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Interpellation Loretan
das Wort «Physik» vor, und das ist der Grund, warum ich zum Berichterstatter ernannt worden bin.
Es handelt sich um die Anpassung an die EG-Normen im Messwesen, die wir im EWR übernehmen müssen. Es geht um die Vereinheitlichung der Vorschriften über Messinstrumente und -verfahren. Es geht um Prüf- und Eichvorschriften, und es geht auch um die Uebernahme der korrekten Terminologie. Materielle Aenderungen sind fast keine vorhanden.
Ich will Ihnen nur ein Beispiel zur Tragweite der materiellen Aenderung aufzeigen. In Artikel 11 Absatz 4 wird der Satz ge- strichen: «Verpackungen müssen die angegebenen Mengen enthalten .... » Die heutige Regelung - wenn ein Kilo auf der Verpackung steht, muss mindestens ein Kilo drin sein, es darf auch mehr drin sein - soll abgelöst werden durch eine Rege- lung, die sagt: Wenn ein Kilo auf der Verpackung steht, so muss es ein Kilo plus/minus eine bestimmte Prozentzahl sein - in diesem Fall z. B. 2 Prozent, also zwischen 980 und 1020 Gramm, wie es die EG-Normen vorschreiben. Das ist die bedeutendste materielle Aenderung, die ich gefunden habe. Alle anderen sind noch bedeutungsloser.
Die Kommission hat die Vorlage einstimmig gutgeheissen, und ich bitte Sie in ihrem Namen um Zustimmung.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
M. Salvioni, rapporteur: Il s'agit de modifier, d'aménager et de compléter des dispositions de loi que nous avons introduites dans le Code des obligations le 5 octobre 1990 et qui sont en- trées en vigueur le 1er juillet 1991. Il s'agit de normes concer- nant la protection des consommateurs, en particulier dans le domaine des ventes dans le cadre du démarchage, du porte- à-porte. Notre législation était assez complète, elle avait d'ail- leurs déjà été proposée et votée en fonction des normes euro- péennes. Quelques détails doivent toutefois être complétés, car certains articles ne respectent pas entièrement les directi- ves européennes.
Il s'agit en particulier d'étendre le concept du droit de révoca- tion afin qu'il s'applique non seulement aux contrats conclus à domicile, mais aussi à ceux conclus sur le lieu de travail, ce que prévoit la norme européenne et que nous jugeons raison- nable. Il y a aussi la suppression du droit de révocation lorsque les négociations ont été entamées sur demande expresse de l'acquéreur, ce que ne prévoyait pas notre loi. Il y a ensuite toute une série de détails en ce qui concerne les informations sur le droit de révocation que le vendeur ou le fournisseur doit accorder à l'occasion de la signature du contrat: les délais, les modalités applicables pour faire valoir ce droit et l'adresse du fournisseur. Les informations doivent être datées et doivent permettre l'identification du contrat, la date étant évidemment nécessaire pour établir si le délai a été respecté ou non. Elles doivent être remises à l'acquéreur au moment de la signature de la proposition ou du contrat, et le fournisseur doit apporter la preuve que ces informations ont été données. Ainsi, notre législation correspondra aux directives européennes.
Pour le reste, il n'y a pas de changement substantiel. Ces mo- difications ont été acceptées en bloc sans discussion au Conseil national, et votre commission vous prie d'en faire de même.
