Eurolex Information et consultation des travailleurs
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E
28 septembre 1992
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
21 Stimmen 17 Stimmen
23 Stimmen 10 Stimmen
Präsidentin: Ich möchte noch eine persönliche Bemerkung anfügen. Herr Coutau, wir haben Ihnen allen im Hinblick auf diese Session eindeutig angekündigt, dass Sie sehr flexibel sein müssten. Wir haben Ihnen angekündigt, dass Sie sehr schwere Belastungen zu erwarten hätten, weil wir das Euro- lex-Paket und die EWR-Vorlage verabschieden müssen; Sie wussten also Bescheid. Ich habe Ihnen am Vormittag um 10 Uhr mitgeteilt, dass die Sitzung bis um 14 Uhr dauern würde; wir haben sie um 13.30 Uhr abgeschlossen. Ich möchte mich bei jenen entschuldigen, die umsonst ausge- harrt haben. Ich möchte ihnen dafür danken.
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-40
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesbeschluss
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Information et consultation des travailleurs dans les entreprises. Arrêté fédéral
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Beschluss des Nationalrates vom 28. August 1992 Décision du Conseil national du 28 août 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Gemperli, Berichterstatter: Die Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben ist in der Schweiz seit vielen Jahren ein stark diskutiertes Thema. Obwohl vertragliche Mitwirkungsregelun- gen bestehen, ist der Versuch einer gesetzlichen Regelung gescheitert. Im März 1976 lehnten Volk und Stände sowohl die Volksinitiative der Gewerkschaften wie auch den sich auf die Mitwirkung beschränkenden Gegenvorschlag des Parlamen- tes ab. 1980 wurden zwei weitere parlamentarische Vorstösse eingereicht Beide stützten sich auf den bestehenden Arti- kel 34ter Bundesverfassung ab und strebten ein Gesetz für die betriebliche Mitwirkung an.
Der Bundesrat hat in der Folge den Entscheid über das wei- tere Vorgehen der Kommission des Nationalrates überlassen. Diese beschloss, vorerst ein Mitwirkungsgesetz auf Betriebs- ebene auszuarbeiten und die Unternehmensebene zurückzu- stellen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement be- traute 1981 eine Expertenkommission mit der Erarbeitung ei- nes politisch breit abgestützten Vorentwurfes. 1983 wurde die- ser Vorentwurf mit Bericht zu einem Bundesgesetz über die Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben veröffentlicht. Im Frühling 1984 wurde ein erneutes Vernehmlassungsverfah- ren eingeleitet, welches kein einheitliches Bild ergab. In den Jahren 1986/87 wurden durch eine nationalrätliche Subkom- mission zwei Mitwirkungsvarianten ausgearbeitet In der Juni- session 1990 beschloss der Nationalrat, sämtliche Vorstösse zur Mitbestimmung und zur betrieblichen Mitwirkung abzu-
schreiben. Der politische Wille zu einer Regelung der Mitbe- stimmung auf Gesetzesstufe war nicht vorhanden. Bis heute sind keine konkreten Vorstösse mehr unternommen worden. Nun haben die Verhandlungen über den Europäischen Wirt- schaftsraum neue Voraussetzungen geschaffen. Im Rahmen verschiedener europäischer Vorschriften, die zum Acquis communautaire gehören und damit im Falle eines EWR-Bei- trittes für die Schweiz verbindlich werden, sind Mitwirkungsre- gelungen vorgesehen. Es handelt sich dabei aber - das ist be- sonders zu betonen - materiell lediglich um Informations- und Konsultationsrechte der Arbeitnehmer in sachlich genau ab- gesteckten Bereichen. Die EG legt generell grosses Gewicht auf die betriebliche Information und Konsultation der Arbeit- nehmer, und voraussichtlich werden entsprechende Normen weiterhin in der Rechtsetzung verankert werden.
Heute geht es für die Schweiz daher darum, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit die EWR-bedingten Mit- wirkungsrechte umgesetzt werden können. Der vorliegende Entwurf will diesen gesetzlichen Rahmen schaffen, zusam- men mit gewissen organisatorischen Bestimmungen, ohne die eine materielle Mitwirkungsregelung keinen Sinn hätte.
Es ist zur Klarstellung aber nochmals zu betonen, dass keine Vorschriften über die Mitbestimmung auf Unternehmens- ebene vorgesehen sind, und dass auch das europäische Recht keine solchen Regelungen vorschlägt.
