Eurolex. Epidemiengesetz
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Abkommen geäussert, und jetzt geht es um den nationalen Nachvollzug.
Angenommen - Adopté
Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich dasselbe sagen wie zur Schadenversicherung. Wir bleiben bei der nationalen Ver- sicherungsaufsicht Der grenzüberschreitende Verkehr bei der Dienstleistungsfreiheit schliesst aber ein, dass die Zusam- menarbeit international erfolgt, und das ist in diesem 4. Kapitel geregelt
Angenommen - Adopté
Chapitre 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-21
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 725 hiervor - Voir page 725 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Art. 12 Abs. 2 Bst. d (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 2 let. d (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine kleine Diffe- renz geschaffen, indem er in Artikel 12 die Bundeskanzlei aus- drücklich verpflichten will, das EG-Amtsblatt zur Verfügung zu halten, so dass jede Bürgerin und jeder Bürger darin Einsicht nehmen kann. Diese Verpflichtung ergibt sich indessen sinn- gemäss bereits aus den Artikeln 11 und 12, ohne dass sie dort ausdrücklich genannt wäre.
Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass wir diese Verpflichtung in Artikel 12 ausdrücklich normieren. Da- mit ist ausdrücklich festgelegt, dass neben der EWR-Rechts- sammlung auch das EG-Amtsblatt - das ab 1. Januar 1993 er- scheinen wird - in der Bundeskanzlei aufliegen muss. Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
92.057-1
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Ich muss Ihnen zuerst sagen, welche Fahne Sie benützen müssen, da mindestens deren drei in Ih- rem Besitz sein dürften, die verschiedenen Inhalts sind. Sie müssen jene Fahne benützen, die in deutscher Sprache auf Seite 3 bei Artikel 29c Mehrheit und Minderheit aufweist. Das ist das richtige Papier, und alles vorherige dürfen Sie den Gang alles Irdischen gehen lassen.
Beim Epidemiengesetz geht es um die Umsetzung der EG- Richtlinie Nr. 90/219/EWG über die Anwendung genetisch ver- änderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie Nr. 90/220/EWG über die absichtliche Freiset- zung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.
Die EG-Mitglieder hätten die Richtlinien bis zum 23. Oktober 1991 umzusetzen gehabt. Nach unseren Informationen sind es wenige Länder, die dieser Verpflichtung bis heute nachge- kommen sind. Die Schweiz ihrerseits hat weder eine Aus- nahme- oder Uebergangsfrist beantragt, noch hat sie eine sol- che im einzelnen ausgehandelt. So sind wir heute vor das Pro- blem gestellt, im Prinzip Vollzugsrecht zum Verfassungsartikel über Gentechnologie auf dem Wege des Eurolex-Verfahrens zu erlassen, und das, indem wir verschiedenste Rechtserlasse in diesem Gebiet ändern.
Die Eurolex-Botschaft I legt auf Seite 16 dar, was mit diesem Recht im einzelnen erreicht werden will. Die beiden Richtlinien bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Grob gesprochen gibt es dafür in der Schweiz drei Bundesgesetze: das hier zur Diskussion stehende Epide- miengesetz, das Giftgesetz - sie bezwecken beide den Direkt- schutz der Gesundheit - und das mächtige, präponderie- rende Umweltschutzgesetz, das über den Schutz der Umwelt auch den Menschen schützt
Beim vorhandenen eigenen Recht steht nun das Epidemien- gesetz zur Debatte, das sich mit der Bekämpfung von über- tragbaren Krankheiten befasst. Diese Krankheiten werden durch Erreger verursacht, die - und das ist der Tatbestand des Epidemiengesetzes - unmittelbar von Mensch zu Mensch oder mittelbar auf anderem Weg, z. B. durch Lebensmittel- vergiftung, individuell, kollektiv, epidemienartig verursacht werden.
Zu den Grundzügen der vorgesehenen Regelung gemäss Entwurf des Bundesrates: Es sollen auch Lücken im schweize-
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rischen Recht geschlossen werden mit Normen, die sich nicht auf EWR-Recht abstützen. Die Botschaft (S. 19) gibt das offen zu: «Diese Erweiterung weist zwar über den Geltungsbereich der beiden EG-Richtlinien hinaus.»
Die Kommission des Ständerates hat einstimmig beschlos- sen, diesen Weg nicht zu gehen, und zwar in ihrer Sitzung vom 29. Juni 1992. Sie hat die Vorlage dem Bundesamt für Ge- sundheitswesen zurückgegeben mit dem Auftrag, einen neuen Entwurf - reduziert auf genetisch veränderte Organis- men - vorzulegen. Sie tat das damals im Wissen darum, dass beide Räte dieses Geschäft parallel behandeln, der Erstrat aber der Nationalrat und nicht der Ständerat ist.
Zur Begründung dieser relativ tiefgreifenden Kehrtwendung ist dargelegt worden, dass es sich hier um eine hochbrisante Materie handle, die wir nicht übers Knie brechen wollten. Es brauche in diesem Bereich Zeit, um zu guten, ganzheitlichen Lösungen zu kommen. Bundesrat Cotti hat denn auch im Na- tionalrat in Aussicht gestellt, dass die entsprechende natio- nale Vorlage in relativ kurzer Zeit vorgelegt werden könne.
Wir haben uns in diesem Rat dafür entschlossen und es bis jetzt grosso modo durchgehalten, bei Eurolex nur jene Anpas- sungen zu statuieren, die unabdingbar nötig sind.
Der Entwurf des Bundesrates beinhaltete - das hat beson- ders uns Ständerätinnen und Ständeräten nicht gefallen - eine Kompetenzdelegation von den Kantonen hin zum Bund und dort genauer gesagt zum Bundesrat.
