Eurolex. Energierecht im EWR
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Loretan: Ich danke Herrn Bundesrat Ogi. Meine Interpellation hat Herrn Bundesrat Ogi Gelegenheit gegeben, sich noch- mals in aller Klarheit generell zur Neat zu äussern. Ich habe mit Befriedigung gehört, dass das Parlament Zusatzbotschaften erhalten wird.
Ich möchte die Fortschritte beim Huckepackkorridor im Frei- amt, auf der Südbahnstrecke, die ich in meiner heutigen Be- gründung erwähnt habe, durchaus anerkennen.
Zu meiner Erklärung: Unterstelle ich die Fundiertheit der Argu- mente, wie sie Herr Bundesrat Ogi hier dargelegt hat, dann kann ich mich als teilweise befriedigt erklären. «Teilweise» des- halb, weil eben allzu lange kein klarer Wein in das Aargauer Gefäss des Regionalverkehrs eingeschenkt worden ist.
Das ist nicht primär der Fehler von Herrn Bundesrat Ogi. Letzte Zweifel sind nicht beseitigt. Ich bleibe aber - das ist wohl zen- tral für meinen Freund Adolf Ogi - Neat-Befürworter. Die Aar- gauer sind ja im allgemeinen bundestreu und glauben mehr- heitlich nach wie vor an das, was aus Bern verlautbar wird - insbesondere, wenn es aus bundesratlichem Munde kommt.
92.057-3
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Energierecht im EWR. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Droit de l'énergie dans l'EEE. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Beschluss des Nationalrates vom 27. August 1992 Décision du Conseil national du 27 août 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie beantragt Ihnen einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten. Es bleibt uns ja auch keine andere Wahl, wenn wir am Mittwoch dem Beitritt zum EWR zustimmen wollen.
Der vorgeschlagene Bundesbeschluss bringt keine Neuorien- tierung unserer Energiepolitik; er ist für uns nicht system- fremd. Eingebettet ist er in die beiden Netze, die unser Ener- gierecht heute bestimmen, einerseits ins sachliche und ande- rerseits auch ins internationale Netz unseres Energieaustau- sches.
Die sachliche Einbettung ergibt sich daraus, dass heute eine Vielzahl von Gesetzen unser Energierecht ausmachen, da wir getrennte Erlasse für Wasserkräfte, Atomenergie, Rohrlei- tungsanlagen, elektrische Anlagen, für die Energienutzung und für die Landesversorgung haben. Konflikte sind in letzter Zeit denn auch nicht in erster Linie dort aufgetreten, sondern bei der Anwendung anderer Erlasse auf unsere Energieanla- gen. Ich nenne u. a. das Raumplanungsgesetz, das Umwelt- schutzgesetz, die Gesetze über Wasserbau, Gewässerschutz und Fischerei, das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Ar- beitsgesetz mit Plangenehmigung für Industriebetriebe, das Enteignungsgesetz
Zu all dem schlägt uns nun der Bundesrat einen neuen, zu- sätzlichen Erlass vor, der einerseits die bestehende Ordnung überlagert und andererseits einzelne Gesetze ändert. Man mag sagen, dass das nicht gerade die Uebersichtlichkeit er-
höht. Aber angesichts der Aufgaben, die für die Einbindung des Energierechts in den EWR bestanden, konnte keine an- dere Lösung gewählt werden. Wichtig ist aber nicht so sehr der formale Aspekt, sondern die Tatsache, dass sich die Bestim- mungen - wie wir noch in der Detailberatung sehen werden - ganz gut in die heutige Ordnung einfügen lassen.
Die internationale Vernetzung im Bereiche der Energie wird nicht durch den EWR geschaffen, sondern besteht schon längst. Sie ergibt sich daraus, dass 85 Prozent unseres End- energieverbrauchs durch importierte Primärenergieträger ge- deckt werden. Wir können nur 15 Prozent unseres Verbrauchs aus einheimischen Ressourcen decken. Das zeigt die Bedeu- tung der internationalen Bezüge für die Schweiz
Beim Erdöl ist dies offensichtlich. Erdöl und seine Derivate ge- langen über die Rheinschiffahrt, über Pipelines, auf der Schiene und auf der Strasse in unser Land, wobei die beiden Raffinerien den Inlandverbrauch zu etwa einem Drittel decken. Der Rest wird nicht als Rohöl, sondern als Fertigprodukt im- portiert.