Der vorliegende Beschluss soll auch die vorausgegangenen parlamentarischen Entscheide in dieser Sache keineswegs umgehen. Er ist als Rahmenbeschluss ausgestaltet und ent- hält nur ein Minimum an materiellen Bestimmungen, nämlich die Mitwirkungsrechte, die sich aus den in Frage stehenden EG-Richtlinien ergeben. Konkret handelt es sich um Informa- tions- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer, und zwar in den drei folgenden Bereichen: Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz (Richtlinie Nr. 89/391), Massenentlassungen (Richtlinie Nr. 75/129) und Uebergang von Unternehmen auf einen neuen Eigentümer (Richtlinie Nr. 77/187).
Der Entwurf verzichtet auf eine Regelung derjenigen Fragen, die bisher in der Debatte besonders umstritten waren. Das Konzept der Rahmengesetzgebung bringt es weiter mit sich, dass bestimmte Fragen bewusst offenbleiben und der Praxis überlassen werden. Man kann also nicht verlangen, dass alle Fragen abschliessend geregelt werden. Es wird der Praxis be- wusst die Regelung gewisser Fragen überlassen. Man kann nicht einerseits ein Rahmengesetz schaffen und von diesem andererseits verlangen, dass es alle Fragen auf gesetzlicher Ebene lückenlos löst Anwendbar ist die im Beschluss vorge- sehene Regelung auf private Betriebe, die ständig Arbeitneh- mer beschäftigen.
Vom zuständigen Departement sind in der sehr knapp bemes- senen Zeit die vorhandenen Konsultationsmöglichkeiten aus- geschöpft worden. In einer verkürzten Vernehmlassung wur- den die Kantone, die Sozialpartner, aber auch die Eidgenössi- sche Arbeitskommission konsultiert Anschliessend wurde der Entwurf bereinigt.
Das Ergebnis, das jetzt vorliegt, erscheint der vorberatenden Kommission insgesamt als akzeptabel. Nebst den bereits er- wähnten Beschränkungen materieller und formeller Art sind - was zu betonen ist - die meisten Bestimmungen dispositiver Natur. Es ist deshalb grundsätzlich möglich, vom Bundesbe- schluss abzuweichen. Ich komme in der Detailberatung auf diese Frage zurück.
Der Beschluss setzt eine Ergänzung durch die Praxis voraus. Sozialpartner, Gesamtarbeitsvertrag, aber auch Vereinbarun- gen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihn prä- zisieren und zusätzlich ergänzen. Falls der Dialog unter den Sozialpartnern nicht richtig funktioniert, wird den Verbänden ein Klagerecht gewährt. Allerdings ist dieses Klagerecht auf eine Feststellungsklage beschränkt
Verfassungsmässig stützt sich der Erlass auf Artikel 34ter Ab- satz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung ab. Dieser weist dem Bund die Kompetenz zu, über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere über die ge- meinsame Regelung beruflicher und betrieblicher Angelegen- heiten, Vorschriften aufzustellen. Nach Auffassung der Kom- mission ist diese Verfassungsgrundlage hinreichend.
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Eurolex. Information und Mitsprache der Arbeitnehmer
Die vorberatende Kommission beantragt Ihnen Eintreten auf den Bundesbeschluss über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli, Berichterstatter: Im Wortlaut von Artikel 1 kommt klar zum Ausdruck, dass sich der Geltungsbereich lediglich auf die privaten Betriebe bezieht.
Anknüpfungspunkt ist nicht der Sitz des Betriebes, sondern der Arbeitsort. Der Arbeitgeber muss ständige Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen. Der vorübergehend im Grenzbe- reich Tätige fällt nicht darunter.
Für die öffentlichen Bereiche gilt folgendes:
Auf Stufe Bund wurde eine Delegationsnorm im Rahmen des Beamtengesetzes durch einen neuen Artikel 67a eingebaut. Im öffentlichen Sektor steht die Mitwirkung unter anderen Voraussetzungen, und es herrschen sehr unterschiedliche Verhältnisse. Die Verhandlungen erfolgen dort traditions- gemäss weitgehend mit den Sozialpartnern der betreffenden Bereiche, weshalb man sich auf eine reine Delegations- norm - eben in diesem Artikel 67a des Beamtengesetzes - beschränkt hat.
Die Delegation ist aber materiell eingeschränkt, indem die Mit- wirkung durch den Inhalt der Richtlinien definiert ist. Die vorge- schlagene Neuordnung des Beamtengesetzes ist in den Schlussbestimmungen enthalten. Wir kommen dort noch drauf zurück.
