Lebensmittelgesetz Revision
911
Ziff. III Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Ch. Ill al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Schallberger, Berichterstatter: Die Kommission lehnt die Be- fristung klar ab. Damit will sie jedoch keineswegs die Notwen- digkeit der raschen Regelung des umfangreichen Problems der Organismen in Frage stellen, im Gegenteil. Die beantragte Motion will diesen dringenden Handlungsbedarf unterstrei- chen. Ich beantrage bei Ziffer III Festhalten, das heisst Ableh- nung der Befristung.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 92.057-4
Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie Bestimmungen betreffend gentechnisch veränderte und pathogene Organismen
Motion de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie Organismes génétiquement modifiés et organismes pathogènes. Dispositions
Wortlaut der Motion vom 10. September 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich Bestimmungen vorzuschlagen, die zum Schutz von Mensch und Umwelt den Umgang mit gentechnisch veränderten und pathogenen Or- ganismen umfassend, auch unter Einbezug des Transports, regeln.
Texte de la motion du 10 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de proposer sans délai une ré- glementation exhaustive de la mise en oeuvre des organismes génétiquement modifiés et des organismes pathogènes (y compris de leur transport), visant à protéger l'homme et l'envi- ronnement
Schallberger, Berichterstatter: Die vorliegende Motion wurde von der Nationalratskommission für den Fall ausgearbeitet, dass der Nationalrat in der Frage der Organismenregelung dem Ständerat folgen würde. Wie erwähnt, kam es anders. Zu- dem beschloss der Nationalrat in der allgemeinen Verwirrung die Befristung und verzichtete in der Folge auf die Behandlung der Motion. Unsere Kommission beantragt - nicht nur als Ent- gegenkommen gegenüber dem Nationalrat, sondern aus der Ueberzeugung heraus, dass diese Regelung der Organismen dringend ist - Annahme der vorgeschlagenen Motion. Wir wol- len damit nicht nur Verwaltung und Bundesrat, sondern auch uns selber dazu verpflichten, speditiv an die Arbeit, an die Re- gelung des Umganges mit den Organismen zu gehen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je prends la parole simplement pour déclarer que le Conseil federal accepte la motion.
Ueberwiesen - Transmis
89.011
Lebensmittelgesetz. Revision Loi sur les denrées alimentaires. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 305 hiervor - Voir page 305 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 1992 Décision du Conseil national du 17 juin 1992
Art. 2 Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Wir haben im Oktober 1989 die Kommissionsarbeit zur Revision des Lebensmittelgesetzes aufgenommen. Im Oktober 1990 begannen wir mit den Bera- tungen hier im Rat. Nach zwei Jahren bleiben noch zwei Diffe- renzen zu bereinigen. Es ist an der Zeit, dass wir die Revision des Lebensmittelgesetzes zu Ende bringen. Darum hat un- sere Kommission beschlossen, sich bei beiden Differenzen dem Nationalrat anzuschliessen.
Bei Artikel 2 Absatz 2bis wollte der Nationalrat alle importier- ten Lebensmittel den Anforderungen der schweizerischen Le- bensmittelgesetzgebung unterstellen. Wir haben bei der Be- handlung in der Sommersession festgestellt, dass diese Massnahmen dem EWR-Vertrag und auch dem Gatt wider- sprechen würden. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erlaubt es ei- nem Land nicht, ein Importverbot für Produkte zu erlassen, welche im Exportland den gesundheitspolitischen Normen entsprechen. Dieses Prinzip verbietet es einem Land aber nicht, für die eigenen Produkte gewisse Normen festzulegen. Der Nationalrat hatte den Absatz 2bis eingeführt, damit die Spiesse für die inländische landwirtschaftliche Produktion gleich lang sind wie für Importprodukte. Es ist verständlich, dass die Bauern den Wunsch haben, sich vor Importen zu schützen, welche die in der Schweiz geltenden ökologischen und tierschützerischen Auflagen nicht erfüllen. Für solche Massnahmen ist jedoch das Lebensmittelgesetz, das aus- schliesslich den Gesundheits- und Täuschungsschutz be- zweckt, ungeeignet. Dazu könnten eher das Tierschutz- oder das Landwirtschaftsgesetz herangezogen werden. Würde Ab- satz 2bis in der ursprünglichen Fassung des Nationalrates im Lebensmittelgesetz belassen, müsste die Schweiz, um nicht gegen den EWR-Vertrag zu verstossen, sämtliche lebensmit- telrechtlichen Bestimmungen so ändern, dass die Anforderun gen an die Lebensmittel in der Schweiz dem tiefsten Niveau der Anforderungen der EG-Länder entsprechen.