Beim Erdgas haben wir in der Schweiz, mindestens einstwei- len, ebenfalls keine kommerziell verwertbaren Mengen gefun- den, so dass unsere Gasversorgung, die überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, sich auf importiertes Erdgas abstützt.
Bei der elektrischen Energie ist die internationale Vernetzung von besonderem Interesse. Wir haben hier ein System mit drei Ebenen und zwei Austauschformen, indem ja elektrische Energie den Weg des geringsten Widerstandes geht und wir so viel Energie produzieren oder importieren müssen, dass der Verbrauch gedeckt wird; denn unsere Netze müssen eine konstante Spannung und eine konstante Frequenz haben. Wenn wir den Energiekonsum einschränken wollen, dann müssen wir das beim Konsumenten machen. Die reduzierte Einspeisung ins Netz führt nicht zu einem Ergebnis.
Das Gleichgewicht wird in der Schweiz zunächst aufrechter- halten durch die grossen Ueberlandwerke in ihren eigenen Netzen, also durch EOS, BKW, Atel, CKW, NOK, EG Laufen- burg und EWZ, die intern für den Ausgleich und für die Erhal- tung von Spannung und Frequenz besorgt sind. Ergänzt wird dieser interne Ausgleich in den Netzen der Ueberlandwerke durch den nationalen Ausgleich, indem diese Netze miteinan- der verbunden sind und dafür gesorgt wird, dass hier das Gleichgewicht national gewahrt wird.
Darüber hinaus besteht ein internationaler Verbund, der von der Union pour la coordination de la production et du transport de l'électricité durchgeführt wird, einer Organisation, die 1951, also im gleichen Jahr wie die erste Gemeinschaft der heutigen Europäischen Gemeinschaften, gebildet worden ist. Dieser in- ternationale Verbund erfolgt über fünf grosse Gebiete, die zum Teil mehrere Staaten umfassen. Die Schweiz bildet eines die- ser Gebiete. Hier wird nun ebenfalls ausgetauscht.
Dieser Austausch erfolgt auf allen drei Ebenen, und zwar auf- grund einer Energieplanung, die bis zur Stunde als Einheit reicht, wo man also die notwendigen Zufuhren und die not- wendige Bereitstellung von Energie in dieser Differenzierung durchführt. Da der Verbrauch aber nicht einfach dem Plan folgt, braucht es noch einen ergänzenden Austausch, der dann ganz kurzfristig durchgeführt und dadurch erreicht wird, dass je nach dem Verbrauch die Produktion gedrosselt oder erhöht wird. Das geschieht auf elektronischem Wege, in der Schweiz mit der Zuführung von mehr oder weniger Wasser auf die Turbinen, um im ganzen Land konstante Situationen zu haben. Das erfolgt natürlich sehr rasch, nämlich in der Sekun- deneinheit.
Hervorzuheben ist in diesem ganzen System, dass sowohl der nationale Ausgleich unter den grossen Ueberlandwerken als auch der internationale Ausgleich unter den fünf Gruppen, die von Jütland bis zu den griechischen Inseln und von der Bre- tagne bis an die Oder-Neisse reichen, von der Schweiz aus gesteuert und hier abgerechnet wird. In Laufenburg befindet sich eine grosse Schaltanlage. Dort befindet sich vor allem auch der Lastverteiler unter diesen Netzen, so dass also bei- spielsweise die Gruppe Deutschland, die mehrere Staaten umfasst, mit Frankreich über Laufenburg abrechnet. Dass die- ses System voll und ganz funktioniert, ergibt sich daraus, dass
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wir nichts davon merken; denn wenn das nicht so wäre, wür- den wir das am Spannungsabfall oder an der falschen Fre- quenz sehr bald realisieren.
Der Bundesbeschluss schafft diesen internationalen Aus- tausch nicht, so wenig wie ihn der EWR-Vertrag schafft, son- dern er fügt einfach gewisse Grundsätze bei, die bisher im we- sentlichen auf vertraglicher Grundlage vereinbart worden sind.
Der Bundesbeschluss lässt - wie ich sagte - das System un- verändert, und vor allem ändert er nichts an unserer nationa- len Energiepolitik. Der Acquis national wird nicht angetastet. Die Tragweite ergibt sich im übrigen aus den einzelnen Be- stimmungen, die ich Ihnen in der Detailberatung kurz zu erläu- tern habe.