Es sind im wesentlichen diese drei Gesichtspunkte gewesen, die uns dazu gebracht haben, die Vorlage an das Bundes- amt - das im übrigen speditiv und kompetent gearbeitet hat - zurückzugeben. Nach der Rückweisung der Vorlage hat die ständerätliche Kommission in ihrer zweiten Sitzung am 31. Juli 1992 mit der Behandlung dieser reduzierten Vorlage begon- nen, die nur noch die Sachverhalte gemäss EG-Richtlinien Nrn. 220 und 219 normierte.
Es wurde uns dargelegt, dass es sich hier um ein Vorgehen in enger Koordination mit dem Buwal handle. Die nationalrätli- che und die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumpla- nung und Energie (Urek) stimmten dem Vorgehen zu. Sie wählten es auch für ihre Bereiche, und unser Rat hat bei der Anpassung des Umweltschutzgesetzes entsprechend der Intention Ihrer Kommission beim Epidemiengesetz ent- schieden.
Gestern, am 28. September, hat sich die Kommission an einer dritten Sitzung mit der Vorlage befasst Sie ist dabei von den Beschlüssen des Nationalrates zur bundesrätlichen Fassung ausgegangen. Ich rufe in Erinnerung, dass die Fassung des Bundesamtes für Gesundheitswesen - die zweite Fassung - von der ständerätlichen Kommission in der zweiten Behand- lung mit 11 zu 2 Stimmen angenommen wurde, bevor der Na- tionalrat die Vorlage behandelte.
Dieses Ergebnis hat die nationalrätlichen Verhandlungen denn auch deutlich geprägt, so dass wir sagen können, dass das, was vom Nationalrat kommt, weitestgehend mit unseren Intentionen übereinstimmt In der Gesamtabstimmung wurde diese Eurolex-Vorlage im Nationalrat allerdings nur mit 51 zu 41 Stimmen angenommen. Das zeigt, dass es sich um ein schwieriges Geschäft handelt, und zwar - ich habe bereits darauf hingewiesen - weil zum ersten der Vollzug des Bundes- verfassungsartikels über Gentechnologie noch aussteht und zum zweiten hier die Kongruenz zwischen Umweltschutzge- setz und Epidemiengesetz respektive den vier Kommissionen, die sich damit in beiden Räten befassen, zur Koordination ge- bracht werden muss, nämlich zwischen den beiden Kommis- sionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) einerseits und den beiden Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) andererseits.
Wir haben im Moment nach meiner Lagebeurteilung in dieser Frage eine klare Ausgangslage. Die ständerätlichen Kommis- sionen, die das Umweltschutzgesetz respektive das Epide- miengesetz beraten, stehen in den beiden Gesetzgebungs- verfahren in gleicher Front mit den nationalrätlichen Kommis- sionen.
Der Grundsatz, bei der Einführung der Richtlinie zu bleiben und nicht weiter zu gehen, erzwingt Beschränkungen. Das lässt sich nach Meinung der Kommissionsmehrheit verantwor-
ten, denn in der Gentechnologie hat man bereits eine jahre- lange Erfahrung; es gibt hochentwickelte Sicherheitstechno- logien und Sicherheitsdienste, und es gibt einschlägige Ver- haltensvorschriften, die sich mit dieser Materie befassen. Schliesslich ist die Gesetzgebung in absehbarer Zeit zu er- warten.
Aus all diesen Ueberlegungen empfiehlt Ihnen die Kommis- sion einhellig Eintreten und Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrates.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 3 (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Bei Artikel 1 Absatz 3 sehen Sie, dass sich die Auffassung des Ständerates durchgesetzt hat, die er in die Formel fasst, die nicht auf der Fahne zu finden ist, dass nämlich Bund und Kantone weiterhin zuständig sind.
Sie sehen auch, das lediglich die Rede von «gentechnisch ver- änderten Erregern» ist Mit anderen Worten: Nicht das ge- samte Gebiet ist von der Gesetzgebung beschlagen, sondern die gentechnisch veränderten Erreger alleine. Damit ist auf die Richtlinien Nrn. 219 und 220 der EG eingeschwenkt worden, und es hat jene Beschränkung stattgefunden, die die stände- rätliche Kommission von Anfang an als richtig erachtet hat.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Titel, Abs. 2 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 titre, al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Hier möchte ich darauf hinweisen, dass auf Ihrer früheren Fahne die Rede davon war, es werde hier der bisherige Absatz 3 gestrichen. Das ist nicht der Fall; Absatz 3 wird beibehalten. Damit ist ebenfalls Klarheit ge- schaffen, und der Beschränkung, die der Ständerat gewollt hat, ist Rechnung getragen worden.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
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Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Bei Artikel 29 hat der Nationalrat aus der früheren Fassung der Ständeratskommission die Formu- lierung «muss alle Massnahmen treffen» übernommen. Wir empfehlen Ihnen, ihm zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 29a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Sie sehen jetzt, dass die ursprünglich marginalen Vorschriften des Bundesrates auf die beiden Nor- men ausgerichtet wurden, nämlich auf die Richtlinie Nr. 219 über Einschliessungsmassnahmen und auf die Richtlinie Nr. 220 über absichtliche Freisetzung und Inverkehrbringen. Das sind die neuen Marginalien, die der Nationalrat sinnvoller- weise eingefügt hat. Er hat den gesamten Stoff des Arti- kels 29a in der Fassung links auf Ihrer Fahne neu gegliedert. Bei Artikel 29a (Einschliessungsmassnahmen) sind zwei we- sentliche Aenderungen festzuhalten:
Absatz 1 statuiert die individuelle Verpflichtung des gen- technisch Handelnden. Es heisst, wer mit gentechnisch verän- derten Erregern umgehe, müsse alle Einschliessungsmass- nahmen treffen - also eine ganz klare individuelle Verpflich- tung, die hier statuiert wird.
