Motion Meyer Theo
2162
N
9 octobre 1992
aufgehoben werden könne, würde einen ersten Schritt zum Abbau der Gesetzesflut und der Regelungsdichte bedeuten. Die Prüfung soll durch eine neu zu bildende Ausserkraftset- zungs-Delegation beider Räte durchgeführt werden. Da deren einzige Aufgabe die Prüfung einer möglichen Ausserkraftset- zung und nicht einer allfälligen Anpassung wäre, wäre die ent- stehende Arbeitslast vertretbar. Falls die Delegation zum Schluss käme, ein Gesetz könne vereinfacht, gestrafft oder mit einem anderen zusammengelegt werden, würde sie eine ent- sprechende Empfehlung an die zuständige Kommission des National- und des Ständerates abgeben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 septembre 1992
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass die Recht- setzung auf allen Stufen möglichst auch einen Abbau der Re- gelungsdichte anstreben sollte. Er hat dies namentlich in sei- nen Berichten über die Legislaturplanung 1987-1991 (BBI 1988 | 511ff.) und 1991-1995 (BBI 1992 III 72f., 132f.) so- wie in der Antwort zur Einfachen Anfrage Jeanneret vom 3. Ok- tober 1991 bezüglich Abbau der Gesetzesdichte (AB 1992 N 669) zum Ausdruck gebracht. Der vorliegende Vorschlag ist je- doch nicht tauglich zur Erreichung dieses Ziels. Das Selekti- onskriterium der zu überprüfenden Erlasse ist nicht sinnvoll, da die Revisionshäufigkeit wenig darüber aussagt, ob ein ge- setzlicher Erlass noch angewandt wird oder gegenstandslos geworden ist. Es gibt ohnehin nur wenige Gesetze, die seit mindestens 20 Jahren nicht mehr abgeändert worden sind, wie eine summarische Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses zur Systematischen Rechtssammlung (SR) zeigt Weiter sind es selten ganze Erlasse, die hinfällig werden, sondern nur ein- zelne darin enthaltene Bestimmungen.
Die Verwirklichung des Vorschlages würde verschiedene ge- setzliche Aenderungen (Geschäftsverkehrsgesetz, Regle- mente der beiden Räte, Verwaltungsorganisationsgesetz) be- dingen, mit welchen die Ausserkraftsetzungs-Delegation der beiden Räte geschaffen und der Bundesrat beauftragt würde, dem Parlament regelmässig Bericht und Antrag zu stellen be- treffend die Abschaffung von Bundesgesetzen, die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr abgeändert worden sind. Zur Erfül- lung dieser Aufgabe müssten in der Verwaltung die nötigen or- ganisatorischen Vorkehren und Kapazitäten geschaffen wer- den. Dieser Aufwand steht angesichts der geringen Zahl der in Betracht zu ziehenden Erlasse in keinem Verhältnis zum Er- folg, der erwartet werden könnte.
Mit den bestehenden Möglichkeiten können bereits eine Straf- fung und eine bessere Uebersichtlichkeit der Rechtsordnung erreicht werden. Laufende und zukünftige Rechtsetzungs- und Revisionsvorhaben auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sollen die Frage der Aufhebung hinfälliger Bestimmungen und der Straffung der Rechtsordnung vermehrt berücksichtigen. Im Rahmen der Ausbildung für die Gesetzgebungsarbeit wer- den die für Rechtsetzungsprojekte verantwortlichen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung ebenfalls zu- nehmend für diese Gesichtspunkte sensibilisiert Die Verwal- tungskontrolle des Bundesrates prüft im Rahmen ihres Projek- tes «Bundeskanzlei als Stabsstelle des Bundesrates» auch Massnahmen, die zu Verbesserungen im Rechtsetzungsver- fahren und in der materiellen Erarbeitung von Erlassen führen sollen. Dabei werden auch Fragen der Regelungsdichte und der Wirksamkeit behandelt. Eine interdepartementale Arbeits- gruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes prüft zurzeit Massnahmen, um die wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, was eben- falls zur Aufhebung oder Vereinfachung von Rechtsvorschrif ten führen kann.
