Motion Loeb François
2161
92.3132
Motion Keller Rudolf Kampf gegen Drogenhandel und Waffenschiebereien. Internationale Zusammenarbeit Lutte contre la drogue et le trafic d'armes. Coopération internationale
Wortlaut der Motion vom 20. März 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die Kantone in ihrem Kampf gegen den Drogenhandel und illegale Waffenschiebereien mit zusätzlichen Fahndungsbeamtinnen und -beamten, einge- setzt vor allem in den schweizerischen Flughäfen und Grenz- stellen, wirkungsvoll zu unterstützen.
Die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Drogenhandel und illegale Waffenschiebereien ist zu intensi- vieren.
Texte de la motion du 20 mars 1992
Le Conseil fédéral est chargé de contribuer efficacement aux efforts des cantons dans leur lutte contre le commerce illicite de la drogue et des armes, en nommant davantage d'enquê- teurs et d'enquêtrices, avant tout dans les aéroports et aux postes frontières.
La coopération internationale dans la lutte contre le commerce illicite de la drogue et des armes doit être intensifiée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Scherrer Werner, Stalder, Steffen (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992 Ad Drogenhandel:
Eine wirkungsvolle Bekämpfung des Drogenhandels kann sich nicht nur auf eine scharfe Kontrolle an den Grenzen be- schränken. Genaue Kontrollen des internationalen Waren- und Personenverkehrs würden angesichts der enormen Wa- renmengen und des erheblichen Passagieraufkommens ei- nen grossen Personal- und Verwaltungsaufwand von vermut- lich mehreren hundert Beamtenstellen mit sich bringen. In An- betracht der voraussichtlich im kommenden Dezember statt- findenden EWR-Abstimmung wird die Situation nochmals be- urteilt werden müssen.
Vielmehr sind andere geplante Massnahmen wie der perso- nelle und materielle Weiterausbau der Zentralstelle Rauschgift (u. a. Stationierung von schweizerischen Rauschgiftverbin- dungsbeamten im Ausland, Realisierung der Drogendaten- bank) eher geeignet, eine wirkungsvolle Bekämpfung zu er- möglichen.
Mit dem Beitritt bzw. der Ratifizierung dreier internationaler Uebereinkommen (die diesbezügliche Vernehmlassungsfrist ist abgeschlossen; eine überwiegende Zustimmung konnte festgestellt werden) werden weitere wirkungsvolle Schritte in die geforderte Richtung unternommen. So wird z. B. auch im Bundesamt für Gesundheitswesen die Betäubungsmittelkon- trolle ausgebaut, um den materiellen und personellen Anfor- derungen der drei genannten Abkommen zu genügen. Ad Waffenhandel:
Die im oberen Abschnitt zur Bekämpfung des Drogenhandels gemachten Ueberlegungen gelten analog auch für den illega- len Waffenhandel. Es ist nicht möglich, den illegalen Waffen- handel allein durch strengere Kontrollen an den Grenzen zu
unterbinden. Dies belegen ausländische Beispiele (Italien, BRD usw.) deutlich genug.
Vielmehr ist eine neue Waffengesetzgebung (Regelung des Erwerbs unter Privatpersonen und Tragen der Waffen) in An- griff zu nehmen, da das heute geltende Kriegsmaterialgesetz den diesbezüglichen praktischen Bedürfnissen nicht gerecht wird. Das Kriegsmaterialgesetz erfasst insbesondere den Handel mit Waffen unter Privatpersonen nicht.
Die Standesinitiative des Kantons Tessin vom 10. Dezember 1990 verlangt die Schaffung einer einheitlichen Regelung des Waffenrechts auf Bundesebene. Sie wurde vom Nationalrat beraten und gutgeheissen. Ebenfalls hat der Nationalrat der parlamentarischen Initiative Borel François vom 22. Januar 1991 Folge gegeben und eine parlamentarische Kommission mit der Ausarbeitung der verlangten Verfassungsnorm und des entsprechenden Berichtes beauftragt Gemäss Planung soll die Vorlage noch dieses Jahr durch das Parlament behan- delt werden.
Zudem darf festgestellt werden, dass die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige vom eine gewisse Entspannung der Situation gebracht hat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3070
Motion Loeb François Gesetzesabschaffungs-Delegation Délégation parlementaire appelée à se prononcer sur l'utilité des lois en vigueur
Wortlaut der Motion vom 4. März 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die sicherstellt, dass alle Gesetze, die innerhalb der jeweils letzten 20 Jahre nicht abgeändert wurden, auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und gegebenenfalls dem Parla- ment vorgelegt werden, damit sie ausser Kraft gesetzt werden können.