Absatz 2 ist im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates keine Kann-Vorschrift mehr, sondern eine Muss-Vorschrift. Der Bundesrat «kann» nicht, sondern der Bundesrat «führt für den Umgang mit diesen Erregern eine Melde- oder Bewilli- gungspflicht ein». Das liegt in seinem Ermessen, und er wird dieses Ermessen - ich lege Wert darauf, das hier zu sagen - auszuüben haben entsprechend dem Risikopotential, das durch den Umgang mit den Erregern besteht. Dieses liegt in der Terminologie zwischen den Stufen 1 bis 4. Der Bundesrat wird zu entscheiden haben, ob es sich um eine Melde- oder um eine Bewilligungspflicht in casu handelt.
Angenommen - Adopté
Art. 29b (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29b (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Hier ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass ein Bewilligungsverfahren statuiert wurde. Dieses finden Sie in Artikel 29b Absatz 1. Der Bundesrat erlässt dann ge- mäss Absatz 2 «Vorschriften über die Voraussetzung und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung».
Ich bitte Sie, dieser Fassung des Nationalrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 29c (neu) Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Mehrheit .... Vollzug. (Rest streichen)
Minderheit (Onken, Weber Monika) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29c (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2
Majorité en matière d'exécution. (Biffer le reste)
Minorité
(Onken, Weber Monika) Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Huber, Berichterstatter: Bereits bei der Diskussion über die Anpassung des Umweltschutzgesetzes ist der Gedanke einer Fachkommission für biologische Sicherheit in diesem Rat zur Diskussion gestellt worden. Der nun vom Nationalrat gutge- heissene Vorschlag wurde in der Kommission als Antrag On- ken schon vorher vorgelegt Es liegt auf der Hand, dass er in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Dennoch wurde der Be- schluss des Nationalrates intensiv diskutiert.
Der Entscheid, der schliesslich gefällt wurde und der zu einer Mehrheit und einer Minderheit geführt hat, ist einerseits wie- derum vom Gedanken geprägt, nicht vom Wege abzukom- men und im Rahmen von Eurolex nichts Zusätzliches einzu- führen, gewisse Dinge aber der späteren Gesamtgesetzge- bung vorzubehalten.
Das Wesen des Antrages besteht darin, dass der Bundesrat eine Fachkommission mit Sachverständigen aus verschiede- nen Kreisen bestellt, mit Umweltschützern, Konsumenten, Produzenten, Aerzten, wohl auch Vertretern von bestimmten Standorten. Die gewählten Mitglieder müssen über eine ent- scheidende Qualifikation verfügen; sie müssen Sachverstän- dige in Fragen der biologischen Sicherheit sein.
Dazu kommt nun der letzte Satz von Artikel 29c Absatz 2, zu dem ich ebenfalls Stellung nehme: Ueberall, wo von einer Be- willigung die Rede ist, hat die Kommission ein Antragsrecht, d. h., dass die Bewilligungsbehörde ohne einen Antrag der Fachkommission nicht entscheiden kann. Die Vertreter des BAG haben der Meinung Ausdruck gegeben, dass es sich trotz der vielen Kommissionen, die ihr Amt hat, um eine Novität im Gesundheitsrecht handle.
Die Kommission hat nach weiteren Verhandlungen zuerst mit 8 zu 3 Stimmen der Streichung des letzten Satzes zugestimmt und damit eine Differenz zum Nationalrat geschaffen. Sie se- hen, dass es hier eine Minderheit Onken/Weber Monika gibt, die den letzten Satz beibehalten möchte.
Schliesslich hat die Kommission dem so bereinigten Text im Stimmenverhältnis von 8 zu 1 bei einer Enthaltung zuge- stimmt. Sie hat also lediglich in diesem letzten Satz eine Diffe- renz geschaffen, indem sie sehr wohl ja sagt zur Fachkommis- sion, die beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug dieser Materie beratend mitwirkt
Faktisch ist die Lage nun so, dass sich die Urek des Ständera- tes und die SGK des Ständerates auf gleichen Bahnen bewe- gen. Sie stimmen der Fachkommission zu; sie wollen, dass die Fachkommission den Bundesrat bei Erlass und Vollzug berät; sie wollen aber nicht, dass sie dem Bundesrat zu kon- kreten Geschäften Antrag stellt. Die Gründe dafür habe ich aus der Sicht der Kommissionsmehrheit dargelegt.
Onken, Sprecher der Minderheit: Sie haben vom Kommis- sionspräsidenten gehört, dass diese Fachkommission für bio- logische Sicherheit sowohl im Epidemiengesetz wie auch im Umweltschutzgesetz verankert werden soll, dass in beiden vorberatenden Kommissionen unseres Rates die entspre- chende Diskussion geführt worden ist und dass gemäss bei- den Kommissionsmehrheiten der letzte Satz gestrichen wer-
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den soll. Ich denke, dass wir hier diese Diskussion nur einmal führen und den einmal getroffenen Entscheid dann auf das an- dere Gesetz übertragen sollten.
Beim Umweltschutzgesetz hat sich Herr Plattner vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt. Ich möchte Sie bitten, Frau Präsidentin, ihm jetzt das Wort zu geben, damit er diesen An- trag hier auch für Frau Weber Monika und mich begründen kann.
Plattner: Wir befinden uns, wie der Kommissionspräsident ausgeführt hat, sozusagen in einer doppelten Differenzberei- nigung mit dem Nationalrat, indem sowohl im Epidemien- wie im Umweltschutzgesetz in mehreren Punkten Differenzen zwi- schen Nationalrat und Ständerat bestehen.
Ich beantrage Ihnen nun, in diesem einen Abschnitt bezüglich des Antragsrechts der Fachkommission dem Nationalrat zu folgen, dieses Antragsrecht also nicht zu streichen. Dafür könnten wir bei der Bereinigung der anderen Differenzen gleichzeitig so vorgehen, dass auf die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der beiden Gesetze verzichtet wird - die der Na- tionalrat in einem Fall eingeführt hat - und dass auch definitiv auf die Ausdehnung der Gültigkeit dieser Vorschriften auf pa- thogene Organismen verzichtet wird, die der Nationalrat auch im Falle des Umweltschutzgesetzes beschlossen hat
Es ist, wenn Sie so wollen, ein «package deal». Bei einem Punkt folgen wir dem Nationalrat, bei den anderen Punkten bleiben wir fest und hoffen, dass der Nationalrat dann uns folgt. Dieser «package deal» hat auch den Vorteil, dass damit die Bedenken sehr vieler Leute entschärft werden können, so dass auch die Referendumsdrohung von Umweltschutzorga- nisationen, die ja im Falle des Umweltschutzgesetzes so ein bisschen in der Luft hängengeblieben ist, erledigt werden könnte - dies, wenn Sie dem Minderheitsantrag folgen.
