Eurolex. Pauschalreisen
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Siebente Sitzung - Septième séance
Mittwoch, 30. September 1992, Vormittag Mercredi 30 septembre 1992, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Frau Meier Josi
92.057-48
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Modification
Differenzen - Divergences Siehe Seite 645 hiervor - Voir page 645 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Art. 7a Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7a al. 1 let. a, al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli, Berichterstatter: Die Kommission für Rechtsfragen hat sich gestern mit den beiden kleinen Differenzen beschäf- tigt, die der Nationalrat bei Artikel 7a geschaffen hat. Ich kann Ihnen bekanntgeben - Sie haben es auf der Fahne gesehen -, dass Ihnen die Kommission einstimmig beantragt, dem Natio- nalrat zuzustimmen.
Wir können beide Differenzen gleichzeitig behandeln: Bei Buchstabe a hat der Nationalrat eine kleine Präzisierung be- züglich der Angehörigen von EWR-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz angebracht, die «hier» eine selbständige oder un- selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Absatz 2 wird auf die fünfjährige Uebergangsfrist noch expressis verbis hinge- wiesen; materiell war das keine Differenz. Deshalb empfehlen wir Zustimmung.
Angenommen - Adopté
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 650 hiervor - Voir page 650 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Art. 10 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli, Berichterstatter: Die erste Differenz haben wir bei Artikel 10. Der Nationalrat hat dort etwas präziser formuliert, in- dem er direkt auf den Vertagsrücktritt hingewiesen hat. Materi- ell ist es das gleiche. Der Bundesrat stimmte dieser Aende- rung des Nationalrats zu.
Wir beantragen Ihnen ebenfalls Zustimmung, allerdings mit dem Hinweis, dass man nicht von «Vertragsrücktritt», sondern von «Rücktritt vom Vertrag» sprechen sollte. Das ist etwas ele- ganter; es ist eine rein redaktionelle Frage, die ohne weiteres bereinigt werden kann.
Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli, Berichterstatter: Bei Artikel 12 Absatz 1 hat der Na- tionalrat den letzten Nebensatz auf einen Antrag von Frau San- doz gestrichen - und zwar im Einvernehmen mit dem Bundes- rat. Frau Sandoz wies mit Recht darauf hin, dass sich der Inhalt dieses Nebensatzes bereits an einem anderen Ort in diesem Erlass finde. Es ist kein materieller Substanzverlust mit dieser Streichung verbunden.
Wir beantragen ebenfalls einstimmig, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 16 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Zimmerli, Berichterstatter: Bei Artikel 16 Absatz 2 beantragen wir Ihnen Festhalten, und zwar mit folgender Begründung: Artikel 16 bestimmt, ob und inwieweit vertragliche Beschrän- kungen der Haftung zulässig sind. Er stützt sich auf Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie. Die Richtlinie verbietet eine ver- tragliche Begrenzung der Haftung für absichtlich oder grob-
Accords sur le transit
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E
30 septembre 1992
fahrlässig verursachte Sachschäden. Für anders verursachte Sachschäden legt dieser Artikel gemäss Beschluss unseres Rates fest, dass das vertragliche Maximum der Haftung nicht weniger als das Zweifache des Preises der Pauschalreise be- tragen kann. Dadurch wird eine Bestimmung der Richtlinie konkretisiert, wonach das nationale Recht keine unangemes- sene Beschränkung der Haftung für Sachschäden zulassen darf.
Das Prinzip ist an sich unbestritten. Der Nationalrat wollte dem Richter etwas mehr Kompetenz geben, aber er hat wahr- scheinlich übersehen, dass sich diese Richtlinie, dieser Recht- setzungsauftrag, an die Länder und nicht in erster Linie an die Veranstalter richtet. Die Veranstalter müssten in ihren Vertrags- bedingungen formulieren: «Ich hafte in angemessener Weise», und das ist nicht praktikabel. Wir sollten eine Ordnung schaffen, die transparent und auch praktikabel ist; diesen An- forderungen genügt die Formulierung, wie sie der Nationalrat gefunden hat, nicht.
Wir beantragen Ihnen deshalb Festhalten. Unseres Erachtens liegt ein kleines Missverständnis vor, das in den Beratungen bereinigt werden kann. Im Nationalrat ist alles sehr schnell ge- gangen, sonst hätte man wahrscheinlich dieses kleine Miss- verständnis dort schon bereinigen können. Wir beantragen also einstimmig Festhalten.