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-23
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Obligationenrecht. Artikel 40b bis 40e (Widerrufsrecht). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Code des obligations. Articles 40b à 40e (droit de révocation). Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
92.3323
Interpellation Loretan EG-Recht (Acquis communautaire) und schweizerisches Waffenrecht Droit de la Communauté européenne et réglementation suisse sur les armes
Wortlaut der Interpellation vom 26. August 1992
Im Weissbuch 1985 der EG-Kommission, an den Europäi- schen Rat gerichtet, über die «Vollendung des Binnenmark- tes» wird ausgeführt, dass es als Voraussetzung für den Weg- fall der Binnengrenzen notwendig sei, die gesetzlichen Rege- lungen der einzelnen Mitgliedstaaten in folgenden vier Berei- chen zu harmonisieren:
Waffenrecht;
Drogengesetze; - Einreise, Niederlassung und Zugang zu Beschäftigung von Nicht-EG-Bürgern;
Visum- und Auslieferungspolitik. Bereits im «Informationsbericht des Bundesrates über die Stel- lung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess» vom
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
18-S
An den Nationalrat - Au Conseil national
E 29 septembre 1992
888
Interpellation Loretan
Seither ist der Acquis communautaire im Bereich des Waffen- rechtes bekannt. Es dürfte sich um jenen Bestand handeln, der in der «Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein- schaft vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen» (91/477/EWG) beschlossen worden ist und der im wesentlichen auf den waffenrechtlichen Rege- lungen des Abkommens von Schengen beruht.
Die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein- gesetzte Expertenkommission (Vorsitz Herr Nationalrat Jean- François Leuba) hat gemäss ihrem Zwischenbericht vom Au- gust 1991 im Zusammenhang mit den vom Bundesrat ange- strebten Erleichterungen der Grenzkontrollen einen Hand- lungsbedarf beim schweizerischen Waffenrecht festgestellt Ich unterbreite dem Bundesrat zum dargelegten Problembe- reich folgende Fragen:
Ist der von der erwähnten Expertenkommission festgestellte Handlungsbedarf beim Waffenrecht eine Conditio sine qua non für die Einführung von Erleichterungen bei den Grenzkon- trollen von Personen bereits im Rahmen des EWR?
Wird das Bundesgesetz über Waffen und Munition, das of- fenbar im Rahmen dieses Handlungsbedarfs auszuarbeiten ist, auf der oben erwähnten EG-Richtlinie und folglich auf den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Schen- gen beruhen?
Wird das Ordonnanzgewehr oder die Ordonnanzpistole weiterhin im freien Eigentum des Besitzers bleiben, wenn er die Waffe nur noch einmal im Jahr freiwillig für die Absolvie- rung einer Bundesübung oder für die Absolvierung einer freien Uebung seines Vereins benützt oder wenn er den Schiesssport nicht mehr betreibt?
Muss ein Jäger, der während einiger Jahre auf die Jagder- laubnis verzichtet, seine Waffen einem andern Berechtigten abgeben und neue Waffen erwerben, wenn er die Jagd wie- deraufnimmt?
Die gleiche Frage stellt sich für den Matchschützen.
Haben die Hunderttausenden von Waffenbesitzern in unse- rem Land ihre Waffen polizeilich registrieren zu lassen und für den Fall, dass sie sie in ihrem Eigentum behalten wollen, eine Rechtfertigung (Bedürfnis, «good reason») für deren Besitz geltend zu machen? Wie definiert der Bundesrat ein solches «Bedürfnis»? Was geschieht mit den Waffen, für die aufgrund vorstehender Definition kein «Bedürfnis» geltend gemacht werden kann?
Falls eine Registrierung vorgesehen bzw. wegen der in der Einleitung zitierten Richtlinie notwendig werden sollte, stellen sich folgende Fragen:
Wie hoch schätzt der Bundesrat die Zahl der
a. zu registrierenden Waffenbesitzerinnen und -besitzer?
b. zu registrierenden Waffen?
c. für die Registrierung und deren A-jour-Haltung notwendi- gen Mitarbeiter beim Bund und bei den Kantonen?
Texte de l'interpellation du 26 août 1992
Le Livre blanc de 1985, rédigé par la Commission européenne à l'intention du Conseil européen et consacré à l'achèvement du Marché intérieur, souligne que l'abolition des frontières intracommunautaires passe par une harmonisation des légis- lations des Etats membres concernant:
les armes;
les stupéfiants;
l'entrée et l'établissement des ressortissants d'un Etat non membre de la CE ainsi que leur accès au marché de l'emploi;
la politique en matière de visas et d'extradition.
