Interpellation Jöri
2210
N
9 octobre 1992
se i loro versamenti sono stati effettuati e se sono consentiti dall'uso commerciale, vale a dire se sono in relazione con l'at- tività commerciale. Spetta al contribuente fornire all'autorità di tassazione convincenti prove al riguardo. Nell'ambito delle sue competenze di vigilanza sulla riscossione dell'imposta fe- derale diretta, l'Amministrazione federale delle contribuzioni opera controlli saltuari su incarti fiscali. In ogni singolo caso si appura parimenti se i costi aziendali fatti valere dai contribuenti sono consentiti dall'uso commerciale. L'Amministrazione fe- derale delle contribuzioni chiarirà nondimeno se riguardo alle tangenti e bustarelle e a simili prestazioni si renderanno ne- cessarie nuove direttive dettagliate all'attenzione delle Ammi- nistrazioni cantonali per l'imposta federale diretta.
Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
Verschoben - Renvoyé
offensichtliche Mehrheit Minderheit
92.3186 Interpellation Jöri Sponsoring der Käseunion beim Swiss Ski Pool Parrainage de l'équipe nationale de ski assuré par l'Union suisse du commerce de fromage
Wortlaut der Interpellation vom 3. Juni 1992
Wie der Presse zu entnehmen war, tritt die Schweizerische Kä- seunion für drei Jahre als Generalsponsor des Swiss Ski Pools beziehungsweise der Skinationalmannschaft auf. Sicher wird damit die Vermarktung unseres Käses auf dem internationalen Markt verbessert Neben den werbetechnischen Aspekten stellen sich aber auch noch grundsätzliche und politische Fra- gen zu einem Sponsoring im Spitzensport mit Steuergeldern. 1. Wie hoch belaufen sich die Bundesbeiträge an die Käse- union?
Wurde der Bundesrat über die Vertragsabsicht der Käse- union orientiert?
Wie hoch sind die jährlichen Verpflichtungen der Käseunion gegenüber dem Swiss Ski Pool?
Welche Meinung vertritt der Bundesrat grundsätzlich be- züglich der Verwendung von Steuergeldern für Sponsoring im Spitzensport?
Ist der Bundesrat bereit, in Zukunft darauf hinzuwirken, dass Steuergelder auch aus ordnungspolitischer Sicht dem Brei- tensport zugute kommen und das kommerzielle Sponsoring der Wirtschaft überlassen wird?
Texte de l'interpellation du 3 juin 1992
Selon des nouvelles parues dans la presse, l'Union suisse du commerce de fromage assurera trois ans durant le parrainage du «Swiss Ski Pool», notre équipe nationale de ski. L'écoule- ment de notre fromage sur le marché international en sera cer- tainement facilité. Cependant, les problèmes qui se posent ne sont pas seulement d'ordre publicitaire; le parrainage d'un sport de compétition au moyen de recettes fiscales a aussi des aspects politiques et soulève des questions de principe.
Quel est le montant des subventions fédérales à l'Union suisse du commerce de fromage?
Le Conseil fédéral a-t-il été informé du projet de contrat de l'union?
Quel montant l'union s'est-elle engagée à verser annuelle- ment à notre équipe de ski?
Que pense le Conseil fédéral en principe de l'utilisation des recettes fiscales pour le parrainage du sport de compétition? 5. Le Conseil fédéral est-il disposé à faire en sorte qu'à l'avenir, pour des raisons relevant de la politique économique, les re- cettes fiscales soient réservées au sport de masse et que le parrainage à des fins commerciales soit laissé à l'économie?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, Caspar-Hutter, Da- nuser, Goll, Gross Andreas, Hafner Ursula, Hämmerle, Her- czog, Hubacher, Ledergerber, Meyer Theo, Steiger (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1969 über die Käsemarktord- nung unterstellt die Schweizerische Käseunion der Kontrolle des Staates. Das Gesetz lässt ihr jedoch die Freiheit, die Grundsätze für eine optimale Käsevermarktung selber festzu- legen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in der Käseunion nur ein ausführendes Organ zu sehen. Vielmehr soll die Eigenverantwortung der beteiligten Fachverbände und Grosshandelsfirmen zum Zug kommen. Der Sponsoring- entscheid des Verwaltungsrates der Käseunion bedeutet in diesem Sinne einen unternehmungspolitischen Entscheid über eine bestimmte künftige Werbe- und Absatzstrategie. Als solcher steht er im Prinzip öffentlich-rechtlich nur dann zur Dis- kussion, wenn dadurch behördliche Budgetvorgaben oder die institutionalisierten Aufsichts- und Kontrollmechanismen nicht respektiert würden. Dies ist nicht der Fall.
