E 29 septembre 1992
886
Eurolex. Loi fédérale sur la métrologie
Schiesser: Herr Bundesrat Koller hat mich ganz direkt aufge- fordert, die Karten auf den Tisch zu legen. Herr Bundesrat, ich habe sie auf den Tisch gelegt: Mir wäre es darum gegangen, eine Regelung zu finden, die die Unwägbarkeiten im Zusam- menhang mit dem nachträglichen Referendum lösen könnte. Dazu habe ich immer Hand geboten. Was mir aber missfällt, ist jene Taktik, die über diesen Umweg nun auch die Schubert- Praxis im EWR-Bereich ein für allemal vollständig und für im- mer beseitigen will. Der Bundesrat hat in seinem ursprüngli- chen Entwurf nichts dergleichen für nötig erachtet; über den Umweg des nachträglichen Referendums wird das nun einge- bracht Das missfällt mir. Ich hätte gerne gehabt, wenn wir in bezug auf die Rechtsanwendung bei der heutigen Praxis ge- blieben wären und in bezug auf das nachträgliche Referen- dum eine spezielle Lösung geschaffen hätten.
Rhinow, Berichterstatter der SPK: Ich bin direkt angespro- chen worden, und es gehört zur Fairness, dass Fragen, die im Rat gestellt werden, auch hier beantwortet werden.
Eine erste Bemerkung zu Herrn Schiesser: Die Botschaft des Bundesrates ist klar. Der Bundesrat sagt, dass die Rechtsan- wendungsorgane entgegenstehendes Landesrecht nicht an- wenden dürfen. Damit ist auch kein Raum mehr für die Schu- bert-Praxis. Es stimmt also nicht, dass der Entwurf des Bun- desrates oder die Vorstellungen in der Botschaft diese Frage nicht schon beantwortet hätten.
Eine zweite Bemerkung zu Herrn Loretan: Ich glaube, es han- delt sich nicht um eine Frage der Volkstreue. Es geht darum, dass die Instanz, welche den Vertrag genehmigt, und die In- stanz, welche nachher ein Gesetz erlässt, unterschiedliche Be- schlüsse fassen können. Das Abkommen ist von Volk und Ständen genehmigt worden. Ein späteres Gesetz kann vom Volk ausdrücklich bestätigt worden sein; vielleicht ist aber das Referendum nicht einmal ergriffen worden. Es entsteht eine Kollision zwischen zwei Entscheidungen, bei denen das Volk beteiligt war. Es steht Volk gegen Volk oder die genehmigende Instanz des Staatsvertrages gegen die Instanz, die das Gesetz genehmigt hat. Ueber diese Kollision muss entschieden wer- den. Wenn wir über diese Kollision entscheiden, ist das immer noch demokratischer, als wenn wir dem Richter anheimstel- len, welche Regel er dann anwenden und wem er den Vorzug geben will. Wenn wir also den Vorrang der Politik beachten, dann müssen wir die Entscheidungen fällen - ausdrücklich mit einer Verfassungsnorm oder durch Abgabe klarer Erklä- rungen zuhanden der Materialien - und dürfen sie nicht dem Gericht überlassen.
Bundesrat Koller: Es geht bei dieser Frage tatsächlich auch darum, zu verhindern, dass das Volk widersprüchliche Ent- scheide trifft, dass das Volk am kommenden 6. Dezember et- was anderes bestimmt, wenn es um das Ganze geht, als spä- ter allenfalls bei einem konkreten Referendum, wenn es um eine einzelne Gesetzesvorlage geht
Herr Schiesser, Sie sagen, wir hätten keinen Entscheidungs- zwang. Aber das Problem ist jetzt besonders akut geworden, weil wir die Volksrechte optimal ausgedehnt haben, indem wir das nachträgliche Referendum gewähren.