Ich möchte aber doch festhalten, wo der Bundesbeschluss nicht eingreift und wo sich aus dem EWR-Vertrag keine Aende- rung für unsere nationale Energiepolitik ergibt. Das gilt für die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen und für Atomanlagen mit allem, was dazugehört, ferner für die Zulas- sung von Uebertragungsanlagen - Hochspannungsleitungen und Rohrleitungen -, für den Umweltschutz, für die Energie- verwendung, insbesondere nach dem Energienutzungsbe- schluss, und für die Beanspruchung öffentlichen und privaten Grundes mit der Sondernutzung, Durchleitungs- und Enteig- nungsrechten. Ausserhalb dieses Energiebeschlusses wer- den die Fragen der Preismitteilung über das Bundesstatistik- gesetz sowie die Produktehaftung durch den entsprechenden Erlass geregelt. Auf Verordnungsebene muss die Niederspan- nungs-Verordnung angepasst werden, während die Luftrein- halte-Verordnung und die Energienutzungs-Verordnung im wesentlichen bereits angepasst sind.
Das ist also der Sinn dieses überlagernden und einige Ge- setze ändernden Bundesbeschlusses, dessen Tragweite sich nur durch Erläuterung der einzelnen Bestimmungen noch näher darlegen lässt.
Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission um Ein- treten.
Bundesrat Ogi: Ich möchte zuerst Herrn Jagmetti danken. Er hat alles gesagt, was gesagt werden muss. Nur etwas zur Er- gänzung:
Der Nationalrat hat in der vergangenen Sondersession den vorliegenden Beschlussentwurf ohne Aenderungen mit 103 zu 9 Stimmen gutgeheissen. Er hat damit das vom Bun- desrat vorgeschlagene Konzept für die Umsetzung des Ac- quis communautaire im Energiebereich übernommen und gutgeheissen. Wir müssen nicht für alle Erlasse der EG, die im Energiebereich zum Acquis communautaire gehören, neues schweizerisches Recht schaffen. Für einige Erlasse gibt es be- reits entsprechendes schweizerisches Recht, wie z. B. die Luftreinhalte-Verordnung oder den Energienutzungsbe- schluss. Andere Vorschriften können durch die Aenderung von bestehendem Recht übernommen werden. Ich verweise auf die Anpassung der Nationalitätsvorschriften im Atomge- setz und im Rohrleitungsgesetz. Wir schaffen nur in jenen Be- reichen neues Recht, welche für die Schweiz Neuland sind. Der Bundesbeschluss enthält nur das absolut Notwendige. Wir wollen nicht mehr regeln, als sich aus der Uebernahme des EWR-Rechts zwingend ergibt. Wo bestehende Vorschrif- ten genügen, machen wir keine Gesetze. Aus diesem Grunde verweisen wir für die statistischen Erhebungen auf die beste- henden Strukturen beim Bundesamt für Statistik und bei der Oberzolldirektion.
Wir machen an dieser Stelle - ich möchte das noch einmal un- terstreichen - keine Energiepolitik. Das EWR-Abkommen bie- tet dafür keine Grundlage; Energiepolitik ist Sache des kom- menden Energiegesetzes. Dazu liegt verwaltungsintern be- reits der erste Entwurf vor.
Ich halte fest: Der EWR gefährdet das Programm «Ener- gie 2000» nicht; das sei in aller Deutlichkeit gesagt Wir kön- nen unsere Energiepolitik und damit das Programm «Ener- gie 2000» hoffentlich mit besseren Zwischenzeiten fortsetzen. Wesentlicher Bestandteil von «Energie 2000» sind die Ver- brauchsvorschriften für Anlagen, Geräte und Fahrzeuge. Wir haben Vorschriften über Heizanlagen. Für Geräte und Fahr-
zeuge streben wir mit den Importeuren und Produzenten frei- willige Vereinbarungen über Energieverbrauchssenkungen an. Der Acquis communautaire kennt noch keine konkreten Bestimmungen in diesem Bereich.
Ich danke der vorberatenden Kommission für ihre kompetente Arbeit. Die Kommission beantragt, den Beschlussentwurf ohne Aenderungen zu genehmigen. Ich bitte Sie, diesem An- trag zu folgen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth: Ich bin in meiner Eigenschaft als derzeitiger Präsi- dent der Unterkommission deutscher Sprache von der Redak- tionskommission aufgefordert worden, einige Ausführungen zu machen, die sich aus der Redaktion vor allem des Ingres- ses ergeben. Die Redaktionskommission bzw. die Unterkom- missionen aller drei Sprachen haben sich ihrer zusätzlichen Aufgabe intensiv gewidmet, die sich ihnen mit dem Eurolex- Paket stellt Die Redaktionskommission bzw. die Unter- kommissionen haben - wie es ihrem generellen Auftrag ent- spricht - die Vorlagen sowohl auf die rechtliche Kongruenz mit dem übergeordneten zwingenden EWR-Recht wie auch auf eine verständliche sprachliche Form überprüft, d. h. auf eine Form, die auch für den Normalverbraucher geniessbar ist. Die zweitgenannte Aufgabe gab den Kommissionsmitgliedern wie den Spezialisten der Sprachdienste oft harte Knacknüsse zum Lösen auf. Viele Texte zeichnen sich nicht durch knappe und leicht verständliche Satzbildungen aus.