Der Nationalrat hat erkannt, dass Absatz 2bis gegen das EWR-Abkommen verstösst. Er schlägt daher einen Kompro- miss vor, der nicht mehr gegen das EWR-Abkommen ver- stösst. Im Prinzip ist die neue Formulierung des Nationalrates eine Selbstverständlichkeit. Im Interesse der Bereinigung schlagen wir Ihnen vor, dem Nationalrat zuzustimmen. Bun- desrat Cotti stellte im Nationalrat fest, dass die neue Formulie- rung europakompatibel sei. Es lohnt sich deshalb nicht, er- neut eine Differenz zu schaffen. Ich bitte um Zustimmung zum Nationalrat
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 4bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
21-S
29 septembre 1992
E
912
Loi sur la statistique fédérale (LSF)
Art. 6 al. 4bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten Andreas, Berichterstatter: Die zweite Differenz befindet sich in Artikel 6 Absatz 4bis. Der Nationalrat hält an seiner For- mulierung fest, die bezweckt, die Naturprodukte ausdrücklich vor Verwechslungen mit Surrogaten und Imitationsprodukten zu schützen, ähnlich wie in Artikel 54 Absatz 5 des geltenden Lebensmittelgesetzes. Es gibt immer wieder Nachahmungen, die vom guten Ruf der Naturprodukte profitieren. Betroffen sind vor allem Milchprodukte.
Wir haben in der Sommersession darauf hingewiesen, dass dieser Absatz 4bis unnötig sei. Seit 1905, als das geltende Le- bensmittelgesetz geschaffen wurde, haben sich die Zeiten ge- ändert. Damals wurden Naturprodukte zur Täuschung nach- geahmt. Heute kann das nicht mehr geschehen; alle Produkte brauchen eine Sachbezeichnung: Sie charakterisiert die Pro- dukte. Jede Täuschung ist ausgeschlossen. Artikel 6 erfasst zusammen mit den Artikeln 18 und 19 des revidierten Lebens- mittelgesetzes genau diese Fälle und gibt den Naturproduk- ten einen genügenden Schutz.
Der Nationalrat allerdings liess sich vom Gedanken leiten, die Sachbezeichnungen für Surrogate und Imitationsprodukte seien so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zu Natur- produkten sichergestellt sei. Auch wenn nach dem neuen Le- bensmittelgesetz eine Verwechslung zwischen unterschiedli- chen Produkten ausgeschlossen ist, schadet Absatz 4bis nichts.
Ich bitte um Zustimmung zum Nationalrat: Doppelt genäht hält besser.
Angenommen - Adopté
Rhyner: Die letzten Differenzen zum Lebensmittelgesetz sind ausgeräumt, und das Gesetz ist zu Ende beraten. Ich danke Ihnen, Frau Präsidentin, dass Sie mir gestatten, noch ein Anlie- gen zuhanden des Bundesrates vorzubringen. Ich muss es hier tun und kann es erst jetzt machen, weil ich weder beim Eintreten noch am Anfang der Beratungen Gelegenheit dazu hatte: ganz einfach deshalb, weil ich noch nicht im Rate war. Nun mein Anliegen: Mit dem Gesetz erhält der Bundesrat den Auftrag, Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Le- bensmitteln zu erlassen. Es ist von grosser Bedeutung, wie diese Vorschriften ausgestaltet sind und wie gross der Spiel- raum für die Kantone ist Es wäre wünschenswert, dass der Anforderungskatalog auf die Grösse und Bedeutung der ein- zelnen Betriebe abgestimmt würde und die Anforderungen nicht für Berghütten mit Restaurationsbetrieben gleich wie für Nobelhotels vorgesehen würden.
