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Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Küchler, Berichterstatter: Artikel 4 regelt die Grundsätze für die Datenbeschaffung. In Absatz 3 wird statuiert, dass die so- genannte Direkterhebung bei natürlichen und juristischen Personen die dritte Erhebungsform darstellt, auf die erst in letzter Priorität zurückzugreifen ist.
Bereits gemäss Fassung Bundesrat und Ständerat wäre die Zahl der Befragungen und die Belastung der Befragten mög- lichst gering zu halten gewesen.
Der Nationalrat wollte jedoch durch eine etwas modifiziertere Formulierung der Gefahr vorbeugen, dass die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aber auch die gewerblichen Klein- und Mittelbetriebe künftig mit statistischen Fragebögen über- schwemmt werden. Diese Befürchtung kann von unserer Kommission geteilt werden, weshalb wir Ihnen Zustimmung zur Fassung des Nationalrates beantragen.
M. Cotti, conseiller fédéral: De même que la commission, le Conseil fédéral est entièrement d'accord avec les propositions du Conseil national.
Depuis l'article 4, il s'agit en définitive d'exprimer noir sur blanc les préoccupations de la commission qui ne veut pas que la statistique engage le secteur privé, les cantons, etc., au-delà du minimum indispensable. Elle souhaite donc éviter tout excès administratif.
Bien sûr, c'est aussi notre préoccupation et c'est la raison pour laquelle nous sommes d'accord avec cette proposition et avec toutes celles qui suivront. Je ne prendrai donc plus la parole.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1, 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 1, 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler, Berichterstatter: In Artikel 6 Absatz 1 geht es um die Pflichten der Befragten. Wenn jemand verpflichtet wird, etwas zu tun, sind nach Auffassung des Nationalrates spezielle An- forderungen vorzusehen, damit die Direktbetroffenen nur dann verpflichtet werden, wenn es unbedingt notwendig ist und wenn Daten nicht anders beschafft werden können. Mit der Einfügung des Wortes «unbedingt» in Absatz 1 hat der Zweitrat daher ein Zeichen gesetzt: Bei statistischen Erhebun- gen sind zuerst alle anderen Möglichkeiten der Kooperation (die freiwillige Vorgehensweise, die Stichprobenerhebung usw.) auszuschöpfen, bevor die Bürgerinnen und Bürger ver- pflichtet werden.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission, sich dieser ergänzenden Verdeutlichung anzuschliessen.
Bei Artikel 6 Absatz 1bis handelt es sich um eine neue Bestim- mung, die der Zweitrat eingefügt hat, und zwar handelt es sich materiell um eine Wiederholung des allgemeinen Grundsat- zes von Artikel 4 Absatz 3, den wir bereits behandelt haben. Der Nationalrat wollte damit bewusst ein weiteres Mal zum Ausdruck bringen, dass die statistischen Erhebungen für die Verpflichteten effektiv nur einen möglichst geringen admini- strativen Aufwand zur Folge haben dürfen, dass das zustän- dige Bundesamt zum Beispiel zu überlegen hätte, ob für ge- wisse Unternehmen oder Branchen nicht auch entspre- chende PC-Programme zwecks Erhebung der erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen wären.
Die Kommission beantragt Ihnen auch hier, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
92.057-32
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 701 hiervor - Voir page 701 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992
Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. a, 3 Bst. a, c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1 let. c, 2 let. a, 3 let. a, c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die gültigen Fahnen mit der Nummer 4 bezeichnet sind. Zum AHV-Gesetz: Der Nationalrat hat eine Ausdehnung des Wirkungsbereichs der AHV vorgenommen, indem neu nicht nur Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidge- nossenschaft stehen oder für vom Bundesrat bezeichnete In- stitutionen tätig sind, versicherbar sind. Neu soll die AHV auch für EWR-Angehörige in den entsprechenden Tätigkeiten gel- ten. Ihre Kommission stimmt dieser Erweiterung zu.
Auch die Ausweitung des Wirkungskreises der obligatori- schen AHV auf die Ehegatten der aufgrund von Absatz 1 Buch- stabe c und Absatz 3 Buchstabe a-c Versicherten fand Zu- stimmung. Damit würden alle diese Differenzen wegfallen, so- fern nicht ein anderer Antrag gestellt wird.
Angenommen - Adopté
Art. 62 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 62 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants. Modification
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-32
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
913-913
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Pagina
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20 021 887
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