Eurolex Assurances étrangères
896
E
29 septembre 1992
den, möchten wir verzichten. Deshalb dieser Antrag der Kom- mission in kürzerer Fassung gegenüber jener des National- rates.
Bundesrat Koller: Ich frage mich jetzt doch, ob Sie, Herr Kom- missionspräsident, nicht etwas in die Formulierung des Natio- nalrates hineininterpretieren, was gar nicht drinsteht. Wenn ich die Texte miteinander vergleiche, dann verlangt auch der Na- tionalrat genau gleich wie Sie nur die individuelle Information des Versicherungsnehmers über die erfolgte Bestandesüber- tragung, aber in keiner Weise über die Kündigungsmöglich- keit. Den Unterschied zwischen den beiden Versionen sehe ich nur darin, dass die Modalitäten der Kündigung in der Fas- sung des Nationalrats genauer geregelt sind, nämlich je nach- dem, ob diese Informationspflicht tatsächlich erfüllt worden ist oder nicht. Dass nach der Fassung des Nationalrates die indi- viduellen Versicherungsnehmer auf die Kündigungsmöglich- keit aufmerksam gemacht werden müssten, das sehe ich aus dem Text nicht
Ich frage mich daher, ob Sie nicht dem Nationalrat zustimmen könnten, denn in bezug auf die Rechtsfolgen der Bestandes- übertragung, die Kündigungsmöglichkeit und die individuelle Informationspflicht haben Sie vollständige Uebereinstimmung der Texte. Sie würden hier unnötig eine Differenz schaffen. Wir stehen ja unter Zeitdruck!
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission hat es nicht über den Daumen gepeilt, sondern hat sich mit dieser Frage aus- einandergesetzt und ist der Meinung gewesen, in ein Gesetz gehöre eine knappe, konzise Fassung über die Kündigungs- möglichkeit und die Information. Sie empfiehlt Ihnen daher, dieser kurzen Fassung zuzustimmen.
Präsidentin: Herr Bundesrat, gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie zugunsten der Fassung des Nationalrates auf Ihren ursprünglichen Antrag verzichten?
Bundesrat Koller: Ja.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den neuen Antrag des Bundesrates
21 Stimmen
4 Stimmen
Art. 42 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 42 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 48 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 48 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Das ergibt sich schon aus Artikel 3 Bundesverfassung. Wir stimmen zu.
Angenommen - Adopté
Art. 50 Ziff. 1 vierter Teil (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50 ch. 1 quatrième partie (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Wir erlassen, das ergibt sich aus der Fahne, keine neuen Strafbestimmungen, sondern wir pas- sen bestehende Strafbestimmungen an.
Angenommen - Adopté
Art. 53 Titel, Abs. 3 (neu); 53a (neu); Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 53 titre, al. 3 (nouveau); 53a (nouveau); ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
24 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-15
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich eine gesamthafte Be- ratung vorschlagen. Es geht nämlich in diesem Kautionsge- setz nur um eine Frage.
Entscheidend ist, dass die Versicherungsgesellschaften mit Sitz im EWR nicht mehr kautionspflichtig sind, sondern nach den Vorschriften des Sicherstellungsgesetzes behandelt wer- den. Wir haben heute zwei Lösungen: Schweizerische Gesell- schaften unterstehen dem Sicherstellungsgesetz, das kommt jetzt gleich noch, und ausländische Gesellschaften dem Kauti- onsgesetz. Vereinfacht ausgedrückt wenden wir jetzt das, was bisher für schweizerische Gesellschaften galt, auch auf die EWR-Gesellschaften an.
Ich bitte Sie also um Zustimmung.
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-15
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
896-896
Page
Pagina
Ref. No
20 021 877
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.