Vermehrt werden auf Bundesebene auch staatliche Massnah- men evaluiert, d. h. wissenschaftlich auf ihre Wirksamkeit und ihre Wirkungen untersucht, was auch Anhaltspunkte für ihre Notwendigkeit und sachgemässe Ausgestaltung gibt Die For- schungen im Rahmen des Nationalen Forschungspro- gramms «Wirksamkeit staatlicher Massnahmen» (NFP 27), aber auch anderer Forschungsprogramme werden dazu nütz-
liche methodische und inhaltliche Ergebnisse liefern. Der Bun- desrat unterstützt diese Bestrebungen. Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass verschiedene Gesetze periodische Ueberprü- fungs- und Berichtspflichten vorsehen (z. B. Art. 5 SuG, Art. 44 USG, Art. 1 Abs. 1 BVG), in deren Rahmen auch die Frage der Notwendigkeit von Vorschriften geprüft werden kann. Bestim- mungen zur periodischen Ueberprüfung von Vorschriften, ins- besondere auch mit der Zielsetzung, Wirtschaftshemmnisse zu verhindern oder abzubauen, werden in Zukunft vermehrt in Gesetzen Eingang finden.
Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob die erwähnten Instru- mente noch verbessert werden können und ob weitere Mög- lichkeiten bestehen, eine Straffung und eine bessere Ueber- sichtlichkeit der Rechtsordnung sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe zu erreichen, beispielsweise durch periodische Revisionen der Rechtsordnung, die Pflicht zur Berichterstattung über Aufhebungs- und Straffungsmög- lichkeiten bei Aenderungsvorschlägen oder die Einführung ei- nes besonderen Vorschlagswesens in diesem Bereich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3228
Motion Meyer Theo Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens bei kleinen Objekten
Approbation des plans. Simplification de la procédure pour les projets d'importance mineure
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1992
Wenn bei kleinen Bauprojekten ausser dem Kanton und den Gemeinden auch Dienststellen des Bundes beteiligt sind, wer- den Baubewilligungsverfahren verhältnismässig kompliziert und zeitraubend. Oft werden auf Bundesebene nochmals die gleichen Abklärungen gemacht, die auf Kantonsebene ge- macht worden sind, und zwar selbst dann, wenn keinerlei Ein- sprachen eingegangen sind.
Falls der Bund respektive eine seiner Amtsstellen Beschwer- deinstanz ist, so wird gar jeder Zeitplan illusorisch.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, wo bei Baubewilligungsverfahren Vereinfachungen und Kompetenzentflechtungen möglich sind.
Texte de la motion du 15 juin 1992
Les procédures d'approbation des plans de projets d'impor- tance mineure se compliquent de manière insensée et pren- nent un temps fou lorsqu'y participent des instances de la Confédération, en plus des autorités cantonales et des autori- tés communales. En effet, il n'est pas rare que la Confédéra- tion procède après coup aux mêmes enquêtes que le canton et ce, même en l'absence d'opposition.
Et si d'aventure elle ou un de ses services est l'instance de re- cours, toute planification relève alors de l'illusion.
Je charge donc le Conseil fédéral d'examiner dans la législa- tion où il est possible de simplifier les procédures d'approba- tion des plans et de démêler l'écheveau des compétences.
Motion (Baerlocher-)von Felten
2163
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguelin, Bezzola, Binder, Bircher Silvio, Blatter, Brügger Cyrill, Bühler Simeon, Bundi, Carobbio, Cincera, Danuser, Dettling, Eggenberger, Fank- hauser, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fritschi Os- car, Giger, Heberlein, Hegetschweiler, Herczog, Hildbrand, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Marti Wer- ner, Matthey, Maurer, Miesch, Müller, Reimann Maximilian, Rutishauser, Schnider, Stamm Luzi, Strahm Rudolf, Vetterli, Ziegler Jean, Züger (39)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Beilage (erhältlich bei der Dokumentationszentrale der Bundesversammlung) zeigt an zwei Beispielen von Kleinbau- ten (die Gleichrichterstation hat etwa 8 Quadratmeter Grund- fläche), welch kompliziertes Bewilligungsverfahren dafür not- wendig ist.
Es ist offensichtlich, dass das BAV durch die vielen, in der Schweiz hängigen Verfahren völlig überfordert ist oder sich in Details verliert, die auf Kantonsebene längst gelöst sind. Einige Beispiele mögen dies belegen:
Entscheid des Gemeinderates 13. November 1987
Entscheid des Bundesrates 16. August 1989
Entscheid des Gemeinderates 12. Juli 1989
Am 7. November 1989 legte das BAV das Verfahren fest. Bis- her haben immer noch keine Einigungsverhandlungen statt- gefunden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 19. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 août 1992
Sowohl das vom EJPD am 10. Dezember 1990 verabschie- dete Vollzugsförderungsprogramm zum RPG als auch das An- schlussprogramm zum Bodenrecht im Siedlungsbereich, wel- ches der Bundesrat am 11. September 1991 beschlossen hat, verlangen Vorschläge zur Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Verfahren. Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, bis Sommer 1993 Botschaft und Massnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung sowie Koordination der Bau- bewilligungsverfahren vorzulegen.
