909
Eurolex. Bundesgesetz über den Umweltschutz
Die Kommission empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat sowohl bei Absatz 1 (vorsätzliches Delikt) wie auch bei Absatz 2 (fahrläs- siges Delikt) zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Wie unter Ziffer II zu legiferieren ist, überlassen wir wieder der Staatspolitischen und der Aussen- politischen Kommission. Wir haben diese Frage nicht generell besprochen, sondern sie vertrauensvoll in deren Kompetenz gelegt
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
31 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-4
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Umweltschutz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la protection de l'environnement. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 680 hiervor - Voir page 680 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 1. September 1992 Décision du Conseil national du 1er septembre 1992
Art. 4 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten Art. 4 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Die Differenzen zwischen Na- tional- und Ständerat sind kleiner, als ein oberflächlicher Blick auf die Fahne vermuten lässt. Ich beginne gleich bei Artikel 4: Die Differenz bei Artikel 4 erscheint nachfolgend noch zwölf- mal, das heisst in den Artikeln 7, 29a bis 29e, 41, 44, 46, 60 und 65. Es ist sinnvoll, den Grundsatz auch für die nachfolgenden Artikel zu klären. Der Ständerat hielt sich bei der ersten Be- handlung an den Grundsatz, nur jene Aenderungen des Um- weltschutzgesetzes vorzunehmen, welche die Anpassung an das EG-Recht verlangt. Daher beschlossen wir mit grossem Mehr, lediglich den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu regeln.
Der Nationalrat fasste einen gegenteiligen Beschluss durch Stichentscheid des Präsidenten.
Unsere Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, am ur- sprünglichen Beschluss festzuhalten. Ich beantrage Ihnen, diesen Grundsatz bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen auch für alle folgenden gleichlautenden Differen- zen zu beschliessen. Ich habe die entsprechenden Artikel auf- gezählt.
M. Cotti, conseiller fédéral: Il s'agit là aussi d'éliminer mainte- nant les divergences. Même si je continue à considérer que l'exclusion des organismes pathogènes, contre une volonté unanime des secteurs les plus divers qui vont de l'industrie aux associations politiques aux couleurs les plus vertes, sem- ble totalement irrationnelle, je peux me rallier à la proposition de la commission, parce que l'objectif prioritaire reste finale- ment l'élimination des divergences en temps utile.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 7 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Artikel 7 ist bereits erledigt, so- fern Sie einverstanden sind, dass dieser Grundsatz für alle ent- sprechenden Artikel gilt.
Angenommen - Adopté
Art. 26 Abs. 1; Art. 27 Abs. 1 Bst. b; Art. 28 Absatz 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 26 al. 1; art. 27 al. 1 let. b; art. 28 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schallberger, Berichterstatter: Die vom Nationalrat beschlos- sene Ergänzung «natürliche Umwelt» entspricht der Formulie- rung im einschlägigen Verfassungsartikel. Die Kommission beantragt, dem Nationalrat zu folgen. Ihr entsprechender Be- schluss soll auch für die nachfolgenden Artikel 60 und 61 gel- ten. Auch hier können wir in einem Beschluss mehrere Artikel regeln.
Angenommen - Adopté
Art. 29a, 29b Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 29a, 29b al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 29c Antrag der Kommission Abs. 1 Festhalten Abs. 2
.... Bewilligung. Insbesondere regelt er die Anhörung von Fachleuten und die Information der Oeffentlichkeit. Abs. 3 Festhalten
Art. 29c Proposition de la commission Al. 1 Maintenir
Eurolex. Loi fédérale sur la protection de l'environnement
910
E 29 septembre 1992
Al. 2 .... la consultation d'experts et de l'information du public. AI. 3 Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Bei Artikel 29c Absatz 2 bean- tragen wir eine unmissverständliche Formulierung. Wir halten auseinander: Die Fachleute sollen angehört, die Oeffentlich- keit soll informiert werden.
Angenommen - Adopté
Präsidentin: Das hat zur Folge, dass in Artikel 29c Absatz 2 der vom Nationalrat beschlossene Buchstabe c zu streichen ist und die Bezeichnungen der Buchstaben a und b wegfallen.