Texte de la motion du 4 mars 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet en vertu duquel toutes les lois qui n'ont pas été modi- fiées ces 20 dernières années seront évaluées quant à leur uti- lité et, le cas échéant, soumises au Parlement afin qu'elles puissent être abrogées.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Bezzola, Bonny, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Chevallaz, Cin- cera, Couchepin, Dettling, Epiney, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fritschi Oscar, Gysin, Mamie, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Müller, Neuenschwander, Pidoux, Reimann Maximilian, Spoerry, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Vetterli, Wyss, Zölch (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Gesetzesflut und die Regelungsdichte haben in unserem Land einen alarmierenden Stand erreicht. Der Vollzugsnot- stand ist Begleiter dieser unbefriedigenden Lage. Mit der Verpflichtung, den eidgenössischen Räten alle wäh- rend 20 Jahren nicht geänderten Gesetze regelmässig vorzu- legen, damit geprüft werde, ob ein solches Gesetz ersatzlos
Motion Meyer Theo
2162
N
9 octobre 1992
aufgehoben werden könne, würde einen ersten Schritt zum Abbau der Gesetzesflut und der Regelungsdichte bedeuten. Die Prüfung soll durch eine neu zu bildende Ausserkraftset- zungs-Delegation beider Räte durchgeführt werden. Da deren einzige Aufgabe die Prüfung einer möglichen Ausserkraftset- zung und nicht einer allfälligen Anpassung wäre, wäre die ent- stehende Arbeitslast vertretbar. Falls die Delegation zum Schluss käme, ein Gesetz könne vereinfacht, gestrafft oder mit einem anderen zusammengelegt werden, würde sie eine ent- sprechende Empfehlung an die zuständige Kommission des National- und des Ständerates abgeben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 septembre 1992
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass die Recht- setzung auf allen Stufen möglichst auch einen Abbau der Re- gelungsdichte anstreben sollte. Er hat dies namentlich in sei- nen Berichten über die Legislaturplanung 1987-1991 (BBI 1988 | 511ff.) und 1991-1995 (BBI 1992 III 72f., 132f.) so- wie in der Antwort zur Einfachen Anfrage Jeanneret vom 3. Ok- tober 1991 bezüglich Abbau der Gesetzesdichte (AB 1992 N 669) zum Ausdruck gebracht. Der vorliegende Vorschlag ist je- doch nicht tauglich zur Erreichung dieses Ziels. Das Selekti- onskriterium der zu überprüfenden Erlasse ist nicht sinnvoll, da die Revisionshäufigkeit wenig darüber aussagt, ob ein ge- setzlicher Erlass noch angewandt wird oder gegenstandslos geworden ist. Es gibt ohnehin nur wenige Gesetze, die seit mindestens 20 Jahren nicht mehr abgeändert worden sind, wie eine summarische Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses zur Systematischen Rechtssammlung (SR) zeigt Weiter sind es selten ganze Erlasse, die hinfällig werden, sondern nur ein- zelne darin enthaltene Bestimmungen.
Die Verwirklichung des Vorschlages würde verschiedene ge- setzliche Aenderungen (Geschäftsverkehrsgesetz, Regle- mente der beiden Räte, Verwaltungsorganisationsgesetz) be- dingen, mit welchen die Ausserkraftsetzungs-Delegation der beiden Räte geschaffen und der Bundesrat beauftragt würde, dem Parlament regelmässig Bericht und Antrag zu stellen be- treffend die Abschaffung von Bundesgesetzen, die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr abgeändert worden sind. Zur Erfül- lung dieser Aufgabe müssten in der Verwaltung die nötigen or- ganisatorischen Vorkehren und Kapazitäten geschaffen wer- den. Dieser Aufwand steht angesichts der geringen Zahl der in Betracht zu ziehenden Erlasse in keinem Verhältnis zum Er- folg, der erwartet werden könnte.