Déjà dans son rapport du 26 novembre 1990 sur la position de la Suisse dans le processus d'intégration européenne, le
Conseil fédéral souhaitait que l'on procède dans l'EEE à un al- légement des formalités aux frontières pour les personnes, se référant pour cela à l'Accord de Schengen du 14 juin 1985 re- latif à la suppression graduelle des contrôles aux frontières communes, accord conclu entre les Etats du Benelux, la RFA et la France. Il soulignait par ailleurs que, étant donné qu'il n'existait pas encore d'acquis communautaire dans ce do- maine, il était encore impossible d'esquisser le contenu du traité et ses incidences sur le droit suisse.
Depuis, on connaît l'acquis communautaire concernant le do- maine des armes. Il devrait s'agir des dispositions de la direc- tive du Conseil européen, du 18 juin 1991, relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes (91/477/CEE) qui se fondent dans une large mesure sur les prescriptions concer- nant les armes contenues dans l'Accord de Schengen.
La commission d'experts mise sur pied par le Département fé- déral de justice et police et présidée par le conseiller national Jean-François Leuba a présenté en août 1991 un rapport inter- médiaire qui, à propos des mesures d'allégement des contrô- les aux frontières envisagées par le Conseil fédéral, fait état de la nécessité pour notre pays de légiférer dans le domaine des armes.
Voici les questions que je pose au Conseil fédéral:
La nécessité de légiférer dans le domaine des armes est- elle une condition sine qua non de l'introduction de mesures visant à alléger les contrôles aux frontières pour les person- nes, et ce déjà dans le cadre de l'EEE?
La loi sur les armes et les munitions, qui doit de toute évi- dence être élaborée au vu de la nécessité de légiférer en la matière, va-t-elle se fonder sur la directive communautaire pré- citée et donc sur les dispositions correspondantes de l'Accord de Schengen?
Le fusil ou le pistolet d'ordonnance va-t-il rester en la pos- session de son détenteur même si celui-ci ne l'utilise plus qu'une fois par an, à titre volontaire, pour effectuer un exercice fédéral ou un autre exercice dans le cadre de sa société tir, ou même s'il ne pratique plus le tir en tant qu'activité sportive?
Le chasseur qui renonce au permis de chasse pendant quelques années doit-il confier ses armes à une personne ha- bilitée à les détenir et en acheter de nouvelles s'il décide de chasser à nouveau?
La même question se pose pour le tir en tant que discipline sportive.
Les centaines de milliers de détenteurs d'armes de notre pays doivent-ils faire enregistrer leurs armes par la police et justifier leur détention au cas où ils voudraient les garder en leur possession? Quels critères de justification le Conseil fédé- ral va-t-il fixer? Qu'adviendra-t-il des armes dont la détention ne pourra pas être justifiée en fonction de ces critères?
Si un tel enregistrement était prévu ou s'il devait s'avérer né- cessaire en vertu de la directive européenne précitée, plu- sieurs questions se posent:
A quel nombre le Conseil fédéral estime-t-il:
a. les détenteurs d'armes qui devront se faire enregister?
b. les armes à enregistrer?
c. les collaborateurs au sein de la Confédération et des can- tons nécessaires pour procéder à ces enregistrements et les tenir à jour?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Robert, Büttiker, Cottier, Danioth, Frick, Gemperli, Huber, Küchler, Kündig, Morniroli, Rhyner, Rüesch, Schiesser, Seiler Bernhard, Uhlmann, Ziegler Oswald (18)
Loretan: Ich werde mich angesichts des schriftlichen Textes, der heute vormittag ausgeteilt worden ist, relativ kurz halten können. Ich habe in meinem Votum zum EWR-Abkommen am 23. September 1992 hier dargelegt, dass die Uebernahme des bestehenden und uns nun wohlbekannten Acquis commu- nautaire der Europäischen Gemeinschaften via Eurolex-Pro- gramm in unser Landesrecht das eine ist, das andere indes- sen, dass nicht wenige Mitbürgerinnen und Mitbürger über das künftige EG-Recht beunruhigt sind, das uns via den EWR- Uebernahmemechanismus quasi aufgezwungen werden könnte. Ich habe drei Beispiele genannt: den «third party ac-
Interpellation Loretan
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cess» im Energiebereich, also den Netzzugang Dritter; das Monopol der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten - darüber werden wir heute, gestützt auf die Interpellation von Kollege Gemperli, auch noch diskutieren -; schliesslich das mir am Herzen liegende Waffenrecht.