Die Redaktionskommission bzw. die Unterkommissionen schlagen den Räten vor, nicht nur die Schlussbestimmungen betreffend Referendum gleichlautend zu formulieren, sondern eine durchgehend gleichartige Fassung auch des Ingresses zu verwirklichen. Unbestritten ist die Regel, als Rechts- grundlage für den einzelnen Eurolex-Beschluss - oder das -Gesetz - mit dem EWR-Abkommen auch auf die einschlägi- gen Rechtsakte der EG zu verweisen, weil es sich um direkt anwendbares Recht handelt. Hierbei handelt es sich vorwie- gend, aber nicht ausschliesslich, um Richtlinien des Rates. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Regelungsdichte auf EG-Ebene gibt es Erlasse, die mit ein bis zwei Zitaten auskom- men; andere-z. B. das Tierseuchengesetz - weisen eine Liste von nicht weniger als zwei Seiten auf. Beim Energiebeschluss haben wir vier Richtlinien, die sehr umfangreiche Zitate und ei- nen entsprechenden Apparat erfordern.
Der Redaktionskommission boten sich grundsätzlich drei Modelle an, die sich sogar kombinieren liessen.
Aufnahme mit Nummer, Bezeichnung und Datum der Richt- linie in den Ingresstext, wie das der traditionellen Gesetzge- bung entspricht
Verweis auf den vollen Text der einschlägigen Richtlinie, aber Verweis in die Fussnoten.
Genereller und stereotyper Hinweis auf die einschlägigen Rechtsakte im Ingress und detaillierte Wiedergabe dieser Rechtsakte im Anhang zum betreffenden Erlass.
Während das erstgenannte und das zweite Modell einen schwerfälligen Apparat verursachen können, der vom Leser überwunden werden muss, bevor er zum eigentlichen Geset- zestext vorstösst, ermöglicht das Modell mit dem generellen Verweis auf EG-Rechtsakte im Ingress und mit dem Anhang eine zweckmässige und transparente Regelung. Sie sollte bei einer kleineren Zahl einschlägiger Rechtsakte gehandhabt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, und weil auf einen späte- ren Systemwechsel beim Hinzukommen neuer Richtlinien ver-
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zichtet werden soll, empfiehlt die Redaktionskommission, auch bei einer geringen Zahl von EG-Rechtsakten das System mit dem Anhang zu verwenden.
Demzufolge lautet die Empfehlung, auf die sich alle drei Unter- kommissionen einigen konnten und die jetzt zum ersten Mal zur Anwendung gelangt, für den vorliegenden Beschluss wie folgt - ich habe es leider nicht schriftlich, weil ich erst jetzt auf diese Problematik angesprochen worden bin, weil unsere Ar- beit in der Redaktionskommission noch nicht abgeschlossen ist -: «In Ausführung von Artikel 24 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und des- sen Anhang IV, der sich auf die im Anhang zu diesem Bundes- beschluss (bzw. Bundesgesetz) genannten EG-Rechtsakte bezieht, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom .... , beschliesst .... » Das ist der Ingress.
Der Anhang würde überschrieben: «Anhang. Rechtsakte, auf die im Ingress des vorstehenden Beschlusses (bzw. Geset- zes) verwiesen wird.» Es folgt die detaillierte Aufzählung aller einschlägigen Rechtsakte.
Diese Vorlagen und diese Formulierung werden wir ohne Ih- ren sofortigen Einspruch durchzuziehen versuchen. Selbst- verständlich sind wir aber auch für noch bessere Modelle zu- gänglich.
Präsidentin: Wir haben davon Kenntnis genommen, dass die Redaktionskommission am Schluss bei allen Gesetzen in ei- ner bestimmten Weise vorzugehen gedenkt. Ich schlage Ih- nen vor, dass wir allfällige Diskussionen darüber im Anschluss an die beiden Geschäfte führen, die morgen und am Mittwoch traktandiert sind. Dort werden wir auch weitere Vorbehalte zur Redaktion und zu den Schlussformulierungen auf die Traktan- denliste setzen.