Die einzelnen Fragen beantworten wir wie folgt:
Im Durchschnitt der beiden letzten Rechnungsjahre der Kä- seunion beliefen sich die Bundesbeiträge, Siloverbotszulagen eingerechnet, auf 470,6 Millionen Franken bei einem Absatz- volumen von 81 277 Tonnen Käse pro Jahr. Jedes im In- und Ausland verkaufte Kilo Unionskäse belastete somit die Milch- rechnung im Durchschnitt mit Fr. 5.79 oder rund 47 Rap- pen/kg verkäster Milch.
Die zuständigen Departementsvorsteher kannten die Ver- tragsabsicht der Käseunion.
Die jährliche Verpflichtung als Generalsponsor beläuft sich auf 1,8 Millionen Franken. Für die eigentliche Werbeaktivität im Umfeld der Skifahrer ist ein gleich hoher Betrag eingesetzt 4. Der Bundesrat setzt im vorliegenden Fall nicht zielgerichtet Steuergelder ein für Sponsoring im Spitzensport, sondern stellt ausschliesslich fest, dass die Käseunion im Rahmen der ihr vorgegebenen Kompetenzen eine entsprechende Aktivität zur Absatzförderung von jährlich rund 81 000 Tonnen Hart- käse im In- und Ausland beschlossen hat. Im übrigen geht der Bundesrat davon aus, dass Sportsponsoring sowenig als blosse Unterstützung qualifiziert werden kann wie irgendeine Inseratenwerbung: Was hier angestrebt wird, ist die Werbewir- kung. Erfahrungszahlen aus der letzten Skisaison zeigen, dass allein die Schweizer Skifahrer(innen) für umgerechnet über 22 Millionen Franken Werbezeit im Fernsehen des In- und Auslandes zu sehen waren. Ohne diese konkrete Gegen- leistung müsste der Entscheid der Käseunion in der Tat kri- tisch beurteilt werden.
Der autonome Entscheid der Käseunion, innerhalb vorge- gebener öffentlich-rechtlicher Rahmenbedingungen eine be- stimmte Marketingaktivität über das Sponsoring der Schwei- zer Nationalmannschaft zu entfalten, hat mit der aus völlig an- dern Gründen zu unterstützenden Förderung des Breiten- sportes durch die öffentliche Hand nichts zu tun.
Oktober 1992 N
2211
Interpellation Bonny
Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
45 Stimmen 48 Stimmen
92.3239 Interpellation Bonny EWR. Prioritärer Schutz der inländischen Arbeitnehmer EEE. Protection prioritaire de la main-d'oeuvre du pays
Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1992
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass das Wegfallen des Prinzips des Schutzes der einheimischen Arbeitskraft ohne jegliche Uebergangsfrist in einer wirtschaftlich und be- schäftigungspolitisch sehr unsicheren Zeit äusserst proble- matisch ist?
Texte de l'interpellation du 17 juin 1992
Le Conseil fédéral est-il aussi d'avis que l'abandon, sans pé- riode transitoire, du principe de la protection de la main-d'oeu- vre indigène, dans une conjoncture économique très incer- taine, notamment en ce qui concerne l'emploi, est extrême- ment problématique?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bezzola, Binder, Bischof, Blocher, Borer Roland, Borradori, Chevallaz, Cincera, Dett- ling, Dreher, Eggenberger, Etique, Fehr, Fischer-Hägglingen, Frey Walter, Fritschi Oscar, Giezendanner, Giger, Heget- schweiler, Hildbrand, Keller Rudolf, Kern, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Müller, Neuenschwander, Perey, Pidoux, Pini, Poncet, Ruf, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmied Walter, Schnider, Seiler Hanspeter, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Theubet, Tschup- pert Karl, Vetterli, Wanner, Wittenwiler (50)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Eines der obersten Prinzipien unserer Arbeitsmarktpolitik ist der prioritäre Schutz der einheimischen Arbeitskraft. Dieser Grundsatz hat die schweizerische Arbeitsmarktpolitik seit Jahrzehnten geprägt und insbesondere in Zeiten von Rezes- sionen (1975/1976, 1981) als Leitlinie gedient Heute ist dieses Prinzip u. a in Artikel 7 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) verankert.