Ich möchte Ihnen nun begründen, warum es wichtig ist, dass dieses Antragsrecht bestehenbleibt, und zwar gibt es neben diesen rein politisch-taktischen Begründungen, die ich Ihnen schon gegeben habe, sachliche Begründungen. Entschei- dend ist dieses Antragsrecht für die Wirksamkeit der Kommis- sion, weil dadurch garantiert wird, dass Gesuche im Zusam- menhang mit gentechnisch veränderten Organismen und später - nach einer Erweiterung des Gesetzes - auch mit ge- wöhnlichen pathogenen Organismen nicht an dieser Kommis- sion vorbei bewilligt werden können. Dieses Antragsrecht ga- rantiert also, dass die Fachkommission in jedem Fall Stellung nehmen und Antrag stellen kann, wenn sie das wünscht
Das ist genau der Sinn der Fachkommission für biologische Sicherheit. Wenn sie umgekehrt umgangen werden könnte, wenn sie nicht angefragt werden müsste, weil sie nicht Antrag stellen muss, wenn also ihr Sachverstand in gewissen Fällen nicht zum Zuge kommt, dann befürchte ich, dass sie eher der Verunsicherung dient, und zwar der Verunsicherung der Ge- suchsteller wie auch der Behörden und der Bevölkerung.
Ich bitte Sie zu beachten, dass die Aengste, die Sie vielleicht vor einem Antragsrecht haben, in dem Sinne nicht gerechtfer- tigt sind, als ja das Antragsrecht erstens nicht bedeutet, dass diese Kommission entscheidet - sie hat nur ein Recht, Antrag zu stellen -; und zweitens bedeutet das Antragsrecht ja auch nicht, dass nicht auch andere Leute und andere Organisatio- nen Antrag stellen dürfen: insbesondere natürlich die Ge- suchstellerin, sagen wir die chemische Industrie, der Betrieb, der einen Freisetzungsversuch machen will, selbstverständ- lich das zuständige Bundesamt und allenfalls, je nach der Re- gelung, die der Bundesrat dann trifft, auch weitere interes- sierte Organisationen, z. B. im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft.
Das Antragsrecht der Fachkommission schliesst also nieman- den aus, sondern erweitert das Verfahren in dem Sinn, dass der Sachverstand dieser speziellen, sachverständigen Kom- mission auch wirklich zum Tragen kommt.
Herr Kollege Frick, der den Minderheitsantrag zum selben Thema im Umweltschutzgesetz auch unterschrieben hat, wird, falls die Präsidentin ihm nachher das Wort gibt, zu der Frage Stellung nehmen, ob solche Fachkommissionen mit Antragsrechten denn etwas Neues seien. Er wird Ihnen darle- gen, dass das im Bundesrecht gar nichts Aussergewöhnli-
ches ist. Dieses Antragsrecht garantiert - wie in anderen Fäl- len - die Offenheit der Diskussion zwischen den in der Kom- mission vertretenen interessierten Kreisen, also Industrie, Um- weltschutzverbänden, unabhängigen Fachleuten, untereinan- der und mit der Oeffentlichkeit. Somit garantiert dieses An- tragsrecht indirekt - und das erachte ich als den zentralen Punkt der ganzen Sache - eine konstruktive Weiterentwick- lung des Umweltschutzrechts. Sie sind sich ja bewusst, dass wir hier nur eine Rechtshülle schaffen. Dieses Minimum mini- morum, das uns der EWR vorschreibt, haben wir noch nicht mit Inhalt gefüllt. Das ist eine Vase, in welche die Blumen erst noch gestellt werden müssen. Wir stellen nur das Gefäss zur Verfügung, und zwar tun wir das, weil die Diskussion noch gar nicht richtig angefangen hat, weder in der Oeffentlichkeit noch unter den Fachleuten. Die konstruktive Weiterentwicklung des Rechts, die durch die Diskussion der Sachverständigen zu- stande kommt - diese Diskussion muss jedesmal geführt wer- den -, ist der zentrale Punkt, warum diese Kommission das Antragsrecht haben muss.
Die Kommissionsmotion, die im Fall des Umweltschutzgeset- zes im National- und Ständerat vorgeschlagen ist, zeigt ja auch, dass wir erst am Anfang unserer Erfahrungen mit den Ri- siken und dem Nutzen der Gentechnologie stehen, sonst wür- den wir nicht sotche Motionen einreichen. Die ganze Sache ist weder hier im Epidemiengesetz noch im Umweltschutzgesetz ausdiskutiert. Die Notwendigkeit oder die Nichtnotwendigkeit bestimmter Regelungen steht nirgends fest. Es ist deshalb so wichtig, dass ein institutionalisierter Dialog zwischen den ver- schiedenen Kreisen eine sinnvolle Gestaltung des Gesetzes und zukünftiger Regelungen ermöglicht.
Ich denke, wenn Sie es zulassen, wird dies der wichtigste Bei- trag dieser Fachkommission über lange Zeiten sein. Es ist ver- mutlich aus diesem Grunde so, dass die chemische Industrie in Basel - ich habe das auch in der Kommission schon ge- sagt - sich nicht gegen das Antragsrecht dieser Fachkommis- sion wehrt. In Basel haben wir ähnliche Kommissionen schon auf lokaler Ebene, so zum Beispiel eine Risikokommission für allgemeine chemische Risiken. Selbstverständlich hat sie ein Antragsrecht. Niemand hätte daran gedacht, ihr das zu ver- weigern.