Im Moment nehmen wir also Kenntnis von den Absichten der Redaktionskommission.
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission war nicht begei- stert von der Formulierung von Artikel 1, weil hier Richtlinien und Verordnungen mit vollem Titel genannt werden, was sich für die Weiterentwicklung nicht als besonders günstig erweist Die Kommission wollte aber keine Differenzen zum Nationalrat schaffen. Sie betrachtet die Aufgabe als eine redaktionelle und bittet die Redaktionskommission freundlich, für eine noch bes- sere Lösung besorgt zu sein.
Im übrigen empfiehlt Ihnen die Kommission Zustimmung zu Artikel 1.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Der Inhalt der Bestimmung von Ar- tikel 2 ist für die Schweiz neu. Es ist eine Mitteilungspflicht, also keine Bewilligungspflicht, die hier statuiert wird. Zur Mit- teilung verpflichtet ist der Ersteller oder der Betreiber einer An- lage. Empfänger der Mitteilung ist das Bundesamt für Energie- wirtschaft, das die entsprechenden Informationen an die Or- gane der EG weiterleitet - also nicht an die Efta-Behörden und auch nicht an die EWR-Organe, sondern direkt an die EG- Organe.
Die Mitteilungspflicht betrifft nur grosse Investitionsvorhaben: Raffinerien, Rohrleitungen, Speichereinrichtungen, Kraft- werke, Uebertragungsanlagen. Um den Umfang anzudeuten: Bei den thermischen Kraftwerken ist die Grenze 200 Mega-
watt, bei den Wasserkraftwerken 50 Megawatt Leistung; die Uebertragungsanlagen werden erfasst, soweit sie zum 380- Kilovolt-Netz gehören, während das 220-Kilovolt-Netz nicht er- fasst wird. Das sind Details, die Sie hier nicht finden, die auch nicht in einer Verordnung des Bundesrates festgelegt werden, sondern sich aus unmittelbar anwendbarem EG-Recht er- geben.
Die Kommission beantragt Ihnen, der Formulierung zuzustim- men, in vollem Bewusstsein, dass sich Einzelheiten im EG- Recht selbst finden, das für den EWR massgebend ist.
Ziegler Oswald: Ich gehe davon aus, dass auch beim Bundes- beschluss zum Energierecht im EWR der Grundsatz gilt, dass im Eurolex-Verfahren nur jene Anpassungen unseres schwei- zerischen Rechts vorgenommen werden, die durch den EWR-Vertrag zwingend vorgeschrieben sind. Natürlich sind zusätzliche Anpassungen oder gar Einführungen von zusätzli- chen Vorschriften auf verschiedene Arten möglich. Ich ver- weise darauf, dass man solche zusätzlichen Anpassungen ausdrücklich erwähnen kann. Es gibt aber bei der Ausübung von Optionen, mehr oder weniger offen, auch zusätzliche An- passungen.
Schliesslich - diesen Fall meine ich - gibt es zusätzliche An- passungen dadurch, dass man Begriffe verwendet, die im EWR-Recht nicht verwendet werden. Diese können eventuell etwas anderes bedeuten, anders interpretiert werden, etwas mehr wollen als das EWR-Recht. Wir haben hier einen solchen Fall; deshalb möchte ich die Bestätigung haben, dass man wirklich nur das macht, was EWR-Recht verlangt.
Die Vorlage spricht von «wesentlichen Daten», die über «grosse Investitionsvorhaben» mitgeteilt werden müssen. In der Botschaft spricht man nicht von «grossen», sondern von «bedeutenden» Investitionsvorhaben. Also auch hier bereits eine Differenz Weder in der Verordnung Nr. 1056/72 noch in den Richtlinien Nr. 90/547, 91/296 und 75/405 werden diese Begriffe verwendet. Die Verordnung Nr. 1056/72 spricht von «Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse». Die einschlägigen Richtlinien sprechen von «grossen Net- zen», beim Transit von Elektrizität von «grossen Hochspan- nungsübertragungsnetzen» und beim Transit von Erdgas von «grossen Hochdruckbeförderungsnetzen». Können Sie, Herr Bundesrat, bestätigen, dass hier keine Rechtsgrundlage für etwas Zusätzliches geschaffen werden soll? Können Sie also bestätigen, dass nur diejenigen Daten gefordert werden, die vom EG-Recht verlangt werden; dass man unter «wesentliche Daten» nur diejenigen meint, die dem EWR geliefert werden müssen; dass unter «grosse Investitionen» wirklich nur die ge- meint sind, die im Anhang aufgeführt sind? Dass also hier nicht die Rechtsgrundlage für Investitionsvorhaben geschaf- fen wird, für die das EWR-Recht die Daten nicht fordert?