Mit den bestehenden Möglichkeiten können bereits eine Straf- fung und eine bessere Uebersichtlichkeit der Rechtsordnung erreicht werden. Laufende und zukünftige Rechtsetzungs- und Revisionsvorhaben auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sollen die Frage der Aufhebung hinfälliger Bestimmungen und der Straffung der Rechtsordnung vermehrt berücksichtigen. Im Rahmen der Ausbildung für die Gesetzgebungsarbeit wer- den die für Rechtsetzungsprojekte verantwortlichen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung ebenfalls zu- nehmend für diese Gesichtspunkte sensibilisiert Die Verwal- tungskontrolle des Bundesrates prüft im Rahmen ihres Projek- tes «Bundeskanzlei als Stabsstelle des Bundesrates» auch Massnahmen, die zu Verbesserungen im Rechtsetzungsver- fahren und in der materiellen Erarbeitung von Erlassen führen sollen. Dabei werden auch Fragen der Regelungsdichte und der Wirksamkeit behandelt. Eine interdepartementale Arbeits- gruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes prüft zurzeit Massnahmen, um die wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, was eben- falls zur Aufhebung oder Vereinfachung von Rechtsvorschrif ten führen kann.
Vermehrt werden auf Bundesebene auch staatliche Massnah- men evaluiert, d. h. wissenschaftlich auf ihre Wirksamkeit und ihre Wirkungen untersucht, was auch Anhaltspunkte für ihre Notwendigkeit und sachgemässe Ausgestaltung gibt Die For- schungen im Rahmen des Nationalen Forschungspro- gramms «Wirksamkeit staatlicher Massnahmen» (NFP 27), aber auch anderer Forschungsprogramme werden dazu nütz-
liche methodische und inhaltliche Ergebnisse liefern. Der Bun- desrat unterstützt diese Bestrebungen. Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass verschiedene Gesetze periodische Ueberprü- fungs- und Berichtspflichten vorsehen (z. B. Art. 5 SuG, Art. 44 USG, Art. 1 Abs. 1 BVG), in deren Rahmen auch die Frage der Notwendigkeit von Vorschriften geprüft werden kann. Bestim- mungen zur periodischen Ueberprüfung von Vorschriften, ins- besondere auch mit der Zielsetzung, Wirtschaftshemmnisse zu verhindern oder abzubauen, werden in Zukunft vermehrt in Gesetzen Eingang finden.
Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob die erwähnten Instru- mente noch verbessert werden können und ob weitere Mög- lichkeiten bestehen, eine Straffung und eine bessere Ueber- sichtlichkeit der Rechtsordnung sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe zu erreichen, beispielsweise durch periodische Revisionen der Rechtsordnung, die Pflicht zur Berichterstattung über Aufhebungs- und Straffungsmög- lichkeiten bei Aenderungsvorschlägen oder die Einführung ei- nes besonderen Vorschlagswesens in diesem Bereich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3228
Motion Meyer Theo Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens bei kleinen Objekten
Approbation des plans. Simplification de la procédure pour les projets d'importance mineure
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1992
Wenn bei kleinen Bauprojekten ausser dem Kanton und den Gemeinden auch Dienststellen des Bundes beteiligt sind, wer- den Baubewilligungsverfahren verhältnismässig kompliziert und zeitraubend. Oft werden auf Bundesebene nochmals die gleichen Abklärungen gemacht, die auf Kantonsebene ge- macht worden sind, und zwar selbst dann, wenn keinerlei Ein- sprachen eingegangen sind.
Falls der Bund respektive eine seiner Amtsstellen Beschwer- deinstanz ist, so wird gar jeder Zeitplan illusorisch.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, wo bei Baubewilligungsverfahren Vereinfachungen und Kompetenzentflechtungen möglich sind.
Texte de la motion du 15 juin 1992
Les procédures d'approbation des plans de projets d'impor- tance mineure se compliquent de manière insensée et pren- nent un temps fou lorsqu'y participent des instances de la Confédération, en plus des autorités cantonales et des autori- tés communales. En effet, il n'est pas rare que la Confédéra- tion procède après coup aux mêmes enquêtes que le canton et ce, même en l'absence d'opposition.
Et si d'aventure elle ou un de ses services est l'instance de re- cours, toute planification relève alors de l'illusion.
Je charge donc le Conseil fédéral d'examiner dans la législa- tion où il est possible de simplifier les procédures d'approba- tion des plans et de démêler l'écheveau des compétences.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Loeb François Gesetzesabschaffungs-Delegation Motion Loeb François Délégation parlementaire appelée à se prononcer sur l'utilité des lois en vigueur
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In
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1992 - 08:00
Date
Data
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2161-2162
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