Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances
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E 29 septembre 1992
braucht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift.
Angenommen - Adopté
Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 98 al. 1, art. 101 al. 1 ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 98 Absatz 1 und Arti- kel 101 Absatz 1 mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine blosse Anpassung unseres Rechts an die Aenderung anderer Bestimmungen handelt In diesem Zu- sammenhang, das gilt insbesondere für Artikel 101, müssen wir eine Anpassung vornehmen, weil wir die sogenannte ver- einfachte Versicherungsaufsicht aufheben.
Angenommen - Adopté
Art. 101a (neu), 101b (neu), 101c (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 101a (nouveau), 101b (nouveau), 101c (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Diese Artikel kann ich auch zusam- mennehmen. Es geht um die Artikel über die freie Rechtswahl. Sie stellen fest, dass wir schon heute im Zusammenhang mit dem Schadenversicherungsgesetz Sonderbestimmungen haben. Nun müssen wir diese Regeln hier noch anwenden. Die Frage ist natürlich von Bedeutung, wenn wir den grenz- überschreitenden Versicherungsverkehr zulassen. Aber Sie ersparen mir und sich selbst sicher längere Ausführungen zur Tragweite der einzelnen Bestimmungen.
Angenommen - Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
19 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-14
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 2, 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 2, 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die einfach wegfällt
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 2 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 2; 13 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht.
Angenommen - Adopté Art. 14 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Eurolex. Versicherungsaufsichtsgesetz
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Jagmetti, Berichterstatter: Hier ist der übliche Vorbehalt ande- rer Gesetze enthalten.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es um die Anpassung an den teilweisen Wegfall der Bewilligung für EWR-Gesell- schafter.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es ebenfalls um die Dienstleistungsfreiheit mit den entsprechenden Rückwirkun- gen auf die Aufsicht.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Abs. 1, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21 al. 1, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 2, art. 26 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Die Artikel 24 und 26 betreffen wie- der nur den Wegfall der vereinfachten Aufsicht.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 29 musste an die Dienstlei- stungsfreiheit angepasst werden. Er gilt nicht mehr für das Ge- schäft vom Ausland aus.
Angenommen - Adopté Art. 30-36, 37 (neu), 37a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 30-36, 37 (nouveau), 37a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei den Artikeln 31-36 handelt es sich um die Konsequenz dessen, was wir schon beschlossen haben, nämlich den Wegfall der vereinfachten Aufsicht. Bei Ar- tikel 37 möchte ich nur darauf hinweisen, dass das soge- nannte Massengeschäft der bisherigen Ordnung unterstellt bleibt
Angenommen - Adopté
Art. 39 Abs. 5, 6 (neu) Antrag der Kommission Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
Nach jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsneh- mer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Uebertragung zu kündigen. Die überneh- mende Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, die über- nommenen Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.
Art. 39 al. 5, 6 (nouveaux) Proposition de la commission Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
Lors de chaque transfert de portefeuille, le preneur d'assu- rance a le droit de résilier le contrat d'assurance dans un délai de trois mois dès le transfert. L'institution d'assurance ces- sionnaire est tenue d'informer individuellement du transfert les preneurs d'assurance des contrats qu'elle reprend.
Abs. 5 - Al. 5 Angenommen - Adopté
Abs. 6 -Al. 6
Jagmetti, Berichterstatter: Hier weichen wir vom Nationalrat ab. Ich muss Ihnen kurz erläutern weshalb: Der Bundesrat be- antragt, dass im internationalen wie im nationalen Bereich ein Kündigungsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers ein- geführt wird, wenn ein Versicherungsbestand von einer ande- ren Versicherungsgesellschaft übernommen wird. Denken Sie an das, was sich in der Schweiz vor nicht allzu langer Zeit ab- gespielt hat, als der Versicherungsbestand der «Schweiz» durch die Elvia übernommen worden ist! Hier schlägt uns der Bundesrat vor, den Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das ver- steht sich deshalb, weil im heutigen schweizerischen Recht für beide Gesellschaften die gleiche Versicherungsaufsicht gilt, währenddem die Probleme für den Versicherten etwas anders sind, wenn der Versicherungsbestand international übernom- men wird.