«Pro Tell», die «Gesellschaft für Freiheit und Waffenrecht», ist in ihrer etwas forschen Art vorgestossen und hat am 4. August 1992 in einem Rundschreiben die Problematik aus der Sicht der Schützen, Jäger, Waffensammler und weiterer an einem freiheitlichen Waffenrecht interessierter Kreise der öffentlichen Diskussion überantwortet und damit gleichzeitig auf eine wei- tere mögliche Ablehnungsfront gegen das EWR-Abkommen deutlich aufmerksam gemacht.
Dies hat mich als moderaten EWR-Befürworter bewogen, die vorliegende Interpellation einzureichen, um damit dem Bun- desrat Gelegenheit zu geben, uns und einer weiteren Oeffent- lichkeit seine Meinung über die künftige Ausgestaltung unse- res schweizerischen Waffenrechtes mit seiner grossen freiheit- lichen Tradition und über dessen Plazierung im europäischen Umfeld der EG und des EWR klar, umfassend kundzutun und glaubwürdig Auskunft zu geben - und dies rechtzeitig vor dem Abstimmungstermin vom 6. Dezember 1992. Ich unterstreiche noch einmal: Klar, umfassend und glaubwürdig muss die Aus- kunft des Bundesrates sein, wie wir uns das gewohnt sind.
Ich bitte Herrn Bundesrat Koller, dies im Auftrag der Gesamt- behörde so zu halten. Wenn da irgendwo versteckte Fallen oder Tretminen - wie gestern von Kollege Onken gesagt wurde - vorhanden sind: Bitte, Herr Bundesrat Koller, legen Sie das auf den Tisch des Parlamentes! Wir wollen klare Fak- ten haben, dann können wir auch darüber diskutieren. Diesel- ben Auskünfte wünschen offenbar die 18 Mitunterzeichner meiner Interpellation.
Die sieben Fragen, die ich gestellt habe, liegen vor Ihnen. Ich verzichte darauf, sie zu rekapitulieren, mit drei Ausnahmen. Es geht mir darum, dass Wehrmänner, die aus der Wehrpflicht entlassen worden sind, ihre Ordonnanzwaffe, die sie zu Eigen- tum haben übernehmen können, auch weiterhin - EG-Recht hin oder her - im freien Eigentum behalten können, sie damit nicht einer Registratur unterzogen werden und damit auch keine Bewilligung brauchen, wenn sie dieses freie Eigentum einem Angehörigen oder einem x-beliebigen Dritten überlas- sen wollen. Ferner wollen wir keinen Kontrollapparat und keine Registrierungen. Das ist die Stossrichtung der Haupt- fragen. Es geht mir mit der durch den Vorstoss provozierten bundesrätlichen Stellungnahme, rechtzeitig vor der Ab- stimmung vom kommenden 6. Dezember, im wesentlichen um folgendes:
Es gibt in diesem Zusammenhang unterschiedliche Stellung- nahmen aus der Bundesverwaltung. Im Bundesamt für Justiz - ich zitiere aus dem «Aargauer Tagblatt» vom 14. Au- gust 1992 - «räumt man ein, dass die von 'Pro Tell' in bezug auf die Europäische Gemeinschaft vorgebrachten Fakten zum Teil zutreffen. Der Jurist Hans Georg Nussbaum: Ab Januar 1993 treten in der EG Weisungen in Kraft, die tatsächlich vom deutschen Recht übernommen und mit dem Schengener Ab- kommen verbunden sind. Und er glaubt nicht, dass die Schweiz bei einem allfälligen EG-Beitritt wählerisch sein und bei diesen Regelungen Ausnahmebedingungen verlangen könnte.»
