E 29 septembre 1992
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Constitutions cantonales. Garantie
nes Beitritts der Schweiz zum Schengener Abkommen stellt sich also gar nicht. Wir könnten, selbst wenn wir wollten, dem Schengener Abkommen nicht beitreten. Dagegen sind wir mit den Signatarstaaten des Schengener Abkommens in Ver- handlung getreten, um unerwünschte Nebenwirkungen des Abkommens auf die Schweiz möglichst zu vermeiden.
Der Vollständigkeit halber möchte ich abschliessend noch ein- mal darauf aufmerksam machen, dass gemäss Legislaturpro- gramm der Bundesrat selber in dieser Legislatur ein eidgenös sisches und nicht EWR-bedingtes Waffenrecht im Sinne einer Missbrauchsgesetzgebung erlassen möchte.
Ich hoffe, ich habe damit die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantwortet.
Loretan: Ich bin beinahe vollständig befriedigt. Das «beinahe» bezieht sich auf die Ungewissheit der Zukunft. Ich kann selbst- verständlich vom Bundesrat nicht letzte Klarheit in bezug auf die weitere Entwicklung im Rahmen des EWR verlangen. Es ist mir bekannt, dass einige Ratsmitglieder gerne auch noch Fragen stellen möchten, und ich beantrage Ihnen des- halb, Diskussion zu beschliessen.
Präsidentin: Wird dem Antrag auf Diskussion opponiert? - Das ist nicht der Fall. Die Diskussion ist eröffnet.
Rüesch: Die Antwort von Herrn Bundesrat Koller ist, wie Herr Loretan sagt, im Hinblick auf den 1. Januar 1993 sicher teil- weise beruhigend; aber für die Zukunft sind doch einige Wol- ken am Himmel. Es wendet sich ja niemand gegen eine Miss- brauchsgesetzgebung; aber nachdem in dieser Legislatur doch noch ein eidgenössisches Waffenrecht vorgesehen ist, ist zu erwarten, dass dieses durch das EG-Waffenrecht beein- flusst wird. Es gibt allzu viele Leute in diesem Lande, die das Schweizervolk gerne entwaffnen möchten.
Eine Entwaffnung des Schweizervolkes wird nicht zur Sen- kung der Kriminalität beitragen. Gewaltverbrecher kommen immer zu Waffen, ungeachtet dessen, ob der ehemalige Sol- dat seine Pistole behalten wird oder ob sie ihm weggenom- men wird. Es ist auch ein Irrtum, zu glauben, man könne den internationalen Waffenhandel, die Waffenschieberei und das organisierte Verbrechen bekämpfen, indem man ein Volk ent- waffnet. Ich bin der Meinung, dass diese Gesellschaft in der Grauzone unseres Lebens ganz anderes braucht als die Waf- fen, welche die alten Soldaten zu Hause haben; sie braucht ganz andere Mengen und viel modernere Waffen für ihren du- biosen und verbrecherischen Handel.
Mit der Entwaffnung des Schweizervolkes erreichen Sie hier nichts - im Gegenteil, Sie zerschlagen ausserordentlich viel staatspolitisch positives Potential. Es gehört zur alten Tradi- tion, dass wir unsere Militärwaffen behalten dürfen, es gehört zur alten Tradition, dass auch Schützen und Jäger das Recht auf Waffentragen haben. Noch einmal: Gegen eine Miss- brauchsgesetzgebung haben wir nichts einzuwenden.
Ich glaube, dass sich hier im Rahmen der Vereinheitlichung des Waffenrechts ein Stück EG-Innenpolitik entwickelt - ein Stück EG-Innenpolitik, das mit der Wirtschaftspolitik nichts zu tun hat, auf der anderen Seite auch dem heute vielgepriese- nen Subsidiaritätsprinzip masslos widerspricht. Wir müssen uns in der Fortsetzung des EWR-Rechts vor allem dagegen wehren, dass im EWR-Recht EG-Innenpolitik betrieben wird und eine Art innenpolitisches Recht entsteht, das wir zu über- nehmen gezwungen werden.
