N 9 octobre 1992
2194
Interpellation Bühlmann
Das EWR-Abkommen enthält keine Vorschriften hinsichtlich des Energieverbrauchs von Personenwagen und Elektrogerä- ten. Die Schweiz ist daher frei, nach Konsultation der anderen Vertragspartner und unter Einhaltung gewisser Bedingungen (keine mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Mass- nahmen gleicher Wirkung; Wahrung der Verhältnismässig- keit) eigene nationale Vorschriften zu erlassen. Allerdings er- wägt die EG auch eigene Vorschriften betreffend den Energie- verbrauch von Haushaltgeräten und Fahrzeugen. Entwürfe zu entsprechenden Richtlinien sind aber noch nicht erhältlich. Gemäss Auskunft der Energiedirektion der EG (DG XVII) ist vorgesehen, diese Richtlinien auf Artikel 100a des EWG-Ver- trages (EWGV) abzustützen. Diese Rechtsgrundlage dient der Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Vollen- dung des Binnenmarktes. In diesem Falle sind die Mitglied- staaten nicht mehr frei, strengere nationale Vorschriften zu er- lassen. Vorbehalten bleibt einzig Artikel 100a Absatz 4 EWGV. In erstmaliger Anwendung dieses Artikels wurde kürzlich Deutschland gestattet, vor der EG-Harmonisierung verab- schiedete, strengere nationale Vorschriften beizubehalten (Verbot für Pentachlorphenol). Im Gegensatz zu den EG-Mit- gliedstaaten können sich die Efta-Länder nicht auf Artikel 100a Absatz 4 EWGV berufen, da dieser nicht Bestandteil des EWR-Abkommens ist
Wie in der Botschaft vom 21. Dezember 1988 zum Energie- nutzungsbeschluss dargelegt, sollen in der Schweiz in einer ersten Stufe Verbrauchszielwerte
festgelegt werden (BBI 1989 | 509). Die diesbezüglichen Vorarbeiten für Elek- trohaushaltgeräte sind im Gang. Im Fahrzeugbereich führt die Bundesverwaltung zurzeit mit der Autobranche Gespräche über eine freiwillige Vereinbarung betreffend die Reduktion des Treibstoffverbrauchs von neuen Personenwagen. Sowohl Verbrauchszielwerte (Werte, die innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden sollen; keine Zulassungsbeschränkun- gen) als auch freiwillige Vereinbarungen sind mit den im EWR-Abkommen enthaltenen Grundsätzen bezüglich des freien Warenverkehrs kompatibel.
Der Bundesrat will die im Rahmen des Aktionsprogramms «Energie 2000» formulierten Stabilisierungsziele nach wie vor realisieren und dazu die bereits eingeleiteten Anstrengungen zur Reduktion des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeu- gen und Geräten zügig weiterführen. Der Bundesrat ist auch bereit, darauf hinzuwirken, dass die EG die Ziele und Mass- nahmen von «Energie 2000» übernimmt
Der Bundesrat wird prüfen, inwiefern dem Anliegen der Inter- pellation auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Zu denken ist beispielsweise an einen Vorstoss im EWR-Rat oder im EWR-Ausschuss. Artikel 5 des EWR-Abkommens sieht ein entsprechendes «droit d'évocation» jeder Vertrags- partei ausdrücklich vor. Ein solcher Vorstoss in den EWR- Organen ist zweifellos wirksamer als die Abgabe der mit der Interpellation vorgeschlagenen Erklärung, mit welcher einer- seits völkerrechtliche Probleme aufgeworfen werden und die sich andererseits als kontraproduktiv hinsichtlich der Einfluss- nahme der Schweiz auf die künftige Ausgestaltung der ent- sprechenden europäischen Lösungen erweisen könnte.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes nicht befriedigt
92.3217
Interpellation Bühlmann Seetalbahnentscheid noch vor den Sommerferien Sauvegarde du Chemin de fer du Seetal. Décision du Conseil fédéral
Wortlaut der Interpellation vom 11. Juni 1992
Der auf Frühling 1992 versprochene Entscheid des Bundesra- tes zugunsten des Erhalts und der Sanierung der Seetalbahn ist immer noch ausstehend, obwohl die Kantone Luzern und Aargau im September 1991 ihre vom Bundesamt für Verkehr geforderten Zusatzberichte abgegeben haben.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Wieso hielt der Bundesrat die versprochene Frist nicht ein? Hat die Motion Giezendanner, die eine Umstellung der See- talbahn von Bahn- auf Busbetrieb verlangt (eingereicht am 9. Juni 1992), nochmals eine Verzögerung des Entscheids zur Folge? Bis wann ist mit einer verbindlichen und definitiven Antwort zugunsten der Seetalbahnsanierung zu rechnen?