Ich weiss, dass in der Verordnung selber, in Artikel 1 Absatz 1, «die im Anhang genannten Investitionsvorhaben» steht und dass im Bundesbeschluss, in Artikel 2 Absatz 3, festgehalten wird, dass sich die Einzelheiten dieser Mitteilung nach der Ver- ordnung Nr. 1056/72 richten. Aber es scheint trotzdem ein Grund dafür vorhanden gewesen zu sein, dass man die Be- griffe des EG-Rechtes nicht übernommen hat.
Deshalb, so meine ich, ist diese Bestätigung notwendig.
Jagmetti, Berichterstatter: Ich habe die Zweifel von Herrn Ziegler in den Kommissionsberatungen geteilt, bin dann aber zur Auffassung gelangt, dass einerseits die Investitionsvorha- ben, die im Anhang, den Herr Ziegler erwähnt hat, aufgeführt werden, und andererseits die Tabellen oder die Formulare, die ja auch zum Text gehören, in ausreichendem Masse klarstel- len, welche Investitionsvorhaben erfasst und welche Mitteilun- gen gemacht werden. Aber ich bin froh, dass Herr Ziegler die entsprechende Frage an den Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements gerichtet hat, damit das auch von behördlicher Seite geklärt wird.
Bundesrat Ogi: Die behördliche Seite ist angesprochen wor- den. Die behördliche Seite möchte das bestätigen, was Sie bereits vom Kommissionssprecher bestätigt erhalten haben. Es werden nur die Angaben und Mitteilungen gemacht, Herr
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Ziegler Oswald, die zwingend nötig sind. Wir gehen nicht über das hinaus, was das EWR-Recht verlangt Ich hoffe, diese kurze Mitteilung genüge Ihnen. Im weiteren möchte ich Sie auf das Protokoll der Kommissionssitzung ver- weisen, in der wir das ebenfalls bestätigt haben.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 3 betrifft den Transit von Elektrizität und Erdgas. Diese Bestimmung verpflichtet die Träger der grossen Elektrizitäts-Hochspannungsnetze und der Erdgas-Hochdrucknetze, den Transitverkehr zu erleich- tern. Voraussetzung ist, dass die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität erhalten bleiben. Angesichts der bestehenden Zusammenarbeit in beiden Energieformen ist das nichts Neues, ausser dass jetzt staatlich geregelt wird, was sich auf vertraglicher Grundlage längst eingespielt hat. Der Bundesbeschluss bringt im übrigen zum Ausdruck, was in der heutigen Praxis - auch des Bundesgerichts - anerkannt ist, dass nämlich auch am internationalen Verbund ein öffentli- ches Interesse besteht, das sogar die Enteignung für die Lei- tungserstellung rechtfertigen kann. Ich verweise Sie auf den Bundesgerichtsentscheid über die Hochspannungsleitung von Pradella nach Martina im Unterengadin, in dem das Bun- desgericht dies für die 380-Kilovolt-Leitung ausdrücklich be- stätigte (BGE 115 lb 311ff.).
Hier muss ich noch etwas beifügen, das nicht Gegenstand des vorliegenden Bundesbeschlusses ist, weil in dieser Bezie- hung offenbar da und dort eine gewisse Verwirrung besteht und sich auch der Nationalrat damit befasst hat Es ist der so- genannte «third party access» oder - wie er offenbar unter Fachleuten bezeichnet wird - TPA. Nach dem Bericht der Ge- neraldirektion «Energie» der EG-Kommission vom 21. Januar 1992 soll der Grundsatz des TPA in einer zweiten Phase der Li- beralisierung, deren Realisierung ursprünglich auf Beginn des letzten Jahres geplant war, im EG-Recht verankert werden. Dadurch würden die für den Transport und die Verteilung ver- antwortlichen Unternehmungen verpflichtet, gegen angemes- sene Vergütung bestimmten ausgewählten Gesellschaften den Zugang zu ihren Netzen anzubieten, sofern die Uebertra- gungs- und Verteilkapazität vorhanden ist.