Auch die Hochschulen, die ja auch interessiert sind, wehren sich nicht gegen eine Kommission und auch nicht gegen das Antragsrecht. Sie haben beide begriffen - und ich bitte Sie, das auch zu begreifen -, dass das längerfristig wirklich im öf- fentlichen Interesse liegt.
Der Entscheid wird ja in jedem Fall von den zuständigen Be- hörden gefällt und nicht von der Fachkommission. Deshalb glaube ich, alle Aengste, dass das Verfahren unnötig kompli- ziert würde oder gar fundamentalistische Einflüsse zur Get- tung kämen, sind unbegründet.
Ich fasse zusammen. Ich bitte Sie, diesem «package deal» (Zu- stimmung zum Antragsrecht der Fachkommission, dafür Ver- zicht auf zeitliche Begrenzung der Gültigkeit des Gesetzes und auf den Einschluss der pathogenen Organismen) zuzu- stimmen und die Hand auszustrecken zu Leuten wie mir.
Ich möchte mir meine Kritikfähigkeit und das Recht auf Wider- spruch im Fall Gentechnologie angesichts des ungeheuren Risikopotentials dieser neuen Technik nicht nehmen lassen. Ich bin aber umgekehrt - angesichts des ebenso grossen Nut- zenpotentials, das ich dagegen abwägen muss und will - den- noch Befürworter eines kontrollierten und im demokratischen Dialog geprüften Fortschrittes der Gentechnologie und ihrer Anwendung. Man muss aber einander die Hand geben, damit man das gemeinsam durchführen kann.
Man sollte - wie in den Fragen der Energie - versuchen, in den Fragen der Gentechnologie zu einem Genfrieden zu finden. Es ist jetzt besonders nützlich, das zu tun, weil der Genkrieg noch nicht richtig ausgebrochen ist, im Gegensatz zum Ener- giekrieg, der in unserem Land jahrzehntelang gewütet und uns nicht weitergebracht hat
Ein gentechnisches «Kaiseraugst» liegt noch in weiter Ferne, oder mindestens sieht es im Moment so aus. Die Bevölkerung verlangt noch kein Moratorium. Aber wer garantiert, dass das nicht kommt, wenn wir weiterhin Gräben aufreissen, statt zu- sammenzuarbeiten?
Eurolex. Epidemiengesetz
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Es ist also nötig, dass sich die gegensätzlichen Standpunkte einander annähern. Das heisst, dass man miteinander reden muss. Dieses Miteinander-Reden muss institutionalisiert sein, und diese Kommission soll dazu dienen. Es ist eine Fachkom- mission, und damit sie jedesmal reden kann und darf, muss sie ein Antragsrecht haben.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Minderheit - in diesem Fall wie auch im Fall des Umweltschutzgesetzes - zuzustimmen und dieses Antragsrecht nicht zu streichen.
Zimmerli: Auch ich komme natürlich nicht umhin, Ihnen an dieser Stelle den hehren Eurolex-Grundsatz in Erinnerung zu rufen, wonach nur im gesetzgeberischen Schnellzugstempo verabschiedet werden soll, was nach dem EWR-Recht unbe- dingt nötig ist Deshalb, Herr Plattner, sind einem «package deal» nach meinem Dafürhalten Grenzen gesetzt
Die vom Nationalrat vorgeschlagene Eidgenössische Fach- kommission für biologische Sicherheit ist in diesem Sinne nach dem EWR-Recht nicht nötig; das ist unbestritten. Es mag aber sein, dass für die Schaffung der fraglichen Kommission durchaus sachliche Gründe bestehen, weshalb man die Ein- setzung einer solchen Kommission nicht einfach als Misstrau- ensvotum gegenüber der fachkundigen Verwaltung verstehen soll. Die Verwaltung würde ein solches Misstrauen nie und nimmer verdienen. Das möchte ich hier in aller Form festhal- ten. Es besteht keine Vermutung, dass die Verwaltung grund- sätzlich unsorgfältig arbeitet und im Zweifelsfall alles falsch macht, so dass man sie fortwährend mit Fachkommissionen verbeiständen muss. Ich finde es auch verfehlt, zurzeit von ei- nem Genfrieden oder Genkrieg zu sprechen oder gar «Kaiser- augst» ins Spiel zu bringen. Entscheidend ist, dass der Bun- desrat eine solche Fachkommission nach dem geltenden Or- ganisationsrecht auch ausserhalb einer Revision des Umwelt- schutzgesetzes oder des Epidemiengesetzes in eigener Kom- petenz einsetzen kann. Deshalb opponiert die Mehrheit der Urek dem Anliegen des Nationalrates nicht grundsätzlich, und «beraten» ist immerhin auch etwas.
Eine formelle gesetzliche Grundlage ist nötig, wenn dieser Fachkommission in den Bewilligungsverfahren die rechtliche Stellung einer Partei zuerkannt werden soll. Antrag stellen kann nur, wer in einem Bewilligungsverfahren Partei ist. Das geht nur über eine Ergänzung des Epidemiengesetzes und des Umweltschutzgesetzes, und genau das ist nach dem EWR-Recht nicht nötig.
Herr Frick wird Ihnen nun zweifellos erläutern, dass wir in un- serem schweizerischen Recht schon einige Möglichkeiten von Behördenbeschwerden, Verbandsbeschwerden und Organi- sationsbeschwerden haben. Das ist richtig. Aber die in unse- rem Land seit Jahren intensiv geführte Diskussion über Sinn und Zweck von Verbandsbeschwerden, Organisationsbe- schwerden und Behördenbeschwerden lassen es nach Mei- nung der Kommissionsmehrheit als ratsam erscheinen, auf eine solche vom EWR-Abkommen nicht geforderte, eilige und materiell heikle Ergänzung des Umweltschutzgesetzes ohne ordentliches Vernehmlassungsverfahren zu verzichten. Wir sollten das Anliegen ohne Zeitdruck und sorgfältig im Rahmen der vom Bundesrat ja ohnehin angekündigten Revision des Umweltschutzgesetzes prüfen und ausdiskutieren.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Frick: Ich werde nicht das ausführen, was Herr Kollege Zim- merli erwartet. Es gibt andere Begründungen, die noch stich- haltiger sind, um die Fachkommission gemäss Absicht der Minderheit einzusetzen.