Gemäss den Grundprinzipien von Eurolex, die mit den Kanto- nen vereinbart wurden, soll mit der Uebernahme des EG- Rechtes keine Kompetenzverschiebung erfolgen. Die Rege- lung des öffentlichen Dienstverhältnisses bei den Kantonen ist somit deren Sache. Die Kantone wurden daher vom Bund dar- auf aufmerksam gemacht, dass sie die erste und die dritte Richtlinie betreffend Arbeitssicherheit und Betriebsübergang selber umsetzen müssen. Es wird also Sache der Kantone sein, hier gesetzgeberisch tätig zu werden.
Die zweite Richtlinie, die sich auf Massenentlassungen be- zieht, hat für den Bereich der Kantone kaum Bedeutung.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Titel Abweichungen Abs. 1 Zugunsten der Arbeitnehmer kann von diesem Beschluss ab- gewichen werden. Abs. 2
Zuungunsten der Arbeitnehmer darf von den Artikeln 3, 6, 9, 10, 12 und 14 Absatz 2 Buchstabe b nicht und von den übri- gen Bestimmungen nur durch gesamtarbeitsvertragliche Mit- wirkungsordnung abgewichen werden.
Art. 2 Proposition de la commission Titre Dérogations Al. 1
Il peut être dérogé au présent arrêté en faveur des travailleurs. AI. 2
Les dérogations en défaveur des travailleurs ne sont admises que par voie de convention collective de travail; elles sont exlues en ce qui concerne les articles 3, 6, 9, 10, 12, et 14, 2e alinéa, lettre b.
Gemperli, Berichterstatter: Das Biga hat zum klareren Ver- ständnis eine Neuformulierung dieses Artikels vorgelegt, die von der vorberatenden Kommission übernommen wurde. Er beinhaltet keine Abweichung zum Nationalrat, lediglich eine Klarstellung.
Materiell ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Be- schlusses grundsätzlich dispositiver Natur sind. Bei den Ab- weichungen sind drei Ebenen möglich. Man kann durch einfa- che Absprache zugunsten der Arbeitnehmer vom Beschluss abweichen, zuungunsten der Arbeitnehmer darf hingegen nur durch Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden. Gewisse zentrale Bestimmungen, die zum Kern eben dieser Mitwir- kungsrechte gehören, sind zwingend.
Redaktionell ist noch anzumerken, dass die Kommission be- schlossen hat, Artikel 2 in zwei Absätze aufzuteilen. Absatz 2 beginnt dann mit «Zuungunsten der Arbeitnehmer darf .... » Dies ist für die Lesbarkeit dieses Artikels 2 zweifellos von Vor- teil.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli, Berichterstatter: Die Kommission hat sich hier dem Nationalrat angeschlossen. Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass bezüglich des Anspruchs auf Vertretung ein Be- trieb im Minimum 50 Arbeitnehmer haben muss.
Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass die betriebli- che Mitwirkung für jeden einzelnen Betrieb garantiert ist, auch wenn er weniger als 50 Arbeitnehmer umfasst Auch dann muss orientiert werden. Die gleichen Pflichten gelten dort auch. Es geht hier aber darum, in welchen Fällen Organe zu bestimmen sind. Hier ist die Kommission mit dem Nationalrat der Ansicht gewesen, dass der Mindestbestand 50 Arbeitneh- mer ausmachen muss, bis eine Vertretung zu wählen ist.
Die Kommission ist der Ansicht, dass bei kleineren Betrieben durchaus noch die persönliche Zusammenarbeit im Vorder- grund stehen soll und das Verhältnis noch derart direkt ist, dass keine Vertretungen bestellt werden müssen.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 1 Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer ist durch eine ....
Abs. 2
Befürwortet die Mehrheit der Abstimmenden eine Arbeitneh- mervertretung, so ist die Wahl durchzuführen.
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Eurolex Information et consultation des travailleurs
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E 28 septembre 1992
Abs. 3 (neu) Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisieren die Abstimmung und die Wahl gemeinsam.
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsque la demande en est faite par un cinquième des travail- leurs, il y a lieu de déterminer, par un vote secret, si la majorité souhaite
Al. 2
L'élection doit être organisée, si la majorité des votants s'est prononcée en faveur de la formation d'une telle représenta- tion.
Al. 3 (nouveau) L'employeur et les travailleurs organisent en commun la vota- tion et l'élection.