Das EWR-Abkommen erklärt indessen keine solche Richtlinie als anwendbar, so dass eine Entwicklung in dieser Richtung uns erst später beschäftigen muss. Dabei wäre noch zu klä- ren, inwieweit einem Konkurrenzunternehmen auch das Recht eingeräumt werden müsste, für den Bau von Anschluss- leitungen öffentlichen Grund zu beanspruchen oder das Ent- eignungsrecht zu verlangen.
Ich erwähne das nur, weil dieser TPA da und dort als grosse Schwelle für einen Beitritt der Schweiz zum EWR bezeichnet worden ist. Er ist nicht Gegenstand des EWR-Abkommens. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, Artikel 3 zuzu- stimmen.
Bundesrat Ogi: Ich möchte ergänzend zu dem, was Herr Jag- metti gesagt hat, festhalten, dass die Stärkung des internatio- nalen Stromverbundes im Rahmen des EWR für uns sehr wichtig, ja sogar notwendig ist. Wir brauchen den internationa- len Verbund für die eigene Versorgungssicherheit, denn wir befinden uns - ich muss das leider sagen - auf dem Weg vom Stromexporteur zum Stromimporteur: Im Winter verzeichnen wir bereits Importüberschüsse.
Die Versorgung der Schweiz mit ausreichender Elektrizität ist eine öffentliche Aufgabe. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass diese Aufgabe auch erfüllt werden kann. Herr Jag- metti hat es bereits gesagt. Wir haben in Laufenburg ein Vertei- lungszentrum, das diese internationale Aufgabe bereits heute
zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt, aber auch zur vollen Zu- friedenheit derjenigen Länder, die an diese Verteilzentrale an- geschlossen sind.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Entschuldigen Sie, dass ich zum unbestrittenen Artikel 4 trotzdem etwas sagen muss, weil sich die Kommission damit beschäftigt und mir einen entsprechen- den Auftrag erteilt hat, den ich hier wahrnehmen möchte.
Der Artikel 4 statuiert eine neue Bewilligungspflicht. Es mag er- staunen, hängt aber mit der geringen Anzahl entsprechender Anlagen zusammen, dass wir in der Schweiz derzeit keine be- sondere Bewilligung für thermische Kraftwerke kennen. Sol- che Anlagen unterliegen allerdings der Baubewilligungs- pflicht nach Raumplanungsgesetz und der Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz, weil es sich um industrielle Anlagen han- delt. Von einer Feuerleistung von mehr als 100 Megawatt ther- mischer Energie an unterliegen solche Anlagen auch der Um- weltverträglichkeitsprüfung.
Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift ergibt sich im einzelnen nicht aus der Richtlinie, die zitiert wird. In ihrem In- gress ist die Rede von Kraftwerken, in denen hauptsächlich Erdölerzeugnisse eingesetzt werden sollen. Gemeint sind -je- denfalls nach schweizerischer Auffassung - eigentliche ther- mische Kraftwerke wie die Anlage in Vouvry oder die Gasturbi- nen in Beznau oder Weinfelden, nicht aber die Wärmekraft- koppelungsanlagen und auch nicht die Notstromgruppen.
Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in der Richtlinie ge- nannt. Es geht um die Zulassung von Anlagen mit weniger als 10 Megawatt und solchen zur Deckung des Spitzenbedarfs oder zur Sicherstellung von Reserve-Energie. Die Zulassung geht also genau in die Richtung, in der solche Anlagen heute in der Schweiz eingesetzt sind.
Das Bewilligungsverfahren wird von den Kantonen bestimmt. Weder enthält die Richtlinie eine entsprechende Regelung, noch ist eine Verordnung des Bundesrates geplant. Die Kan- tone können diese Bewilligung, zu deren Erteilung sie zustän- dig sind, in bestehende Verfahren einbauen. In Frage kom- men in erster Linie wieder das Baubewilligungsverfahren und die Plangenehmigung nach Artikel 7 Arbeitsgesetz. Die Kan- tone bestimmen auch, in welchem dieser Verfahren die Um- weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Schon nach geltendem Recht gilt diese Ordnung.
Mit dem Einbau in ein solches bestehendes Verfahren würde die Koordination sichergestellt, die nach Bundesgericht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung darstellt Da es sich um eine energiepolitische und nicht um eine technische Bewilli- gung handelt, bei der im übrigen die Umweltgesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielen dürften, ist gegen den letztin- stanzlichen kantonalen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht offen. Die vorgängige Be- schwerde an das EVED wird durch den Bundesbeschluss nicht vorgesehen.