Ich möchte die Ausführungen von Herrn Plattner in drei Punk- ten ergänzen. Ich gehöre zur Minderheit der Kommission, die im Umweltschutzgesetz den entsprechenden Antrag gestellt hat.
Als erstes: Die Herren Huber und Zimmerli haben ausgeführt, dass das EWR-Recht diese Fachkommission nicht verlange, dass wir nur das Minimum ändern dürften. Diese Argumenta- tion verkennt die Tragweite der Materie. Wir führen massive in- haltliche und materielle Aenderungen in unser Recht ein, so im Umweltschutzgesetz, im Epidemiengesetz. Diese materiellen Aenderungen sind durch das EWR-Recht bedingt. Bei unse-
rem Antrag aber geht es nicht um eine materielle Bestimmung - welches Recht anwendbar ist, welche Bestimmungen wir übernehmen müssen -, sondern um die Frage, wie wir dieses Recht in der Schweiz sinnvoll vollziehen. Es geht um die ad- äquate Verfahrensregelung und nicht um materielle Bestim- mungen. Diesbezüglich ist der Antrag der Minderheit durch- aus gerechtfertigt Es ist in solch bedeutenden Entscheiden nötig, dass eine Verwaltungsstelle nicht auf sich allein gestellt ist - das ist für mich kein Misstrauen -, sondern dass sie sich auch darauf stützen kann, was die beteiligten Fachkreise dazu sagen: die chemische Industrie, die biologische Industrie (die übrigens mit diesem Minderheitsantrag einverstanden sind), die Konsumenten usw. Auf dem Spiel stehen entscheidende Gesichtspunkte, die in ein Bewilligungsverfahren einfliessen müssen.
Zum zweiten: Die Mehrheit streicht den entscheidenden Satz, wonach die Fachkommission Antrag im Bewilligungsverfah- ren stellen soll. Was die Mehrheit will, ist die eunuchoide Fas- sung: Die kann nichts Gutes zeugen! Diese Fassung müssten Sie gar nicht ins Gesetz schreiben. Der Bundesrat kann solche Kommissionen jederzeit von sich aus, ohne Auftrag des Parla- mentes einsetzen, was er - wie wir in den Kommissionsbera- tungen gehört haben - ohnehin vorsieht. Wenn die Kommis- sionsmehrheit diese «beschränkte» Fachkommission einset- zen will, nimmt sie quasi vorweg, was der Bundesrat ohnehin tun will, aber sie nimmt dieser Kommission jeden Biss. Das ist eine Placebo-Pille, und die nützt nichts.
Wenn Sie den Zusatz gemäss Minderheit streichen wollen, so seien Sie doch ehrlich und streichen Sie die ganze Fachkom- mission. Tun wir nicht so, als ob, sondern tun wir so, wie wir wirklich wollen!
Zum dritten: Man sagt, eine solche Fachkommission mit An- tragsrecht sei in der Schweiz etwas Einmaliges. Ich möchte Ih- nen einige Beispiele von Verwaltungskommissionen zitieren, die eine obligatorische Beurteilung im Bewilligungsverfahren vornehmen müssen und die das Recht haben, Anträge im Voll- zug oder in der Rechtsetzung zu stellen. Zum Beispiel die Kar- tellkommission, die Eidgenössische Natur- und Heimat- schutzkommission, die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, die Eidgenössische Kommission für die Si- cherheit von Kernanlagen, die Eidgenössische Giftkommis- sion, die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung usw. Es gibt aber auch Kommissionen, die im Bewilligungsverfahren direkt Antrags- recht haben, die im Bewilligungsverfahren zuhanden des Bun- desrates einen Antrag stellen. Ich nehme als Beispiel die Eid- genössische Forschungskommission, welche gemäss Ver- ordnung 1 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungs- baues auf konkrete Gesuche hin Antrag stellen muss.
Was wir hier stipulieren wollen, ist absolut keine Novität. Es ist nur die angemessene Umsetzung des EWR-Rechts im Voll- zug. Ich bitte Sie: Stimmen Sie der Minderheit zu oder seien Sie bitte konsequent und streichen Sie die Bestimmung ganz
M. Petitpierre: Je voudrais simplement dire pourquoi, alors que je faisais partie de la majorité de la Commission de l'envi- ronnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie, je prône maintenant le soutien à la minorité. Il y a un fait nouveau. La ligne était claire: n'introduisons que ce qui est absolument nécessaire. Elle reste claire, mais nous arrivons à la fin du dé- bat et, maintenant, l'objectif premier est d'achever ce travail d'Eurolex afin d'aller plus loin.
Nous pourrions finir en ce sens que - et c'est là le fait nou- veau - on peut faire un arrangement global: l'abandon de la li- mitation à deux ans, d'un côté, le complément que propose ici la minorité et l'idée qu'on traitera plus tard les organismes pa- thogènes, de l'autre. D'après tous les renseignements et les contacts que j'ai pu avoir, c'est là le seul moyen de parvenir à un accord qui obtienne la majorité dans les deux Chambres. Nous sommes donc dans une partie de l'accord et, à ce stade des débats, nous ne mettons plus en cause de grands princi- pes, nous ne créons plus de précédent - puisque nous arri- vons à la fin d'Eurolex - et nous pouvons par conséquent faire un raisonnement pour une fois pragmatique sans violer un principe, mais en l'écornant un petit peu.