Ist der Bundesrat bereit, neben der Wirtschaftlichkeit auch den klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der betroffenen Kantone und deren Bevölkerung zu- gunsten der Seetalbahn bei seinem Entscheid mitzuberück- sichtigen?
Texte de l'interpellation du 11 juin 1992
Le Conseil fédéral avait promis de prendre une décision en fa- veur de la sauvegarde et de la réfection du Chemin de fer du Seetal au printemps 1992. Or, la question est toujours en sus- pens bien que les cantons de Lucerne et d'Argovie aient cha- cun fourni en septembre 1991 le rapport supplémentaire de- mandé par l'Office fédéral des transports.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Pourquoi le Conseil fédéral ne respecte-t-il pas le délai qu'il s'est fixé? La motion Giezendanner, déposée le 9 juin 1992, qui demande que le Chemin de fer du Seetal soit remplacé par un service d'autobus, a-t-elle encore retardé la décision? Quand peut-on espérer avoir une réponse ferme et définitive en faveur de la réfection du Chemin de fer du Seetal?
Le Conseil fédéral est il prêt, pour prendre une décision en faveur du Chemin de fer du Seetal, à prendre en considération, à côté des critères de rentabilité, la volonté clairement expri- mée des cantons concernés et de leur population?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Diener, Gar- diol, Gonseth, Hafner Rudolf, Hollenstein, Meier Hans, Re- beaud, Robert, Thür (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit 1979 warten die Kantone Aargau und Luzern auf einen Entscheid zur Sanierung der veralteten und zweitklassig be- handelten Seetalbahn. Eine vom Komitee pro Seetalbahn lan- cierte Resolution an den Bundesrat wurde in kürzester Zeit von 10 000 Personen unterschrieben. Ich zitiere aus dieser Reso- lution:
«Wir fordern den Bundesrat auf, einen positiven Entscheid für die Sanierung der Seetalbahn zu treffen, weil die heutige Um- weltsituation die Erhaltung und Sanierung der regionalen Bahnverbindungen unbedingt verlangt, weil vermehrtes Um- steigen im Personen- und Güterverkehr nur über eine attrak- tive Bahn erreicht werden kann.»
Die Motion Giezendanner hat grosse Bestürzung und Verunsi- cherung ausgelöst Aus diesem Grund ist es für die betroffe- nen Regionen unabdingbar, eine rasche und deutliche Ant- wort zugunsten der Sanierung der Seetalbahn zu erhalten.
Interpellation Vollmer
2195
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992
Der Regionalverkehr der SBB ist kostspielig. Es ist darum die Aufgabe des Bundesrates, alles zu unternehmen, um ein lei- stungsfähiges und kostengünstiges Angebot im Regionalver- kehr zu gewährleisten. Er hat bei jeder sich bietenden Gele- genheit die gegebenen Strukturen zu überprüfen und gegebe- nenfalls anzupassen. Nur so kann er die vom Parlament vorge- gebenen finanzpolitischen Ziele einhalten.
