Eurolex. Epidemiengesetz
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Abkommen geäussert, und jetzt geht es um den nationalen Nachvollzug.
Angenommen - Adopté
Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich dasselbe sagen wie zur Schadenversicherung. Wir bleiben bei der nationalen Ver- sicherungsaufsicht Der grenzüberschreitende Verkehr bei der Dienstleistungsfreiheit schliesst aber ein, dass die Zusam- menarbeit international erfolgt, und das ist in diesem 4. Kapitel geregelt
Angenommen - Adopté
Chapitre 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-21
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 725 hiervor - Voir page 725 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Art. 12 Abs. 2 Bst. d (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 2 let. d (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine kleine Diffe- renz geschaffen, indem er in Artikel 12 die Bundeskanzlei aus- drücklich verpflichten will, das EG-Amtsblatt zur Verfügung zu halten, so dass jede Bürgerin und jeder Bürger darin Einsicht nehmen kann. Diese Verpflichtung ergibt sich indessen sinn- gemäss bereits aus den Artikeln 11 und 12, ohne dass sie dort ausdrücklich genannt wäre.
Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass wir diese Verpflichtung in Artikel 12 ausdrücklich normieren. Da- mit ist ausdrücklich festgelegt, dass neben der EWR-Rechts- sammlung auch das EG-Amtsblatt - das ab 1. Januar 1993 er- scheinen wird - in der Bundeskanzlei aufliegen muss. Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
92.057-1
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Ich muss Ihnen zuerst sagen, welche Fahne Sie benützen müssen, da mindestens deren drei in Ih- rem Besitz sein dürften, die verschiedenen Inhalts sind. Sie müssen jene Fahne benützen, die in deutscher Sprache auf Seite 3 bei Artikel 29c Mehrheit und Minderheit aufweist. Das ist das richtige Papier, und alles vorherige dürfen Sie den Gang alles Irdischen gehen lassen.
Beim Epidemiengesetz geht es um die Umsetzung der EG- Richtlinie Nr. 90/219/EWG über die Anwendung genetisch ver- änderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie Nr. 90/220/EWG über die absichtliche Freiset- zung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.
Die EG-Mitglieder hätten die Richtlinien bis zum 23. Oktober 1991 umzusetzen gehabt. Nach unseren Informationen sind es wenige Länder, die dieser Verpflichtung bis heute nachge- kommen sind. Die Schweiz ihrerseits hat weder eine Aus- nahme- oder Uebergangsfrist beantragt, noch hat sie eine sol- che im einzelnen ausgehandelt. So sind wir heute vor das Pro- blem gestellt, im Prinzip Vollzugsrecht zum Verfassungsartikel über Gentechnologie auf dem Wege des Eurolex-Verfahrens zu erlassen, und das, indem wir verschiedenste Rechtserlasse in diesem Gebiet ändern.
Die Eurolex-Botschaft I legt auf Seite 16 dar, was mit diesem Recht im einzelnen erreicht werden will. Die beiden Richtlinien bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Grob gesprochen gibt es dafür in der Schweiz drei Bundesgesetze: das hier zur Diskussion stehende Epide- miengesetz, das Giftgesetz - sie bezwecken beide den Direkt- schutz der Gesundheit - und das mächtige, präponderie- rende Umweltschutzgesetz, das über den Schutz der Umwelt auch den Menschen schützt
Beim vorhandenen eigenen Recht steht nun das Epidemien- gesetz zur Debatte, das sich mit der Bekämpfung von über- tragbaren Krankheiten befasst. Diese Krankheiten werden durch Erreger verursacht, die - und das ist der Tatbestand des Epidemiengesetzes - unmittelbar von Mensch zu Mensch oder mittelbar auf anderem Weg, z. B. durch Lebensmittel- vergiftung, individuell, kollektiv, epidemienartig verursacht werden.
Zu den Grundzügen der vorgesehenen Regelung gemäss Entwurf des Bundesrates: Es sollen auch Lücken im schweize-
20-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
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Band
V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance Seduta
Geschäftsnummer 92.057-21
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1992 - 08:00
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Data
Seite
903-903
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