E 29 septembre 1992
908
Eurolex. Loi sur les épidémies
C'est pourquoi, sans hésitation, je voudrais maintenant soute- nir la minorité de la commission.
Huber, Berichterstatter: Es war vorauszusehen, dass in dieser Eurolex-Geschichte die Kommissionitis - ihre Verteidigung, ihre Befürwortung, ihre Eingrenzung, ihre Ausweitung - zur Sprache kommen würde. So ist es nun.
Darf Ich Ihnen noch einmal in Erinnerung rufen, wie Ihre Kom- mission entschieden hat? Sie hat nach der Diskussion über die Grundsatzfrage der Schaffung der Fachkommission im Stimmenverhältnis von 9 zu 1 bei 1 Enthaltung zugestimmt Das ist das Ergebnis eines Lernprozesses im Laufe dieses Ge- setzgebungsverfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine Nebensächlichkeit, sondern um eine relativ wesentliche Frage.
Herr Petitpierre, man kann natürlich sagen, wir seien jetzt schon am Ende. Aber in dieser Angelegenheit stehen wir im Ständerat im Prinzip in der ersten Beratung des Beschlusses des Nationalrates. Wir sind noch nicht einmal bei einer ersten effektiven Differenzbereinigung, sondern wir äussern uns als Zweitrat hier das erste Mal. Darum möchte ich Ihnen zu beden- ken geben, wie entscheidend wichtig es ist, dass wir deutlich eine Gegenposition markieren und damit dem Nationalrat noch einmal Gelegenheit geben, über die Sache nachzu- denken.
Für mich und die Mitglieder der Mehrheit ist die Feststellung massgebend, die Herr Plattner - blauäugig, wie er ist - unein- geschränkt bestätigt hat: Ohne den Antrag der Fachkommis- sion kann die Entscheidungsinstanz nach der hier vorliegen- den Fassung nicht entscheiden. Damit bestimmt nicht die Ent- scheidungsinstanz den Rhythmus des Entscheidungsverfah- rens, sondern die Beratungsinstanz. Herr Frick, wie verhält es sich denn da mit der berühmten Deregulierung? Wenn Sie hier regulieren, können Sie eine effektiv verhindernde, verzö- gernde Kommission einführen.
Ein weiterer Punkt: Der grosse Moment des Dialogs wird sein, wenn die Fachkommission geschaffen wird. Nicht das An- tragsrecht ist das Entscheidende - da stimme ich Ihnen zu, Herr Plattner -, sondern die Diskussion, der Dialog, der in die- ser Fachkommission von Sachverständigen, deren Kompe- tenz ich im Auftrag der Kommission umschrieben habe, ge- führt wird. Wichtig ist, dass der Dialog generell geführt wird, zu allen Bereichen, und nicht nur, dass Anträge zu einzelnen Arti- keln gestellt werden; das ist im Prinzip das Entscheidende. Da scheiden sich unsere Wege überhaupt nicht. Sie und ich wol- len diese Kommission, um Vertrauen zu schaffen für die Gen- technologie, die heute am Anfang steht und die keineswegs am Ende angekommen ist. Dazu braucht es den Einbezug all jener Gruppen, die ich geschildert habe; da stimmen wir mit- einander überein.
Nun bin ich der Meinung, dass man bei solchen Dingen den Gedanken des organischen Wachstums nicht vernachlässi- gen darf. Schaffen Sie diese Fachkommission. Stimmen Sie der Kommissionsmehrheit zu. Aber geben Sie der Fachkom- mission nicht von Anfang an einen solchen Einfluss auf die entscheidende Instanz. Bewährt sie sich und bewahrt sie wirk- lich die Entscheidungsinstanz und die Verwaltung vor gravie- renden Fehlern, so kann man nach einer gewissen Zeit ihre Rolle neu definieren. Ich halte dafür, dass mit der Zustimmung zur Fachkommission das erreicht ist, was heute sinnvoll und politisch machbar ist. Ich würde Ihnen empfehlen, in diesem Sinne zu stimmen.
Ein Wort noch, Herr Plattner, zum Krieg, den Sie unglücklicher- weise jetzt wieder heraufbeschworen haben. Dass Sie diesen Krieg nach Kaiseraugst anstatt nach Basel oder an die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich verlegt haben, das ist ein Kurzschluss gewesen, worüber ich Sie bitte, gelegentlich zu reflektieren.
Zusammenfassend: Stimmen Sie der Mehrheit zu und nicht der Minderheit.
M. Cotti, conseiller fédéral: Vous avez constaté qu'à dix jours de la conclusion du débat sur Eurolex j'essaie de limiter au maximum mes interventions, parce qu'il faut avant tout que les conseils arrivent a des conclusions dans tous les secteurs
concernant Eurolex. Bien sûr, le temps étant limité, je ne peux que répéter ce que j'ai déjà dit lors d'un débat précédent. Le Conseil fédéral est d'accord avec le texte proposé par la com- mission. Il ne considère pas que le texte même oblige la com- mission à prendre position sur toutes les requêtes ou les de- mandes présentées par des tierces personnes. Je me réfère avant tout au texte allemand: «Sie stellt Antrag zu Bewilli- gungsgesuchen». Elle ne soumet donc pas à l'autorité compé- tente une proposition sur toutes les requêtes: l'autorité com- pétente fera appel à la commission et lui demandera de faire une proposition lorsque l'objet est suffisamment important. Si au contraire l'objet - et il y en a plusieurs selon les techni- ciens - n'a pas une importance particulière, il n'y aura pas obli- gatoirement de proposition de la part de la commission. Je donne cette précision dans la perspective de l'interprétation future de l'article, au cas où la proposition de la majorité ne se- rait pas acceptée.
M. Petitpierre: Il y a peut-être un petit malentendu. La langue de M. le Conseiller fédéral a dû fourcher: est-ce bien la mino- rité qu'il a soutenue maintenant, ai-je bien compris?