Art. 29d, 29e, 29f Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 29g Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Mehrheit
.... beim Vollzug. (Rest streichen) Minderheit (Plattner, Frick, Morniroli) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29g Proposition de la commission AI. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Majorité .... en matière d'exécution. (Biffer le reste) Minorité (Plattner, Frick, Morniroli) Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Schallberger, Berichterstatter: Hier erübrigt sich eine lange Einleitung. Es wäre theoretisch durchaus möglich, hier anders als beim Epidemiengesetz zu beschliessen. Sinnvoll wäre dies aber sicher nicht. Ich beantrage, dass man der Mehrheit zustimmt. Ich überlasse es der Minderheit, ob sie nochmals eine lange Diskussion heraufbeschwören will.
Präsidentin: Herr Plattner verzichtet auf das Wort und zieht seinen Minderheitsantrag zurück.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 41 Abs. 1; Art. 44 Abs. 3; Art. 46 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 41 al. 1; art. 44 al. 3; art. 46 al. 2, 3 Proposition de la commission Maintenir
Präsidentin: Bei Artikel 41 Absatz 1 haben wir wieder die glei- che Situation wie bei Artikel 29a. Wir haben Festhalten schon bei Artikel 4 Absatz 2 beschlossen. Dasselbe gilt für die bei- den Differenzen in den Artikeln 44 und 46.
Angenommen - Adopté
Art. 60 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. b, d Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 1 Bst. e, e bis-e sexies Festhalten
Art. 60 Proposition de la commission Al. 1 let. b, d Adhérer à la décision du Conseil national Al. 1 let. e, e bis-e sexies Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Bst. c, d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 61 al. 1 let. c, d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 65 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 65 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Ziff. I Art. 25a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il ch. I art. 25a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schallberger, Berichterstatter: Zu Ziffer II, Aenderung übri- gen Rechts, Ziffer 1 Natur- und Heimatschutzgesetz: Grosszü- gigerweise schliesst sich die Kommission dem Nationalrat an, nachdem jene Formulierungen, die uns bei unserer ersten Be- ratung gestört hatten, gestrichen worden sind. Ich beantrage entsprechend Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Ziff. 5 Art. 22a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il Ch. 5 art. 22a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schallberger, Berichterstatter: Zum Bundesgesetz über die Fischerei: Nachdem in der Fassung des Nationalrates von der Information der Oeffentlichkeit über den «Zustand der Fisch- gewässer» und nicht mehr von den «Anliegen der Fischerei» gesprochen wird, beantragt die Kommission mit 5 zu 1 Stimmen bei mehreren Enthaltungen Zustimmung zum Natio- nalrat.
Angenommen - Adopté
Lebensmittelgesetz Revision
911
Ziff. III Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Ch. Ill al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Die Kommission lehnt die Be- fristung klar ab. Damit will sie jedoch keineswegs die Notwen- digkeit der raschen Regelung des umfangreichen Problems der Organismen in Frage stellen, im Gegenteil. Die beantragte Motion will diesen dringenden Handlungsbedarf unterstrei- chen. Ich beantrage bei Ziffer III Festhalten, das heisst Ableh- nung der Befristung.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 92.057-4
Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie Bestimmungen betreffend gentechnisch veränderte und pathogene Organismen
Motion de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie Organismes génétiquement modifiés et organismes pathogènes. Dispositions
Wortlaut der Motion vom 10. September 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich Bestimmungen vorzuschlagen, die zum Schutz von Mensch und Umwelt den Umgang mit gentechnisch veränderten und pathogenen Or- ganismen umfassend, auch unter Einbezug des Transports, regeln.