Das gleiche trifft übrigens auch in bezug auf Dorflädeli und Su- permarkt zu. Vor allem die Berg- und Randregionen sind dar- auf angewiesen, dass einfache Dorflädeli und Dorfbeizli erhal- ten werden können. Dies ist aber nur möglich, wenn die Vor- schriften des Bundesrates den Möglichkeiten dieser Betriebe Rechnung tragen. Zu prüfen wäre allenfalls auch die Möglich- keit des Bundesrates, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes den Eigengebrauch gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a auf Kleinbetriebe auszudehnen. Aber ich stelle keinen Antrag auf ein Rückkommen.
Die Erhaltung und Förderung von Kleinstbetrieben, insbeson- dere in den Randregionen, ist nicht zuletzt auch ein raumpla- nerisches und siedlungspolitisches Anliegen. Alle Vorschrif- ten des Bundesrates sind deshalb auch unter diesem Aspekt zu sehen. Auch in diesem Bereich sollte Kontraproduktivität durch Synergie ersetzt werden.
Bundesrat Cotti: Ich gebe keine Erklärung ab, aber die Zusi- cherung, Herr Rhyner, dass wir diesen Bemerkungen dann in den Ausführungsverordnungen Rechnung tragen werden.
91.066
Bundesstatistikgesetz (BStatG) Loi sur la statistique fédérale (LSF)
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 674 hiervor - Voir page 674 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 22. September 1992 Décision du Conseil national du 22 septembre 1992
Küchler, Berichterstatter: Obwohl der Nationalrat bei seiner Beratung des Bundesstatistikgesetzes über zahlreiche Aen- derungsanträge gegenüber unserer Fassung zu beraten hatte, verblieben schliesslich nur noch vier Differenzen, mit de- nen wir uns hier noch kurz auseinanderzusetzen haben. Im übrigen hat sich der Zweitrat unseren Beschlüssen ange- schlossen.
Generell haben wir in der Staatspolitischen Kommission fest- gestellt, dass es sich um keine grundlegenden Differenzen handelt, sondern bloss um eine gewisse Verdeutlichung des Gesetzestextes, zum Teil aber auch um blosse Wiederholun- gen von bereits in vorangehenden Artikeln enthaltenen Be- stimmungen.
Auch wenn blosse Wiederholungen gesetzestechnisch grundsätzlich unerwünscht und unnötig sind, verzichtet die Kommission darauf, an unserer konziseren Fassung festzu- halten, dies im Interesse einer möglichst raschen und ab- schliessenden Bereinigung der Vorlage, aber auch aus einem gewissen Verständnis für die im Zweitrat geäusserten Beden- ken bezüglich einer immer weiter ausufernden Statistikbüro- kratie. Dies sind meine allgemeinen Bemerkungen zur Diffe- renzbereinigung.
Art. 3 Abs. 2 Bst. d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 2 let. d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler, Berichterstatter: In Artikel 3 werden die Aufgaben der Bundesstatistik umschrieben, und in Absatz 2 wird näher aus- geführt, was im Zusammenhang mit diesem Gesetz unter Auf- gaben des Bundes zu verstehen ist. Gleichzeitig werden dort auch explizit gewisse Sachgebiete erwähnt.
Der Nationalrat hat es nun für angezeigt gehalten, in Absatz 2 einen neuen Buchstaben d einzuführen und ausdrücklich fest- zuhalten, dass zu den Aufgaben der Bundesstatistik eben auch die Ermittlung repräsentativer Zahlen über die Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau gehöre. Die Gleichstellungspolitik sei ein Schwerpunkt- thema der laufenden Legislatur und dürfe nicht blosses Lip- penbekenntnis bleiben.
Mit der ausdrücklichen Erwähnung dieser Bundesaufgabe sollen also die zuständigen Instanzen beauftragt werden, dem Verfassungsartikel möglichst rasch Nachachtung zu verschaf- fen. Da es sich bei der Ergänzung des Nationalrates um keine materielle Aenderung handelt, beantragt Ihnen die Staatspoli- tische Kommission, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
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Lebensmittelgesetz. Revision Loi sur les denrées alimentaires. Révision
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Jahr
1992
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Anno
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V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.011
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1992 - 08:00
Date
Data
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911-912
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