Ich bitte den Bundesrat, darauf zu achten, dass in unserem Volk ein Potential liegt, das nicht auf diesem Wege durch inter- nationales Recht entmachtet werden darf, ohne dass damit mehr Sicherheit gewonnen ist
Bundesrat Koller: Es sind jetzt noch zwei Themenkreise ange- sprochen worden: einerseits gewisse Aengste von beiden Rednern in bezug auf künftiges EG-Recht und andererseits das Problem unserer eigenen, eidgenössischen Waffenge- setzgebung.
In bezug auf künftiges EG-Recht kann ich Sie wirklich beruhi- gen. Natürlich haben wir vorhin von diesem sogenannten Pi- peline-Acquis gesprochen. Das ist eine Weiterentwicklung
von EG-Recht, das allenfalls später im EWR-Rat zu überneh- men ist oder nicht. Aber hier muss ich Ihnen einfach sagen, dass in bezug auf das Waffenrecht keinerlei Gefahr besteht, weil das Waffenrecht ja zum Themenkreis der inneren Sicher- heit gehört. Die innere Sicherheit ist ganz klar kein Gegen- stand des EWR-Vertrages. Die innere Sicherheit ist Gegen- stand des Schengener Abkommens. Die innere Sicherheit stellt einen der drei Pfeiler der Maastrichter Verträge dar. Aber die innere Sicherheit betrifft in keiner Weise den EWR-Vertrag. An unserer Polizeihoheit ändert der EWR-Vertrag überhaupt nichts, auch nicht über das Mittel des freien Personenver- kehrs. Insofern kann ich Sie diesbezüglich wirklich beruhigen. Diese Probleme würden sich erst bei einem allfälligen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft - dann natürlich in voller Schärfe - stellen; das zum ersten Problemkreis.
Wegen unserer eigenen, eidgenössischen Waffengesetzge- bung: Herr Brigadier, Entschuldigung, Herr Ständerat Rüesch, (Heiterkeit) ich glaube, Sie kennen mich persönlich gut genug, dass Sie sicher sein können: Wenigstens solange ich Chef dieses Departementes sein werde, wird es sicher nicht zu einer Entwaffnung oder zu übermässigem administra- tivem Aufwand in bezug auf unsere Armeeangehörigen kom- men. Wir werden Ihnen also mit Garantie keine derartigen Vor- schläge unterbreiten. Sollten solche von anderswoher kom- men, wird ja das Parlament, der Nationalrat und der Ständerat, Gelegenheit haben, zum Rechten zu sehen.
Rüesch: Unter der Voraussetzung, dass Herr Bundesrat Kol- ler noch lange im Amt bleibt, ist Brigadier Rüesch jetzt vollstän- dig befriedigt.
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Kantonsverfassungen (ZG, BS, SH, GR, TG, VD). Gewährleistung Constitutions cantonales (ZG, BS, SH, GR, TG, VD). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. April 1992 (BBI III 647) Message et projet d'arrêté du 8 avril 1992 (FF III 645)
Herr Rhinow unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kan- tone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie we- der die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht ver- letzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikani- schen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzun gen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.
Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Ge- genstand:
Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
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im Kanton Basel-Stadt: die Bestimmungen über die kanto- nale Volksinitiative;
im Kanton Schaffhausen: die Unterstellung von Grossrats- beschlüssen über die Taxen kantonaler Krankenanstalten un- ter das Referendum;
im Kanton Graubünden: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf Kantons-, Kreis- und Gemeindeebene auf 18 Jahre;
im Kanton Thurgau: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters für kantonale Angelegenheiten auf 18 Jahre; - im Kanton Waadt: eine Kompetenzdelegation an den Staats- rat im Bereiche der Einbürgerung.