Der Nationalrat hat verlangt, dass die Versicherten zu informie- ren sind und dass ausdrücklich auf die Kündigungsmöglich- keit hinzuweisen ist
Wir haben uns der Idee der Kündigungsmöglichkeit und der Informationspflicht angeschlossen, möchten die Versiche- rungsgesellschaften aber nicht ausdrücklich verpflichten, den Versicherungsnehmer gleichsam einzuladen, die Versiche- rung zu kündigen. Warum nicht? Der Versicherungsnehmer soll das Recht haben zu wissen, und das wird ihm auch mitge- teilt, dass er nun bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert ist. Wenn er aber zur Kündigung gleichsam aufge- fordert wird, dann geht ein Grossbetrieb los. Sie kennen die Si- tuation auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt: Es ist im wesentlichen ein Verdrängungswettbewerb. Bei einem Uebergang des Versicherungsbestandes würden die Versi- cherungsnehmer von einer beliebigen Anzahl von Versiche- rungsagenten aufgesucht, die sie dringend auffordern wür- den, jetzt zu ihnen hinüberzuwechseln. Ich bezweifle, dass wir dem Versicherungsnehmer auf diesem Weg einen guten Dienst erweisen würden.
Die Kommission ist der Meinung gewesen: Kündigung ja, In- formation ja; aber darauf, gleichsam zur Kündigung einzula-
19-S
Eurolex Assurances étrangères
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den, möchten wir verzichten. Deshalb dieser Antrag der Kom- mission in kürzerer Fassung gegenüber jener des National- rates.
Bundesrat Koller: Ich frage mich jetzt doch, ob Sie, Herr Kom- missionspräsident, nicht etwas in die Formulierung des Natio- nalrates hineininterpretieren, was gar nicht drinsteht. Wenn ich die Texte miteinander vergleiche, dann verlangt auch der Na- tionalrat genau gleich wie Sie nur die individuelle Information des Versicherungsnehmers über die erfolgte Bestandesüber- tragung, aber in keiner Weise über die Kündigungsmöglich- keit. Den Unterschied zwischen den beiden Versionen sehe ich nur darin, dass die Modalitäten der Kündigung in der Fas- sung des Nationalrats genauer geregelt sind, nämlich je nach- dem, ob diese Informationspflicht tatsächlich erfüllt worden ist oder nicht. Dass nach der Fassung des Nationalrates die indi- viduellen Versicherungsnehmer auf die Kündigungsmöglich- keit aufmerksam gemacht werden müssten, das sehe ich aus dem Text nicht
Ich frage mich daher, ob Sie nicht dem Nationalrat zustimmen könnten, denn in bezug auf die Rechtsfolgen der Bestandes- übertragung, die Kündigungsmöglichkeit und die individuelle Informationspflicht haben Sie vollständige Uebereinstimmung der Texte. Sie würden hier unnötig eine Differenz schaffen. Wir stehen ja unter Zeitdruck!
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission hat es nicht über den Daumen gepeilt, sondern hat sich mit dieser Frage aus- einandergesetzt und ist der Meinung gewesen, in ein Gesetz gehöre eine knappe, konzise Fassung über die Kündigungs- möglichkeit und die Information. Sie empfiehlt Ihnen daher, dieser kurzen Fassung zuzustimmen.
Präsidentin: Herr Bundesrat, gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie zugunsten der Fassung des Nationalrates auf Ihren ursprünglichen Antrag verzichten?
Bundesrat Koller: Ja.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den neuen Antrag des Bundesrates
21 Stimmen
4 Stimmen
Art. 42 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 42 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 48 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 48 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Das ergibt sich schon aus Artikel 3 Bundesverfassung. Wir stimmen zu.
Angenommen - Adopté
Art. 50 Ziff. 1 vierter Teil (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50 ch. 1 quatrième partie (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Wir erlassen, das ergibt sich aus der Fahne, keine neuen Strafbestimmungen, sondern wir pas- sen bestehende Strafbestimmungen an.
Angenommen - Adopté
Art. 53 Titel, Abs. 3 (neu); 53a (neu); Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53 titre, al. 3 (nouveau); 53a (nouveau); ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
24 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-15
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich eine gesamthafte Be- ratung vorschlagen. Es geht nämlich in diesem Kautionsge- setz nur um eine Frage.
Entscheidend ist, dass die Versicherungsgesellschaften mit Sitz im EWR nicht mehr kautionspflichtig sind, sondern nach den Vorschriften des Sicherstellungsgesetzes behandelt wer- den. Wir haben heute zwei Lösungen: Schweizerische Gesell- schaften unterstehen dem Sicherstellungsgesetz, das kommt jetzt gleich noch, und ausländische Gesellschaften dem Kauti- onsgesetz. Vereinfacht ausgedrückt wenden wir jetzt das, was bisher für schweizerische Gesellschaften galt, auch auf die EWR-Gesellschaften an.
Ich bitte Sie also um Zustimmung.
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit federal (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.057-14
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
894-896
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Pagina
Ref. No
20 021 876
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