leistungen auszuweiten.
Aus diesen Gründen lehnt die FDP-Fraktion diesen Bundes- beschluss in der Schlussabstimmung klar ab.
Rychen: Wir haben die Mengenausweitung mit diesem Bun- desbeschluss nicht bekämpft. Wir haben die Leistungserbrin- ger nicht dazu gezwungen, für das Jahr 1993 einen echten Ta- rif- und Preisstopp zu befolgen. Wir haben in diesen Beratun- gen beschlossen, einen Prämienstau und damit einen Kosten- stau vorzunehmen. Damit haben wir die falsche Hoffnung ge- weckt, wir hätten eine Kostendämpfung erreicht. Das Gegen-
teil ist der Fall: Später werden die Versicherten eine viel stär- kere Prämienerhöhung ertragen müssen. Wir meinen, dass dieser Beschluss zu einer Alibiübung verkommen ist. Die SVP-Fraktion lehnt diese Vorlage ab.
Frau Dormann, Berichterstatterin: Ich muss nochmals darauf hinweisen, dass die Kommission diesem Bundesbeschluss mit 14 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt hat. Wir waren der Auffassung, dass der Beschluss sehr ausgewogen ist, dass er in Artikel 5 und 6 die Krankenkassen, in Artikel 7 die Versicherten und in Artikel 1 die Leistungserbringer erfasst. Dadurch wurden alle an der Krankenversicherung beteiligten Personen und Institutionen berücksichtigt, damit auch sie ih- ren entsprechenden Beitrag zu den Sparmassnahmen leisten können, müssen oder dürfen.
Ich bitte Sie dringend, dem Bundesbeschluss zuzustimmen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 82 Stimmen 68 Stimmen
Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-42
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 1948 hiervor - Voir page 1948 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 7. Oktober 1992 Décision du Conseil des Etats du 7 octobre 1992
Art. 19 Abs. 7 (neu); 44 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 19 al. 7 (nouveau); 44 al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Cavadini Adriano, rapporteur: Je crois qu'il est maintenant possible d'éliminer les dernières divergences avec le Conseil des Etats, qui s'est rallié, en principe, à notre décision de lundi pour ce qui est des articles 19, 20 et 44.
Toutefois, le Conseil des Etats a apporté deux précisions par rapport à notre décision. A l'article 19, il a précisé que les dis- positions impératives qui s'appliquent sont seulement celles qui peuvent intéresser le travail en matière de location de services. A l'article 20, il n'y a pas de divergence. Enfin, à l'article 44 - proposition des deux rapporteurs - le Conseil des Etats a modifié en partie la formulation de cet article en ajoutant que ces deux articles 19 et 20 seront mis en vigueur par le Conseil fédéral, non seulement si aucune disposition n'a été prise entre-temps en matière sociale et de protection des travailleurs, mais aussi si la situation économique et so- ciale l'exige. C'est une nouvelle condition qui a été introduite dans l'article 44 par le Conseil des Etats.
N 7 octobre 1992
2022
Constructions civiles 1992
La commission du Conseil national a examiné à nouveau ce point et elle a décidé, par 11 voix pour et 4 abstentions, de vous proposer d'accepter la nouvelle formulation issue des délibérations du Conseil des Etats, ce qui permettrait de liqui- der les dernières divergences et de pouvoir ainsi approuver la loi sur le service de l'emploi et la location de services.
David, Berichterstatter: Die Kommission kann Ihnen eine Lö- sung unterbreiten, die vom Ständerat akzeptiert wird und der auch wir mit 11 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zustimmen können. Mit anderen Worten: Die Differenz kann hier bereinigt werden.
Die beiden Punkte, die offengeblieben waren: Bei Artikel 19 Absatz 7 (neu) hat der Ständerat die Formulierung im Sinne ei- ner Klärung, nicht im Sinne einer inhaltlichen Aenderung, et- was abgeändert. Es sollen diejenigen zwingenden Vorschrif- ten des Obligationenrechts auf den Arbeitsvertrag im Perso- nalverleih Anwendung finden, die dort auch anwendbar sind. Jene zwingenden Bestimmungen des OR, die für den Bereich des Personalverleihs irrelevant sind, sind hier auch nicht ge- meint; das war auch unsere Meinung und wahrscheinlich auch die Meinung von Kollege Allenspach.
Wir haben weiter eine Aenderung in Artikel 44 Absatz 3 (neu). Diese ist materieller Natur. Auch dieser Aenderung hat die Kommission zugestimmt, weil sie zweckmässig ist. Der Bun- desrat wird beauftragt, Artikel 19 Absatz 7 (neu) und Artikel 20 Absätze 2 und 3 auf den 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen, und zwar dann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die wirtschaftliche und soziale Lage muss es erfordern. Wenn der Personalverleih auf dem schweizerischen Arbeits- markt zu Lohndumping und zu sozial nicht verträglichen Miss- bräuchen führt, dann ist diese Voraussetzung unseres Erach- tens erfüllt. Das ist die Komponente «soziale Lage». Es kann aber auch sein, dass es die wirtschaftliche Lage, insbeson- dere in Grenzregionen - abgesehen von der sozialen Kompo- nente -, erfordert, dass diese Gesetzesbestimmungen in Kraft gesetzt werden.
