Eurolex. Schadenversicherungsgesetz
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Schadenversicherungsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur l'assurance dommages. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Gliederungstitel vor Art. 1, 1. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule, titre précédant l'art. 1, chapitre 1er Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Von der dritten Richtlinie kehren wir zurück zur zweiten Richtlinie. Wir verwirklichen mit der Vorlage zum Schadenversicherungsgesetz den Acquis communau- taire so, wie er im EWR-Vertrag verankert ist. Die Frage der kantonalen Gebäudeversicherung - das muss ich vorweg sa- gen - ist dort, wie Herr Bundesrat Koller schon dargelegt hat, vorbehalten worden. Jeder Kanton, der eine solche Gebäude- versicherung mit Monopol hat, findet sie namentlich im An- hang zum Acquis communautaire zum EWR-Vertrag aufgeli- stet. Das ist also der Stand.
Die erste Richtlinie mit der Niederlassungsfreiheit - mit der also EWR- oder EG-Versicherungsgesellschaften in der Schweiz grundsätzlich für ihre Niederlassungen gleich behan- delt werden wie die schweizerischen Versicherungsgesell- schaften - haben wir schon mit dem Schadenversicherungs- gesetz im Frühjahr dieses Jahres beschlossen.
Jetzt geht es in der Schadenversicherung noch um die Ver- wirklichung der zweiten Richtlinie, indem zur Niederlassungs- freiheit für die Gesellschaften die Dienstleistungsfreiheit hinzu- kommt, die den EWR-Versicherungsgesellschaften erlaubt, in der Schweiz Versicherungsabschlüsse zu tätigen, ohne eine Niederlassung in der Schweiz zu haben. Das ist die entschei- dende Ergänzung, die in diesem Gesetz enthalten ist.
In diesem Sinne kann ich mich zu Titel und Ingress und zum 1. Kapitel (bis und mit Artikel 7) global äussern. Hingegen beim 3. Kapitel, «Besondere Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr im EWR», möchte ich dann noch et- was beifügen.
Ich bitte Sie also, dem Titel, dem Ingress und den Bestimmun- gen bis einschliesslich Artikel 7 zuzustimmen. Weitere Bemer- kungen dazu habe ich nicht zu machen.
Angenommen - Adopté
Chapitre 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier muss ich noch einige Bemer- kungen machen. Es geht also um den freien Dienstleistungs- verkehr, der in begrenztem Rahmen verwirklicht wird. Auslän- dische Versicherungsgesellschaften können - sofern sie ihren Sitz im EWR haben - ohne Niederlassung in der Schweiz Risi- ken hier decken. Sie brauchen dazu eine Bewilligung, das ist der Normalfall; sie brauchen in gewissen Fällen dazu keine Bewilligung, das ist der Fall der Grossrisiken. Sie finden nach- her in diesem 3. Kapitel die entsprechenden Bestimmungen, jene zum freien Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung in Arti- kel 7c und diejenigen zum freien Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung in Artikel 7d. In all diesen Fällen also handelt die ausländische Versicherungsgesellschaft von ihrem ausländi- schen Standort aus in der Schweiz.
Bewilligungspflicht nach Artikel 7c und keine Bewilligung beim Grossrisiko - ich wiederhole, worum es sich dabei han- delt: Es handelt sich um Kasko- und Haftpflichtversicherung im Schienen-, Luft- und Wasserverkehr. Es handelt sich um Versicherungen im Strassenverkehr für grosse Unternehmen, für die relativ hohe Grenzen gelten: 6,2 Millionen Ecu Bilanz- summe, 12,8 Millionen Ecu Umsatz oder 250 Beschäftigte. Von diesen drei Voraussetzungen müssen mindestens zwei erfüllt sein, damit vom Ausland aus das Strassenverkehrsri- siko in der Schweiz abgedeckt werden kann. Hinzu kommt noch das Kredit- und Kautionsversicherungsrisiko.
Die Kommission empfiehlt Ihnen hier, dem Entwurf des Bun- desrates in jeder Hinsicht zu folgen. Ich möchte Sie darauf hin- weisen, dass wir in diesem 3. Kapitel eigentlich sehr wenig Entscheidungsspielraum haben; denn wir haben hier den Ac- quis communautaire, der sich eben aus der zweiten Schaden- versicherungs-Richtlinie ergibt, zu übernehmen. Ich bitte Sie also, dem ganzen 3. Kapitel zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier gibt es nur eine Bemerkung: Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass der gesamte Versi- cherungsbestand im EWR liegt.
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitre 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Beim 5. Kapitel kann ich mich auch sehr kurz halten. Es geht um eine reine Anpassung der ent- sprechenden Sicherungsmassnahmen an den Grundsatz, den wir vorher in den Artikeln 7a ff. behandelt haben.