Aus dem Bundesamt für Polizeiwesen tönt es wesentlich moderater. Diese Stellungnahme wird, vermute ich, die Grundlage für die bundesrätliche Antwort gebildet haben, die wir nun hören werden. Da wird gesagt, es bestehe kein Zwang, uns sofort, aber auch später nicht, EG-Richtlinien zum Waffenrecht zu unterziehen. Deshalb ist es wichtig, dass der Gesamtbundesrat heute klar sagt, wie er zu diesen Problemen Stellung nimmt bzw. in Zukunft Stellung nehmen wird.
Nun eine für mich sehr wichtige Nebenbemerkung: Ich habe nichts gegen eine Missbrauchsgesetzgebung, die der Bund zugunsten der Verbesserung der Verbrechensbekämpfung schaffen möchte. Aber Schützen, Jäger und andere anstän- dige Leute in diesem Land lassen sich nicht mit potentiellen Verbrechern in einen und denselben legislatorischen Topf werfen. Das ist der Kern des Problems und der Kern dieser Auseinandersetzung. Wir brauchen Organisationen wie «Pro Tell», damit die Diskussion in Gang kommt, und dazu gehört halt auch ein Schuss Polemik.
Es geht mit dieser Interpellation darum zu ergründen, wel- chen Stellenwert der Bundesrat dem sogenannten Schenge- ner Abkommen vom 14. Juni 1985 zumisst. Ist ein Beitritt der Schweiz zu diesem Grenzkontrollabkommen, diesem Liberali- sierungsabkommen für Grenzübertritte, im Absichtsköcher des Bundesrates?
Es geht mir im wesentlichen darum zu wissen, ob bereits heute auf den Bundesrat ein Druck ausgeübt wird, die Richtli- nie des EG-Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Er- werbs und des Besitzes von Waffen früher oder später zu über- nehmen. Diese EG-Richtlinie sprengt eindeutig den Rahmen einer Missbrauchsgesetzgebung und damit einer allfälligen künftigen schweizerischen Waffengesetzgebung, sei sie ei- genständig oder gestützt auf EG- bzw. EWR-Recht.
Es geht wieder einmal um die berühmte «Katze im Sack» vor einer Volksabstimmung. Bitte, Herr Bundesrat, schnüren Sie diesen Sack auf und lassen Sie die Katze heraus!
Bundesrat Koller: Wir wollen auch hier vollständige Transpa- renz, Herr Loretan.
Der EWR-Vertrag, wie er am 6. Dezember 1992 dem Schwei- zervolk zur Abstimmung vorgelegt wird, berücksichtigt beim zu übernehmenden Acquis communautaire nur Richtlinien des EG-Rates, die vor dem 31. Juli 1991 im «Amtsblatt der Eu- ropäischen Gemeinschaften» publiziert worden sind. Die Richtlinie des EG-Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wurde erst am 13. September 1991 im «Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften» publiziert und ist somit eindeutig nicht Gegenstand des EWR-Vertrags, d. h., sie gehört nicht zu dem von uns zu übernehmenden Acquis communautaire.
Diese Richtlinie des EG-Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen sieht eine generelle Regelung des Waffenrechts vor und sprengt den Rahmen einer soge- nannten Missbrauchsgesetzgebung. Insbesondere die Vor- aussetzungen für einen Waffenerwerb, die Geltendmachung eines Bedürfnisses als Rechtfertigungsgrund für den Erwerb einer Waffe und die generelle Registrierung der Waffenerwer- ber und -besitzer sind Regelungspunkte, die über den Rah- men der beabsichtigten eidgenössischen Missbrauchsge- setzgebung hinausgehen.
Der Bundesrat hält daher klar fest, dass die EG-Richtlinie vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen nicht Bestandteil des im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen zu übernehmenden Acquis ist. Der vorlie- gende, dem Volk zur Abstimmung zu unterbreitende EWR- Vertrag hat keinerlei Auswirkungen auf das eidgenössische Waffenrecht. Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen in der Schweiz erfahren unter dem EWR-Recht keine Aenderun- gen, und diese EG-Richtlinie gehört auch nicht - entschuldi- gen Sie diesen Fachjargon - zum sogenannten Pipeline- Acquis. Auch in Zukunft ist der Einbezug dieser EG-Waffen- richtlinie nicht vorgesehen.