Texte de la motion du 10 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de proposer sans délai une ré- glementation exhaustive de la mise en oeuvre des organismes génétiquement modifiés et des organismes pathogènes (y compris de leur transport), visant à protéger l'homme et l'envi- ronnement
Schallberger, Berichterstatter: Die vorliegende Motion wurde von der Nationalratskommission für den Fall ausgearbeitet, dass der Nationalrat in der Frage der Organismenregelung dem Ständerat folgen würde. Wie erwähnt, kam es anders. Zu- dem beschloss der Nationalrat in der allgemeinen Verwirrung die Befristung und verzichtete in der Folge auf die Behandlung der Motion. Unsere Kommission beantragt - nicht nur als Ent- gegenkommen gegenüber dem Nationalrat, sondern aus der Ueberzeugung heraus, dass diese Regelung der Organismen dringend ist - Annahme der vorgeschlagenen Motion. Wir wol- len damit nicht nur Verwaltung und Bundesrat, sondern auch uns selber dazu verpflichten, speditiv an die Arbeit, an die Re- gelung des Umganges mit den Organismen zu gehen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je prends la parole simplement pour déclarer que le Conseil federal accepte la motion.
Ueberwiesen - Transmis
89.011
Lebensmittelgesetz. Revision Loi sur les denrées alimentaires. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 305 hiervor - Voir page 305 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 1992 Décision du Conseil national du 17 juin 1992
Art. 2 Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Wir haben im Oktober 1989 die Kommissionsarbeit zur Revision des Lebensmittelgesetzes aufgenommen. Im Oktober 1990 begannen wir mit den Bera- tungen hier im Rat. Nach zwei Jahren bleiben noch zwei Diffe- renzen zu bereinigen. Es ist an der Zeit, dass wir die Revision des Lebensmittelgesetzes zu Ende bringen. Darum hat un- sere Kommission beschlossen, sich bei beiden Differenzen dem Nationalrat anzuschliessen.
Bei Artikel 2 Absatz 2bis wollte der Nationalrat alle importier- ten Lebensmittel den Anforderungen der schweizerischen Le- bensmittelgesetzgebung unterstellen. Wir haben bei der Be- handlung in der Sommersession festgestellt, dass diese Massnahmen dem EWR-Vertrag und auch dem Gatt wider- sprechen würden. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erlaubt es ei- nem Land nicht, ein Importverbot für Produkte zu erlassen, welche im Exportland den gesundheitspolitischen Normen entsprechen. Dieses Prinzip verbietet es einem Land aber nicht, für die eigenen Produkte gewisse Normen festzulegen. Der Nationalrat hatte den Absatz 2bis eingeführt, damit die Spiesse für die inländische landwirtschaftliche Produktion gleich lang sind wie für Importprodukte. Es ist verständlich, dass die Bauern den Wunsch haben, sich vor Importen zu schützen, welche die in der Schweiz geltenden ökologischen und tierschützerischen Auflagen nicht erfüllen. Für solche Massnahmen ist jedoch das Lebensmittelgesetz, das aus- schliesslich den Gesundheits- und Täuschungsschutz be- zweckt, ungeeignet. Dazu könnten eher das Tierschutz- oder das Landwirtschaftsgesetz herangezogen werden. Würde Ab- satz 2bis in der ursprünglichen Fassung des Nationalrates im Lebensmittelgesetz belassen, müsste die Schweiz, um nicht gegen den EWR-Vertrag zu verstossen, sämtliche lebensmit- telrechtlichen Bestimmungen so ändern, dass die Anforderun gen an die Lebensmittel in der Schweiz dem tiefsten Niveau der Anforderungen der EG-Länder entsprechen.
Der Nationalrat hat erkannt, dass Absatz 2bis gegen das EWR-Abkommen verstösst. Er schlägt daher einen Kompro- miss vor, der nicht mehr gegen das EWR-Abkommen ver- stösst. Im Prinzip ist die neue Formulierung des Nationalrates eine Selbstverständlichkeit. Im Interesse der Bereinigung schlagen wir Ihnen vor, dem Nationalrat zuzustimmen. Bun- desrat Cotti stellte im Nationalrat fest, dass die neue Formulie- rung europakompatibel sei. Es lohnt sich deshalb nicht, er- neut eine Differenz zu schaffen. Ich bitte um Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 4bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
21-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Umweltschutz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la protection de l'environnement. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-4
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
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909-911
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