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Motion Rechsteiner
darstellt, die bei der Verzinsung der Altersguthaben nach BVG keinesfalls unterschritten werden darf. Die Vorsorgeeinrich- tungen sind verpflichtet, einen höheren Ertrag zu erzielen, wenn dies aufgrund der Marktverhältnisse möglich ist Der über den Mindestzins hinausgehende Vermögensertrag bleibt in der Vorsorgeeinrichtung und muss zu gegebener Zeit zugunsten der Versicherten verwendet werden. Ueber die Art der Verwendung entscheidet bei registrierten Vorsorgeein- richtungen das zuständige paritätische Organ, bei den ande- ren Einrichtungen in der Regel das oberste Organ der Einrich- tung, in dem nach Massgabe ihrer Beiträge ebenfalls Arbeit- nehmervertreter Einsitz haben. In der Regel werden die auf- grund der Zinsgewinne geäufneten freien Mittel für den Teue- rungsausgleich der laufenden Renten und für allgemeine Lei- stungserhöhungen, aber auch für technisch notwendige Rückstellungen bezüglich Risikoverlusten oder zur Ab- deckung administrativer Kosten eingesetzt Gerade im Hin- blick auf die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den Renten sind die Einrichtungen auf Zinsgewinne angewiesen; andernfalls müssten entsprechend erhöhte Beiträge eingefor- dert werden.
Der Bundesrat hat am 11. September 1991 das Eidgenössi- sche Departement des Innern beauftragt, im Rahmen der Eid- genössischen Kommission für die berufliche Vorsorge abzu- klären, ob bei den Minimalzinsvorschriften bei Vorsorgeein- richtungen künftig auf Realzinse abgestellt werden könnte. Eine von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe ist be- reits dabei, diese Frage abzuklären. Im Zuge dieser Arbeiten wird auch der vom Motionär gestellte Antrag untersucht.
Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ziffer 1, die eine Aenderung im Verordnungsrecht verlangt, um eine Motion im übertragenen Rechtsetzungsbereich handelt. In diesem Bereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung sei- nes Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzes- recht zu halten. Er kann demzufolge grundsätzlich nicht durch Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden.
Unter Ziffer 2 verlangt die Motion die Festlegung eines Min- destzinssatzes auf Verordnungsstufe auch für den ausserobli- gatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat den Erlass derartiger Vorschriften in diesem Bereich erlauben würde.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
92.3198
Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle
Texte de la motion du 4 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'adapter et de compléter les dispositions légales sur la prévoyance professionnelle de sorte que les dispositions sur le fonds de garantie s'appliquent aussi, en cas d'insolvabilité de l'institution de prévoyance, à la prévoyance hors-obligatoire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher Silvio, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danu- ser, Fankhauser, Fasel, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Lederger- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Seiler Rolf, Steiger, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bei Firmenzusammenbrüchen der letzten Zeit hat es sich ge- zeigt, dass die Guthaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern bei Personalvorsorgeeinrichtungen dann völlig un- genügend gesichert sind, wenn das Kassenvermögen zuvor ganz oder teilweise ausgehöhlt worden ist (beispielsweise durch überhöhte und unzulässige Anlagen in der Stifterfirma). Weil der Sicherheitsfonds BVG nur im obligatorischen Bereich greift, drohen bedeutende Verluste bei den für die Altersvor- sorge oft viel wichtigeren vor- und überobligatorischen An- sprüchen. Es drängt sich deshalb auf, Artikel 49 BVG und Arti- kel 89bis Absatz 6 ZGB so abzuändern und zu ergänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Be- reich zur Anwendung kommen. Sache der Gesetzgebung wird es dann sein, den Umfang der Deckung durch den Si- cherheitsfonds genauer zu umschreiben (beispielsweise Be- grenzung der versicherten Einkommenshöhe gegen oben wie in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung; Bestimmung des Umfangs der Deckung im vorobligatorischen Bereich). Die Ausdehnung der Deckung des Sicherheitsfonds bei Insolvenz kann auf die registrierten Einrichtungen beschränkt werden (unter Ausschluss der rein patronalen Einrichtungen).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 août 1992
Die Frage der Ausdehnung der Insolvenzversicherung durch den Sicherheitsfonds auf den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge wurde von der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge geprüft. Es ist vorge- sehen, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision wei- terzubehandeln. Die Botschaft über die erste BVG-Revision ist auf Ende 1993 in Aussicht gestellt.
In materieller Hinsicht ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass zwischen der Sicherstellung der Leistungen auch im ausser- obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und der Ver- mögenslage, insbesondere mit der damit verbundenen Ver- antwortlichkeit bzw. Haftung, ein enger Zusammenhang be- steht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun- gen über die berufliche Vorsorge so anzupassen und zu er- gänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Bereich zur Anwendung kommen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Motion Rechsteiner Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3198
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2157-2157
Page
Pagina
Ref. No
20 021 673
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