Der EWR-Vertrag sieht in einer seiner wesentlichen Stossrich- tung die Freizügigkeit für Arbeitnehmer aller 19 EG- und Efta- Staten vor. Um die damit für unsere Arbeitnehmerschaft ver- bundenen Härten etwas zu lindern, sieht der EWR-Vertrag für die Schweiz und Liechtenstein eine Uebergangsfrist von fünf Jahren (bis 1. Januar 1998) vor, während welcher ein graduel- ler Abbauprozess stattfinden soll.
Die näheren Modalitäten dieser Uebergangsfrist werden in ei- nem Protokoll vom 12. September 1991 (Protocol on transitio- nal periods on the free movement of persons, Switzerland and the Principality of Liechtenstein) festgehalten. Alarmierend ist dabei der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2. Danach gibt es für die Bestimmungen des prioritären Schutzes der inländischen Arbeitnehmer in der Schweiz und Liechtenstein überhaupt keine Uebergangsfrist mehr. Diese Schutzbestimmungen fal- len somit mit dem Inkrafttreten des EWR-Vertrages, evtl. also bereits auf 1. Januar 1993, dahin!
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992
Die heutige schweizerische Arbeitsmarkt- und Ausländerpoli- tik räumt dem Schutz der einheimischen Erwerbstätigen vor ausländischen Bewerbern einen hohen Stellenwert ein. In der geltenden Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder (BVO) wird der Schutzgedanke insbesondere durch die Kontrolle der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbe- dingungen sowie durch den Vorrang der einheimischen Ar- beitskräfte verwirklicht. Auch die Einschränkungen der berufli- chen und geographischen Mobilität der ausländischen Er- werbstätigen wirken direkt zugunsten der Inländer (Schwei- zer, niedergelassene Ausländer), weil diese sich frei auf dem Arbeitsmarkt bewegen können.
Im Zuge einer vermehrten Internationalisierung der Märkte hat sich inzwischen jedoch gezeigt, dass diese Schutzwirkungen längerfristig die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Branchen be- einträchtigen und damit den Standort Schweiz ernsthaft in Frage stellen können.
Eine gewisse Oeffnung unseres Arbeitsmarktes ist daher uner- lässlich. Der Europäische Wirtschaftsraum bildet für dieses Vorhaben den geeigneten Rahmen.
In den Verhandlungen zum EWR-Abkommen wurden gegen- über den EG- und Efta-Partnern zahlreiche Ausnahmen von der Freizügigkeit während der Uebergangsfrist ausgehandelt (vgl. insbesondere Protokoll 15). Die Uebergangsregelung er- laubt es der Schweiz, ihr bisheriges Bewilligungssystem sowie insbesondere die Kontingentierung und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Bewilligungserteilung für Bürger aus dem EWR-Raum bis zum Ablauf der Uebergangs- frist aufrechtzuerhalten. Dadurch kann der Schutz, wie dieser heute durch den Vorrang für inländische Arbeitnehmer ange- strebt wird, für eine begrenzte Anpassungszeit de facto weit- gehend aufrechterhalten werden. Dies gilt umso mehr, als der Vorrang von Artikel 7 BVO in den letzten Jahren nur noch in wenigen Fällen tatsächlich zum Tragen gekommen ist. Aus- serdem ist zu berücksichtigen, dass das Wegfallen der Priori- tät für Inländer von den EG- wie auch den übrigen Efta-Part- nern in den Verhandlungen als wesentlicher Punkt und zen- trale Voraussetzung eines liberalen Binnenmarktes und damit des Abkommens überhaupt betrachtet wurde.
Insgesamt präsentiert sich die ausgehandelte Uebergangsre- gelung als für die Schweiz recht vorteilhaft und zwingt keinen Vertragspartner zu einseitigen Vorleistungen. Der Schweiz wird so die Möglichkeit geboten, die volle Freizügigkeit für Per- sonen aus EG- und Efta-Staaten etappenweise einzuführen.
Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé
offensichtliche Mehrheit
Minderheit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Jöri Sponsoring der Käseunion beim Swiss Ski Pool Interpellation Jöri Parrainage de l'équipe nationale de ski assuré par l'Union suisse du commerce de fromage
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.3186
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2210-2211
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Pagina
Ref. No
20 021 727
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