Wenn wir jetzt zur Schubert-Praxis keine Stellung nehmen, dann bestünde die grosse Gefahr, dass die Schubert-Praxis im Rahmen des nachträglichen Referendums eine ungeheure Bedeutung erhalten könnte: Es wäre vollständig im Sinne der Schubert-Praxis, dass man dann sagen würde, jedes nach- trägliche Referendum, das Erfolg habe, sei der letzte erkenn- bare Volkswille, und dieser verstosse klar gegen EWR-Recht; deshalb sei diesem letzten erkennbaren Volkswillen voll zum Durchbruch zu verhelfen. Aber das wollen Sie ja wohl auch nicht, wenn ich Sie richtig verstehe. Darum mussten wir hier auch zur Schubert-Praxis Stellung nehmen, weil sie eben ge- rade im Zusammenhang mit dem nachträglichen Referendum eine besondere Aktualität und Bedeutung erhalten könnte. Herr Danioth, ich mache das keineswegs aus Misstrauen ge- genüber unserm Volk, aber als Chef des Eidgenössischen Ju- stiz- und Polizeidepartements bin ich auch für die Rechtssi- cherheit verantwortlich. Ich bin dafür verantwortlich, dass - wenn dieses EWR-Abkommen hoffentlich am kommenden
Präsidentin: Wir haben ein hochinteressantes doppeltes völ- kerrechtliches Seminar hinter uns, und ich kann natürlich ver- stehen, dass das Volk ab und zu sagen wird: «I am still confu- sed, but on a higher level.»
Cavelty, Berichterstatter der APK: Mit der nun vorgelegten Formulierung können wir uns einverstanden erklären. Ich habe nichts anderes gehört, auch von den Vorrednern nicht Was uns aber Sorgen macht, ist die Interpretation dieser For- mulierung. Diese Interpretation ist - von mir aus gesehen - ganz einseitig. Sie berücksichtigt weder die Diskussion der letzten Woche noch die Diskussion von heute morgen. Diese wird zuwenig beachtet. Herr Bundesrat Koller hat vorhin selbst gesagt, die Beseitigung der Schubert-Praxis sei für das nach- trägliche Referendum notwendig. Da sind wir alle einverstan- den. Es stört uns aber, dass die Beseitigung der Schubert-Pra- xis nun generell im ganzen EWR-Recht Geltung haben sollte; dem stimme ich persönlich nicht zu. Das ist aber eine Sache der Interpretation. Ich habe das Wort ergriffen, um, auch zu- handen der Materialien, zu sagen, dass nicht alle - beispiels- weise ich, Herr Schiesser und andere auch - dieser einseiti- gen Interpretation des Kommissionspräsidenten und vor al- lem derjenigen von Herrn Bundesrat Koller zustimmen.
Präsidentin: Herr Schiesser hat seine beiden Anträge zurück- gezogen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Dagegen
34 Stimmen 1 Stimme
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 38 Stimmen Dagegen 2 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-26
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über das Messwesen. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex)
Loi fédérale sur la métrologie. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Plattner, Berichterstatter: Hier handelt es sich um eine voll- kommen unproblematische Vorlage aus der Rechtskommis- sion, bei der auch ein Nichtjurist einmal Berichterstatter sein kann, insbesondere ein Physiker: In Artikel 7 Absatz 2 kommt
887
Interpellation Loretan
das Wort «Physik» vor, und das ist der Grund, warum ich zum Berichterstatter ernannt worden bin.
Es handelt sich um die Anpassung an die EG-Normen im Messwesen, die wir im EWR übernehmen müssen. Es geht um die Vereinheitlichung der Vorschriften über Messinstrumente und -verfahren. Es geht um Prüf- und Eichvorschriften, und es geht auch um die Uebernahme der korrekten Terminologie. Materielle Aenderungen sind fast keine vorhanden.