Vorausgesetzt ist, dass in der Zwischenzeit, d. h. bis und mit 1. Januar 1995, keine anderen geeigneten Massnahmen ge- troffen worden sind. Wir erwarten allerdings - und das hat uns Biga-Direktor Nordmann nochmals zugesichert -, dass in die- sen zwei Jahren Anstrengungen unternommen werden, um zu prüfen, ob es bessere, zweckmässigere, gezieltere Mass- nahmen gibt, als sie hier vorgeschlagen sind. Wenn solche Massnahmen gefunden werden, werden sie uns in dieser Zeit auch vorgeschlagen werden, und wir können im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren diese Bestimmungen erlassen.
Insgesamt betrachte ich diese Lösung im Eurolex-Verfahren als sehr konstruktiv. Wir können damit sicher eine wichtige Auseinandersetzung in diesem Rat beenden und können diese Vorlage in der EWR-Abstimmung vor dem Volk mit gu- tem Gewissen vertreten.
Ich bitte Sie namens der Kommission, diesen Bereinigungs- vorschlägen zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.055
Zivile Baubotschaft 1992 Constructions civiles 1992
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI III 1593) Message et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF III 1513) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Meyer Theo, Berichterstatter: Die zivile Baubotschaft 1992 ent- hält wiederum eine Reihe von Kreditbegehren im Gesamtbe- trag von etwas über 310 Millionen Franken. Eines dieser Kre- ditbegehren, der Neubau der ETH Zürich auf dem Höngger- berg, wird jedoch ein Bauvolumen vorbereiten, das noch we- sentlich über das gesamte Investitionsvolumen dieser Baubot- schaft hinausgeht. Auch wenn man privat mit Bauen zu tun hat, muss man sich zuerst an diese Riesensummen gewöh- nen, die da im Hochbau verbaut werden sollen. Im Strassen- und Tunnelbau ist es ja nichts Besonderes, im Hochbau schon.
Trotzdem sind verschiedene Kredite unbestritten. Im Falle der ETH Hönggerberg ist es weniger die Tatsache, dass ein Neu- bau erstellt werden muss, als vielmehr das Wie des Vorge- hens, bis man zu dieser Lösung gekommen ist, das zu Fragen Anlass gab. Gestatten Sie mir deshalb, auf die umstrittenen Vorhaben detaillierter einzugehen als auf sachlich unbestrit- tene Projekte.
Wir haben uns in der Kommission überzeugen lassen, dass die Höhe der Kreditbegehren nicht über den Daumen gepeilt, sondern aufgrund von detaillierten Offerten zusammengestellt worden ist. Wir haben sowohl die Gesamtverteidigungsanlage für die Landesregierung als auch die ETH Zürich besucht und haben die Objekte im Zentrum wie auch auf dem Höngger- berg angesehen; wir konnten uns somit ein Bild über den Ge- samtrahmen der ETH-Pläne machen.
Ich beginne mit der ETH Zürich:
Der grosse Investitionsschub für die ETH Zürich war seinerzeit die erste Etappe auf dem Hönggerberg gemäss Baubotschaft 1965; die zweite Etappe erfolgte gemäss Baubotschaft 1970, als die bautechnischen Berufe auf den Hönggerberg kamen. In den Folgejahren konzentrierte man sich voll auf die ETH Lausanne, während sich die ETH Zürich mit kleineren Bauten und mit Anpassungen und Einmietungen begnügen musste. In der Zeit zwischen 1979 - als das Hill-Gebäude der bau- technischen Abteilungen bezogen war - und 1991 erhöhte sich die Studentenzahl von 7176 auf 11 238 Personen, was einer Zunahme von 56,9 Prozent entspricht Die Zunahme der Studierenden an der ETH Zürich in diesem Zeitraum ist grösser als die Gesamtzahl der Studierenden an der ETH Lausanne. Dies ging nicht ohne Engpässe, Provisorien und Einmietungen, die - da sie zum Teil weit voneinander entfernt liegen - nicht sehr glücklich sind.
Technische Studiengänge beginnen sich immer mehr zu ver- netzen, und es war deshalb immer klar, dass eine Erweiterung auf dem Hönggerberg geplant werden musste und nicht an ei- nem dritten oder vierten Standort bzw. - wenn Sie die Proviso- rien bereits als Standorte annehmen - an einem fünften und sechsten Standort. Man begann deshalb 1985 zuerst an der Architekturabteilung mit Studien für die Erweiterung auf dem Areal Hönggerberg und führte 1989/1990 einen öffentlichen Richtplanwettbewerb durch. 1989 erfolgte aufgrund dieses Richtplanes mit der Stadt Zürich auch die Festlegung des Um- fanges der dritten Bauetappe. 1990 wurde nach öffentlich aus- geschriebener Präqualifikation auf Einladung ein Projektwett- bewerb durchgeführt. Das Preisgericht schlägt nun nach einer
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Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-42
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1992 - 08:15
Date
Data
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