M. Cotti, conseiller fédéral: J'ai dit simplement que j'interviens très peu et que je ne me prononce pas pour l'une ou pour l'au- tre solution. Si la minorité devait l'emporter, l'interprétation du Conseil fédéral est qu'il ne s'agit pas d'une soumission obliga- toire de toutes les propositions à la commission, mais simple- ment d'une soumission des propositions sur lesquelles le Conseil fédéral, respectivement l'autorité compétente, consi- dérera nécessaire d'avoir un jugement spécifique de la com- mission.
Plattner: Ich lege Wert darauf mitzuteilen, dass die Interpreta- tion von Herrn Bundesrat Cotti sich genau mit meiner Meinung deckt und nicht mit jener von Herrn Kommissionspräsident Huber. Die Minderheit stimmt völlig mit dieser Interpretation der Bestimmung überein.
Huber, Berichterstatter: Dann bin ich namens der Mehrheit der Kommission verpflichtet zu erklären, dass sie die Interpre- tation von Herrn Bundesrat Cotti und von Herrn Plattner nicht teilt Weswegen? Das Gesetz unterscheidet zwischen Meldun- gen, die zu tätigen sind, und Bewilligungen, die auszustellen sind. Wir haben die Formulierung in dem Sinn verstanden, dass dort, wo in den komplexeren Fällen Bewilligungen aus- gesprochen werden - wir haben das durch Rückfragen abge- klärt -, eine individuelle und nicht eine generelle Behandlung stattfinden muss. Gerade aus diesem Grund kommen wir dazu, Ihnen zu empfehlen, der Mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
27 Stimmen 9 Stimmen
Art. 35 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat gegenüber der ersten Fassung des Bundesrates und der Ständeratskom- mission eine Verschärfung vorgenommen, und zwar beim Strafrahmen. Sowohl beim vorsätzlichen wie beim fahrlässi- gen Delikt gilt der Strafrahmen des Strafgesetzbuches. Es ist Aufgabe des Richters, nach dem Verschulden und den ande- ren Strafzumessungsgründen die Konkretisierung vorzuneh- men. Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass das der Regelung von Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes ent- spricht. Ich muss noch ausdrücklich erwähnen, dass es nach unserer Auffassung Aufgabe der Redaktionskommission sein wird, die beiden Absätze in einen einzigen zusammenzufüh- ren, weil jetzt in zwei Absätzen Aehnliches, ja beinahe Glei- ches gesagt wird.
909
Eurolex. Bundesgesetz über den Umweltschutz
Die Kommission empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat sowohl bei Absatz 1 (vorsätzliches Delikt) wie auch bei Absatz 2 (fahrläs- siges Delikt) zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Wie unter Ziffer II zu legiferieren ist, überlassen wir wieder der Staatspolitischen und der Aussen- politischen Kommission. Wir haben diese Frage nicht generell besprochen, sondern sie vertrauensvoll in deren Kompetenz gelegt
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
31 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-4
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Umweltschutz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la protection de l'environnement. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 680 hiervor - Voir page 680 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 1. September 1992 Décision du Conseil national du 1er septembre 1992
Art. 4 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten Art. 4 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Die Differenzen zwischen Na- tional- und Ständerat sind kleiner, als ein oberflächlicher Blick auf die Fahne vermuten lässt. Ich beginne gleich bei Artikel 4: Die Differenz bei Artikel 4 erscheint nachfolgend noch zwölf- mal, das heisst in den Artikeln 7, 29a bis 29e, 41, 44, 46, 60 und 65. Es ist sinnvoll, den Grundsatz auch für die nachfolgenden Artikel zu klären. Der Ständerat hielt sich bei der ersten Be- handlung an den Grundsatz, nur jene Aenderungen des Um- weltschutzgesetzes vorzunehmen, welche die Anpassung an das EG-Recht verlangt. Daher beschlossen wir mit grossem Mehr, lediglich den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu regeln.
Der Nationalrat fasste einen gegenteiligen Beschluss durch Stichentscheid des Präsidenten.
Unsere Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, am ur- sprünglichen Beschluss festzuhalten. Ich beantrage Ihnen, diesen Grundsatz bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen auch für alle folgenden gleichlautenden Differen- zen zu beschliessen. Ich habe die entsprechenden Artikel auf- gezählt.
M. Cotti, conseiller fédéral: Il s'agit là aussi d'éliminer mainte- nant les divergences. Même si je continue à considérer que l'exclusion des organismes pathogènes, contre une volonté unanime des secteurs les plus divers qui vont de l'industrie aux associations politiques aux couleurs les plus vertes, sem- ble totalement irrationnelle, je peux me rallier à la proposition de la commission, parce que l'objectif prioritaire reste finale- ment l'élimination des divergences en temps utile.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 7 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Artikel 7 ist bereits erledigt, so- fern Sie einverstanden sind, dass dieser Grundsatz für alle ent- sprechenden Artikel gilt.
Angenommen - Adopté
Art. 26 Abs. 1; Art. 27 Abs. 1 Bst. b; Art. 28 Absatz 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 26 al. 1; art. 27 al. 1 let. b; art. 28 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schallberger, Berichterstatter: Die vom Nationalrat beschlos- sene Ergänzung «natürliche Umwelt» entspricht der Formulie- rung im einschlägigen Verfassungsartikel. Die Kommission beantragt, dem Nationalrat zu folgen. Ihr entsprechender Be- schluss soll auch für die nachfolgenden Artikel 60 und 61 gel- ten. Auch hier können wir in einem Beschluss mehrere Artikel regeln.
Angenommen - Adopté
Art. 29a, 29b Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 29a, 29b al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 29c Antrag der Kommission Abs. 1 Festhalten Abs. 2
.... Bewilligung. Insbesondere regelt er die Anhörung von Fachleuten und die Information der Oeffentlichkeit. Abs. 3 Festhalten
Art. 29c Proposition de la commission Al. 1 Maintenir
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification
In
Dans
In
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-1
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
903-909
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Pagina
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20 021 883
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