Bundesrat Koller: Ich bitte Sie, an Ihrem Beschluss festzuhal- ten, weil die Lösung, die der Nationalrat gefunden hat, nicht praktikabel ist und weder den Konsumenten noch den Veran- staltern dient Denn es müsste immer in jedem konkreten Fall entschieden werden, ob eine Haftung für Sachschäden ange- messen ist. Es ist so, wie Ihnen Herr Zimmerli gesagt hat: Eine Vertragsklausel, wonach ein Veranstalter erklären würde: «Ich hafte für Sachschäden in angemessener Weise», hätte über- haupt keine Aussagekraft Es dient also der Rechtssicherheit, den Veranstaltern und den Konsumenten, wenn Sie an Ihrem Beschluss festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli, Berichterstatter: Es handelt sich um die letzte Diffe- renz, die nach dem einstimmigen Antrag der Kommission durch Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates berei- nigt werden könnte. Auch hier sind sich die beiden Räte in der Sache durchaus einig. Herr Bundesrat Koller hat im National- rat den nötigen Kommentar dazu abgegeben.
Ich möchte in diesem Sinne auf die Verhandlungen im Natio- nalrat verweisen und Ihnen beantragen, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.047
Transitabkommen Accords sur le transit
Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. Mai 1992 (BBI III 1057) Message et projet d'arrêté du 13 mai 1992 (FF III 1001)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Danioth, Berichterstatter: Das Schweizervolk hat mit der kla- ren Zustimmung zur Neat am vergangenen Wochenende das Signal für die Genehmigung dieses erstmaligen europäischen Uebereinkommens über den kombinierten Verkehr Schiene/ Strasse gegeben. Denn der Entschluss, eine Neat zu bauen, bildet gleichsam das Herzstück dieser Vereinbarung zwischen der EG und der Schweiz. Damit wird die Entschlossenheit un- seres Landes unter Beweis gestellt, für unsere Idee und un- sere Lösung des kombinierten Verkehrs den Tatbeweis anzu- treten. Das Plebiszit zur Neat entbindet allerdings das Parla- ment nicht davon, die Auswirkungen dieses Abkommens se- riös und kritisch zu prüfen, bevor es ratifiziert wird.
Das Bild über das am 2. Mai 1992 in Porto feierlich unterzeich- nete Transitabkommen zwischen der EG und der Schweiz ist in der Oeffentlichkeit beziehungsweise in den Medien auffal- lend unterschiedlich gezeichnet worden: Es schwankt zwi- schen einem grossen Triumph schweizerischer Diplomatie auf der einen und allzu einseitigen finanziellen und ökologi- schen Leistungen der Schweiz auf der anderen Seite, die ohne entsprechende Gegenleistung der EG und ihrer direkt betrof- fenen Mitgliedstaaten, vor allem von Deutschland, den Nieder- landen und von Italien, erbracht werden müssen. Objektiver- weise darf man sagen, dass die Vorteile für die Schweiz ge- samthaft ganz deutlich überwiegen. Von einem Kniefall vor der EG oder von einem einseitigen Geschenk an Brüssel kann keine Rede sein. Wir haben beim EWR-Abkommen, dem der Transitvertrag für den Bereich der Verkehrspolitik als Lex spe- cialis vorgeht, deutlich auf die europäischen Verpflichtungen hingewiesen, denen sich die Schweiz nicht entziehen kann. Dazu gehört zweifelsohne die Aufgabe der Bewältigung des alpenquerenden Verkehrsvolumens. Diese Aufgabe nimmt die Schweiz mit der Verwirklichung der Neat sowie den kurz- und mittelfristigen Massnahmen - ich nenne die Verbesse- rung des Huckepackangebotes, das Ueberlaufmodell usw. - in loyaler Weise wahr.
Wenn man sich anschickt, ein derart komplexes Vertragsge- bilde zu analysieren und zu beurteilen, muss man das politi- sche Umfeld und die Ausgangslage, die zum Vertragsab- schluss geführt haben, miteinbeziehen. Es standen sich be- kanntlich die Vertreter zweier gegensätzlicher Philosophien gegenüber: einerseits die Verfechter der absoluten Strassen- freiheit, anderseits die Vertreter einer Renaissance der Bahn. Wer sich an das Hickhack in der europäischen Verkehrspolitik im Verlaufe der Verhandlungen erinnert, oder an die Macht- und Drohgebärden diverser EG-Kommissare und europäi- scher Verkehrsminister mit dem Ziel, das schweizerische Re- duit der Gewichts- und Zeitbeschränkungen im Gütertransit zu knacken, hat das Ergebnis mit Erstaunen und auch mit Ge- nugtuung zur Kenntnis genommen. Dieser Friedensschluss in der europäischen Verkehrspolitik, gleichsam ein Verkehrsfrie- den, stellt wohl den unausgesprochenen, aber unübersehba- ren Haupterfolg der Schweiz dar. Es konnte ein deutliches Umdenken vom absoluten Primat der Strasse für alle Trans- porte zugunsten des kombinierten Verkehrs und mithin einer stärkeren Förderung der Eisenbahn herbeigeführt werden. Dass diese neue Philosophie einer sinnvollen Verkehrstei- lung, einer Verlagerung der Transitgüter auf die Schiene - vorab im alpenquerenden Verkehr - eine klare Verankerung
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Jahr
1992
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-49
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
917-918
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