Das waren die paar Bemerkungen, die ich Ihnen im Auftrag der Kommission zur Ausgestaltung dieser Bewilligungspflicht zu machen hatte. In diesem Sinne bittet Sie die Kommission um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 5 betrifft die Bearbeitung der Daten. Diese Bestimmung ist notwendig, weil die Daten vom
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Bundesamt für Energiewirtschaft an die EG-Organe weiterge- geben werden und der Filter hier gesetzlich festgelegt werden muss. Wir bitten um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Als neuartige Verfügung ist nur die Bewilligung für thermische Kraftwerke vorgesehen. Ich habe Ihnen erläutert, dass die Kantone das Verfahren bestimmen und der letztinstanzliche Entscheid ans Bundesgericht weiter- gezogen werden kann. Im übrigen spielt sich das Verfahren nach geltendem Recht ab. Es wird daran nichts geändert. Wir bitten Sie, auch hier zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei öffentlich-rechtlichen Verpflich- tungen rechtfertigen sich Strafbestimmungen, denen wir hier zustimmen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir bei anderen Erlassen, insbesondere beim Kleinkreditgesetz, keine Strafbestimmungen wollten, weil es sich um die Durch- setzung privatrechtlicher Verhaltensvorschriften handelt. Hier liegt die Sache anders.
Wir empfehlen Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Beim Vollzug möchte ich noch ein- mal darauf hinweisen, dass dieser Bundesbeschluss von be- stimmten Aufteilungen der Befugnisse Kantone/Bund ausgeht und diese auch entsprechend geregelt hat. In diesem Sinne beantragen wir Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 9 kann ich zu Ziffer 1 und 2, die sich auf das Atomenergierecht beziehen, zusam- menfassend sagen, dass die Nationalitätsanforderungen an das EWR-Recht angepasst werden.
Es mag Sie etwas erstaunen, dass unter Ziffer 2, beim Bundes- beschluss zum Atomgesetz, die Muss-Formel und unter Zif- fer 1, bei der Aenderung des Atomgesetzes, die Kann-Formel verwendet wird. Das hängt damit zusammen, dass die Erlasse heute diese Differenzierung enthalten, die im übrigen ohne Bedeutung ist, weil die Rahmenbewilligung, für die die Anfor- derungen zwingend gelten, die Voraussetzung für die nukle- are Baubewilligung und die Betriebsbewilligung ist. Wir bitten Sie also, hier zuzustimmen. Es ist nicht mehr als das, was das EWR-Abkommen verlangt.
Ziffer 3 betrifft das Rohrleitungsgesetz. Dort geht es auch aus- schliesslich um die Nationalitätsanforderungen. Diese Regel gilt nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, also nicht für die reinen Inlandanlagen.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 10 erwarten wir die An- träge der Staatspolitischen Kommission, denn es geht hier um die Frage des Referendums. Wir haben keine neuen Anträge.
Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt bezüglich der Re- ferendumsklausel.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Präsidentin: Ich werde eben darauf aufmerksam gemacht, dass im Zusammenhang mit dieser Vorlage noch eine Motion des Nationalrates vorliegt. Wir haben sie allerdings heute nicht als solche traktandiert. Ich möchte daher den Kommissions- präsidenten bitten, uns zu sagen, ob hier ein starker Zusam- menhang besteht und ob wir diese Motion jetzt überhaupt be- handeln können, da sie ja nicht traktandiert ist.
Jagmetti, Berichterstatter: Die Motion betrifft das Energieför- derungsprogramm. Sie steht damit in einem engen sachli- chen Zusammenhang zu diesem Energiebeschluss. Aber ich muss sagen: Das Energieprogramm wird durch den EWR nicht berührt. Es ist also keine Eurolex-Vorlage, sondern eine rein nationale Angelegenheit, weil der Energiebeschluss, den wir behandelt haben, diesen Bereich nicht erfasst, sondern hier das nationale Recht unverändert massgebend bleibt Vielleicht wäre es klüger, wenn wir die Motion separat behan- deln würden. Ich darf Ihnen indessen verraten, dass die Kom- mission der Motion zustimmt und sie nicht abschreiben möchte.
Präsidentin: Wir werden diese Motion gemäss der Mitteilung des Kommissionspräsidenten - der Herr Bundesrat zeigt Ver- ständnis dafür - später auf unser Programm setzen und sie dann nach allen Regeln des Verfahrens behandeln.
Schluss der Sitzung um 19.45 Uhr La séance est levée à 19 h 45
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In
Dans
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-3
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.09.1992 - 17:15
Date
Data
Seite
761-765
Page
Pagina
Ref. No
20 021 853
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