Alle Aenderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
M. Rhinow présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
En vertu de l'article 6, alinéa premier, de la Constitution fédé- rale, les cantons sont tenus de demander à la Confédération la garantie de leur constitution. Selon l'alinéa 2 de ce même arti- cle, la Confédération accorde la garantie, pour autant que ces constitutions soient conformes à la Constitution fédérale et à l'ensemble du droit fédéral, qu'elles assurent l'exercice des droits politiques selon des formes républicaines, qu'elles aient été acceptées par le peuple et qu'elles puissent être révisées lorsque la majorité absolue des citoyens le demande. Si une disposition constitutionnelle cantonale remplit toutes ces conditions, la garantie fédérale doit lui être accordée; sinon, elle lui est refusée.
En l'espèce, les modifications constitutionnelles ont pour objet:
dans le canton de Zoug: les droits populaires, la séparation des pouvoirs, le pouvoir judiciaire et l'administration de la jus- tice, les compétences du Grand Conseil, l'immunité des mem- bres du Grand Conseil et du Conseil d'Etat, le licenciement des fonctionnaires, le monopole de l'assurance immobilière, l'abrogation de la réglementation sur les dîmes et les cens fon- ciers, le droit de nécessité et l'égalité de traitement entre hom- mes et femmes;
dans le canton de Bâle-Ville: les dispositions sur l'initiative populaire cantonale;
dans le canton de Schaffhouse: l'assujettissement au réfé- rendum des arrêtés du Grand Conseil sur les taxes des établis- sements cantonaux de soins;
dans le canton des Grisons: l'abaissement de vingt à dix-huit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote au niveau du canton, des cercles et des communes;
dans le canton de Thurgovie: l'abaissement de vingt à dix- huit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote en ma- tière cantonale;
dans le canton de Vaud: une délégation de compétence au Conseil d'Etat en matière de naturalisation.
Toutes ces modifications sont conformes à l'article 6, alinéa 2, de la Constitution fédérale. Aussi la garantie fédérale doit-elle leur être accordée.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen anzunehmen.
Proposition de la commission La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral accordant la garantie fédérale aux constitutions révisées de certains cantons.
Rhinow, Berichterstatter: Vor Ihnen liegt - so nehme ich an - der schriftliche Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Gewährleistung verschiedener Verfassungsänderungen der Kantone. Schriftliche Berichte werden abgefasst, damit sich eine mündliche Berichterstattung erübrigt. Ich halte mich an dieses Prinzip.
Ich darf Ihnen einfach mitteilen, dass wir die vorliegenden Aen- derungen von Kantonsverfassungen geprüft haben, nichts
dem Bundesrecht Widersprechendes gefunden haben und Ih- nen deshalb beantragen, den Bundesbeschluss über die Ge- währleistung anzunehmen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-13
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Präsidentin: Bei den sechs Eurolex-Geschäften zum Thema Versicherung schlage ich Ihnen eine gemeinsame Eintretens- debatte vor.
Jagmetti, Berichterstatter: Namens der einstimmigen Kom- mission für Wirtschaft und Abgaben beantrage ich Ihnen, gleich auf sechs Eurolex-Vorlagen einzutreten, nämlich auf die Nummern 92.057-13 bis 92.057-18: die Aenderung des Bun- desgesetzes über den Versicherungsvertrag, die Aenderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Aenderung des Kau- tionsgesetzes, die Aenderung des Sicherstellungsgesetzes, den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses über die direkte Lebensversicherung und die Aenderung des noch nicht in Kraft gesetzten Schadenversicherungsgesetzes.
Die Versicherungsvorlagen bilden einen recht technischen Beratungsgegenstand und liegen etwas abseits unserer lau- fenden politischen Arbeit. Dabei kommt der internationalen Di- mension dieser Materie gerade für die Schweiz grosse Bedeu- tung zu. Schweizerische Versicherungsgesellschaften sind seit langem europäisch und weltweit tätig. Weder die Verwirkli- chung des Binnenmarktes innerhalb der EG noch die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Eurolex-Vorla- gen werden den Anfang dieses grenzüberschreitenden Wir-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassungen (ZG, BS, SH, GR, TG, VD). Gewährleistung Constitutions cantonales (ZG,BS,SH,GR,TG,VD). Garantie
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1992
Année
Anno
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V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.040
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
890-891
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Pagina
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