Ich will Ihnen nur ein Beispiel zur Tragweite der materiellen Aenderung aufzeigen. In Artikel 11 Absatz 4 wird der Satz ge- strichen: «Verpackungen müssen die angegebenen Mengen enthalten .... » Die heutige Regelung - wenn ein Kilo auf der Verpackung steht, muss mindestens ein Kilo drin sein, es darf auch mehr drin sein - soll abgelöst werden durch eine Rege- lung, die sagt: Wenn ein Kilo auf der Verpackung steht, so muss es ein Kilo plus/minus eine bestimmte Prozentzahl sein - in diesem Fall z. B. 2 Prozent, also zwischen 980 und 1020 Gramm, wie es die EG-Normen vorschreiben. Das ist die bedeutendste materielle Aenderung, die ich gefunden habe. Alle anderen sind noch bedeutungsloser.
Die Kommission hat die Vorlage einstimmig gutgeheissen, und ich bitte Sie in ihrem Namen um Zustimmung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
M. Salvioni, rapporteur: Il s'agit de modifier, d'aménager et de compléter des dispositions de loi que nous avons introduites dans le Code des obligations le 5 octobre 1990 et qui sont en- trées en vigueur le 1er juillet 1991. Il s'agit de normes concer- nant la protection des consommateurs, en particulier dans le domaine des ventes dans le cadre du démarchage, du porte- à-porte. Notre législation était assez complète, elle avait d'ail- leurs déjà été proposée et votée en fonction des normes euro- péennes. Quelques détails doivent toutefois être complétés, car certains articles ne respectent pas entièrement les directi- ves européennes.
Il s'agit en particulier d'étendre le concept du droit de révoca- tion afin qu'il s'applique non seulement aux contrats conclus à domicile, mais aussi à ceux conclus sur le lieu de travail, ce que prévoit la norme européenne et que nous jugeons raison- nable. Il y a aussi la suppression du droit de révocation lorsque les négociations ont été entamées sur demande expresse de l'acquéreur, ce que ne prévoyait pas notre loi. Il y a ensuite toute une série de détails en ce qui concerne les informations sur le droit de révocation que le vendeur ou le fournisseur doit accorder à l'occasion de la signature du contrat: les délais, les modalités applicables pour faire valoir ce droit et l'adresse du fournisseur. Les informations doivent être datées et doivent permettre l'identification du contrat, la date étant évidemment nécessaire pour établir si le délai a été respecté ou non. Elles doivent être remises à l'acquéreur au moment de la signature de la proposition ou du contrat, et le fournisseur doit apporter la preuve que ces informations ont été données. Ainsi, notre législation correspondra aux directives européennes.
Pour le reste, il n'y a pas de changement substantiel. Ces mo- difications ont été acceptées en bloc sans discussion au Conseil national, et votre commission vous prie d'en faire de même.
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-23
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Obligationenrecht. Artikel 40b bis 40e (Widerrufsrecht). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Code des obligations. Articles 40b à 40e (droit de révocation). Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
92.3323
Interpellation Loretan EG-Recht (Acquis communautaire) und schweizerisches Waffenrecht Droit de la Communauté européenne et réglementation suisse sur les armes
Wortlaut der Interpellation vom 26. August 1992
Im Weissbuch 1985 der EG-Kommission, an den Europäi- schen Rat gerichtet, über die «Vollendung des Binnenmark- tes» wird ausgeführt, dass es als Voraussetzung für den Weg- fall der Binnengrenzen notwendig sei, die gesetzlichen Rege- lungen der einzelnen Mitgliedstaaten in folgenden vier Berei- chen zu harmonisieren:
Waffenrecht;
Drogengesetze; - Einreise, Niederlassung und Zugang zu Beschäftigung von Nicht-EG-Bürgern;
Visum- und Auslieferungspolitik. Bereits im «Informationsbericht des Bundesrates über die Stel- lung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess» vom
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
18-S
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über das Messwesen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la métrologie. Modification
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.057-26
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
886-887
Page
Pagina
Ref. No
20 021 871
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.