Angenommen - Adopté
Chapitre 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Ich möchte einfach noch einmal betonen: Im Stadium der zweiten Richtlinie, die wir hier ver- wirklichen, handeln die Versicherungsaufsichtsbehörden in
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ihrem nationalen Bereich. Bei der dritten Richtlinie wird es dann anders; aber bei der zweiten Richtlinie wird die Aufsicht noch im nationalen Bereich ausgeübt. Das bedingt natürlich mit dem grenzüberschreitenden Verkehr eine Zusammenar- beit unter den Versicherungsaufsichtsbehörden, die selbst- verständlich schon heute fachliche Kontakte pflegen. Ich bitte Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
7., 8. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitres 7, 8
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier hat nur die Nummer des Glie- derungstitels gewechselt.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
25 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-17
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Direkte Lebensversicherung. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, 1. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, chapitre 1er Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Das ist die einzige unter den Versi- cherungsvorlagen, bei der ein neuer Erlass ausgearbeitet wurde. Wir machen jetzt für die Lebensversicherung, was wir im Frühjahr für die Schadenversicherung gemacht haben. Es geht also darum, hier Bestimmungen aufzustellen, welche die Lebensversicherung erstens der Niederlassungsfreiheit und zweitens der Dienstleistungsfreiheit so weit anpassen, wie dies das EWR-Abkommen vorsieht.
Dieser Lebensversicherungs-Bundesbeschluss regelt nicht den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsneh- mer und der Versicherungsgesellschaft, sondern gleich wie bei der Schadenversicherung regelt er das Verhältnis zwi- schen der Aufsicht, also der staatlichen Zulassung, und den Gesellschaften.
Ich kann Ihnen also in diesem Sinne auch hier eine knappe Behandlung beantragen, weil es sich im wesentlichen darum handelt, die Stellung der Versicherungsgesellschaften festzu- setzen, wobei selbstverständlich auch hier die Stellung des Versicherten von Bedeutung ist. Aber es ist nicht sein unmittel- bares Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, über das wir hier sprechen.
Ich bitte Sie also, hier zuzustimmen, und wenn ich, Frau Präsi- dentin, auch gleich beantragen darf, kapitelweise vorzuge- hen, so möchte ich Ihnen empfehlen, beim 1. Kapitel der Kom- mission zuzustimmen. Ich habe keine weiteren Bemerkungen dazu.
Angenommen - Adopté
2., 3. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitres 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier will ich Sie nur auf die Gliede- rung hinweisen und damit die Tragweite einigermassen erläu- tern, ohne dass ich die Details wieder erörtere, weil ich doch annehme, dass dies Einzelheiten technischer Natur sind, die nicht in erster Linie politische Entscheide beinhalten.
Wir haben bei den inländischen Versicherungsgesellschaften (2. Kapitel, 1. Abschnitt) diese Vorschriften über Mindestkapi- tal, Solvabilitätsspanne, Garantiefonds und Organisations- fonds. Diese Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass das Versicherungsgeschäft in der Schweiz seriös betrieben wird, wie es ja unserer Tradition entspricht. Dazu habe ich keine wei- teren Bemerkungen. Es sind einige Anpassungen der heuti- gen Regelung, die sich in anderen Gesetzen findet und neu Gegenstand dieses Bundesbeschlusses bilden soll, an den EWR notwendig. Aber Details habe ich keine zu erläutern. Ich würde mir erlauben, Frau Präsidentin, auch noch gleich die Bestimmungen über die ausländischen Versicherungsein- richtungen (2. Kapitel, 2. Abschnitt) zu erläutern, und möchte darauf hinweisen, dass wir bei diesen Gesellschaften zwi- schen den sogenannten EWR-Versicherungseinrichtungen und den Drittland-Versicherungseinrichtungen zu unterschei- den haben. Für die EWR-Versicherungen führen wir damit - wie wir das für die Schadenversicherung teils im Frühjahr, teils jetzt im Herbst beschlossen haben - erstens die Niederlas- sungsfreiheit und zweitens den freien Dienstleistungsverkehr ein.
Der freie Dienstleistungsverkehr (3. Kapitel) ist auch hier wie- derum bewilligungspflichtig. Auf die Bewilligung wird dort ver- zichtet, wo der Versicherungsnehmer selbst die Initiative zum Versicherungsabschluss ergreift, wo er also selbst den Kon- takt sucht und weder die Versicherungsgesellschaft noch ei- ner ihrer Agenten oder Makler diesen Kontakt herstellt
Ich bitte Sie, diesen Kapiteln insgesamt zuzustimmen. Wenn wir das im raschen Verfahren machen, dann nicht, weil der Frage keine Bedeutung zukäme; aber es geht für uns um die Grundausrichtung, ob wir diese Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr so, wie er im EWR-Abkom- men enthalten ist, wünschen. Dazu haben wir uns beim EWR-
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Jahr
1992
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Anno
Band
V
Volume
Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-18
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Datum
29.09.1992 - 08:00
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901-902
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