Das Bundesamt für Raumplanung wurde mit der Leitung die- ser Arbeiten beauftragt. Eine Expertengruppe bestehend aus Juristen, welche im Umgang mit Verfahrens- und Vollzugs- schwierigkeiten über unmittelbare Erfahrungen verfügen, prüft zurzeit ein Massnahmenpaket zur Verbesserung der Baubewilligungsverfahren.
Die Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensab- läufe ist im übrigen bereits Gegenstand der nachfolgend ge- nannten parlamentarischen Vorstösse:
Postulat Portmann (90.585)/Bewilligung von Bauten und An- lagen von regionaler oder nationaler Bedeutung.
Postulat Delalay (91.3168)/Vereinfachung der Verfahren für öffentliche und private Bauvorhaben.
Das Parlament hat die genannten zwei Vorstösse als Postulate entgegengenommen. Ausserdem weisen wir auf die Motion Simmen (91.3155) vom 5. Juni 1991 betreffend der Revision des Eisenbahngesetzes hin, welche ebenfalls eine effizientere Ausgestaltung des Plangenehmigungsverfahrens beab- sichtigt.
Die Probleme, welche im Rahmen der eingangs erwähnten Programme des Bundesrates bearbeitet werden, sowie die Fragestellungen im Zusammenhang mit den genannten Po- stulaten stimmen inhaltlich mit den Anliegen der Motion Meyer Theo überein. Das berechtigte Bedürfnis nach Vorschlägen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bedingt je-
doch eine umfassende und gesamthafte Prüfung der verschie- denen Problemursachen. Die daraus resultierenden Lösungs- ansätze, welche die verschiedensten Verwaltungsabläufe be- rühren, müssen aufeinander abgestimmt werden. Diesem Er- fordernis würde eine getrennte Ueberprüfung der zu behan- delnden Fragen, welche einen engen Sachzusammenhang aufweisen, zuwiderlaufen. In einem Rechtsstaat ist es daher bedeutsam, dass die in der Lehre und in der Praxis entwickel- ten Grundprinzipien des Verwaltungsrechts auf sämtliche Ver- fahren angewendet werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3365
Motion (Baerlocher-)von Felten Partnerschaftliche Teilung der Betreuungsarbeit. Impulsprogramm
Programme d'impulsion dans l'Administration fédérale. Juste partage des tâches de garde
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991
In Anlehnung an die parlamentarische Initiative wird der Bun- desrat beauftragt, ein Impulsprogramm beim Bund zu lancie- ren. Dieses Impulsprogramm des Arbeitgebers Bund müsste auch Kaderstellen einbeziehen. Zudem ist zur Erfüllung der Förderung der partnerschaftlichen Teilung der Betreuungsar- beit die Quotierung unerlässlich. Das Impulsprogramm müsste zudem folgende Punkte umfassen:
Recht auf Reduktion der Arbeitszeit aufgrund von Betreu- ungsaufgaben von Angehörigen (6-Stunden-Tag);
Ueberzeitverbot für Betreuungspflichtige;
Elternurlaub;
Krankenurlaub bei Krankheit von Angehörigen;
militärisches Weitermachen darf nicht freigestellt werden.
Texte de la motion du 4 octobre 1991
Me référant à l'initiative parlementaire que j'ai déposée, je charge le Conseil fédéral de lancer un programme d'impul- sion dans l'Administration fédérale, programme dont les ca- dres devront aussi bénéficier. Pour promouvoir le partage de la garde des proches entre les deux parents, il instituera un système de quotas. Le programme d'impulsion comprendra en outre les points suivants:
droit à horaire de travail réduit (six heures par jour) pour les personnes chargées de s'occuper de leurs proches;
heures supplémentaires interdites pour les personnes de- vant s'occuper de leurs proches;
congé parental;
congé en cas de maladie d'un proche;
les personnes faisant une carrière militaire ne pourront être exemptées du service.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Meyer Theo Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens bei kleinen Objekten Motion Meyer Theo Approbation des plans. Simplification de la procédure pour les projets d'importance mineure
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3228
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2162-2163
Page
Pagina
Ref. No
20 021 678
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.