Gemperli, Berichterstatter: Hier schlägt die Kommission eine Neuformulierung vor, die zum Teil materieller Natur ist. Es ist nach Auffassung der vorberatenden Kommission nicht einzusehen, weshalb der Arbeitgeber in alleiniger Verantwor- tung verpflichtet werden soll, geheime Abstimmungen durch- zuführen, wenn sich die Mehrheit der Arbeitnehmer für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht. Wenn der Arbeitnehmer Rechte wahrnimmt, soll daraus nicht eine einseitige Verpflich- tung des Arbeitgebers entstehen.
Die Kommission schlägt daher vor, dass Arbeitgeber und Ar- beitnehmer Abstimmung und Wahl gemeinsam organisieren. Damit ist auch Gewähr dafür geboten, dass von allem Anfang an ein partnerschaftliches Zusammenwirken erfolgt
Die Kommission hat gefunden, dass es wesentlich sei, dass gerade in diesen zentralen Fragen partnerschaftliches Zusam- menwirken erfolgen soll. Wenn schon gesetzliche Regelun- gen ohnehin ergänzt werden müssen, weil ein Rahmengesetz vorliegt, soll man auch, was den Bereich der Zusammenarbeit betrifft, die Wahl entsprechend vorbereiten und durchführen. Die Kommission hat sich mit 9 zu 4 Stimmen für die Lösung, die Ihnen jetzt vorliegt, ausgesprochen.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Die Arbeitnehmervertretung wird in allgemeiner und freier Wahl bestellt.
Art. 6
Proposition de la commission Les élections sont générales et libres. (Biffer le reste)
Gemperli, Berichterstatter: Die Kommission schlägt vor, dass die Arbeitnehmervertretung in allgemeiner und freier Wahl be- stellt werden soll. Im Entwurf ist vorgesehen, die Wahl in «all- gemeiner, freier, direkter und geheimer» Weise zu bestellen. Die Kommission geht davon aus, dass es in kleineren Betrie- ben mit Sicherheit kaum möglich ist, eine geheime Wahl durchzuführen. Die Vorschläge werden an einer Betriebsver- sammlung gemacht, und anschliessend kann in solchen Fäl- len auch direkt gewählt werden. Man muss eben auch die Art der Betriebe berücksichtigen. In Grossunternehmen anderer- seits wird abteilungsweise gewählt Hier ist eine direkte Wahl unmöglich, weil sonst Betriebsteile nicht vertreten wären. Aus diesem Grund haben wir hier etwas mehr Freiheit über die Formulierung hineingebracht
Angenommen - Adopté
Art. 7, 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren.
Art. 9
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2
L'employeur est tenu d'informer la représentation des travail- leurs au moins une fois par an sur les conséquences de la mar- che des affaires sur l'emploi et pour le personnel.
Gemperli, Berichterstatter: Hier ist eine Bemerkung zu Ab- satz 2 zu machen: In der Fassung des Bundesrates wird vor- geschlagen, die Arbeitnehmervertretung regelmässig über den Geschäftsgang und dessen Auswirkungen auf die Be- schäftigung und die Beschäftigten zu informieren.
Die Kommission war der Ansicht, dass hier eine Konkretisie- rung notwendig sei. «Regelmässig» ist zu unbestimmt, es kann alle Monate, aber auch alle Jahre bedeuten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmen kurzfristig in eine pre- kare Lage kommen kann. Wird diese Tatsache sofort publik gemacht, so hat dieses Unternehmen keinen Kredit mehr. Dann kann allenfalls sogar durch diesen Umstand der Zusam- menbruch des Unternehmens vorprogrammiert sein, selbst wenn unter Umständen das Unternehmen mit einer gewissen Verschnaufpause wieder auf die Beine gebracht werden könnte.
Die Kommission schlägt daher vor, dass die Arbeitnehmer- vertreter jährlich mindestens einmal über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Be- schäftigten zu informieren sind. Wesentlich ist hier auch der Konnex. Die Orientierung über den Geschäftsgang hat sich primär auf das zu beziehen, was die Arbeitnehmer interes- siert, nämlich auf die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Zukunft.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Der Arbeitgeber hat ...
Art. 11 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national AI. 2 Adhérer à la décision du Conseil national (La modification ne concerne que le texte allemand)
Gemperli, Berichterstatter: Hier schlägt die Kommission eine Verbesserung in Absatz 2 vor. Es ist lediglich eine Verbesse- rung redaktioneller Art.
Angenommen - Adopté
Eurolex. Arbeitsvermittlung
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Art. 12, 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 2bis, 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2ter (neu)
Zur Verschwiegenheit gemäss den vorstehenden Absätzen sind auch die Arbeitnehmer verpflichtet, die von der Arbeitneh- mervertretung in Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses informiert worden sind.