Die Armeeangehörigen, um auch auf diese Frage noch eine ganz konkrete Antwort zu geben, werden auch nach dem 1. Januar 1993, auch bei Annahme des EWR-Abkommens, keiner durch EWR-Recht bedingten Registrierungspflicht unterstehen.
Erlauben Sie mir schliesslich noch ein Wort zum sogenannten Schengener Abkommen, das sich ja im Rahmen der Europäi- schen Gemeinschaft mit der inneren Sicherheit befasst - zur- zeit wenigstens noch. Diese innere Sicherheit bildet ja auch ei- nen Pfeiler der sogenannten Maastrichter Verträge, wenn sie dann tatsächlich in Kraft treten. Dem Schengener Abkommen können klar nur EG-Mitgliedstaaten beitreten. Das Problem ei-
E 29 septembre 1992
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Constitutions cantonales. Garantie
nes Beitritts der Schweiz zum Schengener Abkommen stellt sich also gar nicht. Wir könnten, selbst wenn wir wollten, dem Schengener Abkommen nicht beitreten. Dagegen sind wir mit den Signatarstaaten des Schengener Abkommens in Ver- handlung getreten, um unerwünschte Nebenwirkungen des Abkommens auf die Schweiz möglichst zu vermeiden.
Der Vollständigkeit halber möchte ich abschliessend noch ein- mal darauf aufmerksam machen, dass gemäss Legislaturpro- gramm der Bundesrat selber in dieser Legislatur ein eidgenös sisches und nicht EWR-bedingtes Waffenrecht im Sinne einer Missbrauchsgesetzgebung erlassen möchte.
Ich hoffe, ich habe damit die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantwortet.
Loretan: Ich bin beinahe vollständig befriedigt. Das «beinahe» bezieht sich auf die Ungewissheit der Zukunft. Ich kann selbst- verständlich vom Bundesrat nicht letzte Klarheit in bezug auf die weitere Entwicklung im Rahmen des EWR verlangen. Es ist mir bekannt, dass einige Ratsmitglieder gerne auch noch Fragen stellen möchten, und ich beantrage Ihnen des- halb, Diskussion zu beschliessen.
Präsidentin: Wird dem Antrag auf Diskussion opponiert? - Das ist nicht der Fall. Die Diskussion ist eröffnet.
Rüesch: Die Antwort von Herrn Bundesrat Koller ist, wie Herr Loretan sagt, im Hinblick auf den 1. Januar 1993 sicher teil- weise beruhigend; aber für die Zukunft sind doch einige Wol- ken am Himmel. Es wendet sich ja niemand gegen eine Miss- brauchsgesetzgebung; aber nachdem in dieser Legislatur doch noch ein eidgenössisches Waffenrecht vorgesehen ist, ist zu erwarten, dass dieses durch das EG-Waffenrecht beein- flusst wird. Es gibt allzu viele Leute in diesem Lande, die das Schweizervolk gerne entwaffnen möchten.
Eine Entwaffnung des Schweizervolkes wird nicht zur Sen- kung der Kriminalität beitragen. Gewaltverbrecher kommen immer zu Waffen, ungeachtet dessen, ob der ehemalige Sol- dat seine Pistole behalten wird oder ob sie ihm weggenom- men wird. Es ist auch ein Irrtum, zu glauben, man könne den internationalen Waffenhandel, die Waffenschieberei und das organisierte Verbrechen bekämpfen, indem man ein Volk ent- waffnet. Ich bin der Meinung, dass diese Gesellschaft in der Grauzone unseres Lebens ganz anderes braucht als die Waf- fen, welche die alten Soldaten zu Hause haben; sie braucht ganz andere Mengen und viel modernere Waffen für ihren du- biosen und verbrecherischen Handel.
Mit der Entwaffnung des Schweizervolkes erreichen Sie hier nichts - im Gegenteil, Sie zerschlagen ausserordentlich viel staatspolitisch positives Potential. Es gehört zur alten Tradi- tion, dass wir unsere Militärwaffen behalten dürfen, es gehört zur alten Tradition, dass auch Schützen und Jäger das Recht auf Waffentragen haben. Noch einmal: Gegen eine Miss- brauchsgesetzgebung haben wir nichts einzuwenden.