Eine solche sorgfältige Analyse hatte er auch bei der Seetal- bahn vorzunehmen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
92.3235
Interpellation Vollmer Konzessionsübertragungen von Lokalradios Transfert des concessions octroyées aux radios locales
Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1992
Verschiedene Lokalradios - so unter anderem der Berner Lo- kalsender «Förderband» - haben sich in den letzten Monaten grundlegend umstrukturiert, teilweise wurden auch neue, von der Werbewirtschaft dominierte Trägerschaften gebildet Es ist offensichtlich, dass diese Lokalradios sich damit längst von den seinerzeit für die Konzessionierung massgebenden Vor- gaben und Bedingungen entfernt haben.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Be- antwortung folgender Fragen:
Welche Massnahmen gedenkt die zuständige Konzes- sionsbehörde zu ergreifen, wenn Lokalradios ihre Konzes- sionsvorgaben infolge Struktur- und Trägerschaftsänderun- gen nicht mehr einhalten können oder wollen?
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Uebertragung eines Lokalradios auf einen neuen Eigentümer eine Neukon- zessionierung respektive eine Aenderung der bestehenden Konzession erfordert?
Texte de l'interpellation du 17 juin 1992
Plusieurs radios locales, notamment celle de la région ber- noise «Radio Förderband», ont été entièrement restructurées ces derniers mois; dans certains cas, on a même vu se consti- tuer de nouveaux actionnariats, dominés par les milieux publi- citaires. Il est donc manifeste que ces radios locales se sont depuis longtemps distancées des conditions requises pour obtenir une concession.
Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Quelles mesures l'autorité chargée de l'octroi des conces- sions compte-t-elle prendre si, à la suite d'une restructuration ou de changements intervenus au sein des actionnariats, des radios locales ne peuvent ou ne veulent plus respecter les conditions liées à l'octroi d'une concession?
Le Conseil fédéral est-il aussi d'avis que tout transfert de propriété d'une radio locale nécessite l'octroi d'une nouvelle concession ou la modification de la concession en vigueur?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Silvio, Bundi, Cas- par-Hutter, Eggenberger, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Jeanprêtre, Ledergerber, Lee- mann, Marti Werner (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 19 août 1992
Aenderungen in der Struktur und der Trägerschaft von Lo- kalradios bedürfen der Genehmigung durch die Konzessions- behörde, d. h. durch das Eidgenössische Verkehrs- und Ener- giewirtschaftsdepartement (Art. 13 und 14 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991, RTVG). Dabei wird auch geprüft, ob die Konzessionsvorgaben eingehalten werden können und die gesetzlichen Voraussetzungen der Konzes- sionserteilung weiterhin gegeben sind. Sollten die Konzes- sionsvorgaben nach genehmigter Struktur- oder Träger- schaftsänderung nicht befolgt werden, kann die Konzessions- behörde administrative Massnahmen ergreifen. Diese umfas- sen das Verfügen von Auflagen, die Einschränkung, die Sus- pendierung sowie den Widerruf der Konzession (Art. 67 RTVG).
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten: Ein Lokalradio kann nicht veräussert werden, ohne dass auch die Konzession auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung durch die Konzes- sionsbehörde (Art. 13 RTVG), was faktisch auf die Aufhebung der alten und die Erteilung einer neuen Konzession hinaus- läuft, auch wenn materiell an dieser nichts geändert wird. Nur so kann gesichert werden, dass die gesetzlichen Bedingun- gen der Konzessionserteilung eingehalten werden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der am 6. Juli 1992 vom EVED genehmigten Uebertragung der Versuchs- erlaubnis von Radio Förderband auf die Radig AG materiell an den Konzessionsbestimmungen nichts geändert wurde. Der besondere Kulturauftrag bleibt unangetastet. Radio Förder- band wird somit weiterhin am Abend ein Kulturprogramm sen- den. Dieser Fall zeigt auch, wie wichtig es ist, dass die Konzes- sionsbehörde den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt, um die Bildung von Monopolsituationen, die gerade im Lokalradiobereich problematisch sind, zu verhindern.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes befriedigt
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Interpellation Bühlmann Seetalbahnentscheid noch vor den Sommerferien Interpellation Bühlmann Sauvegarde du Chemin de fer du Seetal. Décision du Conseil fédéral
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1992
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Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3217
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2194-2195
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Pagina
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20 021 715
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