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1, 2, 2bis, 3 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2ter (nouveau)
Les travailleurs qui ont été informés par la représentation des travailleurs, en application de l'article 8 de l'arrêté, sont aussi tenus de garder le secret, conformément aux alinéas précé- dents.
Gemperli, Berichterstatter: Hier hat die Kommission neu ei- nen Absatz 2ter eingefügt. Eine genaue Ueberprüfung dieser ganzen Geheimhaltungsvorschriften hat ergeben, dass die betriebseigenen Personen, die von der Arbeitnehmervertre- tung etwas erfahren haben, vom Wortlaut des Artikels 14 nicht erfasst wurden. Der neue eingeschobene Absatz 2ter trägt diesem Umstand Rechnung. Es ist eine Ergänzung, damit wirklich alle erfasst sind, die es angeht.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli, Berichterstatter: Hier geht es um die Klageberechti- gung. Im Eintreten habe ich darauf hingewiesen, dass die Ver- bände ein Klagerecht haben, aber dieses Klagerecht besteht nur auf Feststellung und nicht auf Erfüllung.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli, Berichterstatter: Hier kann ich auf das verweisen, was ich im Eintreten gesagt habe: Es geht an sich um die Aen- derung von Artikel 67a (neu) des Beamtengesetzes. Hier soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass der Bundesrat die erste und die dritte Richtlinie übernehmen kann. Materiell ist damit der Bereich der Mitwirkung auch umschrieben. Er er- gibt sich aus den entsprechenden Richtlinien.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le service de l'emploi et la location de services. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 736 hiervor - Voir page 736 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 24. September 1992 Décision du Conseil national du 24 septembre 1992
Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Schüle, Berichterstatter: Im Sinn einer aktiven Arbeitsvermitt- lung hat das Schweizervolk gestern zur Aenderung des Ge- schäftsverkehrgesetzes ja gesagt, ohne gleichzeitig flankie- rende Massnahmen zur sozialen Abfederung zu beschlies- sen. Damit sind wir präzis beim Thema dieser Eurolex-Vorlage, bei der es um die Arbeitsvermittlung und um den Personalver- leih über die Grenze hinweg geht.
Der Ständerat hat diese Vorlage am 27. August 1992 behan- delt. Wir haben einstimmig, mit 24 zu 0 Stimmen, zugestimmt. Vorweg haben wir zwei Aenderungen vorgenommen. Wir ha- ben in der Arbeitsvermittlung und im Personalverleih Gegen- rechtsklauseln eingeführt, so dass nun Firmen aus einem an- deren EWR-Staat künftig ihre Dienstleistungen auch in unse- rem Land anbieten dürfen, sofern der Sitzstaat Gegenrecht hält. Der Nationalrat ist inhaltlich unseren Anträgen gefolgt und hat materiell keine Aenderungen vorgenommen.
Umstritten geblieben ist aber dieser Personalverleih über die Grenze. Eine Minderheit hat Sicherungen verlangt, damit mit ausländischen Leiharbeitern gerade im grenznahen Gebiet kein Lohndumping betrieben werden könne. Diese Minderheit ist nicht durchgedrungen, aber das Ergebnis war, dass sich der Nationalrat am letzten Donnerstag in der Gesamtabstim- mung negativ ausgesprochen hat. Er hat dieses Gesetz mit 69 zu 65 Stimmen bei schlechter Präsenz - notabene auf der Mehrheitsseite - abgelehnt.
Der Nationalrat hat uns das Geschäft zurückgegeben, und die Kommission hat unsere materielle Stellungnahme heute ein- stimmig bestätigt. Wir beantragen Ihnen in einer nochmaligen Gesamtabstimmung, Ihren Entscheid von damals zu bekräfti- gen, dann kann auch der Nationalrat nochmals über die Bü- cher gehen. Man muss sagen, es wäre ein Pyrrhussieg gewe- sen, wenn diese Gegenrechtsklausel entfallen wäre. Es könn- ten also ausländische Vermittler dennoch in der Schweiz tätig werden, ohne dass Gegenrecht gewährt werden müsste.
Auch mit dieser Bekräftigung, und wenn uns dann der Natio- nalrat folgt, ist das Thema noch nicht erledigt. Wir haben noch einen Vorstoss, der gutgeheissen worden ist, eine Motion des Nationalrats «Massnahmen gegen Sozialdumping».
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Information et consultation des travail leurs dans les entreprises. Arrêté fédéral
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
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Anno
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Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
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Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.09.1992 - 17:15
Date
Data
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Pagina
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