Ich glaube, dass sich hier im Rahmen der Vereinheitlichung des Waffenrechts ein Stück EG-Innenpolitik entwickelt - ein Stück EG-Innenpolitik, das mit der Wirtschaftspolitik nichts zu tun hat, auf der anderen Seite auch dem heute vielgepriese- nen Subsidiaritätsprinzip masslos widerspricht. Wir müssen uns in der Fortsetzung des EWR-Rechts vor allem dagegen wehren, dass im EWR-Recht EG-Innenpolitik betrieben wird und eine Art innenpolitisches Recht entsteht, das wir zu über- nehmen gezwungen werden.
Ich bitte den Bundesrat, darauf zu achten, dass in unserem Volk ein Potential liegt, das nicht auf diesem Wege durch inter- nationales Recht entmachtet werden darf, ohne dass damit mehr Sicherheit gewonnen ist
Bundesrat Koller: Es sind jetzt noch zwei Themenkreise ange- sprochen worden: einerseits gewisse Aengste von beiden Rednern in bezug auf künftiges EG-Recht und andererseits das Problem unserer eigenen, eidgenössischen Waffenge- setzgebung.
In bezug auf künftiges EG-Recht kann ich Sie wirklich beruhi- gen. Natürlich haben wir vorhin von diesem sogenannten Pi- peline-Acquis gesprochen. Das ist eine Weiterentwicklung
von EG-Recht, das allenfalls später im EWR-Rat zu überneh- men ist oder nicht. Aber hier muss ich Ihnen einfach sagen, dass in bezug auf das Waffenrecht keinerlei Gefahr besteht, weil das Waffenrecht ja zum Themenkreis der inneren Sicher- heit gehört. Die innere Sicherheit ist ganz klar kein Gegen- stand des EWR-Vertrages. Die innere Sicherheit ist Gegen- stand des Schengener Abkommens. Die innere Sicherheit stellt einen der drei Pfeiler der Maastrichter Verträge dar. Aber die innere Sicherheit betrifft in keiner Weise den EWR-Vertrag. An unserer Polizeihoheit ändert der EWR-Vertrag überhaupt nichts, auch nicht über das Mittel des freien Personenver- kehrs. Insofern kann ich Sie diesbezüglich wirklich beruhigen. Diese Probleme würden sich erst bei einem allfälligen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft - dann natürlich in voller Schärfe - stellen; das zum ersten Problemkreis.
Wegen unserer eigenen, eidgenössischen Waffengesetzge- bung: Herr Brigadier, Entschuldigung, Herr Ständerat Rüesch, (Heiterkeit) ich glaube, Sie kennen mich persönlich gut genug, dass Sie sicher sein können: Wenigstens solange ich Chef dieses Departementes sein werde, wird es sicher nicht zu einer Entwaffnung oder zu übermässigem administra- tivem Aufwand in bezug auf unsere Armeeangehörigen kom- men. Wir werden Ihnen also mit Garantie keine derartigen Vor- schläge unterbreiten. Sollten solche von anderswoher kom- men, wird ja das Parlament, der Nationalrat und der Ständerat, Gelegenheit haben, zum Rechten zu sehen.
Rüesch: Unter der Voraussetzung, dass Herr Bundesrat Kol- ler noch lange im Amt bleibt, ist Brigadier Rüesch jetzt vollstän- dig befriedigt.
92.040
Kantonsverfassungen (ZG, BS, SH, GR, TG, VD). Gewährleistung Constitutions cantonales (ZG, BS, SH, GR, TG, VD). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. April 1992 (BBI III 647) Message et projet d'arrêté du 8 avril 1992 (FF III 645)
Herr Rhinow unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kan- tone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie we- der die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht ver- letzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikani- schen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzun gen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.
Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Ge- genstand:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Loretan EG-Recht (Acquis communautaire) und schweizerisches Waffenrecht Interpellation Loretan Droit de la Communauté européenne et réglementation suisse sur les armes
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
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Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
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887-890
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20 021 873
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